GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 2)
GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 20.07.2013 um 11.00 Uhr in Wien 6., Mariahilfer Straße 85, 1) an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret haben sie folgende Tathandlungen gesetzt: Sie humpelten auf die Passanten zu, streckten Ihre geöffnete Hand entgegen und bettelten mit den Worten: „Bitte, Bitte! 1 Euro für armen Mann.“ 2) auf einem Gehsteig/Gehweg im Ortsgebiet durch Hin- und Herpendeln zwischen Gehsteigkante und dem Eingang der Filiale den Fußgängerverkehr behindert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 1)§ 2 Abs.1 lit. a WLSG 2) § 78 lit.c StVO1)§ 2 Absatz eins, Litera a, WLSG 2) Paragraph 78, Litera c, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 75 Stunden § 2 Abs. 1 WLSG150,00 75 Stunden Paragraph 2, Absatz eins, WLSG 150,00 75 Stunden § 99 Abs. 3 lit.a StVO150,00 75 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner haben Sie
G) zu zahlen €:Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen €: 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe zumindest jedoch € 10,00 als Ersatz der Barauslagen für Blut und Harnuntersuchung Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 330,00“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass es sich hierbei nicht um gewerbsmäßiges Betteln handeln würde, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Er sei im Mai 2013 nach Wien gekommen um Arbeit zu suchen und halte sich - mit Unterbrechungen - regelmäßig in Wien auf. Trotz seiner ständigen Suche auf Arbeit, sei dieses Bemühen aber ohne Erfolg geblieben. Er bettle also aus einer Notlage heraus, da er derzeit keine andere Möglichkeit sehe, seinen lebensnotwendigen Unterhalt zu finanzieren. Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich mittlerweile nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien beim Verwaltungsstraftatbestand des gewerbsmäßigen Bettelns, um ein sogenanntes „Sammeldelikt“ handle. Weiters habe er in keiner Weise den Fußgängerverkehr beeinträchtigt. Dass Passanten einer auf der Straße stehenden Person mitunter ausweichen müssen, liege in der Natur der Sache. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 17.10.2013, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer die Übertretungen
VO begangen habe.Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 17.10.2013, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer die Übertretungen
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG und Paragraph 78, Litera c, StVO begangen habe. Mit Strafverfügung vom 21.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen angelastet und erhob er dagegen mit Schreiben vom 1.4.2014 fristgerecht Einspruch, da er zur Tatzeit auf dem Gehsteig sitzend still gebettelt habe und darin kein strafbares Verhalten erkennbar sei. Der Meldungsleger, Herr RvI. Pa. gab in seiner Stellungnahme vom 19.4.2014 an, dass er seine Anzeigen vom 28.9.2013 und 17.10.2013 inhaltlich voll aufrechterhalte und wies auf die Vollständigkeit und Ausführlichkeit dieser hin. Anlässlich einer Aufforderung zur Rechtfertigung, gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.5.2014 eine - das Beschwerdevorbringen bereits weitgehend vorwegnehmende - Stellungnahme ab. Nach einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wurde in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 1.7.2014 erlassen. Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache gemeinsam mit den Parallelverfahren zu den GZ: VGW-031/023/RP03/30831/2014, VGW-031/043/RP03/30832/2014, VGW-031/031/RP06/30970/2014, VGW-031/025/RP06/30971/2014 und VGW-031/053/RP06/30973/2014 am 9.12.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche den Hinweis enthielt, dass
GVG das Nichterscheinen einer Partei weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, nicht erschienen ist. Die Zeugen Herr RvI. Pa. und Herr RvI. G. sind ladungsgemäß erschienen. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise folgendermaßen:Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache gemeinsam mit den Parallelverfahren zu den GZ: VGW-031/023/RP03/30831/2014, VGW-031/043/RP03/30832/2014, VGW-031/031/RP06/30970/2014, VGW-031/025/RP06/30971/2014 und VGW-031/053/RP06/30973/2014 am 9.12.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche den Hinweis enthielt, dass
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG das Nichterscheinen einer Partei weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, nicht erschienen ist. Die Zeugen Herr RvI. Pa. und Herr RvI. G. sind ladungsgemäß erschienen. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise folgendermaßen: Der Zeuge RvI. Pa. gab anlässlich seiner Einvernahme Folgendes an: „Befragt zum Vorfall gebe ich an, dass ich keine Erinnerung daran habe und auch nicht an den Angezeigten. Laut meiner Aufzeichnungen, gebe ich an, dass ich den Beschwerdeführer zweimal angezeigt habe, am 8.7.2013 und am 20.7.2013. Die Sätze in der Anzeige „Bitte noch 1 Euro für Familie! Brauche Essen und Medizin für meine Frau!“ sind sinngemäß wiedergegeben worden. Die Belehrung über die Wegweisung erfolgte auf Deutsch. Wir gehen davon aus, dass dies verstanden wird bzw. dass er von anderen Bettlern dies übersetzt bekommt. Vor allem an Örtlichkeiten wie am gegenständlichen Markplatz gibt es Passanten, die als Dolmetscher fungieren. Der Angezeigte bewegte sich zwischen den Markständen hin und her und hat dadurch den Fußgängerverkehr insofern behindert, als dass die Passanten ausweichen mussten. Anhand meiner Anzeige kann ich angeben, dass die Bettelei schon in aufdringlicher Weise erfolgte und bedeutet dies laut Dienstanweisung für mich, dass sich ein Bettler jemanden in den Weg stellt oder am Ärmel zupft. Befragt dazu warum ich die Anzeige gelegt habe, gebe ich an, dass ich den Beschwerdeführer bereits öfter beobachtet hatte wie er bettelt und ich davon ausgegangen bin, dass dies gewerbsmäßig ausgeübt wird. Des Weiteren verweise ich auf eine Dienstanweisung, die der Anzeigenlegung in so einem Fall vorschreibt.“ Anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gab Herr RvI. G. Folgendes an: „Befragt zum gegenständlichen Vorfall gebe ich an, dass ich keine Erinnerung mehr daran habe. Ich bin seit dem Jahr 2006 Polizeibeamter und lege ich Anzeigen wegen Bettelei sehr selten. Nach Vorlage der Anzeige, gebe ich an, dass ich mich trotzdem an den konkreten Vorfall nicht erinnern kann. Befragt dazu was für mich aufdringliches Betteln bedeutet verweise ich auf die Anzeige und gebe weiters an, dass die Bettler immer wieder zu den Passanten hingehen und um Geld bitten und betteln. Inwiefern der Fußgängerfluss behindert gewesen sei, gebe ich an, dass die Straße in dem Bereich nicht sehr breit ist und durch das Betteln dort die Passanten zum Ausweichen gezwungen wurden.“ Auf Ansuchen des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Akt der LPD Wien mit der Geschäftszahl S 0123448/J/13 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1)
1 lit. a WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt, Einholung des behördlichen Verwaltungsstrafaktes zur Zahl S 0123448/J/13 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 20.7.2013, um 11.00 Uhr, in Wien 6., Mariahilfer Straße 85, somit an einem öffentlichen Ort, gewerbsmäßig bettelte. Diese Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dabei gab RvI. Pa. zeugenschaftlich befragt an, dass er sich zwar an den Vorfall nicht erinnere, jedoch verwies er auf seine Anzeigeangaben, wonach der Beschwerdeführer schon öfter bei seiner bettelnden Tätigkeit wahrgenommen worden sei und aufgrund des Sachverhaltes sowohl von gewerbsmäßiger, als auch von aufdringlicher Bettelei ausgegangen wurde. Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer (u.a.) bereits mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt vom 18.7.2013, Zl. S 123448/J/13 (Tatzeit: 18.6.2013, 10.22 Uhr) wegen Bettelei in aufdringlicher Art und Weise sowie mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.12.2014, VGW-031/030/RP06/30970/2014 (Tatzeit: 22.06.2013, 12.35 Uhr), wegen gewerbsmäßiger Bettelei, formell rechtskräftig bestraft wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat und dabei bettelte, sondern lediglich dass dies gewerbsmäßig erfolgte. Dass dies nicht der Fall sei, hat sich nach der vorliegenden Aktenlage, da der Beschwerdeführer in relativ kurzen Zeiträumen mehrmals bettelnd angetroffen wurde und sich dabei sinngemäß damit rechtfertigte, dass er dies zur Geldbeschaffung und Bestreitung seines Lebensunterhaltes mache, nicht ergeben. Dennoch war der Beschwerde im Ergebnis Erfolg beschieden. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind unter einem fortgesetzten Delikt eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen des gleichen Täters zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, muss zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus. Überdies hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich die Rechtsfigur des so genannten Sammeldeliktes, für das die Wirkung einer Verurteilung dieselbe ist wie beim fortgesetzten Delikt, anerkannt. Ein solches Sammeldelikt liegt nach dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt (VwGH 21.5.2001, Zl. 2000/17/0134, VwGH 19.5.1980, VwSlg. Nr. 10.138/A). Beim Sammeldelikt sind tatbestandsgemäße Einzelhandlungen deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von der herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zu Grunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122). So hat der VwGH etwa die unbefugte Gewerbeausübung als fortgesetztes Delikt (vgl. etwa VwGH 14.10.1983, Zl. 83/04/0090, VwGH 2.7.1982, Zl. 3445/80) und die Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution als Sammeldelikt qualifiziert (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122).So hat der VwGH etwa die unbefugte Gewerbeausübung als fortgesetztes Delikt vergleiche etwa VwGH 14.10.1983, Zl. 83/04/0090, VwGH 2.7.1982, Zl. 3445/80) und die Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution als Sammeldelikt qualifiziert (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die gewerbsmäßige Bettelei iSd. § 2 Abs. 1 lit. a WLSG als Sammeldelikt zu qualifizieren, sodass tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die gewerbsmäßige Bettelei iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG als Sammeldelikt zu qualifizieren, sodass tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind. Da der Beschwerdeführer schon mit der oben zitierten Strafverfügung sowie dem Erkenntnis, welche nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt erlassen wurden, wegen gewerbsmäßiger Bettelei bestraft wurde, kam eine neuerliche Bestrafung wegen der hier in Rede stehenden Einzeltathandlung nicht mehr in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung. Zu Spruchpunkt 2)
VO 1960 ist auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten, den Fußgängerverkehr, insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.
Paragraph 78, Litera c, StVO 1960 ist auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten, den Fußgängerverkehr, insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat am 20.7.2013 um 11.00 Uhr an der Tatörtlichkeit durch Hin- und Herpendeln zwischen Gehsteigkante und dem Eingang der Filiale den Fußgängerverkehr behindert. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie aus der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Meldungsleger machte in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und hat seine Anzeigeangaben schlüssig dargelegt. Es bestand daher kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dagegen erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Behörde in der bloßen Bestreitung der Tat und war dem erkennenden Gericht durch das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung die Möglichkeit genommen, sich im unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anders bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anders bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen und war demnach die ihm angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen zu betrachten. Zur Strafbemessung:
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Fußgänger gegen die Vorschriften diesen Bundesgesetzes verstößt, so das Verhalten nicht nach den übrigen Absätzen zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3 a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Fußgänger gegen die Vorschriften diesen Bundesgesetzes verstößt, so das Verhalten nicht nach den übrigen Absätzen zu bestrafen ist.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.,
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs auf Gehsteigen und Gehwegen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht gering war. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer vermieden werden hätte können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zu Gute. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden in Hinblick auf die angegebenen Einkommensverhältnisse als ungünstig bewertet. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Sorgepflichten wurden zwar nicht behauptet, doch erweist sich die Strafe auch unter Annahme allfälliger Sorgepflichten als angemessen und keinesfalls überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 6.12.1965, 0926/65).Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche VwGH 6.12.1965, 0926/65). Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.059.RP03.30834.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.