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{'item': 'VGW-101/042/20232/2014'}

Obsah (9)§ 25a§ 3§ 17§ 22§ 7§ 24a§ 6Art 130§ 71

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlVGW-101/042/20232/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Be

§ 25aAbs. 6 AWG 2002 die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle entzogen wurde, den

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der C.-gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, Umweltschutz, vom 07.11.2013, Zahl: MA 22 - 637178 aus 2013,, mit welchem

Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle entzogen wurde, den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 3Abs. 1 Z 1 Vw

GVG i.V.m. § 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG wird festgestellt, dass das Landesverwaltungsgericht Wien nicht zur Entscheidung über die Beschwerde der C.-gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, Umweltschutz, vom 07.11.2013, Zahl: MA 22 - 637178/2013, zuständig ist.römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird festgestellt, dass das Landesverwaltungsgericht Wien nicht zur Entscheidung über die Beschwerde der C.-gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, Umweltschutz, vom 07.11.2013, Zahl: MA 22 - 637178 aus 2013,, zuständig ist. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem oa Bescheid wurde der C.-gesellschaft m.b.H.

§ 25aAbs.

6 AWG 2002 die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Landesverwaltungsgericht Wien vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Schriftsatz vom 2.1.2014 übermittelte, am 25.11.2013 beim Landeshauptmann für Wien eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde).Mit dem oa Bescheid wurde der C.-gesellschaft m.b.H.

Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Landesverwaltungsgericht Wien vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Schriftsatz vom 2.1.2014 übermittelte, am 25.11.2013 beim Landeshauptmann für Wien eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde). Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die Erstbehörde ermittelt hat, dass die C.-gesellschaft m.b.H. in R./G. (Kärnten) eine Bodenaushub-Deponie und eine Baumassenaufbereitung betreibt. Weiters wurde bereits erstinstanzlich erhoben, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der C.-gesellschaft m.b.H. der in To., K.-Str. (Steiermark) wohnhafte T. ist. Weiters geht aus dem erstinstanzlichen Akt hervor, dass die C.-gesellschaft m.b.H. als Gesellschaftsanschrift (jedenfalls auch) nachfolgende in der Steiermark liegende Adresse anführt: „K.-Str. To.“ Diese Gesellschaftsanschrift wird beispielsweise im Antrag vom 30.7.2013 an das Amt der Ktn. Landesregierung (AS 84) angeführt. Erstinstanzlich wurden auch mehrere (Herrn T. jeweils an seine Wohnanschrift in To., K.-Str., zugestellte) Straferkenntnisse, mit welchen Herr T. in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C.-gesellschaft m.b.H. rechtskräftig bestraft worden ist, beigeschafft, nämlich: 1) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 27.3.2008, Zl. 40.965/07-IX (Tatort: Bodenaushubdeponie P. in Kärnten) 2) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 12.6.2008, Zl. 31.172/08-IX (Tatort: Bodenaushubdeponie P. in Kärnten) 3) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 12.4.2010, Zl. 35.966/08-IX (Tatort: Bodenaushubdeponie P. in Kärnten) 4) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 17.3.2011, Zl. KL9-STR-16035/2010 (Tatort: Bodenaushubdeponie P. in Kärnten) 5) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 20.7.2011, Zl. KL9-STR-4614/2011 (Tatort: Bodenaushubdeponie M. in Kärnten) 6) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 22.11.2011, Zl. KL9-STR-14163/2011 (Tatort: Bodenaushubdeponie M. in Kärnten) 7) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 12.1.2012, Zl. KL9-STR-15698/2011 (Tatort: Bodenaushubdeponie P. in Kärnten) 8) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 4.7.2012, Zl. KL9-STR-2833/2012 (Tatort: Bodenaushubdeponie M. in Kärnten). Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts wurde der Akt zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 6.8.2012, Zl. KL9-STR-16570/2011 (Tatort: Bodenaushubdeponie M. in Kärnten) übermittelt. Dieses Straferkenntnis wurde Herrn T. an der Adresse seines in Graz ansässigen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Vom erkennenden Gericht beigeschafft wurde zudem der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Kärnten vom 30.7.2013, Zl. KUVS-K6-1983-1984/15/2012, welchem das gegen Herrn T. ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 6.8.2012, Zl. KL9-STR-16570/2011 (Tatort: Bodenaushubdeponie M. in Kärnten) zugrunde gelegen ist. Dieser Berufungsbescheid wurde an die Adresse des in Graz ansässigen Rechtsvertreters des Herrn T. zugestellt. Zudem erliegt im Akt der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Kärnten vom 5.5.2011, Zl. KUVS-647/7/2011, welchem das gegen Herrn T. ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 15.2.2011, Zl. KL9-STR-16036/2010 (Tatort: Bodenaushubdeponie M. in Kärnten) zugrunde gelegen ist. Weiters wurde von der Erstinstanz erhoben, dass der Landeshauptmann von Kärnten am 22.8.2011 der C.-gesellschaft m.b.H. eine die Bodenaushubdeponie M. betreffende „Verfahrensanordnung“ erteilt hatte. Dieses Schreiben wurde dieser Gesellschaft Wohnsitzadresse des Geschäftsführers dieser Gesellschaft in To., K.-Str., zugestellt. Vom erkennenden Senat wurde zudem der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Kärnten vom 10.2.2012, Zl. KUVS-1258/11/2011, beigeschafft. Diesem lag der gegen Herrn T. ergangene bestätigende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 29.4.2011, Zl. KL9-STR-16035/2010, mit welchem ein Wiedereinsetzungsantrag von Herrn T. abgewiesen worden ist (Gegenstand: Verwaltungsstrafverfahren zum Tatort: Bodenaushubdeponie M. in Kärnten), zugrunde. Einsicht genommen wurde zudem vom erkennenden Gericht in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien, Zl. UVS-06/21/8191/2013. Gegenstand dieses Verfahrens war die Berufung des Herrn T. gegen des Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Zl. MBA 11 - S 11375/12, vom 19.6.2013, wegen Übertretung einer Meldeverpflichtung an das Bundesumweltamt (woraus sich als Tatort der Sitz des Bundesumweltamts in Wien ergab). Der bestätigende Berufungsbescheid wurde Herrn T. an die Wiener Sitzadresse der C.-gesellschaft m.b.H. gestellt. In diesem Berufungsverfahren bestritt die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer, eine Abgabestelle an der Wiener Sitzadresse zu haben. Zum Beweis brachte Herr T. vor, dass die C.-gesellschaft m.b.H. ihren Betriebsstandort in To. habe, dass die C.-gesellschaft m.b.H. am Standort To., K.-Str., gemeldet sei. Auch wurde vorgebracht, dass diese Gesellschaft beim Finanzamt Graz veranlagt sei. Aus diesem Berufungsbescheid ist auch ersichtlich, dass jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids im Register des Umweltbundesamts aufgrund einer Meldung der C.-gesellschaft m.b.H. als Sitz dieser Gesellschaft die Adresse To., K.-Str., angeführt gewesen ist. Laut dem letzten, vom erkennenden Gericht beigeschafften Firmenbuchauszug zur C.-gesellschaft m.b.H. ist ersichtlich, dass Herr T., wohnhaft in To., K.-Str., seit der Gründung dieser Gesellschaft deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Zudem geht aus dem Firmenbuchauszug hervor, dass diese Gesellschaft seit dem 18.4.2000 ihren Sitz an der Adresse Wien, B./F., hat. Im Firmenbuch wird als Ort einer Zweigniederlassung der Gesellschaft die steirische Adresse To., K.-Str. angegeben. Aus dem zuletzt vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Melderegisterauszug betreffend Herrn T. ist ersichtlich, dass dieser seit dem 2.7.1985 seinen Hauptwohnsitz in To., K.-Str. (Steiermark) hat. Weiters schaffte das erkennende Gericht einen Sozialversicherungsauszug bezüglich Herrn T. bei. Laut diesem Auszug ist dieser ua. seit dem 1.1.2009 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Seitens des erkennenden Gerichts wurde auch ein Gewerberegisterauszug betreffend die C.-gesellschaft m.b.H. beigeschafft. Demnach verfügt diese Gesellschaft über mehrere Gewerbeberechtigungen, nämlich über: 1) das Gewerbe der „Sortierung, Aufbereitung, Wiederverwertung, Ablagerung zu Rekultivierungszwecken von Inertstoffen, wie unbelasteter Bodenaushub, unbelasteter Straßenaufbruch, unbelasteter Bauschutt, Straßenkehrricht“ (Verweis auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Zl. 4.0-134/97 am 29.1.1991). 2) das Gewerbe der Beseitigung und Lagerung von Abfall, sofern es sich nicht um gefährliche Abfälle oder Altöle im Sinne der Bundesvorschriften handelt“ (Verweis auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Zl. 4.0-133/97 am 6.3.1991). 3) Handelsgewerbe des „Handelsagenten“ (Verweis auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Zl. 4.0-408/96 am 20.3.1990). Bezüglich all dieser Gewerbeausbungen wird im Gewerberegisterauszug als Betriebsstandort die steirische Adresse To., K.-Str., angeführt. Hinsichtlich all dieser Gewerbeausübungen übt Herr T. die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers aus. Zudem führte das erkennende Gericht eine Internet-Recherche betreffen der C.-gesellschaft m.b.H. durch. Bei dieser fiel auf, dass im Internet insgesamt drei Telefonnummern zu dieser Gesellschaft aufscheinen, nämlich: 1) 03... Laut herold.at ist diese Nummer an die C.-gesellschaft m.b.H. an der Adresse H.-To., K.-Straße, vergeben. Diese Telefonnummer ist laut Internet aber stets auch die Telefonnummer der U. Ges.m.b.H. (vgl. etwa www.unternehmen24.at, www.firmenabc.at); wobei im Internet (vgl. etwa www.herold.

  1. at)zudem kein Indiz hervorgekommen ist, dass die U. Ges.m.H. auch über einen eigenen Telefonanschluss verfügt. Das verwundert deshalb nicht, da der Beschwerdeführer der Geschäftsführer beider Gesellschaften ist, und dieser an der Adresse H.-To., K.-Straße, wohnhaft ist. Laut herold.at ist diese Nummer an die C.-gesellschaft m.b.H. an der Adresse H.-To., K.-Straße, vergeben. Diese Telefonnummer ist laut Internet aber stets auch die Telefonnummer der U. Ges.m.b.H. vergleiche etwa www.unternehmen24.at, www.firmenabc.at); wobei im Internet vergleiche etwa www.herold.
  2. at)zudem kein Indiz hervorgekommen ist, dass die U. Ges.m.H. auch über einen eigenen Telefonanschluss verfügt. Das verwundert deshalb nicht, da der Beschwerdeführer der Geschäftsführer beider Gesellschaften ist, und dieser an der Adresse H.-To., K.-Straße, wohnhaft ist. Laut herold.at ist auch nur ein einziger Telefonanschluss der C.-gesellschaft m.b.H. zugeteilt, und zwar zur oa Telefonnummer 03.... Dazu kommt, dass in den diversen privaten Branchensites als Standort der C.-gesellschaft m.b.H. ausschließlich die Adresse H.-To., K.-Straße, und als deren Telefonnummer ausschließlich die Nummer 03... angeführt wird (vgl. etwa www.go-finder.info.at; www.business-austria.at; www.hotfrog.at; firmen.wko.at). Dazu kommt, dass in den diversen privaten Branchensites als Standort der C.-gesellschaft m.b.H. ausschließlich die Adresse H.-To., K.-Straße, und als deren Telefonnummer ausschließlich die Nummer 03... angeführt wird vergleiche etwa www.go-finder.info.at; www.business-austria.at; www.hotfrog.at; firmen.wko.at). Auch für den Geschäftsführer der beiden oa Gesellschaften weist das Internet nur eine einzige Telefonnummer, nämlich die Nummer (des auf Frau T. angemeldeten Telefonanschlusses) 03... 6... unter der Adresse H.-To., K.-Straße, aus (vgl. etwa www.firmenabc.at; www.unternehmen24.at).Auch für den Geschäftsführer der beiden oa Gesellschaften weist das Internet nur eine einzige Telefonnummer, nämlich die Nummer (des auf Frau T. angemeldeten Telefonanschlusses) 03... 6... unter der Adresse H.-To., K.-Straße, aus vergleiche etwa www.firmenabc.at; www.unternehmen24.at). 2) 04... : Unter zwei Internetseiten wird der C.-gesellschaft m.b.H. auch ein Kärntner Standort (ohne Angabe einer Adresse) in G. zugeordnet, wobei in diesen als Telefonnummer dieser Gesellschaft die Nummer 04... angeführt wird (vgl. http://www.yellowmap.at; http://G..cylex-oesterreich.at/firma-home).Unter zwei Internetseiten wird der C.-gesellschaft m.b.H. auch ein Kärntner Standort (ohne Angabe einer Adresse) in G. zugeordnet, wobei in diesen als Telefonnummer dieser Gesellschaft die Nummer 04... angeführt wird vergleiche http://www.yellowmap.at; http://G..cylex-oesterreich.at/firma-home). Das erkennende Gericht hat weiters ermittelt, dass Herr T. derzeit der handelsrechtliche Geschäftsführer von drei Gesellschaften ist, nämlich von der C.-gesellschaft m.b.H., von der U. Ges.m.b.H. und von der S. Ges.m.b.H.. Weder für die U. Ges.m.b.H. noch für die S. Ges.m.b.H. ist laut herold.at eine (eigene) Telefonnummer zugeteilt. Für die S. Ges.m.b.H. findet sich im Internet zudem überhaupt keine Telefonnummer. Obwohl als Telefonanschluss für die C.-gesellschaft m.b.H. und die U. Ges.m.b.H. im Internet stets die für die Adresse H.-To., K.-Straße, und den Anschluss der C.-gesellschaft m.b.H. erteilte Telefonnummer 03..., und zudem im Internet für die C.-gesellschaft m.b.H. die für einen nicht näher spezifizierten Kärntner Ort an eine von der C.-gesellschaft m.b.H. unterschiedene Person erteilte Telefonnummer 04... ausgewiesen wird, ist laut Firmenbuch als Sitz für alle drei Gesellschaften (C.-gesellschaft m.b.H., U. Ges.m.b.H. und S. Ges.m.b.H.) die Wiener Adresse Wien, B./F., angegeben. Für die C.-gesellschaft m.b.H. und die U. Ges.m.b.H. wird im Firmenbuch aber jeweils auch eine Zweigniederlassung unter der Adresse H.-To., K.-Straße, bekannt gegeben. Seitens des erkennenden Gerichts wurden zudem für den Zeitraum seit dem 01.01.2004 Dienstgeberabfragen zu den oa drei Gesellschaften bei der Wiener, Steierischen und Kärntner Gebietskrankenkasse durchgeführt. Mit Schreiben vom 23.12.2014 teilte daraufhin die Wiener Gebietskrankenkasse mit, dass von den oa drei Gesellschaften bislang noch nie jemand bei der Wr. Gebietskrankenkasse (mit einem Beschäftigungsort in Wien) zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Aus den zugänglichen Datensätzen gehe aber hervor, dass von der U. Ges.m.b.H. bislang bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse einen oder mehrere Arbeitnehmer angemeldet wurde und dass die C.-ges.m.b.H. bislang bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und der Kärntner Gebietskrankenkasse einen oder mehrere Arbeitnehmer angemeldet hat. Für die S. Ges.m.b.H. sei bislang kein Konto eröffnet worden, und sei folglich von dieser auch noch nie im Bundesgebiet ein Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden. Mit Schriftsatz vom 14.2015 teilte die Kärntner Gebietskrankenkasse mit, dass bei der Kärntner Gebietskrankenkasse von den obangeführten drei Gesellschaften bislang nur durch die C.-ges.m.b.H. ein Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Demnach werde von dieser Gesellschaft seit dem 18.4.2006 Herr Gr. als Arbeiter beschäftigt. Diese Anmeldung sei für den Beschäftigungsort ..., erfolgt. Da die Steiermärkische Gebietskrankenkasse dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 30.12.2014 nur die an diesem Tag bei einer der oa drei Gesellschaften angemeldeten Personen mitgeteilt hatte, wurde vom erkennenden Gericht am 27.1.2015 telefonisch erhoben, ob und bejahendenfalls welche Personen für jeweils welchen Beschäftigungsort bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet worden sind. Durch dieses Telefonat wurde in Erfahrung gebracht, dass von der U. Ges.m.b.H. für den Beschäftigungsort To. bislang ein einziges Mal eine Person beschäftigt und bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, nämlich zwischen dem 1.5.2008 und dem 30.6.2009. Von der C.-ges.m.b.H. seien zwischen dem 19.12.2002 und dem 7.1.2015 am Beschäftigungsort To., K.-Str. wiederholt Personen als Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet worden, nämlich jeweils eine Person im jeweils angeführten Zeitraum: 19.12.2002 - 5.9.2009 1.12.2003 - 4.7.2005 1.3.2005 - 8.6.2005 18.9.2006 - 30.4.2008 1.12.2010 - 21.12.2011 1.10.2014 - 7.1.2015 Derzeit sei niemand bei dieser Gesellschaft angemeldet. Für die S. Ges.m.b.H. sei bislang noch nie ein Beschäftigter angemeldet worden; für diese Gesellschaft existiere nicht einmal ein Konto. Zudem wurde vom erkennenden Gericht ein Lokalaugenschein an der Sitzadresse der oa drei Gesellschaften, daher der Adresse Wien, F., durchgeführt. Demnach handelt es sich bei dem Haus mit dieser Anschrift um ein gründerzeitliches Gebäude des ... Bezirks. Das Haus weist mehrere Stockwerke auf, wobei von jedem Stockwerk zwei Türen zu jeweils einer Wohnung (bzw. einem Büro) führen. Jede der beiden Wohnungen bzw. jedes der beiden Büros weist etwa die Größe einer durchschnittlichen bürgerlichen Wohnung aus. Am Hauseingang dieses Hauses ist eine Türsprechanlage angebracht, aus der hervorgeht, dass in diesem Haus u.a. auch die Be. Ges.m.b.H. situiert ist. Laut dieser Türsprechanlage sind über diese Firma (daher die Be. Ges.m.b.H.) insgesamt 45 Gesellschaften zu kontaktieren. Dies wird in dieser Türsprechanlage dadurch zum Ausdruck gebracht, dass auf dieser Türsprechanlage viele der Be. Ges.m.b.H. zugeordnete Klappen angeführt sind, wobei zusätzlich zur jeweiligen Klappe der Be. Ges.m.b.H. eine der oa 45 Gesellschaften angeführt wird, sodass für jede dieser Gesellschaften jeweils eine Türklappe zugeordnet ist, unter welcher bei der jeweiligen Gesellschaft angeläutet werden kann. Auf dieser Tafel ist keine der drei Gesellschaften, deren Geschäftsführer Herr T. ist, angeführt, daher weder die C.-gesellschaft m.b.H., noch die U. Ges.m.b.H. noch die S. Ges.m.b.H. Auch sonst findet sich kein Türschild oder Hinweis, auf welchem auch nur eine drei beiden Gesellschaften angeführt wird. Im Eingangsbereich des Hauses befindet sich eine Tafel der Be. Ges.m.b.H., auf welcher vermerkt ist, in welchem Stockwerk die angeführten 45 von der Be. Ges.m.b.H. betreuten Gesellschaften angesiedelt sind. Demnach werden etwa in den Räumlichkeiten des zweiten Stocks 19 Gesellschaften betreut. Auf dem Internetauftritt der Be. Ges.m.b.H. (www.be...) wird als Dienstleistung dieser Gesellschaft die Bereitstellung eines virtuellen Büros für einen monatlichen Betrag von mindesten EUR 179,-- angeboten. Auf dieser Homepage wird angeführt wie folgt: „Das ist Ihr virtuelles Büro: eine repräsentative Geschäftsadresse in Wien samt Postweiterleitung sowie die Be. Telefon-Services für Office. Geschäftsadresse ● Repräsentative Geschäftsadresse in Wien ● Postfach vor Ort sowie direkte Postweiterleitung (gegen Aufpreis auch eingescannt) ● Firmenanschrift für Geschäftspapiere, Visitenkarten und Website Telefon-Services ● lokale Telefon- und Faxnummer ● Wir melden uns mit Ihrem Firmennamen ● Nachrichtenweiterleitung per Mail, SMS oder Fax ● Fax2Mail ● optional: Cisco Voice Mobility“ Auf der Webseite (www.v...), auf welche man von der oa weitergeleitet wird, wird ausgeführt wie folgt: „V. Geschäftsadresse + Telefon-Service:Geschäftsadresse + Telefon-Service:, Ihr Virtuelles Büro schon ab € 179,-- pro Monat Geschäftsadresse ● Repräsentative Geschäftsadresse in Wien ● Postfach vor Ort ● Postannahme und Postweiterleitung ● Firmenanschrift für Geschäftspapiere, Visitenkarten und Website Telefon-Service ● Lokale Telefon- und Faxnummer ● Wir melden uns mit Ihrem Firmennamen ● Nachrichtenweiterleitung per Mail, SMS oder Fax ● Automatische Telefonweiterleitung ● Fax2Mail ● Optional: Cisco Voice Mobility Ihre Vorteile ● Geschäftsadresse für Ihren Firmensitz ● Top-Image - geringe Kosten ● Maximale Flexiblität ● Optimale telefonische Erreichbarkeit ● Kompetenter Telefon-Service ● Persönliche Betreuung Ihrer Anrufer“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das erkennende Gericht gelangt aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse aus nachfolgenden Überlegungen zur Überzeugung, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltungsführung des von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmens in H.-To., K.-Str., liegt. Besonders wesentlich für die Beantwortung dieser Frage, von welchem Ort aus die tatsächliche Verwaltung und Geschäftsführung der Beschwerdeführerin erfolgt, sind regelmäßig die Angaben des jeweiligen Unternehmens an die Gewerbebehörde, und daher die Gewerberegisterauszüge betreffend des jeweiligen Unternehmens. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Unternehmen grundsätzlich kein Interesse hat, einer Gewerbebehörde zu verheimlichen, von welchem Ort aus die tatsächliche Geschäfts- und Gewerbebetriebsführung erfolgt, zumal bekanntermaßen jedes Unternehmen mit einer gewerberechtlichen Prüfung rechnen muss. Im Hinblick auf die der Beschwerdeführer erteilten Gewerbeberechtigungen (insbesondere für das Gewerbe der Verwertung, Beseitigung und Lagerung von Abfall) hat die Beschwerdeführerin nun aber gegenüber der Gewerbebehörde stets ausschließlich die Unternehmensadresse in To. als den Ort der Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung angeführt. Niemals hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Gewerbebehörde auch nur vorgebracht, dass diese auch über eine Betriebsniederlassung in Wien verfügt. Dazu kommt, dass in allen beigeschafften Verwaltungsverfahren betreffend die in Kärnten situierten Deponien die Beschwerdeführerin unter der steirischen Anschrift in To. oder unter der Anschrift eines steirischen Rechtsanwalts kontaktiert wurde, woraus zu folgern ist, dass in diesen Verfahren die Beschwerdeführer als ihre Anschrift stets die Anschrift in To. angegeben hat und dass die tatsächliche Geschäftsführung in der Steiermark ausgeübt wird. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst im Firmenbuch diese steierische Adresse als einen Niederlassungsort dieser Gesellschaft bezeichnet. Zudem brachte der Geschäftsführer der C.-gesellschaft m.b.H. im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, Zl. UVS-06/21/8191/2013, vor, dass diese Gesellschaft am Wiener Gesellschaftssitz über keine Abgabestelle verfüge, und dass der Ort ihrer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit (ihren „Sitz“) an der oa Adresse in To. liege. In diesem Zusammenhang wurde vom Geschäftsführer als Beleg vorgebracht, dass diese Gesellschaft beim Finanzamt Graz veranlagt werde. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Finanzamt gegenüber ihren Verwaltungssitz in To. ausgewiesen hat, denn nur so ist es erklärlich, dass das Finanzamt Graz das zuständige Finanzamt für die Beschwerdeführerin ist, bringt deutlich zum Ausdruck, dass der tatsächliche Ort der Verwaltungsführung in To., und nicht in Wien liegt. Zudem hat der erkennende Senat ermittelt, dass die Beschwerdeführerin auch gegenüber dem Bundesumweltamt als ihre Adresse die Adresse in To., und sohin nicht die Wiener Adresse angegeben hat; denn nur so ist erklärlich, dass im Register des Umweltbundesamts aufgrund einer Meldung der C.-gesellschaft m.b.H. als Sitz dieser Gesellschaft die Adresse To., K.-Str., angeführt ist bzw. gewesen ist. Dazu kommt, dass auf die C.-gesellschaft m.b.H. nur ein einziger Telefonanschluss angemeldet ist, welcher für die Adresse To., K.-Str., erteilt worden ist. Auch die zweite im Internet aufscheinende Telefonnummer dieser Gesellschaft liegt in Kärnten und nicht in Wien; wobei bei dieser Telefonnummer nicht einmal die genaue Adresse, der die angeführte Telefonnummer zugeordnet ist, angeführt ist. Außerdem hat die Anfrage bei der Sozialversicherung ergeben, dass von der C.-gesellschaft m.b.H. seit dem 19.12.2002 fast durchgehend am Beschäftigungsort To., K.-Str., Arbeitnehmer beschäftigt werden, und von dieser Gesellschaft zudem seit dem 18.4.2006 am Standort der von der gegenständlichen Gesellschaft betriebenen in Kärnten Deponie ein Arbeiter beschäftigt wird. Schon der Umstand, dass am Deponiestandort nur ein Arbeiter beschäftigt wird, und dem Umstand, dass zudem an diesem Deponiestandort sich offenkundig (so gibt es etwa keinen Telefonanschluss und wird in der Korrespondenz nie dieser Ort als Abgabestelle angeführt) keine Büroräumlichkeit befindet, muss gefolgert werden, dass die gegenständliche Gesellschaft nicht vom Kärntner Deponiestandort geführt wird. Zudem ist auch hervorgekommen, dass an der Wiener Sitzadresse keinerlei Geschäftsführungstätigkeit für die gegenständliche Gesellschaft erfolgt. Sohin ist aber zu folgern, dass die gesamte Geschäftsführungstätigkeit der Beschwerdeführerin und die sonstigen Verwaltungsführungsarbeiten im Hinblick auf den Geschäftsbereich dieser Gesellschaft durch deren Geschäftsführer T. und dem allfällig am Standort in To. beschäftigten Arbeitnehmer an der Adresse To., K.-Str., wahrgenommen wird. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass dieser in To. liegende Betriebsstandort der C.-gesellschaft m.b.H. im Nebenhaus der Adresse, an welcher der Geschäftsführer dieser Gesellschaft seit Jahrzehnten wohnt, befindet. Da dieser Geschäftsführer zudem seit Jahrzehnten nur in To., und nicht auch in Wien oder Niederösterreich wohnhaft ist, ist zu folgern, dass dieser von diesem Ort auch seine Geschäftsführungstätigkeit ausübt. Auch dies legt geradezu zwingend nahe, dass die Verwaltung der Beschwerdeführerin am Betriebsstand in To. liegt, und die tatsächliche Geschäftsführung nirgends sonst (insbesondere nicht am Sitzstandort in Wien) ausgeübt wird. Zudem gibt es keinen Hinweis, dass die gegenständliche Gesellschaft außer in To. und an dem Kärntner Deponiestandort irgendeine Geschäfts- bzw. Verwaltungstätigkeit ausübt. Diesen Schluss legt auch der Umstand nahe, dass es sich bei der als Sitz dieser Gesellschaft angeführten Adresse in Wien, F., offenkundig um eine reine Briefkastenadresse handelt. Dieser Eindruck hat schon aus dem Umstand zu entstehen, da die Be. Ges.m.b.H. an dieser Adresse in einem relativ kleinen Haus neben anderen Parteien lediglich etwa zwei Stockwerke nutzt. In diesen von der Be. Ges.m.b.H. genutzten Räumlichkeiten liegen der Sitz und die Geschäftsadresse von deutlich mehr als 45 Gesellschaften. Dass in diesen wenigen Räumlichkeiten unmöglich die tatsächliche Geschäftsführung von über 45 Gesellschaften erfolgen kann, erscheint evident. Es ist daher auch anzunehmen, dass an diesen Räumlichkeiten auch nicht die tatsächliche Geschäftsführung der Verwaltung der Beschwerdeführerin durchgeführt wird. Dass in diesen Räumlichkeiten der Be. Ges.m.b.H. mehr als 45 Gesellschaften von der Be. Ges.m.b.H. „betreut“ werden, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass an dieser Adresse auch die drei Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, ihren Sitz hat, und dass offenkundig auch hinsichtlich dieser drei Gesellschaften die Be. Ges.m.b.H. die Aufgabe der Postentgegennahme wahrnimmt, konnten doch bislang an dieser Adresse insbesondere an die Beschwerdeführerin adressierte Schriftstücke problemlos zustellt werden. Es ist daher anzunehmen, dass es sich bei den oa 45 Gesellschaften nur um die Gesellschaften, welche einen besonderen Wert darauf legen, auch an der Türsprechanlage und im Stiegenhaus ausdrücklich genannt zu werden, handelt; und dass darüber hinaus die Be. Ges.m.b.H. für eine unbestimmte (und wohl nicht sehr kleine) Anzahl von weiteren Gesellschaft die Funktion eines „Briefkastens“ wahrnimmt. Dass von der Be. Ges.m.b.H. an der gegenständlichen Adresse jedenfalls für die drei vom Beschwerdeführer geführten Gesellschaften, und für gleichartige Gesellschaften, nur die Dienstleistung eines Briefkastens und des Vortäuschens eines tatsächlichen Betriebsstandorts der jeweiligen Gesellschaft in Wien erbracht wird, lässt sich nicht bloß aus dem äußeren Eindruck erschließen. Nach dem äußeren Eindruck muss nämlich zwingend gefolgert werden, dass es nicht möglich ist, dass in den wenigen von der Be. Ges.m.b.H. genutzten Räumlichkeiten deutlich mehr als 45 Gesellschaften tatsächlich geführt und verwaltet werden. Dazu kommt, dass aus dem Internetauftritt der Be. Ges.m.b.H. deutlich hervor kommt, dass die Dienstleistung dieser Gesellschaft primär darin liegt, durch die Erbringung der Dienstleistung der Post und Telefonateentgegennahme vorzutäuschen, dass die jeweilige Gesellschaft gut situiert ist (daher an einer renommierten Geschäftsadresse in der Hauptstand Österreichs situiert ist). Nichts anderes wird in diesem Internetauftritt zum Ausdruck gebracht, wenn die Be. Ges.m.b.H. besonders hervorhebt, dass diese durch ihre Dienstleistung der Postweiterleitung und des Telefondienstes es ermöglicht, dass eine Gesellschaft eine „repräsentative Geschäftsadresse in Wien“ hat. Dass mit dieser von der Be. Ges.m.b.H. erbrachten Dienstleistung zu einem großen Teil auch eine Täuschung der Geschäftskunden einer Gesellschaft beabsichtigt ist, lässt sich schon daraus erschließen, dass im Internetauftritt deutlich hervorgehoben wird, dass als wesentliche Dienstleistung auch die Leistung des Sich Meldens mit dem Firmennamen der jeweiligen Gesellschaft erbracht wird. Würde nämlich von der Be. Ges.m.b.H. typicherweise auch die Dienstleistung der Verwaltung und Geschäftsführung eines Unternehmens wahrgenommen, so würde dies einerseits wohl im Internetauftritt angeführt werden, und würden diesfalls die Dienstleistungen, welche sich offenkundig darauf beschränken, Post und Telefonate entgegenzunehmen und weiterzuleiten, nicht nötig sein. Diesfalls wären aber auch die Räumlichkeiten der Be. Ges.m.b.H. deutlich zu klein, da in den wenigen Räumlichkeiten nicht die Unternehmensführungen für deutlich über 45 Gesellschaften erbracht werden könnten. Auch fällt es auf, dass die U. Ges.m.b.H. und die S. Ges.m.b.H., deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, und welche nicht einmal über irgendeine eigene Telefonnummer verfügen, sodass anzunehmen ist, dass diese keine besonders relevante Unternehmenstätigkeit ausüben, monatlich einiges Geld dafür bezahlen, dass diese als Firmensitz die Adressen der oa Briefkastenfirma als Geschäftsadresse angeben können. In Anbetracht des Umstands, dass deren Geschäftsführer T. in To. wohnt, und zudem die ebenfalls vom Beschwerdeführer geführte Beschwerdeführerin in To. ihren tatsächlichen Unternehmsstandort hat, wäre es offenkundig mit wesentlich weniger finanziellen Aufwand und Arbeitskosten verbunden, wenn der Sitz der U. Ges.m.b.H. und die S. Ges.m.b.H. jeweils in To. liegen würde. All das bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass der Grund, dass der Sitz dieser drei Gesellschaften in Wien und nicht in To. liegt, darin zu suchen ist, dass diese Gesellschaften tatsachenwidrig eine repräsentative Geschäftsanschrift in Wien vortäuschen wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass die drei Gesellschaften, deren Geschäftsführer Herr T. ist, ein besonderes Interesse haben, einen repräsentativen Firmenstandort an einer repräsentativen Adresse in Wien vorzutäuschen, und diese daher es verheimlichen wollen, dass die Unternehmensführungen in dem vergleichsweise provinziellen Ort „To.“ erfolgen. Da das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangt ist, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltungsführung der C.-gesellschaft m.b.H. in H.-To., K.-Str. liegt, wurde vom erkennenden Gericht

§ 3Vw

GVG von dessen Unzuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ausgegangen. Deshalb wurde unter ausdrücklicher Anführung der obangeführten Ermittlungsergebnisse die gegenständliche Beschwerde

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 6 AVG mit Schriftsatz vom 14.10.2014 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet. In diesem Weiterleitungsschriftsatz wurde die Weiterleitung zudem ausführlich auf die nachfolgend dargelegten rechtlichen Überlegungen gestützt. Da das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangt ist, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltungsführung der C.-gesellschaft m.b.H. in H.-To., K.-Str. liegt, wurde vom erkennenden Gericht

Paragraph 3, VwGVG von dessen Unzuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ausgegangen. Deshalb wurde unter ausdrücklicher Anführung der obangeführten Ermittlungsergebnisse die gegenständliche Beschwerde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG mit Schriftsatz vom 14.10.2014 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet. In diesem Weiterleitungsschriftsatz wurde die Weiterleitung zudem ausführlich auf die nachfolgend dargelegten rechtlichen Überlegungen gestützt. Dieser Abtretungsschriftsatz wurde auch der Beschwerdeführerin zustellt, welche zu den Ausführungen des Schriftsatzes keine Stellungnahme abgegeben hat. Ohne jegliche Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den Ausführungen des erkennenden Gerichts wurde in weiterer Folge die gegenständliche Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schriftsatz vom 4.11.2014 dem erkennenden Gericht zuständigkeitshalber rückgemittelt. § 24a AWG lautet wie folgt:Paragraph 24 a, AWG lautet wie folgt: „

(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register

§ 22Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.„

(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register

Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

(2)Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
  1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
  2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
  3. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann

Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann

Absatz 4, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

  1. Sammel- und Verwertungssysteme;
  2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b,) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
  3. Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
  4. Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;
  5. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie

§ 7Abs.

5 eine Ausstufung anzeigt.Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie

Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt.

(3)Der Antrag

Abs. 1 hat zu enthalten:

(3)Der Antrag

Absatz eins, hat zu enthalten:

  1. Angaben über die Person,
  2. Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
  3. eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden,
  4. Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird,
  5. Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde,
  6. die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt,
  7. die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.

(4)Örtlich zuständige Behörde
  1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.
  2. für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1.“für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer eins, § 25a AWG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, AWG lautet wie folgt: „
(1)Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einbringen eines vollständigen und mangelfreien Antrages

§ 24aAbs. 1 mit Bescheid abzusprechen.„

(1)Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einbringen eines vollständigen und mangelfreien Antrages

Paragraph 24 a, Absatz eins, mit Bescheid abzusprechen.

(2)Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn:
  1. die Art der Sammlung oder Behandlung den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 und den Zielen und Grundsätze (§ 1 Abs. 1 und 2) entspricht sowie den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht widerspricht,die Art der Sammlung oder Behandlung den Paragraphen 15, 16, sowie 23 Absatz eins und 2 und den Zielen und Grundsätze (Paragraph eins, Absatz eins und 2) entspricht sowie den öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht widerspricht,
  2. die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,
  3. die Lagerung der Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt; erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt,
  4. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist,
  5. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen sind.
(3)Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,
  1. der die Erlaubnis als Sammler oder Behandler von Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,der die Erlaubnis als Sammler oder Behandler von Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 26,) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,
  2. die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
(4)Unbeschadet Abs. 3 gilt weiters im Falle der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, eine Person keinesfalls als verlässlich
(4)Unbeschadet Absatz 3, gilt weiters im Falle der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, eine Person keinesfalls als verlässlich 1. die von einem Gericht verurteilt worden ist
  1. a)wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oderwegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, 2. über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder 3. die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(5)Die Erlaubnis ist für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder zur Wahrung der Voraussetzungen

Abs. 2 geboten ist. Sofern es zur Wahrung der Interessen

Abs. 2 erforderlich ist, sind auch nach Erteilung der Erlaubnis Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(5)Die Erlaubnis ist für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder zur Wahrung der Voraussetzungen

Absatz 2, geboten ist. Sofern es zur Wahrung der Interessen

Absatz 2, erforderlich ist, sind auch nach Erteilung der Erlaubnis Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(6)Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Die Bescheide

Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis

§ 24aAbs.

2 Z 3 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

(6)Wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Die Bescheide

Absatz eins, sind im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis

Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

(7)Die Behörde hat Nachsicht vom Erfordernis der Voraussetzung

Abs. 4 Z 1 lit. b zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Sammlung oder Behandlung von Abfällen nicht zu befürchten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Voraussetzungen, als jene für die die Nachsicht erteilt werden soll, nicht vorliegen.“

(7)Die Behörde hat Nachsicht vom Erfordernis der Voraussetzung

Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Sammlung oder Behandlung von Abfällen nicht zu befürchten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Voraussetzungen, als jene für die die Nachsicht erteilt werden soll, nicht vorliegen.“

§ 3Abs. 1 Z 1 Vw

GVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichts in den Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des § 3 AVG nach der Regelung des § 3 Z 1, 2 und 3 AVG.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichts in den Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 B-VG mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Paragraph 3, AVG nach der Regelung des Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 AVG. § 3 AVG lautet wie folgt:Paragraph 3, AVG lautet wie folgt: „Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese„Soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

  1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
  3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.“ In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Gegenständlichen Verfahren um kein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren handelt, sodass auch nicht das VStG (insbesondere nicht § 27 VStG) im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Gegenständlichen Verfahren um kein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren handelt, sodass auch nicht das VStG (insbesondere nicht Paragraph 27, VStG) im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist. Zudem findet sich im AWG im Hinblick auf Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung einer Berechtigung zur Sammlung bzw. Behandlung von Abfällen keine Sonderregelung zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des als Rechtsmittelinstanz anzurufenden Landesverwaltungsgerichts. Genau genommen findet sich in diesem Gesetz überhaupt keine Bestimmung zum Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Wien durch die Bestimmung des § 24a Abs. 4 AWG keine Regelung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des im Beschwerdeweg angerufenen Landesverwaltungsgerichts trifft. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut (arg.: „Behörde“), welcher offenkundig nur eine Regelung der erstinstanzlichen örtlichen Zuständigkeit trifft. Dazu kommt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts der Begriff „Sitz“ in dieser Bestimmung nicht an den Sitz des Firmenbuchs, sondern an den Sitz der Betriebsführung anknüpft. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, dass diese Regelung auch für Abfallbehandler, welche keine Gesellschaft sind, gilt. Würde unter dem Begriff „Sitz“ der Sitz laut dem Firmenbuch zu verstehen sein, so würde diese Bestimmung ausdrücklich keine Zuständigkeitsregelung für die Abfallsammler bzw. -behandler, bei welchen es sich nicht um im Firmenbuch registrierte Unternehmen handelt, enthalten. Dass der Gesetzgeber absichtlich diese Regelungslücke schaffen wollte, ist nicht anzunehmen. Auch liegt es nahe, dass der Gesetzgeber (wie auch bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 VStG) auf den Ort, von welchem aus die tatsächliche Unternehmens- und Geschäftsführung wahrgenommen wird, und nicht auf den im Firmenbuch angeführten Ort abstellen wollte. Unter Sitz muss daher ein örtlicher Anknüpfungspunkt verstanden werden, welcher gleichermaßen für Gesellschaften als auch für natürliche Personen gilt. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses ist unter einem „Sitz“ i.S.d § 24a Abs. 4 AVG der Ort, von welchem aus die tatsächliche Unternehmens- und Geschäftsführung im Hinblick auf die intendierte Abfallsammel- bzw. -behandlertätigkeit wahrgenommen wird, zu verstehen. So gesehen war die Erstbehörde auch zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids örtlich unzuständig.In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Wien durch die Bestimmung des Paragraph 24 a, Absatz 4, AWG keine Regelung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des im Beschwerdeweg angerufenen Landesverwaltungsgerichts trifft. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut (arg.: „Behörde“), welcher offenkundig nur eine Regelung der erstinstanzlichen örtlichen Zuständigkeit trifft. Dazu kommt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts der Begriff „Sitz“ in dieser Bestimmung nicht an den Sitz des Firmenbuchs, sondern an den Sitz der Betriebsführung anknüpft. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, dass diese Regelung auch für Abfallbehandler, welche keine Gesellschaft sind, gilt. Würde unter dem Begriff „Sitz“ der Sitz laut dem Firmenbuch zu verstehen sein, so würde diese Bestimmung ausdrücklich keine Zuständigkeitsregelung für die Abfallsammler bzw. -behandler, bei welchen es sich nicht um im Firmenbuch registrierte Unternehmen handelt, enthalten. Dass der Gesetzgeber absichtlich diese Regelungslücke schaffen wollte, ist nicht anzunehmen. Auch liegt es nahe, dass der Gesetzgeber (wie auch bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG) auf den Ort, von welchem aus die tatsächliche Unternehmens- und Geschäftsführung wahrgenommen wird, und nicht auf den im Firmenbuch angeführten Ort abstellen wollte. Unter Sitz muss daher ein örtlicher Anknüpfungspunkt verstanden werden, welcher gleichermaßen für Gesellschaften als auch für natürliche Personen gilt. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses ist unter einem „Sitz“ i.S.d Paragraph 24 a, Absatz 4, AVG der Ort, von welchem aus die tatsächliche Unternehmens- und Geschäftsführung im Hinblick auf die intendierte Abfallsammel- bzw. -behandlertätigkeit wahrgenommen wird, zu verstehen. So gesehen war die Erstbehörde auch zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids örtlich unzuständig. Folglich ist die örtliche Zuständigkeit für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nach der Bestimmung des § 3 AVG zu ermitteln.Folglich ist die örtliche Zuständigkeit für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nach der Bestimmung des Paragraph 3, AVG zu ermitteln. Offenkundig ist im gegenständlichen Fall der Zuständigkeitsgrund des § 3 Abs. 1 Z 2 AVG maßgeblich.Offenkundig ist im gegenständlichen Fall der Zuständigkeitsgrund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AVG maßgeblich. Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit welchem

§ 25aAbs.

6 AWG der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle entzogen worden ist. Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit welchem

Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle entzogen worden ist. Die gegenständliche Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG bezieht sich daher auf den Tätigkeitsbereich eines Unternehmens, daher auf „Betrieb eines Unternehmens“ i.S.d. § 3 Z 2 AVG. Die gegenständliche Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bezieht sich daher auf den Tätigkeitsbereich eines Unternehmens, daher auf „Betrieb eines Unternehmens“ i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG.

§ 6

AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts im Hinblick auf eine Beschwerde gegen einen auf § 24a Abs. 4 AWG gegründeten Bescheid ist daher der Ort, von welchem aus die tatsächliche Unternehmens- und Geschäftsführung im Hinblick auf die intendierte Abfallsammel- bzw. -behandlertätigkeit wahrgenommen wird, zu verstehen.Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts im Hinblick auf eine Beschwerde gegen einen auf Paragraph 24 a, Absatz 4, AWG gegründeten Bescheid ist daher der Ort, von welchem aus die tatsächliche Unternehmens- und Geschäftsführung im Hinblick auf die intendierte Abfallsammel- bzw. -behandlertätigkeit wahrgenommen wird, zu verstehen. Sohin ist nach diesem örtlichen Anknüpfungspunkt die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zu ermitteln. Da dieser Ort, wie zuvor ausgeführt, in To. in der Steiermark liegt, ist sohin für das gegenständliche Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig. Folglich ist das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

§ 17Vw

GVG ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und auf das erstinstanzliche Verfahren das AVG anzuwenden war, auf das Verfahren über administrativrechtliche Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und auf das erstinstanzliche Verfahren das AVG anzuwenden war, auf das Verfahren über administrativrechtliche Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teils anzuwenden. Mangels einer Regelung im VwGVG sind daher für die Frage, wie ein Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde eingelangt ist, zu deren Entscheidung dieses nicht zuständig ist, die entsprechenden Regelungen des AVG für die Frage, wie eine Behörde vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde eingelangt ist. Diese Fälle erfahren im § 6 AVG eine eingehende Regelung. Diese Bestimmungen finden daher auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Anwendung.Mangels einer Regelung im VwGVG sind daher für die Frage, wie ein Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde eingelangt ist, zu deren Entscheidung dieses nicht zuständig ist, die entsprechenden Regelungen des AVG für die Frage, wie eine Behörde vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde eingelangt ist. Diese Fälle erfahren im Paragraph 6, AVG eine eingehende Regelung. Diese Bestimmungen finden daher auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Anwendung. § 6 AVG lautet wie folgt:Paragraph 6, AVG lautet wie folgt:

(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

§ 6Abs.

1 AVG hat daher die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) das Anbringen, zu dessen Erledigung diese bzw. dieses unzuständig ist, an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht zuständigkeitshalber weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (vgl. etwa VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; 18.3.2010, 2009/07/0008; 16.5.2012, 2012/21/0085).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat daher die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) das Anbringen, zu dessen Erledigung diese bzw. dieses unzuständig ist, an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht zuständigkeitshalber weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen vergleiche etwa VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; 18.3.2010, 2009/07/0008; 16.5.2012, 2012/21/0085). Folglich ist die Behörde bzw. das Gericht in diesem Fall des Einlangens eines Schriftsatzes, zu dessen Erledigung die Behörde bzw. das Gericht unzuständig ist, nicht befugt, den Schriftsatz infolge Unzuständigkeit der Behörde bzw. des Gerichts zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 - verstärkter Senat; 19.9.1996, 96/07/0040; vgl. auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694; 21.3.1996, 95/18/0494; 3.9.2002, 2001/03/0416; 25.9.2002, 2002/12/0235; 8.6.2010, 2006/18/0308; vgl. aber auch dieses Verbot relativierend VwGH 18.3.2010, 2009/07/0008; vgl. aber AA VwGH 19.5.2000, 96/21/0670). Folglich ist die Behörde bzw. das Gericht in diesem Fall des Einlangens eines Schriftsatzes, zu dessen Erledigung die Behörde bzw. das Gericht unzuständig ist, nicht befugt, den Schriftsatz infolge Unzuständigkeit der Behörde bzw. des Gerichts zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 - verstärkter Senat; 19.9.1996, 96/07/0040; vergleiche auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694; 21.3.1996, 95/18/0494; 3.9.2002, 2001/03/0416; 25.9.2002, 2002/12/0235; 8.6.2010, 2006/18/0308; vergleiche aber auch dieses Verbot relativierend VwGH 18.3.2010, 2009/07/0008; vergleiche aber AA VwGH 19.5.2000, 96/21/0670). Nicht ausdrücklich in § 6 AVG geregelt ist nun aber der Fall, wenn (entgegen der Ansicht der weiterleitenden Behörde bzw. des weiterleitenden Gerichts) die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches zuständigkeitshalber ein Schriftsatz weitergeleitet worden ist, die weiterleitende Behörde bzw. das weiterleitende Gericht als zuständig erachtet. Für diesen Fall hat die verwaltungsgerichtliche Judikatur aus § 6 Abs. 1 AVG abgeleitet, dass auch in diesem Fall die Behörde (das Gericht), an welche (welches) der Schriftsatz weitergeleitet worden ist, diesen an die Behörde (bzw. das Gericht), welche bzw. welches diese Behörde bzw. dieses Gericht als zuständig erachtet, weiterzuleiten hat. Wenn daher die Behörde bzw. das Gericht, an welches ein Schriftsatz zuständigkeitshalber weitergeleitet worden ist, zum Ergebnis gelangt, dass für diesen Schriftsatz die weiterleitende Behörde bzw. das weiterleitende Gericht zuständig ist, dann hat die Behörde bzw. das Gericht, an welches der Schriftsatz weitergeleitet worden ist, diesen Schriftsatz wieder der Behörde bzw. dem Gericht, welches diesen Schriftsatz weitergeleitet hat, zuständigkeitshalber rückzuübermitteln (vgl. VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 - verstärkter Senat; 19.9.1996, 96/07/0040; vgl. auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694; 21.3.1996, 95/18/0494; 4.11.2009, 2008/17/0240).Nicht ausdrücklich in Paragraph 6, AVG geregelt ist nun aber der Fall, wenn (entgegen der Ansicht der weiterleitenden Behörde bzw. des weiterleitenden Gerichts) die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches zuständigkeitshalber ein Schriftsatz weitergeleitet worden ist, die weiterleitende Behörde bzw. das weiterleitende Gericht als zuständig erachtet. Für diesen Fall hat die verwaltungsgerichtliche Judikatur aus Paragraph 6, Absatz eins, AVG abgeleitet, dass auch in diesem Fall die Behörde (das Gericht), an welche (welches) der Schriftsatz weitergeleitet worden ist, diesen an die Behörde (bzw. das Gericht), welche bzw. welches diese Behörde bzw. dieses Gericht als zuständig erachtet, weiterzuleiten hat. Wenn daher die Behörde bzw. das Gericht, an welches ein Schriftsatz zuständigkeitshalber weitergeleitet worden ist, zum Ergebnis gelangt, dass für diesen Schriftsatz die weiterleitende Behörde bzw. das weiterleitende Gericht zuständig ist, dann hat die Behörde bzw. das Gericht, an welches der Schriftsatz weitergeleitet worden ist, diesen Schriftsatz wieder der Behörde bzw. dem Gericht, welches diesen Schriftsatz weitergeleitet hat, zuständigkeitshalber rückzuübermitteln vergleiche VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 - verstärkter Senat; 19.9.1996, 96/07/0040; vergleiche auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694; 21.3.1996, 95/18/0494; 4.11.2009, 2008/17/0240). Aus dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbaren und vom Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht dargelegten Gründen erachtet sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Vielmehr qualifiziert das Landesgericht Steiermark (aus ebenfalls nicht nachvollziehbaren und vom Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht dargelegten Gründen) als zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde zuständiges Verwaltungsgericht ein. In Entsprechung der oa Judikatur zu § 6 Abs. 1 AVG hat daher das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Beschwerde (welche zuvor vom erkennenden Gericht zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet worden war) dem erkennenden Gericht wieder zuständigkeitshalber zurückübermittelt.In Entsprechung der oa Judikatur zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat daher das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Beschwerde (welche zuvor vom erkennenden Gericht zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet worden war) dem erkennenden Gericht wieder zuständigkeitshalber zurückübermittelt. Wie in diesem Fall der Rückübermittlung eines Schriftsatzes an die Behörde bzw. das Gericht, welches sich zuvor im Hinblick auf diesen Schriftsatz als unzuständig eingestuft hat, vorzugehen ist, ist dem § 6 AVG nicht zu entnehmen.Wie in diesem Fall der Rückübermittlung eines Schriftsatzes an die Behörde bzw. das Gericht, welches sich zuvor im Hinblick auf diesen Schriftsatz als unzuständig eingestuft hat, vorzugehen ist, ist dem Paragraph 6, AVG nicht zu entnehmen. Aus dem Gesamtregelungskontext des AVG wird nach der Vollzugspraxis angenommen, dass in den Fällen, in welchem sich die Behörde bzw. das Gericht, die bzw. das ursprünglich den Schriftsatz zuständigkeitshalber weitergeleitet hat, nunmehr als zuständig erachtet, diesen Schriftsatz zu behandeln hat. Nicht geregelt ist dagegen die Konstellation, wie im Falle der Rückübermittlung an die Behörde bzw. das Gericht, die bzw. das ursprünglich den Schriftsatz zuständigkeitshalber weitergeleitet hat, vorzugehen ist, wenn die Behörde bzw. das Gericht, die bzw. das ursprünglich den Schriftsatz zuständigkeitshalber weitergeleitet hat, weiterhin seine Zuständigkeit verneint und die Zuständigkeit eines anderen sich als unzuständig eingestuft habenden Gerichts bzw. die Zuständigkeit einer anderen sich als unzuständig eingestuft habenden Behörde bejaht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 - verstärkter Senat; 19.9.1996, 96/07/0040; vgl. auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694; 21.3.1996, 95/18/0494; AA aber die vereinzelt gebliebene Entscheidung VwGH 19.5.2000, 96/21/0670) verbietet sich in dieser Konstellation die abermalige Rückübermittlung an eine Behörde bzw. ein Gericht, welches sich bereits ausdrücklich (durch die Vornahme einer Weiterleitung bzw. Rückübermittlung) ihre bzw. seine Zuständigkeit verneint hat, würde dieses Vorgehen doch zu einer unendlichen Rückübermittlungsschleife führen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 - verstärkter Senat; 19.9.1996, 96/07/0040; vergleiche auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694; 21.3.1996, 95/18/0494; AA aber die vereinzelt gebliebene Entscheidung VwGH 19.5.2000, 96/21/0670) verbietet sich in dieser Konstellation die abermalige Rückübermittlung an eine Behörde bzw. ein Gericht, welches sich bereits ausdrücklich (durch die Vornahme einer Weiterleitung bzw. Rückübermittlung) ihre bzw. seine Zuständigkeit verneint hat, würde dieses Vorgehen doch zu einer unendlichen Rückübermittlungsschleife führen. Nach dieser Judikatur ist aber in diesem Fall einer Rückübermittlung die Behörde bzw. das Gericht, der bzw. dem rückübermittelt worden ist, auch nicht befugt, den Schriftsatz (etwa das durch den Schriftsatz eingebrachte Rechtsmittel) zurückzuweisen. In Hinblick auf einen rückgemittelten Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel eingebracht worden ist, wird diese Untersagung der Zulässigkeit der Erlassung eines zurückweisenden Entscheidung durch die oa Judikatur damit begründet, dass mit einer Zurückweisung eines Rechtsmittels zugleich auch zum Ausdruck gebracht wird, dass aufgrund dieses Rechtsmittels keine weitere Entscheidung (im Hinblick auf die durch das Rechtsmittel bekämpfte vorinstanzliche Entscheidung) ergehen darf (vgl. dazu auch VwGH 5.11.1997, 95/21/0984). Mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung, mit welcher ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, darf demnach nicht mehr über das (rechtskräftig zurückgewiesene) Rechtsmittel (etwa durch die allenfalls zuständige Behörde bzw. das allenfalls zuständige Gericht) entschieden werden.Nach dieser Judikatur ist aber in diesem Fall einer Rückübermittlung die Behörde bzw. das Gericht, der bzw. dem rückübermittelt worden ist, auch nicht befugt, den Schriftsatz (etwa das durch den Schriftsatz eingebrachte Rechtsmittel) zurückzuweisen. In Hinblick auf einen rückgemittelten Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel eingebracht worden ist, wird diese Untersagung der Zulässigkeit der Erlassung eines zurückweisenden Entscheidung durch die oa Judikatur damit begründet, dass mit einer Zurückweisung eines Rechtsmittels zugleich auch zum Ausdruck gebracht wird, dass aufgrund dieses Rechtsmittels keine weitere Entscheidung (im Hinblick auf die durch das Rechtsmittel bekämpfte vorinstanzliche Entscheidung) ergehen darf vergleiche dazu auch VwGH 5.11.1997, 95/21/0984). Mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung, mit welcher ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, darf demnach nicht mehr über das (rechtskräftig zurückgewiesene) Rechtsmittel (etwa durch die allenfalls zuständige Behörde bzw. das allenfalls zuständige Gericht) entschieden werden. Aufgrund dieser Überlegung folgert die oa Judikatur aus der Rechtsordnung (insbesondere aus der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG), dass im Falle der Rückübermittlung eines Rechtsmittels an eine Behörde bzw. ein Gericht, die Behörde bzw. das Gericht, das sich weiterhin als unzuständig erachtet, mit einem feststellenden Bescheid seine Unzuständigkeit aussprechen muss. Durch diese Entscheidung wird es den Parteien eröffnet, die Frage der Zuständigkeit im Beschwerdewege einer Klärung zuzuführen; zugleich wird aber durch diese Beschwerde auch nicht bewirkt, dass durch diese Entscheidung es auch der tatsächlich zuständigen Behörde bzw. dem tatsächlich zuständigen Gericht untersagt ist, über dieses Rechtsmittel als zuständige Behörde bzw. zuständiges Gericht zu entscheiden.Aufgrund dieser Überlegung folgert die oa Judikatur aus der Rechtsordnung (insbesondere aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG), dass im Falle der Rückübermittlung eines Rechtsmittels an eine Behörde bzw. ein Gericht, die Behörde bzw. das Gericht, das sich weiterhin als unzuständig erachtet, mit einem feststellenden Bescheid seine Unzuständigkeit aussprechen muss. Durch diese Entscheidung wird es den Parteien eröffnet, die Frage der Zuständigkeit im Beschwerdewege einer Klärung zuzuführen; zugleich wird aber durch diese Beschwerde auch nicht bewirkt, dass durch diese Entscheidung es auch der tatsächlich zuständigen Behörde bzw. dem tatsächlich zuständigen Gericht untersagt ist, über dieses Rechtsmittel als zuständige Behörde bzw. zuständiges Gericht zu entscheiden. In Entsprechung dieser Judikatur hatte das das erkennende Gericht mit Beschluss seine Unzuständigkeit festzustellen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es bislang keine verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 1 VwGVG gibt. Zudem ist die Judikatur zur Frage, wie im Falle der Rücküberweisung eines Rechtsmittelschriftsatzes an das Organ, welches zuvor seine Zuständigkeit durch Weiterleitung an das rücküberweisende Organ verneint hat, nicht einheitlich, zumal nach der Judikatur diesfalls entweder das Organ gehalten ist, seine Unzuständigkeit festzustellen (vgl. VwGH 30.5.1996, 94/05/0370; 19.9.1996, 96/07/0040), oder aber es zulässig ist und ausreicht, wenn das Organ das Rechtsmittel zurückweist (vgl. VwGH 18.3.2010, 2009/07/0008) oder aber das Organ das Rechtsmittel (selbst im Falle der Zurückweisung des Rechtsmittels durch dieses Organ) wieder an das rücküberweisende Organ zurückzuleiten hat (vgl. VwGH 19.5.2000, 96/21/0670).Die ordentliche Revision ist zulässig, da es bislang keine verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG gibt. Zudem ist die Judikatur zur Frage, wie im Falle der Rücküberweisung eines Rechtsmittelschriftsatzes an das Organ, welches zuvor seine Zuständigkeit durch Weiterleitung an das rücküberweisende Organ verneint hat, nicht einheitlich, zumal nach der Judikatur diesfalls entweder das Organ gehalten ist, seine Unzuständigkeit festzustellen vergleiche VwGH 30.5.1996, 94/05/0370; 19.9.1996, 96/07/0040), oder aber es zulässig ist und ausreicht, wenn das Organ das Rechtsmittel zurückweist vergleiche VwGH 18.3.2010, 2009/07/0008) oder aber das Organ das Rechtsmittel (selbst im Falle der Zurückweisung des Rechtsmittels durch dieses Organ) wieder an das rücküberweisende Organ zurückzuleiten hat vergleiche VwGH 19.5.2000, 96/21/0670). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- bei Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da im gegenständlichen Fall ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und dem Landesverwaltungsgericht Wien vorliegt, besteht

§ 71Vw

GG i.V.m. Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG für die Parteien des Verfahrens auch das Recht zur Beantragung einer Entscheidung zur Frage der Zuständigkeit über die gegenständliche Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.Da im gegenständlichen Fall ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und dem Landesverwaltungsgericht Wien vorliegt, besteht

Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG für die Parteien des Verfahrens auch das Recht zur Beantragung einer Entscheidung zur Frage der Zuständigkeit über die gegenständliche Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.20232.2014

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