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{'item': 'VGW-141/053/28709/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.01.2015 GeschäftszahlVGW-141/053/28709/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde des Herrn C., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH vom 17.06.2014, gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 20.05.2014, Zl. SH/2014/383650-001, betreffend I.) Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem WMG und II.) Abweisung einer Mietbeihilfe nach dem WMG denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde des Herrn C., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH vom 17.06.2014, gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 20.05.2014, Zl. SH/2014/383650-001, betreffend römisch eins.) Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem WMG und römisch zwei.) Abweisung einer Mietbeihilfe nach dem WMG den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Magistratsabteilung 40 zurückverwiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Magistratsabteilung 40 zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Angefochtener Verwaltungsakt
  3. Die Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum Wilhelmstraße, hat an den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, auf Grund Ihres Antrages vom 20.02.2013 I.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zuerkannt.römisch eins.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 356,28 von 01.05.2014 bis 31.05.2014 EUR 356,28 von 01.06.2014 bis 30.06.2014 EUR 241,81 von 01.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 356,28 von 01.08.2014 bis 31.08.2014 EUR 356,28 von 01.09.2014 bis 30.09.2014 EUR 356,28 von 01.10.2014 bis 31.10.2014 EUR 356,28 von 01.11.2014 bis 30.11.2014 EUR 356,28 von 01.12.2014 bis 31.12.2014 EUR 356,28 von 01.01.2015 bis 31.01.2015 EUR 356,28 von 01.02.2015 bis 28.02.2015 EUR 356,28 von 01.03.2015 bis 31.03.2015 EUR 356,28 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. II.) wird die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen.römisch zwei.) wird die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Rechtsgrundlagen: Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“
  4. Begründend wurde nach Zitierung der im Spruch genannten Rechtsvorschriften Folgendes ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): C., ...1969 Sonstige anrechenbare Einkommen € 864,70 mtl. 01.03.2013 Wohnung Miete € 865,11 mtl. 01.01.2014 Kein WBH Anspruch € 0,00 01.12.2011 Ihre Mutter bezieht ein monatliches Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von EUR 1260,
  5. Von diesem sind folgende Ausgaben als einkommensmindernd abzuziehen: Miete für das Krankenbett monatlich EUR 42,00, Medikamente monatlich EUR 150,00, spezielle Ernährung monatlich EUR 100,00, Friseur/Nagelpflege als Hilfe bei der Körperpflege im weitesten Sinne monatlich EUR 50,00, Einlagen monatlich EUR 9,00 und das zu berücksichtigende Taschengeld in der Höhe von monatlich EUR 44,
  6. Somit verbleibt ein Betrag in der Höhe von EUR 864,70, welches Ihnen, Herrn C., als pflegende Person als Einkommen anzurechnen ist. Sie haben weiters eine Kostenaufstellung über Kosten für Therapien, soziale Kontakte und ähnliches vorgelegt. Kosten welche nicht reine Pflegeaufwendungen sind sondern für gesundheitssteigernde Maßnahmen aufgewendet werden, können nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden. Ihre Gattin, Frau K., ist seit 10.03.2014 nicht mehr laufend am AMS gemeldet. Daher war der Mindeststandard wie unten genannt zu kürzen. Da Ihre Miete bis zur Mietbeihilfenobergrenze durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs abgegolten ist, besteht kein Anspruch auf Mietbeihilfe. Bei der Berechnung waren die in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfenobergrenzen heranzuziehen. Siehe Beilage Gemäß den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Sie zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet und haben Ihre Arbeitswilligkeit entsprechend nachzuweisen. Es wurden weder Tatsachen vorgebracht, noch Unterlagen vorgelegt, die glaubhaft machen, dass trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zu Beschaffung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs voll eingesetzt wird. Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts war daher für folgendes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu kürzen: K., ...1980 für den Zeitraum von 01.06.2014 bis 30.06.2014 um 25% Auf Grund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens war die Leistung spruchgemäß zuzuerkennen.“ Beschwerdevorbringen
  7. In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten fälschlicherweise als Berufung bezeichneten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, es gäbe keine Rechtsgrundlage dafür, dass ihm das seiner Mutter zuerkannte Pflegegeld als Einkommen angerechnet werde. Die Pflege erfolge unentgeltlich, darüber hinaus seien die von einer allfälligen Einkommensanrechnung abzuziehenden Aufwendungen unrichtig berechnet worden und gehe nahezu das gesamte Pflegegeld für die pflegebedingten Aufwendungen auf. Beschwerdeverfahren
  8. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Festgestellter Sachverhalt
  9. Das Verwaltungsgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung den Umstand zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Mutter, deren Pflegebedarf die Pflegegeldstufe 6 bezieht, pflegt, wobei jener Aufwand, der unabhängig von der Pflege des Sohnes entsteht, und durch Zukauf von Leistungen und Sachgütern abzudecken ist, strittig ist. Rechtliche Beurteilung
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten wie folgt: Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung § 10.

(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Paragraph 10,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen § 11.
(1)Von der Anrechnung ausgenommen sindParagraph 11,
(1)Von der Anrechnung ausgenommen sind
  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  7. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  8. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  9. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  10. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1.
  11. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
  1. Zur Frage der Anrechnung von Pflegegeld im Zusammenhang mit der mindestsicherungsrechtlichen Anspruchsprüfung ist auf folgenden Rechtssatz zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.2001, GZ 95/08/0189 (ergangen zum Sozialhilferecht), zu verweisen: „Das Pflegegeld des Kindes ist nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe Suchenden anzurechnen, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfe Suchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 140 Abs. 3 ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten – soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind – von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern (Hinweis E
  2. April 1998, 97/08/0510, ergangen zum Salzburger Sozialhilfegesetz). Nach dem zitierten Erkenntnis ist das Pflegegeld unter Abzug jener Teil anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher ist der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehene Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen.“„Das Pflegegeld des Kindes ist nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe Suchenden anzurechnen, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfe Suchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten – soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind – von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern (Hinweis E
  3. April 1998, 97/08/0510, ergangen zum Salzburger Sozialhilfegesetz). Nach dem zitierten Erkenntnis ist das Pflegegeld unter Abzug jener Teil anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher ist der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehene Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen.“
  4. Die zitierte, zu den Sozialhilfegesetzen ergangenen Rechtsprechung, die aufgrund der Gleichartigkeit der Regelungen über die Einkommensanrechnung auch in der Mindestsicherung anwendbar ist, schließt zwar die Anrechnung des Pflegegeldes als Einkommen des Pflegegeldbeziehers selbst, nicht jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als Einkommen der pflegenden Person aus.
  5. Im fortgesetzten Verfahren werden daher die Ermittlungen diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern zu berücksichtigen haben, als das Ausmaß jener pflegebedingten Aufwendungen, die einen allenfalls als Einkommen anzurechnenden Betrag für die pflegende Person schmälern, unter Berücksichtigung der in der zitierten Entscheidung dargestellten Kriterien bei Einräumung von Parteiengehör an den Beschwerdeführer neu zu festzustellen sein wird.
  6. Auch der Beschwerdeführer wird dabei jene Umstände darzulegen haben, die seiner Argumentation nach im gegebenen Fall gegen die Anwendung dieser Judikatur sprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
  7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.28709.2014

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