← Österreich

{'item': 'VGW-151/V/074/21460/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/V/074/21460/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a

Art. 8

EMRK Geltung habe, was im vorliegenden Fall aufgrund „des äußerst langen Aufenthaltes und der tiefen Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutreffend“ sei. Unter Hinweis auf die Rechtssache Dereci sei undenkbar, dass einfachgesetzliche Regelungen Bestimmungen der Menschenrechtskonvention aushebelten. Der BF sei seit knapp dreizehn Jahren mit seiner österreichischen Gattin verheiratet, in Österreich sowohl sprachlich, beruflich und sozial integriert und bereits seit langer Zeit hier aufhältig, sowie überdies gesundheitlich beeinträchtigt infolge einer HIV Erkrankung, deren Behandlung in Nigeria keinesfalls gewährleistet wäre. Damit liege eine Ausnahmesituation vor. Bezüglich des Rückkehrverbotes sei noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, weshalb das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren „zurückzustellen“ sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass die Behörde richtig ausführe, dass es nach der Judikatur des EuGH keine absoluten Versagungsgründe gäbe, sondern auf den Einzelfall abzustellen sei,

Artikel 8

, EMRK Geltung habe, was im vorliegenden Fall aufgrund „des äußerst langen Aufenthaltes und der tiefen Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutreffend“ sei. Unter Hinweis auf die Rechtssache Dereci sei undenkbar, dass einfachgesetzliche Regelungen Bestimmungen der Menschenrechtskonvention aushebelten. Der BF sei seit knapp dreizehn Jahren mit seiner österreichischen Gattin verheiratet, in Österreich sowohl sprachlich, beruflich und sozial integriert und bereits seit langer Zeit hier aufhältig, sowie überdies gesundheitlich beeinträchtigt infolge einer HIV Erkrankung, deren Behandlung in Nigeria keinesfalls gewährleistet wäre. Damit liege eine Ausnahmesituation vor. Bezüglich des Rückkehrverbotes sei noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, weshalb das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren „zurückzustellen“ sei. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde dem BF aufgetragen, die aufgrund seiner höchstgerichtlichen Beschwerde gegebenenfalls bereits ergangene Entscheidung zum Rückkehrverbot vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 5.8.2014 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.2014 zur Zahl 2013/21/0251-6 vorgelegt. Die nunmehr als Revision zu wertende Beschwerde wurde unter Hinweis auf bereits ergangene Judikatur zu den in der Beschwerde thematisierten erschwerten Behandlungsmöglichkeiten von HIV Infizierten in ihrem Herkunftsstaat zurückgewiesen. Die belangte Behörde sei im verfahrensgegenständlichen Bescheid von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Am 30.9.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF samt seinem Vertreter erschien. Die als Zeugin geladene Ehefrau ist nicht gekommen, die Ladung wurde von ihr trotz Zustellung an ihrer aufrechten Meldeadresse nicht behoben. Der BF wurde daher in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, sie auf die Ladung zur nächsten mündlichen Verhandlung konkret aufmerksam zu machen. Der BF gab auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin an, noch mit seiner Frau verheiratet zu sein. Auf Vorhalt der Meldeadressen und offensichtlich getrennten Wohnsitzen der Eheleute, gab der BF an, dass sie nicht mehr zusammen leben, doch lebe seine Ehefrau sicher an der angeführten Meldeadresse. Am 17.11.2014 fand eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, zu welcher der BF samt seinem Vertreter erschien. Die als Zeugin nachweislich geladene Ehefrau des BF kam wieder nicht. Dazu befragt, gab der BF an, dass sie nach wie vor aufrecht verheiratet seien und legte dazu einen Auszug aus dem Heiratseintrag vom 6.10.2014 vor, welcher ihm wieder zurückgegeben wurde. Er habe seine Frau auf den Termin aufmerksam gemacht. Seine Frau und der BF lebten seit Sommer nicht mehr zusammen, seine Frau wohne im ... Bezirk und der BF wohne im ... Bezirk. Befragt,

sich die Frau scheiden lassen wolle, gab der BF an, dass er das nicht wisse. Er habe sie vor zwei Wochen das letzte Mal gesprochen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde eine Arbeitsbestätigung des Dienstgebers des BF mit Datum 17.11.2014 vorgelegt und zum Akt genommen. Am 13.1.2015 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher ein Vertreter des BF und die Ehefrau des BF kamen. Der nachweislich geladene BF ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Sein Vertreter wusste nichts über den Verbleib des BF und gab an, bisher keinen Kontakt mit ihm gehabt zu haben. Der anwesende Vertreter war anstelle des bisherigen Vertreters des BF gekommen. Die zeugenschaftlich einvernommene Ehefrau des BF gab nach Belehrung an, dass die Ehe seit Juni 2014 geschieden sei. Das Scheidungsverfahren habe vor dem Bezirksgericht ... stattgefunden und sei die Scheidung in Rechtskraft erwachsen. Die Ehe habe 12 Jahre gedauert und gebe es keine gemeinsamen Kinder. Außer Protokoll gab die geschiedene Frau des BF an, dass ihr geschiedener Mann eine neue Freundin habe. Der Beschwerdeführervertreter (BFV) verzichtete auf die weitere Einvernahme der Zeugin, nachdem diese die Aussage getroffen hatte, dass die Ehe rechtskräftig seit Juni 2014 geschieden sei. Der BFV beantragte eine Erstreckung und Vertagung der mündlichen Verhandlung, da der BF offensichtlich eine neue Lebensgefährtin habe und somit eine Familienangehörigeneigenschaft aufgrund Art. 8 EMRK bestünde. Ebenso wies der BFV hin, dass aufgrund der HIV-Erkrankung des BF im Herkunftsland eine schlechtere gesundheitliche Versorgung zu erwarten sei und verfüge der BF über einen langjährigen Aufenthalt in Österreich. Der Erstreckung und Vertagung wurde in der mündlichen Verhandlung Folge gegeben und dem BFV aufgetragen, binnen zwei Wochen Name und Adresse der neuen Lebensgefährtin des BF bekannt zu geben sowie das Scheidungsurteil des BG ... in Kopie vorzulegen. Weitere Beweisanträge wurden durch den BFV nicht gestellt.Der Beschwerdeführervertreter (BFV) verzichtete auf die weitere Einvernahme der Zeugin, nachdem diese die Aussage getroffen hatte, dass die Ehe rechtskräftig seit Juni 2014 geschieden sei. Der BFV beantragte eine Erstreckung und Vertagung der mündlichen Verhandlung, da der BF offensichtlich eine neue Lebensgefährtin habe und somit eine Familienangehörigeneigenschaft aufgrund Artikel 8, EMRK bestünde. Ebenso wies der BFV hin, dass aufgrund der HIV-Erkrankung des BF im Herkunftsland eine schlechtere gesundheitliche Versorgung zu erwarten sei und verfüge der BF über einen langjährigen Aufenthalt in Österreich. Der Erstreckung und Vertagung wurde in der mündlichen Verhandlung Folge gegeben und dem BFV aufgetragen, binnen zwei Wochen Name und Adresse der neuen Lebensgefährtin des BF bekannt zu geben sowie das Scheidungsurteil des BG ... in Kopie vorzulegen. Weitere Beweisanträge wurden durch den BFV nicht gestellt. Weder die Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse der neuen Lebensgefährtin des BF noch die Vorlage des Scheidungsurteiles in Kopie erfolgten binnen gesetzter Frist. Gründe für eine Verzögerung wurden nicht genannt und auch ein Antrag auf Erstreckung der mit dem BFV in der mündlichen Verhandlung festgesetzten Frist wurde nicht gestellt. Aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes, der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden sowie aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der BF ist 1970 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF reiste am 9.3.1999 illegal ins Bundesgebiet ein. Am 30.8.1999 erfolgte die erste, am 28.4.2000 die zweite, am 10.4.2003 die dritte und am 30.7.2009 die vierte rechtskräftige Verurteilung des BF je durch das Landesgericht für Strafsachen Wien. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.8.1999, ..., wurde der BF wegen des Vergehens der unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Heroin) nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 u Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon acht Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.8.1999, ..., wurde der BF wegen des Vergehens der unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Heroin) nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, u Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon acht Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.4.2000, ..., wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Heroin) nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 u Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu ... wurde widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.4.2000, ..., wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Heroin) nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, u Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu ... wurde widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.3.2003, ..., wurde der BF wegen § 12 StGB, § 28 Abs. 3 Z 3 u 4 Z3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der Berufungswerber wurde am 4.12.2008 aus der Strafhaft entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.3.2003, ..., wurde der BF wegen Paragraph 12, StGB, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, u 4 Z3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der Berufungswerber wurde am 4.12.2008 aus der Strafhaft entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.7.2009, ..., wurde der BF wegen § 28 Abs. 1

  1. Und
  2. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 13.9.2012 aus der Haft entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.7.2009, ..., wurde der BF wegen Paragraph 28, Absatz eins,
  3. Und
  4. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 13.9.2012 aus der Haft entlassen. Der BF verbrachte demnach rund elf Jahre im Strafvollzug wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Der lange Verbleib im Bundesgebiet sowie die hohe Integration des BF – wie in der Beschwerde vorgebracht – wurde demnach auch im Lichte des wiederholten und mehrjährigen Strafvollzuges, der durch das Höchstgericht bestätigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen sowie der im Jahr 2014 erfolgten Scheidung von seiner Ehefrau als nicht außerordentlich manifest gewürdigt. Unbestritten ist der BF seit seiner Haftentlassung am 13.9.2012 unbescholten, spricht Deutsch und geht seit 20.11.2011 einer Erwerbstätigkeit nach. Doch hat der BF im gegenständlichen Verfahren letztlich keinen Nachweis einer bestehenden Familiengemeinschaft erbringen können. Nach abschlägigen Entscheidungen im Asylverfahren stellte der BF am 11.4.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der BF berief sich dazu auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen, Frau B. C., geboren
  5. Diese Ehe ist geschieden. Die Ehefrau gab als Zeugin nach Belehrung zur Wahrheitspflicht und in Anwesenheit des BFV in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an, seit Juni 2014 vom BF geschieden zu sein. Diese zeugenschaftliche Aussage wird entgegen der wiederholten Aussage des BF in den mündlichen Verhandlungen, wonach die Ehe aufrecht sei, als glaubwürdig angesehen. Die geschiedene Frau des BF wirkte bei ihrer Aussage aufrichtig und bemüht und ist kein Grund ersichtlich über ein so entscheidendes Thema, welches sich durch eine Urkunden leicht nachweisen lässt, nicht die Wahrheit anzugeben. Weiters wird dieser Umstand gestützt, als in per 23.7.2014, 18.8.2014 und 13.1.2015 durchgeführten Meldeanfragen zur geschiedenen Frau des BF als Familienstand „geschieden“ aufscheint. Ein ebensolcher Eintrag findet sich im Meldeauszug des Zentralen Melderegisters des BF per 13.1.
  6. Es besteht somit kein Zweifel, dass die Ehe des BF rechtskräftig geschieden ist. Dass die in der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2015 aufgetragene Urkundenvorlage nicht erfolgte, war dahin zu würdigen, dass die Ehe des BF rechtskräftig geschieden ist, sohin auch kein Rechtsmittel darüber anhängig ist. Ein Eintrag bzw. eine Statusänderung im Zentralen Melderegister erfolgt nur auf rechtskräftige Titel hin. Dass die Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift der neuen Lebensgefährtin des BF nicht erfolgte, wurde dahin gewürdigt, dass diese Lebensgemeinschaft nicht oder nicht in jener Qualität existiert, dass es das Vorbringen des BF zu stützen vermag. Es läge ansonsten im alleinigen Interesse des BF, eine nach Scheidung seiner Ehe aufgenommene Familiengemeinschaft im Sinn des Art. 8 EMRK nachzuweisen und seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels damit zu stützen.Dass die Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift der neuen Lebensgefährtin des BF nicht erfolgte, wurde dahin gewürdigt, dass diese Lebensgemeinschaft nicht oder nicht in jener Qualität existiert, dass es das Vorbringen des BF zu stützen vermag. Es läge ansonsten im alleinigen Interesse des BF, eine nach Scheidung seiner Ehe aufgenommene Familiengemeinschaft im Sinn des Artikel 8, EMRK nachzuweisen und seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels damit zu stützen. Zur in der Beschwerde behaupteten höchstgerichtlichen Beschwerde betreffend die Rückkehrentscheidung des BF liegt ein ablehnender Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.2014 vor. Die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23.9.2013 zur Zahl UVS-FRG/61/6244/2013 im Instanzenzug bestätigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof demnach bestätigt. Zu der noch in der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2015 geltend gemachten erschwerten gesundheitlichen Versorgung im Herkunftsstaat des BF ist auszuführen, dass der BF seit 20.11.2012 als Gebäudereiniger bei I.-Ges.m.b.H. ungekündigt beschäftigt ist. Diese Feststellung gründet sich auf die in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2014 vom BF selbst vorgelegte Arbeitsbestätigung. Einer Feststellung dahin, dass dem BF im Herkunftsstaat jede Existenzgrundlage entzogen wäre und er nicht für sich und seine medizinische Behandlung sorgen könnte, fehlte demnach die Grundlage.Zu der noch in der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2015 geltend gemachten erschwerten gesundheitlichen Versorgung im Herkunftsstaat des BF ist auszuführen, dass der BF seit 20.11.2012 als Gebäudereiniger bei römisch eins.-Ges.m.b.H. ungekündigt beschäftigt ist. Diese Feststellung gründet sich auf die in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2014 vom BF selbst vorgelegte Arbeitsbestätigung. Einer Feststellung dahin, dass dem BF im Herkunftsstaat jede Existenzgrundlage entzogen wäre und er nicht für sich und seine medizinische Behandlung sorgen könnte, fehlte demnach die Grundlage. Einschau wurde gehalten in das Zentrale Melderegister sowie das Zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht wie folgt: Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG lautet: § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; § 11 Abs. 1 und 2 NAG samt Überschrift lautet:Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG samt Überschrift lautet: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5.eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu
  6. einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
  8. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 47 Abs. 1 und 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 47, Absatz eins und 2 samt Überschrift lautet: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ § 47.
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47,
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Der Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinn des beantragten Titels wird im § 2 Abs. 1 Z 9 NAG definiert. Im gegenständlichen Fall liegt eine Familienangehörigkeit im Sinn dieser Bestimmung nicht mehr vor, da der BF von seiner Ehefrau rechtskräftig geschieden ist. Eine Familiengemeinschaft im Sinn des Art. 8 EMRK wurde trotz Gewährung einer Erstreckung und Vertagung der mündlichen Verhandlung bis dato nicht belegt.Der Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinn des beantragten Titels wird im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG definiert. Im gegenständlichen Fall liegt eine Familienangehörigkeit im Sinn dieser Bestimmung nicht mehr vor, da der BF von seiner Ehefrau rechtskräftig geschieden ist. Eine Familiengemeinschaft im Sinn des Artikel 8, EMRK wurde trotz Gewährung einer Erstreckung und Vertagung der mündlichen Verhandlung bis dato nicht belegt. Der BF gewärtigt mit den gegen ihn rechtskräftig verhängten fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes einen absoluten Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei,

Art. 8

EMRK Geltung habe, was beim BF aufgrund des äußerst langen Aufenthaltes und der tiefen Integration zutreffend sei, ist höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten (VwGH 3.7.2007, 2007/18/0366) sowie der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 3 NAG, welcher keine Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Z 1 NAG vorsieht. Letztlich wurde kein Umstand im Verfahren vorgebracht, welcher ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nahelegte.Der BF gewärtigt mit den gegen ihn rechtskräftig verhängten fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes einen absoluten Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei,

Artikel 8

, EMRK Geltung habe, was beim BF aufgrund des äußerst langen Aufenthaltes und der tiefen Integration zutreffend sei, ist höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten (VwGH 3.7.2007, 2007/18/0366) sowie der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, welcher keine Bezugnahme auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorsieht. Letztlich wurde kein Umstand im Verfahren vorgebracht, welcher ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nahelegte. Dem Vorbringen in der Beschwerde zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF infolge seiner HIV-Infektion, deren Behandlung in Nigeria nicht gewährleistet wäre, ist wiederum höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten. So hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 13.9.2011, 2010/22/0003, festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (mwH). Dass es diese grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des BF nicht gäbe, wurde jedoch im Verfahren nicht vorgebracht. Der Antrag in der Beschwerde, das Verfahren „zurückzustellen“, bis bezüglich des Rückkehrverbotes vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden sei, wurde durch den höchstgerichtlichen Beschluss vom 19.3.2014, mit welchem die Revision des BF zurückgewiesen wurde,

solet. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.074.21460.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.