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{'item': 'VGW-151/070/30988/2014'}

Obsah (24)§ 28§ 25a§ 64§ 24§§ 19§ 66§ 41aArtikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 1§ 81§ 3§ 21§ 23§ 11§ 44b§ 52§ 10§ 73Art. 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlVGW-151/070/30988/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Y., geb. am ...1979, Staatsangehörigkeit Ägypten, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 12.08.2014, Zl. MA35-9/2783954-07, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit §44b Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. In Erledigung der Beschwerde wird Y. gem. § 41a Abs. 9 NAG iVm. § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird Y. gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 10.01.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 10.01.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Bereits zuvor stellte der Beschwerdeführer am 24.10.2006 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“

§ 64NAG.

Diese wurde am 01.11.2006 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und in der Folge am 02.11.2007, 02.11.2008 sowie am 02.11.2009 jeweils für die Dauer von einem Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 29.10.2009 einen weiteren Antrag

§ 24

NAG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 07.01.2010, Zahl MA 35-9/2783954-04-J, mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Zweck

§§ 19Abs. 3 und 64 Abs. 1 und 3 NAG i

Vm. § 8 lit. b NAG-DV abgewiesen wurde. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 24.06.2010, Z. 155.387/2-III/4/10,

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm. § 64 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG abgewiesen. Eine sich dagegen richtende Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.11.2011, Zl. 2010/23/0138-8, abgewiesen.Bereits zuvor stellte der Beschwerdeführer am 24.10.2006 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“

Paragraph 64, NAG. Diese wurde am 01.11.2006 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und in der Folge am 02.11.2007, 02.11.2008 sowie am 02.11.2009 jeweils für die Dauer von einem Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 29.10.2009 einen weiteren Antrag

Paragraph 24, NAG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 07.01.2010, Zahl MA 35-9/2783954-04-J, mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Zweck

Paragraphen 19, Absatz 3 und 64 Absatz eins und 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Litera b, NAG-DV abgewiesen wurde. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 24.06.2010, Ziffer 155 Punkt 387 /, 2 -, römisch drei /, 4 /, 10,,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG abgewiesen. Eine sich dagegen richtende Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.11.2011, Zl. 2010/23/0138-8, abgewiesen. In der dem gegenständlichen Antrag beigefügten Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters wurde zu diesem Antrag ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 02.09.2004 bis 31.10.2005 eine Erstaufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „Ausbildung“ verfügt habe. Er habe in der Folge in Österreich ein Studium begonnen, sei jedoch aufgrund verstärkter psychischer Probleme infolge familiärer Belastungen nach dem Tods eines Onkels und wegen der Ehestreitigkeiten des Bruders an der Fortführung seines Studiums gehindert gewesen, weshalb sein Verlängerungsantrag im Jahre 2011 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mittlerweile habe er sein Studium aufgegeben und gehe einer selbstständigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit über sieben Jahren durchgehend im Bundesgebiet und habe er jahrelang über gültige Aufenthaltstitel verfügt. Er sei aufgrund seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet massiv verankert. Zudem verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte zur Familie seines Bruders. Auch wenn kein gemeinsamer Wohnsitz vorliege, werde der Beschwerdeführer von seinem Bruder in finanzieller Hinsicht unterstützt und kümmere er sich fürsorglich um seine kleine Nichte, weshalb zur Familie des Bruders eine enge Bindung bestehe. Zudem würde eine Vielzahl persönlicher Kontakte in Österreich bestehen, wo sich auch sein gesamtes soziales Umfeld ausschließlich aufhalte. Aus den beiliegenden Unterstützungsschreiben sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von seinem sozialen Umfeld als freundlicher, strebsamer und hilfsbereiter Mensch geschätzt werde, und dieser sich am gesellschaftlichen Leben aktiv beteilige bzw. an der österreichischen Kultur und Politik interessiert sei. Auch als Chef seiner Firma werde er von seinen Mitarbeitern äußerst geschätzt. Der Beschwerdeführer sei regelmäßiger Nutzer der Wiener Büchereien, Mitglied eines Fitnesscenters und engagiere sich beim S., den er auch regelmäßig mit Spenden unterstütze. Der Beschwerdeführer sei sich demnach auch seiner sozialen Verantwortung bewusst und sei ihm ein soziales Engagement für die Gesellschaft, an welcher er teilnehme, ein großes Anliegen. Der Beschwerdeführer sei auch stets bemüht gewesen, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Zurzeit verfüge er über einen Gewerbeschein und habe ein Unternehmen im EDV-Bereich gegründet. Aus dieser selbständigen Tätigkeit bringe er monatlich EUR 2.000 ins Verdienen und schaffe auch neue Arbeitsplätze. Er verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, ausgezeichnete Deutschkenntnisse, habe keine Schulden und sei unbescholten. Abschließend wurde betont, dass gegen den Beschwerdeführer bislang keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt worden seien, sodass insgesamt in seinem Falle kein Erteilungshindernis vorliege. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 10.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung seines Antrags gem. § 41a Abs. 9 NAG bestätigt.römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 10.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung seines Antrags gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bestätigt. I.3. Nach Urgenz seines Rechtsvertreters vom 30.11.2012 holte die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 14.12.2012 bei der Landespolizeidirektion Wien eine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG zur Frage ein, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG an den Beschwerdeführer bestehen bzw. ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.römisch eins.3. Nach Urgenz seines Rechtsvertreters vom 30.11.2012 holte die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 14.12.2012 bei der Landespolizeidirektion Wien eine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG zur Frage ein, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG an den Beschwerdeführer bestehen bzw. ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. I.

  1. In ihrer Stellungnahme vom 15.03.2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Dazu führte sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 10.01.2012 aus, dass der Beschwerdeführer dem von ihm ursprünglich beantragten Aufenthaltszweck „Studierender“ letztendlich nicht nachgekommen sei und für seine zurzeit ausgeübte Beschäftigung nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge. Auch wenn die Landespolizeidirektion den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht verkenne, würden auch die ins Treffen geführten familiären Bindungen in Österreich seine persönliche Situation nicht entscheidungserheblich verbessern. Darüber hinaus würden seine Eltern weiterhin im Herkunftsland leben. Die Landespolizeidirektion Wien spreche sich daher ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ an den Beschwerdeführer aus.römisch eins.
  2. In ihrer Stellungnahme vom 15.03.2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Dazu führte sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 10.01.2012 aus, dass der Beschwerdeführer dem von ihm ursprünglich beantragten Aufenthaltszweck „Studierender“ letztendlich nicht nachgekommen sei und für seine zurzeit ausgeübte Beschäftigung nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge. Auch wenn die Landespolizeidirektion den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht verkenne, würden auch die ins Treffen geführten familiären Bindungen in Österreich seine persönliche Situation nicht entscheidungserheblich verbessern. Darüber hinaus würden seine Eltern weiterhin im Herkunftsland leben. Die Landespolizeidirektion Wien spreche sich daher ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ an den Beschwerdeführer aus. I.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 11.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 11.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Darin gelangte die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund der – diesem Schreiben beigelegten – negativen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien beabsichtigt sei, der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei. I.
  5. In der Stellungnahme vom 02.05.2013 kritisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst, dass sich die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien als bloß formelhaft begründet und in ihrer Gesamtheit nicht nachvollziehbar erweise, da sich die Landespolizeidirektion Wien nicht mit dem konkreten auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogenen Sachverhalt unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend auseinandergesetzt habe.römisch eins.
  6. In der Stellungnahme vom 02.05.2013 kritisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst, dass sich die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien als bloß formelhaft begründet und in ihrer Gesamtheit nicht nachvollziehbar erweise, da sich die Landespolizeidirektion Wien nicht mit dem konkreten auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogenen Sachverhalt unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend auseinandergesetzt habe. Im Anschluss wurde das bisherige Vorbringen im Verfahren wiederholt und diesem Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit dem Jahre 2004 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und bis zum Ende des Jahres 2009 auch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe. Zur Familie seines Bruders, deren Angehörige alle österreichische Staatsangehörige seien, bestehe eine enge Bindung, zumal der Beschwerdeführer nicht nur von diesen finanziell unterstützt werde, sondern aufgrund der Berufstätigkeit des Bruders und seiner Schwägerin diese regelmäßig bei der Pflege und Erziehung der minderjährigen Tochter unterstütze. Der Beschwerdeführer kümmere sich regelmäßig fürsorglich um diese, hohle sie mehrmals wöchentlich von der Schule ab und betreue sie danach am Nachmittag. Mit diesen familiären Bindungen habe der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit auch ein soziales Umfeld in Österreich aufgebaut, wobei diesbezüglich nochmals auf die zahlreichen dem Antrag beiliegenden Unterstützungsschreiben verwiesen wurde. Demgegenüber würden sich die Kontakte in seinen Herkunftsstaat auf ein Minimum beschränken, wobei sein Vater zwischenzeitlich verstorben sei und der Kontakt mit seiner Mutter lediglich sporadisch telefonisch erfolge. Der Beschwerdeführer nehme aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil, verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, eine ortsübliche Unterkunft sowie über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts. Angesichts der massiven familiären, wirtschaftlichen, sozialen und sprachlichen Integration des Einschreiters sei daher die negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien in keinster Weise nachvollziehbar. Diese habe sich in der negativen Stellungnahme auch lediglich auf den Studienabbruch gestützt, ohne Gründe aufzuzeigen, weshalb der Einschreiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht erfüllen sollte. Demnach hätte sich die Landespolizeidirektion Wien mit dem konkreten Sachverhalt des Beschwerdeführers eingehend auseinandersetzen müssen, zumal zahlreiche Unterlagen zur nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht worden seien. Diesbezüglich wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das persönliche Interesse des Fremden im Sinne des Art. 8 EMRK an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunehme.Der Beschwerdeführer nehme aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil, verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, eine ortsübliche Unterkunft sowie über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts. Angesichts der massiven familiären, wirtschaftlichen, sozialen und sprachlichen Integration des Einschreiters sei daher die negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien in keinster Weise nachvollziehbar. Diese habe sich in der negativen Stellungnahme auch lediglich auf den Studienabbruch gestützt, ohne Gründe aufzuzeigen, weshalb der Einschreiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht erfüllen sollte. Demnach hätte sich die Landespolizeidirektion Wien mit dem konkreten Sachverhalt des Beschwerdeführers eingehend auseinandersetzen müssen, zumal zahlreiche Unterlagen zur nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht worden seien. Diesbezüglich wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das persönliche Interesse des Fremden im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunehme. Betont wurde schließlich erneut, dass gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer bislang keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden seien. Zum maßgeblichen Vorhalt des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof am 09.11.2011 wurde schließlich zu Bedenken gegeben, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach den gegenständlichen Antrag gestellt habe, um so seinen aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich umgehend mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel eines Antrags nach § 41a Abs. 9 NAG zu regeln. Zudem könne dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien schon alleine deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da der nicht rechtmäßige Aufenthalt de facto objektive Tatbestandsvoraussetzung des § 41a Abs. 9 NAG sei, sodass eine damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Interessen nicht nachvollziehbar sei.Betont wurde schließlich erneut, dass gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer bislang keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden seien. Zum maßgeblichen Vorhalt des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof am 09.11.2011 wurde schließlich zu Bedenken gegeben, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach den gegenständlichen Antrag gestellt habe, um so seinen aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich umgehend mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel eines Antrags nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu regeln. Zudem könne dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien schon alleine deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da der nicht rechtmäßige Aufenthalt de facto objektive Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sei, sodass eine damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Interessen nicht nachvollziehbar sei. In einer Gesamtschau sei der Beschwerdeführer nachhaltig in Österreich integriert und würden die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls gegeben sein. Dieser Stellungnahme wurden aktuelle Nachweise zur Lebenssituation des Beschwerdeführers, insbesondere ein Schreiben seines Bruders und seiner Nichte beigefügt, in der nochmals auf die besonders starken familiären Bindungen seit der Einreise des Beschwerdeführers im Jahre 2004 hingewiesen wurde. I.
  7. Mit dem am 27.03.2014 bei der Verwaltungsbehörde eingelangten Schriftsatz wurde der wesentliche Inhalt der Stellungnahme vom 02.05.2013 wiederholt und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den zwischenzeitlich seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer urgiert.römisch eins.
  8. Mit dem am 27.03.2014 bei der Verwaltungsbehörde eingelangten Schriftsatz wurde der wesentliche Inhalt der Stellungnahme vom 02.05.2013 wiederholt und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den zwischenzeitlich seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer urgiert. Im April 2014 wandte sich der Beschwerdeführer zudem mit der Bitte um Unterstützung im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung an den Bundespräsidenten der Republik Österreich und legte nach Aufforderung durch die Verwaltungsbehörde am 17.07.2014 ergänzende Unterlagen zu seiner beruflichen und sozialen Integration in Österreich vor. I.
  9. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 12.08.2014, Zl. MA35-9/2783954-07, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) gem. § 41a Abs. 9 iVm. § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG abgewiesen.römisch eins.
  10. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 12.08.2014, Zl. MA35-9/2783954-07, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2013 gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgesprochen und die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgestellt habe. Zumal familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht bestünden, der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme lediglich auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den in Österreich lebenden Bruder verwiesen habe und sich auch durch die in seiner Stellungnahme vom 17.07.2014 in Vorlage gebrachten aktualisierten Integrationsnachweise keine wesentlichen Neuerungen in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben hätten, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Art. 8 EMRK eingehend geprüft worden sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2013 gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgesprochen und die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgestellt habe. Zumal familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht bestünden, der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme lediglich auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den in Österreich lebenden Bruder verwiesen habe und sich auch durch die in seiner Stellungnahme vom 17.07.2014 in Vorlage gebrachten aktualisierten Integrationsnachweise keine wesentlichen Neuerungen in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben hätten, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Artikel 8, EMRK eingehend geprüft worden sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. I.
  11. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 14.08.2014 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 05.09.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von wesentlicher Verfahrensvorschriften.römisch eins.
  12. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 14.08.2014 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 05.09.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von wesentlicher Verfahrensvorschriften. Kritisiert wurde zunächst, dass die belangte Behörde in Verkennung der aktuellen Rechtslage ihre Entscheidung ausschließlich auf die negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 15.03.2013 stütze, obwohl tatsächlich nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage in Verfahren nach § 41a Abs. 9 NAG keine derartigen Stellungnahme mehr vorgesehen seien. Selbst wenn man nun aber diese Stellungnahme der Entscheidung zu Grunde lege, so sei diese bereits eineinhalb Jahre alt und somit völlig veraltet.Kritisiert wurde zunächst, dass die belangte Behörde in Verkennung der aktuellen Rechtslage ihre Entscheidung ausschließlich auf die negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 15.03.2013 stütze, obwohl tatsächlich nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage in Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG keine derartigen Stellungnahme mehr vorgesehen seien. Selbst wenn man nun aber diese Stellungnahme der Entscheidung zu Grunde lege, so sei diese bereits eineinhalb Jahre alt und somit völlig veraltet. Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid zudem insofern von einer völlig unrichtigen Tatsache ausgegangen, als sie offenkundig angenommen habe, dass seitens der Landespolizeidirektion Wien eine Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Vielmehr sei der gegenständliche Akt bei der Fremdenpolizei über ein Jahr lang gelegen und nur auf Intervention des rechtsfreundlichen Vertreters seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Juli 2014 der Verwaltungsbehörde retourniert worden. De facto bestehe daher gegen den Beschwerdeführer weiterhin keine Ausweisungsentscheidung, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise, wenn darin ausgeführt werde, dass „die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in den Entscheidungen der Landespolizeidirektion Wien ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Art. 8 EMRK eingehend geprüft“ worden sei. Selbst wenn eine solche Ausweisungsentscheidung bereits getroffen worden wäre, würde der bloße Verweis darauf im angefochtenen Bescheid zu kurz greifen, da sich die belangte Behörde jedenfalls mit den Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK auseinandersetzen und gegebenenfalls den Antrag zurückweisen hätte müssen.Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid zudem insofern von einer völlig unrichtigen Tatsache ausgegangen, als sie offenkundig angenommen habe, dass seitens der Landespolizeidirektion Wien eine Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Vielmehr sei der gegenständliche Akt bei der Fremdenpolizei über ein Jahr lang gelegen und nur auf Intervention des rechtsfreundlichen Vertreters seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Juli 2014 der Verwaltungsbehörde retourniert worden. De facto bestehe daher gegen den Beschwerdeführer weiterhin keine Ausweisungsentscheidung, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise, wenn darin ausgeführt werde, dass „die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in den Entscheidungen der Landespolizeidirektion Wien ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Artikel 8, EMRK eingehend geprüft“ worden sei. Selbst wenn eine solche Ausweisungsentscheidung bereits getroffen worden wäre, würde der bloße Verweis darauf im angefochtenen Bescheid zu kurz greifen, da sich die belangte Behörde jedenfalls mit den Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK auseinandersetzen und gegebenenfalls den Antrag zurückweisen hätte müssen. Weiters verkenne die belangte Behörde die Sachlage insofern, als die behördlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären Bindungen hätte, schlichtweg falsch und grob aktenwidrig seien. Auch habe sich die Behörde in keinster Weise mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers Bezüge bzw. dessen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK auseinandergesetzt und fehle eine gesetzeskonforme Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Gänze.Weiters verkenne die belangte Behörde die Sachlage insofern, als die behördlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären Bindungen hätte, schlichtweg falsch und grob aktenwidrig seien. Auch habe sich die Behörde in keinster Weise mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers Bezüge bzw. dessen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK auseinandergesetzt und fehle eine gesetzeskonforme Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zur Gänze. Unter Verweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren vorgebrachten Aspekte seines Privat- und Familienlebens bzw. der wirtschaftlichen, sprachlichen sowie sozialen Integration würden aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren im Falle des Beschwerdeführers die privaten Interessen Sinne des Art. 8 EMRK am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weil von einem Fehlen jeglicher Integration im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein könne.Unter Verweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren vorgebrachten Aspekte seines Privat- und Familienlebens bzw. der wirtschaftlichen, sprachlichen sowie sozialen Integration würden aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren im Falle des Beschwerdeführers die privaten Interessen Sinne des Artikel 8, EMRK am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weil von einem Fehlen jeglicher Integration im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein könne. Schließlich wurde der Antrag gestellt, die Erstbehörde möge im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde Folge gegeben und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, jedenfalls die beantragten Beweise aufnehmen und dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme ermöglichen. I.
  13. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 16.09.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 18.09.2014 anhängig.römisch eins.
  14. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 16.09.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 18.09.2014 anhängig. I.
  15. Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien nahm der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 07.01.2014 nochmals zu seinen familiären und persönlichen aktuellen Lebensbedingungen in Österreich Stellung und führte dazu aus, dass er nunmehr insgesamt mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei, wobei fünf Jahre davon legal. Unter nochmaligen Verweis zur in solchen Fällen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betonte er, dass er sich in all diesen Jahren umfassend und nachhaltig in Österreich integriert habe, zunächst ein Studium betrieben habe und nunmehr eine EDV-Firma mit fünf Angestellten führe, dessen Geschäftsführer er sei. Aus dieser Erwerbstätigkeit generiere er ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.
  16. Er verfüge weiters über ausgezeichnete Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, nachhaltige familiäre Bindungen zur Familie seines Bruders sowie über ein breites soziales Beziehungsnetzwerk zu Freunden und Bekannten, wobei diesbezüglich ausdrücklich nochmals auf die im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren in Vorlage gebrachten zahlreichen Empfehlungsschreiben verwiesen wurde. Auch sei der Beschwerdeführer unbescholten.römisch eins.
  17. Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien nahm der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 07.01.2014 nochmals zu seinen familiären und persönlichen aktuellen Lebensbedingungen in Österreich Stellung und führte dazu aus, dass er nunmehr insgesamt mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei, wobei fünf Jahre davon legal. Unter nochmaligen Verweis zur in solchen Fällen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betonte er, dass er sich in all diesen Jahren umfassend und nachhaltig in Österreich integriert habe, zunächst ein Studium betrieben habe und nunmehr eine EDV-Firma mit fünf Angestellten führe, dessen Geschäftsführer er sei. Aus dieser Erwerbstätigkeit generiere er ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.
  18. Er verfüge weiters über ausgezeichnete Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, nachhaltige familiäre Bindungen zur Familie seines Bruders sowie über ein breites soziales Beziehungsnetzwerk zu Freunden und Bekannten, wobei diesbezüglich ausdrücklich nochmals auf die im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren in Vorlage gebrachten zahlreichen Empfehlungsschreiben verwiesen wurde. Auch sei der Beschwerdeführer unbescholten. Schließlich wurde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  19. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.
  20. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer wurde am ...1979 geboren und ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 2004 nach Österreich, wo er in der Folge bis Juni 2010 zum Zwecke des Studiums rechtmäßig aufhältig war. Er absolvierte zunächst ab dem Studienjahr 2004/2005 den Vorstudienlehrgang der ... Akademie und begann in der Folge im Wintersemester 2007/08 den Privaten Studiengang für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen. Infolge von psychischen Problemen (Depression mit Angstsyndrom) hervorgerufen durch schwierige familiäre Situationen legte der Beschwerdeführer im Wintersemester 2008/09 keine Prüfungen mehr ab. Aus diesem Grunde wurde sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vom 29.10.2009 im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 24.06.2010 abgewiesen. Infolge der Abweisung der sich gegen diese Entscheidung richtenden Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2011 stellte er am 10.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG.Der Beschwerdeführer wurde am ...1979 geboren und ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 2004 nach Österreich, wo er in der Folge bis Juni 2010 zum Zwecke des Studiums rechtmäßig aufhältig war. Er absolvierte zunächst ab dem Studienjahr 2004 aus 2005, den Vorstudienlehrgang der ... Akademie und begann in der Folge im Wintersemester 2007/08 den Privaten Studiengang für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen. Infolge von psychischen Problemen (Depression mit Angstsyndrom) hervorgerufen durch schwierige familiäre Situationen legte der Beschwerdeführer im Wintersemester 2008/09 keine Prüfungen mehr ab. Aus diesem Grunde wurde sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vom 29.10.2009 im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 24.06.2010 abgewiesen. Infolge der Abweisung der sich gegen diese Entscheidung richtenden Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2011 stellte er am 10.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Der Beschwerdeführer nutzte seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet – insbesondere auch seit der rechtskräftigen Abweisung seines Verlängerungsantrags - dazu, sich sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich zu integrieren. Er absolvierte Deutschkurse im Rahmen des Vorstudienlehrganges und beherrscht nunmehr die deutsche Sprache zumindest auf Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Weiters war er von Beginn seines Aufenthaltes an während seines zirka zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch stets bemüht, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. So war er zunächst von Mai 2005 bis Januar 2006 bei der Ö. und von September 2006 bis November 2006 beim V. unselbstständig geringfügig beschäftigt. Nunmehr verfügt er seit Mai 2008 über eine Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes im Bereich „Handelsgewerbe und Handelsagent“ bzw. ab 04.10.2010 im Bereich „Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen“ und ist seit August 2011 persönlich haftender (Teil-)Gesellschafter der P. GmbH, ein Unternehmen im EDV-Bereich, als dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer er fungiert und das fünf Mitarbeiter beschäftigt. Aus dieser selbstständigen Tätigkeit bringt er ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.000 ins Verdienen; der Beschwerdeführer ist somit seit Jahren in Österreich selbsterhaltungsfähig.Weiters war er von Beginn seines Aufenthaltes an während seines zirka zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch stets bemüht, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. So war er zunächst von Mai 2005 bis Januar 2006 bei der Ö. und von September 2006 bis November 2006 beim römisch fünf. unselbstständig geringfügig beschäftigt. Nunmehr verfügt er seit Mai 2008 über eine Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes im Bereich „Handelsgewerbe und Handelsagent“ bzw. ab 04.10.2010 im Bereich „Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen“ und ist seit August 2011 persönlich haftender (Teil-)Gesellschafter der P. GmbH, ein Unternehmen im EDV-Bereich, als dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer er fungiert und das fünf Mitarbeiter beschäftigt. Aus dieser selbstständigen Tätigkeit bringt er ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.000 ins Verdienen; der Beschwerdeführer ist somit seit Jahren in Österreich selbsterhaltungsfähig. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer weiters in der von ihm seit März 2009 angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und aufgrund seiner gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Der ledige Beschwerdeführer ist aufgrund seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nachhaltig sozial verankert. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte zur Familie seines Bruders, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt und von der er in der Vergangenheit erforderlichenfalls ergänzend finanziell unterstützt wurde. Sein Bruder ist seit 12 Jahren bei der ... als islamischer Religionslehrer beschäftigt und besitzt so wie auch seine Ehefrau und Tochter die österreichische Staatsbürgerschaft. Enge persönliche Bindungen bestehen insbesondere zur Tochter seines Bruders, die er regelmäßig von der Schule abholt und am Nachmittag während der Berufstätigkeit der Eltern liebevoll betreut. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer während seines etwas mehr als zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteiligt und ist an der österreichischen Kultur und Politik interessiert. Er ist regelmäßiger Nutzer der Wiener Büchereien, Mitglied eines Fitnesscenters und engagiert sich beim S., den er auch regelmäßig mit Spenden unterstützt. Zudem war er von 2006 bis 2010 Co-Trainer beim ... Sportverein, und beteiligte sich am vom F. Wien und dem Fi. geförderten Kinofilmprojekt „C.“ als Themenberater und Protagonist. Der Beschwerdeführer nutzte seinen Aufenthalt, um sich ein breites persönliches Beziehungsnetzwerk aufzubauen. Der Beschwerdeführer, der in Ägypten an der Hochschule ... ein Studium abgeschlossen hat, wird von seinem sozialen Umfeld als freundlicher, strebsamer und hilfsbereiter bzw. hervorragend in die österreichische Gesellschaft eingelebter Mensch geschätzt. Auch als Chef seiner Firma wird er von seinen Mitarbeitern äußerst geschätzt. Im Gegensatz dazu sind seine privaten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wohin er seit dem Jahre 2004 bis 2011 nur fallweise, und ab dann nicht mehr zurückgekehrt ist sowie zu den dort noch lebenden Verwandten und Bekannten - dort leben insbesondere noch seine Mutter und seine Schwester - in seiner Intensität erheblich reduziert. Der Beschwerdeführer ist während seines zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und unbescholten. Sein Aufenthalt ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens seinen Verlängerungsantrag vom 29.11.2009 mit Erlassung des Berufungsbescheides am 02.07.2010 nicht mehr rechtmäßig. Gegen den Beschwerdeführer wurde seit damals trotz der in der Stellungnahme der LPD Wien vom 15.03.2013 geäußerten Absicht bislang keine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet noch erging jemals eine asyl- oder fremdenrechtliche Entscheidung, mit der über die Zulässigkeit einer Beendigung seines weiteren Aufenthaltes in Österreich rechtskräftig abgesprochen wurde. Die jeweilige Dauer der bisherigen von ihm angestrengten Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet ist nicht in dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verzögerungen begründet. Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. II.
  21. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  22. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu den aktuellen privaten und familiären Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zu seiner nachhaltig gelungenen sozialen und wirtschaftlichen Integration in die österreichische Gesellschaft ergeben sich insbesondere aus seinen belegten Aktivitäten im Rahmen von sozial orientierten Vereinen und den zahlreichen Empfehlungsschreiben von dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen unterschiedlicher Nationalität, aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich als Teil der österreichischen Gesellschaft wahrnimmt und seinen Lebensunterhalt aus eigener stabiler Erwerbstätigkeit zu sichern in der Lage ist, sowie aus den im Verfahren in Vorlage gebrachten weiteren Unterlagen und dem überzeugenden Vorbringen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet. II.
  23. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  24. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  3. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  4. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  5. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
  6. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 10.01.2012 gestellt und erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 14.08.2014, die sich dagegen richtende Beschwerde wurde fristgerecht am 05.09.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 18.09.2014 ein. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 10.01.2012 gestellt und erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 14.08.2014, die sich dagegen richtende Beschwerde wurde fristgerecht am 05.09.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 18.09.2014 ein.

§ 81Abs.

23 sind Verfahren

§§ 41aAbs.

9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.

Paragraph 81, Absatz 23, sind Verfahren

Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078). Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er

§ 23Abs.

1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er

Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. II.3.2.2.1.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennrömisch zwei.3.2.2.1.

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

  1. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die in Z 1 bis Z 3 des § 41a Abs. 9 NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).Die in Ziffer eins bis Ziffer 3, des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).

§ 41aAbs.

9 NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273). Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag

§ 44bAbs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen wird (Vw

GH 19.12.2012, 2012/22/0202).Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202). Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, so regelt § 44b NAG, dass Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, so regelt Paragraph 44 b, NAG, dass Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde

Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde

Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 begründen

Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen

Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist

Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist

Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe

Art. 8

MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs 2 MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).Der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe

Artikel 8

, MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Artikel 8, Absatz 2, MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Mit einer Antragszurückweisung

§ 44b

Abs 1 Z 1 NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Mit einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Art. 8 EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Art. 8 EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Artikel 8, EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH 22. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247).Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH 22. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247). Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs 2 NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085). Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion

§ 44bAbs 2 NAG 2005 nicht gebunden (Vw

GH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Art. 8 EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Artikel 8, EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Art. 8 EMRK dar (VfSlg 14.300/1995).Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Artikel 8, EMRK dar (VfSlg 14.300 aus 1995,). Art. 8 EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).Artikel 8, EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744). Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Dabei variieren der Ermessensspielraum des Staates und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, je nach den Umständen des Einzelfalles und muss dies in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH

  1. Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Z. 1 bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).Die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH
  2. Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 11 Abs. 3 NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalt des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 11, Absatz 3, NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalt des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E
  3. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Grundsätzlich hat kein Fremder im Allgemeinen ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (Hinweis Urteil EGMR
  4. Mai 2008, Bsw Nr. 26565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich; VwGH 10.12.2013, 2010/22/0003). Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis
  5. Juni 2000, 99/18/0175;
  6. März 2002, 2002/21/0027; E
  7. März 2005, 2002/21/0056; VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung

§ 66Abs. 2 Fr

PolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis 28. Juni 2000, 99/18/0175; 22. März 2002, 2002/21/0027; E 15. März 2005, 2002/21/0056; VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung

Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Art 8 EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte

(2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Art 8 EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. In Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Art. 8 EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich von Art. 12 EMRK geschützt wird (vgl. Oswald, Das Bleiberecht, S.44).Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Artikel 8, EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte
(2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Artikel 8, EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. In Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Artikel 8, EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich von Artikel 12, EMRK geschützt wird vergleiche Oswald, Das Bleiberecht, S.44). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht (vgl. etwa EGMR 1802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind (vgl. etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Art 8, Rz 52).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht vergleiche etwa EGMR 1802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind vergleiche etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Artikel 8,, Rz 52). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächliche gelebte enge Bande vorliegen (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340/2004). Auch in diesem Fall kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen (vgl. etwa VfSlg. 17.851/2006). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächliche gelebte enge Bande vorliegen vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340 aus 2004,). Auch in diesem Fall kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen vergleiche etwa VfSlg. 17.851 aus 2006,). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01). Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto“-Beziehungen ein. Eine „de facto“-Beziehung entsteht entweder durch tatsächliches Zusammenleben der Familie oder durch andere Faktoren, die auf eine enge Nahebeziehung hindeuten; maßgebend dafür ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Das bedeutet aber nicht, dass das Vorliegen eines Familienlebens im Falle einer „de facto“-Beziehung schon alleine dann verneint werden kann, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ist eine solche Beziehung nicht eng genug, um in den Schutzbereich des Familienlebens zu fallen, ist auch sie jedenfalls unter den Schutzbereich des Privatlebens zu subsumieren (so etwa EGMR 03.05.2007, Nr. 31.246/06). Bei der Beachtung familiäre Bindungen im Zuge der Interessensabwägung

Art. 8Abs.

2 EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden, die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht (vgl. etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (vgl. VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; § 61 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden (vgl. Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).Bei der Beachtung familiäre Bindungen im Zuge der Interessensabwägung

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Artikel 8, EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden, die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht vergleiche etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu vergleiche VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden vergleiche Ecker, Familienzusammenführung, S. 141). Der EuGH gelangte in dem in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteil in einem Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der unrechtmäßig nach Österreich einreiste und durch Heirat mit einer österreichischen Ehegattin, die nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben mit dieser sowie den dieser Ehe entstammenden drei minderjährigen Kindern begründete, zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass der betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (EuGH 15.11.2011, C-256/11). Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben

Art. 8Abs.

2 EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. die Versagung eines Aufenthaltstitels) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. die Versagung eines Aufenthaltstitels) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten (vgl. dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten vergleiche dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99). Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt au

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