GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der „Bescheid über eine Beschlagnahme“ des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 23.06.2014 hat folgenden Spruch: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994) der „S.“ GmbH mit Sitz und Standort der Gewerbeberechtigung in Wien, A.-straße, zu verantworten, dass die mit rechtskräftigen Bescheiden vom 26.11.1956, MBA I/VIII-Ba 7538/1/56, vom 22.5.1967, MBA 1/8 - BA 7538/1/67, vom 29.10.1976, MBA 1/8 - Ba 7538/2/75, vom 7.3.1984, MBA 1/8 - Ba 7538/6/80, vom 7.10.1986, MBA 1/8 - Ba 7538/2/86, vom 12.3.1992, MBA 1/8 - BA/11355/91, vom 3.8.1992, MBA 1/8 - BA 16143/92, vom 19.7.1999, MBA 1/8 - Ba/13091/99, vom 28.7.2009, MBA 1/8 - 5463/2008 sowie vom 6.5.1993, MBA 1/8- BA/8591/92 genehmigte Betriebsanlage in Wien, A.-straße (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar), am 14.6.2014 nach Änderung betrieben wurde, indem die vorgeschriebenen Grenzwerte für Musikdarbietung, nämlich Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994) der „S.“ GmbH mit Sitz und Standort der Gewerbeberechtigung in Wien, A.-straße, zu verantworten, dass die mit rechtskräftigen Bescheiden vom 26.11.1956, MBA I/VIII-Ba 7538/1/56, vom 22.5.1967, MBA 1/8 - BA 7538/1/67, vom 29.10.1976, MBA 1/8 - Ba 7538/2/75, vom 7.3.1984, MBA 1/8 - Ba 7538/6/80, vom 7.10.1986, MBA 1/8 - Ba 7538/2/86, vom 12.3.1992, MBA 1/8 - BA/11355/91, vom 3.8.1992, MBA 1/8 - BA 16143/92, vom 19.7.1999, MBA 1/8 - Ba/13091/99, vom 28.7.2009, MBA 1/8 - 5463 aus 2008, sowie vom 6.5.1993, MBA 1/8- BA/8591/92 genehmigte Betriebsanlage in Wien, A.-straße (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar), am 14.6.2014 nach Änderung betrieben wurde, indem die vorgeschriebenen Grenzwerte für Musikdarbietung, nämlich A-bewerteter mittlerer Spitzenpegel: 90dB A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel: 85 dB C-bewerteter energieäquivelenter Dauerschallpegel: 89 dB um jeweils mindestens 10 dB überschritten wurden und eine Musikdarbietung mit folgenden Werten erfolgte: A-bewerteter mittlerer Spitzenpegel: 100 dB A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel: 95,1 dB C-bewerteter energieäquivelnter Dauerschallpegel: 99 dB und somit Musik im Vergleich zum genehmigten Konsens in doppelter Lautstärke ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung
O 1994) dargeboten wurde, obwohl diese Änderung geeignet ist, die Nachbarn aufgrund der massiven Überschreitung des genehmigten Konsenses durch Lärm zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994). und somit Musik im Vergleich zum genehmigten Konsens in doppelter Lautstärke ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung
Paragraph 81, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) dargeboten wurde, obwohl diese Änderung geeignet ist, die Nachbarn aufgrund der massiven Überschreitung des genehmigten Konsenses durch Lärm zu belästigen (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994). Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: - 2 CD-Player … - 1 Mischpult ... - 2 Verstärker … - 2 Verstärker … - 1 Verstärker … Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes“Rechtsgrundlage: Paragraph 39, des Verwaltungsstrafgesetzes“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, die belangte Behörde habe zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Musikanlage beschlagnahmt. Die belangte Behörde habe ihn unrichtig angeleitet und ihm die Rechtsfolgen seines Handelns nicht ausreichend bzw. richtig dargelegt. Die belangte Behörde habe in ihrer Verfahrensanordnung vom 05.06.2014 Folgendes festgelegt: „Wir fordern Sie daher auf, die Musikanlage in der Betriebsanlage bis zur Erfüllung dieser drei Auflagen sofort außer Betrieb zu nehmen, widrigenfalls die Behörde auf Kosten der Betriebsinhabung die Stilllegung der Musikanlage in der Betriebsanlage durch allpoliges Abklemmen aller Verstärker von der elektrischen Anlage durch einen befugten Fachmann sowie die amtliche Versiegelung verfügen wird.“ Die nunmehrige bescheidmäßige Beschlagnahme sei überschießend und für ihn aufgrund der Verfahrensanordnung nicht vorhersehbar gewesen. Die Beschlagnahme anstelle der Versiegelung der Musikanlage werde als wesentlicher erheblicher Verfahrensmangel gerügt. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil seine Musikanlage beschlagnahmt worden sei, obwohl die belangte Behörde eine andere Sanktion im Falle eines neuerlichen Fehlverhaltens in ihrer Verfahrensanordnung vom 05.06.2014 vorgesehen habe. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 23.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, der in Begleitung von Herrn Dr. K. als seinem Rechtsvertreter erschienen war und Frau S. als Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Vertreter des Beschwerdeführers wies zunächst darauf hin, dass das gegenständliche Lokal sich im Erdgeschoß befinde und für dieses Lokal auch die Betriebsanlagengenehmigung gelte. Im Keller gebe es einen leerstehenden, derzeit nicht bewilligten Raum, der früher einmal als Lokal betrieben worden sei. Die Vertreterin der belangten Behörde warf ein, dieser Raum sei zuletzt als Abstellraum genehmigt gewesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab weiters an, dieser Kellerraum sei schon vor langer Zeit von der Behörde versiegelt worden und habe diese Maßnahme gewirkt. Das Lokal werde jetzt wieder betrieben mit einer neu angeschafften Anlage, die auch von der Behörde überprüft worden sei; es sei jetzt wieder das Gerät plombiert. Die Vertreterin der belangten Behörde legte dann zur Information das Schreiben der Behörde vom 05.06.2014 vor. Bei der Nachkontrolle, die der Beschlagnahme zugrunde liege, sei der Wert um 10 dB überschritten gewesen und entspreche dies der doppelten Lautstärke. Deshalb seien sie von einer genehmigungspflichtigen Änderung ausgegangen und sei dies dann für die Behörde die Grundlage für die Beschlagnahme gewesen. Weiters gab sie an, auch bezüglich der Kontrolle am 27.04.2013 habe es schon eine solche Verfahrensanordnung gegeben; es seien dann diverse Gegenstände auch vorläufig beschlagnahmt worden. Der Vertreter des Beschwerdeführers wies nochmals darauf hin, dass ein solcher Eigentumseingriff auch entsprechend angekündigt werden müsse. Der Beschwerdeführer gab über Befragen an, dass sich der Wert der beschlagnahmten Gerätschaften auf ca. EUR 10.000,-- belaufe. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab dann noch an, die Verfahrensanordnung vom 05.06.2014 (hinterlegt am 10.06.2014) sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab in seinem Schlusswort an, die Verfahrensanordnung sei vergleichbar mit einer Rechtsbelehrung, wenn diese falsch sei, dann könne sich der Beschwerdeführer an dieser orientieren. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf ihr bisheriges Vorbringen. Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Paragraph 39, Absatz eins, VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600,00 zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600,00 zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,).
O 1994 kann der Verfall von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG) ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder nach § 367 Z 15, 16, 17, 18, 19 oder 20 im Zusammenhang stehen; bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 15 kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.
Paragraph 369, GewO 1994 kann der Verfall von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG) ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, oder nach Paragraph 367, Ziffer 15, 16, 17, 18, 19, oder 20 im Zusammenhang stehen; bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 15, kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind
O 1994 Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind
Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Aktenvermerk vom 14.06.2014 (bezüglich einer Überprüfung im gegenständlichen Lokal „C.“ an diesem Tag). Bei einer Lärmmessung betreffend die dort verwendete Musikanlage seien – deutlich – erhöhte Werte festgestellt worden. Aufgrund der eklatanten Überschreitung seien Lärmbelästigungen der Nachbarn möglich und seien somit die Kriterien für eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage vorgelegen. Zusätzlich sei zu bemerken, dass in dem gegenständlichen Betrieb bereits zum wiederholten Mal die Musikanlage nicht konsensgemäß betrieben und diese auch in der Vergangenheit bereits behördlich stillgelegt und versiegelt worden sei. Ferner würden regelmäßig Anrainerbeschwerden beim Magistratischen Bezirksamt für den 1./
O 1994, sondern meint lediglich, die Beschlagnahme sei unzulässig, weil in der Verfahrensanordnung vom 05.06.2014 eine andere Sanktion im Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens vorgesehen gewesen sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass bei Vorliegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung (hier: nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) die Behörde eine Beschlagnahme von Gegenständen (für die die Verfallsstrafe vorgesehen ist) ohne vorausgegangenes Verfahren (also insbesondere ohne die vom Beschwerdeführer vermisste Verfahrensanordnung, in der die Beschlagnahme angedroht wird) anordnen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 20.06.1990, Zl. 89/01/0438, ausgesprochen hat, ist die Behörde im Verfahren
G nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, weil bloß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muss. Auch ist etwa die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages
G anstelle der Beschlagnahme
G in das Ermessen der Behörde gestellt; von diesem Ermessen macht die belangte Behörde im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn die Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall (jedenfalls auch) den Zweck verfolgt, den weiteren Betrieb der hier in Rede stehenden Musikanlage zu verhindern. Nochmals sei festgehalten, dass die belangte Behörde nicht gehalten gewesen ist, die beabsichtigte Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht dem Parteiengehör zu unterziehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.04.2010, Zl. 2007/03/0198). Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde ohnehin nicht die Annahme des von der Behörde angenommenen Vorliegens einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, sondern meint lediglich, die Beschlagnahme sei unzulässig, weil in der Verfahrensanordnung vom 05.06.2014 eine andere Sanktion im Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens vorgesehen gewesen sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass bei Vorliegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung (hier: nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) die Behörde eine Beschlagnahme von Gegenständen (für die die Verfallsstrafe vorgesehen ist) ohne vorausgegangenes Verfahren (also insbesondere ohne die vom Beschwerdeführer vermisste Verfahrensanordnung, in der die Beschlagnahme angedroht wird) anordnen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 20.06.1990, Zl. 89/01/0438, ausgesprochen hat, ist die Behörde im Verfahren
Paragraph 39, Absatz eins, VStG nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, weil bloß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muss. Auch ist etwa die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages
Paragraph 39, Absatz 3, VStG anstelle der Beschlagnahme
Paragraph 39, Absatz eins, VStG in das Ermessen der Behörde gestellt; von diesem Ermessen macht die belangte Behörde im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn die Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall (jedenfalls auch) den Zweck verfolgt, den weiteren Betrieb der hier in Rede stehenden Musikanlage zu verhindern. Nochmals sei festgehalten, dass die belangte Behörde nicht gehalten gewesen ist, die beabsichtigte Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht dem Parteiengehör zu unterziehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.04.2010, Zl. 2007/03/0198). Das Verwaltungsgericht Wien vermag somit in der von der belangten Behörde eingehaltenen Vorgangsweise den vom Beschwerdeführer gerügten „erheblichen Verfahrensmangel“ nicht zu erblicken. Weitere gegen die Beschlagnahme sprechenden Gründe wurden in der Beschwerde nicht ins Treffen geführt. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie abzuweisen. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.29291.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.