Obsah (5)
§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlVGW-001/060/20275/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ne
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 2.000,-- auf EUR 850,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auf zwei Tage und neun Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 2.000,-- auf EUR 850,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auf zwei Tage und neun Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
§ 64Abs. 2 VSt
G mit EUR 85,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 85,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend abzuändern, dass dessen erster Absatz zu lauten hat: Sie haben am 7. Juli 2013 in Wien, W.-straße, als Halterin eines Hundes (Schäferhund, derzeit ca. 5 Jahre alt) diesem Tier ungerechtfertigt Leiden zugefügt, indem sie diesen Hund in der Zeit von 17:22 Uhr bis 18:45 Uhr in dem von Ihnen abgestellten Fahrzeug (dunkler ...-Kombi, amtliches Kennzeichen: W-...) zurückgelassen und dabei hohen Temperaturen (letztlich ca. 40-45 °C) ausgesetzt haben, sodass dieser gelitten hat. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 6. Dezember 2013 lautet: „Sie haben als Halter eines Hundes (Schäferhund, ca. 4 Jahre alt) dem Tier, welches Schmerzen empfinden kann, insofern ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt, als Sie dieses zumindest am 07.07.2013 in der Zeit von 17:22 Uhr bis 18:45 Uhr in Wien, W.-straße, im PKW (dunkel, ...) mit dem Kennzeichen W-... im Kofferraum, in einem geeigneten Hundezwinger, verwahrt haben, wobei die Fenster zwar einen Spalt offengelassen wurden, sich jedoch aufgrund der hohen Außentemperaturen eine hohe Temperatur im Inneren des Fahrzeuges entwickelte und der Hund bereits schwer hechelte und nur mehr verzögert auf Klopfzeichen reagierte, obwohl es verboten ist, ein Tier Temperaturen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 10 des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl, BGBl. Nr. 118/2004 idgF Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 10, des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 2004, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe, (mindestens € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.200,
- …“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Dezember 2013 binnen offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Da sich der Vorfall am Abend (von 17:22 Uhr bis 18:45 Uhr) ereignet habe, habe die Wirkung der Sonne und somit auch die Temperatur bereits nachgelassen. Zudem habe sich das Auto im Schatten befunden. Die Reaktion des Hundes auf Klopfzeichen und das Hecheln würden nicht als Beweis ausreichen. Die fehlende Reaktion auf Klopfzeichen könne eher als vollkommenes Desinteresses des Hundes gedeutet werden. Zudem habe sie auf die Versorgung des Hundes Bedacht genommen (Zugluft durch teils geöffnete Fenster, Wasserschüssel in der [geeigneten] Transportbox). Auch seien die Aussagen über „die Fenster“ im angefochtenen Straferkenntnis unschlüssig. Sie habe nach dem Ereignis sofort ein Tierarzt aufgesucht, was eindeutig zeige, dass ihr der Gesundheitszustand des Hundes am Herzen liege und sie diesem weder absichtlich noch unabsichtlich Schmerzen oder Leiden zufügen würde. Das Attest sei im Straferkenntnis aber nicht berücksichtigt worden. Wieder Tierarzt festgestellt habe, habe sich ihr Hund eines guten Gesundheitszustands erfreut. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der über sie verhängten Strafe. Am
- Jänner 2015 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin einleitend vor: „Es erscheint verwirrend, dass im Straferkenntnis nur von hohen Temperaturen die Rede ist, exakte Temperaturangaben jedoch nicht erwähnt werden. Wenn es dem Hund wirklich so schlecht gegangen ist, wie das dargestellt wird, stellt sich die Frage, warum nicht die Scheibe zur Befreiung des Hundes eingeschlagen wurde und auch, warum nicht ein Tierarzt sofort verständigt wurde. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die beim Hund befindliche Wasserschüssel voll war und somit eine ausreichende Wasserversorgung gegeben war. Die Bewegungsfreiheit des Hundes war gewährleistet, da die Box eine Doppelbox ist und somit zwei Hunde darin Platz finden könnten. Hingewiesen wird auf ein vorgelegtes Schriftstück im Akt. Zur verhängten Strafhöhe von EUR 2.000,-- ist anzumerken, dass diese sehr hoch ist. So ist auf § 38 Abs. 2 hinzuweisen, wonach in schweren Fällen eine Strafe von mind. EUR 2.000,-- zu verhängen ist. Dabei ist nun hervorzuheben, dass in der Begründung zum Straferkenntnis von einem durchschnittlichen Unrechtsgehalt in objektiver Hinsicht und von einem durchschnittlichen Verschulden die Rede ist. Zudem wurden auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die ungünstigen Einkommensverhältnisse nach Ausführungen im Straferkenntnis berücksichtigt. Es stellt sich somit die Frage, wie man dann insgesamt man zu einer Strafe in der Höhe von EUR 2.000,-- kommt.Zur verhängten Strafhöhe von EUR 2.000,-- ist anzumerken, dass diese sehr hoch ist. So ist auf Paragraph 38, Absatz 2, hinzuweisen, wonach in schweren Fällen eine Strafe von mind. EUR 2.000,-- zu verhängen ist. Dabei ist nun hervorzuheben, dass in der Begründung zum Straferkenntnis von einem durchschnittlichen Unrechtsgehalt in objektiver Hinsicht und von einem durchschnittlichen Verschulden die Rede ist. Zudem wurden auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die ungünstigen Einkommensverhältnisse nach Ausführungen im Straferkenntnis berücksichtigt. Es stellt sich somit die Frage, wie man dann insgesamt man zu einer Strafe in der Höhe von EUR 2.000,-- kommt. Hervorzuheben ist, dass vor Ort lediglich Polizeibeamte aber kein Tierarzt zur Begutachtung des Zustandes des Hundes anwesend waren. Um 19:27 Uhr erfolgte dann eine Untersuchung eines Tierarztes und konnte dieser keine Symptome feststellen.“ Der Sachverständige aus dem Gebiet der Tiermedizin erstellt in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt: „Die Innentemperatur eines Fahrzeuges wird durch die solare Strahlung erhöht. Dem entgegen steht die Abgabe der Wärme ebenfalls durch Strahlung oder Konvektion. Die Konvektion spielt bei einem sich bewegenden Fahrzeug aufgrund der hohen Ventilation durch die relative Windgeschwindigkeit eine große Rolle und trägt wesentlich zur Kühlung der Fahrzeuginnentemperatur bei (wie auch starker Regen). Bei einem abgestellten Fahrzeug ist diese annähernd Null und hat keine Bedeutung. Aufgrund der aufgenommenen sowie der abgegebenen Strahlung stellt sich über einen gewissen Zeitraum eine Gleichgewichtstemperatur ein. Eine weitere Erwärmung erfolgt dann nicht mehr. Diese Gleichgewichtstemperaturen stellen sich in einem Zeitraum von ca. einer Stunde ein, wobei nach ca. 30 Minuten bereits 80 % der Temperaturerhöhung erreicht wird. Aus mehreren wissenschaftlichen Arbeiten zeigt sich, dass das Öffnen von einer oder mehreren Fenstern von ca. 5 cm nur einen geringen Einfluss hat. In diesem speziellen Fall war die ein- bis zweifingerbreite Öffnung eines Seitenfensters für die Innentemperatur des Fahrzeugs und damit für den Zustand des Hundes unbedeutend. Die Aufheizung eines PKW ist nahezu unabhängig von der Außentemperatur. Der bestimmende Faktor für die Autoinnentemperatur ist vielmehr die Strahlungsintensität. Die auf ein Fahrzeug auftreffende Sonnenstrahlung erwärmt die Karosserie und tritt durch die Fensterflächen in den Innenraum. Die Inneneinrichtung absorbiert die einfallende kurzwellige Strahlung, erwärmt sich und emittiert langwellige Wärmestrahlung. Da die Fahrzeugfenster für langwellige Strahlung nicht durchlässig sind, tritt der bekannte Glashauseffekt ein und der Fahrzeuginnenraum erwärmt sich bis zu einem stationären Gleichgewicht. Aus dem Befund der ZAMG vom
- August 2014, sind aufgrund der Aufenthaltsdauer des Hundes in der Zeit von 17:22 Uhr bis 18.54 Uhr als Mittelwert die Werte von 18.00 Uhr als Berechnungsbasis heranzuziehen. Die Wetterstation liegt etwa 2,3 km Luftlinie vom Parkort des fraglichen Kfz entfernt und ist daher repräsentativ für den gefragten Ort. Die Außentemperatur beträgt 27 °C im Mittel und die Globalstrahlungssumme 172 J/cm². Nachdem keine Innenraumtemperaturmessung des abgestellten Kfz durchgeführt wurde, keine tierärztliche Untersuchung des Hundes direkt nach der Befreiung dem Akt beiliegt, bleibt nur eine Berechnung der Innenraumtemperatur aufgrund von Untersuchungen des Instituts für Medizinische Physik der Veterinärmedizinischen Universität über, die je nach Messort im Kfz zwischen 40 °C (bodennahe im Fahrgastraum) und 50 °C (in Personenkopfhöhe) ergeben. Hunde verfügen über einen Thermoregulationsmechanismus, der versucht, eine konstante innere Körpertemperatur von in diesem Fall 38 bis 38,5 °C aufrecht zu erhalten. Die Wärmeabgabe erfolgt bei Hunden primär ca. 70 % durch Strahlung und Konvektion, die in der ersten Phase durch Gefäßweitstellung in der Peripherie gesteigert wird. Bei Umgebungstemperaturen von ca. 36 °C erfolgt die Wärmeabgabe nur noch über Verdunstung über die Haut (Diffusion). Unterstützt wird der Thermoregulationsmechanismus durch Hecheln, wobei die Atemfrequenz auf bis zu 400 Atemzüge pro Minute ansteigt. Die Wasserverdunstung kann bis zu 200 g/h erreichen. Somit kommt es vorerst bei großer thermischer Belastung zu einer Bluteindickung. Für jede Tierart besteht eine Temperaturzone (thermoneutrale Zone) innerhalb derer die Thermoregulation bloß durch Änderung der Durchblutung erfolgt. Diese Zone liegt beim Hund zw. rund 21-26 °C. Steigt die Umgebungstemperatur weiter als bis 36 °C, bleibt auch damit die innere Körpertemperatur nicht mehr konstant, bei über 40 °C iKt entstehen vorerst reversible Schädigungen des Körpers. Steigt die Körpertemperatur aufgrund steigender Umgebungstemperatur weiter, sterben ab 42 °C iKt etwa 50% der Patienten, ab 44 °C bis zu 100%. Im gegenständlichen Fall war der Hund im Kofferraum eingesperrt, konnte daher auch keine kühleren (bodennahen) Bereiche des Kfz aufsuchen und es wurden ihm durch die Verweildauer in einem zu heißen Kfz jedenfalls Leiden zugefügt. 30 Minuten später wurde von einem Dr. P. (praktizierender Tierarzt) bescheinigt, dass der betroffene Hund gesund sei. Aufgrund der ermittelten Kfz-Innenraumtemperatur, der Verweildauer des Hundes im Kfz scheint es nicht unmöglich, dass der Befund von Dr. P. korrekt ist, wie auch wohl einzelne Befunde der Beurteilung der Diagnose ‚Der Hund ist gesund‘ leider fehlen.“ Darüber hinaus gibt der Sachverständige an: „Die Strahlungsintensität, die für die Aufwärmung des Fahrzeugs maßgeblich ist, ist bei den damals gegebenen Temperaturen unabhängig, ob Schatten oder nicht Schatten; jedenfalls wären die Abweichungen marginal. Deswegen ist auch der Temperaturbereich im Kfz zu wichtig. Die schwere Angst kann man unter den gegebenen Umständen für den Hund verneinen. Angst kann man aber nicht ausschließen, weil er kein Fluchtverhalten setzen konnte.“ Befragt vom Vertreter der Beschwerdeführerin gibt der Sachverständige an: „Bei 1,5 Stunden Aufenthalt ist bei dem raschen Temperaturanstieg – wie meine Ausführungen gezeigt haben – die Ausgangstemperatur, ob 22 °C oder 24 °C für den Hund nicht von Bedeutung. Es ist auch egal, ob ich mit 20 °C anfange. Erneut ist in diesem Zusammenhang auf das Thermogleichgewicht zu verweisen. Bei 90 Minuten ist der Betrieb der Klimaanlage vorher egal. Im ZAMG-Bericht waren die Windverhältnisse nicht abgebildet. Auswirkungen wären nur bei einem Sturm anzunehmen, d.h. bei einer Windgeschwindigkeit wie sie ähnlich einer Autofahrt ist. Unter den Voraussetzungen zum damaligen Tatzeitpunkt ist es egal, ob das Auto im Schatten war oder nicht.“ Am Schluss der Verhandlung bringt der Vertreter der Tierschutz Ombudsstelle Wien vor, dass aus dessen Sicht es unzweifelhaft sei, dass dem Hund im gegenständlichen Fall ungerechtfertigt Leiden im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 10 TSchG zugefügt worden sei. Dabei war der Zustand des Hundes insofern schon kritisch, als es bei Fortbestehen der Situation innerhalb sehr kurzer Zeit zu irreversiblen Schäden oder sogar zum Tod des Hundes hätte kommen können. Als erschwerend wird die offensichtliche Uneinsichtigkeit der Hundehalterin bei Einschätzung der Lage für das Tier gesehen. Am Schluss der Verhandlung bringt der Vertreter der Tierschutz Ombudsstelle Wien vor, dass aus dessen Sicht es unzweifelhaft sei, dass dem Hund im gegenständlichen Fall ungerechtfertigt Leiden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 10, TSchG zugefügt worden sei. Dabei war der Zustand des Hundes insofern schon kritisch, als es bei Fortbestehen der Situation innerhalb sehr kurzer Zeit zu irreversiblen Schäden oder sogar zum Tod des Hundes hätte kommen können. Als erschwerend wird die offensichtliche Uneinsichtigkeit der Hundehalterin bei Einschätzung der Lage für das Tier gesehen. Als Schlussausführung wird vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht: „Nachdem der Sachverständige angehört wurde, ist davon auszugehen, dass der Hund gelitten hat. Wobei die Beschwerdeführerin das nicht mit Absicht getan hat. Die zur Sprache gekommenen Reaktionen der Beschwerdeführerin sind damit zu erklären, dass diese offenbar überfordert war.“ Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat am
- Juli 2013 in der Zeit von 17:22 Uhr bis 18:45 Uhr in Wien, W.-straße, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... (dunkler ...-Kombi – damalige Zulassungsbesitzerin: U. S., die Mutter der Beschwerdeführerin) abgestellt, um ein in der Nähe gelegenes Fitnessstudio aufzusuchen. Dabei hat sie ihren mittlerweile ca. fünf Jahre alten Schäferhund in einer „Hundebox“ im Fahrzeug zurückgelassen. Das Fenster über dem rechten Hintersitz wurde einen Spalt von ca. 2-3 cm offen gelassen. Beim Verlassen des Autos betrug die Außentemperatur 29,5 °C. Die Beschwerdeführerin kehrte nach Einschreiten der Polizei, die auch ihre Verständigung im Fitnessstudio veranlasste, um 18:45 Uhr an den Ort des abgestellten Fahrzeugs zurück, um schließlich ihren Hund aus diesem zu „befreien“. Die erreichte Temperatur (Gleichgewichtstemperatur) betrug zwischen 40 °C (Bodennähe im Fahrgastraum) und 50 °C (in Personenkopfhöhe), womit auf der Höhe der „Hundebox“ eine Temperatur zwischen 40° und 45 °C herrschte. Bereits 30 Minuten nach dem abstellen des Fahrzeuges erreichten die Innentemperaturen 80 % der angegebenen Gleichgewichtstemperatur. Die Gleichgewichtstemperatur wurde ca. nach einer Stunde erreicht. Durch die hohen Temperaturen und die gegebene Verweildauer im Fahrzeug musste der Hund der Beschwerdeführerin darunter leiden. Die Exposition gegenüber den hohen Temperaturen hat allerdings keine Schäden verursacht oder waren die Umstände nicht so gelagert, dass dieser in schwere Angst versetzt wurde. Sauerstoffmangel und Unterversorgung mit Wasser konnte nicht festgestellt werden. In Würdigung der aufgenommenen Beweise wird ausgeführt: Der Ort, die Zeit des gegenständlichen Vorfalls sowie der Aufenthalt des Hundes und der Ablauf von dessen „Befreiung“ ergeben sich zunächst aus den Angaben der unter Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung aussagenden Zeugin Sch., die im persönlichen Eindruck glaubwürdig wirkte, insbesondere aufgrund eines authentischen Auftretens und indem sie ernsthaft und bemüht an der Klärung des Sachverhalts mitwirkte, jedoch auch zugestand, wenn ihr ein Detail nicht mehr in Erinnerung war. Das Geschehen wurde von der Zeugin als Meldungslegerin in einer Anzeige (Anzeige vom
- Juli 2013) festgehalten, in der der präzise geschilderte Vorfall nicht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung steht, wenn von der Frage der Öffnung der Fenster abgesehen wird (dazu unten). Die Tatsachen über den Ablauf des Geschehens (Ort, Zeit und Aufenthalt des Hundes sowie Ablauf der „Befreiung“) werden aber auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Wie sich aus der Beschwerde vom
- Dezember 2013 ergibt, bezweifelt die Beschwerdeführerin vielmehr das Aufheizen des Fahrzeugs in der festgestellten Art und Weise und damit im Zusammenhang das Zufügen von Leiden gegenüber dem Hund. Bezüglich der Frage der Öffnung der Fenster war im Ergebnis festzustellen, dass lediglich das Fenster über dem rechten Hintersitz geöffnet war. Dass ein Fenster geöffnet war, war der Zeugin Sch. in Erinnerung. So konnte sie auch klar angeben, dass sie nicht wahrgenommen habe, dass ein zweites Fenster geöffnet gewesen sei. Dieser Umstand bloß eines geöffneten Fensters wird durch die Fotodokumentation der Meldungslegerin nicht unerheblich gestützt. So liegen im gegenständlichen Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Wien vier Fotos auf. Zur Dokumentation geöffneter Fenster liegt lediglich ein Bild (Nr. 1) vor, dem die Anmerkung beigefügt ist, dass der Pfeil das ca. 2-3 cm geöffnete Fenster (Einzahl!) zeige. Es wird daher als erwiesen angesehen, dass es sich bei der Anmerkung in der Anzeige, dass die Fenster des Fahrzeugs (Mehrzahl!) einen Spalt offen gelassen wurden, um ein Irrtum handelt. Der Umstand, dass die andern Fenster geschlossen waren, wird auch vom unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen I. bestätigt. Während andere Angaben des Zeugen mit Unsicherheit behaftet sind („Ausschließen kann man nicht …“, „Glaublich …“, „…, kann ich heute nicht mehr sagen“ etc.), hat dieser mit unzweifelhafter Sicherheit angeben können, dass die anderen Fenster geschlossen waren („Ich weiß definitiv, dass …).Bezüglich der Frage der Öffnung der Fenster war im Ergebnis festzustellen, dass lediglich das Fenster über dem rechten Hintersitz geöffnet war. Dass ein Fenster geöffnet war, war der Zeugin Sch. in Erinnerung. So konnte sie auch klar angeben, dass sie nicht wahrgenommen habe, dass ein zweites Fenster geöffnet gewesen sei. Dieser Umstand bloß eines geöffneten Fensters wird durch die Fotodokumentation der Meldungslegerin nicht unerheblich gestützt. So liegen im gegenständlichen Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Wien vier Fotos auf. Zur Dokumentation geöffneter Fenster liegt lediglich ein Bild (Nr. 1) vor, dem die Anmerkung beigefügt ist, dass der Pfeil das ca. 2-3 cm geöffnete Fenster (Einzahl!) zeige. Es wird daher als erwiesen angesehen, dass es sich bei der Anmerkung in der Anzeige, dass die Fenster des Fahrzeugs (Mehrzahl!) einen Spalt offen gelassen wurden, um ein Irrtum handelt. Der Umstand, dass die andern Fenster geschlossen waren, wird auch vom unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen römisch eins. bestätigt. Während andere Angaben des Zeugen mit Unsicherheit behaftet sind („Ausschließen kann man nicht …“, „Glaublich …“, „…, kann ich heute nicht mehr sagen“ etc.), hat dieser mit unzweifelhafter Sicherheit angeben können, dass die anderen Fenster geschlossen waren („Ich weiß definitiv, dass …). Die Beweisaufnahme führte unter Heranziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Tiermedizin bezüglich der Frage, ob sich das Fahrzeug aufheizen konnte und in weiterer Folge der im Fahrzeug zurückgelassene Hund leiden musste, zu einem anderen Ergebnis als dies von der Beschwerdeführerin behauptet wurde. Ein wichtiger Aspekt für die Erwärmung des Fahrzeugs, nämlich unzureichend geöffnete Fenster, war festzustellen. So gibt der Sachverständige an, dass sich aus mehreren wissenschaftlichen Arbeiten zeige, dass das Öffnen von einer oder mehreren Fenster von ca. 5 cm nur einen geringen Einfluss hat. Eine Öffnung von ein bis zwei fingerbreit sei für die Innentemperatur des Fahrzeugs und damit für den Zustand des Hundes unbedeutend. Der Sachverständige legte weiters in der mündlichen Verhandlung unter Heranziehung fundierter naturwissenschaftlicher Erfahrungssätze schlüssig dar, dass sich das Fahrzeug im Inneren unter den damals gegebenen Umständen (d.h. hinsichtlich der Temperaturen, Strahlungsintensitäten, der Öffnung eines Fensters im gegebenen Umfang und den Umgebungseigenschaften) innerhalb relativ kurzer Zeit auf die (konstante) Gleichgewichtstemperatur erwärmte, wobei selbst eine allenfalls vor dem Abstellen verwendete Klimaanlage daran nichts ändern konnte. Es sind keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zur Verfügung gestellten Daten hervorgekommen und konnten diese somit dem Gutachten des Sachverständigen zugrunde gelegt werden. Dass die Fensterscheibe des Fahrzeugs, in dem sich der Hund befand, von der Meldungslegerin nicht eingeschlagen wurde, konnte von dieser vor dem Hintergrund, dass sie die Verhältnismäßigkeit wahren wollte und vor einem schwierigen Entscheidungskonflikt stand, einsichtig gemacht werden. Insofern kann aus dem Verhalten der Meldungslegerin nicht der Schluss abgeleitet werden, dass für den Hund keine Gefährdung bestanden habe. Dass der Hund gelitten hat, konnte das Sachverständige auf Basis tiermedizinischen Wissens und der für den Hund gegebenen Umweltverhältnisse (= Temperaturen) nachvollziehbar ableiten. Die Feststellungen des Tierarztes Dr. P. in seinem Attest vom
- Juli 2013, dass auf Basis einer Untersuchung von mehr als einer halben Stunde nach der „Befreiung“ des Hundes erfolgte, nämlich, dass der Hund „ohne besondere Symptome“ sei, steht in keinem Widerspruch zu dem durch die hohen Temperaturen verursachten Leiden, wie die Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen erklären. Rechtlich folgt daraus: § 5 Abs. 1
- Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG legt fest:Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG legt fest: „Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.“ § 5 Abs. 1 und 2 Z 10 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) legen fest:Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer 10, Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) legen fest: „
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer …
- ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt; …“ Wie aus den Feststellungen ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin bei hohen Außentemperaturen ihren Hund in einem Fahrzeug zurückgelassen, ohne geeignete Vorkehrungen zu treffen, mit denen eine starke Erwärmung des Innenraums des Fahrzeugs bei den damaligen Gegebenheiten verhindert hätte werden können. Durch die Überhitzung des Fahrzeuginnenraums reagierte der Hund der Beschwerdeführerin körperlich (siehe die Ausführungen des Sachverständigen und dazu ergangenen Feststellungen), so dass dieser gelitten hat und ihm folglich Leid im Sinne von § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 10 TSchG zugefügt wurde. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, wurde der Hund allerdings nicht in schwere Angst versetzt und wurde ihm auch kein Schaden zugefügt. Ebenso wenig war von Sauerstoffmangel, Wasserunterversorgung oder einer Bewegungseinschränkung (Hundebox mit Bewegungsspielraum) auszugehen. Insofern war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu korrigieren, da dieser mit der Anlastung eines zugefügten Schadens und dem Versetzen in schwere Angst sowie mit der Anführung von Sauerstoffmangel und Bewegungseinschränkung zu weit gefasst formuliert war.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin bei hohen Außentemperaturen ihren Hund in einem Fahrzeug zurückgelassen, ohne geeignete Vorkehrungen zu treffen, mit denen eine starke Erwärmung des Innenraums des Fahrzeugs bei den damaligen Gegebenheiten verhindert hätte werden können. Durch die Überhitzung des Fahrzeuginnenraums reagierte der Hund der Beschwerdeführerin körperlich (siehe die Ausführungen des Sachverständigen und dazu ergangenen Feststellungen), so dass dieser gelitten hat und ihm folglich Leid im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 10, TSchG zugefügt wurde. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, wurde der Hund allerdings nicht in schwere Angst versetzt und wurde ihm auch kein Schaden zugefügt. Ebenso wenig war von Sauerstoffmangel, Wasserunterversorgung oder einer Bewegungseinschränkung (Hundebox mit Bewegungsspielraum) auszugehen. Insofern war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu korrigieren, da dieser mit der Anlastung eines zugefügten Schadens und dem Versetzen in schwere Angst sowie mit der Anführung von Sauerstoffmangel und Bewegungseinschränkung zu weit gefasst formuliert war. Dafür, dass die Beschwerdeführerin dem Hund mit Absicht Leiden zugefügt hätte, finden sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Das Vorliegen von Absicht wurde ja auch von der Beschwerdeführerin bestritten. Allerdings erübrigt sich damit noch nicht die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin, da bereits eine fahrlässige Begehung ausreichend ist (§ 5 Abs. 1
- Satz VStG). Bei den damals vorliegenden Außentemperaturen und unter Bedachtnahme auf die lange Dauer, die der Hund im Auto zurückgelassen wurde, ist von auffallender Sorglosigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich möglicher Konsequenzen für den Hund auszugehen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr in den Sinn kommen müssen. Unter den gegebenen Umständen ist das Vorliegen von Fahrlässigkeit jedenfalls zu bejahen.Dafür, dass die Beschwerdeführerin dem Hund mit Absicht Leiden zugefügt hätte, finden sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Das Vorliegen von Absicht wurde ja auch von der Beschwerdeführerin bestritten. Allerdings erübrigt sich damit noch nicht die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin, da bereits eine fahrlässige Begehung ausreichend ist (Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz VStG). Bei den damals vorliegenden Außentemperaturen und unter Bedachtnahme auf die lange Dauer, die der Hund im Auto zurückgelassen wurde, ist von auffallender Sorglosigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich möglicher Konsequenzen für den Hund auszugehen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr in den Sinn kommen müssen. Unter den gegebenen Umständen ist das Vorliegen von Fahrlässigkeit jedenfalls zu bejahen. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 TSchG legen fest:Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 TSchG legen fest: „
(1)Wer
- einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
- einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen. …“ Da im gegenständlichen Verfahren nicht über einen Wiederholungsfall abzusprechen ist, beträgt die Strafobergrenze EUR 7.500,--. Wie bereits ausgeführt wurde, ist von fahrlässiger Begehung auszugehen. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend, sondern sogar überdurchschnittlich, wurde doch der Hund über einen relativ langen Zeitraum (17:22 Uhr bis 18:45 Uhr, davon ca. mehr als 20 Minuten nach Erreichen der Gleichgewichtstemperatur) einer für sein Wohlergehen gefährlichen Situation ausgesetzt. Die Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin, nämlich nicht ausreichend auf die mit der Situation verbundenen Risiken Bedacht genommen zu haben, hat schließlich auch zu einer nicht unbedeutenden Auswirkung (Leiden des Hundes aufgrund hoher Temperaturen im Fahrzeug) geführt. Strafmildernd ist die der Aktenlage zufolge gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Zu berücksichtigen sind auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Berücksichtigung nicht bedeutet, dass nur jene Geldstrafe verhängt werden darf, die von der Beschwerdeführerin auch bezahlt werden kann. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sieht das Gesetz ausdrücklich die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe vor. Erschwerend wirkt im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch nach Beendigung des Vorfalls keine Schuldeinsicht erkennen ließ, obwohl ihr die gesamten Umstände schwerlich verborgen geblieben sein konnten. Vielmehr erhebt die Beschwerdeführerin Vorwürfe gegenüber der Polizei, der – zusammengefasst wiedergegeben – Unzulänglichkeiten im Rahmen des Einschreitens und der Aufnahme des Sachverhalts angelastet werden. Die fehlende Schuldeinsicht trotz Konfrontation mit dem Geschehen erfordert aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechende Berücksichtigung bei der Strafbemessung. Die zuletzt vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene Zugeständnis, dass nach Anhörung des Sachverständigen nunmehr davon auszugehen sei, dass der Hund gelitten habe, kann die unmittelbare Schuldeinsicht der Beschwerdeführerin selbst nicht ersetzen, zumal bei entsprechender Achtsamkeit eine solche Einsicht bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen erwartet werden hätte können. Insgesamt ist man daher mit einer ungünstigen Einkommenssituation (deren Berücksichtigung allerdings auch Grenzen hat – siehe oben) und verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auf der einen Seite sowie einem überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt und fehlender Schuldeinsicht auf der anderen Seite konfrontiert. Die verhängte Geldstrafe vermag sämtliche zu berücksichtigenden Gründe als Ergebnis einer Gewichtung insofern abzubilden, als diese ohnehin weniger als 15% der Strafobergrenze beträgt und auch die Strafuntergrenze für Tierquälerei in schweren Fällen (§ 38 Abs. 2 TSchG) klar um mehr als 50% unterschreitet. Insgesamt ist man daher mit einer ungünstigen Einkommenssituation (deren Berücksichtigung allerdings auch Grenzen hat – siehe oben) und verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auf der einen Seite sowie einem überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt und fehlender Schuldeinsicht auf der anderen Seite konfrontiert. Die verhängte Geldstrafe vermag sämtliche zu berücksichtigenden Gründe als Ergebnis einer Gewichtung insofern abzubilden, als diese ohnehin weniger als 15% der Strafobergrenze beträgt und auch die Strafuntergrenze für Tierquälerei in schweren Fällen (Paragraph 38, Absatz 2, TSchG) klar um mehr als 50% unterschreitet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.060.20275.2014