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{'item': 'VGW-141/053/21866/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.01.2015 GeschäftszahlVGW-141/053/21866/2014 TextI.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde der Frau K. R. vom 31.12.2013 gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum ..., vom 23.12.2013, Zl. SH/2013/932047-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung, für den Zeitraum vom 19.11.2013 bis 29.12.2013 zu Recht erkannt: I. Für den Zeitraum vom 19.11.2013 bis 29.12.2013 wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Für den Zeitraum vom 19.11.2013 bis 29.12.2013 wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde der Frau K. R. vom 31.12.2013 gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum ..., vom 23.12.2013, Zl. SH/2013/932047-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung, für den Zeitraum ab 30.12.2013 folgenden BESCHLUSS gefasst: I. Für den Zeitraum ab 30.12.2013 wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG an die Magistratsabteilung 40 zurückverwiesen.römisch eins. Für den Zeitraum ab 30.12.2013 wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG an die Magistratsabteilung 40 zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Angefochtener Verwaltungsakt
  3. Die Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., hat an die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag vom 19.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung“Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung“
  4. Begründend wurde nach Zitierung der im Spruch genannten Rechtsvorschriften Folgendes ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben: K. R., ... 1988 Krankengeld GKK € 20,33 tgl. 06.10.2013 Sie wurden mit Schreiben vom 27.11.2013 gemäß § 16 WMG aufgefordert dem Sozialzentrum ... bis 18.12.2013 Unterlagen vorzulegen.Sie wurden mit Schreiben vom 27.11.2013 gemäß Paragraph 16, WMG aufgefordert dem Sozialzentrum ... bis 18.12.2013 Unterlagen vorzulegen. Auf Grund Ihres Antrages wurden Sie mit Schreiben vom 27.11.2013 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert, bis 18.12.2013 07.03.2014 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen.Auf Grund Ihres Antrages wurden Sie mit Schreiben vom 27.11.2013 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert, bis 18.12.2013 07.03.2014 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung kamen Sie nicht bzw. nicht zur Gänze nach. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen wurden nicht fristgerecht vorgelegt: Bestätigung von der Wiener Gebietskrankenkasse über die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes Da die Behörde ohne verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt war, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, waren die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG.“Da die Behörde ohne verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt war, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, waren die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG.“ Beschwerdevorbringen
  5. In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten, nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte die Rechtsmittelwerberin Folgendes aus: „Ich habe schon am 16.12.2013 eine Bestätigung eingereicht und am 30.12.2013 habe ich nochmals eine Bestätigung eingereicht. Ich kann mir nicht erklären, warum ich eine Abweisung bekommen habe. den Ablehnungsbescheid von der WGKK muss ich noch abwarten. Wenn er ankommt bei der Post bringe ich ihn sofort. Ich bitte um ihr Verständnis. Ich habe drei kleine Kinder zu ernähren. Darum bitte ich Sie Herr M. um Verständnis“ Beschwerdeverfahren
  6. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Festgestellter Sachverhalt
  7. Laut einem Aktenvermerk vom 31.12.2013 hat die Beschwerdeführerin an diesem Tag in der Servicezone der belangten Behörde vorgesprochen und angegeben, die im Auftrag gemäß § 16 WMG angeforderten Unterlagen am 16.12.2013 und am 30.12.2013 eingereicht zu haben. Nach der Aktenlage ist ein Eingang dieser Unterlagen nur am 30.12.2013 ersichtlich.
  8. Laut einem Aktenvermerk vom 31.12.2013 hat die Beschwerdeführerin an diesem Tag in der Servicezone der belangten Behörde vorgesprochen und angegeben, die im Auftrag gemäß Paragraph 16, WMG angeforderten Unterlagen am 16.12.2013 und am 30.12.2013 eingereicht zu haben. Nach der Aktenlage ist ein Eingang dieser Unterlagen nur am 30.12.2013 ersichtlich. Rechtliche Beurteilung
  9. Die maßgebliche Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lautet wie folgt: Ablehnung und Einstellung der Leistungen § 16.

(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sieParagraph 16,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Absatz eins,, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Absatz 2, ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.
  1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die angeforderten Unterlagen schon am 16.12.2013 eingereicht, konnte nach der Aktenlage nicht verifiziert werden, wobei sie dazu auch keine konkreten Beweisanträge gestellt hat. Hinsichtlich einer Einreichung am 30.12.2013 ist die Sachlage unstrittig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst mit dem zweiten Datum den Auftrag gemäß § 16 WMG erfüllt hat. Damit war für den davor liegenden Zeitraum die Beschwerde abzuweisen, hingegen wird für den Zeitraum ab 30.12.2013 das Ermittlungsverfahren von der Verwaltungsbehörde nachzutragen sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
  2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die angeforderten Unterlagen schon am 16.12.2013 eingereicht, konnte nach der Aktenlage nicht verifiziert werden, wobei sie dazu auch keine konkreten Beweisanträge gestellt hat. Hinsichtlich einer Einreichung am 30.12.2013 ist die Sachlage unstrittig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst mit dem zweiten Datum den Auftrag gemäß Paragraph 16, WMG erfüllt hat. Damit war für den davor liegenden Zeitraum die Beschwerde abzuweisen, hingegen wird für den Zeitraum ab 30.12.2013 das Ermittlungsverfahren von der Verwaltungsbehörde nachzutragen sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
  3. Zur Trennung in Zeiträume vor und nach Erfüllung der Vorlagepflicht nach § 16 WMG ist auf die zur Vorläuferbestimmung des § 37a Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, konkret auf das infolge der gleich gelagerten Problematik auch auf § 16 WMG anwendbare Erkenntnis vom 13.05.2011, Zl. 2009/10/0127, zu verweisen, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion der Ablehnung der Leistung nur bis zum allenfalls auch im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) erfolgten Vorliegen der Unterlagen reicht.
  4. Zur Trennung in Zeiträume vor und nach Erfüllung der Vorlagepflicht nach Paragraph 16, WMG ist auf die zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 37 a, Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, konkret auf das infolge der gleich gelagerten Problematik auch auf Paragraph 16, WMG anwendbare Erkenntnis vom 13.05.2011, Zl. 2009/10/0127, zu verweisen, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion der Ablehnung der Leistung nur bis zum allenfalls auch im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) erfolgten Vorliegen der Unterlagen reicht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision,
  5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.21866.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.