Obsah (15)
§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 79§ 43§ 77§ 48§ 65§ 19§ 37§ 38§ 45§ 20§ 16RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlVGW-001/059/30109/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 4.000,-- sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt werden. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 4.000,-- sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt werden. II. Der vom Beschwerdeführer
§ 64Abs. 2 VSt
G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wird daher mit € 400,-- festgesetzt.römisch zwei. Der vom Beschwerdeführer
Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wird daher mit € 400,-- festgesetzt.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG I.1.
- Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins.1.
- Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es als Gewerbeinhaber (Gewerbe: Handelsgewerbe und Handelsagent) und Inhaber der Abfallbehandlungsanlage mit dem Standort in Wien, P.-straße, zu verantworten, dass am 19.08.2013 bei Betrieb der Abfallbehandlungsanlage die mit rechtskräftigem Bescheid des Magistratischen Bezirksamts für den ... Bezirk vom 10.09.1982, MBA ... - Ba 5869/1/82, vorgeschriebene Auflage 1), welche lautet: "Gebinde und Fässer mit flüssigen Produkten (wie z.B. Motoröl, Hydrauliköl und dgl.) sowie gefüllte Akkumulatoren sind auf Lagerplätzen mit flüssigkeitsdichtem, wannenartig ausgebildetem Fußboden oder in flüssigkeitsdichten und Chemikalienbeständen Auffangwannen zu lagern. Diese Lagerplätze bzw. Lagerwannen sind ausreichend vor Niederschlagswässern zu schützen." insofern nicht eingehalten war, als im südlichen Bereich der Abfallbehandlungsanlage in einem Lagerschuppen zwei Stahlfässer (Fassungsvermögen jeweils 200 Liter), die jeweils zur Hälfte mit Hydrauliköl befüllt waren, auf befestigtem Grund und überdacht, jedoch in nicht flüssigkeitsdichten Wannen gelagert waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 79 Abs. 2 Z 11 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 43 Abs. 4 leg. cit. in Verbindung mit Auflagenpunkt 1) des rechtskräftigen Bescheids des Magistratischen Bezirksamts für den ... Bezirk vom 10.09.1982, MBA ... - Ba 5869/1/82Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, leg. cit. in Verbindung mit Auflagenpunkt 1) des rechtskräftigen Bescheids des Magistratischen Bezirksamts für den ... Bezirk vom 10.09.1982, MBA ... - Ba 5869/1/82 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 5.760,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden
§ 79Abs.
2 2. Strafsatz Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung.
Paragraph 79, Absatz 2, 2. Strafsatz Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 576,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.336,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ 1.
- Begründend wurde dazu ausgeführt: „Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 22 - Wiener Umweltschutzabteilung zur Kenntnis. Sie sind als Gewerbeinhaber und Inhaber der Abfallbehandlungsanlage für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In Ihrer Rechtfertigung haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung nicht bestritten und vorgebracht, dass die beiden Stahlfässer grundsätzlich immer sachgerecht und konsensgemäß und nur zum Zeitpunkt der Kontrolle für kurze Zeit nicht in flüssigkeitsdichten Wannen gelagert worden seien, weil die geplante Abholung des Altöls durch die Firma C. vom sonst in Verwendung stehenden Lagerplatz nicht möglich gewesen sei. Da diese Firma den genauen Zeitpunkt nicht festmachen können habe, an dem die Abholung erfolgen sollte, sei eine nur sehr kurze Zeit andauernde „Bereitstellung zum Abtransport“ geplant gewesen. Weiters verwiesen Sie auf ein Verbot der MA 22, den Schuppen, in dem die Fässer kurz zwischengelagert worden seien, zu betreten, sodass eine schnellstmögliche Entsorgung der Ölfässer nicht möglich gewesen sei und es zu einer etwas längeren Lagerung der Fässer gekommen sei, an der sie aber kein Verschulden trügen. Abschließend wiesen Sie darauf hin, dass es zu keinen Beeinträchtigungen des Grundwassers gekommen sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG lautet:Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG lautet: Wer die
§ 43Abs.
4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der
§ 77
übergeleiteten Bescheide oder die
§ 48Abs.
1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.Wer die
Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der
Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die
Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. 43 Abs. 4 AWG lautet:43 Absatz 4, AWG lautet: Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen
Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung
§ 65Abs.
1 die
§ 43wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind.
Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen
Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung
Paragraph 65, Absatz eins, die
Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen. Aus diesem Grund wurde mit Bescheid vom 10.09.1982, MBA ... - Ba 5869/1/82, folgende Auflage vorgeschrieben: Gebinde und Fässer mit flüssigen Produkten (wie z.B. Motoröl, Hydrauliköl und dgl.) sowie gefüllte Akkumulatoren sind auf Lagerplätzen mit flüssigkeitsdichtem, wannenartig ausgebildetem Fußboden oder in flüssigkeitsdichten und Chemikalienbeständen Auffangwannen zu lagern. Diese Lagerplätze bzw. Lagerwannen sind ausreichend vor Niederschlagswässern zu schützen. § 15 Abs. 13AWG lautet:Paragraph 15, Absatz 13 A, W, G, lautet: Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für "besonders kurzfristige" Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen "aus einer faktischen Notwendigkeit heraus" gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 und eine Verwaltungsübertretung darstellt, (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2010, Zl. 2009/07/0210). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall, weshalb der Straftatbestand des § 79 Abs. 2 Z. 11 leg. cit verwirklicht wurde.Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für "besonders kurzfristige" Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen "aus einer faktischen Notwendigkeit heraus" gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen gegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 und eine Verwaltungsübertretung darstellt, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2010, Zl. 2009/07/0210). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall, weshalb der Straftatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, leg. cit verwirklicht wurde. Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2011, Zahl MA 22 - 2794/2010 wurde Ihnen durch die MA 22 untersagt, Teile der Abfallbehandlungsanlage in Wien , P.-Straße, zu betreiben, weil an der Anlage eine genehmigungspflichtige Änderung vorgenommen wurde, ohne dass eine entsprechende Genehmigung vorgelegen wäre. Diese Tatsache stellt an sich bereits eine Verwaltungsübertretung dar und ist jedenfalls kein zulässiger Hinderungsgrund, weitere Auflagen des Genehmigungsbescheides, wie die korrekte Lagerung von mit Hydrauliköl gefüllten Fässern in flüssigkeitsdichten Wannen, nicht zu erfüllen, zumal die Stahlfässer bereits zuvor entgegen der Auflage gelagert waren.Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2011, Zahl MA 22 - 2794 aus 2010, wurde Ihnen durch die MA 22 untersagt, Teile der Abfallbehandlungsanlage in Wien , P.-Straße, zu betreiben, weil an der Anlage eine genehmigungspflichtige Änderung vorgenommen wurde, ohne dass eine entsprechende Genehmigung vorgelegen wäre. Diese Tatsache stellt an sich bereits eine Verwaltungsübertretung dar und ist jedenfalls kein zulässiger Hinderungsgrund, weitere Auflagen des Genehmigungsbescheides, wie die korrekte Lagerung von mit Hydrauliköl gefüllten Fässern in flüssigkeitsdichten Wannen, nicht zu erfüllen, zumal die Stahlfässer bereits zuvor entgegen der Auflage gelagert waren. Ihr Einwand, es sei zu keinen Beeinträchtigungen des Grundwassers gekommen, geht dabei ins Leere, weil zur Verwirklichung des Tatbildes der Nichteinhaltung der Auflage bereits die nicht fachgerechte Lagerung der Stahlfässer ausreicht, ohne dass es dabei zu einer konkreten Gefahrensituation oder gar einer Realisierung derselben gekommen sein muss. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ihr Verschulden kann nicht als gering eingestuft werden, weil weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, noch dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:
§ 19Abs.1 VSt
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs.2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Bei der Strafbemessung wurden zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend gewertet, mildernd war kein Umstand. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 2.
- Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 22.8.2014 wurde dieses Straferkenntnis zur Gänze angefochten. 2.1.
- Als Beschwerdegrund wurde ausgeführt, dass sich die Firma zum Zeitpunkt der vermeintlichen Verwaltungsübertretung noch in einem Genehmigungsverfahren betreffend der Überleitung vom Gewerberecht in das Abfallwirtschaftsrecht befunden habe, was die Zuständigkeit der MA 22 bewirkt habe. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich behauptet, dass sämtliche Auflagen jenes Bescheides, auf welchen sich die verurteilende Behörde beziehe - somit des Bescheides vom 10.9.1982, MBA ...-Ba 5869/1/82, durch den Bescheid MA 22-200268/2013 aufgehoben worden seien. Die gesetzliche Grundlage für eine Verurteilung sei damit weggefallen. 2.1.
- Auch Punkt III. des Bescheides der MA 22 vom 8.6.2012, GZ MA 22-1580/2011, lasse darauf schließen, dass die Bestimmungen des Bescheides vom 10.9.1982 "aufgehoben" worden seien. Auch aus diesem Grund sei die Verurteilung nicht zu Recht erfolgt.2.1.
- Auch Punkt römisch drei. des Bescheides der MA 22 vom 8.6.2012, GZ MA 22-1580/2011, lasse darauf schließen, dass die Bestimmungen des Bescheides vom 10.9.1982 "aufgehoben" worden seien. Auch aus diesem Grund sei die Verurteilung nicht zu Recht erfolgt. 2.1.
- Eine Note der MA 45 vom 14.10.2013 belege, dass aus Sicht des Gewässerschutzes der Bescheid vom 10.9.1982 eingehalten werde und weitere Maßnahmen zum Schutz des örtlichen Grundwassers nicht erforderlich seien. Auch hieraus ergebe sich ein Hinweis, dass den Auflagen der Behörde entsprochen worden sei. 2.1.
- Selbst unter der Annahme, dass den Auflagen noch rechtswirksamer Bescheide nicht entsprochen worden sei, treffe den Beschwerdeführer an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden, weil ihm der Zutritt zu besagtem Lagerschuppen verwehrt worden wäre und er somit faktisch nicht in der Lage gewesen wäre, die Entsorgung der Fässer vorzunehmen. Er verweise auf die Verfahrensanordnung vom 4.3.2011, GZ MA 22 - 2794/2010 und deren faktische Konsequenzen. Vor dem 19.8.2013 liegende "Bescheidwidrigkeiten" seien im gegebenen Zusammenhang nicht zu beurteilen, da eine Verwaltungsübertretung lediglich zum 19.8.2013 angelastet werde.2.1.
- Selbst unter der Annahme, dass den Auflagen noch rechtswirksamer Bescheide nicht entsprochen worden sei, treffe den Beschwerdeführer an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden, weil ihm der Zutritt zu besagtem Lagerschuppen verwehrt worden wäre und er somit faktisch nicht in der Lage gewesen wäre, die Entsorgung der Fässer vorzunehmen. Er verweise auf die Verfahrensanordnung vom 4.3.2011, GZ MA 22 - 2794 aus 2010, und deren faktische Konsequenzen. Vor dem 19.8.2013 liegende "Bescheidwidrigkeiten" seien im gegebenen Zusammenhang nicht zu beurteilen, da eine Verwaltungsübertretung lediglich zum 19.8.2013 angelastet werde. 2.1.
- Auch sei die Verwahrung des Hydrauliköls in den Fässern nicht zum Zweck der Lagerung, sondern zu dessen kurzfristiger Entsorgung erfolgt. Unter dem Begriff der Lagerung werde landläufig aber eine längerfristige Aufbewahrung verstanden. Bei "schwieriger Auslegung" dürfe allenfalls nur äußerst geringfügiges Verschulden angenommen werden. 2.1.
- Die Überhöhung der Strafe ergebe sich aus dem geringen Verschulden sowie dem Umstand, dass die im Straferkenntnis zitierten Vorstrafen nicht einschlägig zu werten seien, da nicht im Zusammenhang mit einer bescheidwidrigen Lagerung stehend. Würde tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorliegen, wäre daher jedenfalls die Mindeststrafe zu verhängen gewesen. 2.
- Zum Beweis werde die Beischaffung der bezughabenden Akten der MA 22 und der MA 45 sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der zuständigen Referentin der MA 22, jener Personen, welche die Verfahrensanordnung vom 4.3.2011 als Meldungsleger "ausgelöst" hätten, die Einvernahme des technischen Beraters Ing. Sch. sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei beantragt. 2.
- Beantragt werde, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu die verhängte Strafe angemessen auf das Mindestmaß herabzusetzen. 3.
- Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen: 3.1.
- Mit Anzeige des Amtes der Wiener Landesregierung, Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung 22 vom 5.11.2013 wurde der Verwaltungsstrafbehörde der der Bestrafung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ersucht. 3.1.
- Der Anzeige beigefügt finden sich Ablichtungen einer entsprechenden Mitteilung der Gewässeraufsicht (MA 45) über die am 19.8.2013 erfolgte Überprüfung der Betriebsanlage mit folgendem Wortlaut: „Im südlichen Bereich der Betriebsanlage wurden in einem Lagerschuppen 2 á 200 l Stahlfässer, jeweils zur Hälfte mit Hydrauliköl befüllt, vorgefunden, die auf befestigtem Boden und überdacht, jedoch nicht in flüssigkeitsdichten Wannen gelagert waren. Der Auflagenpunkt 1) des Bescheides MBA ... - Ba 5869/1/82 v. 10.9.1982 war somit nicht erfüllt. Bei der Nachüberprüfung am 28.08.13 wurde von Herrn S. jun. eine entsprechende Auftragsbestätigung für die fachgerechte Entsorgung der Altölfässer der MA 45-GA vorgelegt. Aus Sicht des Gewässerschutzes wurde der oben angeführte Bescheid eingehalten. Weitere Maßnahmen zum Schutz des örtlichen Grundwassers waren somit nicht erforderlich.“ 3.1.
- Eine Ablichtung des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk vom 10.9.1982, GZ MBA ...-Ba 5869/1/82, wurde der Anzeige ebenfalls angeschlossen. Im Spruch dieses Bescheides findet sich zu Punkt 1) folgende Auflage: „Gebinde und Fässer mit flüssigen Produkten (wie z.B. Motoröl, Hydrauliköl und dgl.) sowie gefüllte Akkumulatoren sind auf Lagerplätzen mit flüssigkeitsdichtem, wannenartig ausgebildetem Fußboden oder in flüssigkeitsdichten und chemikalienbeständigen Auffangwannen zu lagern. Diese Lagerplätze bzw. Lagerwannen sind ausreichend vor Niederschlagswässern zu schützen.“ 3.2.
- Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.3.2014 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 iVm § 43 Abs. 4 leg. cit. iVm Auflagepunkt 1.) des obzitierten Bescheides vorgehalten.3.2.
- Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.3.2014 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Übertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, leg. cit. in Verbindung mit Auflagepunkt 1.) des obzitierten Bescheides vorgehalten. 3.2.
- Mit schriftlicher Äußerung vom 29.4.2014 wurde vom Beschuldigten vorgebracht, dass ein Missverständnis vorliegen müsse, da sich die Firma zum Zeitpunkt der vermeintlichen Verwaltungsübertretung noch in einem Genehmigungsverfahren betreffend Überleitung vom Gewerberecht in das Abfallwirtschaftsrecht befunden habe. Das MBA ... sei aufgrund dieses Status daher nicht mehr zuständig. In der Sache selbst werde erklärt, dass die besagten Fässer stets richtig gelagert worden wären und nur wegen der beabsichtigten Entsorgung kurzfristig in den Lagerschuppen verbracht worden seien. Man könne daher nicht von einer Lagerung sprechen, sondern allenfalls von einer "Bereitstellung zum Abtransport". Einer Aufforderung der MA 22 entsprechend sei der Lagerschuppen zu versperren gewesen, weshalb kein Zugang zu den Fässern mehr möglich gewesen wäre. 3.2.
- Dazu wurde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 22 eingeholt, in der diese näher erläutert, der vom Beschuldigten eingeworfene Einwand beziehe sich auf eine Verfahrensanordnung des Landeshauptmannes von Wien, MA 22, vom 4.3.2011, zur Zl. MA 22-2794/
- In rechtlicher Hinsicht gehe der Einwand, die Fässer seien nicht gelagert worden, ins Leere. Dazu werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das E vom 29.1.2004, 2003/07/0121, verwiesen. 3.2.
- Eine Ablichtung besagter Verfahrensanordnung wurde übermittelt. Diese beinhaltet zu Punkt 5: „binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens das oben erwähnte Werkstätten- und Lagergebäude durch eine hierzu befugte Fachperson (zB ZiviltechnikerIn, IngenieurIn, BaumeisterIn) so abzusichern, dass kein Betreten möglich und keine Gefahr für Menschen gegeben ist. Wird diesen Anordnungen nicht fristgerecht entsprochen, wird die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands notwendigen Maßnahmen unter Vorschreibung der anfallenden Kosten bescheidmäßig verfügen, indem die „Schüttboxen“ gesperrt bzw. abgeschrankt (zu 3.), eine fachgerechte Abfallentfernung und -ensorgung der in den „Schüttboxen“ gelagerten Abfälle veranlasst (zu 4.) werden, das erwähnte Werkstätten-/Lagergebäude abgesperrt/abgeschrankt bzw. instand gesetzt wird (zu 5).“ 3.
- In der Folge wurde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 23.7.2014 erlassen. 4.
- Im Beschwerdeverfahren wurden die Akten des MBA ..., Zlen. MBA ... – S 18294/11 und MBA ... – S 96825/10, sowie der der MA 22, Zlen. MA 22-1580/2011 und MA 22-20268/2013, beigeschafft und daraus Ablichtungen der Bescheide MBA ...-Ba 5869/82 vom 10.9.1982, MA 22-1580/2011 vom 8.6.2012, MA 22-200268/2013 vom 4.10.2013 zum Akt genommen. 4.
- Zu der für den 16.12.2014 anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ist der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschienen; die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung Folgendes vor: „Ich bin der Meinung gewesen, dass es bei einer Zwischenlagerung der Fässer, zwecks Abholung durch den Entsorger, nicht erforderlich gewesen ist die Fässer entsprechend Auflage Punkt 1.) des Bescheides Jahr 1982 zu lagern. Wenn ich gefragt werde, wie lange die Fässer im Lagergebäude zwischengelagert wurden, so kann ich das heute nicht mehr sagen. Es muss sich aber um einen Zeitraum von 2 Jahren gehandelt haben, weil bereits im März 2011 die Verfahrensanordnung der MA 22 ergangen ist, dass ich das Lagergebäude nicht mehr betreten dürfe. [Über Befragen zu den gestellten Beweisanträgen:] Im Akt der MA 45 ist schriftlich festgehalten, dass die Auflage aus dem Bescheid im Jahr 1982 erfüllt gewesen ist. Dazu nach Vorhalt des im Verwaltungsakt der belangten Behörde in Ablichtung einliegenden Schreibens der MA 45 vom 14.10.2013 befragt, ob die Fässer am 19.8.2013 sich nicht in dem betreffenden Lagergebäude befunden haben bzw. in flüssigkeitsdichten Wannen gelagert wurden: schade. Die Einvernahme von Frau Mag. H. ist nicht erforderlich. Ebenso auch nicht die Einvernahme des Zeugen Ing. Sch.. Auch die Einvernahme der Meldungsleger, wie im Beschwerdeschriftsatz beantragt, ist nicht erforderlich.“ Der Vertreter des Beschwerdeführers hat auf das bisherige Vorbringen verwiesen und in den Schlussausführungen ergänzend darauf hingewiesen, dass die Fässer bereits am 28.8.2013 fachgerecht entsorgt worden seien. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers verdeutliche, dass dieser einem Rechtsirrtum unterlegen wäre und daher nicht bewusst gegen Gesetze verstoßen habe. Falls das Verfahren daher nicht zur Einstellung gelangen könne, werde um eine Bemessung der Strafe an der Untergrenze des Strafrahmens ersucht. 5.
- Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Abfallbehandlungsanlage in Wien, P.-straße, wo er den Handel mit Alt- und Abfallstoffen ausübt. Besagte Betriebsanlage wurde ursprünglich mit rechtskräftigem Bescheid vom 7.11.1974, Zl. MBA ... – Ba 5869/72, nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigt und wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10.9.1982, Zl. MBA ... – BA 5869/1982,
§ 79Gew
O 1973 zu Spruchpunkt 1) die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Auflage erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und gehört als solcher weiterhin dem Rechtsbestand an; weder im gewerbebehördlichen Verfahren noch nach Überleitung in das abfallwirtschaftsrechtliche Regime hat besagter Bescheid in Bezug auf diese Auflage eine Abänderung oder Aufhebung erfahren. Beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage am 19.8.2013 wurden in einem Lagerschuppen, wie im Spruch des Straferkenntnisses umschrieben, zwei Stahlfässer mit einem Fassungsvermögen von jeweils 200 Liter, die jeweils zur Hälfte mit Hydrauliköl befüllt waren, auf befestigtem Grund und überdacht, jedoch in nicht flüssigkeitsdichten Wannen gelagert, vorgefunden.Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Abfallbehandlungsanlage in Wien, P.-straße, wo er den Handel mit Alt- und Abfallstoffen ausübt. Besagte Betriebsanlage wurde ursprünglich mit rechtskräftigem Bescheid vom 7.11.1974, Zl. MBA ... – Ba 5869/72, nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigt und wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10.9.1982, Zl. MBA ... – BA 5869 aus 1982,,
Paragraph 79, GewO 1973 zu Spruchpunkt 1) die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Auflage erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und gehört als solcher weiterhin dem Rechtsbestand an; weder im gewerbebehördlichen Verfahren noch nach Überleitung in das abfallwirtschaftsrechtliche Regime hat besagter Bescheid in Bezug auf diese Auflage eine Abänderung oder Aufhebung erfahren. Beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage am 19.8.2013 wurden in einem Lagerschuppen, wie im Spruch des Straferkenntnisses umschrieben, zwei Stahlfässer mit einem Fassungsvermögen von jeweils 200 Liter, die jeweils zur Hälfte mit Hydrauliköl befüllt waren, auf befestigtem Grund und überdacht, jedoch in nicht flüssigkeitsdichten Wannen gelagert, vorgefunden. 5.2. Diese Feststellungen ergeben sich nach Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren angeforderten Verwaltungsakten in Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Soweit daher im Verfahren behauptet wurde, besagte Bescheidauflage wären mittlerweile aufgehoben worden, entbehrt diese Behauptung nach dem Inhalt der eingesehenen Verwaltungsakten jedweder Grundlage. Sie wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter untermauert. Die Lagerung in der inkriminierten Weise wurde bei einer behördlichen Erhebung am 19.8.2013 wahrgenommen und darüber aktenkundig berichtet; an der Unrichtigkeit des dargestellten Sachverhaltes kann nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten kein Zweifel bestehen, die unsachgemäße Lagerung wurde vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich zugestanden. 6.1 Maßgebliches Recht:
§ 37Abs 1 1.
Satz AWG bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
Paragraph 37, Absatz eins, 1. Satz AWG bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
§ 77
Abs 2 AWG bedürfen Behandlungsanlagen, die
§ 37
genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung
§ 37
. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
Paragraph 77, Absatz 2, AWG bedürfen Behandlungsanlagen, die
Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung
Paragraph 37, Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
§ 43
Abs 1 AWG ist eine Genehmigung
§ 37
zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der
§ 38
anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
Paragraph 43, Absatz eins, AWG ist eine Genehmigung
Paragraph 37, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der
Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
- Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
- Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
- Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
- Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt. 5a. Die Behandlungspflichten
den §§ 15 und 16 und
einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.5a. Die Behandlungspflichten
den Paragraphen 15 und 16 und
einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten.
- Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.
- Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.
§ 43Abs.
4 AWG hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen
Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung
§ 65Abs.
1 die
§ 43wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind.
Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
Paragraph 43, Absatz 4, AWG hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen
Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung
Paragraph 65, Absatz eins, die
Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
§ 79Abs.
2 Z 11 des AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die
§ 43Abs.
4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der
§ 77
übergeleiteten Bescheide oder die
§ 48Abs.
1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält und ist diese Übertretung mit Geldstrafe von 450 € bis 8400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2100 € bedroht.
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, des AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die
Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der
Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die
Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält und ist diese Übertretung mit Geldstrafe von 450 € bis 8400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2100 € bedroht. 6.
- Aus den zitierten Rechtsvorschriften folgert, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer betriebenen Betriebsanlage um eine ursprünglich nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte, sodann in das abfallwirtschaftsrechtliche Regime übergeleitete Abfallbehandlungsanlage handelt. Beim Bescheid vom 10.9.1982 handelt es sich daher um einen von der Bestimmung des § 79 Abs.2 Z 11 AWG erfassten, übergeleiteten Bescheid, dessen Auflagen beim Betrieb der Anlage einzuhalten waren. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich weiterhin, dass Auflagepunkt 1.) des genannten Bescheides im Tatzeitpunkt nicht entsprochen war. 6.
- Aus den zitierten Rechtsvorschriften folgert, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer betriebenen Betriebsanlage um eine ursprünglich nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte, sodann in das abfallwirtschaftsrechtliche Regime übergeleitete Abfallbehandlungsanlage handelt. Beim Bescheid vom 10.9.1982 handelt es sich daher um einen von der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG erfassten, übergeleiteten Bescheid, dessen Auflagen beim Betrieb der Anlage einzuhalten waren. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich weiterhin, dass Auflagepunkt 1.) des genannten Bescheides im Tatzeitpunkt nicht entsprochen war. 6.
- Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung ist somit verwirklicht worden. 6.
- Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich dabei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann, ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. 6.
- Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich dabei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann, ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. 6.
- Der Beschuldigte hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung von Beweisanträgen zu geschehen. Allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen (VwGH 6.11.1974, 1779/73, 17.9.1985, 84/04/0237). 6.
- Vom Beschwerdeführer wurde dazu – zuletzt unter Berufung auf einen Rechtsirrtum - mangelndes bzw. in eventu nur geringfügiges Verschulden nur ganz allgemein geltend gemacht. Sein mangelndes Verschulden an der ihm angelasteten Übertretung versucht er mit „schwieriger Auslegung“ der anzuwendenden Rechtsnormen zu begründen, sowie damit, dass er aufgrund einer behördlichen Verfahrensanordnung nach der Lagerung der Fässer an deren Entsorgung gehindert gewesen wäre. Dieses Vorbringen lässt zunächst schon außer Acht, dass ihm selbst im Grunde der zitierten Verfahrensanordnung vom 4.3.2011 immerhin eine Frist von zwei Wochen für die Entsorgung bzw. fachgerechte Lagerung der Gebinde zur Verfügung gestanden hat, die er offenkundig ungenützt verstreichen hat lassen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge aus rechtlichen Gründen – Bemühungen, mit der Behörde dahin gehend ins Einvernehmen zu gelangen, dass die fachgerechte Lagerung der Fässer auch noch zu einem späteren Zeitpunkt bewerkstelligt werden hätte können, wurden in keiner Weise dargelegt – am Betreten des Lagergebäudes gewesen wäre, so beruht dieser Zustand doch auf einer Untätigkeit des Beschwerdeführers, die ihm als selbst verschuldet angelastet werden muss. 6.
- Soweit er darüber hinaus ausführt, er sei der Meinung gewesen, bei einer Zwischenlagerung der Fässer zur Entsorgung hätte besagter Auflage gar nicht entsprochen werden müssen, wird verkannt, dass bei einer – wie eingestanden wurde – Lagerung in der beschriebenen Weise über eine Zeitspanne von zwei Jahren nicht mehr von einer bloßen Zwischenlagerung gesprochen werden kann, sowie dass nach der von der belangten Behörde zutreffend zitierten höchstgerichtlichen Judikatur auch schon ganz kurzfristige Zwischenlagerungen in der rechtlich vorgeschriebenen Form zu erfolgen haben. Sonst aber gibt das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu erkennen, was darauf hindeuten könnte, dass die ihm anzukreidende verfehlte Rechtsauffassung auf einem unverschuldeten Irrtum beruhen könnte; insbesondere wurde vom Beschwerdeführer noch nicht einmal vorgebracht, dass er sich bei der zuständigen Behörde über eine allfällige Rechtmäßigkeit der seinem Handeln zu Grunde liegenden Rechtsauffassung erkundigt habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher einem Rechtsirrtum unterlegen sein sollte, könnte dieser keinesfalls als unentschuldigt gewertet werden. Es ist daher von – zumindest - fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. 7.
- Zur Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. Sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. Sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 45Abs. 1 VSt
G hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn … 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann
§ 20VSt
G die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann
Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist
§ 16Abs. 1 VSt
G zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist
Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Abs. 2 leg. cit. darf diese das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Absatz 2, leg. cit. darf diese das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Im Anlassfall ist die Qualifizierung der „Gewerbsmäßigkeit“ unbestritten gegeben, es kommt daher der qualifizierte Strafrahmen des § 79 Abs. 2 AWG mit einer Mindeststrafdrohung von € 2.100,-- zur Anwendung.Im Anlassfall ist die Qualifizierung der „Gewerbsmäßigkeit“ unbestritten gegeben, es kommt daher der qualifizierte Strafrahmen des Paragraph 79, Absatz 2, AWG mit einer Mindeststrafdrohung von € 2.100,-- zur Anwendung. 7.2.
- Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an einer sicheren Lagerung gefährlicher Abfälle, der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher keinesfalls als geringfügig erachtet werden, der sicheren Lagerung gefährlicher Abfälle kommt im Hinblick auf den mit den abfallrechtlichen Bestimmungen verfolgten Schutzzweck der Hintanhaltung von Kontaminierungen der Umwelt jedenfalls bei einer Lagerung von Öl in dieser Menge erhebliche Bedeutung zu. 7.2.
- Was das Verschulden an der zur Last gelegten Übertretung bzw. deren Unrechtsgehalt betrifft, so sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die erkennen hätten lassen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem mit der Strafnorm typisierten Unrechts- und Verschuldensgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. 7.2.
- Es war somit von einem zumindest durchschnittlichen Verschulden auszugehen, sodass in Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG der Ausspruch einer bloßen Ermahnung oder gar ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht kam.7.2.
- Es war somit von einem zumindest durchschnittlichen Verschulden auszugehen, sodass in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG der Ausspruch einer bloßen Ermahnung oder gar ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht kam. 7.3.
- Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt zwar schon wegen Übertretungen des AWG 2002 rechtskräftig bestraft, dies aber nicht in einschlägiger Weise. Diese Vormerkungen durfte die belangte Behörde daher nicht als erschwerend werten, sie bewirken lediglich, dass ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommen kann. Sonstige Milderungsgründe haben ebenfalls nicht vorgelegen. 7.3.
- Nach dem Gesagten kann eine Unterschreitung des Mindeststrafrahmens – hier von € 2.100,-- nicht in Betracht kommen. 7.
- Die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers war nach seinen Angaben (bekannt gegeben wurde ein monatliches Einkommen von ca. € 2.000,- netto, Vermögenslosigkeit, keine Sorgepflichten) als durchschnittlich zu werten. 7.
- Mit der Herabsetzung der Geldstrafe wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass Erschwerungsgründe nicht angenommen werden durften. Einer noch weiter gehenden Herabsetzung der Strafe stand entgegen, dass sich der Beschwerdeführer, wie anlässlich seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung zu erkennen war, in der Sache vollkommen schulduneinsichtig gezeigt hat, sodass spezialpräventive Erwägungen den Ausspruch einer doch empfindlichen Strafe erforderlich machten, was ebenso auch in generalpräventiver Hinsicht geboten war. 7.
- Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war in Wahrung der angemessenen Relation zur Geldstrafe geboten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den im Spruch zitierten Gesetzesstellen.römisch zwei. Die Kostenentscheidung beruht auf den im Spruch zitierten Gesetzesstellen. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständliche Entscheidung wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierige Beweis- oder Auslegungsfragen auf, ihr kommt auch keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zu, zumal gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu allen wesentlichen Aspekten der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften existiert.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständliche Entscheidung wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierige Beweis- oder Auslegungsfragen auf, ihr kommt auch keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zu, zumal gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu allen wesentlichen Aspekten der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften existiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.059.30109.2014