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{'item': 'VGW-001/003/25424/2014'}

Obsah (7)§ 52§ 9§ 8§ 64§ 2§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlVGW-001/003/25424/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfe

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 112 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 112 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III.

§ 9Abs. 7 VSt

G haftet der M. für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch drei.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet der M. für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als Obmann und somit als

§ 9Abs.

1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener des Vereines "M." mit Sitz in Wien, K.-straße zu verantworten, dass dieser Verein am 8.6.2013 in der Zeit von 12:00 bis 12:30 Uhr in Wien, W.-Straße entgegen § 2 Abs. 1 des Wiener Sammlungsgesetzes, wonach die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung nur mit Bewilligung des Magistrates gestattet ist und die Bewilligung spätestens zwei Monate vor dem für die Sammlung bestimmten Zeitpunkt anzusuchen ist, durch die Person F. andere Personen (wahllos Passanten) zur Leistung von Geldspenden aufforderte und somit eine Sammlung an einem öffentlichen Ort veranstaltete, obwohl für die Veranstaltung dieser öffentlichen Sammlung keine Bewilligung des Magistrates erteilt worden war.„Sie haben als Obmann und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener des Vereines "M." mit Sitz in Wien, K.-straße zu verantworten, dass dieser Verein am 8.6.2013 in der Zeit von 12:00 bis 12:30 Uhr in Wien, W.-Straße entgegen Paragraph 2, Absatz eins, des Wiener Sammlungsgesetzes, wonach die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung nur mit Bewilligung des Magistrates gestattet ist und die Bewilligung spätestens zwei Monate vor dem für die Sammlung bestimmten Zeitpunkt anzusuchen ist, durch die Person F. andere Personen (wahllos Passanten) zur Leistung von Geldspenden aufforderte und somit eine Sammlung an einem öffentlichen Ort veranstaltete, obwohl für die Veranstaltung dieser öffentlichen Sammlung keine Bewilligung des Magistrates erteilt worden war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend öffentliche Sammlungen (Wiener Sammlungsgesetz), LGBI. für Wien Nr. 16/1946 in der geltenden Fassung.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend öffentliche Sammlungen (Wiener Sammlungsgesetz), LGBI. für Wien Nr. 16 aus 1946, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 560,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden

§ 8Abs.

1 des Gesetzes betreffend öffentliche Sammlungen (Wiener Sammlungsgesetz), LGBI. für Wien Nr. 16/1946 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1994 in der geltenden Fassunggemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Gesetzes betreffend öffentliche Sammlungen (Wiener Sammlungsgesetz), LGBI. für Wien Nr. 16 aus 1946, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1994, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 56,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 616,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die M. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn D. W. verhängte Geldstrafe von € 560,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die M. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn D. W. verhängte Geldstrafe von € 560,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, zur Beschwerde keine Stellungnahme erstattet und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

  1. In der Angelegenheit fand am 28.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. In dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr S., Herr Dr. L. und Herr F. zeugenschaftlich einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Dr. L. wonach dieser am 08.06.2013, auf der W.-Straße, Wien, Herrn F., laut Ausweis Mitarbeiter des Vereines M., wahrgenommen habe, als dieser für den Verein Geld gesammelt hat. Laut aufliegender Sammelliste und nach den Beobachtungen durch den Zeugen seien bereits mehrere hundert Euro eingesammelt worden. Herr F. habe von einer Sammelbewilligung nichts gewusst. Laut im Akt einliegenden Vereinsregisterauszug mit Stichtag 20.06.2013 war der Beschwerdeführer in der Zeit von 11.06.2012 bis 10.06.2014 Obmann des Vereines M. mit Sitz in Wien. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 04.10.2013 eine Rechtfertigung und brachte vor, der Verein habe am 08.06.2013 keine Straßensammlung durchgeführt. Richtig sei, dass die Werbeagentur S., Wien, R.-weg, verschiedene Merchandisingprodukte, wie Glückwunschkarten ect., unter Logoverwendung des Vereines M. vertreibe. Herr F. habe sich im Juni des Jahres 2013 zur Einschulung bei der Agentur S. befunden. Der Stellungnahme angeschlossen ist ein „Agenturvertrag“ zwischen dem M. und der Kommunikationsagentur Werbeagentur S. vom August
  3. In diesem Vertrag beauftragt der Verein laut Punkt 1.1 die Agentur mit einer umfassenden werblichen und kommunikativen Darstellung seiner sozialen, umwelt- und tierschützerischen Aktivitäten in der Öffentlichkeit, mit der Verankerung seines diesbezüglichen Engagements im öffentlichen Bewusstsein und mit der Gewinnung von Unterstützern seiner Idee in Form von Spendern, Mitarbeitern und geförderten Mitgliedern.

Punkt 3.1 hat die Agentur ihre Leistungen für den Kunden selbstständig, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen. Sie darf gegen keinem Dritten gegenüber als Erfüllungsgehilfe des Kunden auftreten.

Punkt 3.2 hat die Agentur bei sämtlichen Aktivitäten allenfalls erforderliche Bewilligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuholen.

Punkt 3.3 hat die Agentur bei Erbringung ihrer Leistungen die ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten Kennzeichen, Schrift- und Bildmaterialen zu verwenden.

Punkt 5 des Vertrages werden die projektbezogenen Honorarvereinbarungen diesem Vertrag jeweils bei Anlass als Beilage angeschlossen. In diese sind auch den Bestimmungen über Fälligkeit und Auszahlungsmodalitäten aufzunehmen. Eine derartige Beilage ist dem Vertrag nicht angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 06.11.2013 erstattete der Beschwerdeführer, diesmal durch seinen ausgewiesenen Vertreter, eine weitere Stellungnahme, in welcher er vorbringt, der Verein habe keine Sammlung durchgeführt, sondern vielmehr auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung einer Werbeagentur gestattet, diverse Artikel unter Verwendung des Logos herzustellen und zu vertreiben, wobei insbesondere auch ein angemessenes Lizenzentgelt ausbedungen worden sei. Herr F. sei kein Organ des Vereins und sei für diesen auch nicht tätig gewesen. Laut Gewerberegisterauszug vom 14.11.2013 verfügt Herr S. über eine Gewerbeberechtigung zur Werbung von Mitgliedern für Vereine unter Ausschluss der Entgegennahme von Beiträgen und jede reglementierten, Gewerbe vorbehaltene Tätigkeit. Herr Dr. L. wurde am 04.12.2013 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, Herr F. habe sich am besagten Tag ihm gegenüber als Mitarbeiter des Vereins M. ausgewiesen. Er habe diesen Ausweis an seiner Kleidung angsteckt gehabt. Auf Verlangen habe Herr F. dem Zeugen eine Sammelliste gezeigt, auf der als Kopf das Logo des Vereins M. angebracht gewesen sei. Auf dieser Liste seien 5 bis 6 Personen mit Bargeldzahlungen vermerkt gewesen. Weiters habe Herr F. dem Zeugen einen Folder des Vereins M. ausgehändigt. Herr F. habe weder behauptet, für eine andere Werbeagentur zu arbeiten noch sei dies in irgendeiner Form ersichtlich gewesen. Der Zeuge habe F. bei seiner Sammeltätigkeit im Zeitraum von 12.00 Uhr bis 12:30 Uhr beobachtet. In seiner gegen das in der Folge ergangene Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führt aus, beim Zeugen Dr. L. handle es sich um den Geschäftsführer des V., welcher in erster Linie Dienstleistungen für Non-Profit Organisationen anbiete bzw. diese im Bereich Sponsoring unterstütze. Der Verein M. sei von diesem Verband wiederholt kontaktiert und ersucht worden, dort als Mitglied beizutreten, was jedoch entschieden abgelehnt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die Äußerungen des Zeugen Dr. L. zu würdigen und kritisch zu betrachten.In seiner gegen das in der Folge ergangene Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führt aus, beim Zeugen Dr. L. handle es sich um den Geschäftsführer des römisch fünf., welcher in erster Linie Dienstleistungen für Non-Profit Organisationen anbiete bzw. diese im Bereich Sponsoring unterstütze. Der Verein M. sei von diesem Verband wiederholt kontaktiert und ersucht worden, dort als Mitglied beizutreten, was jedoch entschieden abgelehnt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die Äußerungen des Zeugen Dr. L. zu würdigen und kritisch zu betrachten. Mit Schreiben vom 05.12.2014 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf, alle, zu im Auftrag bzw. mit Genehmigung des Vereins M. am 08.06.2013, in Wien, W.-Straße, durchgeführten Tätigkeiten der Werbeagentur S. bezughabenden Unterlagen, wie Angebote, konkrete Aufträge, Rechnungen und Belege über geleistete oder erhaltene Zahlungen, dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2015 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer „Buchungsunterlage“ vor und führte aus, daraus gehe hervor, dass im Monat Juni 2013 insgesamt Zahlungen in der Höhe von 2.500,00 Euro geleistet worden seien, wobei Eingänge konkret am 07.06.2013 in der Höhe von 500,00 Euro, am 16.06.2013 in der Höhe von 500,00 Euro sowie am 28.06.2013 in der Höhe von 1.500,00 Euro zu verzeichnen gewesen sein. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in die Homepage des Vereins M. (...). In dieser sind Herr S. und Herr F. als selbstständige Partner des Vereins ausgewiesen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer als Partei einvernommen an, er sei Obmann des Vereins M.. Dieser habe einen Vertrag mit der Werbeagentur S. (Seite 22ffF im MBA Akt). Herr F. sei ein Mitarbeiter der Agentur S. gewesen und habe in deren Auftrag Glückwunschkarten verkauft. Mit dem Verein M. habe Herr F. nichts zu tun. Auf Vorhalt, dass Herr F. auf der Homepage des Vereins als „selbstständiger Partner“ aufscheint, gab der Beschwerdeführer an, er werde oft aus der Bevölkerung angesprochen, ob jemand, der Karten verkauft, das darf, und darum würden diese Personen als selbstständige Partner ausgewiesen. In der Folge gab er an, Herr F. sei ein selbstständiger Partner. Herr S. dürfe mit dem Logo des Vereins Glückwunschkarten machen und biete diese er zum Verkauf an. Ein Auftrag sei damit nicht verbunden. Mit Herrn F. gebet es so einen Vertrag nicht. Zu diesem Zeitpunkt habe nur Herr S. mit Herrn F. so einen Vertrag gehabt, mittlerweile hab auch Herr F. einen Vertrag mit dem Verein. Die Karten müsse jeweils der Vertragspartner auf eigene Kosten produzieren. Der Verein habe eine Notwohnung, in der Kinder zum Zeitvertreib Motive malen. Diese Motive sowie das Logo werde Herrn S. zur Verfügung gestellt, der dann die Karten in einer Druckerei drucken lasse. Herr F. mache das genauso. In der Folge gab er jedoch an, Herr S. produziere alle Karten selbst. Für den Verein seien drei selbstständige Gewerbetreibende tätig. Herr S. lasse für alle drei die Karten produzieren. Auf Vorhalt des Punkt 3.1. des Vertrages gab der Beschwerdeführer an, diese Bestimmung kenne er nicht. Es bestehe die Vereinbarung, dass diese Leute für M. auftreten und hätte sie dazu auch Ausweise. Es sei richtig, dass

Punkt 3.3 des Vertrages die Vertragspartner verpflichtet sind, das Logo und die Bildmaterialen des Vereins zu verwenden. Herr S. hab damals eine wöchentliche Logogebühr von 500,00 Euro bezahlt. Es gebe darüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung. Die Agentur S. hab damals keine Rechnungen gelegt sondern einmal in der Woche 500,00 bezahlt. Der Barerlag sei jeweils mittels Quittung bestätigt und im Kassahandbuch eingetragen worden. Verkaufspreise für die Karten seien vom Verein nicht vorgegeben worden. Der Verein habe 500 Euro pro Woche bekommen, ein allfälliger Überschuss sei beim Vertragspartner verblieben. Im Tatzeitpunkt sei nur Herr S. selbstständiger Geschäftspartner des Vereins gewesen, Herr F. sei damals ein Subauftragnehmer von S. gewesen. Dieser sei vorher bekannt gegeben und sei für ihn Ausweis ausgestellt worden. Der Zeuge S. gab an, er habe in Wahrheit keine Werbeagentur sondern sei Kartenverkäufer und habe vom Verein M. das Logo gemietet. Er habe zuhause auf einem Drucker die Karten hergestellt und habe sie verkauft. Der Verkaufspreis pro Karte sei 5,00 Euro gewesen. Wenn ein Kunde 10,00 Euro gegebenen hat, habe er zwei Karten bekommen. Er habe vom M. einen Ausweis bekommen, der dokumentieren sollte, dass er das M. Logo verwenden darf. Er habe den Käufern erklärt, dass mit dem Kauf ein guter Zweck unterstützt werde. Er habe auch Listen geführt mit den Namen der Käufer und dem Betrag. Das Werbematerial habe er vom Verein bekommen. Er habe mit F. vor dem Probetag besprochen, wie das funktionieren soll. Nämlich so, dass dieser die Karten vom Zeugen um 2,50 Euro kauft und sie dann verkaufen kann. Am Tattag hatte F. die Karten vom Zeugen gehabt. Eigentlich habe er selbst dort gearbeitet, aber F. sollte es ein paar Stunden probieren, ob das was für ihn ist. Vom Zeugen habe F. auch die Liste gehabt, wo Spenden einzutragen waren. Die Liste sei für die Kunden gewesen, damit sie sich Eintragen konnten, wenn sie etwas spenden. Befragt durch den Vertreter des Beschwerdeführers gab er an, das Geschäftsmodell sei so gewesen, dass 500,00 Euro Monat an den Verein gingen, den Rest habe er sich behalten. Die 500,00 Euro seien dafür gewesen, dass er das Logo verwenden durfte dafür, dass er Werbematerial verteilte. Er sei vom Beschwerdeführer nie aufgefordert worden, spenden einzutreiben. Der Zeuge Dr L. gab an, er sei Geschäftsführers des Dachverbandes V. und sei aufgrund einer Spendenhotline auf den Vereine M. aufmerksam geworden. An den Verein M. sei er nie wegen einer Mitgliedschaft zum Dachverband herangetreten. Er habe nur einige Male telefonisch Beschwerden weitergeben.Der Zeuge Dr L. gab an, er sei Geschäftsführers des Dachverbandes römisch fünf. und sei aufgrund einer Spendenhotline auf den Vereine M. aufmerksam geworden. An den Verein M. sei er nie wegen einer Mitgliedschaft zum Dachverband herangetreten. Er habe nur einige Male telefonisch Beschwerden weitergeben. Herr F. sei auf einer Bank vor der Konditorei ... gesessen und habe Passanten um Bargeldspenden angesprochen. Er habe eine Liste gehabt, in die die Namen und die Spendenverträge eingetragen wurden. Postkarten habe F. keine bei sich gehabt und habe auch keine verkauft. Der Zeuge habe F. etwa eine Stunde vom Kaffeehaus aus beobachtet und sich dann quasi als Passant von F. ansprechen lassen. F. habe den Zeugen gefragt, ob er spenden will und habe auch Prospekte vom Verein M. bei sich gehabt. F. habe einen Sammelausweis bei sich gehabt, daher wisse der Zeuge den Namen. Der Zeuge F. gab an, er habe beim Schnupperpraktikum die Aufgabe gehabt, von Kindern angefertigte Karten zu verkaufen. Die Karten habe er von Herrn S. bekommen, der Verkaufspreis habe 5,00 Euro pro Stück betragen. Der Preis sei von S. vorgegeben worden. Er habe S. vor einem Spital kennengelernt, als dieser für den Verein M. Karten verkauft hat. Er habe von S. einen Ausweis bekommen, auf dem der Verein M. gestanden sei und dass er für die Agentur S. angemeldet sei. Er habe gewusst, dass die Agentur S. für den Verein M. tätig war und habe gedacht, er sei für Herrn S. tätig. Den Beschwerdeführer habe er damals noch nicht gekannt. Was er vorher mit Herrn S. besprochen hat, wie seine Tätigkeit ausschauen wird, könne er sich nicht erinnern. Ob er etwas für die Karten bezahlen soll oder wie viel er vom Erlösgeld behalten kann, sei nicht besprochen worden. Am Tattag sei der Erlös noch kein Thema gewesen, es sei nur ein Schnuppertag gewesen. Auf Vorhalt der Aussage Dr. L. gab der Zeuge an, er frage nie nach Spenden, sondern biete die Karten zum Verkauf an. Es sei richtig, dass er eine Liste hatte, in der alles festgehalten werden musste. Auf Vorhalt, dass es bei einen Kartenverkauf unüblich erscheint, die Namen der Käufer in Listen zu erfassen, gab er an, man könne sich auch anonym eintragen, jedenfalls würden die Spendenbeträge eingetragen. Befragt, wie es zu „Spendenbeträgen“ kam, gab er an, es seien nur die Verkaufserlöse eingetragen worden. Pro Karte 5,00 Euro, wenn die Leute aber mehr geben, werde das eingetragen. Befrag, wieso Leute mehr geben sollten, wenn sie eine Karte um 5 Euro kaufen, gab er an, er habe den Leuten erklärt, dass es für einen guten Zweck sei. Er habe den Leuten nicht gesagt, dass eine Karte 5,00 Euro kostet, sondern habe sie um einen einmaligen Obolus für eine gute Sache ersucht. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 2

Abs.1 des Gesetzes betreffend öffentliche Sammlungen (Wiener Sammlungsgesetz) ist die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung nur mit Bewilligung des Wiener Magistrats gestattet. Um die Bewilligung ist spätestens zwei Monate vor dem für die Sammlung bestimmten Zeitpunkt anzusuchen.

Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend öffentliche Sammlungen (Wiener Sammlungsgesetz) ist die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung nur mit Bewilligung des Wiener Magistrats gestattet. Um die Bewilligung ist spätestens zwei Monate vor dem für die Sammlung bestimmten Zeitpunkt anzusuchen.

§ 8Abs.

1 Z 1 leg.cit begeht, wer eine öffentliche Sammlung ohne behördliche Bewilligung veranstaltet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2.100,00 Euro zu bestrafen. Neben der Geldstrafe kann der Verfall es Erlöses der unbefugten Sammlung ausgesprochen werden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit begeht, wer eine öffentliche Sammlung ohne behördliche Bewilligung veranstaltet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2.100,00 Euro zu bestrafen. Neben der Geldstrafe kann der Verfall es Erlöses der unbefugten Sammlung ausgesprochen werden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist folgender Sachverhalt erwiesen: Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt Obmann und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener des Vereins „M.“. Diese Feststellung gründet sich auf das Vereinsregister und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt Obmann und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener des Vereins „M.“. Diese Feststellung gründet sich auf das Vereinsregister und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Am 8.6.2013 hielt sich Herr F. in der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr in Wien, W.-Straße auf. Er trug einen Ausweis, auf dem der Verein M. aufschien und hatte Werbematerial dieses Vereins bei sich. Er sprach Passanten an, nahm von diesen Zahlungen entgegen und vermerkte den Namen der Passanten und die Höhe der Zahlung in einer Liste. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Aussagen der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und werden gleichfalls nicht bestritten. Darüber geht der Streit, für wen Herr F. dort tätig war und was der Grund der Zahlungen war. Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits auf einen zwischen dem Verein und der „Werbeagentur S.“ geschlossenen Agenturvertrag, welchen er im Verwaltungsstrafverfahren vorlegte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch einerseits an, Teile dieses Vertrages gar nicht zu kennen, andererseits, dass sich der Auftrag an die Agentur S., nicht wie im Punkt

  1. des Vertrages umschrieben, auf „eine umfassende werbliche und kommunikative Darstellung der sozialen, umwelt- und tierschützerischen Aktivitäten des Vereins in der Öffentlichkeit, mit der Verankerung seines diesbezüglichen Angagements im öffentlichen Bewusstsein (Imagewerbung) und die Gewinnung von Unterstützern in Form von Spendern, Mitarbeitern und fördernden Mitgliedern“ bezog, sondern Herr S. lediglich befugt gewesen sei, entgeltlich das Logo des Vereins zur Herstellung von Glückwunschkarten zu verwenden. Ein Auftrag sei damit nicht verbunden gewesen. Da somit die vom Beschwerdeführer selbst angeführte Tätigkeit des Herrn S. von dem im schriftlichen Vertrag vereinbarten Auftrag abweicht, ist dieser Vertrag zur Beurteilung der tatsächlich gelebten Vereinbarung nicht geeignet (vgl. zB. VwGH vom 25.02.2014, 2001/09/0195). Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits auf einen zwischen dem Verein und der „Werbeagentur S.“ geschlossenen Agenturvertrag, welchen er im Verwaltungsstrafverfahren vorlegte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch einerseits an, Teile dieses Vertrages gar nicht zu kennen, andererseits, dass sich der Auftrag an die Agentur S., nicht wie im Punkt
  2. des Vertrages umschrieben, auf „eine umfassende werbliche und kommunikative Darstellung der sozialen, umwelt- und tierschützerischen Aktivitäten des Vereins in der Öffentlichkeit, mit der Verankerung seines diesbezüglichen Angagements im öffentlichen Bewusstsein (Imagewerbung) und die Gewinnung von Unterstützern in Form von Spendern, Mitarbeitern und fördernden Mitgliedern“ bezog, sondern Herr S. lediglich befugt gewesen sei, entgeltlich das Logo des Vereins zur Herstellung von Glückwunschkarten zu verwenden. Ein Auftrag sei damit nicht verbunden gewesen. Da somit die vom Beschwerdeführer selbst angeführte Tätigkeit des Herrn S. von dem im schriftlichen Vertrag vereinbarten Auftrag abweicht, ist dieser Vertrag zur Beurteilung der tatsächlich gelebten Vereinbarung nicht geeignet vergleiche zB. VwGH vom 25.02.2014, 2001/09/0195). Weiters ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verein habe eine „Werbeagentur S.“ beauftragt, schon dahingehend unrichtig ist, dass es diese Werbeagentur weder gibt noch gab. Im Beweisverfahren ist vielmehr hervorgekommen, dass S. weder über eine dafür geeignete gewerbliche Infrastruktur verfügt hat, noch ein entsprechender Auftritt am Markt erkennbar gewesen wäre. Vielmehr gab S. selbst in der mündlichen Verhandlung an, keine Werbeagentur zu betreiben, sondern lediglich als Kartenverkäufer tätig zu sein und die dafür benötigten Glückwunschkarten zu Hause auf einem Kopierer herzustellen. Was die Darstellung der tatsächlichen Geschehnisse betrifft ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen S. und F. konstruiert und untereinander abgesprochen wirkten und im unmittelbaren Eindruck erkennbar nicht der Wahrheit entsprachen. Alle drei einvernommenen Personen waren bemüht, das ursprünglich gewählte Konstrukt der Betrauung einer Werbeagentur durch den Verein aufrechtzuerhalten, verwickelten sich bei näherer Befragung jedoch bald in Widersprüche. Keiner der Beteiligten konnte erklären, warum einerseits ein Agenturvertrag errichtet und andererseits jedoch nur die Nutzung eines Logos für den Kartenverkauf vereinbart worden sei. Es konnte auch keine glaubwürdige Erklärung dafür geboten werden, warum F. im Tatzeitraum einen Sammelausweis, auf dem der Verein M. aufschien, bei sich hatte und die vermeintlichen Käufer der Karten mit Namen und Kaufpreis in eine Liste eingetragen hat. Der Zeuge Dr. L. hingegen wirkte im unmittelbaren Eindruck sachlich, korrekt und persönlich glaubwürdig und übertraf im unmittelbaren Eindruck den Beschwerdeführer und die übrigen Zeugen an persönlicher Glaubwürdigkeit bei Weitem. Er bot im Zuge seiner Einvernahme dem Gericht keinen Anlass, an der Wahrheit und Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Seine Darstellung war schlüssig, lebensnah und widerspruchsfrei und bot keinen Grund für die Annahme, er wolle den Beschuldigten wahrheitswidrig einer Verwaltungsübertretung bezichtigen. Aufgrund dieser Aussage nimmt das Verwaltungsgericht Wien daher als erwiesen an, dass Herr F. vor Ort keine Karten zum Verkauf angeboten hat, sondern mit einem Ausweis, Werbematerial und einer Sammelliste des Vereins M. ausgestattet, Passanten um Spenden ansprach. Letztlich hat der Zeuge F. das in der mündlichen Verhandlung auch zugegeben. Das Verwaltungsgericht Wien schenkte auch der Darstellung, F. habe an diesem Tag nur einen Schnuppertag absolviert, keinen Glauben. Zum einen, da eine derartig einfache Tätigkeit, wie es das Sammeln von Spenden darstellt, keine besonderen Fertigkeiten erfordert, die einer Erprobung bedürften. Zum anderen hat auch der Zeuge F. keine Angaben dahingehend gemacht, dass er von S. in irgendeiner Weise besonders eingewiesen worden wäre. F. hatte einen auf seinen Namen lautenden Sammelausweis des Vereins M. bei sich. Der Beschwerdeführer hat dazu ausgesagt, er habe diesen Ausweis für Herrn F. ausgestellt, da ihm dessen Tätigkeit vorher bekanntgegeben wurde. Es ist somit auch erwiesen, dass der Beschwerdeführer von der Tätigkeit des Herrn F. wusste. Bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse ist daher erwiesen, dass F. mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers, so wie im Straferkenntnis angelastet, eine Sammeltätigkeit für den Verein M. ohne Bewilligung durchgeführt hat, wobei die Vereinbarung derart war, dass von den eingesammelten Spenden monatlich nur 500,-- Euro an den Verein weitergeleitet wurden. Ein darüber hinausgehender Spendenerlös durfte von den Sammlern einbehalten werden. Die spendenwilligen Passanten wurden daher mit dem Vorsatz, den Sammlern durch wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, von S. und F. darüber getäuscht, dass das von ihnen gespendete Geld zur Gänze wohltätigen Zwecken zukommt. Der Beschwerdeführer hat durch die Zurverfügungstellung des Werbematerials und durch die getroffene Vereinbarung dies den beiden Personen erleichtert. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr ist auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat.

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigt in erheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der behördlichen Kontrolle öffentlicher Sammlungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsbetrages. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich, da im Beschwerdefall diese zentralen Schutzzwecke der Verwaltungsvorschrift verletzt wurden, indem der Sammlungsertrag teilweise zweckwidrig verwendet worden ist. Angesichts dieser Strafbemessungsgründe erweist sich die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und selbst unter Berücksichtigung der von ihm bekanntgegebenen ungünstigen allseitigen Verhältnissen keinesfalls als zu hoch, da § 19 VStG nicht alleine auf diesen Umstand Bedacht nimmt. Die Verhängung einer geringeren Strafe schien auch nicht geeignet, dem Beschwerdeführer, der sich in der mündlichen Verhandlung auffallend uneinsichtig gezeigt hat und somit keine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten zulässt, sowie andere in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.Angesichts dieser Strafbemessungsgründe erweist sich die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und selbst unter Berücksichtigung der von ihm bekanntgegebenen ungünstigen allseitigen Verhältnissen keinesfalls als zu hoch, da Paragraph 19, VStG nicht alleine auf diesen Umstand Bedacht nimmt. Die Verhängung einer geringeren Strafe schien auch nicht geeignet, dem Beschwerdeführer, der sich in der mündlichen Verhandlung auffallend uneinsichtig gezeigt hat und somit keine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten zulässt, sowie andere in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.003.25424.2014

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