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{'item': 'VGW-001/050/1751/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlVGW-001/050/1751/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn D. P., derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum ..., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom

  1. Februar 2015, Zl. E1/46142/2015 mit welchem der Antrag vom
  2. Februar 2015 auf Unterbrechung des Strafvollzugs der vom PK Josefstadt zur Zahl S 213.606/J/13 verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen und 12 Stunden sowie auf Aufschub des Strafvollzuges bezüglich der Zahlen S 251.743/O/11, S 25343/O/12, PK 19: VStV/914300051986, PK 20: VStV/914300075667/2014, PK 21: VStV/914300075668/2014 mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 54 a Abs. 1 und 2 VStG 1991 abgewiesen wird, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn D. P., derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum ..., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom
  3. Februar 2015, Zl. E1/46142/2015 mit welchem der Antrag vom
  4. Februar 2015 auf Unterbrechung des Strafvollzugs der vom PK Josefstadt zur Zahl S 213.606/J/13 verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen und 12 Stunden sowie auf Aufschub des Strafvollzuges bezüglich der Zahlen S 251.743/O/11, S 25343/O/12, PK 19: VStV/914300051986, PK 20: VStV/914300075667/2014, PK 21: VStV/914300075668/2014 mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Paragraph 54, a Absatz eins und 2 VStG 1991 abgewiesen wird, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der nunmehrige Beschwerdeführer befindet sich laut Aktenlage seit 04.02.2015 im Strafvollzug wegen mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen. Mit Ansuchen vom
  5. Februar 2015 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer um Unterbrechung des Strafvollzuges ab sofort für vier Monate. Dies betraf laut Akteninhalt eine Unterbrechung für die Ersatzfreiheitsstrafe zur Zahl S 213.606/ J/13 im Ausmaß von 12 Tagen, 12 Stunden und einen Aufschub des Strafvollzuges für fünf Ersatzfreiheitsstrafen, wobei die Sechswochenfrist am
  6. März 2015 erreicht würde. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Haftunterbrechung bzw. Haftaufschub damit, dass er seiner Frau helfen müsste, einen Visumantrag zu stellen und sie dafür drei seiner Lohnzettel benötigen würde, welche er im Moment nicht habe. Er führte aus, dass er bei der Firma B. GmbH, Wien, B. Straße arbeiten würde. Aufgrund dieser Angaben in seinem Antrag begann die belangte Behörde mit Erhebungen hinsichtlich des Vorbringens eines Beschäftigungsverhältnisses. Da die behördliche Nachfrage bei der B. GmbH negativ verlief, d.h. dort ist ein Beschäftigungsverhältnis von Herr P. nicht bekannt war, führte der Antragsteller ergänzend aus, dass er früher dort beschäftigt gewesen sei und ihm ein „Wiedereinstieg“ zugesagt worden wäre. Zudem behauptete er, dass er auch bei zwei weiteren Firmen arbeiten könnte. Aufgrund dieses Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der Erhebungen seitens der Landespolizeidirektion Wien über die tatsächlichen Umstände hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers erging der in Beschwerde gezogene Bescheid. Er gründet sich vor allem darauf, dass ein wichtiger Grund im Sinne der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterbrechung bzw. Aufschubes gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG in den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefunden werden kann. Der Beschwerdeführer könne keine Beschäftigungszusage vorlegen. Aufgrund dieses Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der Erhebungen seitens der Landespolizeidirektion Wien über die tatsächlichen Umstände hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers erging der in Beschwerde gezogene Bescheid. Er gründet sich vor allem darauf, dass ein wichtiger Grund im Sinne der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterbrechung bzw. Aufschubes gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 VStG in den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefunden werden kann. Der Beschwerdeführer könne keine Beschäftigungszusage vorlegen. Aus diesen Umständen könne kein wichtiger Grund im Sinne der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterbrechung bzw. Aufschubes des Strafvollzuges erkannt werden. Es sei überdies auch zu berücksichtigen, dass durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe der klare Strafcharakter mit seiner spezialpräventiven Funktion hervorkommen müsse. Dies habe zur Folge, dass zwar Härtefälle vermieden, aber nicht jede mögliche Begünstigung gewährt werden soll. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  7. Februar 2015 persönlich übergeben. Dagegen richtet sich seine rechtzeitige Beschwerde, mit welcher er nochmals vorbrachte, dass die Existenz seiner Familie bedroht sei, dass seine Frau ohne das Visum zurück nach Serbien müsse, weshalb dies für ihn eine dringende Familienangelegenheit darstelle. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass keine weiteren Erhebungen seitens des Gerichts notwendig sind. Die belangte Behörde hatte bereits alle notwendigen Erhebungen durchgeführt. Gemäß § 54a Abs. 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere dann wenn Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere dann wenn
  8. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
  9. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind. Nach Abs. 2 leg. cit kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.Nach Absatz 2, leg. cit kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Unterbrechung bzw. Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe damit begründet, dass er für den Visumantrag seiner Gattin dringend drei seiner Gehaltszettel zu besorgen habe. Dabei ist jedoch festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers wirr und auch undurchschaubar sind, da seine Angaben nicht mit den Erhebungen seitens der Landespolizeidirektion Wien übereinstimmen. Überdies stellen sich gewisse Dinge als nicht so dringend oder unaufschiebbar dar, wie vom Bf angedeutet, jedenfalls sind sie nicht ausführlich und klar beschrieben. Die von ihm vorgebrachten Jobangebote stellen lediglich Vermutungen dar. Es konnte keine konkrete Beschäftigungszusage vorgelegt werden. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in einem bestehenden Arbeitsverhältnis weiter arbeiten könnte, sondern vielmehr eine Arbeit suchen müsste. Zudem muss den Visumantrag seine Gattin persönlich stellen und benötigt grundsätzlich nicht ihren Ehemann dazu. Dass somit durch den Vollzug der Freiheitsstrafe der Antrag auf Ausstellung eines Visums für seine Gattin gefährdet werde, kann aus den Ausführungen des Berufungswerbers nicht geschlossen werden. Für das erkennende Gericht ergibt sich somit keine dringende Familienangelegenheit. Das Beschwerdevorbringen zeigt somit keine Rechtwidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde auf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.1751.2015

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