RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.02.2015 GeschäftszahlVGW-101/050/35122/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn A. D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
- November 2014, Zl. MA 40 - GR-SA-961/2014/01/010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Februar 2015, zu Recht erkannt: I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers statt gegeben und ihm die Berechtigung zur Ausübung des Berufes der Ordinationsassistenz erteilt wird.römisch eins. Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers statt gegeben und ihm die Berechtigung zur Ausübung des Berufes der Ordinationsassistenz erteilt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am
- April 2014 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung 40 – Fachbereich Gesundheitsrecht, den Antrag um Erteilung der Berechtigung der Ordinationsassistenz nach § 35b MABG. Dies unter Anführung der einschlägigen Bestimmung des § 35b MABG sowie aller persönlicher Daten des Beschwerdeführers. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in den letzten 10 Jahren vor dem
- Jänner 2013 mindestens 36 Monate im Rahmen ärztlicher Ordinationen einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen ausgeübt habe und zwar ab dem
- September 2005 bis dato. Beigelegt waren diesem Antrag ein Zeugnis über die Sanitätsgehilfenausbildung beim österreichischen Bundesheer vom
- Mai 1999 sowie eine Dienstgeberbestätigung nach § 35a MABG durch Herrn Universitätsprofessor Dr. Z., M.B.A. vom
- April 2014, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom
- September 2005 bis dato im Rahmen der Ordination einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen ausgeübt hat. Ersucht wurde die Berechtigung der Ordinationsassistenz zu erteilen. Am
- April 2014 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung 40 – Fachbereich Gesundheitsrecht, den Antrag um Erteilung der Berechtigung der Ordinationsassistenz nach Paragraph 35 b, MABG. Dies unter Anführung der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 35 b, MABG sowie aller persönlicher Daten des Beschwerdeführers. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in den letzten 10 Jahren vor dem
- Jänner 2013 mindestens 36 Monate im Rahmen ärztlicher Ordinationen einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen ausgeübt habe und zwar ab dem
- September 2005 bis dato. Beigelegt waren diesem Antrag ein Zeugnis über die Sanitätsgehilfenausbildung beim österreichischen Bundesheer vom
- Mai 1999 sowie eine Dienstgeberbestätigung nach Paragraph 35 a, MABG durch Herrn Universitätsprofessor Dr. Z., M.B.A. vom
- April 2014, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom
- September 2005 bis dato im Rahmen der Ordination einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen ausgeübt hat. Ersucht wurde die Berechtigung der Ordinationsassistenz zu erteilen. Am
- Mai 2014 informierte die Magistratsabteilung 40 den Beschwerdeführer dahingehend, dass die von ihm beim Bundesheer absolvierte Ausbildung zum Sanitätsgehilfen nicht der Ausbildung zum Ordinationsgehilfen bzw. zur Ordinationsassistenz entspreche, sondern der Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem Sanitätergesetz. Ihm wurde aufgetragen, sollte er beim Bundesheer auch die Ausbildung zum Ordinationsgehilfen absolviert haben, dieses Zeugnis vorzulegen und sollte dieses Zeugnis nicht vorgelegt werden können, wäre der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Am
- September 2014 informierte die Magistratsabteilung 40 den Beschwerdeführer davon, sollte er ein allenfalls erlangtes Zeugnis vom Bundesheer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Ordinationsgehilfen nicht vorlegen können, sein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen würde. Mit Aktenvermerk vom
- September 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen abweisenden Bescheid wünsche, da er dagegen Rechtsmittel ergreifen wolle.Am
- September 2014 informierte die Magistratsabteilung 40 den Beschwerdeführer davon, sollte er ein allenfalls erlangtes Zeugnis vom Bundesheer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Ordinationsgehilfen nicht vorlegen können, sein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen würde. Mit Aktenvermerk vom
- September 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen abweisenden Bescheid wünsche, da er dagegen Rechtsmittel ergreifen wolle. Am
- September 2014 übersandte der Beschwerdeführer der Magistratsabteilung 40 eine Bestätigung des Oberarztes Dr. B., wonach er von Juni 1999 bis Ende November 1999 in der ... Kaserne als Sanitätsgehilfe tätig war. Er habe in dieser Zeit seine Verpflichtungen in einer militärischen Ordination wahrgenommen, sodass nach Meinung des Oberarztes diese Ausbildung auch als Tätigkeit eines Ordinationsgehilfen angesehen werden könne. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nochmals davon informiert, dass er nicht die notwendigen Ausbildungen zur Erteilung der Berechtigung zur Ordinationsassistenz habe. Die Magistratsabteilung 40 wandte sich mit Schreiben vom
- September 2014 überdies an das Kommando „Einsatzunterstützung“ des Österreichischen Bundesheeres mit dem Ersuchen, bekannt zu geben, welche theoretischen und praktischen Kenntnisse dem Antragsteller im Rahmen der Sanitätsgehilfenausbildung vermittelt wurden bzw. in welchen Gegenständen Prüfungen abgelegt wurden und ob diese positiv abgelegt worden waren. Daraufhin übermittelte das Kommando „Einsatzunterstützung“ des Österreichischen Bundesheeres mit Schreiben vom
- Oktober 2014 der Magistratsabteilung 40 die Ausbildungs- und Prüfungsordnung hinsichtlich der Ausbildung Sanitätshilfsdienste sowie die Beurteilung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom
- Oktober 2014 die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste sowie für die Ordinationsgehilfendienste übermittelt und angeführt, dass ein Vergleich der beiden Ausbildungs- und Prüfungsordnung ergebe, dass diese nicht gleichwertig wären. Es erging daraufhin der bereits zitierte Bescheid. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Bescheid zur Gänze in Folge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensfehlern anfocht. Begründend wurde dazu unter Zitierung des § 35b Abs. 1 MABG ausgeführt, dass der erste Tatbestand diese Norm beinhalte, dass ein Antragsteller eine Sanitätsgrundausbildung im Bundesheer vor dem Paragraph 35 b, Absatz eins, MABG ausgeführt, dass der erste Tatbestand diese Norm beinhalte, dass ein Antragsteller eine Sanitätsgrundausbildung im Bundesheer vor dem
- Jänner 2013 erfolgreich absolviert haben muss. Bereits mit dem Antrag vom
- April 2014 habe der Beschwerdeführer ein Zeugnis übermittelt, dass er sich am
- Mai 1999, sohin vor dem
- Jänner 2013 der Sanitätsgehilfenausbildung im Österreichischen Bundesheer unterzogen und die vorgeschriebene Abschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt habe. Das erste Tatbestandsmerkmal sei demnach positiv erfüllt. Als weiteres Tatbestandsmerkmal normiere § 35b Abs. 1 MABG, dass die absolvierte Ausbildung und die Ausbildung zum Ordinationsgehilfen gemäß MTF-SHD-G im Wesentlichen gleichartig seien müsse.
- Jänner 2013 erfolgreich absolviert haben muss. Bereits mit dem Antrag vom
- April 2014 habe der Beschwerdeführer ein Zeugnis übermittelt, dass er sich am
- Mai 1999, sohin vor dem
- Jänner 2013 der Sanitätsgehilfenausbildung im Österreichischen Bundesheer unterzogen und die vorgeschriebene Abschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt habe. Das erste Tatbestandsmerkmal sei demnach positiv erfüllt. Als weiteres Tatbestandsmerkmal normiere Paragraph 35 b, Absatz eins, MABG, dass die absolvierte Ausbildung und die Ausbildung zum Ordinationsgehilfen gemäß MTF-SHD-G im Wesentlichen gleichartig seien müsse. Mit Schreiben vom
- Oktober 2014 hat die erkennende Behörde die vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildungsinhalte beim Bundesheer mit den nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste vorgesehenen Ausbildungsinhalten der Ausbildung zum Sanitätsgehilfen und zum Ordinationsgehilfen verglichen. Die erkennende Behörde ist danach zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildungsinhalte der Ausbildung zum Sanitätsgehilfen entsprechen, nicht aber der Ausbildung zum Ordinationsgehilfen. Diese Rechtsansicht gehe fehl. Der Beschwerdeführer erlaubte sich nochmals diese Gegenüberstellung durchzuführen: Ausbildungsinhalte Sanitätsgehilfe Bundesheer: • Grundzüge der Hygiene, einschließlich Krankenhaushygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation. • Grundzüge des Katastropheneinsatzes und des Strahlenschutzes. • Erste Hilfe und Verbandslehre einschließlich Erste Hilfe Leistung bei Geburten, Anatomie, Transport von Patienten (Kranke, Verletzte, Verwundete). • Einfache Instrumenten- und Gerätelehre. • Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes. • Waffeneigener Gefechtsdienst/ Sanität. Ausbildungsinhalte Ordinationsgehilfe: • Grundzüge der Hygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation. • Einfache Instrumenten-, Apparate- und Gerätelehre. • Erste Hilfe und Verbandslehre. • Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes. • Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes. • Grundzüge der Administration in Ordinationen. Diese Gegenüberstellung zeige sehr deutlich auf, dass die Ausbildung beim Bundesheer zum Sanitätsgehilfen in fünf Punkten im Wesentlichen gleichwertig ist. Die Ausbildungsinhalte wichen zwar in gewissen Punkten etwas voneinander ab, von Gesetzes wegen sei jedoch keine idente sondern eine gleichwertige Ausbildung vorgeschrieben. Lediglich in einem einzigen Punkt wichen die Ausbildungsinhalte voneinander ab. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Sanitätsgehilfenausbildung nicht im Fach „Grundzüge der Administration in Ordinationen“ unterrichtet. Bereits dem Antrag vom
- April 2014 hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung von o. Univ. Prof. Dr. Z., MBA, beigelegt, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ordination einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen ausgeübt hat. Diese Tätigkeit habe der Beschwerdeführer bereits seit dem
- September 2005, sohin über neun Jahre hindurch, ausgeübt. Auch legte der Beschwerdeführer mit Email vom
- September 2014 eine Bestätigung seines „Ausbildungsarztes“ OA Dr. B. vor, wonach er von Juni 1999 bis Ende November 1999 als Sanitätsgehilfe tätig war und dass diese Tätigkeit in einer militärischen Ordination als die Tätigkeit eines Ordinationsgehilfen angesehen werden kann. Mit fast zehnjähriger praktischer Tätigkeit hinsichtlich einfacher Hilfsdienste im Rahmen einer Ordination sei der Mangel des theoretischen Unterrichtsfaches „Grundzüge der Administration in Ordinationen“ jedenfalls als obsolet zu betrachten. Eine fast zehnjährige praktische (administrative) Ordinationserfahrung vermittle mehr Kenntnisse als zehn Stunden Theorieunterricht. Die erkennende Behörde sei auf diesen Umstand mit dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise eingegangen. Es seien somit auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 35b Abs. 1 MABG erfüllt. Der guten Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass der Antrag vor dem
- Juni 2015 eingebracht wurde (§ 35b. Abs. 2 MABG).Die erkennende Behörde sei auf diesen Umstand mit dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise eingegangen. Es seien somit auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 35 b, Absatz eins, MABG erfüllt. Der guten Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass der Antrag vor dem
- Juni 2015 eingebracht wurde (Paragraph 35 b, Absatz 2, MABG). Aufgrund der bisherigen Ausführungen ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung zum Sanitätsgehilfen „im Wesentlichen gleichwertig“ mit der Ausbildung zum Ordinationsgehilfen bzw. zur Ordinationsassistenz ist. „Im Wesentlichen gleichwertig“ bedeute, dass die zu vergleichenden Ausbildungen im Kern ident sind, spezifische Abweichungen werden aber in Kauf genommen. Aus all diesen Gründen leide der angefochtene Bescheid an materieller Rechtswidrigkeit. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- Februar
- Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter waren als Partei und als Parteienvertreter für die Magistratsabteilung 40 war Frau Di. geladen. Die Vertreterin der belangten Behörde gab im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt zu Protokoll: „Herr D. hat die damalige Ausbildung zum Sanitätsgehilfen absolviert und nicht die damalige Ausbildung zum Ordinationsgehilfen, nämlich beim Bundesheer. Er hat es verabsäumt entsprechend der damals geltenden Vorschriften seine Ausbildung für den Zivilbereich umschreiben zu lassen. Mit der neuen Gesetzeslage nach MABG gab es diese Möglichkeit zunächst gar nicht mehr und erst mit der Novelle 2013 wurde diese Möglichkeit wieder eröffnet. Der Bescheid wurde so erlassen wie er erlassen wurde weil sonst alle anderen Personen die ihre Ausbildung haben umschreiben schlechter gestellt gewesen wären. Die neue Gesetzeslage wurde von uns genau wie die alte Rechtslage verstanden, nämlich dass die Sanitätsgehilfenausbildung nicht zu einer Anerkennung als Ordinationsassistent führen kann.“ Der Vertreter des Beschwerdeführers legte eine Übersicht über die Tätigkeiten bzw. den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers im Rahmen der Ordination des Herrn Univ. Prof. Dr. Z., M.B.A vor, mit der der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers aufgelistet wurde wie folgt: • Verwaltungsleitung [Patienten-, Medikamenten-, Dokumentenverwaltung) und Leitung des Front- und BackOffice • Einkauf / Rechnungswesen (u. a. Patientenabrechnungen) • Personalverantwortung (Personalentwicklung) im Bereich Verwaltung • Aktives Projektmanagement: - Selbständige Planung und Durchführung von Projekten/Sonderaufgaben - Koordination und Organisation interner Abläufe • Erstellung und Umsetzung der Qualitätskriterien, Kontrolle der Hygienerichtlinien • Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern zur Wahrnehmung der Kooperation mit Kliniken, Krankenhäusern, Ämtern, der Kammer und externen Instituten • Wissenschafts- und Lehr-bezogene Evidenzhaltung und Koordination diesbezüglicher Aktivitäten • Logistische und organisatorische Unterstützung in Bezug auf die Erstellung von Gerichtsgutachten sowie andere Tätigkeiten als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Anästhesiologie und Intensivmedizin Es wurde überdies auf die über zehnjährige Erfahrung des Beschwerdeführers und die hohe Eigenverantwortlichkeit im Rahmen seiner Tätigkeit hingewiesen. Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012 (MABG) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, (MABG) lauten: § 9.
(1)Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kannParagraph 9,
(1)Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
- die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
- der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2)Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst
- die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,
- die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,
- die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
- die Betreuung der Patienten/-innen und
- die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
(3)Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst auch die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. § 35a.
(1)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, dieParagraph 35 a,
(1)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die
- Ordinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem
- Juli 2006 erfolgreich absolviert und
- in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß § 44 lit. f MTF-SHD-G verrichtet haben,in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß Paragraph 44, Litera f, MTF-SHD-G verrichtet haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz auszustellen.
(2)Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(2)Anträge gemäß Absatz eins, sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(3)Für Personen gemäß Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.
(3)Für Personen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 35, Absatz 6, anzuwenden. Es ist dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsauffassung zuzustimmen, dass er die Voraussetzungen des § 35a MABG zur Gänze erfüllt, hat er doch vor demEs ist dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsauffassung zuzustimmen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 35 a, MABG zur Gänze erfüllt, hat er doch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgreich eine Sanitätsgrundausbildung bzw. weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich absolviert und nachgewiesen, dass die von ihm absolvierte Ausbildung der Ausbildung zum Ordinationsgehilfen gemäß MTF-SHD-G im Wesentlichen gleichwertig ist. Dies ergibt sich schon aus den im Akt ersichtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Übersicht der Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner dienstlichen Verwendung im Gesundheitszentrum … Es kann der belangten Behörde nicht darin gefolgt werden, dass nur dann die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz verliehen werden dürfte, wenn der Beschwerdeführer eine völlig gleiche Ausbildung absolviert hätte. Dies widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der von „im wesentlich gleichwertig“ spricht. Eine Zusammenschau der Prüfungs- und Ausbildungsordnungen sowie der Angaben im Zeugnis des Beschwerdeführers über seine Ausbildung beim Österreichischen Bundesheer lassen nur den einen Schluss zu, nämlich, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner praktischen Tätigkeit in einer Ordination im Wesentlichen der Ausbildung zur Ordinationsassistenz gleichwertig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.050.35122.2014