G idF BGBl. I Nr. 147/2006 auf je Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die vier Geldstrafen
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, erster Strafsatz ASchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006, auf je 1 600,00 Euro sowie die vier Ersatzfreiheitsstrafen auf je 75 Stunden herabgesetzt werden.
G hat der Beschwerdeführer einen Gesamtbeitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 640,00 Euro zu leisten. 1 600,00 Euro sowie die vier Ersatzfreiheitsstrafen auf je 75 Stunden herabgesetzt werden.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Gesamtbeitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 640,00 Euro zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Haftung der Ni. Gesellschaft m.b.H.
G bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge. Die Haftung der Ni. Gesellschaft m.b.H.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den beschuldigten Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 17.2.2014 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Ni. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, F.-gasse zu verantworten, dass am 11.4.2012 auf der Baustelle dieser Gesellschaft in Wien, W.-gasse 1. entgegen den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 BauV, lautend: 1. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins, BauV, lautend: „Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden, Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit
den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.“, die Arbeitnehmer G. Gü. und D. R. mit Bauarbeiten, nämlich dem Einbau eines Aufzugsmotors im Liftschacht beschäftigt gewesen seien und als Standplatz hierfür ein im Liftschacht errichtetes Plateaugerüst gedient habe, welches nicht nach fachmännischen Grundsätzen errichtet worden sei und somit nicht dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen entsprochen habe,
G vier Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) à 2 100,00 Euro (je 5 Tage und 6 Stunden) und schrieb
G einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vor. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Ni. Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden kurz: Ni.) für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, den Beschuldigten, verhängte Geldstrafe von 8,400,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 840,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte.2. des Paragraph 61, Absatz 2, BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer
Paragraph 130, Absatz 5, ASchG vier Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) à 2 100,00 Euro (je 5 Tage und 6 Stunden) und schrieb
Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vor. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Ni. Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden kurz: Ni.) für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, den Beschuldigten, verhängte Geldstrafe von 8,400,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 840,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 17.3.
G bezüglich Elektromontagen und -installationen sowie Montagearbeiten auf erhöhten Standplätzen betreffend D. R. vom 15.10./23.10.2009, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments
G betreffend G. Gü., bezüglich Montagearbeiten auf erhöhten Standplätzen sowie Elektromontagen und -installationen vom 15.10./23.10.2009, der Stellungnahme der Amtspartei vom 25.4.2014, der Meldung der Polizeiinspektion ... vom 11.4.2012, GZ E1/.../2012, des Augenscheinprotokolls zur Kommissionierung der Leiche des G. Gü. vom 11.4.2012, der Lichtbildbeilage vom 11.4.2012, des Zwischenberichte des Landeskriminalamtes Wien, …, vom 5.5.2012, vom 15.5.2012 sowie vom 4.7.2012, GZ: D1/.../2012, dem vorläufigen Gutachten des Dipl.- Ing. Bö. über die Vorprüfung der Aufzugsanlage
Wiener Aufzugsgesetz vom 17.2.2009, der Zeugenaussage des Beschwerdeführers vom 15.4.2012, GZ: E1/.../2012, der Aussage des Zeugen D. R. vom 13.5.2012, GZ: D1/.../2012, des an die We. GmbH gerichteten Angebots der Ni. vom 21.1.2009, der Vorankündigung
KG seitens des Bauherren Co. GmbH bezüglich der gegenständlichen Baustelle vom 4.4.2012, der Krankengeschichte des D. R. (AKH Wien vom 13.4.2012), der Gerichtsanzeige der Amtspartei vom 19.4.2012, des von Dr. M. erstatteten Obduktionsgutachtens betreffend G. Gü. vom 20.8.2012, der Beschuldigtenaussagen des D. K. vom 8.7.2012, GZ: B6/.../2012 sowie des Beschwerdeführers vom 29.7.2012, der Zeugenaussage des A. Ot. vom 5.8.2012 samt vorgelegtem Werkvertrag über Generalunternehmerleistungen vom 21.5.2008 zwischen We. Ges.m.b.H. und S. GmbH, des Befundes und Gutachtens des Zivilingenieurs für Bauwesen, Dipl.-Ing. E., vom 16.11.2012, dessen ergänzender schriftlicher Ausführungen vom 16.3.2013, der Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und D. R. jeweils vom 31.10.2013, der Aussagen des Beschwerdeführers und des F. B., der Zeugenaussage des Arbeitsinspektors Wo. am 20.1.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Unter Zugrundelegung der Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 19.4.2012 samt der angeschlossenen Fotografien, des Firmenbuchauszuges der „Ni. Gesellschaft m.b.H. vom 2.5.2012, der Aussage des Beschwerdeführers vom 31.5.2012, der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 19.6.2012, des Berichtes des Landeskriminalamtes Wien vom 12.4.2012, GZ E1/... aus 2012,, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3.10.2012, der Beschwerde vom 17.3.2014, der Erklärungen/Bestätigungen des D. R. vom 7.4.2008, dessen Unterweisungen für Evaluierungen vom 10.12.2008, der Unterweisungen für Evaluierungen betreffend G. Gü., der Erklärungen/Bestätigungen des G. Gü. vom 8.9.2008, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments
Paragraph 5, ASchG bezüglich Elektromontagen und -installationen sowie Montagearbeiten auf erhöhten Standplätzen betreffend D. R. vom 15.10./23.10.2009, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments
Paragraph 5, ASchG betreffend G. Gü., bezüglich Montagearbeiten auf erhöhten Standplätzen sowie Elektromontagen und -installationen vom 15.10./23.10.2009, der Stellungnahme der Amtspartei vom 25.4.2014, der Meldung der Polizeiinspektion ... vom 11.4.2012, GZ E1/... aus 2012,, des Augenscheinprotokolls zur Kommissionierung der Leiche des G. Gü. vom 11.4.2012, der Lichtbildbeilage vom 11.4.2012, des Zwischenberichte des Landeskriminalamtes Wien, …, vom 5.5.2012, vom 15.5.2012 sowie vom 4.7.2012, GZ: D1/... aus 2012,, dem vorläufigen Gutachten des Dipl.- Ing. Bö. über die Vorprüfung der Aufzugsanlage
Wiener Aufzugsgesetz vom 17.2.2009, der Zeugenaussage des Beschwerdeführers vom 15.4.2012, GZ: E1/... aus 2012,, der Aussage des Zeugen D. R. vom 13.5.2012, GZ: D1/... aus 2012,, des an die We. GmbH gerichteten Angebots der Ni. vom 21.1.2009, der Vorankündigung
Paragraph 6, BauKG seitens des Bauherren Co. GmbH bezüglich der gegenständlichen Baustelle vom 4.4.2012, der Krankengeschichte des D. R. (AKH Wien vom 13.4.2012), der Gerichtsanzeige der Amtspartei vom 19.4.2012, des von Dr. M. erstatteten Obduktionsgutachtens betreffend G. Gü. vom 20.8.2012, der Beschuldigtenaussagen des D. K. vom 8.7.2012, GZ: B6/... aus 2012, sowie des Beschwerdeführers vom 29.7.2012, der Zeugenaussage des A. Ot. vom 5.8.2012 samt vorgelegtem Werkvertrag über Generalunternehmerleistungen vom 21.5.2008 zwischen We. Ges.m.b.H. und S. GmbH, des Befundes und Gutachtens des Zivilingenieurs für Bauwesen, Dipl.-Ing. E., vom 16.11.2012, dessen ergänzender schriftlicher Ausführungen vom 16.3.2013, der Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und D. R. jeweils vom 31.10.2013, der Aussagen des Beschwerdeführers und des F. B., der Zeugenaussage des Arbeitsinspektors Wo. am 20.1.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschuldigte (ist und) war am 11.4.2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ni. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien ,F.-gasse, deren Arbeitnehmer G. Gü. und D. R. am 11.4.2012 auf der Baustelle in Wien, W.-gasse im Zuge der Errichtung einer Aufzugsanlage, mit dem Einbau eines Aufzugsmotors im Liftschacht beschäftigt waren. Zuvor hatten die beiden Arbeitnehmer eine weitere Arbeitsebene mit Abstützung auf der darunterliegenden Arbeitsebene des bereits bestehenden Gerüsts errichtet, obwohl für dieses Plateau - wie auch für die darunter gelegenen (ausgenommen jenem im Erdgeschoß) nicht ausschließlich konventionelle Auflagerschuhe, das sind Systembauteile, die für die Lasteinleitung von Arbeitsbühnen konstruiert sind, verwendet worden waren, sondern auch Stützenschuhe, die für die senkrechte Lastfortleitung und nicht aber für die horizontale Lastabtragung vorgesehen sind, und wofür keine Berechnung stattgefunden hatte. Das Gerüst, konkret der Aufbau der weiteren Arbeitsebene mit Abstützung auf der darunter liegenden Arbeitsebene (im
den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.Entsprechend Paragraph 55, Absatz eins, BauV müssen Gerüste in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit
den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.
V sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
Paragraph 61, Absatz eins, BauV sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen. Nach § 61 Abs. 2 BauV sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.Nach Paragraph 61, Absatz 2, BauV sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen. Entsprechend § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG idF BGBl. I Nr. 147/2006 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7 260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14 530 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in nach dem
V vor deren erstmaliger der Prüfung des Gerüstes durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel. Mit der Errichtung der weiteren Arbeitsebene durch die Arbeitnehmer Gü. und R. bedurfte es
Paragraph 61, Absatz 2, BauV vor deren erstmaliger der Prüfung des Gerüstes durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel. Eine solche Überprüfung fand nicht statt, das Tatbild einer Übertretung nach § 61 Abs. 2 Bau ist sohin in Ansehung der beiden Dienstnehmer, die das Gerüst benützten, jeweils gegeben. Eine solche Überprüfung fand nicht statt, das Tatbild einer Übertretung nach Paragraph 61, Absatz 2, Bau ist sohin in Ansehung der beiden Dienstnehmer, die das Gerüst benützten, jeweils gegeben. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, ist
G sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, ist
Paragraph 9, Absatz eins, VStG sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 ArbIG war zur Tatzeit nicht bestellt. Sohin obliegt dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Ni. Gesellschaft m.b.H. die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG war zur Tatzeit nicht bestellt. Sohin obliegt dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Ni. Gesellschaft m.b.H. die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der Übertretungen nach § 55 Abs. 1 und § 61 Abs. 2 BauV weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich jeweils um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann; ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (VwGH 20.6.1978, Zl. 2411/77; 22.4.1993, Zl. 93/09/0083).Da zum Tatbestand der Übertretungen nach Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 61, Absatz 2, BauV weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich jeweils um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann; ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (VwGH 20.6.1978, Zl. 2411/77; 22.4.1993, Zl. 93/09/0083). Ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt daher davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Davon kann im Beschwerdefall keine Rede sein: Ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt daher davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Davon kann im Beschwerdefall keine Rede sein: Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. 26.9.2008, Zl. 2007/02/0317; 23.5.2006, Zl. 2005/02/0248, m.w.N.), ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (Zl. 26.9.2008, Zl. 2007/02/0317); selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl. etwa VwGH 25.11.2005, Zl. 2004/02/0118; 23.9.1994, Zl. 94/02/0258, 0259;). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat vergleiche 26.9.2008, Zl. 2007/02/0317; 23.5.2006, Zl. 2005/02/0248, m.w.N.), ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (Zl. 26.9.2008, Zl. 2007/02/0317); selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen vergleiche etwa VwGH 25.11.2005, Zl. 2004/02/0118; 23.9.1994, Zl. 94/02/0258, 0259;). Bei insgesamter Betrachtung konnte im Beschwerdefall nicht ein den oben dargestellten Anforderungen entsprechendes, wirksames Kontrollsystem seitens des Beschuldigten dargelegt werden und vermochte er auch nicht glaubhaft zu machen, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Es war daher vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen und der jeweilige Schuldspruch zu allen vier Verwaltungsübertretungen zu bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer auf die an ihn gerichtete Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien, GZ 03..., vom 15.11.2013 hinweist, wonach das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen §§ 80, 88 Abs. 1 StGB
PO eingestellt wurde, ist dazu auszuführen, dass hier überhaupt kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde, wenn im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft ergeben hat, dass keine strafgerichtliche Anklage zu erheben ist. Soweit der Beschwerdeführer auf die an ihn gerichtete Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien, GZ 03..., vom 15.11.2013 hinweist, wonach das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 80, 88, Absatz eins, StGB
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde, ist dazu auszuführen, dass hier überhaupt kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde, wenn im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft ergeben hat, dass keine strafgerichtliche Anklage zu erheben ist. Da Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention ausdrücklich davon spricht, dass niemand erneut vor Gericht (bzw. die Verwaltungsstrafbehörde) gestellt werden darf, setzt das Doppelbestrafungsverbot voraus, dass ein gerichtliches (bzw. verwaltungsbehördliches Strafverfahren eingeleitet und rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Dies ist, wenn der Ankläger von der Anklageerhebung Abstand genommen hat nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist die auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage - wenn auch zur Rechtslage vor dem 1.1.2008 (Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004) - zu verweisen, wonach die Zurücklegung einer Anzeige
PO (in der vor dem 1.1.2008 geltenden Fassung) noch nicht dazu führt, dass eine Verfolgung einer Verwaltungsübertretung aus dem Grunde des Art. 4 Abs. 1 des
Paragraph 90, Absatz eins, StPO (in der vor dem 1.1.2008 geltenden Fassung) noch nicht dazu führt, dass eine Verfolgung einer Verwaltungsübertretung aus dem Grunde des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZP-EMRK ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 21.11.2008, Zl. 2008/02/0203, 21.4.2006, Zl. 2004/02/0405 u.a.), weshalb das Doppelbestrafungsverbot nicht zum Tragen kommen kann. Strafbemessung
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die beiden gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigten das als besonders wichtig einzuschätzende Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, in besonderem Ausmaß; der Unrechtsgehalt der beiden Übertretungen erweist sich im Hinblick auf den schweren Arbeitsunfall, der für den Arbeitnehmer Gü. tödlich und für D. R. mit schweren Verletzungen verlief, als gravierend. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, denn dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Mildernd war die lange Verfahrensdauer zu werten, erschwerend war kein Umstand. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zugute. Die angegebenen durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, das Vermögen des Beschwerdeführers (Alleingesellschafter der mit … belasteten GmbH) und dessen Sorgepflicht für vier Kinder wurden berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von von 145 Euro bis 7 260 Euro reichenden Strafrahmen, erachtet das Verwaltungsgericht die nunmehr mit je 1 600,00 Euro festgesetzten Geldstrafen als jedenfalls angemessen. Eine - weitere - Herabsetzung kam schon aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist; der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist
GVG mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist; der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Dem Haftungsausspruch liegt § 9 Abs. 7 VStG zugrunde. Dem Haftungsausspruch liegt Paragraph 9, Absatz 7, VStG zugrunde. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.042.014.24291.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.