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{'item': ['VGW-171/082/30416/2014', 'VGW 171/082/34952/2014']}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 94§ 24§ 190Art. 130§ 74a§ 110§ 33Art. 132§ 79§ 81§ 1§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlVGW-171/082/30416/2014; VGW 171/082/34952/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Verwaltun

§ 28Abs. 1 und § 31 Vw

GVG in Verbindung mit § 74a Dienstordnung 1994 wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.römisch eins.1.

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74 a, Dienstordnung 1994 wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. I.2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG zulässig.römisch eins.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4 und Absatz 9, B-VG zulässig. und II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt: II.1.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 74a Dienstordnung 1994 wird die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid abgewiesen.römisch zwei.1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74 a, Dienstordnung 1994 wird die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid abgewiesen. II.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang der Verfahren:römisch eins. Gang der Verfahren: I.

  1. Vorläufige Suspendierungrömisch eins.
  2. Vorläufige Suspendierung Mit dem erstangefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice (im Folgenden als MA 2 abgekürzt) vom 22.8.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, im Spruch näher umschriebene Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit zwei Vergabeverfahren begangen zu haben,

§ 94Abs.

1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LBGl. für Wien Nr. 56/1994, vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit dem erstangefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice (im Folgenden als MA 2 abgekürzt) vom 22.8.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, im Spruch näher umschriebene Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit zwei Vergabeverfahren begangen zu haben,

Paragraph 94, Absatz eins, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LBGl. für Wien Nr. 56 aus 1994,, vorläufig vom Dienst suspendiert. Die vorläufige Suspendierung wurde spruchgemäß mit dem Zeitpunkt der Zustellung des erstangefochtenen Bescheids an den Vertreter des Beschwerdeführers am 22.8.2014 wirksam. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 27.8.2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der er beantragte, die "Erstbehörde [gemeint: das Verwaltungsgericht Wien] möge in Stattgebung dieser Beschwerde

  1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass von einer Suspendierung Abstand genommen wird,
  2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zur Neuverhandlung und Neuentscheidung zurückverweisen." Die MA 2 legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt den Akten des vorläufigen Suspendierungsverfahrens am 5.9.2014 (einlangend) vor und wies im Vorlageschriftsatz darauf hin, dass

§ 94

DO 1994 die vorläufige Suspendierung von Gesetzes wegen von der Disziplinarkommission geprüft werde und der Akt zu diesem Zweck (auch) an sie übermittelt worden sei.Die MA 2 legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt den Akten des vorläufigen Suspendierungsverfahrens am 5.9.2014 (einlangend) vor und wies im Vorlageschriftsatz darauf hin, dass

Paragraph 94, DO 1994 die vorläufige Suspendierung von Gesetzes wegen von der Disziplinarkommission geprüft werde und der Akt zu diesem Zweck (auch) an sie übermittelt worden sei. I.

  1. Suspendierungrömisch eins.
  2. Suspendierung I.2.
  3. Verfügung der Suspendierungrömisch eins.2.
  4. Verfügung der Suspendierung Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 23.10.2014 verfügte die Disziplinarkommission der Stadt Wien (im Folgenden kurz als belangte Behörde bezeichnet)

§ 94Abs.

2 DO 1994 die Suspendierung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit der – am 17.11.2014 erfolgten – Zustellung wegen des Verdachts, die folgenden – mit dem Spruch des erstangefochtenen Bescheids gleichlautenden – Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit zwei Vergabeverfahren begangen zu haben:Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 23.10.2014 verfügte die Disziplinarkommission der Stadt Wien (im Folgenden kurz als belangte Behörde bezeichnet)

Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 die Suspendierung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit der – am 17.11.2014 erfolgten – Zustellung wegen des Verdachts, die folgenden – mit dem Spruch des erstangefochtenen Bescheids gleichlautenden – Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit zwei Vergabeverfahren begangen zu haben: "Sie haben die Ihnen übertragenen Geschäfte nicht unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften besorgt und im Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung als Beamter des höheren Verwaltungsdienstes und als mit der Durchführung des Vergabeverfahrens betrauter Mitarbeiter des ... Krankenhauses ... entgegen gebracht werden, untergraben könnte, A.) indem Sie wissentlich zum Befugnismissbrauch des Herrn B., welchem mit Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zur Zahl ... vom

  1. Juli 2014 vorgeworfen wird, in Wien im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des Auftrages 'Leasing von flexibel einsetzbarem Hilfspersonal', GZ: …, durch die Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund – ... Krankenhaus ... als (interimistischer) Leiter der Verwaltungsdirektion des ... Krankenhauses ... am
  2. Dezember 2007 seine ihm als Beamter im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung durch behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Stadt Wien, somit über fremdes Vermögen, zu verfügen oder diese zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht zu haben, dass er den gegenständlichen Auftrag an das Unternehmen A. vergab und mit diesem Unternehmen ohne sachliche Rechtfertigung namens der Stadt Wien einen unbefristeten Vertrag abschloss, obwohl das Angebot des Unternehmens J. (nunmehr: J...) durch die Bewertungskommission erstgereiht wurde und daher dieses Unternehmen Bestbieter war, wobei das Angebot des Unternehmens A. um einen Betrag von 2.462.071,68 Euro pro Jahr gegenüber dem des Unternehmens J. (nunmehr: J...) überhöht war, wodurch der Stadt Wien ein 50.000,-- Euro übersteigender Vermögensnachteil in der Höhe von 2.462.071,68 Euro pro Jahr zugefügt werden sollte und in einer nicht mehr feststellbaren, 50.000,-- Euro um das Vielfache übersteigenden Höhe zugefügt wurde, beigetragen haben, indem Sie Ende September / Anfang Oktober 2006 im Zuge des genannten Vergabeverfahrens nach dem Ende der Verhandlungsrunde dem Geschäftsführer D. J. des bestbietenden Unternehmens J. (nunmehr: J...) mitteilten, dass er 'zu billig angeboten' habe, er 'das nie schaffen' würde und man 'einen anderen Wunschkandidaten' habe sowie, dadurch, dass Sie gemeinsam mit B. D. J. aufforderten, dieser solle das Angebot seines Unternehmens zurückziehen sowie dadurch, dass Sie für D. J. ein Schreiben aufsetzten, mit welchem dieser namens des Unternehmens J. (nunmehr J...) dessen Angebot zurückziehen sollte und dieser das Angebot auch tatsächlich zurückzog, B.) indem Sie im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des Auftrages 'Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen für das ... Krankenhaus ... – ...', GZ: ..., durch die Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund – ... Krankenhaus ... Anfang Juni 2010 als mit der Durchführung dieses Vergabeverfahrens betrauter Mitarbeiter des ... Krankenhauses ..., mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten, nämlich X. als für den Abschluss dieses Vergabeverfahrens zuständiger Direktor der Teilunternehmung ... Krankenhaus ..., einen Dritten, nämlich das Unternehmen A., durch eine zu Unrecht erfolgte Auftragserteilung unrechtmäßig zu bereichern, X. durch nachfolgend angeführte Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zu der ohne sachliche Rechtfertigung erfolgten Erteilung des gegenständlichen Auftrages an das Unternehmen A. verleitet haben, obwohl es sich dabei nicht um den Bestbieter handelte, weil das Angebot des Unternehmens A. um einen Betrag von 3.081.085,92 Euro pro Jahr gegenüber dem des Unternehmens J... überhöht war, und dadurch die Stadt Wien in einem 50.000,-- Euro übersteigenden Ausmaß von 3.081.085,92 Euro pro Jahr am Vermögen geschädigt werden sollte und in einem nicht mehr feststellbaren, 50.000,-- Euro um das Vielfache übersteigenden Ausmaß am Vermögen geschädigt wurde, indem Sie X. die schriftliche Auftragserteilung mit der darin implizit enthaltenen unzutreffenden Behauptung vorbereiteten und vorlegten, ein korrektes Vergabeverfahren durchgeführt zu haben, bei dem das Unternehmen A. hervorgekommen war, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war, weilB.) indem Sie im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des Auftrages 'Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen für das ... Krankenhaus ... – ...', GZ: ..., durch die Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund – ... Krankenhaus ... Anfang Juni 2010 als mit der Durchführung dieses Vergabeverfahrens betrauter Mitarbeiter des ... Krankenhauses ..., mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten, nämlich römisch zehn. als für den Abschluss dieses Vergabeverfahrens zuständiger Direktor der Teilunternehmung ... Krankenhaus ..., einen Dritten, nämlich das Unternehmen A., durch eine zu Unrecht erfolgte Auftragserteilung unrechtmäßig zu bereichern, römisch zehn. durch nachfolgend angeführte Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zu der ohne sachliche Rechtfertigung erfolgten Erteilung des gegenständlichen Auftrages an das Unternehmen A. verleitet haben, obwohl es sich dabei nicht um den Bestbieter handelte, weil das Angebot des Unternehmens A. um einen Betrag von 3.081.085,92 Euro pro Jahr gegenüber dem des Unternehmens J... überhöht war, und dadurch die Stadt Wien in einem 50.000,-- Euro übersteigenden Ausmaß von 3.081.085,92 Euro pro Jahr am Vermögen geschädigt werden sollte und in einem nicht mehr feststellbaren, 50.000,-- Euro um das Vielfache übersteigenden Ausmaß am Vermögen geschädigt wurde, indem Sie römisch zehn. die schriftliche Auftragserteilung mit der darin implizit enthaltenen unzutreffenden Behauptung vorbereiteten und vorlegten, ein korrektes Vergabeverfahren durchgeführt zu haben, bei dem das Unternehmen A. hervorgekommen war, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war, weil 1.) Sie den Text der Ausschreibung zu dem gegenständlichen Vergabeverfahren derart konzipierten, dass dieser suggerieren sollte, er habe einen freien und fairen Wettbewerb zur Folge, wobei der Text tatsächlich auf das Unternehmen A. zugeschnitten war, 2.) Sie und Ha. als Mitglieder der für das gegenständliche Vergabeverfahren eingesetzten Bewertungskommission die Bestbieterermittlung und Zuschlagsentscheidung nicht nach sachlichen Erwägungen trafen, sondern dem Unternehmen A.– ungeachtet der in dessen Angebot enthaltenen Qualität und dessen Preises – jedenfalls den Auftrag zukommen lassen wollten, sich daher von sachfremden und persönlichen Motiven leiten ließen, 3.) Sie, B. und Ha. die beiden Geschäftsführer des bei gleicher Qualität günstiger anbietenden Unternehmens J..., D. und V. J., aufforderten, die innerhalb der Stillhaltefrist gegen die Zuschlagsentscheidung beim Vergabekontrollsenat Wien eingebrachten Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuziehen und keine neuen Anträge einzubringen, ihnen die Verlängerung eines bereits zwischen diesem Unternehmen und dem KH bestehenden Dienstleistungsvertrages über die Reinigung des OP-Bereiches bzw. dessen Erteilung im Falle einer Neuausschreibung in Aussicht stellten und dazu Ha. mit Ihrem Wissen und Wollen und B. ein 'Stilles Übereinkommen' aufsetzten, mit welchem die derart in Aussicht gestellte Vorgehensweise schriftlich festgehalten wurde."3.) Sie, B. und Ha. die beiden Geschäftsführer des bei gleicher Qualität günstiger anbietenden Unternehmens J..., D. und römisch fünf. J., aufforderten, die innerhalb der Stillhaltefrist gegen die Zuschlagsentscheidung beim Vergabekontrollsenat Wien eingebrachten Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuziehen und keine neuen Anträge einzubringen, ihnen die Verlängerung eines bereits zwischen diesem Unternehmen und dem KH bestehenden Dienstleistungsvertrages über die Reinigung des OP-Bereiches bzw. dessen Erteilung im Falle einer Neuausschreibung in Aussicht stellten und dazu Ha. mit Ihrem Wissen und Wollen und B. ein 'Stilles Übereinkommen' aufsetzten, mit welchem die derart in Aussicht gestellte Vorgehensweise schriftlich festgehalten wurde." Nach Verweis auf die oben erwähnte vorläufige Suspendierung, der Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der DO 1994 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führte die belangte Behörde in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheids aus, der vorliegende Verdacht gründe sich auf die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (im Folgenden die WKStA) vom 16.7.2014 und auf das nunmehr anhängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl .... Der Beschwerdeführer werde einerseits wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritte Alternative StGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StGB (hinsichtlich des oben zitierten Punkts A) und wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 Abs. 1 StGB (hinsichtlich des zitierten Punkts B) angeklagt. Das Vorliegen von tatsächlich hinreichenden Anhaltspunkten, die für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen sprechen, sei daher als gegeben anzusehen. Nach Verweis auf die oben erwähnte vorläufige Suspendierung, der Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der DO 1994 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führte die belangte Behörde in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheids aus, der vorliegende Verdacht gründe sich auf die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (im Folgenden die WKStA) vom 16.7.2014 und auf das nunmehr anhängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl .... Der Beschwerdeführer werde einerseits wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritte Alternative StGB in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB (hinsichtlich des oben zitierten Punkts A) und wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 Absatz eins, StGB (hinsichtlich des zitierten Punkts B) angeklagt. Das Vorliegen von tatsächlich hinreichenden Anhaltspunkten, die für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen sprechen, sei daher als gegeben anzusehen. Es werde der Verdacht der Begehung von Vermögensdelikten erhoben, was besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen seien. Als Beamter des höheren Verwaltungsdienstes und als mit der Durchführung des Vergabeverfahrens betrauter Mitarbeiter des ... Krankenhauses ... habe es zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers gehört, Vergabeverfahren unter Einhaltung der Vergabebestimmungen ordnungsgemäß durchzuführen und dabei die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Jedenfalls sei es ausdrücklich untersagt, die dienstliche Position sowie dienstliches Wissen zum Vorteil einer Auftragnehmerin oder eines Auftragnehmers zu nützen. Die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährde die Interessen des ... Krankenhaues an einer kontinuierlich rechtmäßigen Führung des Spitalbetriebes. Es stehe außer Zweifel, dass die angelasteten Dienstpflichtverletzungen jenen Anforderungen gravierend widersprächen, die an einen Beamten des höheren Verwaltungsdienstes und als mit der Durchführung von Vergabeverfahren betrauten Mitarbeiter eines Spitals gestellt würden. In den angelasteten Dienstpflichtverletzungen komme eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass es der Stadt Wien schon aus diesem Grund bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren nicht zugemutet werden könne, dem Beschwerdeführer Aufgaben im Vergabebereich anzuvertrauen oder ihn auf andere Weise weiterhin zu beschäftigen. Es käme zu einer Belastung des Betriebsklimas. Die Belegschaft könne dem Beschwerdeführer auf Grund des bestehenden Verdachtes der Begehung von Vermögensdelikten das für eine "gedeihliche Zusammenarbeit" erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegenbringen. Zudem werde bei einer Weiterbelassung des Beschwerdeführers im Dienst offenkundig auch das Ansehen des Magistrats der Stadt Wien in der Öffentlichkeit gefährdet. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Verwaltung werde erschüttert, wenn ein Beamter, der im Verdacht stehe, über Jahre hindurch Vermögensdelikte unter Ausnützung seiner Amtsstellung zu Lasten der Stadt Wien begangen zu haben, bis zur rechtskräftigen strafgerichtlichen und/oder disziplinären Klärung weiterhin tätig sei. Eine Verjährung schloss die belangte Behörde mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließlich – zusammengefasst – mit der Begründung aus, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist für die dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte zehn Jahre betrage, was kürzere disziplinarrechtliche Verjährungsfristen verdränge oder verlängere. Zum Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens habe nämlich die Möglichkeit bestanden, dass die Taten zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen könnten, die ihrerseits eine längere disziplinarrechtliche Verjährungsfrist auslösten. I.2.
  3. Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wienrömisch eins.2.
  4. Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien Mit seiner (rechtzeitig eingebrachten) Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den zweitangefochtenen Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts und beantragte seine ersatzlose Behebung, allenfalls zu verfügen, dass keine Suspendierung zu erfolgen habe, und in eventu den zweitangefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Neuverhandlung und -entscheidung zurückzuverweisen. Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte er aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, aus eigenem Feststellungen welcher Art auch immer zu treffen und auch nur "ansatzweise ein eigenes Verfahren abzuführen". Sie habe sich lediglich darauf beschränkt, die Anklageschrift abzuschreiben. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch durchgehend damit verantwortet, ein ordnungsgemäßer Beamter zu sein und die ihm zur Last gelegten Delikte nicht begangen zu haben. Die Ausführungen, er habe die ihm zur Last gelegten Taten nicht bestritten, seien "aktenwidrig und absurd". Er bestreite ausdrücklich, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Er habe weder wissentlich zum Befugnismissbrauch eines anderen beigetragen (Punkt A des zweitangefochtenen Bescheids) noch die anderen Delikte begangen (Punkt B des zweitangefochtenen Bescheids). Er sei als "untadeliger" Beamter stets bemüht gewesen, den ihm erteilten Aufträgen mit Sorgfalt und "Dienstbeflissenheit" nachzukommen und habe dies auch getan. Bei Durchführung eines Verfahrens und Treffen nachvollziehbarer Feststellungen hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte weder im straf- noch im disziplinarrechtliehen Sinn begangen habe. Als Rechtswidrigkeit des Inhalts machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: "Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts führt der Beschwerdeführer aus, dass es die Erstbehörde aufgrund eines sekundären Verfahrensmangels unterlassen hat, ein Verfahren abzuführen, die Ausführungen der Erstbehörde erschöpfen sich in Leerfloskeln. Auf Seite 6,
  5. Absatz führt die Erstbehörde aus wie folgt: 'Die Verfügung der Suspendierung setzt einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Ein konkreter Verdacht liegt vor, wenn tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 14.09.1988, Zl. 88/09/0046).''Die Verfügung der Suspendierung setzt einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Ein konkreter Verdacht liegt vor, wenn tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen vergleiche VwGH vom 14.09.1988, Zl. 88/09/0046).' Es handelt sich hier um Leerfloskeln. Weder wird ausgeführt, welche konkrete Wahrscheinlichkeit (immerhin Spielrahmen von fast 0% bis fast 100%) vorliegen muss, noch ob die geforderte Wahrscheinlichkeit – welchen Grades auch immer – gegeben sei. Dass eine Anklageschrift vorliegt, ist für sich nicht hinreichend. Weiters festzuhalten ist, dass die MRK, sohin die Unschuldsvermutung gilt. Das Vorliegen einer Anklageschrift stellt die Aufforderung zum Tätigwerden des Strafgerichts dar, wobei die Anklagebehörde den Nachweis der Schuld zu erbringen hat. Bezeichnend sind die Ausführungen des nächsten Absatzes: 'Dass der Beamte die Dienstpflichtverletzung begangen hat, muss nicht nachgewiesen werden. Eine Entscheidung darüber wird erst von der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren getroffen (vgl. VwGH vom 10.09.1986, Zl. 86/09/0075).''Dass der Beamte die Dienstpflichtverletzung begangen hat, muss nicht nachgewiesen werden. Eine Entscheidung darüber wird erst von der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren getroffen vergleiche VwGH vom 10.09.1986, Zl. 86/09/0075).' Diese Ausführungen sind dezidiert verfassungs- und menschenrechtswidrig. Natürlich ist dem Beschuldigten – egal ob in einem Straf- oder Disziplinarverfahren – nachzuweisen, dass er das ihm zur Last gelegte Delikt gesetzt hat. Wie immer die Rechtslage 1986 gewesen sein mag: Festzuhalten ist, dass nunmehr die Menschenrechtskonvention gilt. Laut Menschenrechtskonvention gilt die Unschuldsvermutung; dem Beschuldigten – egal, ob ein Straf- oder Disziplinarverfahren vorliegt – ist die Schuld nachzuweisen, es ist nicht so, dass der Beschuldigte nachzuweisen hat, dass er unschuldig sei.Laut Menschenrechtskonvention gilt die Unschuldsvermutung; , dem Beschuldigten – egal, ob ein Straf- oder Disziplinarverfahren vorliegt – ist die Schuld nachzuweisen, es ist nicht so, dass der Beschuldigte nachzuweisen hat, dass er unschuldig sei. Bis dato ist dem Beschuldigten seine Schuld nicht nachgewiesen worden. Unbeschadet dieser Ausführungen ist im disziplinarrechtlichen Sinn Verjährung eingetreten." I.2.
  6. Beschwerde- und Aktenvorlagerömisch eins.2.
  7. Beschwerde- und Aktenvorlage Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Akten des Suspendierungsverfahrens vor, die am 22.12.2014 beim Verwaltungsgericht Wien einlangten, und erklärte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 5 Vw

GVG zu verzichten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Akten des Suspendierungsverfahrens vor, die am 22.12.2014 beim Verwaltungsgericht Wien einlangten, und erklärte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG zu verzichten. I.2.

  1. Stellungnahme der Disziplinaranwältinrömisch eins.2.
  2. Stellungnahme der Disziplinaranwältin Die Disziplinaranwältin erstattete eine mit 23.12.2014 datierte Stellungnahme, in der sie ausführte, die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung zu Recht festgestellt, dass durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Bei der Suspendierung handele es sich um eine vorläufige Maßnahme nach schweren Rechtsverletzungen eines Beamten. Als wesentliches Merkmal dieser behördlichen Maßnahme sei hervorzuheben, dass sie – obwohl im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren geregelt – von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung unabhängig sei. Sie stelle keine Disziplinarstrafe dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen sei und keine endgültige Lösung darstelle. Es brauche daher nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe. Diese Aufgabe komme vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genüge demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht bestehe. Das sei im gegenständlichen Fall schon allein aufgrund der umfangreichen und mehr als hinreichend begründeten Anklageschrift der WKStA wegen des Verdachts des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Untreue als Beteiligter sowie des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges gegeben. Nach vierjähriger Ermittlungszeit habe die Staatsanwaltschaft "offensichtlich" hinreichende tatsächliche Gründe bzw. Anhaltspunkte zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten gefunden, ansonsten hätte sie eine sofortige Einstellung

§ 190St

PO verfügt. Bis zum Abschluss des Strafverfahrens sei die Suspendierung nicht aufzuheben, weil solche Dienstpflichtverletzungen als besonders relevant einzustufen seien, die den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllten, was hier zutreffe. Das sei im gegenständlichen Fall schon allein aufgrund der umfangreichen und mehr als hinreichend begründeten Anklageschrift der WKStA wegen des Verdachts des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Untreue als Beteiligter sowie des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges gegeben. Nach vierjähriger Ermittlungszeit habe die Staatsanwaltschaft "offensichtlich" hinreichende tatsächliche Gründe bzw. Anhaltspunkte zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten gefunden, ansonsten hätte sie eine sofortige Einstellung

Paragraph 190, StPO verfügt. Bis zum Abschluss des Strafverfahrens sei die Suspendierung nicht aufzuheben, weil solche Dienstpflichtverletzungen als besonders relevant einzustufen seien, die den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllten, was hier zutreffe. Die Disziplinaranwältin stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht Wien möge den zweitangefochtenen Bescheid bestätigen und die Suspendierung verfügen. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: I.

  1. Dienstliche Verwendung und Dienstpflichtenrömisch eins.
  2. Dienstliche Verwendung und Dienstpflichten Der Beschwerdeführer steht als Beamter des höheren Verwaltungsdienstes seit dem 10.6.1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien (Verwendungsgruppe A). Seit dem Jahr 1990 bis 13.7.2010 war er in der Wirtschaftsabteilung der Teilunternehmung ... Krankenhaus ... (im Folgenden kurz als KH bezeichnet) der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund tätig. Bis zum Wirksamwerden der (mit dem erstangefochtenen Bescheid verfügten vorläufigen) Suspendierung versah er weiterhin Dienst im KH, allerdings außerhalb der Wirtschaftsabteilung und ohne Tätigkeiten im Bereich Beschaffung, Vergabe oder anderer wirtschaftlicher Angelegenheiten. Die Wirtschaftsabteilung ist organisatorisch der Verwaltungsdirektion des KH zuzuordnen. In die Zuständigkeit der Wirtschaftsabteilung fallen insbesondere Einkauf und Vergabe von Leistungen. Das KH ist eine Teilunternehmung der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden als KAV abgekürzt). Weder das KH noch der KAV haben eigene Rechtspersönlichkeit. Zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers in der Wirtschaftsabteilung des KH gehörte es, teilweise in leitender Funktion Vergabeverfahren über nachgefragte Leistungen vorzubereiten, abzuwickeln und schließlich auch den Entwurf einer Zuschlagsentscheidung vorzulegen. I.
  3. Verdacht auf Vorliegen von Dienstpflichtverletzungenrömisch eins.
  4. Verdacht auf Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen Seit dem 8.9.2010 liefen bei der WKStA Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen", die in der Folge auf das Vergabeverfahren "Leasing von flexibel einsetzbarem Hilfspersonal" ausgeweitet wurden. Die WKStA hat mit Anklageschrift vom 16.7.2014 gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anklage erhoben. Das Strafverfahren ist zur Zahl ... gerichtlich anhängig. Der Anklagetenor der Anklageschrift ist mit dem Wortlaut das Spruchs des (erst- und) zweitangefochtenen Bescheids identisch (abgesehen vom ersten, dem Disziplinarverfahren Rechnung tragenden Einleitungssatz). Darin wird der Beschwerdeführer einerseits wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Untreue als Beteiligter (Punkt A des Anklagetenors bzw. des Spruchs der angefochtenen Bescheide betreffend Vergabe "Leasing von flexibel einsetzbarem Hilfspersonal") und des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges (jeweils Punkt B betreffend Vergabe "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen") nach näher genannten Bestimmungen des StGB angeklagt. Diese oben unter Punkt A und B des zweitangefochtenen Bescheids wörtlich zitierten Ausführungen, mit denen dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit zwei Vergabeverfahren zur Last gelegt wird, gelten hiermit – ohne sie hier neuerlich wiederzugeben – als Sachverhaltsfeststellungen zur Darstellung der Verdachtslage hinsichtlich Verletzung von Dienstpflichten als übernommen. Beide Vergabeverfahren weisen insofern Gemeinsamkeiten auf, als die Überlassung von Personal an das KH an den Bestbieter ausgeschrieben war und in beiden Fällen das Unternehmen A. (im Folgenden kurz A. abgekürzt) gegenüber dem Unternehmen J., nunmehr J... (im Folgenden kurz J.), den Zuschlag als Bestbieter und in der Folge den ausgeschriebenen Auftrag erhielt, obwohl das Angebot von J. jeweils preislich deutlich günstiger war und dem Angebot von A. vermeintlich auch technisch bzw. hinsichtlich Qualität nicht nachstand. Der Vorwurf lautet, dass die Bevorzugung von A. und die Auftragserteilung an dieses Unternehmen jeweils aus unsachlichen Kriterien erfolgt sind. Der Beschwerdeführer hat als zuständiger Sachbearbeiter die Angebote der Bieter in den einzelnen Abschnitten der jeweiligen Vergabeverfahren geprüft und mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des KH gereiht. Inhaltlich waren dem Beschwerdeführer daher alle Angebote bekannt, insbesondere auch die Konditionen des Angebots von J. im Vergleich zu jenen des Angebots von A.. In beiden Vergabeverfahren soll der Beschwerdeführer zudem nicht allein gehandelt haben, sondern in Abstimmung mit anderen in die Vergabeprozesse eingebundenen, nunmehr mitangeklagten Beamten. Schließlich soll (unter anderem) zwischen dem Beschwerdeführer und einigen Geschäftsführern von A. eine enge Nahebeziehung und eine über bloße Bekanntschaft zwischen Geschäftspartnern hinausgehende Freundschaft bestanden haben, worauf zahlreiche Treffen und Einladungen zu Veranstaltungen durch A. zurückzuführen sind. Nach dem medialen Bekanntwerden der Ereignisse um diese beiden Vergabeverfahren hat angeblich ein Geschäftsführer von A. dem Beschwerdeführer und B. ein Wertkartenmobiltelefon besorgt. I.
  5. Vergabe "Leasing von flexibel einsetzbarem Hilfspersonal"römisch eins.
  6. Vergabe "Leasing von flexibel einsetzbarem Hilfspersonal" Im Zusammenhang mit dem zeitlich früheren Vergabeverfahren betreffend "Leasing von flexibel einsetzbarem Hilfspersonal" steht der Beschwerdeführer unter Verdacht, die im Punkt A des Spruchs des zweitangefochtenen Bescheids genannten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Insbesondere soll er daran beteiligt gewesen sein, den Geschäftsführer von J. zur Zurückziehung seines Angebots zu bringen. Im Gegenzug soll dem Unternehmen in Aussicht gestellt worden sein, Reinigungsleistungen aus dieser Ausschreibung "herauszunehmen", um sie bei J. zu belassen. J. beschäftigte damals bereits etwa 150 Personen im KH (auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags). Der Beschwerdeführer soll für J. ein Schreiben mit einer Begründung für die plausible Zurückziehung des Angebots vorbereitet und am 4.10.2006 per E-Mail an dessen Geschäftsführer übermittelt haben. Zwei Tage später zog J. sein Angebot aufgrund "firmenstrategischer Überlegungen" zurück (ohne den vermeintlich vorformulierten Wortlaut des Beschwerdeführers zu verwenden). In der Folge erhielt A. den Zuschlag. Am 19.6.2007 schloss die Stadt Wien (für das KH) mit A. einen Vorvertrag und schließlich am 18.12.2007 den entsprechenden Rahmenvertrag betreffend Überlassung von Arbeitskräften zur Erbringung von Hilfsdiensten im KH, den für die Stadt Wien (bzw. das KH als Auftraggeber) B. als damaliger interimistischer Verwaltungsdirektor mit einem zweiten Beamten aus der Personalabteilung unterzeichnete. Im Vergabeverfahren wurde zudem aktenkundig (Auszug aus dem Auftragnehmerkataster Österreich), dass einer der Geschäftsführer von A. im Jahr 2001 rechtskräftig wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung zu einer Geldstrafe von 40.000 ATS und im Jahr 2004 rechtskräftig wegen Finanzordnungswidrigkeit zu einer Geldstrafe von 8.000 Euro verurteilt worden war. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer angeblich auch bekannt. Die dadurch begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Bieters wurden aber keiner weiteren Prüfung unterzogen. Dem Beschwerdeführer musste damals erkennbar gewesen sein, dass er – in Verletzung eigener Dienstpflichten – zum etwaigen Befugnismissbrauch von B. beitragen würde, indem er diese Zuschlagserteilung und den Vertragsschluss unterstützte, nachdem er an der Zurückziehung eines vermeintlich besseren, jedenfalls aber konkurrenzfähigen Angebots eines anderen Bieters mitgewirkt hatte. I.
  7. Vergabe "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen"römisch eins.
  8. Vergabe "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen" Hinsichtlich des Vergabeverfahrens betreffend "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen" wird dem Beschwerdeführer angelastet, die im Punkt B des Spruchs des zweitangefochtenen Bescheids genannten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Die Vorbereitungen für die Ausschreibung des Auftrages "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen" begannen im Herbst
  9. Es handelte sich um ein sehr umfangreiches und rechtlich wie organisatorisch aufwendiges Vergabeverfahren, für das zwei Rechtsanwälte jeweils mit Spezialisierung im Arbeits- und Vergaberecht beigezogen wurden und dem Beschwerdeführer zur Seite standen. Der fertiggestellte Entwurf der Ausschreibungsbedingungen wurde im August 2009 von B., der Verwaltungsdirektion und der Personaldirektion freigegeben. Die Ausschreibung wurde im August 2009 bekanntgemacht. Ansprechpartner war der Beschwerdeführer. Es ging um die Überlassung von bis zu 1.050 Arbeitskräften an das KH, davon 750 Personen für "Reinigungstätigkeiten (Hausarbeiter)", 100 Personen "hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Pflegebereich (Abteilungshelfer)", 75 Personen "logistische Hilfstätigkeiten (zB Patiententräger)", 50 Personen "Kanzleibedienstete M", 50 Personen "Amtsgehilfen" und 25 Personen "Tätigkeiten in der Direktion Technik und Informatik". Den Text der Ausschreibung hat der Beschwerdeführer angeblich mit Absicht so formuliert, dass im Wesentlichen nur A. als Auftragnehmer in Betracht kam, weil andere im Bereich Arbeitskräfteüberlassung bzw. Arbeitskräftevermittlung tätige Unternehmen die in der Ausschreibung geforderten Kriterien nicht erbringen konnten und auch nicht sollten. So mussten Bieter (oder Bietergemeinschaften) einen schriftlichen Nachweis über ein Referenzprojekt über die Überlassung von mindestens hundert Arbeitskräften an eine Universitätsklinik mit einer dem KH vergleichbaren klinischen Struktur vorweisen, welche dann vorliegt, wenn es sich um eine Universitätsklinik handelte, die über mehr als 1.800 Betten verfügte und die von einem Kollegialorgan geführt wurde, das mit der kollegialen Führung

dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 vergleichbar war. In Österreich gab es keine andere Universitätsklinik als das KH mit der geforderten Bettenanzahl (das Landeskrankenhaus Graz und Innsbruck verfügten jeweils über ca. 1.500 Betten; das Landeskrankenhaus Salzburg etwa 1.150 Betten). In Deutschland erfüllten dieses Kriterium beispielsweise das Klinikum der Universität München, das Uniklinikum Gießen-Marburg und die Charité Berlin (jeweils ca. 2.200 Betten), in der Schweiz die Hôpitaux Universitaires de Genève (ca. 1.900 Betten). Ein nicht international tätiges Unternehmen konnte dieses Kriterium daher nur erfüllen, wenn es ein Referenzprojekt im KH vorweisen konnte. A. konnte dieses Kriterium – offenbar im Hinblick auf den laufenden Rahmenvertrag aus der erstgenannten Vergabe – erfüllen. Obwohl J. inhaltlich gleichartige Leistungen an das KH erbrachte und eine größere Zahl an Reinigungskräften im KH beschäftigte, bestand der Einwand, dass dies auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags und nicht im Wege der Arbeitskräfteüberlassung geschah. Zwingender Angebotsbestandteil war weiters ein nach Anforderungskriterien umschriebenes Konzept eines näher definierten Managementsystems für die Administration der überlassenen Arbeitskräfte, dem eine Namensliste mit "Seniormanagern" mit einer erforderlichen Berufsqualifikation und -erfahrung anzuschließen war. Die Qualität des Managementsystems floss mit einer Gewichtung von 40% in die Bestbieterermittlung ein. Sieben der zwölf von J. namhaft gemachten Seniormanager wurden nicht anerkannt. Hingegen wurden alle 13 von A. genannten Seniormanager akzeptiert. Unter Berücksichtigung des Preiskriteriums (Gewichtung: 60%) hätte J. aufgrund des preislich (um ca. drei Millionen Euro) günstigeren Angebots den Zuschlag erhalten müssen, wenn zwei weitere (also sieben statt nur fünf von insgesamt zwölf) Seniormanager bei der Zuschlagsentscheidung berücksichtigt worden wären. Es besteht jedoch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer und Ha. bei der Bestbieterermittlung die Qualifikation der von J. namhaft gemachten Seniormanager zu Unrecht absprachen, hingegen sämtliche Seniormanager von A. anerkannten, obwohl deren Qualifikation im Allgemeinen und im Verhältnis zu den von J. genannten Personen nicht besser war. Es soll nicht ersichtlich sein, auf welcher Basis die vom Beschwerdeführer mitgestaltete Entscheidung getroffen wurde, warum manche angegebenen Seniormanager akzeptiert wurden und andere nicht. Angeblich waren die von A. genannten Seniormanager im KH tätig und dem Beschwerdeführer bekannt, weshalb keine weiteren Informationen für die Beurteilung des Angebots von A. in diesem Punkt erforderlich schienen. Am Ende der Angebotsfrist (16.10.2009) lagen acht Angebote vor. In der am 27.11.2009 durchgeführten Angebotsprüfung wurden sechs Angebote ausgeschieden. Die Angebote von A. und J. enthielten behebbare Mängel, die sie in der Folge behoben. Bei der anschließenden Bestbieterermittlung soll der in der Ausschreibung vorgesehene Verfahrensablauf nicht eingehalten worden sein. Die Bestbieterermittlung hätte durch eine sachverständige Bewertungskommission erfolgen sollen, die aus drei Personen bestand. Laut Niederschrift über die Bestbieterermittlung waren jedoch nur zwei Personen anwesend, nämlich der Beschwerdeführer und Ha.. Am 16.2.2010 erfolgte die Benachrichtigung über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung, wobei A. mit der höchsten Punktezahl als Bestbieter hervorging. Daraufhin brachte J. am 2.3.2010 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Vergabekontrollsenat Wien ein, den J. aber am 8.3.2010 zurückzog, sodass es zu keiner Nachprüfung in diesem Vergabeverfahren kam. Im Gegenzug wurde ein sogenanntes "Stilles Übereinkommens" aufgesetzt, an dem auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein soll (ohne es jedoch verfasst zu haben). Darin war vorgesehen, dass der bestehende Dienstleistungsvertrag zwischen dem KH und J. über die Reinigung des OP-Bereiches in eine Arbeitskräfteüberlassung umgewandelt wird, für die die Rahmenbedingungen des Vertrages der laufenden Ausschreibung gelten würden. Seine Wirksamkeit stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Verfahren beim Vergabekontrollsenat Wien bis 6.3.2010 zurückgezogen wird. Schließlich soll J. (offenbar mündlich) in Aussicht gestellt worden sein, dass für den Fall einer Ausschreibung der im "Stillen Übereinkommen" genannten Leistungen J. den Zuschlag erhalten wird. Ausgehend von diesem Tatvorwurf musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass durch die gewählte Vorgehensweise nicht der tatsächliche Bestbieter zum Zug kommt, ein Schaden für die Auftraggeberseite die Folge ist und er mit diesen Handlungen seine dienstlichen Pflichten als mit Vergabeverfahren befasster Beamter der Wirtschaftsabteilung im KH zuwiderhandeln würde. I.

  1. Verantwortung des Beschwerdeführersrömisch eins.
  2. Verantwortung des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Er will weder wissentlich zum etwaigen Befugnismissbrauch von B. beigetragen noch die unter Punkt B des Spruchs des angefochtenen Bescheids angeführten Handlungen gesetzt haben. Er soll stets bemüht gewesen sein, den ihm erteilten Aufträgen mit Sorgfalt und Dienstbeflissenheit nachzukommen und hätte dies auch getan. Er vermute, dass J. den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung beim Vergabekontrollsenat Wien deshalb zurückgezogen habe, weil J. dessen Chancenlosigkeit erkannt haben müsse. J. sei ein "Dienstleister" gewesen, in der Ausschreibung sei aber ein "Arbeitskräfteüberlasser" gefordert worden. Während des Vergabeverfahrens betreffend "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen" habe der Beschwerdeführer viele Gespräche mit Bietern geführt. Vertreter von A. und J. seien oft bei ihm gewesen. Die Zuschlagsentscheidung habe er (mit einer weiteren Person) getroffen. Ein schriftliches Übereinkommen – bezogen auf das "Stille Übereinkommen" – will er nicht gesehen oder unterzeichnet haben. Er habe bei seiner Einvernahme in der Generaldirektion des KAV am 15.7.2010 zum ersten Mal davon erfahren. Die Unterschrift auf dem "Stillen Übereinkommen" sei ihm nicht bekannt. Er achte nicht darauf, wie Kollegen unterschrieben. Zudem sei es geradezu unmöglich, dass er in seiner Position die Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Während des gesamten Vergabeverfahrens seien zahlreiche Personen und Institutionen kontrollierend eingebunden gewesen. Er entwickle in enger Zusammenarbeit mit der jeweils eine Leistung benötigenden Stelle des KH den Ausschreibungstext. Wegen des großen Umfangs und erwartbarer Komplikationen seien "externe hochspezialisierte Rechtsanwälte" beigezogen worden, die umfangreiche Begleit- und Kontrolltätigkeiten gesetzt hätten. Das Lang- und Kurzleistungsverzeichnis sei der Personalabteilung zur Freigabe vorgelegt und von dieser genehmigt worden. Er habe rein vom faktischen Ablauf her auch nur ansatzweise keine Möglichkeit für Manipulationen gehabt. Das gelte auch für den weiteren Ablauf dieses quantitativ hoch komplexen Vergabeverfahrens. Er sei permanent in Ab- und Rücksprachen gewesen und habe keine Entscheidung allein gefällt. I.
  3. Verjährungsrelevante Aspekte römisch eins.
  4. Verjährungsrelevante Aspekte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zur Ausschreibung von Leistungen für die "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen" wurden erstmals durch mehrere pseudonym unterzeichnete E-Mails (vom 22.10.2009, 29.1.2010, 22.2.2010 und 25.2.2010) bekannt, die an Personen des KH und KAV sowie beteiligte Bieter dieser Ausschreibung verschickt worden waren. Das Vergabeverfahren gelangte dennoch zu einem Abschluss, indem – nach Zurückziehung eines Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung durch J. im März 2010 – die Auftragserteilung an A. erfolgte. In der Folge verständigte die Generaldirektion des KAV mit Schreiben vom 12.7.2010 die MA 2 (behördlicherseits am selben Tag eingelangt), dass eine interne und durch Beiziehung der K. externe Prüfung dieses Vergabeverfahrens eingeleitet und eine "Sachverhaltsdarstellung" an die WKStA übermittelt worden war. Für den 15.7.2010 waren zudem ergänzende Niederschriften mit betroffenen Personen (darunter auch mit dem Beschwerdeführer) angesetzt. Dieser Verständigung war ein Schreiben der Generaldirektion an den Direktor des KH, ebenfalls vom 12.7.2010, beigefügt, wonach der Beschwerdeführer ab sofort nicht mehr in der Wirtschaftsabteilung und nicht in den Tätigkeitsbereichen Beschaffung, Vergabe oder sonstige wirtschaftliche Angelegenheiten eingesetzt werden sollte, sowie eine Niederschrift mit ihm vom 5.7.2010 über die "Klarstellung der Funktion und der Aktivitäten" des Beschwerdeführers in diesem Vergabeverfahren. Auf das Ersuchen der MA 2 vom 15.7.2010 um genauere Angaben übermittelte die Generaldirektion des KAV mit Schreiben vom 18.8.2010 weitere Unterlagen an die MA 2, unter anderem den Bericht der externen Prüfung durch die K. hinsichtlich der Durchführung einer Sonderprüfung im Bereich der Wirtschaftsabteilung des KH vom 20.7.2010 sowie eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 15.7.
  5. Mit Schreiben vom 8.9.2010 bestätigte der zuständige Staatsanwalt der WKStA auf Ersuchen der MA 2 (eingelangt am 14.9.2010), dass (unter anderem) gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 153, 313 StGB zur Zahl ... bei der WKStA betreffend Vergabe des Auftrags "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen" anhängig war. Als Deliktszeitraum wurde der 16.10.2009 bis 6.3.2010 angegeben. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.9.2010 beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und am 13.10.2010 bei der WKStA als Beschuldiger im Strafverfahren zu diesem Vergabeverfahren einvernommen. Mit Schreiben vom 8.9.2010 bestätigte der zuständige Staatsanwalt der WKStA auf Ersuchen der MA 2 (eingelangt am 14.9.2010), dass (unter anderem) gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung nach Paragraphen 153, 313, StGB zur Zahl ... bei der WKStA betreffend Vergabe des Auftrags "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen" anhängig war. Als Deliktszeitraum wurde der 16.10.2009 bis 6.3.2010 angegeben. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.9.2010 beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und am 13.10.2010 bei der WKStA als Beschuldiger im Strafverfahren zu diesem Vergabeverfahren einvernommen. Am 18.10.2010 vernahm die MA 2 den Beschwerdeführer als Beschuldigten im Disziplinarverfahren zum oben genannten Vergabeverfahren und gewährte ihm Parteiengehör im damals parallel durchgeführten Suspendierungsverfahren. Im Anschluss verfügte sie mit Bescheid vom selben Tag die vorläufige Suspendierung (vom Beschwerdeführer am selben Tag übernommen), die der Dienstrechtssenat der Stadt Wien (im Instanzenzug) mit Berufungsbescheid vom 20.1.2011 aufhob. Erst kürzlich ersuchte die MA 2 mit Telefax vom 8.8.2014 das Landesgericht für Strafsachen Wien um Übermittlung einer Kopie der fertiggestellten Anklageschrift vom 16.7.2014 zum gerichtsanhängigen Strafverfahren, die bei der MA 2 am 13.8.2014 einlangte. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 22.8.2014 verfügte die MA 2 (neuerlich) die vorläufige Suspendierung, mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 23.10.2014 folgte die Verfügung der Suspendierung durch die belangte Behörde. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Verwendung des Beschwerdeführers und seine Tätigkeit in der Wirtschaftsabteilung des KH konnten aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen entnommen werden, denen der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zur Verdachtslage beruhen im Wesentlichen auf dem Schreiben der WKStA vom 8.9.2010 zum damals bei ihr anhängigen Ermittlungsverfahren (unter anderem) gegen den Beschwerdeführer sowie des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8.8.2014 zur Zahl ..., mit dem die Anklageschrift der WKStA vom 16.7.2014 an die MA 2 übermittelt wurde und aus dem nunmehr ersichtlich ist, dass das Strafverfahren beim Landesgerichts für Strafsachen Wien gerichtsanhängig ist. Weiters gründen sich die Feststellungen auf den Bericht der K. mit dem Titel "Durchführung einer Sonderprüfung im Bereich der Wirtschaftsabteilung KH" vom 20.7.2010, der im Wesentlichen zum Vergabeverfahren "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen" Stellung bezieht. Die Verantwortung des Beschwerdeführers konnte im Wesentlichen seinen Angaben aus den mit ihm aufgenommenen Niederschriften im Straf- und Disziplinarverfahren entnommen werden (insbesondere vom 15.7.2010, 14.9.2010, 13.10.2010 und insbesondere vom 18.10.2010 im Zusammenhang mit seiner erstmaligen vorläufigen Suspendierung). In seinen Beschwerden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer lediglich die angelasteten Taten bestritten, ohne jedoch den Verdachtsmomenten substantiiert entgegenzutreten. Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich verjährungsrelevanter Aspekte beruhen auf dem unbedenklichen und nicht bestrittenen Akteninhalt. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.
  6. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.
  7. Rechtlicher Rahmen I.9.
  8. Allgemeinrömisch eins.9.
  9. Allgemein

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

§ 74a

des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56/1994, in der Fassung der 33. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Dienstrecht und innere Verwaltung), LGBl. für Wien Nr. 33/2013, hat in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat zu erfolgen. Nach § 74c DO 1994 (in der Fassung der genannten Novelle) hat das Verwaltungsgericht Wien in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 DO 1994 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

Paragraph 74 a, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1994,, in der Fassung der

  1. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Dienstrecht und innere Verwaltung), LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2013,, hat in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat zu erfolgen. Nach Paragraph 74 c, DO 1994 (in der Fassung der genannten Novelle) hat das Verwaltungsgericht Wien in den Angelegenheiten des Paragraph 94, Absatz 2, bis 5 DO 1994 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. I.9.
  2. Verjährungrömisch eins.9.
  3. Verjährung § 79 DO 1994 in dem das Disziplinarrecht regelnden
  4. Abschnitt der DO 1994, die wiedergegebenen Abs. 1 bis 3 und 5 jeweils in der Fassung der
  5. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 37/2003, und Abs. 4 zuletzt vollständig geändert durch die
  6. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 2/2010, mit Inkrafttreten am 30.1.2010, in den für das vorliegende Suspendierungsverfahren relevanten Absätzen lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Paragraph 79, DO 1994 in dem das Disziplinarrecht regelnden
  7. Abschnitt der DO 1994, die wiedergegebenen Absatz eins bis 3 und 5 jeweils in der Fassung der
  8. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2003,, und Absatz 4, zuletzt vollständig geändert durch die
  9. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2010,, mit Inkrafttreten am 30.1.2010, in den für das vorliegende Suspendierungsverfahren relevanten Absätzen lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: "Verjährung § 79.

(1)Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn Paragraph 79,
(1)Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien … mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und
  2. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien … mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (Paragraph 81, Ziffer eins,) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und
  3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
(2)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(2)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(3)Sind seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich in den Fällen des Abs. 2 um jenen Zeitraum, um den die strafrechtliche Verjährungsfrist die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist übersteigt.
(3)Sind seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich in den Fällen des Absatz 2, um jenen Zeitraum, um den die strafrechtliche Verjährungsfrist die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist übersteigt.
(4)Der Lauf der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
(4)Der Lauf der in Absatz eins bis 3 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt 1. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
  1. a)über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens,
  2. b)der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
  3. c)der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde, 2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt , Nr. 631, oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, …
(5)Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, das Ersuchen um Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Disziplinaranzeige und die vorläufige Suspendierung." § 79 Abs. 4 DO 1994, der nachfolgend wiedergegebenen Auszug in der Fassung vor der am 29.1.2010 kundgemachten
  1. Novelle zur DO 1994, d.h. in der am 1.9.1996 in Kraft getretenen Fassung der
  2. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 33/1996, lautete auszugsweise:Paragraph 79, Absatz 4, DO 1994, der nachfolgend wiedergegebenen Auszug in der Fassung vor der am 29.1.2010 kundgemachten
  3. Novelle zur DO 1994, d.h. in der am 1.9.1996 in Kraft getretenen Fassung der
  4. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 1996,, lautete auszugsweise: "
(4)Der Lauf der Fristen nach Abs. 1 bis 3 wird gehemmt"
(4)Der Lauf der Fristen nach Absatz eins, bis 3 wird gehemmt 1. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige durch die Disziplinarbehörde an die Staatsanwaltschaft oder die Sicherheitsbehörde und
  1. a)dem Beginn der Anhängigkeit des Strafverfahrens bei Gericht oder
  2. b)dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige bei der Disziplinarbehörde, 2. für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, … sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist."

dem mit "Organisatorische Bestimmungen" überschriebenen, im achten Abschnitt liegenden § 81 Z 1 DO 1994 (insoweit in seiner Stammfassung) zählt der Magistrat zu den Disziplinarbehörden (neben der Disziplinarkommission

Z 2 leg. cit).

dem mit "Organisatorische Bestimmungen" überschriebenen, im achten Abschnitt liegenden Paragraph 81, Ziffer eins, DO 1994 (insoweit in seiner Stammfassung) zählt der Magistrat zu den Disziplinarbehörden (neben der Disziplinarkommission

Ziffer 2, leg. cit). § 57 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, samt Überschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut (soweit wiedergegeben in seiner

§ 110Abs.

2 DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 34/2014, am 1.7.2014 in Kraft stehenden Stammfassung):Paragraph 57, des Strafgesetzbuchs – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, samt Überschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut (soweit wiedergegeben in seiner

Paragraph 110, Absatz 2, DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 34 aus 2014,, am 1.7.2014 in Kraft stehenden Stammfassung): "Sechster AbschnittVerjährung"Sechster Abschnitt, Verjährung Verjährung der Strafbarkeit § 57.

(1)Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verjähren nicht. …Paragraph 57,
(1)Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verjähren nicht. …
(2)Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
(3)Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig Jahre, – wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; zehn Jahre, – wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; fünf Jahre, – wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; drei Jahre, – wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; ein Jahr, – wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.
(4)…" Nach § 1 Abs. 2 der Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der (ebenfalls am 1.7.2014 in Kraft stehenden) Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004 (in dieser Fassung außer Kraft getreten durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, mit Ablauf des 31.12.2014), beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.Nach Paragraph eins, Absatz 2, der Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der (ebenfalls am 1.7.2014 in Kraft stehenden) Fassung des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, (in dieser Fassung außer Kraft getreten durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, mit Ablauf des 31.12.2014), beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. I.9.
  1. Suspendierungrömisch eins.9.
  2. Suspendierung § 94 DO 1994, der sich ebenfalls im
  3. Abschnitt der DO 1994 über das Disziplinarrecht befindet, zuletzt maßgeblich geändert durch die
  4. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung), der Abs. 1 nachfolgend abermals novelliert durch die
  5. Novelle zur DO 1994 (Dienstrechts-Novelle 2013), LGBl. für Wien Nr. 49/2013 (in dieser Fassung in Kraft getreten am 17.12.2013), und Abs. 3 durch die
  6. Novelle zur DO 1994 (
  7. Dienstrechts-Novelle 2014), LGBl. für Wien Nr. 34/2013, mit der auch Abs. 3a neu geschaffen wurde (jeweils in Kraft getreten am 30.10.2014), samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 94, DO 1994, der sich ebenfalls im
  8. Abschnitt der DO 1994 über das Disziplinarrecht befindet, zuletzt maßgeblich geändert durch die
  9. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung), der Absatz eins, nachfolgend abermals novelliert durch die
  10. Novelle zur DO 1994 (Dienstrechts-Novelle 2013), LGBl. für Wien Nr. 49 aus 2013, (in dieser Fassung in Kraft getreten am 17.12.2013), und Absatz 3, durch die
  11. Novelle zur DO 1994 (
  12. Dienstrechts-Novelle 2014), LGBl. für Wien Nr. 34 aus 2013,, mit der auch Absatz 3 a, neu geschaffen wurde (jeweils in Kraft getreten am 30.10.2014), samt Überschrift lautet auszugsweise: "Suspendierung § 94.
(1)Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn Paragraph 94,
(1)Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
  1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder
  2. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, angeführten Delikts vorliegt oder
  3. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 100 Absatz eins a, und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission (beim Verwaltungsgericht Wien) anhängig, hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Absatz eins, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission (beim Verwaltungsgericht Wien) anhängig, hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a)Dem Disziplinaranwalt steht gegen die Aufhebung der (vorläufigen) Suspendierung

Abs. 2 oder 5 durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien das Recht, einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen, zu.

(3a)Dem Disziplinaranwalt steht gegen die Aufhebung der (vorläufigen) Suspendierung

Absatz 2, oder 5 durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien das Recht, einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen, zu.

(4)
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. … Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6)Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)
(8)…" § 18 DO 1994 in dem mit "Dienstpflichten" betitelten
  1. Abschnitt der DO 1994 lautet samt Überschrift wie folgt (die gesamte Bestimmung in ihrer Stammfassung mit Ausnahme einer Korrektur der Schreibweise des Wortes "Anlass" in Abs. 3 entsprechend der neuen deutschen Rechtschreibung):Paragraph 18, DO 1994 in dem mit "Dienstpflichten" betitelten
  2. Abschnitt der DO 1994 lautet samt Überschrift wie folgt (die gesamte Bestimmung in ihrer Stammfassung mit Ausnahme einer Korrektur der Schreibweise des Wortes "Anlass" in Absatz 3, entsprechend der neuen deutschen Rechtschreibung): "Allgemeine Dienstpflichten § 18.
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Paragraph 18,
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2)Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3)Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden." I.
  1. Rechtliche Beurteilung – erstangefochtener Bescheid (Spruchpunkt I)römisch eins.
  2. Rechtliche Beurteilung – erstangefochtener Bescheid (Spruchpunkt römisch eins) I.10.
  3. Prozessvoraussetzungenrömisch eins.10.
  4. Prozessvoraussetzungen Mit dem (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 18.10.2010, Zahl MA 2/566032 B, verfügte die MA 2 bereits einmal die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst und leitete (schon damals) das Disziplinarverfahren gegen ihn ein (vgl. § 79 Abs. 5 DO 1994). Die in der Folge verfügte Suspendierung durch die Disziplinarkommission (Bescheid vom 24.11.2010, Zahl DK/119448/2010) hat der Dienstrechtssenat der Stadt Wien (damalige Rechtsmittelinstanz) mit Berufungsbescheid vom 20.1.2011, Zahl DS-D – 770/2010, aufgehoben. Mit dem (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 18.10.2010, Zahl MA 2/566032 B, verfügte die MA 2 bereits einmal die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst und leitete (schon damals) das Disziplinarverfahren gegen ihn ein vergleiche Paragraph 79, Absatz 5, DO 1994). Die in der Folge verfügte Suspendierung durch die Disziplinarkommission (Bescheid vom 24.11.2010, Zahl DK/119448/2010) hat der Dienstrechtssenat der Stadt Wien (damalige Rechtsmittelinstanz) mit Berufungsbescheid vom 20.1.2011, Zahl DS-D – 770 aus 2010,, aufgehoben. Der neuerlichen Verfügung einer vorläufigen Suspendierung durch die MA 2 steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen, weil ein geänderter bzw. neuer Sachverhalt vorliegt. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen im erstangefochtenen Bescheid gründet sich auf die zwischenzeitig abgeschlossenen Ermittlungen der WKStA und das daraufhin eingeleitete Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl .... Weiters werden dem Beschwerdeführer erstmals Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem älteren Vergabeverfahren betreffend "Leasing von flexibel einsetzbarem Hilfspersonal" zur Last gelegt. Die MA 2 war auch zur Verfügung der (neuerlichen) vorläufigen Suspendierung (funktionell) zuständig. In den vorgelegten Verwaltungsakten ist zwar keine Anordnung der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ersichtlich (vgl. § 95 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 DO 1994). Andererseits ist eine Disziplinaranzeige der MA 2 an die Disziplinaranwältin den vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Auch sonst findet sich kein (eingebrachter) Strafantrag der Disziplinaranwältin an die Disziplinarkommission, mit dessen Einlangen das Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission anhängig geworden wäre (§ 82 Abs. 2 DO 1994). Das Disziplinarverfahren war daher bei Erlassung des erstangefochtenen Bescheids noch nicht bei der Disziplinarkommission anhängig (§ 94 Abs. 3 DO 1994), sondern bei der MA
  5. Eine (frühere) Entscheidung der Disziplinarkommission im Suspendierungsverfahren bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang des (denselben Sachverhalt betreffenden, bei ihr jedoch noch nicht anhängigen) Disziplinarverfahrens auf diese. Die MA 2 war auch zur Verfügung der (neuerlichen) vorläufigen Suspendierung (funktionell) zuständig. In den vorgelegten Verwaltungsakten ist zwar keine Anordnung der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ersichtlich vergleiche Paragraph 95, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, DO 1994). Andererseits ist eine Disziplinaranzeige der MA 2 an die Disziplinaranwältin den vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Auch sonst findet sich kein (eingebrachter) Strafantrag der Disziplinaranwältin an die Disziplinarkommission, mit dessen Einlangen das Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission anhängig geworden wäre (Paragraph 82, Absatz 2, DO 1994). Das Disziplinarverfahren war daher bei Erlassung des erstangefochtenen Bescheids noch nicht bei der Disziplinarkommission anhängig (Paragraph 94, Absatz 3, DO 1994), sondern bei der MA
  6. Eine (frühere) Entscheidung der Disziplinarkommission im Suspendierungsverfahren bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang des (denselben Sachverhalt betreffenden, bei ihr jedoch noch nicht anhängigen) Disziplinarverfahrens auf diese. I.10.
  7. Einstellungrömisch eins.10.
  8. Einstellung Der Verfassungsgerichtshof erklärte in einem vergleichbaren Fall (nach einer vorläufigen Suspendierung wurde im Instanzenzug wegen desselben Verdachts die Suspendierung verfügt) die gegen die vorläufige Suspendierung gerichtete Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 86 VfGG ein (vgl. den Beschluss des VfGH vom 13.9.2013, B 602/2013). Wenn eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung hätten, führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.Der Verfassungsgerichtshof erklärte in einem vergleichbaren Fall (nach einer vorläufigen Suspendierung wurde im Instanzenzug wegen desselben Verdachts die Suspendierung verfügt) die gegen die vorläufige Suspendierung gerichtete Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, VfGG ein vergleiche den Beschluss des VfGH vom 13.9.2013, B 602 aus 2013,). Wenn eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung hätten, führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen die Beschwerde gegen den die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheid als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 16.9.2010, 2009/09/0030). Nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof führt zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde (in der Fassung vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen die Beschwerde gegen den die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheid als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt vergleiche den Beschluss des VwGH vom 16.9.2010, 2009/09/0030). Nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof führt zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde (in der Fassung vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof. Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass auf Grund des Suspendierungsbescheides (mit dessen Zustellung) die vorläufige Suspendierung endet. Die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. neben den bereits zitierten Beschlüssen des VfGH vom 13.9.2013, B 602/2013, und des VwGH vom 16.9.2010, 2009/09/0030, den Beschluss des VwGH vom 30.08.2006, 2005/09/0059, sowie den Beschluss des VwGH vom 16.5.2001, 2001/09/0044, mit dem eine Beschwerde an den VwGH gegen eine vorläufige Suspendierung zurückgewiesen wurde, weil ein Suspendierungsbescheid noch vor Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung erlassen wurde und sich die Beschwerde daher gegen eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht dem Rechtsbestand angehörende vorläufige Suspendierung richtete). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass auf Grund des Suspendierungsbescheides (mit dessen Zustellung) die vorläufige Suspendierung endet. Die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte bloß theoretische Bedeutung vergleiche neben den bereits zitierten Beschlüssen des VfGH vom 13.9.2013, B 602 aus 2013,, und des VwGH vom 16.9.2010, 2009/09/0030, den Beschluss des VwGH vom 30.08.2006, 2005/09/0059, sowie den Beschluss des VwGH vom 16.5.2001, 2001/09/0044, mit dem eine Beschwerde an den VwGH gegen eine vorläufige Suspendierung zurückgewiesen wurde, weil ein Suspendierungsbescheid noch vor Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung erlassen wurde und sich die Beschwerde daher gegen eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht dem Rechtsbestand angehörende vorläufige Suspendierung richtete). Den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt seine ständige Rechtsprechung zu Grunde, wonach ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit)

§ 33Abs. 1 Vw

GG vorliegt, wenn der Beschwerdeführer bzw. nunmehr Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 13.5.2005, 2004/02/0386, zur Rechtslage vor dem 1.1.2014, und 12.8.2014, Ro 2014/06/0049, zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Ein rechtliches Interesse wird verneint, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. den Beschluss des VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050, und 27.3.2014, 2011/10/0100).Den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt seine ständige Rechtsprechung zu Grunde, wonach ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit)

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vorliegt, wenn der Beschwerdeführer bzw. nunmehr Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 13.5.2005, 2004/02/0386, zur Rechtslage vor dem 1.1.2014, und 12.8.2014, Ro 2014/06/0049, zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Ein rechtliches Interesse wird verneint, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung haben vergleiche den Beschluss des VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050, und 27.3.2014, 2011/10/0100). Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird vertreten, dass nach allgemeinem Verständnis mit einer Einstellung am Ende jener Verfahren vorzugehen ist, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. So kann analog zu § 33 VwGG bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eine Einstellung in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung der für den Beschwerdeführer belastenden Entscheidung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses möglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren

(2013), § 28 VwGVG Anm. 5, mit Hinweis auf Art. 132 B-VG). Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird vertreten, dass nach allgemeinem Verständnis mit einer Einstellung am Ende jener Verfahren vorzugehen ist, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. So kann analog zu Paragraph 33, VwGG bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eine Einstellung in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung der für den Beschwerdeführer belastenden Entscheidung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses möglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5, , mit Hinweis auf Artikel 132, B-VG). Für die Übernahme des auf eine analoge Anwendung des § 33 VwGG gestützten Einstellungsgrunds der materiellen Klaglosstellung auch für Parteibeschwerden

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG vor einem Verwaltungsgericht spricht, dass die Schaffung der Verwaltungsgerichte in erster Linie die Stärkung des subjektiven Rechtsschutzes zum Ziel hatte und keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung (vgl. hierzu das Rechtsinstitut der Amtsbeschwerde

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG). Zu einer abstrakten Bescheidprüfung von rein theoretischer Bedeutung sind die Verwaltungsgerichte (wie auch der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) demnach grundsätzlich nicht berufen.Für die Übernahme des auf eine analoge Anwendung des Paragraph 33, VwGG gestützten Einstellungsgrunds der materiellen Klaglosstellung auch für Parteibeschwerden

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor einem Verwaltungsgericht spricht, dass die Schaffung der Verwaltungsgerichte in erster Linie die Stärkung des subjektiven Rechtsschutzes zum Ziel hatte und keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung vergleiche hierzu das Rechtsinstitut der Amtsbeschwerde

Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).

Zu einer abstrakten Bescheidprüfung von rein theoretischer Bedeutung sind die Verwaltungsgerichte (wie auch der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) demnach grundsätzlich nicht berufen. Nach dem letzten Satz des § 94 Abs. 2 DO 1994 endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung. Nach dem letzten Satz des Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 23.10.2014 hat die belangte Behörde die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst aufgrund derselben Verdachtslage

§ 94Abs.

2 DO 1994 verfügt. Dieser Bescheid ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17.11.2014 zugestellt worden. Mit Zustellung des zweitangefochtenen Bescheids endete daher (ex lege) die vorläufige Suspendierung durch den erstangefochtenen Bescheid. Die vorläufige Suspendierung, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch die (in der Beschwerde beantragte) Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden erstangefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht Wien (im Sinne einer meritorischen Entscheidung durch ersatzlose Bescheidbehebung) nicht bewirken. Daher war das Verfahren gegen den erstangefochtenen Bescheid wegen Gegenstandslosigkeit in analoger Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 23.10.2014 hat die belangte Behörde die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst aufgrund derselben Verdachtslage

Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 verfügt. Dieser Bescheid ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17.11.2014 zugestellt worden. Mit Zustellung des zweitangefochtenen Bescheids endete daher (ex lege) die vorläufige Suspendierung durch den erstangefochtenen Bescheid. Die vorläufige Suspendierung, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch die (in der Beschwerde beantragte) Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden erstangefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht Wien (im Sinne einer meritorischen Entscheidung durch ersatzlose Bescheidbehebung) nicht bewirken. Daher war das Verfahren gegen den erstangefochtenen Bescheid wegen Gegenstandslosigkeit in analoger Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. I.10.

  1. Zulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch eins.10.
  2. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss betreffend die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid ist zulässig, da zur Frage des gebotenen Vorgehens eines Verwaltungsgerichts im Falle des Verlusts des rechtlichen Interesses während des Beschwerdeverfahrens (bei einem Verwaltungsgericht), die grundsätzliche Bedeutung hat, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. I.
  3. Rechtliche Beurteilung – zweitangefochtener Bescheid (Spruchpunkt II)römisch eins.
  4. Rechtliche Beurteilung – zweitangefochtener Bescheid (Spruchpunkt römisch zwei) I.11.
  5. Verjährungrömisch eins.11.
  6. Verjährung Verjährung im Disziplinar- und Suspendierungsverfahren Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 16.11.1995, 93/09/0001; 28.07.2000, 97/09/0133; und 20.3.2002, 99/09/0146; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 74). Sie stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Die Strafbarkeit des Verhaltens erlischt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.6.2000, 99/09/0028). Ist Verjährung eingetreten, steht dies der Erlassung einer Disziplinarstrafe entgegen. Auch eine Suspendierung hat nicht zu erfolgen, wenn offenkundig Einstellungsgründe wie insbesondere Verjährung vorliegen (vgl. bei offenkundigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2006, 2003/09/0002; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 509; und Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten3
(2014), § 94 DO 1994 Anm. 19, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 16.11.1995, 93/09/0001; 28.07.2000, 97/09/0133; und 20.3.2002, 99/09/0146; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 74). Sie stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Die Strafbarkeit des Verhaltens erlischt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.6.2000, 99/09/0028). Ist Verjährung eingetreten, steht dies der Erlassung einer Disziplinarstrafe entgegen. Auch eine Suspendierung hat nicht zu erfolgen, wenn offenkundig Einstellungsgründe wie insbesondere Verjährung vorliegen vergleiche bei offenkundigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2006, 2003/09/0002; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 509; und Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten3
(2014), Paragraph 94, DO 1994 Anmerkung 19, , jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

§ 79Abs.

1 DO 1994 hängt der Eintritt der Verjährung von zwei Faktoren ab: Der erste Faktor ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266, zur vergleichbaren Regelung im Bundesrecht). Der zweite Faktor ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens innerhalb bestimmter Fristen, nämlich (vorbehaltlich ihrer Hemmung oder Verlängerung) der sechsmonatigen Frist gerechnet ab Kenntniserlangung durch die zuständige Dienststelle des Magistrats (Z 1 leg. cit.) und der dreijährigen Frist gerechnet ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung (Z 2 leg. cit.). Schließlich ist die fünfjährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung zu beachten, die ebenfalls ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung zu laufen beginnt (§ 79 Abs. 3 DO 1994).

Paragraph 79, Absatz eins, DO 1994 hängt der Eintritt der Verjährung von zwei Faktoren ab: Der erste Faktor ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266, zur vergleichbaren Regelung im Bundesrecht). Der zweite Faktor ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens innerhalb bestimmter Fristen, nämlich (vorbehaltlich ihrer Hemmung oder Verlängerung) der sechsmonatigen Frist gerechnet ab Kenntniserlangung durch die zuständige Dienststelle des Magistrats (Ziffer eins, leg. cit.) und der dreijährigen Frist gerechnet ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung (Ziffer 2, leg. cit.). Schließlich ist die fünfjährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung zu beachten, die ebenfalls ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung zu laufen beginnt (Paragraph 79, Absatz 3, DO 1994). Bei der Kenntnis

§ 79Abs.

1 Z 1 DO 1994 kommt es auf tatsächliche Kenntniserlangung der Dienstbehörde und nicht auf ein "Kennenmüssen" an. Die Sechsmonatsfrist wird (nur) durch die (tatsächliche) Kenntnis jener Dienststelle in Gang gesetzt, die mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde

§ 81

Z 1 DO 1994 betraut ist, und nicht mit Kenntnis der Dienststelle, bei der der Beamte seinen Dienst versieht. Im konkreten Fall war (und ist) das die MA 2. "Kenntnis erlangt" die (MA 2 als) Dienstbehörde in einer die Frist der Z 1 leg. cit in Lauf setzenden Weise, wenn ihr – von dem später als Dienstvergehen gewürdigten Verhalten des Beamten – ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicherer Grundlage beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchts. Dagegen kommt es nicht auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon an, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen. Es ist nicht maßgeblich, dass der Dienstbehörde bereits mit Sicherheit alle tatbestandsrelevanten Tatsachen bekannt sind (vgl. zu alldem das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266; und 27.9.2002, 2001/09/0205, im Zusammenhang mit dem Erhalt anonymer Schreiben). Bei der Kenntnis

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 kommt es auf tatsächliche Kenntniserlangung der Dienstbehörde und nicht auf ein "Kennenmüssen" an. Die Sechsmonatsfrist wird (nur) durch die (tatsächliche) Kenntnis jener Dienststelle in Gang gesetzt, die mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde

Paragraph 81, Ziffer eins, DO 1994 betraut ist, und nicht mit Kenntnis der Dienststelle, bei der der Beamte seinen Dienst versieht. Im konkreten Fall war (und ist) das die MA

  1. "Kenntnis erlangt" die (MA 2 als) Dienstbehörde in einer die Frist der Ziffer eins, leg. cit in Lauf setzenden Weise, wenn ihr – von dem später als Dienstvergehen gewürdigten Verhalten des Beamten – ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicherer Grundlage beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchts. Dagegen kommt es nicht auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon an, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen. Es ist nicht maßgeblich, dass der Dienstbehörde bereits mit Sicherheit alle tatbestandsrelevanten Tatsachen bekannt sind vergleiche zu alldem das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266; und 27.9.2002, 2001/09/0205, im Zusammenhang mit dem Erhalt anonymer Schreiben). Vergabe "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen" Der Beschwerdeführer war mit der Ausarbeitung der Ausschreibungsbedingungen befasst und Mitglied der für die konkrete Bestbieterermittlung zuständigen Vergabekommission. Die Zuschlagsentscheidung vom 16.2.2010 lautete an einen Bieter, der vorwurfsgemäß bei rechtskonformer Ausschreibung nicht Bestbieter gewesen wäre und den Zuschlag nicht hätte erhalten dürfen. Zusätzlich besteht der disziplinarrechtlich relevante Verdacht, dass der Beschwerdeführer nach der vermeintlich nicht rechtskonformen Zuschlagsentscheidung – unter Verstoß gegen Dienstpflichten – auf einen unterlegenen Bieter eingewirkt haben soll, sodass dieser seinen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im März 2010 zurückzog. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat kann daher frühestens mit der Zuschlagsentscheidung am 16.2.2010 vollendet gewesen sein, allenfalls war der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung erst die Zurückziehung des Rechtsmittels durch den unterlegenen Bieter am 8.3.
  2. Die MA 2 erfuhr erstmals am 12.7.2010 von Unregelmäßigkeiten im kurz zuvor beendeten Vergabeverfahren betreffend Leistungen zur "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen". Die Vergabe hatte die Wirtschaftsabteilung des KH durchgeführt. Der Beschwerdeführer war auf Seiten der vergebenden Stelle damit befasst gewesen. Auf Rückfrage der MA 2 bestätigte die WKStA (behördlich der MA 2 zugegangen am 14.9.2010), dass gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren bei der WKStA wegen des Verdachts der Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung mit Deliktszeitraum 16.10.2009 bis 6.3.2010 anhängig ist. In der Folge wurde der Beschwerdeführer bei der MA 2 am 18.10.2010 als Beschuldigter im Disziplinarverfahren zu den Anschuldigungen einvernommen, dafür verantwortlich zu sein, dass der Zuschlag in diesem Vergabeverfahren nach unsachlichen Kriterien erteilt und der Gemeinde Wien ein erheblicher, betraglich näher angegebener Vermögensnachteil zugefügt worden war. Die Vernehmung als Beschuldigter im Disziplinarverfahren und die vorläufige Suspendierung bewirken jeweils für sich allein nach § 79 Abs. 5 Satz 2 DO 1994 als Amts- bzw. Verfolgungshandlungen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Diese Maßnahmen haben sich auch auf jenen Sachverhalt und jene Taten bezogen, die der Suspendierung durch den zweitangefochtenen Bescheid zu Grunde liegen und denselben (nunmehr erhärteten) Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung betreffen. An dieser Rechtsfolge ändert nach dem Gesetzeswortlaut auch nichts, dass die vorläufige Suspendierung außer Kraft trat und ihr aufgrund einer späteren Entscheidung im Instanzenzug keine Suspendierung nachfolgte (vgl. § 79 Abs. 5 DO 1994: "… auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht …"). Die Vernehmung als Beschuldigter im Disziplinarverfahren und die vorläufige Suspendierung bewirken jeweils für sich allein nach Paragraph 79, Absatz 5, Satz 2 DO 1994 als Amts- bzw. Verfolgungshandlungen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Diese Maßnahmen haben sich auch auf jenen Sachverhalt und jene Taten bezogen, die der Suspendierung durch den zweitangefochtenen Bescheid zu Grunde liegen und denselben (nunmehr erhärteten) Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung betreffen. An dieser Rechtsfolge ändert nach dem Gesetzeswortlaut auch nichts, dass die vorläufige Suspendierung außer Kraft trat und ihr aufgrund einer späteren Entscheidung im Instanzenzug keine Suspendierung nachfolgte vergleiche Paragraph 79, Absatz 5, DO 1994: "… auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht …"). Für die Einhaltung der Verjährungsfristen des § 79 Abs. 1 DO 1994 bedeutete das Folgendes: Die MA 2 verfügte am Tag der Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.10.2010 seine vorläufige Suspendierung, d.h. fünf Wochen nach Erhalt der Mitteilung der WKStA und drei Monate und sechs Tage nach der Verständigung vom 12.7.2010 durch die Generaldirektion des KAV, also jedenfalls fristgerecht innerhalb der sechsmonatigen subjektiven Verjährungsfrist des § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 ab tatsächlicher Kenntniserlangung von einem Tatverdacht. Das Disziplinarverfahren war damit am 18.10.2010 eingeleitet, also gerechnet vom (frühestmöglichen) Zeitpunkt der Beendigung der angelasteten Dienstpflichtverletzung am 16.2.2010 innerhalb einer Frist von acht Monaten und damit auch innerhalb der dreijährigen Frist des § 79 Abs. 1 Z 2 DO
  3. Damit können aus Tathandlungen im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren herrührende Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers

§ 79Abs.

1 Z 1 und 2 DO 1994 nicht mehr verjähren. Für die Einhaltung der Verjährungsfristen des Paragraph 79, Absatz eins, DO 1994 bedeutete das Folgendes: Die MA 2 verfügte am Tag der Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.10.2010 seine vorläufige Suspendierung, d.h. fünf Wochen nach Erhalt der Mitteilung der WKStA und drei Monate und sechs Tage nach der Verständigung vom 12.7.2010 durch die Generaldirektion des KAV, also jedenfalls fristgerecht innerhalb der sechsmonatigen subjektiven Verjährungsfrist des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 ab tatsächlicher Kenntniserlangung von einem Tatverdacht. Das Disziplinarverfahren war damit am 18.10.2010 eingeleitet, also gerechnet vom (frühestmöglichen) Zeitpunkt der Beendigung der angelasteten Dienstpflichtverletzung am 16.2.2010 innerhalb einer Frist von acht Monaten und damit auch innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994. Damit können aus Tathandlungen im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren herrührende Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und 2 DO 1994 nicht mehr verjähren. Strafbarkeitsverjährung

§ 79Abs.

3 DO 1994 ist bisher ebenfalls nicht eingetreten, weil seit der Tatbeendigung (jedenfalls 16.2.2010, allenfalls erst 8.3.2010) bis heute noch nicht fünf Jahre verstrichen sind. Strafbarkeitsverjährung

Paragraph 79, Absatz 3, DO 1994 ist bisher ebenfalls nicht eingetreten, weil seit der Tatbeendigung (jedenfalls 16.2.2010, allenfalls erst 8.3.2010) bis heute noch nicht fünf Jahre verstrichen sind. Weiters ist die fünfjährige Strafbarkeitsverjährungsfrist spätestens seit dem 8.9.2010

§ 79Abs.

4 Z 2 DO 1994 gehemmt. Weiters ist die fünfjährige Strafbarkeitsverjährungsfrist spätestens seit dem 8.9.2010

Paragraph 79, Absatz 4, Ziffer 2, DO 1994 gehemmt. Die Hemmungstatbestände des § 79 Abs. 4 DO 1994 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Strafverfahren nach der StPO anhängig war (Z 2 leg. cit.). Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in § 79 Abs. 1 und Abs. 3 DO 1994 genannten Fristen keinen Einfluss (vgl. zur identen Bundesrechtslage die Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 5.9.2013, 2013/09/0012 und 2013/09/0014). Nach Mitteilung der WKStA war am 8.9.2010 ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten zum genannten Vergabeverfahren bereits anhängig. Dieses Ermittlungsverfahren war auch Gegenstand des Verhaltens des Beschwerdeführers, das ihm als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wird (vgl. zur Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, wobei keine vollständige Deckung aller Sachverhaltselemente erforderlich ist, zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2013, 2013/09/0085; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 70 f). Die Hemmungstatbestände des Paragraph 79, Absatz 4, DO 1994 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Strafverfahren nach der StPO anhängig war (Ziffer 2, leg. cit.). Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in Paragraph 79, Absatz eins und Absatz 3, DO 1994 genannten Fristen keinen Einfluss vergleiche zur identen Bundesrechtslage die Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 5.9.2013, 2013/09/0012 und 2013/09/0014). Nach Mitteilung der WKStA war am 8.9.2010 ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten zum genannten Vergabeverfahren bereits anhängig. Dieses Ermittlungsverfahren war auch Gegenstand des Verhaltens des Beschwerdeführers, das ihm als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wird vergleiche zur Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, wobei keine vollständige Deckung aller Sachverhaltselemente erforderlich ist, zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2013, 2013/09/0085; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 70 f). Seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, mit 1.1.2008 sind

§ 1Abs. 2 St

PO nicht nur gerichtliche Vorerhebungen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2009, 2007/09/0116; sowie zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes die zwischen gerichtlichen und sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen differenzierenden Erkenntnisse des VwGH vom 11.10.1993, 92/09/0318; und 25.4.2006, 2004/11/0221), sondern auch jede über die Konkretisierung eines Anfangsverdachts hinausgehende Ermittlungstätigkeit des Staatsanwalts oder der Kriminalpolizei als Beginn eines Strafverfahrens anzusehen (vgl. den Beschluss des Präsidenten des OGH vom 11.6.2012, 1 Präs 2690-2113/12i, und zur seither ständigen Rechtsprechung des OGH das Urteil und den Beschluss jeweils vom 7.3.2013, jeweils 12 Os 158/12w; und das Urteil vom 27.6.2013, 17 Os 13/13k; sowie aus der Literatur Venier, RZ 2014, 219). Auf diese "neue Systematik der Strafprozessordnung" dürfte auch die Änderung des Wortlauts des § 79 Abs. 4 Z 2 DO 1994 durch die

  1. Novelle zur DO 1994 zurückzuführen sein, ebenso wie auch die im Wortlaut gleichlautenden Änderungen zur bundesgesetzlichen Parallelbestimmung des § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 durch die
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007 (vgl. die auf den Zusammenhang zum Strafprozessreformgesetz verweisenden ErläutRV 296 BlgNR XXIII. GP, 3; ergänzend sei auf die klarstellende Regelung des Beginns eines Strafverfahrens bzw. des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die seit 1.1.2015 in Kraft stehende Fassung des § 1 Abs. 2 und 3 StPO in der Fassung des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, und dazu die ErläutRV 181 BlgNR XXV. GP, 2, verwiesen).Seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, mit 1.1.2008 sind

Paragraph eins, Absatz 2, StPO nicht nur gerichtliche Vorerhebungen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2009, 2007/09/0116; sowie zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes die zwischen gerichtlichen und sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen differenzierenden Erkenntnisse des VwGH vom 11.10.1993, 92/09/0318; und 25.4.2006, 2004/11/0221), sondern auch jede über die Konkretisierung eines Anfangsverdachts hinausgehende Ermittlungstätigkeit des Staatsanwalts oder der Kriminalpolizei als Beginn eines Strafverfahrens anzusehen vergleiche den Beschluss des Präsidenten des OGH vom 11.6.2012, 1 Präs 2690-2113/12i, und zur seither ständigen Rechtsprechung des OGH das Urteil und den Beschluss jeweils vom 7.3.2013, jeweils 12 Os 158/12w; und das Urteil vom 27.6.2013, 17 Os 13/13k; sowie aus der Literatur Venier, RZ 2014, 219). Auf diese "neue Systematik der Strafprozessordnung" dürfte auch die Änderung des Wortlauts des Paragraph 79, Absatz 4, Ziffer 2, DO 1994 durch die

  1. Novelle zur DO 1994 zurückzuführen sein, ebenso wie auch die im Wortlaut gleichlautenden Änderungen zur bundesgesetzlichen Parallelbestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 durch die
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, vergleiche die auf den Zusammenhang zum Strafprozessreformgesetz verweisenden ErläutRV 296 BlgNR römisch 23 . GP, 3; ergänzend sei auf die klarstellende Regelung des Beginns eines Strafverfahrens bzw. des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die seit 1.1.2015 in Kraft stehende Fassung des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 StPO in der Fassung des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, und dazu die ErläutRV 181 BlgNR römisch 25 . GP, 2, verwiesen). Ob es sich bei der in den Verwaltungsakten erwähnten, jedoch dort nicht einliegenden Sachverhaltsdarstellung der Generaldirektion des KAV an die WKStA im Juli 2010 um die "Erstattung einer Anzeige" an die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 79 Abs. 4 Z 1 DO 1994 handelt, sodass allenfalls dieser (etwas) früher ansetzende Hemmungstatbestand erfüllt wäre, braucht für die Verjährungsfrage in diesem Suspendierungsverfahren nicht beurteilt zu werden.Ob es sich bei der in den Verwaltungsakten erwähnten, jedoch dort nicht einliegenden Sachverhaltsdarstellung der Generaldirektion des KAV an die WKStA im Juli 2010 um die "Erstattung einer Anzeige" an die Staatsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 79, Absatz 4, Ziffer eins, DO 1994 handelt, sodass allenfalls dieser (etwas) früher ansetzende Hemmungstatbestand erfüllt wäre, braucht für die Verjährungsfrage in diesem Suspendierungsverfahren nicht beurteilt zu werden. Vergabe "Leasing von flexibel einsetzbarem Hilfspersonal" Die Vergabe "Leasing von flexibel einsetzbarem Hilfspersonal" liegt zeitlich weiter in der Vergangenheit. Mit der Vorbereitung der Ausschreibung wurde bereits im Jahr 2004 begonnen. Der Deliktszeitraum dürfte die Jahre 2005 und 2006 umfassen und sich (unter Umständen) bis zum Vertragsabschluss am 18.12.2007 mit dem Bieter erstrecken, dem in diesem Vergabeverfahren möglicherweise unter Verstoß gegen vergabe-, straf- und dienstrechtliche Bestimmungen der Zuschlag erteilt worden war. Bei Beendigung des späteren, oben genannten Vergabeverfahrens Mitte 2010 waren die Ereignisse dieser früheren Ausschreibung offenbar noch nicht Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Nach der Mitteilung der WKStA an die MA 2 vom 8.9.2010 sowie den Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers am 14.9.2010 und 13.10.2010 im Strafverfahren sowie am 18.10.2010 im Disziplinar- und (damaligen) Suspendierungsverfahren konzentrierten sich die Ermittlungen auf die Vergabe der "Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementleistungen". Erst später dürfte es zu einer Ausweitung der Ermittlungen im Strafverfahren auf das Vergabeverfahren über "Leasing von flexibel einsetzbarem Hilfspersonal" gekommen sein, wobei der genaue Zeitpunkt nicht aktenkundig ist. Die MA 2 als Dienstbehörde hat offenbar erst mit Erhalt der Anklageschrift der WKStA am 13.8.2014 Kenntnis von möglichen Dienstpflichtverletzungen aufgrund strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit diesem älteren Vergabeverfahren erlangt. Daraufhin gewährte sie dem Beschwerdeführer Parteiengehör und verfügte mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 22.8.2014 seine vorläufige Suspendierung. Damit leitete sie das Disziplinarverfahren aufgrund des Verdachts auf (auch strafrechtlich relevante) Dienstpflichtverletzungen gegen ihn im Zusammenhang auch mit dieser Ausschreibung noch im selben Monat ein. Insoweit kann von der Wahrung der subjektiven Verjährungsfrist

§ 79Abs.

1 Z 1 DO 1994 ausgegangen werden. Die MA 2 als Dienstbehörde hat offenbar erst mit Erhalt der Anklageschrift der WKStA am 13.8.2014 Kenntnis von möglichen Dienstpflichtverletzungen aufgrund strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit diesem älteren Vergabeverfahren erlangt. Daraufhin gewährte sie dem Beschwerdeführer Parteiengehör und verfügte mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 22.8.2014 seine vorläufige Suspendierung. Damit leitete sie das Disziplinarverfahren aufgrund des Verdachts auf (auch strafrechtlich relevante) Dienstpflichtverletzungen gegen ihn im Zusammenhang auch mit dieser Ausschreibung noch im selben Monat ein. Insoweit kann von der Wahrung der subjektiven Verjährungsfrist

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 ausgegangen werden. Ausgehend von der Auftragserteilung am 18.12.2007 sind zu diesem Faktenkreis bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens am 22.8.2014 mehr als sechseinhalb Jahre (§ 79 Abs. 1 Z 2 DO 1994) und bis zum heutigen Tag mehr als sieben Jahre vergangen (§ 79 Abs. 3 DO 1994), sodass selbst unter Annahme spätestmöglicher Tatbeendigung Verjährung eingetreten ist. Im Übrigen wurde ein "Strafverfahren bei Gericht" gegen den Beschwerdeführer erst mit Anklageerhebung durch die WKStA im Jahr 2014 anhängig. Vorher wurde auch keine Anzeige (durch die Disziplinarbehörde) an die Staatsanwaltschaft erstattet (vgl. jeweils § 79 Abs. 4 DO 1994 in der bis 29.1.2010 geltenden Fassung). Daher ist – entsprechend dem Günstigkeitsprinzip nach der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Rechtslage (vgl. das zur DO 1994 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2000, 99/09/0028) – keine Hemmung der Verjährungsfristen (noch vor ihrem Ablauf) bis zur Gerichtsanhängigkeit des Strafverfahrens anzunehmen. Auch eine Ausweitung der Ermittlungen der WKStA auf dieses Vergabeverfahren hätte (jedenfalls ohne strafgerichtliche Einbeziehung) nach der damaligen Rechtslage keine hemmende Wirkung, ebenso wenig wie eine als Anzeige zu wertende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, die weder von der Dienstbehörde erstattet wurde noch einen inhaltlichen Bezug zu diesem Vergabeverfahren aufweist. Ausgehend von der Auftragserteilung am 18.12.2007 sind zu diesem Faktenkreis bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens am 22.8.2014 mehr als sechseinhalb Jahre (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) und bis zum heutigen Tag mehr als sieben Jahre vergangen (Paragraph 79, Absatz 3, DO 1994), sodass selbst unter Annahme spätestmöglicher Tatbeendigung Verjährung eingetreten ist. Im Übrigen wurde ein "Strafverfahren bei Gericht" gegen den Beschwerdeführer erst mit Anklageerhebung durch die WKStA im Jahr 2014 anhängig. Vorher wurde auch keine Anzeige (durch die Disziplinarbehörde) an die Staatsanwaltschaft erstattet vergleiche jeweils Paragraph 79, Absatz 4, DO 1994 in der bis 29.1.2010 geltenden Fassung). Daher ist – entsprechend dem Günstigkeitsprinzip nach der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Rechtslage vergleiche das zur DO 1994 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2000, 99/09/0028) – keine Hemmung der Verjährungsfristen (noch vor ihrem Ablauf) bis zur Gerichtsanhängigkeit des Strafverfahrens anzunehmen. Auch eine Ausweitung der Ermittlungen der WKStA auf dieses Vergabeverfahren hätte (jedenfalls ohne strafgerichtliche Einbeziehung) nach der damaligen Rechtslage keine hemmende Wirkung, ebenso wenig wie eine als Anzeige zu wertende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, die weder von der Dienstbehörde erstattet wurde noch einen inhaltlichen Bezug zu diesem Vergabeverfahren aufweist. Allerdings kann eine Suspendierung auch bei verjährten Dienstpflichtverletzungen verfügt werden, wenn wegen der Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens eine Verlängerung der primär festgesetzten Verjährungsfristen voraussehbar ist, wie dies § 79 Abs. 2 DO 1994 für die dreijährige Frist

Abs. 1 Z 2 leg. cit. und die fünfjährige Frist des Abs. 3 leg. cit. vorsieht. Bis zur (allfälligen) strafgerichtlichen Verurteilung besteht daher ein Schwebezustand, in dem die Frage der disziplinarrechtlichen Verjährung noch nicht abschließend beurteilt werden kann (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage auf Bundesebene Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 73, mit Hinweis auf das zur Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.9.2004, 2004/09/0071, sowie 509, und das dort zitierte, zu § 94 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266).Allerdings kann eine Suspendierung auch bei verjährten Dienstpflichtverletzungen verfügt werden, wenn wegen der Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens eine Verlängerung der primär festgesetzten Verjährungsfristen voraussehbar ist, wie dies Paragraph 79, Absatz 2, DO 1994 für die dreijährige Frist

Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. und die fünfjährige Frist des Absatz 3, leg. cit. vorsieht. Bis zur (allfälligen) strafgerichtlichen Verurteilung besteht daher ein Schwebezustand, in dem die Frage der disziplinarrechtlichen Verjährung noch nicht abschließend beurteilt werden kann vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage auf Bundesebene Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 73, mit Hinweis auf das zur Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.9.2004, 2004/09/0071, sowie 509, und das dort zitierte, zu Paragraph 94, BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266). Gegen den Beschwerdeführer ist in Zusammenhang mit dieser Ausschreibung laut Anklageschrift der WKStA vom 16.7.2014 ein Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB als Beteiligter

§ 12dritte Alternative St

GB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StGB anhängig. Der gesetzliche Strafrahmen für Untreue (in der angelasteten Wertqualifikation) ist Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Nach § 57 Abs. 3 beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist bei zehnjähriger Strafdrohung zehn Jahre.

§ 79Abs.

2 DO 1994 ist (vorläufig) von einer Verlängerung der Verjährungsfristen des DO 1994 auszugehen, weil aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Anklage voraussehbar ist, dass sich bei einer (rechtskräftigen) Verurteilung im Strafverfahren die Verjährungsfristen (endgültig) verlängern würden. Demnach ist die primär festgelegte dreijährige Verjährungsfrist

§ 79Abs.

1 Z 2 DO 1994 mit der Dauer der strafrechtlichen Zehnjahresfrist anzusetzen und die fünfjährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung

§ 79

Abs

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