RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlVGW-162/027/10367/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde der Frau Dr. G., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 08.05.2013, Zl. 19635-B-748168, betreffend den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2012, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß Abschnitt I der Umlagenordnung mit EUR 982,97 festgesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß Abschnitt römisch eins der Umlagenordnung mit EUR 982,97 festgesetzt. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Behörde habe zu Unrecht das gesamte Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 der Berechnung der Kammerumlage zugrunde gelegt. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2009 nur EUR 4.092,59 als Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit erzielt. Nur dieser Beitrag hätte der Berechnung der Kammerumlage zugrunde gelegt werden dürfen. In der am 22.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, die Differenz zu den im Einkommensteuerbescheid 2009 ausgewiesenen Einkünften in der Höhe von EUR 9.652,41 ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 eine Bürotätigkeit bei der S. ausgeübt habe. Dabei habe es sich nicht um ärztliche Tätigkeiten gehandelt und sei daher dieses Einkommen nicht zur Berechnung des Beitrages zum Wohlfahrtfond heranzuziehen. Dazu wurde in der Verhandlung eine Anmeldung zur Sozialversicherung vom 11.8.2008 vorgelegt. Darin wird ein Gehalt von EUR 999,00 für eine Tätigkeit als „medizinische Beraterin“ ausgewiesen. Bei Personen die bereits einer Sozialversicherungspflicht unterliegen, bleibt nach Auffassung des Vertreters der Beschwerdeführerin kein Raum für die Leistung weiterer Beiträge wie diesen zum Wohlfahrtsfond. Der Vertreter der belangten Behörde stellte zu diesem Vorbringen fest, die Beschwerdeführerin habe nach Wissen der Ärztekammer mit der S. am 23.4.2007 einen freien Dienstvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag werde die Tätigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt umschrieben: „Medizinische Beraterin im Zusammenhang mit der elektronischen Kontrolle und Bewilligung von Medikamentenverordnungen“. Dieser Vertrag sei in einem Verfahren zur Festsetzung des Fondbeitrags für das Jahr 2011 vorgelegt worden. Diese Tätigkeit sei vom Beschwerdeausschuss als ärztliche Tätigkeit beurteilt worden und werde dazu auf den Bescheid vom 9.11.2013 verwiesen. Diese Meinung werde von der Ärztekammer auch im vorliegenden Verfahren vertreten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Bestimmung des § 109 Ärztegesetz lautet wie folgt: Die Bestimmung des Paragraph 109, Ärztegesetz lautet wie folgt: „
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet. „
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2)Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
- Leistungsansprüche,
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
- Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(3)Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. …“ Zur Berechnung des Fondsbeitrages wird in Abschnitt I. Abs. 1) der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (idF der
- Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle 2011), folgendes bestimmt: Zur Berechnung des Fondsbeitrages wird in Abschnitt römisch eins. Absatz eins,) der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der
- Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle 2011), folgendes bestimmt:
(1)Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2)Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3)Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3a)Bei Fondsmitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB und ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag.
(4)Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs.2 bis 3a zusammenzurechnen.
(4)Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 2 bis 3 a zusammenzurechnen. Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin laut Einkommenssteuerbescheid vom 14.7.2010 im Kalenderjahr 2009 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 9.652,41 bezogen hat. Dieser Betrag wurde auch der Berechnung des Beitrags zum Wohlfahrtsfond zugrunde gelegt, die Beitragszahlung für den Wohlfahrtsfond in der Höhe von EUR 80,-- hinzugerechnet und von dem sich daraus ergebenden Betrag von EUR 9.732,41 der Fondbeitrag 2012 in der Höhe von 10,1% somit mit EUR 982,97 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Bemessung des Beitrages nur auf Grundlage des Gewinns aus ärztlicher Tätigkeit in der Höhe von EUR 4.092,
- Der Differenzbetrag zu den im Einkommensteuerbescheid 2009 ausgewiesenen Einkünften in der Höhe von EUR 9.652,41 ergebe sich aus einer Bürotätigkeit bei der S., welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ausgeübt habe. Dabei handle es sich um eine nichtärztliche Tätigkeit. In der Verhandlung wurde der zwischen der Beschwerdeführerin und der S. im Jahr 2007 abgeschlossene „Freie Dienstvertrag“ vorgelegt. Unter § 4 enthält der Vertrag folgende Regelung: In der Verhandlung wurde der zwischen der Beschwerdeführerin und der S. im Jahr 2007 abgeschlossene „Freie Dienstvertrag“ vorgelegt. Unter Paragraph 4, enthält der Vertrag folgende Regelung: „Frau Dr. G. hat im Rahmen des freien Dienstvertrages sämtliche ärztliche Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kontrolle und Bewilligung von Medikamentenverordnungen eigenständig aufzuarbeiten bzw. zu lösen….“ Die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG knüpft die Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der "ärztlichen Tätigkeit". Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbstständiger als auch unselbstständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG knüpft die Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der "ärztlichen Tätigkeit". Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbstständiger als auch unselbstständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres freien Dienstvertrages um ärztliche Tätigkeiten iS des § 2 ÄrzteG handelt, ist nach dem konkreten Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres freien Dienstvertrages um ärztliche Tätigkeiten iS des Paragraph 2, ÄrzteG handelt, ist nach dem konkreten Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die eigenständige Aufarbeitung und Lösung von ärztlichen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kontrolle und Bewilligung von Medikamentenverordnungen, wie sie im Dienstvertrag festgelegt wurde, kann im Sinne der vorstehenden Bestimmungen nichts anderes als ärztliche Tätigkeit sein. Die von der Beschwerdeführerin behauptete (bloße) Bürotätigkeit würde nur dann vorliegen, wenn für Arbeiten, die ohne Konnex zu einer ärztlichen Tätigkeit verrichten werden, die diesbezüglichen Gehaltsbestandteile als klar trennbare Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden. Das setzt ein aufgeschlüsseltes Bruttogrundgehalt voraus, um feststellen zu können, ob darin Entgeltbestandteile für andere als ärztliche Leistungen enthalten sind (VwGh vom
- Juli 2004, 2003/11/0275; und vom
- September 2012, 2011/11/0101). Auf Grund dieser Feststellungen war davon auszugehen, dass die Behörde zu Recht das gesamte Einkommen der Beschwerdeführerin als solches aus ärztlicher Tätigkeit behandelt hat. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu ersehen ist, erfolgte die Berechnung des Fondsbeitrages für das Jahr 2012 sowohl unter Heranziehung der richtigen Bemessungsgrundlagen als auch rechnerisch richtig. Aus diesem Grund war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.027.10367.2014