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{'item': 'VGW-041/028/4794/2014'}

Obsah (11)§ 35§ 52§ 9§ 111§ 64§ 2§ 4§ 33§ 539a§ 539§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.02.2015 GeschäftszahlVGW-041/028/4794/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotte

§ 35Abs.

3 ASVG zu verantworten hat und die beiden Dienstnehmer von 5.10.2011 bis 31.12.2011 beschäftigt waren, ohne beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt angemeldet worden zu sein. Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen als Bevollmächtigter

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG zu verantworten hat und die beiden Dienstnehmer von 5.10.2011 bis 31.12.2011 beschäftigt waren, ohne beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt angemeldet worden zu sein. II.römisch zwei.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 364 Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Geldstrafen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 364 Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Geldstrafen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter und somit als

§ 9Abs.2 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der M. KG mit Sitz in Wien, ..., das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen hat, die von ihr als Tageszeitungszusteller beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen:„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter und somit als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der M. KG mit Sitz in Wien, ..., das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen hat, die von ihr als Tageszeitungszusteller beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen:

  1. Z. I., geboren 1972, beschäftigt ab 2003 bis 13.6.
  2. Z. römisch eins., geboren 1972, beschäftigt ab 2003 bis 13.6.2012
  3. Sh. S., geboren 1985 beschäftigt von 1.1.2011 bis 13.6.2012 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben diese beiden Übertretungen als Verantwortlicher Beauftragter für die Zeit von 5.10.2011 bis 31.12.2011 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 und Abs.2 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 910,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 11 Stunden Summe der Geldstrafen: € 1.820,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 4 Tage und 22 Stunden

§ 111Abs. 2 erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit § 9 VSt

G 1991Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 4 Tage und 22 Stunden

Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 182,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.002,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die M. Kommanditgesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen verantwortlichen Beauftragten, Herr B. verhängte Geldstrafe von € 1.820,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 182,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die M. Kommanditgesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen verantwortlichen Beauftragten, Herr B. verhängte Geldstrafe von € 1.820,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 182,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ 2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer wendet zunächst Verjährung ein. Die Anmeldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung sei vor Arbeitsantritt vorzunehmen, weshalb das vorgeworfene Delikt, nämlich diese Meldung unterlassen zu haben, mit Arbeitsantritt der Dienstnehmer beendet sei. Betreffend die beiden Auftragnehmer liege der Arbeitsantritt im Jahr 2003 bzw. am 1.1.2011 und sei innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt worden. In der Sache bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Zeitungszusteller verpflichteten sich, eine bestimmte Anzahl an Zeitungen an Abonnementbezieher in dem jeweils vereinbarten Gebiet bis zu einer bestimmten Uhrzeit zu verteilen. Im Beschwerdefall hätten sich Herr I. zu Zustellungen von täglich etwa 310 Zeitungen und Herr S. zur Verteilung von bis zu 350 Zeitungen verpflichtet. Dies gegen eine leistungsabhängige Honorierung pro erfolgreich erfolgter Zustellung. Geschuldet sei der Erfolg der rechtzeitigen Zustellung an die Abonnementen des vereinbarten Verteilungsgebietes bis 6:00 Uhr bzw. 7:00 Uhr an Sonntagen. Innerhalb des fünf- bis sechsstündigen Zeitrahmens seien die Zusteller völlig frei. Sie könnten den Beginn der Tätigkeit frei wählen oder diese jederzeit unterbrechen. Sie seien bei der Verteilung an keine bestimmte Reihenfolge gebunden. Die Werkvertragspartner würden das Risiko des Erfolges selbst tragen. Es sei ihnen völlig frei gestellt, wie sie den Vertrag erfüllten. Sie könnten selbst tätig werden, sich von Freunden und Bekannten vertreten lassen oder sich auf eigene Kosten eines Subunternehmers bedienen. Es läge alleine in der unternehmerischen Entscheidung von Zustellern, ob bzw. in welchem Umfang sie Hilfskräfte bzw. Vertreter bei der Erbringung des Werkvertrages beizögen. Bei der Wahl eines Vertreters seien die Zusteller völlig frei, einer Zustimmung würde es nicht bedürfen. Herr I. habe bei Erfüllung des Vertrages dauerhaft Subunternehmer beigezogen, die die Verteilung in einzelnen Zustellbezirken regelmäßig durchgeführt hätten. Auch Herr S. habe sich dauerhaft Hilfskräfte bei der Erfüllung des Vertrages bedient. Das Honorar sei - gleich welche Person die Zustellung tatsächlich durchgeführt habe - an die Vertragspartner I. und S. ausbezahlt worden. Die Werkvertragspartner seien bei einer Verhinderung verpflichtet gewesen, selbst für eine Vertretung zu sorgen. Für den seltenen Fall, dass Zusteller aus welchen Gründen auch immer nicht selbst für eine Vertretung sorgen wollten oder könnten, stehe ein Pool von Personen bereit, die für den Zusteller einspringen könnten. Die Zusteller leisteten dafür Gewähr und hafteten gegenüber der M. für die mangelfreie Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung. Mit welchen Betriebsmitteln die Zusteller die übernommenen Aufträge erfüllten, sei dem Auftraggeber gleichgültig. Sie würden nicht von der M. zur Verfügung gestellt. In Ansehung der zuzustellenden Menge (0,4 kg pro Zeitung) sei es erforderlich, für die Zustellung ein Fahrzeug zu verwenden. Dafür hätten die in Rede stehenden Ausländer einen eigenen betrieblich genutzten PKW verwendet, den die Zusteller selbst und ihre Gehilfen zu verwenden gehabt hätten. Ebenso hätten sie ein Von ihnen selbst beizustellendes Mobiltelefon benötigt. Die Zusteller hätten versucht, diese Hilfsmittel in ihr Betriebsvermögen aufzunehmen und steuerlich zu verwerten. Bei Erfüllung der vertraglich festgelegten Tätigkeit seien die Zusteller weisungsfrei. Sie hätten lediglich die Aufgabe, über Unregelmäßigkeiten wie offenkundig unrichtige Zustelladressen Auskunft zu geben, damit von Seiten des Auftraggebers bei allfälligen Zustellproblemen Abhilfe geschaffen werden könne. Eine Kontrolle der Zusteller oder deren Subunternehmer finde nicht statt. Lediglich im Fall von Kundenbeschwerden, wonach wiederholt keine Zustellung der abonnierten Zeitung erfolgt sei, werde überprüft, ob am nächstfolgenden Zustelltag die vertraglich geschuldete Tätigkeit erbracht werde. Den Zustellern stehe es auch völlig frei, für andere Konkurrenzunternehmer gleichzeitig tätig zu sein. In der Sache bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Zeitungszusteller verpflichteten sich, eine bestimmte Anzahl an Zeitungen an Abonnementbezieher in dem jeweils vereinbarten Gebiet bis zu einer bestimmten Uhrzeit zu verteilen. Im Beschwerdefall hätten sich Herr römisch eins. zu Zustellungen von täglich etwa 310 Zeitungen und Herr S. zur Verteilung von bis zu 350 Zeitungen verpflichtet. Dies gegen eine leistungsabhängige Honorierung pro erfolgreich erfolgter Zustellung. Geschuldet sei der Erfolg der rechtzeitigen Zustellung an die Abonnementen des vereinbarten Verteilungsgebietes bis 6:00 Uhr bzw. 7:00 Uhr an Sonntagen. Innerhalb des fünf- bis sechsstündigen Zeitrahmens seien die Zusteller völlig frei. Sie könnten den Beginn der Tätigkeit frei wählen oder diese jederzeit unterbrechen. Sie seien bei der Verteilung an keine bestimmte Reihenfolge gebunden. Die Werkvertragspartner würden das Risiko des Erfolges selbst tragen. Es sei ihnen völlig frei gestellt, wie sie den Vertrag erfüllten. Sie könnten selbst tätig werden, sich von Freunden und Bekannten vertreten lassen oder sich auf eigene Kosten eines Subunternehmers bedienen. Es läge alleine in der unternehmerischen Entscheidung von Zustellern, ob bzw. in welchem Umfang sie Hilfskräfte bzw. Vertreter bei der Erbringung des Werkvertrages beizögen. Bei der Wahl eines Vertreters seien die Zusteller völlig frei, einer Zustimmung würde es nicht bedürfen. Herr römisch eins. habe bei Erfüllung des Vertrages dauerhaft Subunternehmer beigezogen, die die Verteilung in einzelnen Zustellbezirken regelmäßig durchgeführt hätten. Auch Herr S. habe sich dauerhaft Hilfskräfte bei der Erfüllung des Vertrages bedient. Das Honorar sei - gleich welche Person die Zustellung tatsächlich durchgeführt habe - an die Vertragspartner römisch eins. und S. ausbezahlt worden. Die Werkvertragspartner seien bei einer Verhinderung verpflichtet gewesen, selbst für eine Vertretung zu sorgen. Für den seltenen Fall, dass Zusteller aus welchen Gründen auch immer nicht selbst für eine Vertretung sorgen wollten oder könnten, stehe ein Pool von Personen bereit, die für den Zusteller einspringen könnten. Die Zusteller leisteten dafür Gewähr und hafteten gegenüber der M. für die mangelfreie Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung. Mit welchen Betriebsmitteln die Zusteller die übernommenen Aufträge erfüllten, sei dem Auftraggeber gleichgültig. Sie würden nicht von der M. zur Verfügung gestellt. In Ansehung der zuzustellenden Menge (0,4 kg pro Zeitung) sei es erforderlich, für die Zustellung ein Fahrzeug zu verwenden. Dafür hätten die in Rede stehenden Ausländer einen eigenen betrieblich genutzten PKW verwendet, den die Zusteller selbst und ihre Gehilfen zu verwenden gehabt hätten. Ebenso hätten sie ein Von ihnen selbst beizustellendes Mobiltelefon benötigt. Die Zusteller hätten versucht, diese Hilfsmittel in ihr Betriebsvermögen aufzunehmen und steuerlich zu verwerten. Bei Erfüllung der vertraglich festgelegten Tätigkeit seien die Zusteller weisungsfrei. Sie hätten lediglich die Aufgabe, über Unregelmäßigkeiten wie offenkundig unrichtige Zustelladressen Auskunft zu geben, damit von Seiten des Auftraggebers bei allfälligen Zustellproblemen Abhilfe geschaffen werden könne. Eine Kontrolle der Zusteller oder deren Subunternehmer finde nicht statt. Lediglich im Fall von Kundenbeschwerden, wonach wiederholt keine Zustellung der abonnierten Zeitung erfolgt sei, werde überprüft, ob am nächstfolgenden Zustelltag die vertraglich geschuldete Tätigkeit erbracht werde. Den Zustellern stehe es auch völlig frei, für andere Konkurrenzunternehmer gleichzeitig tätig zu sein. In der Folge wird die Rechtsansicht zu den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des ASVG dargelegt und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstnehmern, freien Dienstnehmern und Werkvertragsnehmern verwiesen. Aufgrund des in der Beschwerde dargestellten Tätigkeitsbildes gelangt der Beschwerdeführer zur Auffassung, dass die gegenständlichen Auftragsnehmer in Erfüllung von Werkverträgen tätig geworden seien. Herr I. sei aufgrund seiner Gewerbeanmeldung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG und Herr S. nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als neuer Selbständiger pflichtversichert. Es habe im Beschwerdefall keine organisatorische Eingliederung des Zustellers in das Unternehmen vorgelegen. Dass das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gewesen sei und die Tätigkeit insofern einer zeitlichen Einschränkung unterlegen habe, als die Zustellung in einem vorgegebenen Zeitrahmen erfüllt werden musste, habe nach Ansicht des VwGH im Hinblick auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Umstände nichts daran zu ändern vermocht. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, in dem aufgrund der Verwendung des eigenen Fahrzeuges von einer selbständigen Tätigkeit des Zustellers ausgegangen worden sei, habe sich zwar auf eine Zeitungzustellung an Sonn- und Feiertagen bezogen, allerdings sei der Sachverhalt ident mit jenem im Beschwerdefall. Der Werkvertragspartner sei bei seiner Tätigkeit keiner disziplinären Verantwortung unterlegen und auch nicht persönlich weisungsunterworfen gewesen. Bei Erfüllung des Vertrages sei er völlig frei gewesen. Die Einschränkung betreffend Ort und Zeit bei der von Zustellern übernommenen Tätigkeit sei allein aus der Art der übernommenen Tätigkeit erflossen. Innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens seien sie in ihrer Disposition völlig frei gewesen. In der Folge wird die Rechtsansicht zu den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des ASVG dargelegt und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstnehmern, freien Dienstnehmern und Werkvertragsnehmern verwiesen. Aufgrund des in der Beschwerde dargestellten Tätigkeitsbildes gelangt der Beschwerdeführer zur Auffassung, dass die gegenständlichen Auftragsnehmer in Erfüllung von Werkverträgen tätig geworden seien. Herr römisch eins. sei aufgrund seiner Gewerbeanmeldung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Herr S. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als neuer Selbständiger pflichtversichert. Es habe im Beschwerdefall keine organisatorische Eingliederung des Zustellers in das Unternehmen vorgelegen. Dass das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gewesen sei und die Tätigkeit insofern einer zeitlichen Einschränkung unterlegen habe, als die Zustellung in einem vorgegebenen Zeitrahmen erfüllt werden musste, habe nach Ansicht des VwGH im Hinblick auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Umstände nichts daran zu ändern vermocht. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, in dem aufgrund der Verwendung des eigenen Fahrzeuges von einer selbständigen Tätigkeit des Zustellers ausgegangen worden sei, habe sich zwar auf eine Zeitungzustellung an Sonn- und Feiertagen bezogen, allerdings sei der Sachverhalt ident mit jenem im Beschwerdefall. Der Werkvertragspartner sei bei seiner Tätigkeit keiner disziplinären Verantwortung unterlegen und auch nicht persönlich weisungsunterworfen gewesen. Bei Erfüllung des Vertrages sei er völlig frei gewesen. Die Einschränkung betreffend Ort und Zeit bei der von Zustellern übernommenen Tätigkeit sei allein aus der Art der übernommenen Tätigkeit erflossen. Innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens seien sie in ihrer Disposition völlig frei gewesen. Außerdem schließe die Einräumung einer generellen Vertretungsbefugnis die Annahme eines Dienstvertrages aus. Zur subjektiven Tatseite wird vorgebracht, dass die Wiener Gebietskrankenkasse in ihrem Bescheid vom 27.6.2012, VA-VR 9693092/12-16 das Vorliegen einer Versicherungspflicht betreffend Zeitungszusteller nach §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bzw. 4 Abs. 4 ASVG verneint habe, da es sich dabei um keine Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit handle.Zur subjektiven Tatseite wird vorgebracht, dass die Wiener Gebietskrankenkasse in ihrem Bescheid vom 27.6.2012, VA-VR 9693092/12-16 das Vorliegen einer Versicherungspflicht betreffend Zeitungszusteller nach Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, bzw. 4 Absatz 4, ASVG verneint habe, da es sich dabei um keine Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit handle. Im Falle eines Schuldspruches sei das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls geringfügig bzw. würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Auskünfte der zuständigen Behörden verlassen, weil das BMWA als zuständige Behörde ebenfalls die Auffassung vertreten habe, dass die Zeitungszusteller, mit denen ein Vertrag – wie im Beschwerdefall – abgeschlossen worden sei, selbständig erwerbstätig seien. Außerdem hätten die Vertragspartner die Versicherungsbeiträge nach dem GSVG abgeführt und seien die Folgen einer allfälligen Übertretung daher gering.

  1. Das gegenständliche Strafverfahren wurde aufgrund eines Strafantrages des Finanzamtes Wien 6/7/15 eingeleitet. Danach habe die Abgabenbehörde aufgrund von Einkommenssteuererklärungen von Herrn Z. I. und Sh. S. festgestellt, dass sie Entgelte von der M. erhalten hätten und sei aufgrund einer mit Herrn Z. I. aufgenommene Niederschrift festgestellt worden, dass die beiden als Arbeitnehmer tätig gewesen seien und diesbezüglich keine Anmeldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung vorgelegen habe.
  2. Das gegenständliche Strafverfahren wurde aufgrund eines Strafantrages des Finanzamtes Wien 6/7/15 eingeleitet. Danach habe die Abgabenbehörde aufgrund von Einkommenssteuererklärungen von Herrn Z. römisch eins. und Sh. S. festgestellt, dass sie Entgelte von der M. erhalten hätten und sei aufgrund einer mit Herrn Z. römisch eins. aufgenommene Niederschrift festgestellt worden, dass die beiden als Arbeitnehmer tätig gewesen seien und diesbezüglich keine Anmeldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung vorgelegen habe. Dem Strafantrag ist eine mit Herrn Z. I. am 13.6.2012 aufgenommene Niederschrift angeschlossen. Darin macht er folgende Angaben: Dem Strafantrag ist eine mit Herrn Z. römisch eins. am 13.6.2012 aufgenommene Niederschrift angeschlossen. Darin macht er folgende Angaben: „Ich bin seit 2003 von der Fa. M. mit Werbemittelverteilung beauftragt. In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2004 habe ich mit der Fa. M. einen Vertrag über die Hauszustellung von Werbemitteln vereinbart. Über den Inhalt des Vertrages mit der Fa. M. kann ich nur soweit Auskunft geben, als dass mir nur bekannt ist dass der Inhalt des Vertrages nur über die Hauszustellung ist. Ich arbeite ausschließlich nur für die Fa. M., sieben Tage in der Woche. Meine tägliche Arbeitszeit ist von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Auf die Frage, ob ich außer den drei Stunden täglich anderwärtig eine Arbeitszeit leiste, verneine ich das - ich arbeite nur für die Fa. M. und nur die drei Stunden täglich. Bezüglich der Bezahlung meiner Leistung an die Fa. M. gebe ich an, dass ich keinen Einfluss bezüglich der Preisgestaltung hatte und ich von der Fa. M. den von der Fa. M. bestimmten Preis erhalte. Die von mir angegebene Arbeitszeit wurde mir von einem Vorarbeiter der Fa. M. vorgegeben. Dieser Vorarbeiter wurde mir von der Fa. M. geschickt - sein Name mir nicht bekannt. Ich weiß nur, dass ein gewisser Herr Sa. Kontrollen durchführt. Die Zeitungen (...) hole ich von der A.-gasse und dieser Mann ist dort. Die Zeitungen kommen mit einem LKW der Fa. M.. Die Zuteilung welche Zeitungen wohin ich austragen muss, ist auf einer Liste der Fa. M. ersichtlich. Daraus ergibt sich meine Einteilung und diese Liste wird täglich vom LKW Fahrer der Fa. M. Hrn. Sa. gegeben. Der Liste ist die Einteilung aller 15 Personen, welche nur Zeitungen verteilen zu entnehmen, ferner auch der Rayon der immer gleich ist. Dieser Rayon wurde mir fix von der Fa. M. zugeteilt. Bei Krankheit gebe ich an, dass Hr. Sa., der bei der Fa. M. bis 2005 beschäftigt war, verständigt wird. Seit 2008 ist das ein Inder mit Namen R., dieser erhält die Liste von der Fa. M., worin mein Name ersichtlich ist und das zu verteilende Material und die Adressen. Die Bezahlung beläuft sich in der Höhe zwischen 1200-1400 € regelmäßig monatlich von der Fa. M. auf mein Konto. Ich erhalte jeden Monat von der Fa. M. einen Brief, dem zu entnehmen ist, wie viel Zeitungen ich verteilt habe, wie viele Tage ich gearbeitet habe und wie viel Geld ich auf mein Konto bekomme. Die Differenz zwischen der o.g. Summe ergibt sich aus der Menge der verteilten Zeitungen. Dies weiß ich von der Fa. M., da dies auf der täglichen Liste vermerkt ist. Ich bekomme ebenfalls eine Liste vom Kontroller. Auf der Liste steht mein Name, mein Rayon, wie viele ... Zeitungen, wie viele Neukunden und wie viele nicht zu verteilen sind, da sie Storno sind. Diese Liste erhalte ich täglich. Ich selbst führe keinen Briefverkehr mit der Fa. M. durch. Dies deshalb da es für mich keine offenen Fragen gibt und ich grundsätzlich zufrieden bin. Ich übergebe dem FA 6/7/15 Lieferscheine von der Firma M.. Diese Lieferscheine bekomme ich vom LKW Fahrer der Fa. M.. Diese Listen sind auch ein Nachweis welche Arbeitsleistungen ich erbracht habe. Auf die Frage ob ich der Fa. M. Rechnungen übermittle, gebe ich an, dass ich bis dato noch keine Rechnungen übermittelt habe bzw. noch nie Rechnungen der Fa. M. gestellt habe. Auf die Frage, ob ich Hrn. Sh. S. kenne bejahe ich diese. Ich habe mit ihm 2011 zusammen in einer Wohnung gewohnt, von Jänner bis Dezember
  3. Hr. S. hat in dieser Zeit nur bei mir als Subunternehmer gearbeitet. Ca. 10-11 Monate (von Jänner bis ca. Oktober/November 2011). Er hat Zeitungen zugestellt. Diese Zeitungen hat er von mir abgeholt. Ich habe ihm damit nur so geholfen, weil er keine Arbeit gehabt hat. Das weiß ich weil ich mit ihm gewohnt habe. Ich habe mit ihm vereinbart ihm monatlich 300€ für die Verteilung von Zeitungen zu geben, die ich zur Verteilung von der Fa. M. erhalten habe. Die 300€ habe ich ihm vom meinem Gehalt von der Fa. M. gegeben. Ich habe ihm angeboten diese Arbeit zu machen. Ich beantworte die Frage in Bezug auf die Subunternehmerschaft des Hrn. S., gehe ich davon aus, dass er keiner ist, sondern er nur als Helfer für mich tätig war. Ich selbst sehe mich als Zeitungszusteller der selbstständig tätig ist. Auf die Frage, wie ich das dokumentieren kann, antworte ich dass ich nur eine Asylkarte habe, ich zahle meine Versicherung selber. Weiter Definitionen zur Selbstständigkeit, sehe ich nicht und kann ich auch nicht angeben. Auf die Frage, ob Hr. S. ein von mir beschäftigter Arbeitnehmer ist, so bejahe ich diese. Auf die Frage warum ich ihn nicht zur Wr. Gebietskrankenkasse angemeldet habe, gebe ich an dass ich ihm nur geholfen habe und keine Ahnung davon habe. Ich selbst habe mich zur Krankenkassa angemeldet, ihn nicht weil ich ihm nur so ein kleines Honorar bezahlt habe. Hr. S. hat täglich für mich 1 bis 1,5 Stunden gearbeitet, ich habe ihm gesagt was er zu tun hat. Ich habe der Fa. M. nicht mitgeteilt, dass ich einen Helfer hatte. Ich wollte von mir aus nicht darüber mit der Fa. M. sprechen. Ich habe Hrn. S. im Jahr 2011 3000-3300€ gegeben. Auf die Frage warum ich nicht genau weiß wie viel ich ihm gegeben habe, antworte ich dass ich 11 Monate bezahlt habe also 3300€. Nach mehrmaligen Nachfrage warum ich dem FA 6/7/15 bezüglich der Bezahlung der Arbeitsleistungen des Hrn. S. falsche Angaben gemacht habe, teile ich mit, dass dies Angaben nur ca. waren und bestätige noch einmal die bezahlte Jahressumme von 3300€. Die noch fehlenden Unterlagen zur Einkommenssteuererklärung 2011 betreff der Rechnungen des Hm. S. kann ich nicht aushändigen, da mir dieser nie eine Rechnung gestellt hat. Ich habe keine Rechnungen ausgestellt, da er mein Helfer war. Auf die Frage ob ich den Nachweis erbringen kann, dass ich Hrn. S. die 3300€ bezahlt habe, gebe ich an, dass ich den Nachweis nicht erbringen kann, da weder Rechnungen gestellt wurden noch Bestätigungen ausgestellt wurden. Auf die Frage, ob ich irgendwelche Belege zu den angegeben Daten in der Einkommenssteuererklärung 2011 habe, gebe ich an dass ich nur Diesel-Rechnungen habe, dies sind Tankstellen-Rechnungen. Ich habe diese Diesel-Rechnungen von jedem Monat. Meine Angaben sind wahrheitsgemäß und ich habe nichts weiteres hinzuzufügen. Diese Niederschrift wurde mir von Hr. G. Wort für Wort vorgelesen und übersetzt ich bestätige die Richtigkeit des Inhaltes.“
  4. In dem darauf eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde. Er hat einen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 27.6.2012 vorgelegt, worin festgestellt wurde, dass Frau O. aufgrund ihrer Tätigkeit als Zeitungszustellerin beim Dienstgeber M. in der Zeit von 1.3.2008 bis 10.5.2011 in keinem die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und auch nicht aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen

§ 4Abs. 4 ASVG der Vollversicherungspflicht unterliege. Weiters verweis der Beschwerdeführer aus das Erkenntnis des Vw

GH vom 28.2.2012, 2009/09/0128, in dem festgestellt worden sei, dass bei Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges von einer selbständigen Tätigkeit von zeitungszustellers auszugehen sei. 4. In dem darauf eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde. Er hat einen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 27.6.2012 vorgelegt, worin festgestellt wurde, dass Frau O. aufgrund ihrer Tätigkeit als Zeitungszustellerin beim Dienstgeber M. in der Zeit von 1.3.2008 bis 10.5.2011 in keinem die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und auch nicht aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Vollversicherungspflicht unterliege. Weiters verweis der Beschwerdeführer aus das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2009/09/0128, in dem festgestellt worden sei, dass bei Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges von einer selbständigen Tätigkeit von zeitungszustellers auszugehen sei.

  1. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zur Feststellung, dass in zum Beschwerdefall ähnlich gelagerten Fällen mittlerweile Berufungsbescheide des UVS ergangen sind, von denen einer mit Erkenntnis des VwGH bestätigt wurde und befragt, inwieweit der Sachverhalt von jenem im gegenständlichen Beschwerdefall abweicht, gab der Vertreter des Beschwerdeführers zu Protokoll, in den verfahrensgegenständlichen Fällen hätten die Vertragspartner über Gewerbeberechtigungen verfügt. Die Stückzahl der zuzustellenden Zeitungen sei überdies im gegenständlichen Beschwerdefall derart groß, dass die Beiziehung von Subunternehmern zu erwarten gewesen sei. Die verfahrensgegenständlichen Zusteller hätten sich auch tatsächlich vertreten lassen. In der mündlichen Verhandlung wurden Sch., S., I. und W. als Zeugen einvernommen. Sie machten folgende Angaben: In der mündlichen Verhandlung wurden Sch., S., römisch eins. und W. als Zeugen einvernommen. Sie machten folgende Angaben: Sch.: „Ich bin bei der Firma M. als Leiterin der Rechtsabteilung beschäftigt. In meinen Zuständigkeitsbereich fällt auch die Vertragsgestaltung betreffend Zeitungszusteller. Wenn mir mitgeteilt wird, dass im Vorjahr vom UVS Wien Berufungsentscheidungen iZm Beschäftigung von Zeitungszustellern betreffend die verfahrensgegenständlichen BF ergangen sind und einer dieser Berufungsbescheide mittlerweile vom VwGH bestätigt wurde und befragt, inwieweit der Sachverhalt in den gegenständlichen Beschwerdefällen von dem Sachverhalt, der in den vormaligen Beschwerdefällen festgestellt wurde abweicht: das kann ich so konkret jetzt nicht sagen. Das Besondere an den gegenständlichen Beschwerdefällen liegt darin, dass die Zusteller hier die Zustellung von bis zu 300 Zeitungen übernommen haben und zwar in mehreren Zustellgebieten und sie dieses alleine nicht hätten durchführen können und sich daher Subunternehmer bedienen haben müssen. Zu der in der Niederschrift vom 13.6.2012 abgelegten Aussage von Herrn I. gebe ich an, dass es tatsächlich nicht um die Zustellung von Werbemitteln, sondern um Zeitungen geht. Es gibt keine fixe Arbeitszeit von 03:00 bis 06:00 Uhr, sondern haben die Abonnementsbetreuer den Auftrag, in einem bestimmten Gebiet an bestimmte Kunden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zeitungen zuzustellen. Sie holen sich die Zeitungen von einem bestimmten Abholpunkt in einem Zeitrahmen von 01:00 bis 02:30 Uhr ab und haben dann die Zeitungen an alle Abonnenten wochentags bis 06:00 Uhr und Sonntags bis 07:00 Uhr zuzustellen. Die Werkvertragsnehmer werden leistungsabhängig bezahlt und zwar je nach zugestelltem Exemplar (0,08 Euro pro Zeitung). Dies wird bei Vertragsbeginn insofern verhandelt, als es ein Preis-Leistungs-Verzeichnis gibt und dies angenommen wird oder nicht. Der Vertragspartner legt keine Rechnung vor, sondern erstellt die M. eine Gutschrift entsprechend den Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz. Kontrollen werden definitiv nicht durchgeführt. Im Krankheitsfall ist der Vertragspartner selbst dafür zuständig, einen Ersatz zu organisieren. In Ausnahmefällen, wenn ihm dies nicht möglich ist, haben wir einen Pool, aus dem Aushilfen zur Verfügung gestellt werden. Bei Vertragsbeginn erhält der Vertragspartner eine Abonnentenliste in seinem Zustellrayon. Eine Reihenfolge in der zuzustellen ist, wird nicht vorgegeben. Das einzige was die Zustellpartner bekommen ist eine Unterlage, in der täglich die Zu- und Abgänge enthalten sind. Daraus ergibt sich für das jeweilige Zustellgebiet welche Abonnenten hinzugekommen sind und welche weggefallen sind. Die Zustellgebiete sind in Rayons eingeteilt. Wenn ein Zusteller für einen Rayon ausfällt, wird dieser neu vergeben. Da nach tagesaktueller Anzahl der Zustellungen abgerechnet wird, differiert das Werkentgelt in bestimmten Zeiträumen. Was mit den angeführten Lieferscheinen gemeint ist, weiß ich nicht. Wenn wie angegeben ein anderer als Subunternehmer beigezogen wurde, muss das der M. nicht gemeldet werden. „Ich bin bei der Firma M. als Leiterin der Rechtsabteilung beschäftigt. In meinen Zuständigkeitsbereich fällt auch die Vertragsgestaltung betreffend Zeitungszusteller. Wenn mir mitgeteilt wird, dass im Vorjahr vom UVS Wien Berufungsentscheidungen iZm Beschäftigung von Zeitungszustellern betreffend die verfahrensgegenständlichen BF ergangen sind und einer dieser Berufungsbescheide mittlerweile vom VwGH bestätigt wurde und befragt, inwieweit der Sachverhalt in den gegenständlichen Beschwerdefällen von dem Sachverhalt, der in den vormaligen Beschwerdefällen festgestellt wurde abweicht: das kann ich so konkret jetzt nicht sagen. Das Besondere an den gegenständlichen Beschwerdefällen liegt darin, dass die Zusteller hier die Zustellung von bis zu 300 Zeitungen übernommen haben und zwar in mehreren Zustellgebieten und sie dieses alleine nicht hätten durchführen können und sich daher Subunternehmer bedienen haben müssen. Zu der in der Niederschrift vom 13.6.2012 abgelegten Aussage von Herrn römisch eins. gebe ich an, dass es tatsächlich nicht um die Zustellung von Werbemitteln, sondern um Zeitungen geht. Es gibt keine fixe Arbeitszeit von 03:00 bis 06:00 Uhr, sondern haben die Abonnementsbetreuer den Auftrag, in einem bestimmten Gebiet an bestimmte Kunden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zeitungen zuzustellen. Sie holen sich die Zeitungen von einem bestimmten Abholpunkt in einem Zeitrahmen von 01:00 bis 02:30 Uhr ab und haben dann die Zeitungen an alle Abonnenten wochentags bis 06:00 Uhr und Sonntags bis 07:00 Uhr zuzustellen. Die Werkvertragsnehmer werden leistungsabhängig bezahlt und zwar je nach zugestelltem Exemplar (0,08 Euro pro Zeitung). Dies wird bei Vertragsbeginn insofern verhandelt, als es ein Preis-Leistungs-Verzeichnis gibt und dies angenommen wird oder nicht. Der Vertragspartner legt keine Rechnung vor, sondern erstellt die M. eine Gutschrift entsprechend den Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz. Kontrollen werden definitiv nicht durchgeführt. Im Krankheitsfall ist der Vertragspartner selbst dafür zuständig, einen Ersatz zu organisieren. In Ausnahmefällen, wenn ihm dies nicht möglich ist, haben wir einen Pool, aus dem Aushilfen zur Verfügung gestellt werden. Bei Vertragsbeginn erhält der Vertragspartner eine Abonnentenliste in seinem Zustellrayon. Eine Reihenfolge in der zuzustellen ist, wird nicht vorgegeben. Das einzige was die Zustellpartner bekommen ist eine Unterlage, in der täglich die Zu- und Abgänge enthalten sind. Daraus ergibt sich für das jeweilige Zustellgebiet welche Abonnenten hinzugekommen sind und welche weggefallen sind. Die Zustellgebiete sind in Rayons eingeteilt. Wenn ein Zusteller für einen Rayon ausfällt, wird dieser neu vergeben. Da nach tagesaktueller Anzahl der Zustellungen abgerechnet wird, differiert das Werkentgelt in bestimmten Zeiträumen. Was mit den angeführten Lieferscheinen gemeint ist, weiß ich nicht. Wenn wie angegeben ein anderer als Subunternehmer beigezogen wurde, muss das der M. nicht gemeldet werden. Der gegenständliche Aufgabenbereich bezog sich auf vier Zustellbezirke und 300 zuzustellende Zeitungen. Ob Herr I. mit dem eigenen Auto gefahren ist, habe ich nicht gesehen, es ist jedoch aufgrund der zuzustellenden Menge an Zeitungen nicht anders möglich. Ob Herr römisch eins. mit dem eigenen Auto gefahren ist, habe ich nicht gesehen, es ist jedoch aufgrund der zuzustellenden Menge an Zeitungen nicht anders möglich. § 11 Abs. 7 UStG sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Abrechnung in Form einer Gutschrift vor, das sichert die Vorsteuerabzugsfähigkeit. Das ist eine eigens gesetzlich vorgesehene Fakturierungsmöglichkeit. Ich kann ausschließen, dass die M. einen der hier in Rede stehenden Vertragspartner als arbeitnehmerähnliche Personen gegenüber dem Finanzamt gemeldet hätte. Es werden lediglich die entsprechenden Formulare für die Bekanntgabe der Einkünfte verwendet, einerseits für Selbständige und andererseits für Dienstnehmer. Paragraph 11, Absatz 7, UStG sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Abrechnung in Form einer Gutschrift vor, das sichert die Vorsteuerabzugsfähigkeit. Das ist eine eigens gesetzlich vorgesehene Fakturierungsmöglichkeit. Ich kann ausschließen, dass die M. einen der hier in Rede stehenden Vertragspartner als arbeitnehmerähnliche Personen gegenüber dem Finanzamt gemeldet hätte. Es werden lediglich die entsprechenden Formulare für die Bekanntgabe der Einkünfte verwendet, einerseits für Selbständige und andererseits für Dienstnehmer. In die schriftlichen Verträge wurde keine Reihenfolge, in der die Zustellung vorzunehmen sind, aufgenommen. Es ist für uns nicht von Relevanz, in welcher Reihenfolge die Zustellung erfolgt und kann diese der Vertragspartner während des aufrechten Vertragsverhältnisses auch ändern. Die Vertragspartner können neben unserem Auftrag gleichzeitig auch andere Aufträge annehmen und zwar von anderen Vertragspartnern. Es ist auch tatsächlich so, dass etwa in Kärnten unsere Vertragspartner Zustellungen für andere Auftraggeber durchführen und dies etwa in einem Ausmaß von 40 % für direkte Konkurrenzunternehmen. Das müssen die Vertragspartner uns nicht bekanntgeben, im genannten Fall haben wir das aus einer Veröffentlichung nach Einstellung der ...zeitung erfahren, damit meine ich, wir haben es ihm Rahmen einer Diskussion mit dem Masseverwalter in Erfahrung gebracht. Die Abrechnung der M. erfolgt direkt mit unseren Vertragspartnern. Eine Abrechnung mit Subunternehmern erfolgt nicht. Es gibt bundesweit einen einheitlichen Satz für die Zustellung pro Zeitung. Dann gibt es rayonsabhängig die Möglichkeit von Zuschlägen. Die Gewährung von Zuschlägen hängt von den topografischen Verhältnissen, der Abodichte und sonstigen konkreten Umständen, die zu berücksichtigen sind, ab. Die erwähnten Aushilfen in unserem Pool sind ebenfalls Werkvertragsnehmer, die einen erhöhten Stücksatz erhalten, weil sie zusätzlich flexibel einsetzbar sein müssen. Im Schnitt trifft es zu, dass das Gewicht der zuzustellenden Zeitungen bei 300 Stück ca. 150 kg beträgt. Der LKW liefert die Zeitungen immer zur selben Zeit zum Abholpunkt.“ Sh. S.: „Die Bf sind mir unbekannt. Ich bin seit 2010 in Österreich. Ich bin als Zeitungszusteller tätig. Ich bin für die M. tätig. Das mache ich seit Juni oder August
  2. Ich bin über einen pakistanischen Bekannten dazu gekommen. Zu Beginn hat mir der Chef erklärt was ich zu tun habe und was meine Aufgaben sind. Ich glaube, das war jemand von der M.. Zwischen 1:00 Uhr und 2:00 Uhr in der Nacht bekomme ich die Zeitungen. Dann beginne ich mit der Zustellung und mache ich das bis 7:00 Uhr. Ich bekomme eine Liste, worauf die Hausnummern stehen und danach stelle ich die Zeitungen zu. Das Gebiet bekomme ich zugeteilt. Über Nachfragen gebe ich an, dass ich, wenn ich anfrage, in einem bestimmten Bezirk zustellen zu dürfen, ich das bekommen kann. Ich habe einen schriftlichen Vertrag unterschrieben, ich weiß allerdings nicht, was dort steht. Früher bin ich mit dem Fahrrad gefahren, seit ca. zwei Jahren mit dem Auto. Derzeit stelle ich in NÖ zu und fahre ich mit dem Fahrzeug, in Wien habe ich mit dem Fahrrad zugestellt. Das Geld bekomme ich einmal im Monat auf das Konto. Ich bekomme zwischen 800 und 900 Euro im Monat. Die unterschiedliche Höhe hängt von der Anzahl der zuzustellenden Zeitungen ab oder wenn weniger Tage sind. In Wien habe ich zwischen 190 bis 220 oder 225 Zeitungen zugestellt. Manchmal hat mir dabei ein Kollege geholfen, wenn ich etwa müde war. Wer das war, kann ich nicht mehr sagen, es ist schon lange her. Die oben angeführte Anzahl von Zustellungen habe ich auch alleine gemacht, wenn ich allerdings müde war oder krank war, hat mir jemand geholfen. Ich habe das der M. gar nicht gesagt. Soviel ich weiß, arbeite ich nur für die M.. Ich wurde normalerweise nicht kontrolliert. Wir holen die Zeitungen von einem Standort ab und stellen sie zu. Wenn jemand die Zeitung nicht bekommt, ruft er bei der M. an und werde ich dann danach gefragt. Als ich Herrn I. geholfen habe, habe ich von diesem eine Liste bekommen und dann dementsprechend in dieser Gasse zugestellt. Im Jahr 2011 habe ich selbst weniger Zeitungen bekommen (100-120) und als ich fertig war, habe ich dann Herrn I. angerufen. Für mein Fahrzeug bezahle ich selbst das Benzin, die Versicherung und die Steuer. Von den Honoraren der M. zahle ich die Steuer an das Finanzamt. Als ich Herrn römisch eins. geholfen habe, habe ich von diesem eine Liste bekommen und dann dementsprechend in dieser Gasse zugestellt. Im Jahr 2011 habe ich selbst weniger Zeitungen bekommen (100-120) und als ich fertig war, habe ich dann Herrn römisch eins. angerufen. Für mein Fahrzeug bezahle ich selbst das Benzin, die Versicherung und die Steuer. Von den Honoraren der M. zahle ich die Steuer an das Finanzamt. Zum Zeitpunkt, als ich Herrn I. geholfen habe, habe ich mit dem Fahrrad zugestellt. Mir hat in dieser Zeit niemand geholfen. 2013 habe ich das Gewerbe angemeldet und wahrscheinlich wieder stillgelegt. Die M. hat von mir keinen Gewerbeschein verlangt.“Zum Zeitpunkt, als ich Herrn römisch eins. geholfen habe, habe ich mit dem Fahrrad zugestellt. Mir hat in dieser Zeit niemand geholfen. 2013 habe ich das Gewerbe angemeldet und wahrscheinlich wieder stillgelegt. Die M. hat von mir keinen Gewerbeschein verlangt.“ Z. I.:Z. römisch eins.: „Die Bf sind mir unbekannt. Ich bin seit 2003 in Österreich. Ich bin derzeit ohne Beschäftigung. Von Dezember 2005 bis Dezember 2013 habe ich für die M. Zeitungen zugestellt. Ich habe einen Pakistaner angesprochen, dass ich arbeiten möchte und so habe ich diese Tätigkeit gefunden. Ein Zeitungsvertreter hat mir gesagt, dass das mein Gebiet ist und erhielt ich eine Liste mit den Straßennamen und den Hausnummern und musste ich in der Nacht von halb 3 bis 6 Uhr die Zeitungen zustellen. Ich musste die Zeitungen in Wien, A.-gasse abholen. Das war zwischen 2:00 Uhr und 3:00 Uhr. Ich habe dort von Indern oder Pakistanern die Zeitungen bekommen, ob diese von der M. waren, weiß ich nicht. Zu den Zeitungen habe ich Unterlagen bekommen. Dabei handelt es sich um eine Liste die ich täglich bekommen habe. Dabei handelt es sich um eine HZ-Nachtragsliste, wie sie mir aus dem Akt gezeigt wird. Ich habe dann 120-125 Zeitungen ausgetragen. Ich habe die Zustellung mit dem Fahrrad vorgenommen. Ich war während der oben angegebenen Zeit in verschiedenen Bezirken tätig. So etwa im
  3. Bezirk, im
  4. Bezirk, im
  5. Bezirk und zuletzt im
  6. Bezirk. Dabei handelt es sich immer um unterschiedliche Zustellbezirke. Die Zustellbezirke konnten wir selbst wechseln. Ich habe das freiwillig gemacht. In manchen Bezirken gibt es in den Gebäuden weniger Aufzüge und war das auch ein Grund, die Zustellbezirke zu wechseln. In manchen Bezirken konnte ich mehr Zeitungen zustellen, das war auch ein Grund für einen Wechsel. In einem großen Rayon wie etwa im
  7. Bezirk habe ich mehr als 200 Zeitungen zugestellt und bis 7 Uhr gearbeitet. Einmal im Monat habe ich das Geld auf das Konto bekommen. Wie die Summe berechnet wurde, weiß ich nicht. Ich habe ein Papier unterschrieben, der Inhalt ist mir allerdings nicht bekannt. Ich hatte im Jahr 2007 ein eigenes Fahrzeug, das habe ich dann abgemeldet und habe ich jetzt seit Feb. 2014 wieder ein Fahrzeug. Für das Zeitungszustellen habe ich nie ein Fahrzeug verwendet, immer nur ein Fahrrad. Ich habe die Zeitungen zugestellt, tagsüber habe ich dann nicht gearbeitet. Im Jahr 2011 hat elf Monate lang ein Pakistaner für mich Zeitungen zugestellt, dabei handelt es sich um den hier anwesenden Zeugen. Ich habe diesem die Hausnummern gezeigt und er hat dann alleine die Zeitungen zugestellt und habe ich ihn anschließend bezahlt. Ich selbst habe auch Zeitungen zugestellt, wir sind also beide mit den Zustellungen beschäftigt gewesen. Da ich müde war und das nicht schaffen konnte, habe ich diesen Mann gebeten mir zu helfen. Er hat mir täglich ca. eine Stunde geholfen. Er hat in dieser Zeit ca. 40-50 Zeitungen zugestellt. Befragt, was ich getan habe wenn ich krank war: Ich war nicht krank. Befragt, was für den Krankheitsfall vereinbart war: Darüber habe ich nicht gesprochen. Ich wurde bei meiner Arbeit nicht kontrolliert. Ich habe das Transportgewerbe angemeldet. Diese Gewerbeanmeldung hat mit dem Zeitungszustellen nichts zu tun, ich habe es mittlerweile wieder abgemeldet. Nach Erlangung des Führerscheines habe ich im Jahr 2007 ein Fahrzeug erworben und im Jahr 2008 wieder abgemeldet. Vor ein paar Monaten habe ich wiederum ein Fahrzeug angeschafft. Im
  8. Bezirk war ich von Ende 2007 bis Dezember 2013 tätig, ganz genau kann ich das nicht mehr sagen. Im
  9. Bezirk habe ich in der L. Straße, ... zugestellt, das ist das, was ich noch ungefähr weiß. Im
  10. Bezirk habe ich 200-210 Zeitungen bekommen und zugestellt. Über Vorhalt, dass nach vorliegenden Aufzeichnungen dort durchschnittlich 310 Zeitungen zuzustellen waren und ob das möglich ist: Ich habe so viele Zeitungen nicht bekommen. Mein Helfer hat Sh. S. geheißen. Warum mir der Helfer nur 2011 und nicht auch danach geholfen hat: Ich habe gesagt, ich kann das schaffen und brauche ihn nicht mehr. Wenn ich ihn gebeten hätte, hätte er wahrscheinlich für mich gearbeitet. Die Honorare waren monatlich insofern unterschiedlich, als dass ich manchmal 10 Euro weniger, manchmal 20 Euro mehr bekommen habe. Das hat jeweils von der Anzahl der zuzustellenden Zeitungen abgehangen. Wenn ich krank geworden wäre, hätte ich nicht diesen Helfer gebeten, für mich zuzustellen. Nochmals befragt, was ich getan hätte, wenn ich krank geworden wäre: Ich hätte dem Zeitungschef gesagt, dass ich krank bin und dass ich einige Tage nicht arbeiten kann. Ich hätte dann weniger Geld bekommen. Ich habe versucht, die Honorare zu versteuern. Dazu lege ich meinen Einkommenssteuerbescheid aus den Jahren 2011 und 2012 vor. W.: „Ich bin bei der M. als Organisationsleiter tätig. Ich bin dabei Gebietsbetreuer und bin für vier Gebietsbetreuer in Wien und im angrenzenden Niederösterreich zuständig. Jeder Gebietsbetreuer ist wiederum für zwei politische Bezirke verantwortlich. Für den
  11. Bezirk in Wien ist einer der Gebietsbetreuer, die mir unterstehen verantwortlich. Im
  12. Bezirk sind ca. zehn Rayone eingeteilt und ein oder mehrere Rayone werden jeweils an die Zusteller vergeben. Wieviel Zustellungen pro Rayon durchzuführen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, eine durchschnittliche Anzahl kann daher nicht angegeben werden. Im Zeitraum Aug. bis Dezember 2011 waren betreffend Herrn I. laut den mit ihm abgeschlossenen Werkverträgen vier Rayone zugeteilt. Das ergebe eine Anzahl von 300 zuzustellenden Zeitungen. Im Jahr 2012 hat sich diesbezüglich keine Änderung ergeben. Herr S. hatte im Zeitraum 2012-2014 zwei Rayone und im Jahr 2012 für ca. ein Monat ein Gebiet der Tagzustellung. Die beiden Rayone für die Nachtzustellung belaufen sich auf ca. 300 Zustellungen. Wir gehen davon aus, dass die Zusteller die Arbeit selbst organisieren. Wenn die Zusteller hier im Verfahren andere Zahlen angegeben haben, so kann ich nur auf die mir vorliegenden Werte verweisen. Die hier genannten Werte ergeben sich aus den abgeschlossenen Abonnementsverträgen. „Ich bin bei der M. als Organisationsleiter tätig. Ich bin dabei Gebietsbetreuer und bin für vier Gebietsbetreuer in Wien und im angrenzenden Niederösterreich zuständig. Jeder Gebietsbetreuer ist wiederum für zwei politische Bezirke verantwortlich. Für den
  13. Bezirk in Wien ist einer der Gebietsbetreuer, die mir unterstehen verantwortlich. Im
  14. Bezirk sind ca. zehn Rayone eingeteilt und ein oder mehrere Rayone werden jeweils an die Zusteller vergeben. Wieviel Zustellungen pro Rayon durchzuführen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, eine durchschnittliche Anzahl kann daher nicht angegeben werden. Im Zeitraum Aug. bis Dezember 2011 waren betreffend Herrn römisch eins. laut den mit ihm abgeschlossenen Werkverträgen vier Rayone zugeteilt. Das ergebe eine Anzahl von 300 zuzustellenden Zeitungen. Im Jahr 2012 hat sich diesbezüglich keine Änderung ergeben. Herr S. hatte im Zeitraum 2012-2014 zwei Rayone und im Jahr 2012 für ca. ein Monat ein Gebiet der Tagzustellung. Die beiden Rayone für die Nachtzustellung belaufen sich auf ca. 300 Zustellungen. Wir gehen davon aus, dass die Zusteller die Arbeit selbst organisieren. Wenn die Zusteller hier im Verfahren andere Zahlen angegeben haben, so kann ich nur auf die mir vorliegenden Werte verweisen. Die hier genannten Werte ergeben sich aus den abgeschlossenen Abonnementsverträgen. Seitens der M. gibt es keine Kontrolltätigkeit. Die Hauszusteller dürfen sich vertreten lassen, das ist für uns irrelevant. Wenn ein Rayon frei wird, suchen wir dafür entsprechende Zusteller. Wir schalten diesbezüglich auch Inserate in Zeitungen, woraufhin entsprechende Meldungen einlangen. Wenn jemand einen Rayon vor Vertragsabschluss ablehnt, suchen wir jemand anderen. Die beiden hier anwesenden Zusteller sind mir unbekannt. Die Entlohnung erfolgt nach Stückzahl. Im Prinzip sind Werkvertragsnehmer Rechnungsleger. In den vorliegenden Fällen übernimmt die Rechnungslegung die M.. Die Rechnung wird anhand der zugestellten Exemplare erstellt. Wenn ein Zusteller an bestimmten Tagen die Zustellung nicht durchführt, bekommt er diesbezüglich kein Honorar. Bei den Zeitungspaketen, die täglich übernommen werden, ist eine Liste angeschlossen mit den täglich Zu- und Abgängen an Abonnenten. Wenn keine Änderungen eintreten, gibt es auch keinen schriftlichen Hinweis. Die Tour kann sich der Zusteller einteilen, das spielt für uns keine Rolle. Es liegt im Ermessen des Zustellers, die Route jederzeit abzuändern. Solange die Zeitungen bis 6 Uhr zugestellt werden, spielt es auch keine Rolle, wenn der Zusteller seine Tätigkeit unterbricht. Davon erfahren wir auch gar nichts und spielt es keine Rolle für uns. Es wäre möglich, dass der Werkvertragsnehmer selbst seine Honorarnote erstellt und uns vorlegt, ein derartiger Fall ist mir jedoch nicht bekannt. Die Berechnung der Honorare erfolgte bis jetzt aufgrund der zugestellten Exemplare. Bei den gegenständlichen Werkvertragsnehmern ist mir keine einzige Beschwerde bekannt.“ In einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten schriftlichen Äußerung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass Herr I. seit 1.4.2005 in insgesamt 13 unterschiedlichen Gebieten in verschiedenen Bezirken Wiens als Zustellpartner tätig gewesen sei. Zumindest in vier Zustellgebieten sei er für einen bestimmten Zeitraum gleichzeitig tätig gewesen. Es seien von ihm daher 310 Zeitungen zuzustellen gewesen, wobei es unmöglich sei, ohne Einsatz eines eigenen Fahrzeuges mit entsprechender Kapazität für den Transport der Zeitungen zu den jeweiligen Zustellorten den Vertrag zu erfüllen. Weiters sei für die Bewältigung des angeführten Pensums zwingend die Beauftragung von Subunternehmern bzw. Hilfskräften nötig. Noch evidenter sei dies bei Herrn S. gewesen, der die Zustellungen bis zu sechs Zustellbezirken übernommen habe und wären von ihm daher täglich 510 Zeitungen zuzustellen gewesen. Auch dies sei ohne entsprechenden Betriebsmitteln und der Beiziehung von Hilfskräften nicht möglich. Dazu wird auf die Judikatur des OGH zum Vertretungsrecht verwiesen und sei mit den Zustellern schriftlich vereinbart gewesen, dass keine persönliche Arbeitsverpflichtung vorliege und sich der Auftragnehmer generell und jederzeit bei der Erbringung der vereinbarten Tätigkeit durch geeignete Dritte vertreten lasse könne. Bei etwaigen Verhinderungen habe der Auftragnehmer entsprechend für Ersatz zu sorgen. Weiters wird im Schriftsatz wiederholt, dass keine Bindung an Arbeitszeit bzw. Arbeitsort über das für die Erbringung des geschuldeten Erfolges erforderliche Ausmaß hinaus gegeben gewesen sei, keine Weisungsunterworfenheit bestanden habe und die Vertragsnehmer eigene Betriebsmittel zu verwenden gehabt hätten. Es habe keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der M. gegeben und hätten die Vertragspartner das unternehmerische Risiko selbst getragen. Es habe kein Konkurrenzverbot gegeben und habe das OLG Innsbruck die Frage, ob Zeitungszusteller der M. echte Arbeitnehmer seien, verneint. In einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten schriftlichen Äußerung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass Herr römisch eins. seit 1.4.2005 in insgesamt 13 unterschiedlichen Gebieten in verschiedenen Bezirken Wiens als Zustellpartner tätig gewesen sei. Zumindest in vier Zustellgebieten sei er für einen bestimmten Zeitraum gleichzeitig tätig gewesen. Es seien von ihm daher 310 Zeitungen zuzustellen gewesen, wobei es unmöglich sei, ohne Einsatz eines eigenen Fahrzeuges mit entsprechender Kapazität für den Transport der Zeitungen zu den jeweiligen Zustellorten den Vertrag zu erfüllen. Weiters sei für die Bewältigung des angeführten Pensums zwingend die Beauftragung von Subunternehmern bzw. Hilfskräften nötig. Noch evidenter sei dies bei Herrn S. gewesen, der die Zustellungen bis zu sechs Zustellbezirken übernommen habe und wären von ihm daher täglich 510 Zeitungen zuzustellen gewesen. Auch dies sei ohne entsprechenden Betriebsmitteln und der Beiziehung von Hilfskräften nicht möglich. Dazu wird auf die Judikatur des OGH zum Vertretungsrecht verwiesen und sei mit den Zustellern schriftlich vereinbart gewesen, dass keine persönliche Arbeitsverpflichtung vorliege und sich der Auftragnehmer generell und jederzeit bei der Erbringung der vereinbarten Tätigkeit durch geeignete Dritte vertreten lasse könne. Bei etwaigen Verhinderungen habe der Auftragnehmer entsprechend für Ersatz zu sorgen. Weiters wird im Schriftsatz wiederholt, dass keine Bindung an Arbeitszeit bzw. Arbeitsort über das für die Erbringung des geschuldeten Erfolges erforderliche Ausmaß hinaus gegeben gewesen sei, keine Weisungsunterworfenheit bestanden habe und die Vertragsnehmer eigene Betriebsmittel zu verwenden gehabt hätten. Es habe keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der M. gegeben und hätten die Vertragspartner das unternehmerische Risiko selbst getragen. Es habe kein Konkurrenzverbot gegeben und habe das OLG Innsbruck die Frage, ob Zeitungszusteller der M. echte Arbeitnehmer seien, verneint.
  15. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer war im hier maßgeblichen Zeitraum von der M. GmbH, als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG,

§ 35Abs.

3 ASVG zum Bevollmächtigten für die in § 33 Abs. 1 und 2 ASVG normierten Meldepflichten berufen. Die angeführte Gesellschaft beschäftigte die im Straferkenntnis angeführten Personen in den im Spruch des Erkenntnisses angeführten Zeiträumen als Zeitungszusteller. Sie wurden vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger (das ist die Wiener Gebietskrankenkasse) angemeldet. Zu Beginn ihrer Tätigkeit unterfertigen die Genannten eine mit Zeitschriftenabonnementen-Betreuungsvertrag betitelte Vereinbarung. Sie haben die zuzustellenden Zeitungen zwischen 2:00 Uhr und 3:00 Uhr früh an einem fix festgelegten Ort entgegengenommen und waren verpflichtet, die Zeitungen bis 6:00 Uhr früh (an Sonntagen bis 7:00 Uhr früh) zuzustellen. Sie erhielten einen Zustellbezirk zugeteilt und eine Liste mit den Abonnementen und den Zustelladressen ausgehändigt. Auf Ersuchen haben sie den Zustellbezirk wechseln können. Zu Beginn ihrer Tätigkeit wurde ihnen die Vorgehensweise erörtert und haben sie dann die Zustellungen selbständig vorgenommen. Für den Transport der Zeitungen haben sie ihnen gehörige Fahrzeuge (Fahrräder) verwendet. Die Entlohnung folgte nach Anzahl der zugestellten Zeitungen. Einmal pro Monat wurde das entsprechende Entgelt auf ein Konto überwiesen. Den Inhalt des Abonnementen-Betreuungsvertrages haben sie nicht verstanden. Für weitere Auftraggeber waren sie in den gegenständlichen Tatzeiträumen nicht tätig. Der Beschwerdeführer war im hier maßgeblichen Zeitraum von der M. GmbH, als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG,

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG zum Bevollmächtigten für die in Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG normierten Meldepflichten berufen. Die angeführte Gesellschaft beschäftigte die im Straferkenntnis angeführten Personen in den im Spruch des Erkenntnisses angeführten Zeiträumen als Zeitungszusteller. Sie wurden vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger (das ist die Wiener Gebietskrankenkasse) angemeldet. Zu Beginn ihrer Tätigkeit unterfertigen die Genannten eine mit Zeitschriftenabonnementen-Betreuungsvertrag betitelte Vereinbarung. Sie haben die zuzustellenden Zeitungen zwischen 2:00 Uhr und 3:00 Uhr früh an einem fix festgelegten Ort entgegengenommen und waren verpflichtet, die Zeitungen bis 6:00 Uhr früh (an Sonntagen bis 7:00 Uhr früh) zuzustellen. Sie erhielten einen Zustellbezirk zugeteilt und eine Liste mit den Abonnementen und den Zustelladressen ausgehändigt. Auf Ersuchen haben sie den Zustellbezirk wechseln können. Zu Beginn ihrer Tätigkeit wurde ihnen die Vorgehensweise erörtert und haben sie dann die Zustellungen selbständig vorgenommen. Für den Transport der Zeitungen haben sie ihnen gehörige Fahrzeuge (Fahrräder) verwendet. Die Entlohnung folgte nach Anzahl der zugestellten Zeitungen. Einmal pro Monat wurde das entsprechende Entgelt auf ein Konto überwiesen. Den Inhalt des Abonnementen-Betreuungsvertrages haben sie nicht verstanden. Für weitere Auftraggeber waren sie in den gegenständlichen Tatzeiträumen nicht tätig. Was Z. I. anlangt, hat ihm im Jahr 2011 elf Monate lang Sh. S. bei den Zustellungen geholfen. Er hat diesem die entsprechenden Hausnummern gezeigt und hat dieser die Zustellung von 40 bis 50 Zeitungen vorgenommen. Dafür hat ihm Z. I. ein Honorar überlassen. Z. I. hat je nach Größe des Zustellbezirkes im hier relevanten Zeitraum (5.10.2011 bis 31.12.2011) 120 bis 210 Zeitungen täglich zugestellt. Für den Krankheitsfall hat er mit seinem Aufraggeber nichts vereinbart gehabt. Von sich aus hätte er eine Erkrankung seinem Ansprechpartner bei der M. mitgeteilt und bekannt gegeben, dass er einige Tage nicht arbeiten könne. Ein Krankheitsfall ist in den hier fraglichen Zeiten nicht eingetreten. Z. I. hatte im Tatzeitraum das Kleintransportgewerbe angemeldet.Was Z. römisch eins. anlangt, hat ihm im Jahr 2011 elf Monate lang Sh. S. bei den Zustellungen geholfen. Er hat diesem die entsprechenden Hausnummern gezeigt und hat dieser die Zustellung von 40 bis 50 Zeitungen vorgenommen. Dafür hat ihm Z. römisch eins. ein Honorar überlassen. Z. römisch eins. hat je nach Größe des Zustellbezirkes im hier relevanten Zeitraum (5.10.2011 bis 31.12.2011) 120 bis 210 Zeitungen täglich zugestellt. Für den Krankheitsfall hat er mit seinem Aufraggeber nichts vereinbart gehabt. Von sich aus hätte er eine Erkrankung seinem Ansprechpartner bei der M. mitgeteilt und bekannt gegeben, dass er einige Tage nicht arbeiten könne. Ein Krankheitsfall ist in den hier fraglichen Zeiten nicht eingetreten. Z. römisch eins. hatte im Tatzeitraum das Kleintransportgewerbe angemeldet. Sh. S. hat im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zwischen 190 und 225 Zeitungen täglich zugestellt. Zeitweise hatte er einen Helfer. 7. Die getroffenen Feststellungen orientieren sich weitgehend an den Aussagen der Zeugen Z. I. und Sh. S. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien. Bei ihrer Einvernahme hinterließen sie den Eindruck, dass sie unbeeinflusst und

den tatsächlichen Gegebenheiten dargestellt haben, wie sich der Arbeitsablauf gestaltet hat. Die Beschreibung ihrer Tätigkeit entspricht den in zahlreichen gleichgelagerten Verfahren festgestellten und daher gerichtsbekannten Arbeitsabläufen. Die Angaben der beiden Zeugen decken sich in vielen Punkten auch mit dem schriftlichen Beschwerdevorbringen. Was den Umfang der zuzustellenden Zeitungen anlangt oder die Vorgehensweise im Krankheitsfall liegen unterschiedliche Angaben der Zeugen Z. I. und Sh. S. einerseits und der Zeugen Sch. und W. andererseits vor. Diesbezüglich folgt das Gericht den Aussagen der Zeugen I. und S., da diese die sie betreffenden Umstände konkret dargelegt haben, während die von Beschwerdeführerseite namhaft gemachten Zeugen bemüht schienen, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen und die theoretisch vorgesehenen Arbeitsabläufe dargelegt haben. Dem Zeugen W. waren etwa die gegenständlichen Vertragspartner unbekannt. Es mag sein, dass in den schriftlichen Verträgen jene Elemente der Verwendung der Vertragspartner enthalten waren, wie sie Zeugen Sch. und W. dargelegt haben, das hier relevante tatsächliche Geschehen erhellt jedoch aus den Aussagen der Zeugen Z. I. und Sh. S. und waren daher diese den getroffenen Feststellungen zugrunde zu lagen 7. Die getroffenen Feststellungen orientieren sich weitgehend an den Aussagen der Zeugen Z. römisch eins. und Sh. S. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien. Bei ihrer Einvernahme hinterließen sie den Eindruck, dass sie unbeeinflusst und

den tatsächlichen Gegebenheiten dargestellt haben, wie sich der Arbeitsablauf gestaltet hat. Die Beschreibung ihrer Tätigkeit entspricht den in zahlreichen gleichgelagerten Verfahren festgestellten und daher gerichtsbekannten Arbeitsabläufen. Die Angaben der beiden Zeugen decken sich in vielen Punkten auch mit dem schriftlichen Beschwerdevorbringen. Was den Umfang der zuzustellenden Zeitungen anlangt oder die Vorgehensweise im Krankheitsfall liegen unterschiedliche Angaben der Zeugen Z. römisch eins. und Sh. S. einerseits und der Zeugen Sch. und W. andererseits vor. Diesbezüglich folgt das Gericht den Aussagen der Zeugen römisch eins. und S., da diese die sie betreffenden Umstände konkret dargelegt haben, während die von Beschwerdeführerseite namhaft gemachten Zeugen bemüht schienen, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen und die theoretisch vorgesehenen Arbeitsabläufe dargelegt haben. Dem Zeugen W. waren etwa die gegenständlichen Vertragspartner unbekannt. Es mag sein, dass in den schriftlichen Verträgen jene Elemente der Verwendung der Vertragspartner enthalten waren, wie sie Zeugen Sch. und W. dargelegt haben, das hier relevante tatsächliche Geschehen erhellt jedoch aus den Aussagen der Zeugen Z. römisch eins. und Sh. S. und waren daher diese den getroffenen Feststellungen zugrunde zu lagen 8. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Zum Einwand der Verjährung: Die Meldepflicht nach § 33 ASVG beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung und besteht während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter (vgl. VwGH vom 6.6.2012, 2011/08/0368). Die Strafbarkeit besteht daher bei unterlassener Meldung, während des gesamten aufrechten Beschäftigungsverhältnisses unverändert weiter. In Ansehung der festgestellten Beschäftigungszeiten (bis 13.6.2012) und der Tatsache, dass mit der Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 5.10.2012 eine taugliche Verfolgungshandlung vorliegt, geht der Einwand der Verfolgungsverjährung (

§ 111Abs.

3 ASVG beträgt die diesbezügliche Frist 1 Jahr) ins Leere. Die Meldepflicht nach Paragraph 33, ASVG beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung und besteht während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter vergleiche VwGH vom 6.6.2012, 2011/08/0368). Die Strafbarkeit besteht daher bei unterlassener Meldung, während des gesamten aufrechten Beschäftigungsverhältnisses unverändert weiter. In Ansehung der festgestellten Beschäftigungszeiten (bis 13.6.2012) und der Tatsache, dass mit der Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 5.10.2012 eine taugliche Verfolgungshandlung vorliegt, geht der Einwand der Verfolgungsverjährung (

Paragraph 111, Absatz 3, ASVG beträgt die diesbezügliche Frist 1 Jahr) ins Leere. Dienstnehmer im Sinne § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umDienstnehmer im Sinne Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. 2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern in Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern in Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oderdass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderdass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1.Ziffer eins vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und 2.Ziffer 2 die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 33Abs.

2 ASVG gilt Absatz 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 111Abs.

1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1.Ziffer eins Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2.Ziffer 2 Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3.Ziffer 3 Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4.Ziffer 4 gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

§ 111Abs.

2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar -Strichaufzählung mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, -Strichaufzählung bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beuteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beuteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

§ 539Abs.

3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Paragraph 539, Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Im Beschwerdeverfahren wurde die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Arbeiter als Dienstnehmer und die daraus resultierende Meldepflicht zur Sozialversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bestritten. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, die Tätigkeit der Zusteller stelle eine einmalige, fest umrissene Tätigkeit dar, welche mit der Ablieferung der Zeitungen beendet sei, da der geschuldete Erfolg eingetreten sei. Es liege daher ein Werkvertrag vor, daran könne auch eine wiederholte Beauftragung nichts ändern, da selbst eine ständig wiederkehrende Herstellung von Werken noch keinen (freien) Dienstvertrag ergäbe. Die Verteilungen der Zeitungen erfolge weisungsfrei und habe sich der Zusteller an keine bestimmte Reihenfolge zu halten. Auch eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit des Zustellers liege nicht vor, da dieser für andere Auftraggeber gleichzeitig tätig sein könne. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 21.2.2011, Zl. 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH vom 21.2.2011, Zl. 96/08/0028). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. 12.325/A, sowie VwGH vom 19.2.2003, Zl. 99/08/0054). Die für eine Leistungserbringung in persönlicher Unabhängigkeit und die in die gegenteilige Richtung deutenden Elemente der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit sind in eine

§ 4Abs.

2 ASVG vorzunehmende Gesamtabwägung, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen, einzubeziehen (vgl. VwGH vom 16.5.2001, Zl. 96/08/0200, sowie zum Ganzen VwGH vom 26.5.2004, 2001/08/0026). Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. 12.325/A, sowie VwGH vom 19.2.2003, Zl. 99/08/0054). Die für eine Leistungserbringung in persönlicher Unabhängigkeit und die in die gegenteilige Richtung deutenden Elemente der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit sind in eine

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorzunehmende Gesamtabwägung, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen, einzubeziehen vergleiche VwGH vom 16.5.2001, Zl. 96/08/0200, sowie zum Ganzen VwGH vom 26.5.2004, 2001/08/0026). Ein Werkvertrag liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtungen des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt auf solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essentiell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerhaftes Bemühen geschuldet wird, das Bereichern des angestrebten Zieles auch kein Ende findet, spricht es ebenfalls gegen einen Werkvertrag. Einfache Hilfsarbeiten stellen kein selbständiges Werk dar und können daher auch nicht Inhalt eines Werkvertrages sein (VwGH 23.11.2005, Zl. 2004/09/0168). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22.02.2002, Zl. 2002/09/0187, zur rechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Zeitungszustellers erkannt hat, ist die dem Auftragnehmer übertragene Tätigkeit der Zustellung von Zeitungen zu Wohnungen als eine einfache, im unmittelbaren Arbeitsablauf zu besorgende Tätigkeit zu qualifizieren, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei den dem Auftragnehmer übergebenen Zustelllisten nicht um "Betriebsmittel" handelt, sondern bloß um Aufzeichnungen, mit denen die Leistungspflicht des Auftragnehmers konkretisiert wurde. Solche Tätigkeiten sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derart durch die Vorgaben des Auftraggebers vorherbestimmt, dass sie als einem Dienstnehmer ähnlich zu qualifizieren sind. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2008, 2008/09/0105 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung erneut bekräftigt und an Hand eines in diesem Erkenntnis abgedruckten Vertragsmusters (das den im gegenständlichen Verfahren mit den Zustellern abgeschlossenen Verträgen in den wesentlichen Punkten gleicht) unmissverständlich festgestellt, dass die für die Dienstnehmereigenschaft maßgebende wirtschaftliche Abhängigkeit insbesondere daraus resultiert, dass die Auftragnehmer – insofern wie normale Arbeitnehmer und damit Dienstnehmer – unmittelbar vom wirtschaftlichen Erfolg der Auftraggeberin abhängig sind und damit im Ergebnis de facto dieselbe Stellung wie ein Dienstnehmer aufweisen. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. April 2007, VwSlg. 17.185/A, vom
  2. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, und vom
  3. Juli 2013, Zl. 2013/08/0124).Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  4. April 2007, VwSlg. 17.185/A, vom
  5. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, und vom
  6. Juli 2013, Zl. 2013/08/0124). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  7. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. November 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  10. November 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN). Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 35 Abs. 1 ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse könnte sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  11. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268, und nochmals das vom
  12. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093).Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 35, Absatz eins, ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse könnte sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  13. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268, und nochmals das vom
  14. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093). Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf einen zwischen den Auftragnehmern und der Auftraggeberin abgeschlossenen Rahmenwerkvertrag, der mit „GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung“ betitelt ist. Aus der Aussage der einvernommenen Ausländer folgt, dass sich tatsächlich die Tätigkeit darauf beschränkt hat, Druckwerke (Zeitungen) an die Abonnenten zuzustellen. Eine darüber hinausgehende „Betreuung“ der Abonnenten erfolgte nicht. Insofern handelt es sich auch hier um Rechtsverhältnisse, die der VwGH in den oben angeführten Beschwerdefällen geprüft und als unselbständige Erwerbstätigkeit beurteilt hat. Auch hier handelt es sich um die den Auftragnehmern übertragene Aufgabe der Zustellung von Zeitungen zu Wohnungen als eine einfache, im unmittelbaren Arbeitsablauf zu besorgende Tätigkeit, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird. An dieser Beurteilung ändert weder der Umstand etwas, dass der Auftraggeber Zustellgebiete angeboten hat und der Auftragnehmer eines auswählen konnte, noch dass es keine formelle Arbeitszeitregelung gab. Der Auftragnehmer war aber verpflichtet, die erforderliche Zustellung der Produkte grundsätzlich am gleichen Tag (Nachtzustellung Montag bis Samstag bis 6 Uhr und Sonn- und Feiertag bis 7 Uhr) an den von den Kunden bzw. vom Auftraggeber jeweils bekannt gegebenen Hinterlegungsplätzen (wie z.B. Wohnungstür, Zeitungsrolle, Briefschlitze oder –kästen) vorzunehmen. Für die Zustellgebiete wurden den Auftragnehmern Verzeichnisse mit den Abonnenten übergeben. Diese Liste wurde bei jeder Änderung des Abonnentenstandes im Zustellgebiet aktualisiert. Diese Tatsachen sind nicht geeignet anzunehmen, dass die Zusteller selbstständig als Unternehmer tätig waren, da die Verträge auf eine längere Dauer angelegt waren und die Auftragnehmer nicht als Träger des wirtschaftlichen Risikos auftreten. Die Verträge endeten nicht wie bei echten Werkverträgen mit Herstellung des geschuldeten Werkes oder Erreichen des vereinbarten Erfolges sondern waren zeitlich auf mindestens sechs Monate bestimmt mit Verlängerungsoption und Kündigungsmöglichkeit. Während dieser Vertragsdauer schuldeten die Auftragnehmer die umschriebene, täglich sich wiederholende, Leistung und damit nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Arbeitsleistung. Den laut Vertrag vom Auftragnehmer beizustellenden eigenen Betriebsmitteln kommt kein bedeutendes Gewicht zu, da es sich dabei nur um die den Zustellern gehörige Fahrräder gehandelt hat. Eine unternehmerische Infrastruktur war nicht erforderlich und bei den Auftragnehmern auch nicht vorhanden. Die Auftragnehmer waren zwar in der konkreten Gestaltung der Ablauforganisation (im Sinne einer sinnvollen Routengestaltung) frei, was jedoch in Ansehung des bisher Gesagten zu keiner anderen Beurteilung im Sinne des Standpunktes des Beschwerdeführers führt, da aufgrund der zeitlichen Vorgaben eine zweckentsprechende Reihenfolge bei der Verteilung auch ohne diesbezüglich explizite Anweisung des Auftraggebers erforderlich erscheint. Die Bezahlung erfolgte entsprechend der Leistungserbringung nach einem von der M. vorgegebenen Preis-/Leistungsverzeichnis jeweils monatlich im Nachhinein, wobei die Abrechnung von der Auftraggeberin erfolgte und keine Rechnungslegung durch den Auftragnehmer stattfand. Diese Art der Entlohnung bietet keine Grundlage für die Annahme, die Auftragnehmer hätten dem Auftraggeber gegenüber einen, entsprechend des geschuldeten Erfolges beanspruchten Werklohn in Rechnung gestellt. Vielmehr erfolgte auch die Entlohnung so wie bei Dienstnehmer. Nach dem Beschwerdevorbringen sei mit den Auftragnehmern vereinbart worden, dass diese sich jederzeit durch geeignete Dritte vertreten lassen können. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  15. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  16. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). Z. I. hat im hier maßgeblichen Tatzeitraum (5.10.2011 bis 31.12.2011) den im gegenständlichen Verfahren in Rede stehenden Sh. S. als Helfer beigezogen, Sh. S. hat sporadisch die Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen. Unter den festgestellten Umständen, unter denen die Auftragnehmer die genannten Hilfstätigkeiten im Betrieb der Auftraggeberin zu erbringen hatten, konnten sie letztlich dennoch nur ihre eigene Arbeitskraft verwerten. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass sie für eine planmäßige Anwerbung von (noch "kostengünstigeren") Hilfskräften auf dem regulären Arbeitsmarkt auch nur annähernd gleiche oder gar bessere Voraussetzungen mitgebracht hätten als die ihn einst selbst anwerbende Unternehmensorganisation der Auftraggeberin. In einer Delegation solcher Hilfstätigkeiten durch einen Erwerbstätigen, der über keine eigene unternehmerische Organisation verfügt, an einen anderen Hilfsarbeiter kann daher kein wirtschaftlich aussichtsreiches unternehmerisches Konzept erblickt werden, vor dessen Hintergrund die Ausübung der genannten Vertretungsbefugnis zu erwarten wäre. Z. I. hat demgemäß bei seiner ersten Einvernahme verneint, dass es sich bei Sh. S. um einen Subunternehmer gehandelt hat, sondern lediglich um einen Helfer, über den er von sich aus mit der M. nicht sprechen wollte. Da es sich bei Sh. S. ebenfalls um einen Auftragnehmer der Auftraggeberin gehandelt hat, liegt allenfalls eine bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vor und damit kein Fall der Gebrauchnahme einer vertraglich eingeräumten generellen Vertretungsbefugnis. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich die Ausübung eines generellen Vertretungsrechts durch einen ihrer Hilfsarbeiter mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der Auftraggeberin in Einklang bringen ließe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  17. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204). Z. römisch eins. hat im hier maßgeblichen Tatzeitraum (5.10.2011 bis 31.12.2011) den im gegenständlichen Verfahren in Rede stehenden Sh. S. als Helfer beigezogen, Sh. S. hat sporadisch die Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen. Unter den festgestellten Umständen, unter denen die Auftragnehmer die genannten Hilfstätigkeiten im Betrieb der Auftraggeberin zu erbringen hatten, konnten sie letztlich dennoch nur ihre eigene Arbeitskraft verwerten. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass sie für eine planmäßige Anwerbung von (noch "kostengünstigeren") Hilfskräften auf dem regulären Arbeitsmarkt auch nur annähernd gleiche oder gar bessere Voraussetzungen mitgebracht hätten als die ihn einst selbst anwerbende Unternehmensorganisation der Auftraggeberin. In einer Delegation solcher Hilfstätigkeiten durch einen Erwerbstätigen, der über keine eigene unternehmerische Organisation verfügt, an einen anderen Hilfsarbeiter kann daher kein wirtschaftlich aussichtsreiches unternehmerisches Konzept erblickt werden, vor dessen Hintergrund die Ausübung der genannten Vertretungsbefugnis zu erwarten wäre. Z. römisch eins. hat demgemäß bei seiner ersten Einvernahme verneint, dass es sich bei Sh. S. um einen Subunternehmer gehandelt hat, sondern lediglich um einen Helfer, über den er von sich aus mit der M. nicht sprechen wollte. Da es sich bei Sh. S. ebenfalls um einen Auftragnehmer der Auftraggeberin gehandelt hat, liegt allenfalls eine bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vor und damit kein Fall der Gebrauchnahme einer vertraglich eingeräumten generellen Vertretungsbefugnis. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich die Ausübung eines generellen Vertretungsrechts durch einen ihrer Hilfsarbeiter mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der Auftraggeberin in Einklang bringen ließe vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  18. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204). Der Umstand, dass Sh. S. sporadisch, etwa wenn er müde oder krank war, die Hilfe Dritter in Anspruch genommen hat, ist nach dem Gesagten allenfalls Ausfluss der bloßen Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen. Eine Inanspruchnahme eines für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht eingeräumten "generellen Vertretungsrechts" ist darin nicht zu erblicken und wird die persönliche Abhängigkeit dadurch nicht beseitigt (siehe dazu das die Auftraggeberin betreffende Erkenntnis des VwGH vom
  19. April 2014, 2013/08/0258, das die hier in Rede stehenden Auftragsverhältnisse zum Gegenstand hat). Im Falle einer Verhinderung (Krankheit) sahen sich die Auftragnehmer (so die Aussage des Zeugen I.) überdies gar nicht verpflichtet, selbst für Ersatz zu sorgen. Z. I. hätte vielmehr diesbezüglich den Auftraggeber verständigt, der einen Ersatz gestellt hätte. Dafür waren eigene Springer vorgesehen. Auch in dieser Hinsicht ist somit von keiner Grundlage für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Auftragnehmer auszugehen. Im Falle einer Verhinderung (Krankheit) sahen sich die Auftragnehmer (so die Aussage des Zeugen römisch eins.) überdies gar nicht verpflichtet, selbst für Ersatz zu sorgen. Z. römisch eins. hätte vielmehr diesbezüglich den Auftraggeber verständigt, der einen Ersatz gestellt hätte. Dafür waren eigene Springer vorgesehen. Auch in dieser Hinsicht ist somit von keiner Grundlage für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Auftragnehmer auszugehen. Der Auftragnehmer hat das Recht, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Laut den Angaben der Auftragnehmer war dies bei ihnen nicht der Fall. Insoweit die Anmeldung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ durch den Auftragnehmer I. ins Treffen geführt wurde und der Umstand, dass er sich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst versichert und die Versicherungsbeiträge abgeführt hat, sprechen diese Umstände nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses), weil es – wie oben ausgeführt wurde – entscheidend auf die Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher (wirtschaftlicher) Abhängigkeit ankommt und nicht darauf, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rechtsfolgen eines Arbeitsvertrages (z.B. Beachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften) vermeiden wollen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2001, Zl. 2000/11/0243). Im übrigen stellte Z. I. zur Gewerbeanmeldung fest, dass diese mit der Zustellung der Zeitungen nichts zu tun hatte. Sh. S. hatte kein Gewerbe angemeldet. Es besteht daher bei beiden Auftragnehmern keine Ausnahme von der Versicherungspflicht auf Grundlage des § 4 Abs. 4 lit a ASVG Insoweit die Anmeldung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ durch den Auftragnehmer römisch eins. ins Treffen geführt wurde und der Umstand, dass er sich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst versichert und die Versicherungsbeiträge abgeführt hat, sprechen diese Umstände nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses), weil es – wie oben ausgeführt wurde – entscheidend auf die Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher (wirtschaftlicher) Abhängigkeit ankommt und nicht darauf, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rechtsfolgen eines Arbeitsvertrages (z.B. Beachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften) vermeiden wollen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2001, Zl. 2000/11/0243). Im übrigen stellte Z. römisch eins. zur Gewerbeanmeldung fest, dass diese mit der Zustellung der Zeitungen nichts zu tun hatte. Sh. S. hatte kein Gewerbe angemeldet. Es besteht daher bei beiden Auftragnehmern keine Ausnahme von der Versicherungspflicht auf Grundlage des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG In rechtlicher Hinsicht gelangt das Verwaltungsgericht Wien zusammengefasst daher zur Auffassung, dass die Auftragnehmer Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG waren und in Ansehung der bezahlten Honorare in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren. Dafür ist maßgeblich, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die keine Fachkenntnisse erfordern (Verrichtungen einfacher Art, Hilfsarbeiten). Eine, wie im Vertrag festgehalten, Abonnentenbetreuung fand nicht statt, sondern lediglich die Zustellung der Zeitungen an die Abonnenten. Die an und für sich unbefristete Leistung des Auftragnehmers ist auf eine nicht vorhersehbare Anzahl von Arbeitsabläufen bzw. auf periodisch fortgesetzte Tätigkeiten unbekannten Ausmaßes angelegt. Dementsprechend enthält der Vertrag kein abgeschlossenes Werk. Die Art der Tätigkeit ist einem Organisationsplan des Auftraggeberunternehmens unterworfen, der schon aus betrieblicher Notwendigkeit eine Vielzahl von Auftragnehmern in vergleichbarer Weise koordiniert und mithin determiniert, wie dies bei formellen Dienstnehmern der Fall sein müsste. Zentraler Gesichtspunkt ist das Fehlen eines abgeschlossenen Werkes in der mit den Auftragnehmern geschlossenen Vereinbarung in Verbindung mit der beschriebenen Dienstnehmertypizität der Art der Tätigkeit. Der Aspekt der organisatorischen Eingliederung (Bindung in zeitlicher, örtlicher und arbeitsbezogener Hinsicht) lässt sich hier unter den gegebenen Umständen nicht vollständig der einen oder anderen Seite zuschlagen. Die Dispositionsmöglichkeiten des Auftragnehmers sind in genau jenem Maß eingeschränkt, in dem sich dieser in den in seiner Dichte nicht zu unterschätzenden Organisationsplan des Unternehmens einzufügen hat. Dies berücksichtigend ist von einer grundsätzlichen – wenn auch in mancher Hinsicht abgeschwächten – Einordnung des Auftragnehmers in die Betriebsorganisation auszugehen, die – trotz der Notwendigkeit der Einigung über das Verteilungsgebiet und der bloßen Vorgabe eines zeitlichen Rahmens – insgesamt eher für die Dienstnehmereigenschaft als für die Selbstständigkeit spricht. Ein zwingendes Vorhandensein substanzieller eigener Betriebsmittel des Auftragnehmers kann für die Selbstständigkeit nicht in Anschlag gebracht werden. Die Verwendung eines eigenen Fahrzeuges ist nicht von großem Gewicht im Sinn dieses Kriteriums. In rechtlicher Hinsicht gelangt das Verwaltungsgericht Wien zusammengefasst daher zur Auffassung, dass die Auftragnehmer Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG waren und in Ansehung der bezahlten Honorare in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren. Dafür ist maßgeblich, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die keine Fachkenntnisse erfordern (Verrichtungen einfacher Art, Hilfsarbeiten). Eine, wie im Vertrag festgehalten, Abonnentenbetreuung fand nicht statt, sondern lediglich die Zustellung der Zeitungen an die Abonnenten. Die an und für sich unbefristete Leistung des Auftragnehmers ist auf eine nicht vorhersehbare Anzahl von Arbeitsabläufen bzw. auf periodisch fortgesetzte Tätigkeiten unbekannten Ausmaßes angelegt. Dementsprechend enthält der Vertrag kein abgeschlossenes Werk. Die Art der Tätigkeit ist einem Organisationsplan des Auftraggeberunternehmens unterworfen, der schon aus betrieblicher Notwendigkeit eine Vielzahl von Auftragnehmern in vergleichbarer Weise koordiniert und mithin determiniert, wie dies bei formellen Dienstnehmern der Fall sein müsste. Zentraler Gesichtspunkt ist das Fehlen eines abgeschlossenen Werkes in der mit den Auftragnehmern geschlossenen Vereinbarung in Verbindung mit der beschriebenen Dienstnehmertypizität der Art der Tätigkeit. Der Aspekt der organisatorischen Eingliederung (Bindung in zeitlicher, örtlicher und arbeitsbezogener Hinsicht) lässt sich hier unter den gegebenen Umständen nicht vollständig der einen oder anderen Seite zuschlagen. Die Dispositionsmöglichkeiten des Auftragnehmers sind in genau jenem Maß eingeschränkt, in dem sich dieser in den in seiner Dichte nicht zu unterschätzenden Organisationsplan des Unternehmens einzufügen hat. Dies berücksichtigend ist von einer grundsätzlichen – wenn auch in mancher Hinsicht abgeschwächten – Einordnung des Auftragnehmers in die Betriebsorganisation auszugehen, die – trotz der Notwendigkeit der Einigung über das Verteilungsgebiet und der bloßen Vorgabe eines zeitlichen Rahmens – insgesamt eher für die Dienstnehmereigenschaft als für die Selbstständigkeit spricht. Ein zwingendes Vorhandensein substanzieller eigener Betriebsmittel des Auftragnehmers kann für die Selbstständigkeit nicht in Anschlag gebracht werden. Die Verwendung eines eigenen Fahrzeuges ist nicht von großem Gewicht im Sinn dieses Kriteriums. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien in seiner die gegenständliche Auftraggeberin und den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung vom 18.6.2013, Zl. UVS-07/A/3/8835/2012) in einem ähnlich gelagerten Fall die Versicherungspflicht nach dem ASVG bejaht hat. Eine gegen diesen Bescheid des UVS Wien erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Judikatur des Gerichtshofes zur Dienstnehmereigenschaft von derartigen Tätigkeiten in der Substanz als unbegründet abgewiesen und ausführlich die auch im gegenständlichen Beschwerdefall vom Beschwerdeführer für eine Selbständigkeit der Auftragnehmer ins Treffen geführten Argumente widerlegt (siehe das bereits zitierte Erkenntnis vom
  20. April 2014, 2013/08/0258). Folgte man in Zusammenhang mit der Größe der Zustellbezirke und der Menge der zuzustellenden Zeitungen dem Standpunkt des Beschwerdeführers, läge es im Ermessen der Auftraggeberin durch das Anbieten entsprechend großer Zustellbezirke die Auftragnehmer zu zwingen, Helfer beizuziehen, was nach Auffassung des Beschwerdeführers dann – ungeachtet der sonstigen Umstände – zwingend die Verwendung in einem Dienstverhältnis ausschließen würde. Dieser Auffassung schließt sich das Verwaltungsgericht Wien nicht an und sieht allein aus diesem Grund keinen Anlass, von der durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH gestützten Beurteilung abzuweichen. Die in Rede stehenden Dienstnehmer waren daher beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden. Dem Beschwerdeführer ist nach der im Akt einliegenden Urkunde die Erfüllung der Meldepflichten als Bevollmächtigtem

§ 35Abs.

3 ASVG übertragen gewesen. Er ist daher

§ 111Abs.

1 ASVG für die Verletzung der Meldepflichten strafrechtlich verantwortlich. Er hat den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.Die in Rede stehenden Dienstnehmer waren daher beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden. Dem Beschwerdeführer ist nach der im Akt einliegenden Urkunde die Erfüllung der Meldepflichten als Bevollmächtigtem

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG übertragen gewesen. Er ist daher

Paragraph 111, Absatz eins, ASVG für die Verletzung der Meldepflichten strafrechtlich verantwortlich. Er hat den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

  1. Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG).
  2. Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG). Soweit sich der Beschwerdeführer mit unverschuldeter Rechtsunkenntnis verantwortet und vorbringt, dass ihn kein Verschulden und nicht einmal leichte Fahrlässigkeit treffe, da er sich sehr wohl über die Rechtslage bezüglich der Beauftragung von Ausländern mit Zeitungszustellungen informiert habe und dazu auf die eingeholte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verweist, wonach Personen, die auf Basis vorliegender Verträge tätig seien, nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann hätte den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Arbeitgeberin der ausländischen Arbeitskräfte die Verpflichtung getroffen, vor Beauftragung der gegenständlichen Auftragnehmer bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Hat er dies unterlassen, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien, die sich der Beschwerdeführer als

§ 35Abs.

3 ASVG Bevollmächtigter zurechnen lassen muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat, hätte eine Anfrage an die zuständige Behörde, nämlich an die zuständige Gebietskrankenkasse gerichtet werden müssen (vgl. VwGH 23.11.2005, 2004/09/0168 u.a.). Dass eine solche Anfrage an die zuständige Behörde gerichtet worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen ist aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, auf das sich der Beschwerdeführer beruft herauszulesen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen können. Umso mehr schien es geboten, eine Anfrage an die zuständige Behörde zu richten. Der vorgelegte Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse ist mit 27.6.2012 datiert und im Hinblick auf den gegenständlichen Tatzeitraum daher, was die subjektive Tatseite anlangt, ohne Belang. Dieser Bescheid wurde darüber hinaus im Instanzenzug behoben und von der Berufungsbehörde festgestellt, das es sich bei Zeitungszustellern um versicherungspflichtige Dienstverhältnisse

§ 4Abs.

1 Z. 1 ivm Abs. 2 ASVG handelt (Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7.5.2013, MA 40 – SR 24983/2012). Im Übrigen ist auf die in diesem Zusammenhang schon bei Eingehen der gegenständlichen Beauftragungen bekannt gewesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen, die derartige Rechtsverhältnisse als arbeitnehmerähnlich qualifiziert hat. Den Beschwerdeführer trifft daher der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens.Soweit sich der Beschwerdeführer mit unverschuldeter Rechtsunkenntnis verantwortet und vorbringt, dass ihn kein Verschulden und nicht einmal leichte Fahrlässigkeit treffe, da er sich sehr wohl über die Rechtslage bezüglich der Beauftragung von Ausländern mit Zeitungszustellungen informiert habe und dazu auf die eingeholte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verweist, wonach Personen, die auf Basis vorliegender Verträge tätig seien, nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann hätte den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Arbeitgeberin der ausländischen Arbeitskräfte die Verpflichtung getroffen, vor Beauftragung der gegenständlichen Auftragnehmer bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Hat er dies unterlassen, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien, die sich der Beschwerdeführer als

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigter zurechnen lassen muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat, hätte eine Anfrage an die zuständige Behörde, nämlich an die zuständige Gebietskrankenkasse gerichtet werden müssen vergleiche VwGH 23.11.2005, 2004/09/0168 u.a.). Dass eine solche Anfrage an die zuständige Behörde gerichtet worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen ist aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, auf das sich der Beschwerdeführer beruft herauszulesen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen können. Umso mehr schien es geboten, eine Anfrage an die zuständige Behörde zu richten. Der vorgelegte Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse ist mit 27.6.2012 datiert und im Hinblick auf den gegenständlichen Tatzeitraum daher, was die subjektive Tatseite anlangt, ohne Belang. Dieser Bescheid wurde darüber hinaus im Instanzenzug behoben und von der Berufungsbehörde festgestellt, das es sich bei Zeitungszustellern um versicherungspflichtige Dienstverhältnisse

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ivm Absatz 2, ASVG handelt (Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7.5.2013, MA 40 – SR 24983 aus 2012,). Im Übrigen ist auf die in diesem Zusammenhang schon bei Eingehen der gegenständlichen Beauftragungen bekannt gewesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen, die derartige Rechtsverhältnisse als arbeitnehmerähnlich qualifiziert hat. Den Beschwerdeführer trifft daher der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens. 10. Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG Folgendes: 10. Zur Strafbemessung bestimmt Paragraph 19, VStG Folgendes:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht wegen der Verletzung von Meldepflichten nach dem ASVG bestraft. Es kommt daher der erste Strafsatz des § 111 Abs. 2 ASVG mit einem Strafrahmen von 730 Euro bis 2.180 Euro je nicht gemeldetem Dienstnehmer zum Tragen.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht wegen der Verletzung von Meldepflichten nach dem ASVG bestraft. Es kommt daher der erste Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG mit einem Strafrahmen von 730 Euro bis 2.180 Euro je nicht gemeldetem Dienstnehmer zum Tragen. Jede Übertretung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift entschädigt in nicht unerheblichem Maße das gesetzlich geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Dazu gehört es insbesondere auch, dass die diesem Zweck dienende Anmeldepflicht des Dienstgebers gewissenhaft eingehalten wird. Der objektive Unrechtsgehalt einer Straftaten wie im vorliegenden Fall kann daher nicht als unerheblich erachtet werden. Beim Ausmaß des Verschuldens war zu berücksichtigen war, dass dem Beschwerdeführer fahrlässige Begehung zur Last fällt und dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage in den Tatzeiträumen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, dem keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen. Da die Behörde die Strafen ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt hat, wurde auf alle diese Kriterien sowie auf die längere Verfahrensdauer ausreichend Bedacht genommen. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse wurden nicht geltend gemacht. Ein besonders geringfügiges Verschulden ist im Hinblick auf das oben zur subjektiven Tatseite Ausgeführte nicht anzunehmen, sodass eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und damit ein Absehen von einer Strafe nicht in Betracht kam. Ein besonders geringfügiges Verschulden ist im Hinblick auf das oben zur subjektiven Tatseite Ausgeführte nicht anzunehmen, sodass eine Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und damit ein Absehen von einer Strafe nicht in Betracht kam. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Milderungsgründe

§ 34Abs. 1 Z. 11, 12, und 13 St

GB liegen nicht vor. Wie zum Verschulden ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer durch eine Anfrage bei der zuständigen Gebietskrankenkasse Erkundigungen über die maßgebliche Rechtslage einzuholen gehabt. Die Auskunft des BM für Wirtschaft und Arbeit beinhaltet zudem den oben erwähnten Vorbehalt, dass die zuständigen Behörden zu einem von der Ansicht des Ministeriums abweichenden Beurteilungsergebnis gelangen können. Bei diesen Voraussetzungen wurden die Taten nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft und liegen daher, sowie im Hinblick auf das soeben Gesagte auch nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB vor. Es blieb auch nicht beim Versuch der unangemeldeten Beschäftigung und ist im Hinblick des Vorliegens von Ungehorsamsdelikten, bei denen zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehört, hier auch kein Anwendungsfall von § 34 Abs. 1 Z. 13 StGB gegeben.Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Milderungsgründe

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, 12,, und 13 StGB liegen nicht vor. Wie zum Verschulden ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer durch eine Anfrage bei der zuständigen Gebietskrankenkasse Erkundigungen über die maßgebliche Rechtslage einzuholen gehabt. Die Auskunft des BM für Wirtschaft und Arbeit beinhaltet zudem den oben erwähnten Vorbehalt, dass die zuständigen Behörden zu einem von der Ansicht des Ministeriums abweichenden Beurteilungsergebnis gelangen können. Bei diesen Voraussetzungen wurden die Taten nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft und liegen daher, sowie im Hinblick auf das soeben Gesagte auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB vor. Es blieb auch nicht beim Versuch der unangemeldeten Beschäftigung und ist im Hinblick des Vorliegens von Ungehorsamsdelikten, bei denen zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehört, hier auch kein Anwendungsfall von Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB gegeben. Im Hinblick auf die nunmehr verhängten im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegenden Strafen wären selbst ungünstige

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.