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{'item': 'VGW-141/023/34368/2014'}

Obsah (10)§ 21§ 28§ 25a§ 4§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/34368/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 21des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F, rückgefordert wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau C. T. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 2.6.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2014/415426-001, mit welchem die für den Zeitraum von 1.1.2014 bis 31.5.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 895,90

Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF, rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt: „Sie haben

§ 21Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Zeitraum von

  1. Jänner 2014 bis
  2. Mai 2014 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 579,65 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. „Sie haben

Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Zeitraum von

  1. Jänner 2014 bis
  2. Mai 2014 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 579,65 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Die Ratenzahlung hat ab März 2015 in 5 Raten in der Höhe von EUR 100,-- monatlich und einer Rate in der Höhe von EUR 79,65 zu erfolgen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. Juni 2014 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2014/415426-001 verpflichtet, im Zeitraum zwischen
  2. Jänner 2014 bis
  3. Mai 2014 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 895,90 zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, bei der zuletzt erfolgten Bemessung der Leistungen sei die Behörde auf Grund des durch die Einschreiterin vorgelegten Dienstvertrages davon ausgegangen, dass ihr Dienstverhältnis am
  4. Jänner 2014 enden würde und sei ihr daher ab dem
  5. Jänner 2014 lediglich Notstandshilfe angerechnet worden. Allerdings sei das gegenständliche Dienstverhältnis nie aufgelöst worden und habe die Beschwerdeführerin somit nie Notstandshilfe bezogen. Die Beschwerdeführerin habe somit die so begründete Änderung ihrer Einkommensverhältnisse der Behörde nicht bekannt gegeben und sei daher unter Berücksichtigung einer Richtsatzänderung der nunmehr vorgeschriebene Betrag zurückzufordern gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, dass ihr Nettoeinkommen entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid EUR 698,47 betrage. Zusätzlich habe sie sämtliche Gehaltsabrechnungen vorgelegt und sei ihr daher rechtlich bekannt, dass sie Anspruch auf Mindestsicherung habe. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  6. Oktober 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  7. September 2014 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Ich beziehe schon seit mehreren Jahren Leistungen aus der Mindestsicherung. Ich habe zwischen
  8. Jänner 2014 und
  9. Mai 2014 ebenso Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten und diese auch ausbezahlt erhalten. Ich möchte weiters festhalte, dass ich meine Gehaltszettel im laufenden Verfahren jeweils vorgelegt habe und mir auch laufend Beträge aus der Mindestsicherung abgezogen worden sind. Wenn mir nun die Leistungen aus dem Bescheid vom 10.12.2013 vorgehalten werden, so gebe ich an, dass mir diese nie zur Gänze ausbezahlt wurden, sondern das immer davon auch etwas einbehalten wurde. Wenn mir weiters der Bescheid vom 10.12.2013 betreffend eine Rückzahlungsverpflichtung EUR 220,45 in Teilbeträgen vorgehalten wird, so gebe ich an, dass ich auch im Mai 2014 nicht die volle zugesprochene Summe ausbezahlt erhielt. Ich war seit Oktober 2013 erwerbstätig und wurde dann im Februar bis vor ungefähr 1 Woche von einer Firma beschäftigt. Meinen Gehalt habe über die Firma J. ausbezahlt erhalten. Ich habe ca. 696,- bzw. 698,-- Euro monatlich verdient. Dieses Gehalt habe ich für meine gesamte Tätigkeit erhalten. Wenn mir nunmehr die Diskrepanz der Gehaltsabrechnungen Jänner/Februar bzw. April 2014 und das dort angeführte gleichbleibende Bruttogehalt vorgehalten wird, so gebe ich an, dass diese Pauschalüberlassung so zu erklären ist, dass ich zuerst bei der Firma J. für 30 Stunden bezahlt wurde, jedoch lediglich 24 Stunden anwesend war. Wie ich dann in mein Beschäftigungsverhältnis bei der anderen Firma (C.) eingetreten bin, wurde mir diese Überzahlung wieder in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen binnen einer Frist von 2 Wochen dem Gericht Überweisungsbestätigung, erfolgter Lohnzahlungen für den Zeitraum Jänner 2014 bis einschließlich Juni 2014 vorzulegen. Ich habe derzeit für die Miete EUR 355,-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen entsprechende Zahlungsbelege für die Monate Jänner bis Juni 2014 binnen oben genannter Frist vorzulegen. Weiters gebe ich an, dass der Unterhaltsvorschuss für meine Tochter auf EUR 100,-- herabgesetzt wurde, dies ab 1.10.
  10. bis zu diesem Zeitpunkt erhielt und erhalte ich monatlich 215,-- EUR an Unterhaltsvorschuss.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die 1972 geborene Beschwerdeführerin bildet mit ihrer Tochter, der 2006 geborenen V. T., eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid vom
  11. Dezember 2013 wurden ihr für die Monate Jänner bis Mai 2014 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes inkludierend den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von insgesamt EUR 988,35 zuerkannt. Im Zuge des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens legte sie einen mit
  12. Jänner 2014 befristeten Arbeitsvertrag mit der J. vor, wobei diese Befristung der Bemessung der oben beschriebenen Leistungen für die Beschwerdeführerin leicht ersichtlich zu Grunde gelegt und mit
  13. Jänner 2014 lediglich Notstandshilfe in der Höhe von EUR 16,29 anstatt des bezogenen Gehaltes angerechnet wurde. Auch ging die Behörde bei der Ermittlung der Mietbeihilfe von der Annahme aus, die Wohnung werde nebst den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft von noch weitern zwei Personen bewohnt.Die 1972 geborene Beschwerdeführerin bildet mit ihrer Tochter, der 2006 geborenen römisch fünf. T., eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid vom
  14. Dezember 2013 wurden ihr für die Monate Jänner bis Mai 2014 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes inkludierend den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von insgesamt EUR 988,35 zuerkannt. Im Zuge des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens legte sie einen mit
  15. Jänner 2014 befristeten Arbeitsvertrag mit der J. vor, wobei diese Befristung der Bemessung der oben beschriebenen Leistungen für die Beschwerdeführerin leicht ersichtlich zu Grunde gelegt und mit
  16. Jänner 2014 lediglich Notstandshilfe in der Höhe von EUR 16,29 anstatt des bezogenen Gehaltes angerechnet wurde. Auch ging die Behörde bei der Ermittlung der Mietbeihilfe von der Annahme aus, die Wohnung werde nebst den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft von noch weitern zwei Personen bewohnt. Mit Eingabe vom
  17. Mai 2014 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin erneut die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Im aufgrund dieses Antrages durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass der gegenständliche Arbeitsvertrag nach wie vor durch die Beschwerdeführerin effektuiert wurde und diese in den Monaten Dezember 2013 bis einschließlich Februar 2014 als Transitarbeitskraft ein Monatseinkommen in der Höhe von EUR 853,05, im Monat März 2014 in der Höhe von EUR 999,76 und im Monat April 2014 in der Höhe von EUR 682,43 lukrierte. Für denselben Zeitraum bezog sie für ihre Tochter V. T. Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von EUR 215,-- monatlich. Sie ist Hauptmieterin einer Wohnung in Wien, R., wofür Mietkosten von insgesamt monatlich EUR 405,12 anfallen. Für diese Wohnung bezog sie für die Monate Jänner bis Mai 2014 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 107,82 monatlich. Sie bewohnt diese Wohnung gemeinsam mit ihrer Tochter. Mit Eingabe vom
  18. Mai 2014 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin erneut die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Im aufgrund dieses Antrages durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass der gegenständliche Arbeitsvertrag nach wie vor durch die Beschwerdeführerin effektuiert wurde und diese in den Monaten Dezember 2013 bis einschließlich Februar 2014 als Transitarbeitskraft ein Monatseinkommen in der Höhe von EUR 853,05, im Monat März 2014 in der Höhe von EUR 999,76 und im Monat April 2014 in der Höhe von EUR 682,43 lukrierte. Für denselben Zeitraum bezog sie für ihre Tochter römisch fünf. T. Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von EUR 215,-- monatlich. Sie ist Hauptmieterin einer Wohnung in Wien, R., wofür Mietkosten von insgesamt monatlich EUR 405,12 anfallen. Für diese Wohnung bezog sie für die Monate Jänner bis Mai 2014 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 107,82 monatlich. Sie bewohnt diese Wohnung gemeinsam mit ihrer Tochter. Eine Meldung betreffend die Fortsetzung des mit
  19. Jänner 2014 befristeten Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht, vielmehr wurde lediglich mit der Eingabe vom
  20. Mai 2014, mit welcher die Zuerkennung weiterer Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt wurde, eine Gehaltsbestätigung für April 2014 vorgelegt. Die Vorlage der Gehaltsbestätigungen für die Monate Jänner bis März 2014 erfolgte erst nach schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2013 bis April 2014 die oben ersichtlichen Nettoeinkommen bezog, gründet sich auf die durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Weiterführung des gegenständlichen Dienstverhältnisses der Behörde nicht umgehend mitteilte gründet sich auf den Akteninhalt sowie das eigene Vorbringen der Einschreiterin dahingehend, sie habe erst mit Antrag vom
  21. Mai 2014 ihre Gehaltsabrechnungen mitgeschickt. Die Feststellung, dass für die Wohnung der Beschwerdeführerin Mietkosten in der Höhe von EUR 405,12 monatlich anfallen, gründet sich auf den Akteninhalt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im eingebrachten Rechtsmittel, sie zahle für diese Wohnung Miete in der Höhe von EUR 425,87, konnte nicht gefolgt werden, weil es die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien unterließ, hierfür entsprechende Nachweise, wie etwa Zahlungsbestätigungen oder Mietzinsvorschreibungen, vorzulegen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch schon zumindest seit Dezember 2013 gemeinsam mit ihrer Tochter allein in der gegenständlichen Wohnung lebt, gründet sich auf die durch das Verwaltungsgericht Wien eingeholten Meldeauskünfte, aus welchen sich ergibt, dass die ehemaligen Mitbewohner der Beschwerdeführerin seit
  22. August 2013 nicht mehr an ihrer Anschrift gemeldet sind. Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 7Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 7Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 8Abs.

3 WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Paragraph 8, Absatz 3, WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Nach § 8 Abs. 4 WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

§ 9Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:

  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 11Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  7. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  8. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  9. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  10. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

§ 8Abs.

2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

§ 21Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Absatz 3, dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommen, welche aus der Weiterführung einer bei der Behörde als befristet gemeldeten Erwerbstätigkeit über die angezeigte Befristung hinaus resultieren. Wie bereits dargestellt ging die Behörde bei der Bemessung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bescheid vom

  1. Dezember 2013 - auch für die Beschwerdeführerin offensichtlich - von der Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit
  2. Jänner 2014 aus, wobei der so befristete Dienstvertrag durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegt wurde. Sie wäre demnach verpflichtet gewesen, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses und den damit verbundenen Weiterbezug ihres Arbeitseinkommens der belangten Behörde unverzüglich bekanntzugeben. Da die Beschwerdeführerin dies jedoch unterlassen hat und eine Gehaltsbestätigung für April 2014 erst mit Eingabe vom
  3. Mai 2014, sohin vier Monate nach der anzeigepflichtigen Weiterführung des Dienstverhältnisses, vorgelegt wurde, besteht der Rückforderungsanspruch nach § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dem Grunde nach zu Recht. Wie bereits dargestellt ging die Behörde bei der Bemessung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bescheid vom
  4. Dezember 2013 - auch für die Beschwerdeführerin offensichtlich - von der Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit
  5. Jänner 2014 aus, wobei der so befristete Dienstvertrag durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegt wurde. Sie wäre demnach verpflichtet gewesen, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses und den damit verbundenen Weiterbezug ihres Arbeitseinkommens der belangten Behörde unverzüglich bekanntzugeben. Da die Beschwerdeführerin dies jedoch unterlassen hat und eine Gehaltsbestätigung für April 2014 erst mit Eingabe vom
  6. Mai 2014, sohin vier Monate nach der anzeigepflichtigen Weiterführung des Dienstverhältnisses, vorgelegt wurde, besteht der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dem Grunde nach zu Recht. Dennoch erscheint die eingebrachte Beschwerde, was die Höhe des festgesetzten Rückforderungsbetrages anbelangt, teilweise als berechtigt. Fest steht nämlich, dass die belangte Behörde bei der Bemessung der im Bescheid vom
  7. Dezember 2013 zuerkannten Leistungen fälschlich davon ausging, an der Anschrift der Beschwerdeführerin seien zwei weitere Personen, welche nicht der Bedarfsgemeinschaft angehörten, wohnhaft. Dementsprechend waren die für die Monate Jänner 2014 bis Mai 2014 – die für diese Monate zuerkannten Leistungen wurden durch die Behörde zurückgefordert – zustehenden Leistungen erneut zu berechnen und den tatsächlich zuerkannten und ausbezahlten Leistungen gegenüberzustellen, wobei die sich hieraus ergebende Differenz den nunmehr festgesetzten Rückforderungsbetrag ergibt. Bei der Bemessung des Bedarfes der Bedarfsgemeinschaft ist zunächst hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom Mindeststandard

§ 1Abs.

1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 813,99 beträgt. Hinzu kommt für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin der Mindeststandard

§ 1Abs.

4 WMG-VO, welcher EUR 219,78 beträgt.Bei der Bemessung des Bedarfes der Bedarfsgemeinschaft ist zunächst hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 813,99 beträgt. Hinzu kommt für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin der Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz 4, WMG-VO, welcher EUR 219,78 beträgt. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 405,12 auszugehen. Wohnbeihilfe wurde im fraglichen Zeitraum in der Höhe von EUR 107,82 monatlich bezogen. Die nach § 2 Abs. 1 Z 2 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 304,22 womit bei der weiteren Bemessung von der tatsächlich anfallenden Miete abzüglich der Wohnbeihilfe, was einen Betrag von EUR 297,30 ergibt, auszugehen ist. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO in der Höhe von EUR 203,50 in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 93,80 ergibt. Der Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich somit im fraglichen Zeitraum auf EUR 1.127,57.Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 405,12 auszugehen. Wohnbeihilfe wurde im fraglichen Zeitraum in der Höhe von EUR 107,82 monatlich bezogen. Die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 304,22 womit bei der weiteren Bemessung von der tatsächlich anfallenden Miete abzüglich der Wohnbeihilfe, was einen Betrag von EUR 297,30 ergibt, auszugehen ist. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO in der Höhe von EUR 203,50 in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 93,80 ergibt. Der Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich somit im fraglichen Zeitraum auf EUR 1.127,

  1. Zur Ermittlung des Anspruches auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ist dem Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft ohne Berücksichtigung der Mietkosten, welcher EUR 1.033,77 beträgt, das erzielte Einkommen, welches sich aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie den Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter zusammensetzt, gegenüberzustellen. In den Monaten Dezember 2013 bis Februar 2014 erzielte die Beschwerdeführerin jeweils ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 853,05 samt Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter in der Höhe von jeweils EUR 215,--, womit sich für die Monate Jänner bis März 2014 ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 59,52 (813,99+219,78+93,80-853,05-215) für die Bedarfsgemeinschaft ergibt. Im März 2014 lukrierte die Beschwerdeführerin ein Gehalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von netto EUR 999,76, was unter Heranziehung der beschriebenen Berechnungsmethoden zu einem Gesamteinkommen in der Höhe von EUR 1.214,76 führt, welches den festgestellten Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteigt und somit ein Anspruch auf Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat April 2014 nicht besteht. Im Monat April 2014 lukrierte die Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von EUR 682,43, womit die Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen in der Höhe von EUR 897,43 bezog. Somit hätte die Bedarfsgemeinschaft im Monat Mai 2014 Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 136,34 und Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 93,
  2. Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Jänner bis Mai 2014 Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 988,35 bezogen und – unter Einbehaltung von Beträgen früherer rechtskräftiger Rückforderungsentscheidungen – auch erhalten hat. Auf Grund der oben getätigten Erwägungen wären ihr für den fraglichen Zeitraum Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 408,70 (59,52*3 + 136,34 + 93,80) bei korrekter Berechnung tatsächlich zugestanden, was einen Übergenuss in der Höhe von EUR 579,65 ergibt. Somit war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und der Rückforderungsbetrag unter Zugrundelegung der im fraglichen Zeitraum bereits geänderten Wohnverhältnisse entsprechend anzupassen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.34368.2014

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