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{'item': 'VGW-141/002/532/2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 5§ 81§ 51§ 53a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlVGW-141/002/532/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl in der Beschwerdesache des Herrn I. P. betreffend den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 4.12.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2014/920676-001, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl in der Beschwerdesache des Herrn römisch eins. P. betreffend den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 4.12.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2014/920676-001, den BESCHLUSS gefasst: III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch BF) vom 25.11.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

§ 5Abs.

1 und 2 WMG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch BF) vom 25.11.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 5, Absatz eins und 2 WMG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Sie sind EWR- BürgerIn und verfügen seit 12.08.2013 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wurde vorgelegt. Sie sind weder erwerbstätig noch wurden Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaften nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt oder dass Sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Sie sind auch nicht Familienangehörige/r einer

§ 5Abs. 2 Zi. 2 WMG den österreichischen Staatsbürger

Innen gleichgestellten Person. Sie sind weder erwerbstätig noch wurden Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaften nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt oder dass Sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Sie sind auch nicht Familienangehörige/r einer

Paragraph 5, Absatz 2, Zi. 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person. Somit sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

§ 5Abs.

2 WMG nicht erfüllt.“Somit sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt.“ Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der der BF vorbringt, es sei bisher keine umfassende Sachverhaltsermittlung und -aufklärung vorgenommen worden. Das rechtliche Gehör sei nicht gewährt worden. Die Beschäftigung des BF beim Dienstgeber H. in Wien sei vom Dienstgeber beendet worden. Seither sei der BF beim AMS gemeldet und erhalte dort keine Leistung, gleichwohl Unterstützung durch Kursgewährung. Der BF habe vorher in Prag legal gearbeitet und sei auch in Berlin im Job-Center gemeldet gewesen. Gleichzeitig werde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt mit der Bitte um Beigebung eines sachkundigen Rechtsbeistandes, da der BF derzeit ohne Einkommen und Vermögen sei. 1.

  1. Am 16.2.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin befragt und mit ihm die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Der BF gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich besuche momentan über das AMS einen Deutschkurs, das dauert von Dezember 2014 bis
  2. April
  3. Vom AMS bekomme ich derzeit 57,00 Euro monatlich. Wenn ich zu meiner letzten fallweisen Tätigkeit für die C. an 5 Tagen im Juli 2014 im Ausmaß von insgesamt 25 Stunden befragt werde, so gebe ich an, dass das während meines Mindestsicherungsbezuges war. Von Seiten der C. durfte ich nicht mehr als an den 5 Tagen arbeiten. Die C. versucht in erster Linie Leuten zu helfen, die gar nichts haben. Ich hatte ja damals Mindestsicherung. Ich habe ungefähr 20,00 Euro am Tag bekommen und habe dafür Möbel getragen bzw. transportiert. Da werden gebrauchte Möbel angeliefert und dann wieder verkauft bzw. ausgeliefert. Es war mir von vornherein klar bzw. wurde mir schon am Anfang gesagt, dass ich dort nur an maximal 5 Tagen im Monat arbeiten könnte. Bei den fallweisen bzw. tageweisen Tätigkeiten ... handelte es sich um Straßenreinigung. Man hat mich angerufen, wenn man mich für einen Tag gebraucht hat. Das war etwa 4 Mal im Monat. Wenn ich gefragt werde, warum ich seit Juli 2014 keinerlei Erwerbstätigkeit nachgegangen bin, so gebe ich an, dass ich nach der Arbeit für die C. Probleme mit meinem Rücken hatte. Ich sollte dann über das AMS in eine Maßnahme bei W. aufgenommen werden. Das ist aber dann nicht zustande gekommen, weil mein Deutsch zu schlecht war. In der Folge hat man mich dann in einen Deutschkurs gegeben.“ 2.
  4. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes- WMG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:2.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes- WMG in der geltenden Fassung lauten wie folgt: „

(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.“
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.“

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich unter anderem Arbeitnehmer oder Selbständige sind.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich unter anderem Arbeitnehmer oder Selbständige sind.

§ 51Abs.

2 Z 1-3 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn erGemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eine Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Z 2 und 3 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten.Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Ziffer 2 und 3 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten. Aus § 51 Abs. 2 Z 2 NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder einer in den ersten zwölf Monaten (einer unbefristeten Beschäftigung) eintretenden unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bleibt nach § 51 Abs. 2 Z 3 NAG (bei Arbeitssuche über das zuständige AMS) die Erwerbstätigeneigenschaft für sechs Monate erhalten.Aus Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder einer in den ersten zwölf Monaten (einer unbefristeten Beschäftigung) eintretenden unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bleibt nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG (bei Arbeitssuche über das zuständige AMS) die Erwerbstätigeneigenschaft für sechs Monate erhalten. 2.

  1. Der BF, ein slowakischer Staatsangehöriger, ist seit 12.8.2013 in Österreich gemeldet (Obdachlosenmeldung). Nach tageweisen, geringfügigen Beschäftigungen (5 Tage) im September 2013 war der BF von 1.10.2013 bis 24.4.2014 als Arbeiter (Fa. H.) beschäftigt; für die Zeit von 25.4.2014 bis 11.5.2014 bezog er Urlaubsabfindung/entschädigung. Darüber hinaus (nach Ende des rund 7 monatigen Dienstverhältnisses als Arbeiter bei der Fa. H.) war der BF im Monat Mai 2014 an 4 einzelnen Tagen (2.5., 5.5., 9.
  2. und 12.5.) sowie in den Monaten Juni und Juli 2014 an jeweils 4 Tagen (
  3. und 24.
  4. sowie
  5. und 27.
  6. /
  7. und 3.
  8. sowie
  9. und 8.7.) als Straßenreiniger (pro Beschäftigungstag max. 5 Stunden) ... geringfügig beschäftigt. Am 3.7., 7.
  10. sowie von 9.
  11. bis 11.
  12. 2014 (insgesamt also an 5 Tagen) war er auch bei der C. jeweils 5 Stunden geringfügig beschäftigt. Aus den fallweisen bzw. tageweisen Tätigkeiten ... (Straßenreinigung) erhielt der BF Nettogeldbezüge von € 104,-- (Mai 2014), € 94,80 (Juni 2014) und € 94,80 (Juli 2014), für die fallweise Beschäftigung bei der C. im Juli 2014 (insgesamt 25 Stunden) erhielt er € 120,--. Diese fallweisen/tageweisen Beschäftigungen blieben stets unter der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze, waren lediglich unfallversicherungspflichtig, der BF war dadurch weder krankenversichert noch pensionsversichert, noch hatte er daraus Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlung, Abfertigung oder andere gesetzliche, kollektivvertragliche oder arbeitsvertragliche Leistungen. Die fallweisen/tageweisen Beschäftigungen waren jeweils von vornherein nur auf einzelne Tage angelegt (maximal 4-5 Tage pro Monat), es handelte sich nicht um durchlaufende oder dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse, also nicht einmal um auf wenige Wochen oder zumindest ein Monat angelegte bzw. befristete Dienstverhältnisse. Auch faktisch wurden diese geringfügigen Tätigkeiten als Tagelöhner nur bis Juli 2014 und nur in 4 Kalendermonaten geleistet. Nachdem das einzige Beschäftigungsverhältnis des BF in Österreich, das grundsätzlich auf Dauer angelegt war, Ende April 2014 nach knapp 7 Monaten seitens des Dienstgebers beendet worden war, stellte der BF im Mai 2014 einen Antrag auf Mindestsicherung. Daraufhin wurde ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.7.2014 für die Dauer von 6 Monaten, nämlich für die Zeit vom 1.6.2014 bis 30.11.2014, Mindestsicherung zuerkannt. Ein Folgeantrag des BF vom 9.10.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2014 mangels Gleichstellung abgewiesen. Ein weiterer Folgeantrag des BF vom 25.11.2014 wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.12.2014 mangels Gleichstellung abgewiesen. 2.
  13. Unstrittig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis des BF bei der Fa. H. seitens des Dienstgebers beendet wurde, der BF sodann unfreiwillig arbeitslos war und sich dem zuständigen AMS zur Verfügung stellte. Dementsprechend wurde dem BF für die Dauer von 6 Monaten Mindestsicherung gewährt. Eine mehr als einjährige Beschäftigung des BF in Österreich lag und liegt nicht vor. Letztlich ist im vorliegenden Fall die Frage zu beantworten, ob die tageweisen/fallweisen Beschäftigungen des BF in den Monaten Mai, Juni und Juli 2014 (also während der Zeit seines Mindestsicherungsbezuges) geeignet waren, dem BF die Erwerbstätigeneigenschaft zu vermitteln bzw. (über den 30.11.2014) hinaus zu erhalten. Wäre dies im konkreten Fall zu bejahen, so bestünde für den BF allenfalls eine Gleichstellung bzw. ein Anspruch bis zum 11.1.2015 (letzter Beschäftigungstag 11.7.2014). 2.
  14. Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des EuGH, die in ähnlichen Zusammenhängen wie dem vorliegenden ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst 10 Stunden pro Wochen nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt (Zuständigkeit des nationalen Gerichts). Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EuGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber längere Zeit bestanden hat (vgl. insbesondere das Urteil des EuGH vom 4.2.2010, C 14/09, Genc gegen Land Berlin; sowie im gleichen Sinne das Urteil des EuGH vom 4.6.2009, C-22/08 und C 23/08, Vatsouras und Koupatantze; weiter auch die Urteile des EUGH vom 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel, und vom 6.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche).2.
  15. Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des EuGH, die in ähnlichen Zusammenhängen wie dem vorliegenden ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst 10 Stunden pro Wochen nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt (Zuständigkeit des nationalen Gerichts). Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EuGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber längere Zeit bestanden hat vergleiche insbesondere das Urteil des EuGH vom 4.2.2010, C 14/09, Genc gegen Land Berlin; sowie im gleichen Sinne das Urteil des EuGH vom 4.6.2009, C-22/08 und C 23/08, Vatsouras und Koupatantze; weiter auch die Urteile des EUGH vom 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel, und vom 6.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche). Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff iSd Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich an einzelnen (wenigen) Tagen (pro Monat) für jeweils wenige Stunden einer Tagelöhnertätigkeit nachgehen, als gleichgestellt im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 51 Abs. 2 Z 3 NAG anzusehen sind. Würde man dies generell unterstellen, so hätte ein EU-Ausländer, der ohne ein auch nur ansatzweise dauerhaftes Dienstverhältnis (in den letzten 6 Monaten und ohne eine vorhergehende, mehr als einjährigen Beschäftigung in Österreich) nur einzelne bzw. wenige Tage für wenige Stunden als Tagelöhner oder Aushilfe in Österreich tätig war, für 6 Monate Anspruch auf Mindestsicherung (einschließlich Krankenversicherung). Dies kann jedoch – wie die vom EuGH aufgezählten Gesichtspunkte zeigen – nicht generell gesagt werden, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, ob diese geeignet sind, die Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigeneigenschaft (in einem eher weiten Begriffsverständnis) zu vermitteln oder ob sie auch unter Anlegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich sind.Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff iSd Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich an einzelnen (wenigen) Tagen (pro Monat) für jeweils wenige Stunden einer Tagelöhnertätigkeit nachgehen, als gleichgestellt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG anzusehen sind. Würde man dies generell unterstellen, so hätte ein EU-Ausländer, der ohne ein auch nur ansatzweise dauerhaftes Dienstverhältnis (in den letzten 6 Monaten und ohne eine vorhergehende, mehr als einjährigen Beschäftigung in Österreich) nur einzelne bzw. wenige Tage für wenige Stunden als Tagelöhner oder Aushilfe in Österreich tätig war, für 6 Monate Anspruch auf Mindestsicherung (einschließlich Krankenversicherung). Dies kann jedoch – wie die vom EuGH aufgezählten Gesichtspunkte zeigen – nicht generell gesagt werden, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, ob diese geeignet sind, die Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigeneigenschaft (in einem eher weiten Begriffsverständnis) zu vermitteln oder ob sie auch unter Anlegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich sind. Bei einer Gesamtbetrachtung der tageweisen Beschäftigungen des BF ist im Sinne der aufgezeigten Aspekte im konkreten Fall festzuhalten, dass es sich bei den Tätigkeiten des BF seit Mai 2014 (bis Juli 2014) – abgesehen davon, dass das daraus erzielte Entgelt bei weitem nicht bedarfsdeckend war und die Arbeitszeit pro Kalendermonat im Mai und Juni 20 Stunden bzw. im Juli 55 Stunden nicht überstieg, somit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in diesen Monaten im Bereich von 5-10 Stunden lag – nur um fallweise/tageweise Beschäftigungen handelte, die jeweils von vornherein nur auf einzelne Tage angelegt waren (maximal 4-5 Tage pro Monat). Es handelte sich nicht um durchlaufende oder dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse, also nicht einmal um auf wenige Wochen oder zumindest ein Monat angelegte bzw. befristete Dienstverhältnisse. Auch faktisch wurden diese geringfügigen Tätigkeiten sowohl im Hinblick auf die Anzahl der zusammengerechneten Beschäftigungstage als auch im Hinblick auf den zeitlichen Gesamtrahmen nicht längere Zeit für denselben Dienstgeber ausgeübt. Der BF war aufgrund dieser Tätigkeiten weder krankenversichert, noch hatte er daraus Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlung, Abfertigung oder andere gesetzliche, kollektivvertragliche oder arbeitsvertragliche Leistungen. In Anbetracht der zuletzt aufgezählten Aspekte und vor dem Hintergrund des geringfügigen Umfangs und der nicht auf nennenswerte Dauer, sondern jeweils nur auf einzelne und wenige Tage, angelegten fallweisen Tätigkeiten des BF von Mai 2014 bis Juli 2014, sind diese als so untergeordnet und unwesentlich zu qualifizieren, dass sie nicht geeignet sind, dem BF die Erwerbstätigeneigenschaft zu vermitteln bzw. jedesmal wieder auf 6 Monate weiter zu erhalten. Aus den dargelegten Erwägungen kann es im konkreten Fall in Ansehung der bloß fallweisen Tätigkeiten des BF nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass dem BF keine Gleichstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 51 Abs. 2 Z 3 NAG mehr zukommt und er daher ab 1.12.2014 keinen Mindestsicherungsanspruch hat.Aus den dargelegten Erwägungen kann es im konkreten Fall in Ansehung der bloß fallweisen Tätigkeiten des BF nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass dem BF keine Gleichstellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG mehr zukommt und er daher ab 1.12.2014 keinen Mindestsicherungsanspruch hat.
  16. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der allgemein auch mit dem Unionsrecht zusammenhängenden Frage, ob die fallweisen bzw. tageweisen, sozialversicherungsrechtlich geringfügigen Beschäftigungen des BF die Arbeitnehmereigenschaft vermitteln bzw. diese dadurch weiter erhalten bleibt, fehlt eine konkrete Judikatur des VwGH. Daher ist - wenngleich sich die vorliegende Entscheidung an den allgemeinen Vorgaben der Judikatur des EuGH orientiert – die ordentliche Revision zuzulassen.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der allgemein auch mit dem Unionsrecht zusammenhängenden Frage, ob die fallweisen bzw. tageweisen, sozialversicherungsrechtlich geringfügigen Beschäftigungen des BF die Arbeitnehmereigenschaft vermitteln bzw. diese dadurch weiter erhalten bleibt, fehlt eine konkrete Judikatur des VwGH. Daher ist - wenngleich sich die vorliegende Entscheidung an den allgemeinen Vorgaben der Judikatur des EuGH orientiert – die ordentliche Revision zuzulassen.
  17. Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages (Beschluss): Der mit der Bescheidbeschwerde gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsbeistandes (der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde unter Anschluss eines ausgefüllten Formulars und Vermögensbekenntnisses auch mit separater Eingabe vom 29.1.2015 wiederholt bzw. ausgeführt) war mit Beschluss zurückzuweisen, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. die Beigebung eines Verteidigers/Verfahrenshelfers nur für Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vorgesehen ist (vgl. § 40 VwGVG). Für Beschwerdeverfahren in Administrativsachen wie hier nach dem WMG gibt es keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, sodass sich der diesbezügliche Antrag als unzulässig erwies.Der mit der Bescheidbeschwerde gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsbeistandes (der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde unter Anschluss eines ausgefüllten Formulars und Vermögensbekenntnisses auch mit separater Eingabe vom 29.1.2015 wiederholt bzw. ausgeführt) war mit Beschluss zurückzuweisen, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. die Beigebung eines Verteidigers/Verfahrenshelfers nur für Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vorgesehen ist vergleiche Paragraph 40, VwGVG). Für Beschwerdeverfahren in Administrativsachen wie hier nach dem WMG gibt es keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, sodass sich der diesbezügliche Antrag als unzulässig erwies. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision unzulässig, da diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war. Die vorgenommen Beurteilung entspricht der bisherigen Judikatur des VwGH und die Rechtsfrage ist klar aus dem Gesetz lösbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.002.532.2015

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