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{'item': 'VGW-031/023/RP03/30831/2014'}

Obsah (5)§ 50§ 45§ 52§ 64§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.02.2015 GeschäftszahlVGW-031/023/RP03/30831/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrec

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z. 3 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 26.06.2013 um 19.30 Uhr in Wien 6., Mariahilfer Straße 85 an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret haben sie folgende Tathandlung gesetzt: Sie stellten sich den Passanten in den Weg und strecken diesen einen Pappbecher entgegen. Sie haben dadurch nachstehende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs.1 lit. a WLSG Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 75 Stunden § 2 Abs. 1 WLSG150,00 75 Stunden Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Ferner haben Sie

§ 64Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen €:Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen €: 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe zumindest jedoch € 10,00 als Ersatz der Barauslagen für Blut und Harnuntersuchung Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 165,00“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass es sich hierbei nicht um gewerbsmäßiges Betteln handeln würde, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Er sei im Mai 2013 nach Wien gekommen um Arbeit zu suchen und halte sich - mit Unterbrechungen - regelmäßig in Wien auf. Trotz seiner ständigen Suche auf Arbeit, sei dieses Bemühen aber ohne Erfolg geblieben. Er bettle also aus einer Notlage heraus, da er derzeit keine andere Möglichkeit sehe, seinen lebensnotwendigen Unterhalt zu finanzieren. Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich mittlerweile nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien beim Verwaltungsstraftatbestand des gewerbsmäßigen Bettelns, um ein sogenanntes „Sammeldelikt“ handle. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 6.9.2013, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer die Übertretung

§ 2Abs.

1 lit. a WLSG begangen habe.Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 6.9.2013, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer die Übertretung

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begangen habe. Mit Strafverfügung vom 10.9.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung angelastet und erhob er dagegen mit Schreiben vom 1.4.2014 fristgerecht Einspruch, da er zur Tatzeit auf dem Gehsteig sitzend still gebettelt habe und darin kein strafbares Verhalten erkennbar sei. Der Meldungsleger, Herr Insp. N. gab in seiner Stellungnahme vom 14.4.2014 an, dass er seine Anzeigen vom 6.9.2013 und 22.6.2013 inhaltlich voll aufrecht erhalte, da die vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen von den einschreitenden uniformierten Einsatzbeamten eindeutig wahrgenommen worden seien. Anlässlich einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.5.2014 eine - das Beschwerdevorbringen bereits weitgehend vorwegnehmende - Stellungnahme ab. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 1.7.2014. Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache gemeinsam mit den Parallelverfahren zu den GZ: VGW-031/043/RP03/30832/2014, VGW-031/059/RP03/30834/2014, VGW-031/031/RP06/30970/2014, VGW-031/025/RP06/30971/2014 und VGW-031/053/RP06/30973/2014 am 9.12.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche den Hinweis enthielt, dass

§ 45Abs. 2 Vw

GVG das Nichterscheinen einer Partei weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, nicht erschienen ist. Der Zeuge Herr Insp. N. ist ladungsgemäß erschienen. Der Zeuge Herr S. wurde für die Verhandlung entschuldigt. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise folgendermaßen:Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache gemeinsam mit den Parallelverfahren zu den GZ: VGW-031/043/RP03/30832/2014, VGW-031/059/RP03/30834/2014, VGW-031/031/RP06/30970/2014, VGW-031/025/RP06/30971/2014 und VGW-031/053/RP06/30973/2014 am 9.12.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche den Hinweis enthielt, dass

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG das Nichterscheinen einer Partei weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, nicht erschienen ist. Der Zeuge Herr Insp. N. ist ladungsgemäß erschienen. Der Zeuge Herr S. wurde für die Verhandlung entschuldigt. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise folgendermaßen: Der Zeuge Insp. N. gab anlässlich seiner Einvernahme Folgendes an: „Befragt zum Vorfall vom 26.6.2013, gebe ich an, dass ich mich nicht konkret daran erinnern kann, weil das so lange her ist und es so viele Bettler auf der Mariahilfer Straße gibt. Im Jahre 2012 habe ich öfter Anzeigen gelegt, wegen Bettelei, jedoch nicht so oft im Jahre 2013. Ich weiß zwar den Tatzeitpunkt aufgrund der Ladung, aber eine konkrete Erinnerung daran habe ich nicht. Nach Vorlage der Anzeige habe ich noch immer kein Bild dazu, aber ich kann mir schon vorstellen wie das abgelaufen ist. Auf Befragung in welcher Sprache ich mit ihm gesprochen habe, gebe ich an, dass das auf Deutsch war. Weiters wurde versuchte mit Gesten ihm zu deuten, dass er sich von der Örtlichkeit entfernen müsse. Da er sich dann in die U3 begeben hat, gehe ich davon aus, dass er das zumindest verstanden hat. Für genauere Angaben verweise ich auf meine Anzeige. Wenn ich zur zweiten Anzeige gefragt werde, so gebe ich an, dass ich mich auch daran nicht konkret erinnern kann, wenn mir die Anzeige vorgehalten wird, so kann ich aufgrund der Anzeige vom 22.6.2013 erkennen, dass diese früher gelegt sein muss als die andere, weil die Tat noch bestritten wurde und der Beschwerdeführer versucht hat davonzukommen.“ Auf Ansuchen des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Akt der LPD Wien mit der Geschäftszahl S 0123448/J/13 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 2Abs.

1 lit. a WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt, Einholung des behördlichen Verwaltungsstrafaktes zur Zahl S 0123448/J/13 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 26.6.2013, um 19.30 Uhr, in Wien 6., Mariahilfer Straße 85, somit an einem öffentlichen Ort, gewerbsmäßig bettelte. Diese Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dabei gab Insp. N. zeugenschaftlich befragt an, dass er sich zwar an den konkreten Vorfall nicht erinnere, jedoch verwies er auf seine Anzeigeangaben, wonach der amtsbekannte Beschwerdeführer bei seiner bettelnden Tätigkeit wahrgenommen worden sei und aufgrund der Häufigkeit des Bettelns von Gewerbsmäßigkeit ausgegangen wurde. Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer (u.a.) bereits mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt vom 18.7.2013, Zl. S 123448/J/13 (Tatzeit: 18.6.2013, 10.22 Uhr) wegen Bettelei in aufdringlicher Art und Weise sowie mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.12.2014, VGW-031/030/RP06/30970/2014 (Tatzeit: 22.06.2013, 12.35 Uhr), wegen gewerbsmäßiger Bettelei, formell rechtskräftig bestraft wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat und dabei bettelte, sondern lediglich dass dies gewerbsmäßig erfolgte. Dass dies der Fall sei, hat sich nach der vorliegenden Aktenlage, da der Beschwerdeführer in relativ kurzen Zeiträumen mehrmals bettelnd angetroffen wurde und sich dabei sinngemäß damit rechtfertigte, dass er dies zur Geldbeschaffung und Bestreitung seines Lebensunterhaltes mache, nicht ergeben. Dennoch war der Beschwerde im Ergebnis Erfolg beschieden. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind unter einem fortgesetzten Delikt eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen des gleichen Täters zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, muss zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus. Überdies hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich die Rechtsfigur des so genannten Sammeldeliktes, für das die Wirkung einer Verurteilung dieselbe ist wie beim fortgesetzten Delikt, anerkannt. Ein solches Sammeldelikt liegt nach dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt (VwGH 21.5.2001, Zl. 2000/17/0134, VwGH 19.5.1980, VwSlg. Nr. 10.138/A). Beim Sammeldelikt sind tatbestandsgemäße Einzelhandlungen deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von der herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zu Grunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122). So hat der VwGH etwa die unbefugte Gewerbeausübung als fortgesetztes Delikt (vgl. etwa VwGH 14.10.1983, Zl. 83/04/0090, VwGH 2.7.1982, Zl. 3445/80) und die Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution als Sammeldelikt qualifiziert (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122).So hat der VwGH etwa die unbefugte Gewerbeausübung als fortgesetztes Delikt vergleiche etwa VwGH 14.10.1983, Zl. 83/04/0090, VwGH 2.7.1982, Zl. 3445/80) und die Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution als Sammeldelikt qualifiziert (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die gewerbsmäßige Bettelei iSd. § 2 Abs. 1 lit. a WLSG als Sammeldelikt zu qualifizieren, sodass tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die gewerbsmäßige Bettelei iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG als Sammeldelikt zu qualifizieren, sodass tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind. Da der Beschwerdeführer schon mit der oben zitierten Strafverfügung sowie dem Erkenntnis, welche nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt erlassen wurden, wegen gewerbsmäßiger Bettelei bestraft wurde, kam eine neuerliche Bestrafung wegen der hier in Rede stehenden Einzeltathandlung nicht mehr in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.023.RP03.30831.2014

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