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{'item': 'VGW-001/004/14085/2015'}

Obsah (9)§ 8§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 130§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlVGW-001/004/14085/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 8Abs.

1 Z 7 Arbeitsmittelverordnung (AMV), Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des Herrn B. K. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 4.11.2015, Zahl: MBA ... - S 21400/13, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, Arbeitsmittelverordnung (AMV), zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 560,-- auf EUR 450,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 9 Stunden auf 1 Tag 2 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift anstatt „§ 8 Abs. 1 Z 7 Arbeitsmittelverordnung (AMV)“ zu lauten hat: „§ 8 Abs. 1 Z 9 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010“.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 560,-- auf EUR 450,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 9 Stunden auf 1 Tag 2 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift anstatt „§ 8 Absatz eins, Ziffer 7, Arbeitsmittelverordnung (AMV)“ zu lauten hat: „§ 8 Absatz eins, Ziffer 9, Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 21/2010“. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit EUR 45,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 45,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut: „I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener der K.-gesellschaft, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der G. KG mit Sitz in Wien, E.-gasse, zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft in der Zeit von 17.12.2012 bis 16.05.2013 in Wien, E.-gasse, entgegen § 8 Abs. Z 7 Arbeitsmittelverordnung, wonach kraftbetriebene Türen und Tore mindestens 1 mal jährlich, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen sind, lediglich ein Prüfbuch über das Sektionaltor vom 09.01.2008, ausgestellt durch die Fa. M. GmbH vorgelegt werden konnte, und somit das Prüfintervall überschritten war.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der K.-gesellschaft, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der G. KG mit Sitz in Wien, E.-gasse, zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft in der Zeit von 17.12.2012 bis 16.05.2013 in Wien, E.-gasse, entgegen Paragraph 8, Abs. Ziffer 7, Arbeitsmittelverordnung, wonach kraftbetriebene Türen und Tore mindestens 1 mal jährlich, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen sind, lediglich ein Prüfbuch über das Sektionaltor vom 09.01.2008, ausgestellt durch die Fa. M. GmbH vorgelegt werden konnte, und somit das Prüfintervall überschritten war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 8 Abs. 1 Z 7 Arbeitsmittelverordnung (AMV)Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, Arbeitsmittelverordnung (AMV) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 560,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG,Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 56,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 616,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Haftungrömisch zwei. Haftung Die G. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn B. K. verhängte Geldstrafe von € 560,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“ Die G. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn B. K. verhängte Geldstrafe von € 560,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: „Einspruch zu den Bescheiden vom 04.11.2015 Aktenzahl: MBA ... – S 14205713 Aktenzahl: MBA ... – S 21400/13 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei legen wir zu den Bescheiden der o.a. Aktenzahlen fristgerecht Einspruch ein. Wie Sie den beigefügten Rechnungen und der Kopie des Prüfbuches unseres Sektionaltores entnehmen können wurden sowohl der Kauf und die Installation einer Absaugvorrichtung für Schweißgase, wie auch die Wartung des Sektionaltores durchgeführt. Wir bitten um Kenntnisnahme dieses Schreibens und verbleiben Mit freundlichen Grüßen B. K.“ Der Beschwerde angeschlossen war – das gegenständliche Verfahren betreffend – eine Rechnung der M. Ges.m.b.H. vom 16.3.2015 über ein Toranlagenservice lt. Vertrag SA-Nr.: ... vom 9.3.2015. Das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. 12. 2015 eingeladen, zum gegenständlichen Straferkenntnis sowie zur gegenständlichen Beschwerde eine Stellungnahme abzugeben, wovon allerdings kein Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 8Abs.

1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010, sind folgende Arbeitsmittel mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

Paragraph 8, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, sind folgende Arbeitsmittel mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen: 9. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen

§ 130Abs. 1 Z 16 ASch

G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8.324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16.659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8.324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16.659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Rechtlich folgt daraus: Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen wurde die nachträgliche Behebung des Mangels bescheinigt. Dass der Mangel im Tatzeitraum 17.12.2012 bis 16.5.2013 bestanden hat, wurde demgegenüber vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die mittlerweile am 9.3.2015 erfolgte Behebung des Mangels konnte lediglich im Rahmen der Strafbemessung als mildernd gewertet werden. Die vorliegende Tat schädigt das Interesse an der Vermeidung von Arbeitsunfällen auf Grund der Beschaffenheit, Aufstellung, Benutzung, Prüfung oder der Wartung von Arbeitsmitteln in nicht bloß unerheblichem Ausmaß. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie aus dem vorgelegten Akt ersichtlich wurde der Beschwerdeführer bereits bei einer Überprüfung durch die Magistratsabteilung 36 im Dezember 2012 auf die Überschreitung des Prüfintervalls des Sektionaltores aufmerksam gemacht. Im Zuge dieser Überprüfung konnte lediglich ein Prüfbuch-Sektionaltor, ausgestellt am 9.1.2008, vorgelegt werden. Dieser Mangel bestand bei einer weiteren Überprüfung am 16.5.2013 nach wie vor. Tatsächlich erfolgte die Prüfung des Sektionaltores laut der der Beschwerde angeschlossenen Rechnung erst am 9.3.2015. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht mehr zu Gute. Einschlägige Verwaltungsvorstrafen lagen jedoch nicht vor, sodass vom ersten Strafsatz des § 130 Abs. 1 ASchG auszugehen war. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht mehr zu Gute. Einschlägige Verwaltungsvorstrafen lagen jedoch nicht vor, sodass vom ersten Strafsatz des Paragraph 130, Absatz eins, ASchG auszugehen war. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist die Behörde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Die Behörde hat bei der Strafbemessung keine Umstände als mildernd oder erschwerend berücksichtigt. Im Grunde des

§ 19Abs. 2 dritter Satz VSt

G anzuwendenden § 34 Abs. 2 StGB stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretendem Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Im Grunde des

Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz VStG anzuwendenden Paragraph 34, Absatz 2, StGB stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretendem Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde vor mittlerweile mehr als 2 Jahren und 8 Monaten begangen. Hinweise darauf, dass die Verzögerung des behördlichen Verfahrens vom Beschwerdeführer zu vertreten wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Angesichts dieser Strafbemessungsgründe konnte die verhängte Strafe auf das im Spruch genannte Ausmaß herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung der Strafe kam insbesondere auf Grund der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes – der Vermeidung von Arbeitsunfällen auf Grund der Beschaffenheit, Aufstellung, Benutzung, Prüfung oder der Wartung von Arbeitsmitteln – aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Außerdem war die Tatsache, dass die Prüfung des Sektionaltores tatsächlich erst am 9.3.2015 erfolgte, sohin mehr als zwei Jahre nach der ersten behördlichen Beanstandung bzw. mehr als sieben Jahre nach dessen letzter Überprüfung, entsprechend zu berücksichtigen. Da es sich vorliegend beim Sektionaltor um das Arbeitsmittel eines kraftbetriebenen Tores (§ 8 Abs. 1 Z 9 Arbeitsmittelverordnung) und nicht um eine kraftbetriebene Anpassrampe (§ 8 Abs. 1 Z 7 Arbeitsmittelverordnung) handelt, war die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, entsprechend zu korrigieren. Da es sich vorliegend beim Sektionaltor um das Arbeitsmittel eines kraftbetriebenen Tores (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, Arbeitsmittelverordnung) und nicht um eine kraftbetriebene Anpassrampe (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, Arbeitsmittelverordnung) handelt, war die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, entsprechend zu korrigieren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und lediglich eine rechtliche Bewertung vorzunehmen war, wurde

§ 44Abs. 3 Z 1 Vw

GVG von einer Verhandlung abgesehen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und lediglich eine rechtliche Bewertung vorzunehmen war, wurde

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.004.14085.2015

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