EMRK Geltung habe, was im vorliegenden Fall aufgrund „des äußerst langen Aufenthaltes und der tiefen Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutreffend“ sei. Unter Hinweis auf die Rechtssache Dereci sei undenkbar, dass einfachgesetzliche Regelungen Bestimmungen der Menschenrechtskonvention aushebelten. Der BF sei seit knapp dreizehn Jahren mit seiner österreichischen Gattin verheiratet, in Österreich sowohl sprachlich, beruflich und sozial integriert und bereits seit langer Zeit hier aufhältig, sowie überdies gesundheitlich beeinträchtigt infolge einer HIV Erkrankung, deren Behandlung in Nigeria keinesfalls gewährleistet wäre. Damit liege eine Ausnahmesituation vor. Bezüglich des Rückkehrverbotes sei noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, weshalb das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren „zurückzustellen“ sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass die Behörde richtig ausführe, dass es nach der Judikatur des EuGH keine absoluten Versagungsgründe gäbe, sondern auf den Einzelfall abzustellen sei,
, EMRK Geltung habe, was im vorliegenden Fall aufgrund „des äußerst langen Aufenthaltes und der tiefen Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutreffend“ sei. Unter Hinweis auf die Rechtssache Dereci sei undenkbar, dass einfachgesetzliche Regelungen Bestimmungen der Menschenrechtskonvention aushebelten. Der BF sei seit knapp dreizehn Jahren mit seiner österreichischen Gattin verheiratet, in Österreich sowohl sprachlich, beruflich und sozial integriert und bereits seit langer Zeit hier aufhältig, sowie überdies gesundheitlich beeinträchtigt infolge einer HIV Erkrankung, deren Behandlung in Nigeria keinesfalls gewährleistet wäre. Damit liege eine Ausnahmesituation vor. Bezüglich des Rückkehrverbotes sei noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, weshalb das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren „zurückzustellen“ sei. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde dem BF aufgetragen, die aufgrund seiner höchstgerichtlichen Beschwerde gegebenenfalls bereits ergangene Entscheidung zum Rückkehrverbot vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 5.8.2014 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.2014 zur Zahl 2013/21/0251-6 vorgelegt. Die nunmehr als Revision zu wertende Beschwerde wurde unter Hinweis auf bereits ergangene Judikatur zu den in der Beschwerde thematisierten erschwerten Behandlungsmöglichkeiten von HIV Infizierten in ihrem Herkunftsstaat zurückgewiesen. Die belangte Behörde sei im verfahrensgegenständlichen Bescheid von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Am 30.9.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF samt seinem Vertreter erschien. Die als Zeugin geladene Ehefrau ist nicht gekommen, die Ladung wurde von ihr trotz Zustellung an ihrer aufrechten Meldeadresse nicht behoben. Der BF wurde daher in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, sie auf die Ladung zur nächsten mündlichen Verhandlung konkret aufmerksam zu machen. Der BF gab auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin an, noch mit seiner Frau verheiratet zu sein. Auf Vorhalt der Meldeadressen und offensichtlich getrennten Wohnsitzen der Eheleute, gab der BF an, dass sie nicht mehr zusammen leben, doch lebe seine Ehefrau sicher an der angeführten Meldeadresse. Am 17.11.2014 fand eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, zu welcher der BF samt seinem Vertreter erschien. Die als Zeugin nachweislich geladene Ehefrau des BF kam wieder nicht. Dazu befragt, gab der BF an, dass sie nach wie vor aufrecht verheiratet seien und legte dazu einen Auszug aus dem Heiratseintrag vom 6.10.2014 vor, welcher ihm wieder zurückgegeben wurde. Er habe seine Frau auf den Termin aufmerksam gemacht. Seine Frau und der BF lebten seit Sommer nicht mehr zusammen, seine Frau wohne im ... Bezirk und der BF wohne im ... Bezirk. Befragt,
sich die Frau scheiden lassen wolle, gab der BF an, dass er das nicht wisse. Er habe sie vor zwei Wochen das letzte Mal gesprochen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde eine Arbeitsbestätigung des Dienstgebers des BF mit Datum 17.11.2014 vorgelegt und zum Akt genommen. Am 13.1.2015 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher ein Vertreter des BF und die Ehefrau des BF kamen. Der nachweislich geladene BF ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Sein Vertreter wusste nichts über den Verbleib des BF und gab an, bisher keinen Kontakt mit ihm gehabt zu haben. Der anwesende Vertreter war anstelle des bisherigen Vertreters des BF gekommen. Die zeugenschaftlich einvernommene Ehefrau des BF gab nach Belehrung an, dass die Ehe seit Juni 2014 geschieden sei. Das Scheidungsverfahren habe vor dem Bezirksgericht ... stattgefunden und sei die Scheidung in Rechtskraft erwachsen. Die Ehe habe 12 Jahre gedauert und gebe es keine gemeinsamen Kinder. Außer Protokoll gab die geschiedene Frau des BF an, dass ihr geschiedener Mann eine neue Freundin habe. Der Beschwerdeführervertreter (BFV) verzichtete auf die weitere Einvernahme der Zeugin, nachdem diese die Aussage getroffen hatte, dass die Ehe rechtskräftig seit Juni 2014 geschieden sei. Der BFV beantragte eine Erstreckung und Vertagung der mündlichen Verhandlung, da der BF offensichtlich eine neue Lebensgefährtin habe und somit eine Familienangehörigeneigenschaft aufgrund Art. 8 EMRK bestünde. Ebenso wies der BFV hin, dass aufgrund der HIV-Erkrankung des BF im Herkunftsland eine schlechtere gesundheitliche Versorgung zu erwarten sei und verfüge der BF über einen langjährigen Aufenthalt in Österreich. Der Erstreckung und Vertagung wurde in der mündlichen Verhandlung Folge gegeben und dem BFV aufgetragen, binnen zwei Wochen Name und Adresse der neuen Lebensgefährtin des BF bekannt zu geben sowie das Scheidungsurteil des BG ... in Kopie vorzulegen. Weitere Beweisanträge wurden durch den BFV nicht gestellt.Der Beschwerdeführervertreter (BFV) verzichtete auf die weitere Einvernahme der Zeugin, nachdem diese die Aussage getroffen hatte, dass die Ehe rechtskräftig seit Juni 2014 geschieden sei. Der BFV beantragte eine Erstreckung und Vertagung der mündlichen Verhandlung, da der BF offensichtlich eine neue Lebensgefährtin habe und somit eine Familienangehörigeneigenschaft aufgrund Artikel 8, EMRK bestünde. Ebenso wies der BFV hin, dass aufgrund der HIV-Erkrankung des BF im Herkunftsland eine schlechtere gesundheitliche Versorgung zu erwarten sei und verfüge der BF über einen langjährigen Aufenthalt in Österreich. Der Erstreckung und Vertagung wurde in der mündlichen Verhandlung Folge gegeben und dem BFV aufgetragen, binnen zwei Wochen Name und Adresse der neuen Lebensgefährtin des BF bekannt zu geben sowie das Scheidungsurteil des BG ... in Kopie vorzulegen. Weitere Beweisanträge wurden durch den BFV nicht gestellt. Weder die Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse der neuen Lebensgefährtin des BF noch die Vorlage des Scheidungsurteiles in Kopie erfolgten binnen gesetzter Frist. Gründe für eine Verzögerung wurden nicht genannt und auch ein Antrag auf Erstreckung der mit dem BFV in der mündlichen Verhandlung festgesetzten Frist wurde nicht gestellt. Aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes, der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden sowie aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der BF ist 1970 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF reiste am 9.3.1999 illegal ins Bundesgebiet ein. Am 30.8.1999 erfolgte die erste, am 28.4.2000 die zweite, am 10.4.2003 die dritte und am 30.7.2009 die vierte rechtskräftige Verurteilung des BF je durch das Landesgericht für Strafsachen Wien. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.8.1999, ..., wurde der BF wegen des Vergehens der unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Heroin) nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 u Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon acht Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.8.1999, ..., wurde der BF wegen des Vergehens der unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Heroin) nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, u Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon acht Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.4.2000, ..., wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Heroin) nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 u Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu ... wurde widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.4.2000, ..., wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Heroin) nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, u Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu ... wurde widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.3.2003, ..., wurde der BF wegen § 12 StGB, § 28 Abs. 3 Z 3 u 4 Z3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der Berufungswerber wurde am 4.12.2008 aus der Strafhaft entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.3.2003, ..., wurde der BF wegen Paragraph 12, StGB, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, u 4 Z3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der Berufungswerber wurde am 4.12.2008 aus der Strafhaft entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.7.2009, ..., wurde der BF wegen § 28 Abs. 1
EMRK Geltung habe, was beim BF aufgrund des äußerst langen Aufenthaltes und der tiefen Integration zutreffend sei, ist höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten (VwGH 3.7.2007, 2007/18/0366) sowie der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 3 NAG, welcher keine Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Z 1 NAG vorsieht. Letztlich wurde kein Umstand im Verfahren vorgebracht, welcher ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nahelegte.Der BF gewärtigt mit den gegen ihn rechtskräftig verhängten fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes einen absoluten Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei,
, EMRK Geltung habe, was beim BF aufgrund des äußerst langen Aufenthaltes und der tiefen Integration zutreffend sei, ist höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten (VwGH 3.7.2007, 2007/18/0366) sowie der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, welcher keine Bezugnahme auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorsieht. Letztlich wurde kein Umstand im Verfahren vorgebracht, welcher ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nahelegte. Dem Vorbringen in der Beschwerde zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF infolge seiner HIV-Infektion, deren Behandlung in Nigeria nicht gewährleistet wäre, ist wiederum höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten. So hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 13.9.2011, 2010/22/0003, festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (mwH). Dass es diese grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des BF nicht gäbe, wurde jedoch im Verfahren nicht vorgebracht. Der Antrag in der Beschwerde, das Verfahren „zurückzustellen“, bis bezüglich des Rückkehrverbotes vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden sei, wurde durch den höchstgerichtlichen Beschluss vom 19.3.2014, mit welchem die Revision des BF zurückgewiesen wurde,
solet. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.074.21460.2014
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