F iVm § 1 Abs. 1 und 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II. Nr. 424/2008-NKV iVm § 9 VStG 1991, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn G. K., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 06.10.2014, Zl. MBA ... - S 28699/14, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. römisch zwei. Nr. 424/2008-NKV in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach den Worten „in Wien, C.-Gasse,“ mit der Wortfolge fortgesetzt wird: „am 09.07.2014 um 10:00 Uhr insofern gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung-NKV, verstoßen hat, als sich in dem vom Rauchverbot umfassten Raum kein entsprechendes Symbol, dass nicht geraucht werden darf (durchgestrichene Rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) befand und an der Eingangstüre die Kennzeichnung insoweit irreführend war, als sich dort sowohl ein Hinweis, dass es sich um einen Mischbetrieb handle („abgetrennter Raucherraum im Lokal“ – Farbgestaltung umgekehrt – falsch) als auch die Kennzeichnung, dass es sich um einen Raucherbetrieb handle befunden hat.“römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach den Worten „in Wien, C.-Gasse,“ mit der Wortfolge fortgesetzt wird: „am 09.07.2014 um 10:00 Uhr insofern gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung-NKV, verstoßen hat, als sich in dem vom Rauchverbot umfassten Raum kein entsprechendes Symbol, dass nicht geraucht werden darf (durchgestrichene Rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) befand und an der Eingangstüre die Kennzeichnung insoweit irreführend war, als sich dort sowohl ein Hinweis, dass es sich um einen Mischbetrieb handle („abgetrennter Raucherraum im Lokal“ – Farbgestaltung umgekehrt – falsch) als auch die Kennzeichnung, dass es sich um einen Raucherbetrieb handle befunden hat.“ II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als Obmann des Vereins R. mit Vereinssitz in Wien, welcher ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der “R. Verein & Co. KG“, FN ... ist,
G zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, C.-Gasse, als Inhaberin des Gastronomiebetriebes (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant) in Wien, C.-Gasse, zumindest am 09.07.2014 um 10:00 Uhr (Zeitpunkt der Überprüfung) insofern die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung-NKV, wonach in Betrieben
1 des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen ist ob, sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder
2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, wobei die Kennzeichnung durch Symbole zu erfolgen hat, die beim Betreten des Betriebs und jedem Eingang zu einem Gastraum gut sichtbar sein müssen, nicht eingehalten hat.„Sie haben als Obmann des Vereins R. mit Vereinssitz in Wien, welcher ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der “R. Verein & Co. KG“, FN ... ist,
Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, C.-Gasse, als Inhaberin des Gastronomiebetriebes (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant) in Wien, C.-Gasse, zumindest am 09.07.2014 um 10:00 Uhr (Zeitpunkt der Überprüfung) insofern die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung-NKV, wonach in Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen ist ob, sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder
Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, wobei die Kennzeichnung durch Symbole zu erfolgen hat, die beim Betreten des Betriebs und jedem Eingang zu einem Gastraum gut sichtbar sein müssen, nicht eingehalten hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008-NKV in Verbindung mit § 9 VStG 1991Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 424/2008-NKV in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden
Fgemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die R. Verein & Co KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herr G. K. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die R. Verein & Co KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herr G. K. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dieses Straferkenntnis stützt sich im Wesentlichen auf eine Anzeige des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, Herrn Ing. U., welcher am 09.07.2014 um 10:00 Uhr eine Kontrolle in Anwesenheit von Herrn G. K. und Frau A. K. durchführte, dabei Fotos anfertigte, die er der Anzeige anschloss und im Wesentlichen Folgendes ausführte: „An der Eingangstüre befindet sich sowohl der Hinweis, dass es sich um einen Mischbetrieb handelt („Abgetrennter Raucherraum im Lokal“ – Farbengestaltung umgekehrt – falsch) als auch die Kennzeichnung, dass es sich um einen Raucherbetrieb handelt. Die Kennzeichnung ist irreführend. Der Betrieb besteht aus einem Gastraum. Unmittelbar beim Eingang befindet sich der sogenannte Nichtraucherbereich mit 4 Tischen und insgesamt 16 Verabreichungsplätzen. Dieser Bereich ist mit verschiedenen Piktogrammen und Hinweisschildern gekennzeichnet. Die entsprechenden Piktogramme
NKV sind nicht vorhanden. Im Bereich der Schank befinden sich 3 Tische, 12 Sessel, 3 Stehtische mit 8 Plätzen sowie die Schank mit 2 Verabreichungsplätzen. In diesem Bereich ist das Rauchen erlaubt. In diesem Bereich fehlte jegliche Kennzeichnung. Im hinteren Bereich des Betriebes befinden sich 6 Tische mit 48 Verabreichungsplätzen. In diesem Bereich sind mehrere Piktogramme angebracht, die jedoch der NKV nicht entsprechen. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes wird Anzeige gelegt! In diesem Bereich ist das Rauchen je nach Art der Veranstaltung erlaubt. Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren mehrere Personen anwesend. 1 Gast rauchte. Im Betrieb gibt es keine Abtrennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich. Die Gesamtgastraumfläche ist größer als 50 m². Es handelt sich um einen Einraumgastraum. Anzeigelegung wegen Übertretung des Tabakgesetzes erfolgt gesondert. Bemerkt wird, dass die Betriebsverantwortlichen die Kontrolle nur widerwillig duldeten, da sie der Meinung seien, man müsse den Kontrolltermin vereinbaren. Bezüglich der Bestimmungen des Tabakgesetzes sind die Betriebsverantwortlichen der Meinung, dass durch die Gründung des Vereines die Bestimmungen des Tabakgesetzes umgangen werden können, da es sich um keinen Gewerbebetrieb handle, da nur Vereinsmitglieder Zutritt hätten. Aufgrund der Öffnungszeiten und der Aufmachung des Betriebes (siehe Fotos) handelt es sich jedoch um einen Gewerbebetrieb. Die Frage warum der Betrieb über einen Gewerbeschein verfügt, obwohl es sich nach Ansicht der Betriebsverantwortlichen um keinen Gewerbebetrieb handle, konnte nicht beantwortet werden. Mitgliederlisten seien angeblich vorhanden wurden jedoch nicht vorgewiesen. Lt. Vereinsregisterauszug befindet sich im Standort ein Verein mit dem Namen „R.“ – Verein ... (Vereinsregisterzahl ...). Lt. Mündlicher Auskunft gibt es derzeit 424 Mitglieder. Ein Jahresmitgliedsbeitrag beträgt €
F BGBl. I Nr. 120/2008, gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Abs 4 Tabakgesetz ist in Betrieben
Abs 1 kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
Paragraph 13 b, Absatz 4, Tabakgesetz ist in Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Abs 2 Z 7 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
oder einer
Abs 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Abs 4 Tabakgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Abs 1 Z 1 NKV ist in Betrieben
1 des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NKV ist in Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht.
Abs 1 NKV ist jeder Eingang zu einem Gastraum mit einem Symbol
Abb 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.
Paragraph 2, Absatz eins, NKV ist jeder Eingang zu einem Gastraum mit einem Symbol
Abb 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.
Abs 2 NKV ist, wenn im Gastraum nicht geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb 2 der Anlage entspricht.
Paragraph 2, Absatz 2, NKV ist, wenn im Gastraum nicht geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb 2 der Anlage entspricht.
Abs 3 NKV ist, wenn im Gastraum geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb 1 der Anlage entspricht.
Paragraph 2, Absatz 3, NKV ist, wenn im Gastraum geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb 1 der Anlage entspricht.
Abs 4 NKV sind die Symbole
Abs 2 oder 3 im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
Paragraph 2, Absatz 4, NKV sind die Symbole
Absatz 2, oder 3 im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
Abs 5 NKV ist jedes Symbol
Abb 1 der Anlage durch den Warnhinweis
Am Eingang zum Gastraum (Abs 1) ist der Warnhinweis in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Gasträumen (Abs 3) ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.
Paragraph 2, Absatz 5, NKV ist jedes Symbol
Abb 1 der Anlage durch den Warnhinweis
Paragraph 13 b, Absatz 4, zweiter Satz des Tabakgesetzes zu ergänzen. Am Eingang zum Gastraum (Absatz eins,) ist der Warnhinweis in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Gasträumen (Absatz 3,) ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist. Der Beschwerdeführer ist Obmann des Vereines Verein R. (ZVR: ...) mit Vereinssitz in Wien. Der Verein R. (ZVR: ...) ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der R. Verein & Co KG, die befugt das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant in Wien, C.-Gasse betreibt. Als Obmann ist der Beschwerdeführer somit auch ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Kommanditgesellschaft und
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Als Obmann ist der Beschwerdeführer somit auch ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Kommanditgesellschaft und
Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Obmann des gegenständlichen Vereines ist und dieser Verein unbeschränkt haftender Gesellschafter der R. Verein & Co KG ist, welche den gegenständlichen Gastronomiebetrieb betreibt. Unbestritten ist auch, dass der Anzeigenleger eine Kontrolle nach dem Tabakgesetz am 09.07.2014 durchführte und dabei in dem 88 m² großen Einraumlokal einen Gast rauchend angetroffen hat. Die Kennzeichnung war insofern nicht gesetzt, als sich in der vom Rauchverbot umfassten Räumlichkeit keine entsprechenden Symbole, dass nicht geraucht werden dürfe (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) als sich auch an der Eingangstüre insoweit eine irreführende Kennzeichnung befand, als dort sowohl ein Hinweis, dass es sich um einen Mischbetrieb handle („abgetrennter Raucherraum im Lokal“ – Farbgestaltung umgekehrt – falsch) als auch die Kennzeichnung, dass es sich um einen Raucherbetrieb handle, befand. Bei gegenständlichem Betrieb handelt es sich um ein Lokal, bestehend aus einem Gastraum. Dieser wurde beim Interetauftritt als „R. ...“ bezeichnet. Die Außenbezeichnung lautete „Kaffee – Restaurant“ end enthielt den Hinweis auf www.r....at. Dort befanden sich auch die Kundmachungen der Öffnungszeiten (Montag bis Samstag 9-23 Uhr, Sonntag Ruhetag, Küche 11:00 bis 22:30 Uhr) sowie eine Speisekarte und ein Hinweis auf „Raucherbetrieb“. Menüs wurden tageweise angeboten. Das versperrte Lokal konnte erst nach Anläuten betreten werden. Unmittelbar beim Eingang befand sich der sogenannte Nichtraucherbereich mit 4 Tischen und insgesamt 16 Verabreichungsplätzen. Im Bereich der Schank befanden sich 3 Tische, 12 Sessel, 3 Stehtische mit 8 Plätzen sowie die Schank mit 2 Verabreichungsplätzen. In diesem Bereich war das Rauchen erlaubt. Im hinteren Bereich des Betriebes befanden sich 6 Tische mit 48 Verabreichungsplätzen. In diesem Bereich war das Rauchen je nach Art der Veranstaltung erlaubt. Diese Feststellungen stützen sich auf die Erhebungen des Magistratsbeamten U., die dieser in seiner Anzeige festgehalten hat sowie auf seine unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB getätigten Zeugenaussage. Der Zeuge vermittelte einen durchaus glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck und vermochte seine Darstellung auch durch Fotos zu untermauern. Die Feststellungen decken sich aber auch mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers uns den Aussagen seiner Gattin.Diese Feststellungen stützen sich auf die Erhebungen des Magistratsbeamten U., die dieser in seiner Anzeige festgehalten hat sowie auf seine unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des Paragraph 289, StGB getätigten Zeugenaussage. Der Zeuge vermittelte einen durchaus glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck und vermochte seine Darstellung auch durch Fotos zu untermauern. Die Feststellungen decken sich aber auch mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers uns den Aussagen seiner Gattin. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.03.2012, 2011/11/0215 zum Verständnis des Begriffs „öffentlicher Ort“ ausgeführt: „Die Legaldefinition des "öffentlichen Ortes" in § 1 Z. 11 Tabakgesetz wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 eingefügt. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 700 BlgNr XXII. GP, S. 3) lauten (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):„Die Legaldefinition des "öffentlichen Ortes" in Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2004, eingefügt. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 700, BlgNr römisch 22 . GP, S. 3) lauten (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof): "Unter einem 'öffentlichen Ort' im Sinne des Tabakgesetzes ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Der Begriff 'öffentlicher Ort' fasst sohin nicht nur die bis dato in § 13 aufgelisteten allgemein zugänglichen Räume (in Amtsgebäuden; in schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden; in Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung; in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen; in ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs) zusammen, sondern umfasst darüber hinaus unter anderen nunmehr alle Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs als auch Einrichtungen wie beispielsweise Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet, daher insbesondere auch Einkaufszentren u.v.m.""Unter einem 'öffentlichen Ort' im Sinne des Tabakgesetzes ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Der Begriff 'öffentlicher Ort' fasst sohin nicht nur die bis dato in Paragraph 13, aufgelisteten allgemein zugänglichen Räume (in Amtsgebäuden; in schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden; in Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung; in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen; in ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs) zusammen, sondern umfasst darüber hinaus unter anderen nunmehr alle Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs als auch Einrichtungen wie beispielsweise Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet, daher insbesondere auch Einkaufszentren u.v.m." Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Begriff "öffentlicher Ort" über die "allgemein zugänglichen Räume" in bestimmten Gebäuden und Einrichtungen, die bis zur Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 in § 13 aufgezählt waren, hinausgehen soll. Entsprechend dieser Aufzählung waren bis zur genannten Novelle "allgemein zugängliche Räume", die sich etwa (§ 13 Abs. 1 Z. 4 leg. cit.) in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen befanden, vom Rauchverbot erfasst. Das Rauchverbot galt daher schon vor der genannten Novelle in den Räumen beispielsweise von Theatern, Museen oder Kinos, soweit sie allgemein zugänglich waren, auch wenn der Zutritt zu diesen Räumen zum Teil von bestimmten Voraussetzungen (Erwerb von Eintrittskarten, Mindestalter, etc.) abhängig war. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 und die Einfügung des Begriffes "öffentlicher Ort" sollte dieses Rauchverbot nach den zitierten Erläuterungen ausgedehnt werden. Bei den durch diese Novelle zusätzlich erfassten Einrichtungen handelt es sich, wie die Erläuterungen zeigen (diese nennen u.a. Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr) gleichfalls um "allgemein zugängliche Räume". Daraus ergibt sich, dass der Begriff "öffentlicher Ort" iSd § 1 Z. 11 Tabakgesetz durch das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit geprägt ist. Davon abzugrenzen sind Räume, die nur für bestimmte (individuell bezeichnete) Personen zugänglich sind, diese fallen daher nicht unter den Begriff "öffentlicher Ort".Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Begriff "öffentlicher Ort" über die "allgemein zugänglichen Räume" in bestimmten Gebäuden und Einrichtungen, die bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2004, in Paragraph 13, aufgezählt waren, hinausgehen soll. Entsprechend dieser Aufzählung waren bis zur genannten Novelle "allgemein zugängliche Räume", die sich etwa (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit.) in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen befanden, vom Rauchverbot erfasst. Das Rauchverbot galt daher schon vor der genannten Novelle in den Räumen beispielsweise von Theatern, Museen oder Kinos, soweit sie allgemein zugänglich waren, auch wenn der Zutritt zu diesen Räumen zum Teil von bestimmten Voraussetzungen (Erwerb von Eintrittskarten, Mindestalter, etc.) abhängig war. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2004, und die Einfügung des Begriffes "öffentlicher Ort" sollte dieses Rauchverbot nach den zitierten Erläuterungen ausgedehnt werden. Bei den durch diese Novelle zusätzlich erfassten Einrichtungen handelt es sich, wie die Erläuterungen zeigen (diese nennen u.a. Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr) gleichfalls um "allgemein zugängliche Räume". Daraus ergibt sich, dass der Begriff "öffentlicher Ort" iSd Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz durch das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit geprägt ist. Davon abzugrenzen sind Räume, die nur für bestimmte (individuell bezeichnete) Personen zugänglich sind, diese fallen daher nicht unter den Begriff "öffentlicher Ort". Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Wettbüro, das auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich ist, als Raum öffentlichen Ortes anzusehen ist und als solcher dem Rauchverbot des § 13 Abs. 1 Tabakgesetz unterliegt.Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Wettbüro, das auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich ist, als Raum öffentlichen Ortes anzusehen ist und als solcher dem Rauchverbot des Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz unterliegt. Das weitere Argument der Beschwerdeführer, Gastgewerbebetriebe seien zufolge § 13a Tabakgesetz keine Räume eines öffentlichen Ortes, was umso mehr für Wettbüros gelten müsse, ist, wie sich schon aus § 13 Abs. 1 Tabakgesetz (arg.: "soweit ... § 13a nicht anderes bestimmen") ergibt, schon im Ansatz unzutreffend: So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198, darauf hingewiesen, dass auch ein Gastronomiebetrieb Teil eines öffentlichen Ortes im Sinne des § 13 Abs. 1 Tabakgesetz ist.“Das weitere Argument der Beschwerdeführer, Gastgewerbebetriebe seien zufolge Paragraph 13 a, Tabakgesetz keine Räume eines öffentlichen Ortes, was umso mehr für Wettbüros gelten müsse, ist, wie sich schon aus Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz (arg.: "soweit ... Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen") ergibt, schon im Ansatz unzutreffend: So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198, darauf hingewiesen, dass auch ein Gastronomiebetrieb Teil eines öffentlichen Ortes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz ist.“ Aufbauend auf diesen Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.3.2013, 2010/11/0123 festgestellt, dass auch eine Veranstaltungshalle, deren Nutzung einer – kostenlosen - Vorabakkreditierung auf der Homepage der dortigen Beschwerdeführerin bedurfte, nicht bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich und somit ein „öffentlicher Ort“ sei, weil die Registrierung jedermann – kostenlos – offen gestanden sei. Dass in gegenständlichem Betrieb das Gastgewerbe ausgeübt wurde, stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Seinem Argument, das Tabakgesetz komme nicht zur Anwendung, weil es sich um ein Vereinslokal und somit um keinen Raum eines öffentlichen Ortes handle, kann unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den zitierten Erkenntnissen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Rauchverbot in Räumen gilt, soweit sie allgemein zugänglich sind, auch wenn der Zutritt zu diesen Räumen zum Teil von bestimmten Voraussetzungen (Erwerb von Eintrittskarten, Mindestalter, etc.) abhängig ist. Nach den zur Tatzeit geltenden Vereinsstatuten war der Zutritt und die Speisen- und Getränkekonsumation jedermann unter den gleichen Bedingungen (Erwerb einer Jahresmitgliedschaft um 1 Euro oder einer Tagesmitgliedschaft um 0,50 Euro) ohne weitere Einschränkung möglich und wurde insbesondere auch die Möglichkeit der Tagesmitgliedschaft nach der Aussage der Gattin des Beschwerdeführers auch genutzt, um Gast des Gastgewerbebetriebes werden zu können (Stichwort: „Laufkundschaft“). Im Übrigen weist die Gesamtkonstellation (Ausstattung, Aufmachung und Bezeichnung des Betriebes entsprechend einem normalen Gastgewerbebetrieb; Internetauftritt sowie Preisgestaltung bei den angebotenen Speisen und Getränken auf der einen und Höhe der Mitgliedsbeiträge auf der anderen Seite insbesonders bei Möglichkeit, den gegenständlichen Betrieb als Gastgewerbebetrieb durch den Erwerb einer „Tagesmitgliedschaft“ zu nützen) darauf hin, dass diese Konstruktion nur zur Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen (hier: des Tabakgesetzes) gewählt wurde, wofür auch die in der Anzeige wiedergegebene – im weiteren aber abgestrittene – Rechtfertigung spricht. Im Hinblick auf die Größe des vorliegenden Einraumlokals bestand daher Rauchverbot mit der korrespondierenden Kennzeichnungspflicht. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes erweist sich der objektive Tatbestand daher als erwiesen. Das Verwaltungsgericht Wien folgt den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers weder hinsichtlich des Tabakgesetzes noch im Hinblick auf das VStG, weil sowohl die in § 13a Abs. 3 Z 3 Tabakgesetz vorgenommene Grenzziehung (das Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmesituation ist vom Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht geltend gemacht worden) wie auch die Festlegung von Strafen für verwaltungsstrafrechtliche Delikte innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegt (vgl. VfGH 12.12.2013 B628/2013) und weder willkürliches noch unsachliches Vorgehen des Gesetzgebers erkennbar ist.Das Verwaltungsgericht Wien folgt den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers weder hinsichtlich des Tabakgesetzes noch im Hinblick auf das VStG, weil sowohl die in Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 3, Tabakgesetz vorgenommene Grenzziehung (das Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmesituation ist vom Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht geltend gemacht worden) wie auch die Festlegung von Strafen für verwaltungsstrafrechtliche Delikte innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegt vergleiche VfGH 12.12.2013 B628/2013) und weder willkürliches noch unsachliches Vorgehen des Gesetzgebers erkennbar ist. Von der beantragten Aufnahme weiterer Beweise nach der mündlichen Verhandlung bzw. der bereits schriftlich beantragten Einvernahme eines im Ausland aufhältigen Zeugen konnte abgesehen werden, weil der einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehende Sachverhalt unstrittig geblieben ist weshalb im Wesentlichen auch von der Schilderung des Beschwerdeführers selbst und seiner Gattin ausgegangen wurde. Von geringfügigem Verschulden kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die bestehende Konstruktion offensichtlich zur Umgehung der hier zur Anwendung kommenden Vorschriften gewählt wurde, weshalb von vorsätzlichem Vorgehen und daher auch der Verwirklichung der subjektiven Tatseite auszugehen war. Der Beschwerde war daher in der Schuldfrage keine Folge zu geben. Die Abänderung im Spruch diente der Anpassung an die gesetzliche Strafbestimmung. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie durch entsprechende Kennzeichnung und somit an der Gesundheit dritter Personen, einem höherwertigen Rechtsgut, dass erheblich geschädigt wurde. Da von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen wurde, war auch von erheblichem Verschulden auszugehen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand zu werten. Die Strafe erweist sich im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse, Vermögenslosigkeit und dem Fehlen von Sorgepflichten als durchaus angemessen und unter Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers auch als erforderlich, um ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.020.32902.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.