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§ 68Art. 4§ 25aArtikel 133Artikel 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.01.2015 GeschäftszahlVGW-103/040/34085/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmi
§ 68AVG zurückzuweisen ist nach vorläufiger Rechtsansicht als rechtmäßig anzusehen.
Sie müssen daher mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen. Die Entscheidung der Behörde, Ihren Antrag
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist nach vorläufiger Rechtsansicht als rechtmäßig anzusehen. Sie müssen daher mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen. Es steht Ihnen frei innerhalb von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist von Ihnen persönlich zu unterschreiben und direkt an das Verwaltungsgericht Wien zu senden. Auf § 24 Absatz 3 VwGVG wird hingewiesen.“Es steht Ihnen frei innerhalb von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist von Ihnen persönlich zu unterschreiben und direkt an das Verwaltungsgericht Wien zu senden. Auf Paragraph 24, Absatz 3 VwGVG wird hingewiesen.“ Dieses Schreiben wurde dem BF am 17.12.2014 zugestellt. Weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato langte eine Stellungnahme des BF ein. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache.
§ 68
Absatz 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der <Sache> liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH vom 26.6.2012, 2009/11/0059).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der <Sache> liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH vom 26.6.2012, 2009/11/0059). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; vom
- Juni 2012, Zl. 2009/08/0226; und vom
- Oktober 2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme (vgl. VwGH vom 31.7.2014, 2013/08/0163).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; vom
- Juni 2012, Zl. 2009/08/0226; und vom
- Oktober 2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme vergleiche VwGH vom 31.7.2014, 2013/08/0163). Gegenstand der Beurteilung, ob ein neuer Sachverhalt vorliegt, der zu einem anderen Ergebnis (dh. zur Ausstellung eines Reisepasses) führen könnte, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.5.2014, Geschäftszahl VGW-101/062/10999/2014, der dem BF am 13.
- 2014 zugestellt wurde. Die maßgeblichen Passagen dieser Entscheidung lauten: „Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und den vorliegenden Akten (Akten der belangten Behörde zu den Zahlen 168787-2013 und 771/2012, Akt des Verwaltungsgerichtes Wien sowie dem beigeschafften Strafakt zur Zahl 64 Hv 80/2010t) wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:„Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und den vorliegenden Akten (Akten der belangten Behörde zu den Zahlen 168787-2013 und 771 aus 2012,, Akt des Verwaltungsgerichtes Wien sowie dem beigeschafften Strafakt zur Zahl 64 Hv 80/2010t) wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der 1957 in Wien geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Abgesehen von dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vom
- Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer bereits zuvor am
- März 2012 beim Magistratischen Bezirksamt für den
- Bezirk die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses. Über diesen Antrag hatte die Magistratsabteilung 62 mit rechtskräftigem Bescheid vom
- Juni 2012 zur Geschäftszahl MA 62 - 771/2012 in Hinblick auf die zahlreichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Einschreiters - auch gegen das Suchtmittelgesetz - abschlägig entschieden und unter Einem die Entziehung des zuletzt am
- Februar 2002 von der Bundespolizeidirektion Wien – Bezirkspolizeikommissariat ... ausgestellten und bis
- Februar 2012 gültig gewesenen Reispasses verfügt. Sein ehemaliger abgelaufener Reisepass wurde vom Beschwerdeführer mit Anzeige bei der Magistratsabteilung 62 vom
- März 2013 mit
- Juni 2012 als verloren gemeldet.Abgesehen von dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vom
- Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer bereits zuvor am
- März 2012 beim Magistratischen Bezirksamt für den
- Bezirk die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses. Über diesen Antrag hatte die Magistratsabteilung 62 mit rechtskräftigem Bescheid vom
- Juni 2012 zur Geschäftszahl MA 62 - 771 aus 2012, in Hinblick auf die zahlreichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Einschreiters - auch gegen das Suchtmittelgesetz - abschlägig entschieden und unter Einem die Entziehung des zuletzt am
- Februar 2002 von der Bundespolizeidirektion Wien – Bezirkspolizeikommissariat ... ausgestellten und bis
- Februar 2012 gültig gewesenen Reispasses verfügt. Sein ehemaliger abgelaufener Reisepass wurde vom Beschwerdeführer mit Anzeige bei der Magistratsabteilung 62 vom
- März 2013 mit
- Juni 2012 als verloren gemeldet. Am
- Februar 2013 brachte der Beschwerdeführer den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ein, über welchen die Magistratsabteilung 62 mit dem bekämpften Versagungsbescheid vom
- Juni 2013 zur Zahl MA 62 – 168787-2013 in Hinblick auf die Vielzahl von strafgerichtlichen Verurteilungen des Einschreiters – insbesondere auch in Anbetracht der mehrfach begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und der seit dem Zeitpunkt der letzten Enthaftung noch nicht ausreichend gezeigten Dauer des Wohlverhaltens – negativ entscheiden hatte und dem Einschreiter unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses verweigerte.Am
- Februar 2013 brachte der Beschwerdeführer den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ein, über welchen die Magistratsabteilung 62 mit dem bekämpften Versagungsbescheid vom
- Juni 2013 zur Zahl MA 62 – 168787-2013 in Hinblick auf die Vielzahl von strafgerichtlichen Verurteilungen des Einschreiters – insbesondere auch in Anbetracht der mehrfach begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und der seit dem Zeitpunkt der letzten Enthaftung noch nicht ausreichend gezeigten Dauer des Wohlverhaltens – negativ entscheiden hatte und dem Einschreiter unter Berufung auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses verweigerte. Die eingeholte, den Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauskunft weist insgesamt 22 rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit gegen die körperliche Integrität dritter Personen gerichteter, zuletzt auch nach dem Suchtmittelgesetz begangener Verbrechen, auf. Aber auch Verurteilungen wegen Urkundenfälschung durch das Amtsgericht Pa. (Deutschland) vom
- Dezember 2009, welche am
- Jänner 2010 in Rechtkraft erwachsen ist, sowie wegen Betruges und versuchten Diebstahls liegen gegen den Beschwerdeführer vor. Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren besonders relevanten Verurteilungen in Zusammenhang mit Straftaten gegen das Suchtmittelgesetz ist der Beschwerdeführer erstmalig aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Gerichtes C. (Australien) vom
- November 1995 einschlägig in Erscheinung getreten und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von etwa fünf Jahren verurteilt worden. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der am
- Mai 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Folge, gründete sich diese Verurteilung darauf, dass er im Jahr 1995 von Thailand nach Australien auf Urlaub geflogen sei und ca. 16 Gramm Heroin mit sich geführt habe, weil er damals drogenabhängig gewesen sei. Bei der Einreisekontrolle wäre das Heroin bei ihm gefunden worden und sei er im Anschluss unverzüglich inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Australien, sei der Einschreiter im Jahr 2000 nach Österreich zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hatte etwa von 1983/84 bis zu seiner Verhaftung in Australien im Jahr 1995 in Thailand gelebt. Dort lernte er seine Ehefrau, Frau P. S., kennen, die er im Jahr 1986 oder 1987 geheiratet hat. Mit seiner Ehefrau hat der Einschreiter zwei gemeinsame Kinder, den 1989 in Thailand geborenen Jo. S. und die 1993, ebenfalls in Thailand geborene M. S.. Die volljährigen Kinder des Einschreiters besitzen beide wie der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu Folge nie dauerhaft in Österreich auf, da sie hier insbesondere mit dem kalten Klima nicht zurechtgekommen sei. Im Jahr 2000 hat sich die Ehefrau des Einschreiters zuletzt in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau das letzte Mal kurz vor seiner Verhaftung im Jahr 2004 in Indien mit den gemeinsamen Kindern getroffen, wo sie alle gemeinsam für drei Wochen ihren Urlaub verbrachten. Seither hält der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ausschließlich telefonischen Kontakt. Mit seit
- September 2004 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- September 2004 zur Geschäftszahl ... wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe in Wien und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die das 25-fache der Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG übersteigt, gewerbsmäßig erzeugt, eingeführt, ausgeführt, in Verkehr gesetzt sowie in Verkehr zu setzten versucht, indem erMit seit
- September 2004 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- September 2004 zur Geschäftszahl ... wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe in Wien und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG übersteigt, gewerbsmäßig erzeugt, eingeführt, ausgeführt, in Verkehr gesetzt sowie in Verkehr zu setzten versucht, indem er I./um den 25./
- Dezember 2003 insgesamt etwa 1.800 Stück Ecstasy-Tabletten von den Niederlanden aus, durch Deutschland durch und nach Österreich einführte;römisch eins./um den 25./
- Dezember 2003 insgesamt etwa 1.800 Stück Ecstasy-Tabletten von den Niederlanden aus, durch Deutschland durch und nach Österreich einführte; II./ am
- Jänner 2004 in Wien 1.762 Stück der geschmuggelten Ecstasy-Tabletten mit einer Reinsubstanz von 93 Gramm MDMA.HCl (Grenzmenge 30 Gramm) um den Betrag von € 5.400,-- an einem verdeckten Ermittler zu verkaufen versuchte;römisch zwei./ am
- Jänner 2004 in Wien 1.762 Stück der geschmuggelten Ecstasy-Tabletten mit einer Reinsubstanz von 93 Gramm MDMA.HCl (Grenzmenge 30 Gramm) um den Betrag von € 5.400,-- an einem verdeckten Ermittler zu verkaufen versuchte; III./ von Mitte 2003 bis zum 24.1.2004 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten, flüchtigen L. als Mittäter zumindest 17,19 Gramm reines Fentanyl. HCi (Grenzmenge 1 Gramm) und zumindest 2,28 Gramm reines MDMA.HCl erzeugte und zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufes bereithielt. römisch drei./ von Mitte 2003 bis zum 24.1.2004 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten, flüchtigen L. als Mittäter zumindest 17,19 Gramm reines Fentanyl. HCi (Grenzmenge 1 Gramm) und zumindest 2,28 Gramm reines MDMA.HCl erzeugte und zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufes bereithielt. Wegen dieser Taten wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren verurteilt.Wegen dieser Taten wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren verurteilt. In den Entscheidungsgründen führte das Strafgericht unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei am 25./
- Dezember 2003 mit dem Zug in die Niederlande gereist, wo er in Amsterdam von einem Unbekannten insgesamt etwa 1.800 Stück Ecstasy-Tabletten um den Betrag von EUR 3.000,00 erworben hätte, und diese Suchtgiftmenge dann mit dem Zug von Amsterdam über Deutschland nach Österreich eingeführt habe. Der Einschreiter hätte die Taten in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die vom Beschwerdeführer zu vertretende Suchtgiftmenge sei als Übermenge im Sinne des § 28 Abs. 4 Z 3 SMG zu bezeichnen. In den Entscheidungsgründen führte das Strafgericht unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei am 25./
- Dezember 2003 mit dem Zug in die Niederlande gereist, wo er in Amsterdam von einem Unbekannten insgesamt etwa 1.800 Stück Ecstasy-Tabletten um den Betrag von EUR 3.000,00 erworben hätte, und diese Suchtgiftmenge dann mit dem Zug von Amsterdam über Deutschland nach Österreich eingeführt habe. Der Einschreiter hätte die Taten in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die vom Beschwerdeführer zu vertretende Suchtgiftmenge sei als Übermenge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu bezeichnen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Strafgericht als Milderungsgründe die geständige Verantwortung des Einschreiters, seine durch eine Persönlichkeitsstörung herabgesetzte Hemmschwelle und die Sicherstellung des Suchtgiftes. Als Erschwerungsgründe wertete das Gericht die einschlägige massive Vorstrafe, die mehreren Tatbegehungsarten und die Herstellung von einer besonders gefährlichen Droge, nämlich Fentanyl. Die Kinder des Beschwerdeführers sind beide im Jahr 2007 zum Einschreiter nach Österreich gezogen. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu Folge lebt seine Tochter seit Ende 2009 wieder bei ihrer Mutter in Thailand. Der Sohn des Einschreiters ist mittlerweile auch wieder nach Thailand zurückgekehrt, wo er seit etwa einem Jahr in einem buddhistischen Kloster lebt. Während seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn wiederholt Cannabis geraucht. Den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge, besitzt er im Ausland (z.B. Deutschland, Belgien, Sri Lanka, Südafrika) sehr viele Freunde und ist er in der Vergangenheit auch immer sehr viel gereist. In England wohnen auch zwei Cousins von ihm. Am
- September 2009 begaben sich Beamte der Kriminalpolizei gegen 20:00 Uhr zur geplanten Vollziehung eines Haftbefehls nach Wien, G.-straße. Bei Zugehen zur fraglichen Anschrift in der Wohnhausanlage konnte aus einem geöffneten Fenster ein Gespräch zwischen Männern in teilweiser deutscher und englischer Sprache wahrgenommen werden, deren Inhalt offensichtlich über Suchtmittel handelte. Aus diesem Grund wurde an der Tür der gegenständlichen Wohnung angeklopft, welche vom Beschwerdeführer geöffnet wurde. Im Zuge einer auf Freiwilligkeit beruhenden Durchsuchung dieser Wohnung wurden mehrere Kennzeichentafeln von Autos, ein slowenischer Führerschein und eine slowenische Identitätskarte, jeweils ausgestellt auf den Namen Si. Ja. und mit dem Lichtbild des Einschreiters versehen, sowie mehrere vakuumverpackte Kartons, sichergestellt. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am
- September 2009 zu diesen Vorfällen führte der Einschreiter unter anderem aus, dass kurz vor dem Zeitpunkt, als die Polizei bei ihm angeklopft hätte, sein Sohn Jo. und ein Freund von ihm die Wohnung verlassen hätten, nachdem sie zu Dritt einen Joint geraucht hätten. Im Zuge einer polizeilichen Befragung des Sohnes des Einschreiters, Jo. S., am
- September 2009, führte dieser aus, dass die Angaben seines Vaters, dass er mit ihm gemeinsam Cannabis konsumiere, zutreffend seien. Er konsumiere seit ca. drei Jahren, seitdem er in Österreich sei, ein bis zwei Mal monatlich Marihuana. Weiters konsumiere er seit ca. eineinhalb Jahren Speed, wobei er befragt zu dessen Herkunft nach ausdrücklicher Belehrung, dass er gegen Familienangehörige nicht aussagen müsse, keine Aussage tätigte. Nachdem der Untersuchungsbericht betreffend die im Zuge der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Substanzen ergeben hatte, dass es sich hierbei um mindestens 5000 mg LSD in Reinsubstanz handeln würde, wobei laut Grenzmengenverordnung die große Menge mit 0,1 mg, die übergroße Menge mit 0,25 festgelegt sei, wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Wien vom
- Februar 2010 zur Zahl ... die Festnahme des Einschreiters angeordnet. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu Folge, hatte er das damals vorgefundene LSD selbst hergestellt. Im Zuge der am
- Februar 2010 nach Öffnen der Wohnung in Wien, H.-gasse, durch Einsatzkräfte der Wega erfolgten Festnahme des Einschreiters wurden auch in dieser Wohnung 805,4 Gramm Cannabisharz und 222 Packungen Zigaretten der Marke „Marble“ sichergestellt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer gegen 20:35 Uhr in die Justizanstalt ... eingeliefert. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- Mai 2010 zur Zahl ... wurde der Einschreiter für schuldig erkannt, er habe in Wien I./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Meng (große Menge) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar römisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Meng (große Menge) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar
- am 16.9.2009 5,635 Gramm +/- 0,6072 Gramm LSD (Reinsubstanz),
- am 18.2.2010 805,4 Gramm Cannabisharz, II./ von 2002 bis 16.9.2009 verfälschte besonders geschützte Urkunden (§224), nämlich einen verfälschten slowenischen Führerschein und eine verfälschte slowenische Identitätskarte jeweils lautend auf Ja. SI. und mit Lichtbildern des J. S. versehen, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, besessen,römisch zwei./ von 2002 bis 16.9.2009 verfälschte besonders geschützte Urkunden (§224), nämlich einen verfälschten slowenischen Führerschein und eine verfälschte slowenische Identitätskarte jeweils lautend auf Ja. SI. und mit Lichtbildern des J. S. versehen, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, besessen, III./ von nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten bis zum 16.9.2009 die Kennzeichentafeln W-67 des N., W-30 des W. und W-99 des O., sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.römisch drei./ von nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten bis zum 16.9.2009 die Kennzeichentafeln W-67 des N., W-30 des W. und W-99 des O., sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Wegen dieser Taten wurde der Beschwerdeführer wegen I./ des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, II./ des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und III./ des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als Erschwerungsgründe die Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen nach SMG und StGB, den langen Tatzeitraum und die mehrfachen Angriffe innerhalb der Urkundendelikte. Als Milderungsgrund wurde das umfassende und reumütige Geständnis des Einschreiters berücksichtigt.Wegen dieser Taten wurde der Beschwerdeführer wegen römisch eins./ des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, römisch zwei./ des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB und römisch drei./ des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als Erschwerungsgründe die Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen nach SMG und StGB, den langen Tatzeitraum und die mehrfachen Angriffe innerhalb der Urkundendelikte. Als Milderungsgrund wurde das umfassende und reumütige Geständnis des Einschreiters berücksichtigt. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft Mitte Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum R. wegen aushaftender Verwaltungsstrafbeträge überstellt. Der Einschreiter hatte insgesamt eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von etwa sechs bis sieben Wochen zu verbüßen und wurde dort am
- März 2012 entlassen. Der Beschwerdeführer ist (abgesehen während der Dauer seiner Aufenthalte in Justizvollzugsanstalten) in Österreich niemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit seiner Entlassung bezieht er im Monat EUR 600,00 an Arbeitslosenunterstützung. Derzeit wohnt er bei seiner Mutter, da er sich
seiner eigenen Aussage mit seinen jetzigen Einkünften keine Wohnung nehmen könne. Seinen eigenen Angaben zu Folge hat der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Leben bereits alle Drogen, die es gegeben hatte, ausprobiert. Auch Kokain und Heroin hatte er in der Vergangenheit konsumiert.
seinem eigenen Beschwerdevorbringen sei der Beschwerdeführer nunmehr seit spätestens
- Mai 2010 drogenfrei. Einer Drogentherapie hat er sich bis dato nicht unterzogen. Diese unstrittigen Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden Akteninhalt bzw. die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die am
- Juli 2013 vom Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung 62 eingebrachte Berufung gilt infolge der Übergangsbestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes als Beschwerde an das mit Wirksamkeit ab
- Jänner 2014 eingerichtete Verwaltungsgericht Wien. Der für die gegenständliche Entscheidung relevante § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 in der derzeit gültigen Fassung normiert, dass die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen sind, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.Der für die gegenständliche Entscheidung relevante Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 in der derzeit gültigen Fassung normiert, dass die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen sind, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Art. 4Abs.
3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen
ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern.
Artikel 4
, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen
ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Artikel 4, Absatz 4, dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern. Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs Gaydarov, C-430/10, vom
- November 2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Erkenntnisses vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfe. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, das der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt wären, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10). Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs Gaydarov, C-430/10, vom
- November 2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Erkenntnisses vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfe. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Artikel 27, Absatz eins, der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, das der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Artikel 27, Absatz 2, der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt wären, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10). Der EuGH habe in seinem Urteil vom
- November 2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei. In den Ausführungen in Randnr. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende hier ebenfalls verfahrensrelevante Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f des österreichischen Passgesetzes – den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG widersprechen könnte. Der EuGH habe in seinem Urteil vom
- November 2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei. In den Ausführungen in Randnr. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende hier ebenfalls verfahrensrelevante Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, des österreichischen Passgesetzes – den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG widersprechen könnte. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsmeinung kann daher auch nach den Vorgaben des Europarechts eine Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments und damit naturgemäß einhergehend eine Beschränkung der Freizügigkeit dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht wird, sich ins Ausland zu begeben und sich dort aufzuhalten, zulässig sein, sofern berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass von ihm aufgrund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu befürchten ist und diese Maßnahme im Einzelfall auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Aufgrund des in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens liegen zweifelsohne zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig einen Reisepass dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Nicht nur, dass der Einschreiter bereits im Jahr 1995 bei einer Flugreise von Thailand, wo er damals lebte, nach Australien im Zuge der Einreisekontrolle im Besitz von ca. 16 Gramm Heroin aufgegriffen und im Anschluss zu einer etwa fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, reiste er um den 25./26.12.2003 mit dem Zug in die Niederlande, wo er in Amsterdam von einem Unbekannten insgesamt etwa 1.800 Stück Ecstasy-Tabletten erwarb und diese im Anschluss mit dem Zug von Amsterdam über Deutschland nach Österreich einführte und in der Folge versuchte, die geschmuggelten Ecstasy-Tabletten (in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) an einen verdeckten Ermittler zu verkaufen. Der Beschwerdeführer wurde wegen dem letztgenannten Verhalten mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl ... u.a. wegen des Suchtgiftschmuggels verurteilt und hielt das Strafgericht in seinen Entscheidungsgründen damals auch fest, dass der Einschreiter diese Taten in der Absicht begangen hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Es ist wohl unbestritten, dass internationaler Suchtgiftschmuggel und das In-Verkehr-Bringen von großen Mengen an Suchtgift ein Verhalten darstellt, dass in hohem Maße geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aber auch das Leben und die Gesundheit der potentiellen Suchtgiftabnehmer wesentlich zu beeinträchtigen. Im Übrigen entspricht es auch bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer für die Verbringung der Ecstasy-Tabletten von den Niederlanden nach Österreich ein Reisedokument mit sich führen musste. Auch die aufgrund der Verurteilung aus dem Jahr 2004 zur Gänze zu verbüßende Haftstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren bzw. die zuvor wegen insbesondere gegen die körperliche Integrität dritter Personen gerichteter Straftaten verhängten wiederholten inländischen Haftstrafen, konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, erneut schwere gegen das Suchtmittelgesetz gerichtete Verbrechen zu begehen. So wurde er zuletzt mit rechtskräftigem Urteil, ebenfalls durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, vom
- Mai 2010 zur Zahl ... unter anderem wegen des Erwerbes und Besitzes einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (große Menge) an Suchtgift mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt.
den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der am
- Mai 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung, hat er das am
- September 2009 in der Wohnung in Wien, G.-straße, von den einschreitenden Polizeibeamten im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellte LSD mit einer Reinsubstanz von mindestens 5000 mg sogar selbst hergestellt. Im Zuge dieser Wohnungsdurchsuchung wurden überdies auch verfälschte besonders geschützte Urkunden, nämlich ein verfälschter slowenischer Führerschein und eine verfälschte slowenische Identitätskarte, jeweils lautend auf Ja. Si. und mit Lichtbildern des J. S. versehen, vorgefunden. Weiters wurden auch mehrere, auf andere Personen angemeldete Kfz-Kennzeichentafeln in der Wohnung des Einschreiters entdeckt. Auch die aufgrund der Verurteilung aus dem Jahr 2004 zur Gänze zu verbüßende Haftstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren bzw. die zuvor wegen insbesondere gegen die körperliche Integrität dritter Personen gerichteter Straftaten verhängten wiederholten inländischen Haftstrafen, konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, erneut schwere gegen das Suchtmittelgesetz gerichtete Verbrechen zu begehen. So wurde er zuletzt mit rechtskräftigem Urteil, ebenfalls durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, vom
- Mai 2010 zur Zahl ... unter anderem wegen des Erwerbes und Besitzes einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (große Menge) an Suchtgift mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt.
den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der am
- Mai 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung, hat er das am
- September 2009 in der Wohnung in Wien, G.-straße, von den einschreitenden Polizeibeamten im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellte LSD mit einer Reinsubstanz von mindestens 5000 mg sogar selbst hergestellt. Im Zuge dieser Wohnungsdurchsuchung wurden überdies auch verfälschte besonders geschützte Urkunden, nämlich ein verfälschter slowenischer Führerschein und eine verfälschte slowenische Identitätskarte, jeweils lautend auf Ja. Si. und mit Lichtbildern des J. S. versehen, vorgefunden. Weiters wurden auch mehrere, auf andere Personen angemeldete Kfz-Kennzeichentafeln in der Wohnung des Einschreiters entdeckt. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Einschreiter bereits in der Vergangenheit große Mengen an Suchtgift von den Niederlanden nach Österreich einführte, sprechen auch die in seiner damaligen Wohnung in Wien vorgefundenen gefälschten Identitätsdokumente und unterdrückten Kennzeichentafeln für die berechtigte Annahme, dass der Einschreiter auch künftig geneigt sein könnte, auch seinen eigenen „echten“ Reisepass dazu zu verwenden, Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Dies umso mehr, als im Zuge der damaligen Wohnungsdurchsuchung auch LSD mit einer Reinsubstanz von mindestens 5000 mg vorgefunden wurde, welches der Einschreiter seinen eigenen Angaben zu Folge sogar selbst hergestellt hatte und
dem rechtskräftigen Spruch des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl ... mit dem Vorsatz von ihm besessen wurde, dass es in Verkehr gebracht werde. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen des In-Verkehr-Setzens einer großen Menge bzw. des Handels mit Suchtgift in diesem Ausmaß bereits mehrfach ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der bei solchen Suchtgiftdelikten besonders großen Wiederholungsgefahr die in § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG umschriebene Annahme regelmäßig auch dann gerechtfertigt ist, wenn die betreffende Person den Reisepass bei der Begehung der ihren Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten nicht verwendet hat, sei es doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002, VwGH 3.11.2010, 2007/18/0773). Dies muss umso mehr aber dann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall, die betreffende Person in der Vergangenheit bereits eine große Menge an Suchtgift aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeschmuggelt hat und darüber hinaus in Zusammenhang mit der Begehung von gegen das Suchtmittelgesetz gerichteter Straftaten bereits zweimal rückfällig wurde. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen des In-Verkehr-Setzens einer großen Menge bzw. des Handels mit Suchtgift in diesem Ausmaß bereits mehrfach ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der bei solchen Suchtgiftdelikten besonders großen Wiederholungsgefahr die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG umschriebene Annahme regelmäßig auch dann gerechtfertigt ist, wenn die betreffende Person den Reisepass bei der Begehung der ihren Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten nicht verwendet hat, sei es doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002, VwGH 3.11.2010, 2007/18/0773). Dies muss umso mehr aber dann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall, die betreffende Person in der Vergangenheit bereits eine große Menge an Suchtgift aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeschmuggelt hat und darüber hinaus in Zusammenhang mit der Begehung von gegen das Suchtmittelgesetz gerichteter Straftaten bereits zweimal rückfällig wurde. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zuletzt seit Mitte Februar 2012 aus der Strafhaft bzw. seit 9. März 2012 aus der Polizeihaft entlassen wurde und sich seither wohlverhalten hat, ist in Anbetracht der Schwere und Vielzahl der vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Malversationen nicht davon auszugehen, dass zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt kein berechtigter Grund mehr für die Annahme bestünde, der Einschreiter könne seinen Reisepass auch künftig dazu benützen, entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits seinem eigenen Vorbringen zu Folge über mehrere Jahrzehnte hinweg fest in der Suchtgiftszene verankert war und auch selbst regelmäßig Drogen unterschiedlichster Art konsumierte. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung weder eine Drogentherapie besucht, noch geht er einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, sodass insbesondere in Anbetracht des Ausmaßes der bisher vom Einschreiter gezeigten kriminellen Energie, welcher in der Vergangenheit nicht nur bereits große Mengen an Suchtgift nach Österreich schmuggelte sondern zuletzt Suchtgift sogar selbst in großen Mengen herstellte, ein Zeitraum eines Wohlverhaltens außerhalb des Strafvollzuges von knapp über zwei Jahren nicht ausreichend erscheint, um davon ausgehen zu können, dass nunmehr keine von ihm ausgehende erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Gesundheit von Menschen zu befürchten ist. Die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses stellt zweifellos eine geeignete Maßnahme dar um zu verhindern, dass der Einschreiter diesen dazu verwenden könnte, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme bestehen – auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Kinder derzeit in Thailand aufhältig sind, keine Bedenken. Schon
den getätigten Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2014 hatte er seine Ehefrau seit dem Jahr 2004, wo er sie zuletzt mit den beiden Kindern gemeinsam in Indien traf, nicht mehr persönlich gesehen, sondern seither mit ihr ausschließlich telefonischen Kontakt gehalten. Hinsichtlich ihrer beiden gemeinsamen Kinder, Jo. S. und M. S., welche sich derzeit
den Ausführungen des Einschreiters ebenfalls in Thailand aufhalten, wird bemerkt, dass beide Kinder des Beschwerdeführers bereits volljährig sind und überdies die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, also ihren Vater in Österreich jederzeit besuchen bzw. auch wieder dauerhaft im Bundesgebiet leben könnten. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass die beiden Kinder des Einschreiters aus besonderen Gründen auf die persönliche Unterstützung durch ihren Vater angewiesen wären, zumal es ihnen als österreichische Staatsangehörige auch frei stünde, mit ihrem Vater gemeinsam in Österreich zu leben. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es wäre ihm in Österreich nicht möglich, mit seinem fortgeschrittenen Alter einen Arbeitsplatz zu finden, ist ihm entgegen zu halten, dass er im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Vorbringen dahingehend erstattete, dass ihm im Ausland eine konkrete Arbeitsmöglichkeit zu Verfügung stünde, sodass nicht ersichtlich erscheint, aus welchem Grund der Einschreiter durch die (vorläufige) Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sein sollte. Somit liegen im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe vor, die zum jetzigen Zeitpunkt die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses an den Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor gerechtfertigten Befürchtung, er könne diesen dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, unverhältnismäßig erscheinen lassen, zumal es sich hierbei um eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten, wie etwa der Einfuhr bzw. des In-Verkehr-Setzens großer Mengen an Suchtgift handelt. In Anbetracht des in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer massiv und über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten hinweg gesetzten Fehlverhaltens – auch in Zusammenhang mit Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz – kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Einschreiter sich tatsächlich von der Suchtgiftszene endgültig gelöst hat, zumal er seit seiner Haftentlassung Anfang des Jahres 2012 auch keine sozial-integrativen Schritte dahingehend setzte, dass er z.B. einer geregelten Erwerbstätigkeit nachginge bzw. zur andauernden Entsagung des in der Vergangenheit über mehrere Jahrzehnte hinweg erfolgten Eigenkonsums von diversen Suchtgiften eine Drogentherapie besucht hätte. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Entscheidung der belangen Behörde vom
- Juni 2013, Zahl MA 62 – 168787-2013, mittels welcher dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG die Ausstellung eines Reisepasses (derzeit noch) versagt blieb, zu bestätigen.“Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Entscheidung der belangen Behörde vom
- Juni 2013, Zahl MA 62 – 168787-2013, mittels welcher dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG die Ausstellung eines Reisepasses (derzeit noch) versagt blieb, zu bestätigen.“ Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 13.6.2014 zugestellt. Nur 2 ½ Monte später stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses. Eine besondere Begründung, insbesondere welcher Lebenssachverhalt sich geändert habe, gab der BF nicht an. In der Beschwerde bringt der BF lediglich vor, dass seine Frau und Kinder im Ausland leben würden und er in den letzten Jahren „gegen keine Organstrafe nicht gegen das Straferkenntnis verstoßen habe“. Damit macht der BF keinen seit 13.6.2014 neu entstandenen Sachverhalt geltend. Die Vorstrafen und das Familienleben sind unverändert. Der BF wurde erst Anfang März 2012 nach wiederholten und mehrjährigen Haftstrafen entlassen. Angesichts seines kriminellen Vorlebens bedarf es eines mehrjährigen Wohlverhaltens und einer positiven Zukunftsprognose, wie geregelte Arbeit, Sozialkontakte, Drogenfreiheit, etc. An der Gefährdungsprognose hat sich nichts geändert. Der Passversagungsgrund des § 14 Absatz 1 Ziffer 3 lit. f Passgesetz liegt unverändert vor. Die Zurückweisung des Antrages ist von der Behörde zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Damit macht der BF keinen seit 13.6.2014 neu entstandenen Sachverhalt geltend. Die Vorstrafen und das Familienleben sind unverändert. Der BF wurde erst Anfang März 2012 nach wiederholten und mehrjährigen Haftstrafen entlassen. Angesichts seines kriminellen Vorlebens bedarf es eines mehrjährigen Wohlverhaltens und einer positiven Zukunftsprognose, wie geregelte Arbeit, Sozialkontakte, Drogenfreiheit, etc. An der Gefährdungsprognose hat sich nichts geändert. Der Passversagungsgrund des Paragraph 14, Absatz 1 Ziffer 3 Litera f, Passgesetz liegt unverändert vor. Die Zurückweisung des Antrages ist von der Behörde zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung:
§ 25aAbsatz 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131Absatz 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.103.040.34085.2014