RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlVGW-001/059/32063/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der Frau X., Wien, H.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.8.2014, Zahl MBA ... - S 16934/14, wegen Verwaltungsübertretungen nach ad 1) § 50 d DSG 2000 idgF und ad 2) § 50c iVm §§ 17 ff DSG 2000 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der Frau römisch zehn., Wien, H.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.8.2014, Zahl MBA ... - S 16934/14, wegen Verwaltungsübertretungen nach ad 1) Paragraph 50, d DSG 2000 idgF und ad 2) Paragraph 50 c, in Verbindung mit Paragraphen 17, ff DSG 2000 idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E I.
- Das mit vorliegender Beschwerde bekämpfte Straferkenntnis hat folgenden Spruch:römisch eins.
- Das mit vorliegender Beschwerde bekämpfte Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als Auftraggeberin gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) zumindest am 23.1.2014 in Wien, L.-straße ("…"),„Sie haben als Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) zumindest am 23.1.2014 in Wien, L.-straße ("…"), 1) Ihre Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß § 50d DSG 2000 verletzt, als Sie als Auftraggeberin einer im Etablissement durchgeführten Videoüberwachung (Kamera im Eingangsbereich und Laptop im Lokal) diese Anlage nicht entsprechend geeignet gekennzeichnet haben, sodass der Auftraggeber eindeutig hervorgeht und jeder potentiell Betroffene tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.1) Ihre Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß Paragraph 50 d, DSG 2000 verletzt, als Sie als Auftraggeberin einer im Etablissement durchgeführten Videoüberwachung (Kamera im Eingangsbereich und Laptop im Lokal) diese Anlage nicht entsprechend geeignet gekennzeichnet haben, sodass der Auftraggeber eindeutig hervorgeht und jeder potentiell Betroffene tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. 2) Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, indem Sie im Etablissement eine Videoüberwachung (Kamera im Eingangsbereich und Laptop im Lokal) gemäß § 50a DSG 2000 installiert und betrieben haben, welche nicht als Echtzeitüberwachung oder durch Speicherung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgte, ohne vor Aufnahme dieser Datenanwendung eine Meldung mit dem in § 19 DSG 2000 festgelegten Inhalt an die Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister erstattet zu haben.2) Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, indem Sie im Etablissement eine Videoüberwachung (Kamera im Eingangsbereich und Laptop im Lokal) gemäß Paragraph 50 a, DSG 2000 installiert und betrieben haben, welche nicht als Echtzeitüberwachung oder durch Speicherung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgte, ohne vor Aufnahme dieser Datenanwendung eine Meldung mit dem in Paragraph 19, DSG 2000 festgelegten Inhalt an die Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister erstattet zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1) § 50d DSG 2000 idgFad 1) Paragraph 50 d, DSG 2000 idgF ad 2) § 50 c iVm §§ 17 ff DSG 2000 idgFad 2) Paragraph 50, c in Verbindung mit Paragraphen 17, ff DSG 2000 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 700,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 18 Stunden gemäß ad 1) § 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000ad 1) Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, DSG 2000 ad 2) § 52 Abs. 2 Z 1 DSG 2000ad 2) Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 Summe der Geldstrafen: € 1.400,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 12 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.540,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 24.09.2014, in welcher die Beschwerdeführerin die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestreitet. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, ohne zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- In der Angelegenheit fand am 16.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Die Beschwerde ist begründet. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde über Anzeige der Landespolizeidirektion Wien an die belangte Behörde vom 12.2.2014 eingeleitet. In dieser Anzeige wird ausgeführt: „Am 23.01.2014, um 18.50 Uhr erfolgte durch das PK ... Frau H. und KFD des SPK ... RevInsp Z. und RevInsp S. eine Überprüfung des Rotlichtlokals … etabliert in Wien, L.-straße. Im Zuge dessen, konnte durch die einschreitenden Exekutivbeamten im Etablissement auf einem Regal ein Laptop wahrgenommen werden, der das Geschehen insbesondere das Betreten und Verlassen des Etablissements aufzeichnete. Die Kamera war im Eingangsbereich außenseitig angebracht. Es konnte durch Ermittlungen und Erhebungen in Erfahrung gebracht werden, dass der Datenträger das Geschehen vor dem Lokal und Bewegungen, somit auch Passanten vor dem Lokal nonstop aufgezeichnet werden. Aufgezeichnet wurde auf dem Datenträger eines Laptops der Marke D.. Zudem wurde Kenntnis erlangt, dass hierfür keine Meldung an die Datenschutzkommission erfolgte. Auf Grund oben und umseitig angeführter Umstände besteht der dringende Verdacht, dass die private Videoüberwachung nicht, so wie gesetzlich vorgeschrieben, der Datenschutzkommission gemeldet wurde. Die Verantwortliche Frau X. wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zur Anzeige gebracht wird und der Datenträger vorläufig beschlagnahmt wird. Somit hat die Eigentümerin des Lokales es unterlassen die Inbetriebnahme der meldepflichtigen Datenanwendung gem. den gesetzlichen Vorgaben zu melden. Frau X. wurde über die gesetzliche Lage in Kenntnis gesetzt. Auf Grund oben und umseitig angeführter Umstände besteht der dringende Verdacht, dass die private Videoüberwachung nicht, so wie gesetzlich vorgeschrieben, der Datenschutzkommission gemeldet wurde. Die Verantwortliche Frau römisch zehn. wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zur Anzeige gebracht wird und der Datenträger vorläufig beschlagnahmt wird. Somit hat die Eigentümerin des Lokales es unterlassen die Inbetriebnahme der meldepflichtigen Datenanwendung gem. den gesetzlichen Vorgaben zu melden. Frau römisch zehn. wurde über die gesetzliche Lage in Kenntnis gesetzt. Zu ihrer Rechtfertigung gab sie sinngemäß an, dass sie dies nur zum Schutze des Lokals installierte, um ungebetene Gäste keinen Eintritt zu gewähren. Ein Beschlagnahmeprotokoll in der hs. Polizeiinspektion hinterlegt. Frau sagte die unverzügliche Abholung des Protokolls zu.“ In ihrer, gegen das in der Folge ergangene Straferkenntnis erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin, wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde, vor, sie habe das ihr vorgeworfene Verhalten nicht zu vertreten, da die montierte Kamera lediglich der Echtzeitüberwachung gedient habe. Eine Speicherung bzw. Verarbeitung von Daten wäre zu keinem Zeitpunkt erfolgt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien brachte die Beschwerdeführerin außerdem vor, dass die verwendete Kamera im Eingangsbereich gekennzeichnet gewesen sei, und zwar befinde sich etwa einen halben Meter von der Kamera entfernt ein Aufkleber mit einer stilisierten Kamera, welche die Videoüberwachung signalisiere, direkt auf der Eingangstüre. Es sei so, dass sie das Studio vom vormaligen Betreiber übernommen habe und sei dieser Aufkleber bereits bei der Übernahme der Wohnung an der Wohnungstüre angebracht gewesen. Seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde sodann beantragt, der Beschwerde in beiden Spruchpunkten stattzugeben, da eine Meldung an die Datenschutzkommission im Tatzeitpunkt nicht mehr in Betracht gekommen wäre, da diese Behörde mit 31.12.2013 aufgelöst worden sei. Zu Punkt 1) werde die Aufhebung des Straferkenntnisses schon deshalb beantragt, weil dieser Tatvorwurf von der am 23.01.2014 gelegten Anzeige der LPD Wien gar nicht umfasst gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I, Nr. 83/2013, haben folgenden Wortlaut: Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 83 aus 2013,, haben folgenden Wortlaut: Meldepflicht des Auftraggebers§ 17.
(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.Paragraph 17,
(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllen. VideoüberwachungAllgemeines§ 50a.
(1)Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.Paragraph 50 a,
(1)Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist. Meldepflicht und Registrierungsverfahren § 50c.
(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.Paragraph 50 c,
(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
(2)Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
(2)Eine Videoüberwachung ist über Paragraph 17, Absatz 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
- in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
- wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt. Information durch Kennzeichnung § 50d.
(1)Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.Paragraph 50 d,
(1)Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Verwaltungsstrafbestimmung § 52. …Paragraph 52, …
(2)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer
- Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder …
- Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder …
- seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24, 25 oder 50d verletzt …
- seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den Paragraphen 23, 24, 25, oder 50d verletzt … In den Übergangsbestimmungen zur DSG-Novelle 2014, BGBl. I, Nr. 83/2013 wurde in § 61 Abs. 9 normiert:In den Übergangsbestimmungen zur DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 83 aus 2013, wurde in Paragraph 61, Absatz 9, normiert:
(9)Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Datenschutzbehörde an die Stelle der Datenschutzkommission. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 von der Datenschutzbehörde fortzuführen. Erledigungen der Datenschutzkommission gelten als entsprechende Erledigungen der Datenschutzbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2013, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis der Datenschutzkommission oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Datenschutzkommission ist das Verfahren von der Datenschutzbehörde fortzusetzen.
(9)Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Datenschutzbehörde an die Stelle der Datenschutzkommission. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, von der Datenschutzbehörde fortzuführen. Erledigungen der Datenschutzkommission gelten als entsprechende Erledigungen der Datenschutzbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis der Datenschutzkommission oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Datenschutzkommission ist das Verfahren von der Datenschutzbehörde fortzusetzen. Nach der wider die Beschwerdeführerin erhobenen Tatanlastung soll diese (Spruchpunkt 1) eine Kennzeichnung der im Etablissement ausgeführten Videoüberwachung im Sinne des § 50 Abs. d DSG unterlassen haben. Dabei ist nach dem gesamten Akteninhalt nicht zu erkennen, auf welche Wahrnehmungen der Anzeigeleger bzw. sonstigen Beweiserhebungen der Behörde sich dieser Tatvorwurf überhaupt stützen könnte, insbesondere wurde ein entsprechender Sachverhalt, auf dem eine derartige Verwaltungsübertretung gründen könnte, nicht einmal zur Anzeige gebracht; vor diesem Hintergrund kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, eine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachung habe bestanden, nicht entgegen getreten werden.Nach der wider die Beschwerdeführerin erhobenen Tatanlastung soll diese (Spruchpunkt 1) eine Kennzeichnung der im Etablissement ausgeführten Videoüberwachung im Sinne des Paragraph 50, Abs. d DSG unterlassen haben. Dabei ist nach dem gesamten Akteninhalt nicht zu erkennen, auf welche Wahrnehmungen der Anzeigeleger bzw. sonstigen Beweiserhebungen der Behörde sich dieser Tatvorwurf überhaupt stützen könnte, insbesondere wurde ein entsprechender Sachverhalt, auf dem eine derartige Verwaltungsübertretung gründen könnte, nicht einmal zur Anzeige gebracht; vor diesem Hintergrund kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, eine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachung habe bestanden, nicht entgegen getreten werden. Nach der weiteren, wider die Beschwerdeführerin erhobenen Tatanlastung soll diese (Spruchpunkt 2) die verpflichtende Meldung an die Datenschutzkommission unterlassen haben. Aus den zitierten Rechtsvorschriften geht aber hervor, dass diese Behörde im maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht mehr existiert hat, an ihre Stelle ist vielmehr eine neu geschaffene Behörde, nämlich die Datenschutzbehörde, getreten, an welche die Registrierungsmeldung zu erstatten gewesen wäre. Dies wurde der Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Sachverhalt ist klar, die Beurteilung der Rechtsfrage wirft keine Schwierigkeiten auf; der Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zu.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Sachverhalt ist klar, die Beurteilung der Rechtsfrage wirft keine Schwierigkeiten auf; der Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.059.32063.2014