GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Beschwerdeführerin hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 35,-- Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 35,-- Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Inhaberin des Marktstandes ... in Wien , ... Markt, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: „Handelsgewerbe und Handelsagent“ am 26.02.2014 um 07:06 Uhr die Öffnungszeiten Ihres Marktstandes (verbauter Marktplatz) nicht so kundgemacht, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich waren und der Marktstand zum oben genannten Zeitpunkt geschlossen war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 30 Abs.2 in Verbindung mit § 39 Z.13 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006) ABL 2012/47 in Verbindung mit § 368 GewO 1994 in der geltenden FassungParagraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Ziffer 13, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006) ABL 2012/47 in Verbindung mit Paragraph 368, GewO 1994 in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 175,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden
O 1994gemäß Paragraph 368, GewO 1994 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 17,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 192,50. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorwürfe und Behauptungen des Anzeigeerstatters seien unrichtig und entsprechen weder der Wahrheit noch der Wirklichkeit. Öffnungshinweise seien an Schultafeln an der Außenmauer kundgemacht worden. Ebenso sei das Nichtöffnen kundgemacht worden. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass am 26.2.2014 durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, eine Anzeige erfolgte. Der Beschwerdeführerin sei auf dem ... Markt der (gemauerte) Marktstand ... zugewiesen worden. Es sei festgestellt worden, dass die Öffnungszeiten des Marktstandes nicht kundgemacht worden seien. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei lediglich (dokumentiert durch ein Foto) „individuell geöffnet“ zu lesen gewesen. Der Marktstand sei geschlossen gewesen. Nach einem Ermittlungsverfahren [auf den Einspruch vom 12.3.2014 gegen die Strafverfügung vom 3.3.2014, die die Anzeige vom 26.2.2014 aufrechterhaltende Stellungnahme vom 20.3.2014 („individuell geöffnet“ reiche nicht) und die Stellungnahme vom 10.4.2014 im Hinblick auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.3.2014 sei hingewiesen] erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis. In dieser Sache wurde vom Verwaltungsgericht Wien am 10.2.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und der Zeuge W. erschienen sind. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, die Schilder seien entsprechend der Marktordnung 2006 angebracht gewesen. Der Zeuge W. gab im Wesentlichen zu Protokoll, damals habe sich dort lediglich der Hinweis befunden, dass die „Fa Sch. individuell geöffnet“ habe. Nunmehr sei dort eine andere Kundmachung angebracht. Das Erkenntnis wurde verkündet. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Marktstandes ... (verbauter Marktplatz) in Wien, ... Markt, am 26.2.2014 um 7.06 Uhr die Öffnungszeiten des Marktstandes nicht so kundgemacht hat, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich waren. Der Marktstand war geschlossen. Diese Feststellungen haben ihre Grundlage in dem unbedenklichen Akteninhalt und in der ebensolchen (weil inhaltlich klar und der Wahrheit verpflichtet scheinend) Vernehmung des Zeugen W. im Zuge der am 10.2.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die Begehung der Tat bloß pauschal bestritten wurde (die Vorwürfe und Behauptungen des Anzeigeerstatters seien unrichtig und entsprechen weder der Wahrheit noch der Wirklichkeit, später, die Schilder seien entsprechend der Marktordnung 2006 angebracht gewesen) und es die Mitwirkungspflicht der Beschuldigten im Strafverfahren erfordert hätte, ihre Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihr vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Nicht als hinreichend anzusehen ist jedenfalls, dass sich damals dort lediglich der Hinweis befunden hat, dass die „Fa. Sch. individuell geöffnet“ hat. Dass nunmehr dort eine andere Kundmachung angebracht ist, vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
Z 13 Marktordnung 2006 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen des V. Hauptstückes der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer § 30 zuwiderhandelt.
Paragraph 39, Ziffer 13, Marktordnung 2006 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer Paragraph 30, zuwiderhandelt.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090,-- Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Paragraph 368, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090,-- Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
2 Marktordnung 2006 sind die Öffnungszeiten der verbauten Marktplätze so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich sind.
Paragraph 30, Absatz 2, Marktordnung 2006 sind die Öffnungszeiten der verbauten Marktplätze so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich sind. Unter Zugrundelegung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde sohin das in Rede stehende Tatbild erfüllt.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbeachtung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbeachtung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges (zielführendes) Vorbringen wurde nicht erstattet. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass Marktparteien verpflichtet sind, sich rechtzeitig (eben vor dem Betreiben der Marktstände) über die einschlägige Rechtslage zu informieren, weshalb ihnen die Kenntnis des § 30 Abs. 2 Marktordnung 2006 auch zuzumuten ist.Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges (zielführendes) Vorbringen wurde nicht erstattet. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass Marktparteien verpflichtet sind, sich rechtzeitig (eben vor dem Betreiben der Marktstände) über die einschlägige Rechtslage zu informieren, weshalb ihnen die Kenntnis des Paragraph 30, Absatz 2, Marktordnung 2006 auch zuzumuten ist. Somit ist die in Rede stehende Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte u.a. das als sehr bedeutend einzustufende und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an einem geordneten Marktbetrieb, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund). Zwei im Tatzeitpunkt rechtskräftige und derzeit nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind als erschwerend zu werten, beruhen diese doch auf der gleichen schädlichen Neigung. Im Hinblick auf die Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.2.2015 sind die allseitigen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als durchschnittlich anzusehen. Sohin erscheint die verhängte Geldstrafe durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kommt im Hinblick auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 1.090,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Nicht zu übersehen ist in diesem Zusammenhang, dass schon die bisher verhängten Geldstrafen nicht geeignet waren, die Beschwerdeführerin zu einem anderen Umgang mit den rechtlich geschützten Werten zu bewegen. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.049.26815.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.