GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Frau F. (Bauwerberin) beantragte am 21.1.2014 bei der belangten Behörde die Erteilung einer Baubewilligung gem. § 70 Bauordnung für Wien (BO) für den Neubau eines Einfamilienhauses in der P.-Straße, Wien auf der Liegenschaft EZ ..., KG ..., Grundstücke Nr. .... Für die Liegenschaft ist das Plandokument ... vom 22.11.2006 maßgeblich und wurde die Liegenschaft bereits mit Bescheid vom 6.12.1977 als Bauplatz genehmigt. Die belangte Behörde holte 2 Stellungnahmen der MA 19, Architektur und Stadtgestaltung vom 27.1.2014 und vom 13.2.2014 ein. Beide Stellungnahmen beurteilten das eingereichte Projekt positiv.Frau F. (Bauwerberin) beantragte am 21.1.2014 bei der belangten Behörde die Erteilung einer Baubewilligung gem. Paragraph 70, Bauordnung für Wien (BO) für den Neubau eines Einfamilienhauses in der P.-Straße, Wien auf der Liegenschaft EZ ..., KG ..., Grundstücke Nr. .... Für die Liegenschaft ist das Plandokument ... vom 22.11.2006 maßgeblich und wurde die Liegenschaft bereits mit Bescheid vom 6.12.1977 als Bauplatz genehmigt. Die belangte Behörde holte 2 Stellungnahmen der MA 19, Architektur und Stadtgestaltung vom 27.1.2014 und vom 13.2.2014 ein. Beide Stellungnahmen beurteilten das eingereichte Projekt positiv. Am 26.2.2014 fand eine erste Bauverhandlung in den Räumlichkeiten der belangten Behörde statt. Aufgrund mangelhafter Ladung (unzureichender Aushang im Wohngebäude des Beschwerdeführers) wurde ein neuerlicher Verhandlungstermin in den Räumlichkeiten der belangten Behörde anberaumt. Rechtzeitig vor dieser zweiten Verhandlung erhob der Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen gegen das Bauprojekt (diese werden im noch zu zitierenden Bescheid der belangten Behörde wiedergegeben). Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.7.2014, GZ: MA37/...-434732/2014/1 erteilte die belangte Behörde die Baubewilligung für die Errichtung des Einfamilienhauses und begründete, nach der Vorschreibung von im Gesetz begründeten Auflagen, ihre Entscheidung wie folgt: Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Durch den Eigentümer der Nachbarliegenschaft EZ ... der Kat.-Gem. ..., Herrn E., wurden mit 01. April 2014 datiertem Schriftsatz nachstehende Einwendungen eingebracht: „Zu obigem Aktenzeichen weise ich darauf hin, dass dieses nicht zu verbergen vermag, dass es sich weiterhin um das zu MA 37/...-5299-1/2012 behandelte, nur minimal geänderte Bauansuchen handelt, zu welchem die Entscheidung über meine Berufung vom 18.11.2013 aussteht. In Anbetracht des im do. Aktenvermerk vom 20.3.2014 festgehaltenen Sachverhaltes bleibt meine Parteistellung gem. § 134
BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
Paragraph 134 a, BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien als unterirdisch, wenn dessen Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Der an der Nordfront befindliche Treppenabgang in den Keller mündet in einem Lichthof der mittels Gitterrost überdeckt ist. Der Schnitt x1_x1 ist direkt durch den Schacht geführt und es ist daher das Fenster zum dahinter vollständig unter dem anschließenden Gelände liegenden Abstellraum mit Kochgelegenheit dargestellt. Es ist daher nur der Zugang zum Keller mittels Treppenanlage oberirdisch erkennbar. Alle anderen Seiten liegen unter dem anschließenden Gelände. Der Lichtschacht wird mittels Gitterrost überdeckt. Dieser Bauteil liegt daher zu mehr als der Hälfte unter dem anschließenden Geländer und ist daher als unterirdisch
OIB-Richtlinie zu bezeichnen.
3 BO dürfen über Baufluchtlinien und in die Abstandsflächen und in die Vorgärten ferner unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorragen, doch darf die allenfalls festgesetzte gärtnerische Ausgestaltung der Grundflächen nicht behindert werden. Der Beurteilung eines Bauwerkes als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil steht nicht entgegen, wenn den oberen Abschluss ein anderes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässiges Bauwerk (Terrasse, Stützmauer, Weg, Stufenanlagen etc.) bildet.
Paragraph 84, Absatz 3, BO dürfen über Baufluchtlinien und in die Abstandsflächen und in die Vorgärten ferner unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorragen, doch darf die allenfalls festgesetzte gärtnerische Ausgestaltung der Grundflächen nicht behindert werden. Der Beurteilung eines Bauwerkes als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil steht nicht entgegen, wenn den oberen Abschluss ein anderes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässiges Bauwerk (Terrasse, Stützmauer, Weg, Stufenanlagen etc.) bildet. Die Ausführung des anschießenden Geländes im Bereich der Stufenanlage als Gitterrost entspricht dieser Bestimmung. Der an der Südfront befindliche Treppenabgang in den Keller im Schnitt y4_y4/Ansicht Süd liegt außerhalb der Baufluchtlinie und ist gem. § 79 Abs. 6 BO als Stufenanlage im unbedingt notwendigen Ausmaß ausgeführt. Das Kellergeschoß liegt an allen weiteren drei Seiten unter dem anschließenden Gelände. Im Bereich der Ostfront wird dieses durch eine Terrasse gebildet. Da der Abgang in den Keller keine eigene Front bildet, da er nur der notwendigen Erschließung dient und somit alle Seiten diese Gebäudeteiles unter dem anschließenden Gelände liegen, kann auch dieser Gebäudeteil als unterirdisch betrachtet werden. Der an der Südfront befindliche Treppenabgang in den Keller im Schnitt y4_y4/Ansicht Süd liegt außerhalb der Baufluchtlinie und ist gem. Paragraph 79, Absatz 6, BO als Stufenanlage im unbedingt notwendigen Ausmaß ausgeführt. Das Kellergeschoß liegt an allen weiteren drei Seiten unter dem anschließenden Gelände. Im Bereich der Ostfront wird dieses durch eine Terrasse gebildet. Da der Abgang in den Keller keine eigene Front bildet, da er nur der notwendigen Erschließung dient und somit alle Seiten diese Gebäudeteiles unter dem anschließenden Gelände liegen, kann auch dieser Gebäudeteil als unterirdisch betrachtet werden. Da die Schnittführung in der Ansicht Süd im Plan direkt durch den Kellerabgang erfolgt ist wurde zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Pläne vom Architekten DI A. eine ergänzte Ansicht Süd und Ansicht West nachgereicht (siehe Beilage 1 und 2). Hier ist der Kellerabgang strichliert eingetragen und die Geländeanschüttungen an der Front in rot und das dazugehörige Geländer mit Absturzsicherung zur Stufenanlage des Kellerabganges nunmehr richtig dargestellt.
gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.
Paragraph 80, gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht. Der Planverfasser Architekt DI A. hat am Einreichplan nachvollziehbar nachgewiesen welche Gebäudeteile als oberirdisch gelten und der bebauten Fläche anzurechnen sind. Aus dieser Berechnung ist ersichtlich, dass die oberirdische Bebauung von 227,58 m² im Ausmaß der im Flächenwidmungsplan festgesetzten auf 20% der Bauplatzgröße beschränkten bebauten Fläche von max. 389,40 m² liegt. Der Fahnenteil des Grundstückes von 177,01 m² wurde gem. § 76 Abs. 11a BO von der Gesamtfläche des Grundstückes von 2117,00m² abgezogen. Aus dieser Berechnung ist ersichtlich, dass die oberirdische Bebauung von 227,58 m² im Ausmaß der im Flächenwidmungsplan festgesetzten auf 20% der Bauplatzgröße beschränkten bebauten Fläche von max. 389,40 m² liegt. Der Fahnenteil des Grundstückes von 177,01 m² wurde gem. Paragraph 76, Absatz 11 a, BO von der Gesamtfläche des Grundstückes von 2117,00m² abgezogen. Das Treppenhaus an der Nordfassade des Gebäudes überschreitet die Baufluchtlinie in dem im § 84 Abs. 2 BO für Wien genannten Ausmaß von max. 1,50m und einem Drittel der Front und zählt daher gem. § 80 Abs. 1 BO nicht zur bebauten Fläche. Das Treppenhaus an der Nordfassade des Gebäudes überschreitet die Baufluchtlinie in dem im Paragraph 84, Absatz 2, BO für Wien genannten Ausmaß von max. 1,50m und einem Drittel der Front und zählt daher gem. Paragraph 80, Absatz eins, BO nicht zur bebauten Fläche. 5.0 Schlussfolgerung: Die als Kellergeschoß bezeichneten Bauteile sind als unterirdisch zu bewerten. Die Berechnung der bebauten Fläche ist schlüssig und nachvollziehbar. Dieses Gutachten wurde allen Parteien des Beschwerdeverfahrens nachweislich zugestellt. Am 6.2.2015 fand in der Folge eine mündliche Beschwerdeverhandlung beim Verwaltungsgericht Wien statt, in welcher auch das zuvor wiedergegebene Gutachten der Amtssachverständigen eingehend erörtert wurde: Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll: Das Amtssachverständigengutachten vom 7.1.2015 ist aus meiner Sicht eine Stellungnahme der MA 37 und inhaltlich insbesondere deshalb unrichtig, weil in der Frage der Beurteilung, welche Gebäudeteile oberirdisch oder unterirdisch sind, je von der OIB-Richtlinie ausgegangen wird, die auch zitiert ist, aber völlig unmaßgeblich ist. Maßgeblich ist der § 80 Wiener Bauordnung. Der Beschwerdeführer verweist hier insbesondere auf die Judikatur des VwGH, zuletzt soweit ersichtlich in der Entscheidung vom 5.3.2014, 2011/05/0135, erklärt hat, dass es bei der Beurteilung nach § 80 Abs. 1 der Bauordnung ausschließlich darauf ankommt, dass Bauteile oberirdisch in Erscheinung treten und wahrnehmbar sind. Danach hat sich die Behörde zu richten. Die OIB-Richtlinien sind in bautechnischen Fragen relevant aber nicht in dieser Hinsicht. Dies wäre nur durch eine Gesetzesänderung in der Bauordnung möglich. Bestritten wird weiters, dass der Treppenabgang an der Südfront, wie im Gutachten vom 7.1.2015 angeführt, im unbedingt notwendigen Ausmaß ausgeführt sei. Das Gebäude hätte auch zurückgerückt werden können, dann hätte die Baufluchtlinie nicht überschritten werden müssen. Das Amtssachverständigengutachten vom 7.1.2015 ist aus meiner Sicht eine Stellungnahme der MA 37 und inhaltlich insbesondere deshalb unrichtig, weil in der Frage der Beurteilung, welche Gebäudeteile oberirdisch oder unterirdisch sind, je von der OIB-Richtlinie ausgegangen wird, die auch zitiert ist, aber völlig unmaßgeblich ist. Maßgeblich ist der Paragraph 80, Wiener Bauordnung. Der Beschwerdeführer verweist hier insbesondere auf die Judikatur des VwGH, zuletzt soweit ersichtlich in der Entscheidung vom 5.3.2014, 2011/05/0135, erklärt hat, dass es bei der Beurteilung nach Paragraph 80, Absatz eins, der Bauordnung ausschließlich darauf ankommt, dass Bauteile oberirdisch in Erscheinung treten und wahrnehmbar sind. Danach hat sich die Behörde zu richten. Die OIB-Richtlinien sind in bautechnischen Fragen relevant aber nicht in dieser Hinsicht. Dies wäre nur durch eine Gesetzesänderung in der Bauordnung möglich. Bestritten wird weiters, dass der Treppenabgang an der Südfront, wie im Gutachten vom 7.1.2015 angeführt, im unbedingt notwendigen Ausmaß ausgeführt sei. Das Gebäude hätte auch zurückgerückt werden können, dann hätte die Baufluchtlinie nicht überschritten werden müssen. Hinsichtlich der Freitreppe an der Ostfront wird im Gutachten überhaupt nicht auf § 84 Abs. 2 BO Bedacht genommen. Dadurch kommt es zu einer de facto vollen Ausnützung des Bauplatzes. Von einer nur 20 % Ausnutzung, wie im Bebauungsplan vorgeschrieben, kann keine Rede sein.Hinsichtlich der Freitreppe an der Ostfront wird im Gutachten überhaupt nicht auf Paragraph 84, Absatz 2, BO Bedacht genommen. Dadurch kommt es zu einer de facto vollen Ausnützung des Bauplatzes. Von einer nur 20 % Ausnutzung, wie im Bebauungsplan vorgeschrieben, kann keine Rede sein. Die Amtssachverständige gibt an: Ich war mit dem Verfahren in der ersten Instanz nicht befasst. Ich habe auch von der MA 37 bei der Erstellung des Gutachtens vom 7.1.2015 keine Weisungen erhalten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers gebe ich an, dass in den OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen enthalten sind, die von den Baubehörden heranzuziehen sind. Dort werden Bauteile als unterirdisch bezeichnet, wenn sie zu mehr als der Hälfte unterhalb des anschließenden Geländes zu liegen kommen. Die Treppe an der Nordfront, die sogar teilweise mit einem Gitterrost überdeckt ist, wobei der Gitterrost als gärtnerische Ausgestaltung zu bewerten ist, ist daher jedenfalls als unterirdisch zu werten. Die freiliegenden Bereiche der Treppe sind ebenfalls als gärtnerische Ausgestaltung zu bewerten. Die Treppe an der Südfront übersteigt deswegen nicht das unbedingt notwendiger Ausmaß, weil sie in Breite und Treppenaufmaß auch den OIB-Richtlinien entspricht. Dass eine solche Treppenanlage die Baufluchtlinie überschreiten darf ist im § 84 Abs. 2 lit. b Wiener Bauordnung geregelt. Es könnte sogar ein Treppenhaus ausgebildet werden. Die Treppe an der Südfront übersteigt deswegen nicht das unbedingt notwendiger Ausmaß, weil sie in Breite und Treppenaufmaß auch den OIB-Richtlinien entspricht. Dass eine solche Treppenanlage die Baufluchtlinie überschreiten darf ist im Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, Wiener Bauordnung geregelt. Es könnte sogar ein Treppenhaus ausgebildet werden. Von mir wurde sowohl die in den Bauplänen ausgewiesene Flächenausnützung bzw. der Nachweis der bebauten Fläche nach § 80 BO nachgeprüft. Die Berechnungen sind korrekt. Das Stiegenhaus an der Nordfront, das bei dem geführten Nachweis der bebauten Fläche nicht mit eingerechnet wurde, ist zu Recht nicht der bebauten Fläche zugeschlagen worden, da es sich um einen Bauteil
2 lit. b BO handelt. Von mir wurde sowohl die in den Bauplänen ausgewiesene Flächenausnützung bzw. der Nachweis der bebauten Fläche nach Paragraph 80, BO nachgeprüft. Die Berechnungen sind korrekt. Das Stiegenhaus an der Nordfront, das bei dem geführten Nachweis der bebauten Fläche nicht mit eingerechnet wurde, ist zu Recht nicht der bebauten Fläche zugeschlagen worden, da es sich um einen Bauteil
Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO handelt. Die Stufenanlage an der Ostfront befindet sich frei im Gelände und verbindet nur die Terrasse mit der Zufahrt und war daher ebenfalls nicht zur bebauten Fläche hinzuzurechnen. Der Beschwerdeführer gibt an: Ich stelle den Antrag, ein Amtssachverständiger oder ein anderer Sachverständiger möge die Berechnung der verbauten Fläche
GH (z.B. 2011/05/0135 vom 5.3.2014) erneut durchführen. Weiters stelle ich einen Antrag auf Durchführung eines Ortaugenscheines durch das VGW Wien, um die örtlichen Verhältnisse, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind, feststellen zu können.Ich stelle den Antrag, ein Amtssachverständiger oder ein anderer Sachverständiger möge die Berechnung der verbauten Fläche
Paragraph 80, Absatz eins, BO und der dazu ständig ergangenen Judikatur des VwGH (z.B. 2011/05/0135 vom 5.3.2014) erneut durchführen. Weiters stelle ich einen Antrag auf Durchführung eines Ortaugenscheines durch das VGW Wien, um die örtlichen Verhältnisse, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind, feststellen zu können. Der Beschwerdeführer verlässt die Verhandlung um 11:36 Uhr Der Vertreter der Bauwerber bringt vor: Die Anträge und das Vorbringen des Beschwerdeführers werden ausdrücklich bekämpft. Es handelt sich um ein Projektbewilligungsverfahren. Die tatsächlichen derzeit vorliegenden örtlichen Gegebenheiten sind irrelevant. Der vom Beschwerdeführer geforderte Auftrag, einer Überprüfung der Berechnung der bebauten Fläche nach § 80 BO entspricht genau dem Gutachtensauftrag des VGW Wien, der von der Amtssachverständigen im Gutachten vom 7.1.2015 auch vollständig beantwortet wurde. Die Anträge und das Vorbringen des Beschwerdeführers werden ausdrücklich bekämpft. Es handelt sich um ein Projektbewilligungsverfahren. Die tatsächlichen derzeit vorliegenden örtlichen Gegebenheiten sind irrelevant. Der vom Beschwerdeführer geforderte Auftrag, einer Überprüfung der Berechnung der bebauten Fläche nach Paragraph 80, BO entspricht genau dem Gutachtensauftrag des VGW Wien, der von der Amtssachverständigen im Gutachten vom 7.1.2015 auch vollständig beantwortet wurde. Die OIB-Richtlinien sind zumindest teilweise gesetzlich für verbindlich erklärt worden. Dadurch sind auch die Begriffsbestimmungen anzuwenden. Darüber hinaus verweise ich auf die Entgegnung vom 22.9.2014 und die darin zitierten VwGH-Erkenntnisse, Zl. 93/05/0298 sowie 2008/06/0103. Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung von unterirdischen Bauteilen auch die geplanten Geländeveränderungen bereits zu berücksichtigen sind (VwGH 1201/76). Abgesehen davon sind nach ständiger Judikatur die subjektiv öffentlichen Nachbarrechte
BO auf unterirdische Bauteile nicht anzuwenden.Die OIB-Richtlinien sind zumindest teilweise gesetzlich für verbindlich erklärt worden. Dadurch sind auch die Begriffsbestimmungen anzuwenden. Darüber hinaus verweise ich auf die Entgegnung vom 22.9.2014 und die darin zitierten VwGH-Erkenntnisse, Zl. 93/05/0298 sowie 2008/06/0103. Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung von unterirdischen Bauteilen auch die geplanten Geländeveränderungen bereits zu berücksichtigen sind (VwGH 1201/76). Abgesehen davon sind nach ständiger Judikatur die subjektiv öffentlichen Nachbarrechte
Paragraph 134 a, BO auf unterirdische Bauteile nicht anzuwenden. Das Gutachten vom 7.1.2015 wird vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Der Vertreter der MA 37 gibt an: Ich schließe mich vollinhaltlich den Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 7.1.2015 und in der heutigen Verhandlung an. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die betreffende Liegenschaft liegt unbestritten in einer vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ...) festgesetzten Widmung Bauland mit Bauklasse I (eins), offene Bebauung. Die Gebäudehöhe ist mit 4,50 m beschränkt. Die bebaute Fläche darf max. 20 % der Bauplatzgröße betragen. Der bebaubare Bereich ist durch Baufluchtlinien von der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche abgegrenzt.Die betreffende Liegenschaft liegt unbestritten in einer vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ...) festgesetzten Widmung Bauland mit Bauklasse römisch eins (eins), offene Bebauung. Die Gebäudehöhe ist mit 4,50 m beschränkt. Die bebaute Fläche darf max. 20 % der Bauplatzgröße betragen. Der bebaubare Bereich ist durch Baufluchtlinien von der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche abgegrenzt. Das geplante Gebäude besteht aus Kellergeschoß, Erdgeschoß, in einem Teilbereich aus 1. Obergeschoß und aus einem Dachgeschoß. Aufgrund der Hanglage sind die Fassadenteile unterschiedlich hoch und es wurde in den Einreichplänen durch eine Fassadenabwicklung die Einhaltung der max. Gebäudehöhe von 4,50 m nachvollziehbar nachgewiesen. Geplante Geländeveränderungen in Form von Abgrabungen und Anschüttungen wurden in den Ansichten entsprechend dargestellt. Dies ergibt sich aus den Einreichplänen sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtsachverständigen sowie ihren Ausführungen im Zuge der Gutachtenserörterung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aufgrund von Lage und Form der zu bebauenden Liegenschaft (Fahnengrundstück) und aufgrund der geltenden Bebauungsbestimmungen ergibt sich bei verfahrensgegenständlicher Bauplatzgröße (abzüglich des Verbindungsstreifens (Fahne) zum öffentlichen Gut) von 1947 m² eine (vom Beschwerdeführer unbestrittene) zulässige Verbauung von 389,40 m² (=20 % von 1947 m²). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
Paragraph 134 a, BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
Abs 1 BO gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.
Paragraph 80, Absatz eins, BO gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.
2 BO bleiben vor die Gebäudefront ragende Gebäudeteile der in § 84 Abs. 1 und 2 genannten Art und in dem dort bezeichneten Ausmaß bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht, gleichgültig, ob sie über Baufluchtlinien ragen oder nicht; überschreiten solche Gebäudeteile das genannte Ausmaß, sind sie zur Gänze nach Abs. 1 zu beurteilen. Erker, Balkone und Loggien, unter denen nicht überall eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet ist, sind der bebauten Fläche voll zuzurechnen.
Paragraph 80, Absatz 2, BO bleiben vor die Gebäudefront ragende Gebäudeteile der in Paragraph 84, Absatz eins und 2 genannten Art und in dem dort bezeichneten Ausmaß bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht, gleichgültig, ob sie über Baufluchtlinien ragen oder nicht; überschreiten solche Gebäudeteile das genannte Ausmaß, sind sie zur Gänze nach Absatz eins, zu beurteilen. Erker, Balkone und Loggien, unter denen nicht überall eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet ist, sind der bebauten Fläche voll zuzurechnen.
1 BO dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände
5 erster Satz die im § 83 Abs. 1 genannten Vorbauten sowie Transport- und Einsteigschächte vorragen; diese Schächte dürfen das anschließende Gelände nicht überragen.
Paragraph 84, Absatz eins, BO dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände
Paragraph 79, Absatz 5, erster Satz die im Paragraph 83, Absatz eins, genannten Vorbauten sowie Transport- und Einsteigschächte vorragen; diese Schächte dürfen das anschließende Gelände nicht überragen.
2 dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände
5 erster Satz außerdem folgende Gebäudeteile vorragen:
Paragraph 84, Absatz 2, dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände
Paragraph 79, Absatz 5, erster Satz außerdem folgende Gebäudeteile vorragen:
3 BO dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten ferner unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorragen, doch darf die allenfalls festgesetzte gärtnerische Ausgestaltung der Grundflächen nicht behindert werden. Der Beurteilung eines Bauwerkes als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil steht nicht entgegen, wenn den oberen Abschluss ein anderes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässiges Bauwerk (Terrasse, Stützmauer, Weg u. a.) bildet.
Paragraph 84, Absatz 3, BO dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten ferner unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorragen, doch darf die allenfalls festgesetzte gärtnerische Ausgestaltung der Grundflächen nicht behindert werden. Der Beurteilung eines Bauwerkes als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil steht nicht entgegen, wenn den oberen Abschluss ein anderes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässiges Bauwerk (Terrasse, Stützmauer, Weg u. a.) bildet.
6 BO sind Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen sowie jene Flächen von Baulosen, die innerhalb der in Abs. 5 genannten Abstände liegen, soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Darüber hinaus sind Schwimmbecken bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m3 Rauminhalt zulässig; diese müssen von Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m haben, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt.
Paragraph 79, Absatz 6, BO sind Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen sowie jene Flächen von Baulosen, die innerhalb der in Absatz 5, genannten Abstände liegen, soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Darüber hinaus sind Schwimmbecken bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m3 Rauminhalt zulässig; diese müssen von Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m haben, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das vom Verwaltungsgericht eingeholte Amtssachverständigengutachten lediglich als Stellungnahme der MA 37 (und damit der belangten Behörde) zu werten sei, wird auf folgenden Rechtssatz aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E707/2014 vom 7.10.2014 verwiesen: Das Verwaltungsgericht hat in seinem Verfahren
GVG iVm §52 und §53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen.Das Verwaltungsgericht hat in seinem Verfahren
GVG in Verbindung mit §52 und §53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen. Amtssachverständige sind grundsätzlich
Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden.
ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des VfGH sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl VfSlg 16567/2002), weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind.Amtssachverständige sind grundsätzlich
Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden.
ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des VfGH sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden vergleiche VfSlg 16567 aus 2002,), weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind. Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, dass insoweit keine Verletzung des Art 6 EMRK zu erkennen ist, als dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§45 Abs2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann (vgl EKMR 30.06.1992, Fall Zumtobel, Appl 12235/86, Z 87).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, dass insoweit keine Verletzung des Artikel 6, EMRK zu erkennen ist, als dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§45 Abs2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann vergleiche EKMR 30.06.1992, Fall Zumtobel, Appl 12235/86, Ziffer 87,). Das Verwaltungsgericht Wien hat im gegenständlichen Fall die herangezogene Sachverständige selbst ausgewählt und mit der Erstellung eines Gutachtens betraut (siehe oben). In der mündlichen Verhandlung wurde die Sachverständige befragt, ob sie bei der Erstellung ihres Gutachtens irgendwelche Weisungen erhalten habe oder ob sie im Verfahren der belangten Behörde bereits mit dem gegenständlichen Projekt beschäftigt war. Beides wurde von der Sachverständigen glaubwürdig verneint. Auch kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor, die den Verdacht einer Beeinflussung bzw. einer Befangenheit der Sachverständigen nahegelegt hätten. Dem Antrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, ein anderer Sachverständiger möge die Berechnung der verbauten Fläche
GH erneut durchführen, war daher keine Folge zu geben. Dem Beschwerdeführer wäre es frei gestanden, selbst ein Gutachten eines anderen Sachverständigen vorzulegen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und ist somit dem Amtssachverständigengutachten im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Dem Antrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, ein anderer Sachverständiger möge die Berechnung der verbauten Fläche
Paragraph 80, Absatz eins, BO und der dazu ergangenen Judikaur des VwGH erneut durchführen, war daher keine Folge zu geben. Dem Beschwerdeführer wäre es frei gestanden, selbst ein Gutachten eines anderen Sachverständigen vorzulegen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und ist somit dem Amtssachverständigengutachten im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines war ebenfalls keine Folge zu geben, da es sich beim Baubewilligungsverfahren nach ständiger Judikatur um ein Projektbewilligungsverfahren handelt und die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort für die Bewilligungsfähigkeit des Projektes nicht relevant sind. Auch hindert eine bereits begonnene Bauausführung nicht die (nachträgliche) Bewilligung des eingereichten Projektes. Daher war auch die Vorschreibung der Auflagenpunkte 1-5 im bekämpften Bescheid (bei denen es sich außerdem nur um die Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen handelt) durch die belangte Behörde nicht rechtswidrig. Dem Beschwerdevorbringen, dass durch Gebäudeteile, die in den Plänen als unterirdisch ausgewiesen sind, aber nach Ansicht des Beschwerdeführers tatsächlich als oberirdisch zu werten seien, wodurch einerseits – andere als gem. § 79 Abs. 6 BO zulässige – oberirdische Bauteile in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche „G“ zu liegen kämen und andererseits die maximal zulässige Verbauung von 389,4 m² überschritten werde, war ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei zwar grundsätzlich um subjektiv öffentliche Nachbarrechte gem. § 134a BO, doch sind diese Nachbarrechte des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Projekt nicht verletzt. Das eingeholte Amtssachverständigengutachten sowie die Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigen in Zusammenschau mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellungen „Nachweis der bebauten Flächen gem. § 80 BO“, „Nachweis max. unterirdische Bebaubarkeit lt. Bauplatzgröße“ und „Nachweis der Abstandsflächen nach § 79 Abs. 3 BO“ klar, dass sowohl die zulässige bebaubare Fläche gem. § 80 BO unterschritten wurde, als auch dass die zu Recht in den Plänen als unterirdisch dargestellten Bauteile die gärtnerische Ausgestaltung der laut den Bebauungsbestimmungen gärtnerisch auszugestaltenden Flächen nicht verhindern. Insbesondere tritt das Kellergeschoß – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – nicht oberirdisch in Erscheinung. Auszugehen war bei dieser Beurteilung – wie vom Beschwerdeführer richtig festgestellt – vom Gelände, wie es nach Ausführung der geplanten Bautätigkeiten vorhanden sein wird (und nicht von einem „Urgelände“). Hinsichtlich der einzelnen, im Gutachten näher beleuchteten, unterirdischen Gebäudeteile sowie der gem. §79 Abs. 6 BO zulässigen Gebäudeteile in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im oben wiedergegebenen Gutachten der Amtssachverständigen verwiesen. Dem Beschwerdevorbringen, dass durch Gebäudeteile, die in den Plänen als unterirdisch ausgewiesen sind, aber nach Ansicht des Beschwerdeführers tatsächlich als oberirdisch zu werten seien, wodurch einerseits – andere als gem. Paragraph 79, Absatz 6, BO zulässige – oberirdische Bauteile in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche „G“ zu liegen kämen und andererseits die maximal zulässige Verbauung von 389,4 m² überschritten werde, war ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei zwar grundsätzlich um subjektiv öffentliche Nachbarrechte gem. Paragraph 134 a, BO, doch sind diese Nachbarrechte des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Projekt nicht verletzt. Das eingeholte Amtssachverständigengutachten sowie die Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigen in Zusammenschau mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellungen „Nachweis der bebauten Flächen gem. Paragraph 80, BO“, „Nachweis max. unterirdische Bebaubarkeit lt. Bauplatzgröße“ und „Nachweis der Abstandsflächen nach Paragraph 79, Absatz 3, BO“ klar, dass sowohl die zulässige bebaubare Fläche gem. Paragraph 80, BO unterschritten wurde, als auch dass die zu Recht in den Plänen als unterirdisch dargestellten Bauteile die gärtnerische Ausgestaltung der laut den Bebauungsbestimmungen gärtnerisch auszugestaltenden Flächen nicht verhindern. Insbesondere tritt das Kellergeschoß – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – nicht oberirdisch in Erscheinung. Auszugehen war bei dieser Beurteilung – wie vom Beschwerdeführer richtig festgestellt – vom Gelände, wie es nach Ausführung der geplanten Bautätigkeiten vorhanden sein wird (und nicht von einem „Urgelände“). Hinsichtlich der einzelnen, im Gutachten näher beleuchteten, unterirdischen Gebäudeteile sowie der gem. §79 Absatz 6, BO zulässigen Gebäudeteile in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im oben wiedergegebenen Gutachten der Amtssachverständigen verwiesen. Hinsichtlich der Einwendung, die höchstzulässige Gebäudehöhe würde durch das projektierte Gebäude überschritten werden (ohne dass hierzu eine nähere Präzisierung durch den Beschwerdeführer erfolgt wäre), kann auf die in den Bauplänen dargestellte Fassadenabwicklung und die dazugehörige Berechnung, die eine mittlere Gebäudehöhe von 4,23m ergibt und ebenfalls von der Amtssachverständigen überprüft wurde, verwiesen werden. Inbesondere ist festzuhalten, dass die Darstellung und Berechnung der Fassadenabwicklung sämtliche, entsprechend den Ansichten und Schnitten in den Einreichplänen, oberirdisch zu liegen kommenden Fassadenflächen umfasst. Diese Darstellung und Berechnung ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar und wurde der Überprüfung durch die Amtssachverständige nicht vom Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO des Beschwerdeführers verletzt wurden, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, BO des Beschwerdeführers verletzt wurden, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Kriterien für die Bewertung von Gebäudeteilen als unterirdisch im Sinne des § 80 BO für Wien sowie die Judikatur von VwGH und VfGH zur Heranziehung von Amtssachverständigen durch die Verwaltungsgerichte zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Kriterien für die Bewertung von Gebäudeteilen als unterirdisch im Sinne des Paragraph 80, BO für Wien sowie die Judikatur von VwGH und VfGH zur Heranziehung von Amtssachverständigen durch die Verwaltungsgerichte zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.084.30469.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.