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{'item': 'VGW-031/006/35068/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlVGW-031/006/35068/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über den Antrag des Herrn W. K. vom 24.12.2014 auf Bewillligung der Verfahrenshilfe im Verfahren gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat F., vom 24.11.2014, Zl. VStV/914301009448/2014, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über den Antrag des Herrn W. K. vom 24.12.2014 auf Bewillligung der Verfahrenshilfe im Verfahren gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat F., vom 24.11.2014, Zl. VStV/914301009448/2014, wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. BEGRÜNDUNG Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „Sie wurden als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-41 mit Schreiben der LPD Wien vom 10.10.2014 zugestellt am 20.10.2014 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 28.08.2014 um 16:10 Uhr in Wien, F.-Platz, gelenkt hat. Sie haben als Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird(werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von € 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(
  4. n)6 Stunde(
  5. n)gemäß § 134 Abs. 1 KFGGeldstrafe von € 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(
  6. n)6 Stunde(
  7. n)gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 165,00.“ Mit Schreiben vom 23.12.2014 beantragte er die Beigebung eines Verteidigers. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Ein Verfahrenshilfeverteidiger darf dementsprechend nur dann beigegeben werden, wenn beide Voraussetzungen, nämlich die Mittellosigkeit und die Interessen der Rechtspflege kumulativ vorliegen; es muss der/die Beschuldigte sowohl mittellos sein, als auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers notwendig erscheinen (vgl. dazu sinngemäß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2003, Zl. 2003/02/0061).Ein Verfahrenshilfeverteidiger darf dementsprechend nur dann beigegeben werden, wenn beide Voraussetzungen, nämlich die Mittellosigkeit und die Interessen der Rechtspflege kumulativ vorliegen; es muss der/die Beschuldigte sowohl mittellos sein, als auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers notwendig erscheinen vergleiche dazu sinngemäß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2003, Zl. 2003/02/0061). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0270).Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0270). Es wird vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unabhängig von den im gegenständlichen Antrag angegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers (derzeit arbeitslos, kein Vermögen) fehlt es im vorliegenden Fall bereits am zweiten, sachbezogenen Erfordernis: Verfahrensgegenständlich ist allein die Klärung der Frage, ob der Antragsteller ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diesbezüglich ist es auch einem „Laien“ zuzumuten, seinen Standpunkt vor dem Verwaltungsgericht Wien auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Weiters kann von einer (im vorliegenden Fall zu lösenden) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung keine Rede sein. Auch die Strafhöhe gebietet für sich allein die Beigebung eines Verteidigers nicht. Auch sonst ist eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für Herrn W. K. nicht ersichtlich. Die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten der Antragsteller nicht zu tragen hat, liegt daher im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege und vor allem nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, sodass der Antrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen spruchgemäß abzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.006.35068.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.