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{'item': 'VGW-042/013/29127/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.02.2015 GeschäftszahlVGW-042/013/29127/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.06.2014, Zl. MBA ... - S 24289/13, wegen mehrerer Übertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.02.2015, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird im Hinblick auf die Punkte 4.) und 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß Art. 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. römisch eins. Der Beschwerde wird im Hinblick auf die Punkte 4.) und 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß Artikel 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. Zu den übrigen Punkten wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch zwei. Zu den übrigen Punkten wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. III. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.040,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.040,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. IV. Die S. GmbH haftet für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch vier. Die S. GmbH haftet für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. V. Die Revision ist unzulässig.römisch fünf. Die Revision ist unzulässig. B E G R Ü N D U N G Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen Vertretungsbefugter gem. § 9 Abs. 1 VStG des Bauherren S. GmbH mit Sitz in Wien, C.-gasse, zu verantworten, dass am 24.04.2013 auf der Baustelle in Wien, W.-straße,„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen Vertretungsbefugter gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG des Bauherren S. GmbH mit Sitz in Wien, C.-gasse, zu verantworten, dass am 24.04.2013 auf der Baustelle in Wien, W.-straße, 1) kein Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase bestellt wurde, obwohl auf der Baustelle gleichzeitig bzw. aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig waren, 2) kein Planungskoordinator für die Planungsphase bestellt wurde, obwohl auf der Baustelle gleichzeitig bzw. aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig waren, 3) keine Vorankündigung erstellt wurde, obwohl eine Vorankündigung, auf Grund des voraussichtlichen Umfanges der Arbeiten von mehr als 500 Personentagen (Neubau einer Wohnhausanlage) erforderlich war, 4) die Vorankündigung nicht sichtbar auf der Baustelle aufgehängt war, obwohl eine Vorankündigung auf Grund des voraussichtlichen Umfanges der Arbeiten von mehr als 500 Personentagen (Neubau einer Wohnhausanlage) erforderlich war, 5) kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wurde, obwohl eine Vorankündigung erforderlich war, 6) der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gem. § 7 BauKG den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern insbesondere der U. AG nicht zugänglich war.6) der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gem. Paragraph 7, BauKG den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern insbesondere der U. AG nicht zugänglich war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1) § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999.ad 1) Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,. ad 2) § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999.ad 2) Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,. ad 3) § 6 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999ad 3) Paragraph 6, Absatz eins, Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, ad 4) § 6 Abs. 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999ad 4) Paragraph 6, Absatz 3, Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, ad 5) § 7 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999ad 5) Paragraph 7, Absatz eins, Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, ad 6) § 7 Abs. 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999ad 6) Paragraph 7, Absatz 7, Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 1.400,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden ad 2.) Geldstrafe von € 1.400,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden ad 3.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden ad 4.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden ad 5.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden ad 6.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden Summe der Geldstrafen: € 5.600,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Wochen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999.gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 140,00, ad 2.) € 140,00, ad 3.) € 70,00, ad 4.) € 70,00, ad 5.) € 70,00, ad 6.) € 70,00 Summe der Strafkosten: € 560,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad 1.) € 1.540,00, ad 2.) € 1.540,00, ad 3.) € 770,00, ad 4.) € 770,00, ad 5.) € 770,00, ad 6.) € 770,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 6.160,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. verhängten Geldstrafen von 1) € 1.400,00 2) € 1.400,00 3) € 700,00 4) € 700,00 5) € 700,00 6) € 700,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) € 140,00 2) € 140,00 3) € 70,00 4)€ 70,00 5) € 70.00 6) € 70,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“6) € 70,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seinem form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin ausführlich dagegen, dass die S. GmbH im angefochtenen Straferkenntnis als Bauherr der Baustelle W.- Straße geführt werde. Bauherr sei vielmehr die F. GmbH gewesen, welche seit 19.04.2013 (fünf Tage vor dem angelasteten Datum) Eigentümer der Liegenschaft sei (Anmerkung: laut Firmenbuchauszug zu FN ... war und ist der Beschwerdeführer jedoch auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH). Abgesehen von diesen Ausführungen, die den größten Teil der Beschwerde einnehmen, wird lediglich auf die Rechtfertigung vom 04.09.2013 verwiesen. Diese Rechtfertigung beschränkt sich wiederum im Wesentlichen darauf, alle erhobenen Vorwürfe in Abrede zu stellen. Bestritten wird sowohl, dass mehr als eine Firma auf der Baustelle tätig gewesen sei, als auch dass der voraussichtliche Umfang des Bauvorhabens 500 Personentage überstiegen habe. Der Beschwerdeführer sei daher zu der Einhaltung der Bestimmung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes nicht verpflichtet gewesen. Der in der Folge festgesetzte Verhandlungstermin 15.01.2015 wurde über Ersuchen des Beschwerdeführers, da sich dieser im Ausland aufhalte, abberaumt und für den 19.02.2015 neu festgesetzt. Zu dem an diesem Tag stattgefundenen Verhandlungstermin ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen, war jedoch durch seinen Rechtsfreund vertreten, welcher erst nach Beginn der Verhandlung auf Befragen angab, der Beschwerdeführer sei am Vortag erkrankt. Er legte dazu eine am Vortag ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung einer praktischen Ärztin vor, der zu Folge der Beschwerdeführer an dem der Verhandlung folgenden Tag wiederbestellt wird. Ladungsgemäß erschienen sind die Zeugen Ing. W. und Ing. D., das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten war durch Herrn Ing. Fr. vertreten. Nach Einvernahme der beiden Zeugen und Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragte der Beschwerdeführervertreter die Vertagung der Verhandlung zur nochmaligen Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei er zum einen bestritt, dass die Verhinderung bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung hätte glaubhaft gemacht werden müssen und zum anderen vorbrachte, aus der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung sei auch auf die Verhandlungsunfähigkeit seines Mandanten zu schließen, weil die Ärztin in dem zweitägigen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeitsmeldung es unterlassen habe, eine Ausgehzeit festzulegen. Da dieser Rechtsmeinung nicht gefolgt werden konnte und in der Ladung ausdrücklich auf die Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel vor Beginn der Verhandlung sowie darauf hingewiesen worden war, dass das Nichterscheinen gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindere, wurde der Beweisantrag abgewiesen und das Erkenntnis verkündet. Da dieser Rechtsmeinung nicht gefolgt werden konnte und in der Ladung ausdrücklich auf die Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel vor Beginn der Verhandlung sowie darauf hingewiesen worden war, dass das Nichterscheinen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindere, wurde der Beweisantrag abgewiesen und das Erkenntnis verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: Wie sich aus den Aussagen der beiden Zeugen in Verbindung mit den im Akt einliegenden Fotografien und dem übrigen Akteninhalt ergibt, wurde die Baustelle aufgrund einer von der Firma S. GmbH erwirkten Baubewilligung im März 2013 begonnen. Aufgrund der baubehördlichen Auflagen musste die Baugrube abschnittweise ausgehoben werden, weil darunter die U-Bahn verlief. Bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 24.04.2013 nahm Ing. D. als einschreitender Beamter wahr, dass das Kellergeschoß zu zwei Drittel bereits betoniert war und zu einem Drittel auf der Liegenschaft eine Baugrube offen stand. Dieser Zustand wurde von ihm fotografisch festgehalten (Seite 26 im Gerichtsakt). Sein Einschreiten erfolgte in erster Linie deshalb, weil die Baugrube sehr steil und ungesichert war, sodass die darin befindlichen Arbeitnehmer der ausführenden Baugesellschaft U. GesmbH in Ermangelung von Absicherungen am Leben und der Gesundheit gefährdet waren. Außer diesen Arbeitnehmern befand sich noch ein Arbeitnehmer der Firma R. GmbH, welche den Aushub durchgeführt hatte, an Ort und Stelle. Über Aufforderung des Arbeitsinspektors verständigte ein Vorarbeiter sowohl den Verantwortlichen der Baugesellschaft, Ing. W., als auch den Beschwerdeführer als Vertreter der Bauherrin. Die S. GmbH war sowohl aus den technischen Unterlagen betreffend die Statik des Baugrundes, welche dem Arbeitsinspektor vorgelegt wurden, als Auftraggeber ersichtlich, als auch auf der Visitenkarte des eingetroffenen Beschwerdeführers vermerkt. Da aber im Baucontainer Pläne hingen, in denen die F. GmbH als Bauwerberin angegeben war, erklärte der Zeuge Ing. D. dem Beschwerdeführer sowie Ing. W., dass Bauherr im Sinne des BauKG derjenige sei, in dessen Auftrag das Gebäude errichtet werde, und sprach sie auf die beiden unterschiedlichen Firmen an. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass die U. von der S. GmbH beauftragt worden sei. Wie sich in der Folge aus einem Grundbuchsauszug ergab, war die F. GmbH zum Zeitpunkt der Kontrolle erst seit fünf Tagen Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft geworden; aus dem Firmenbuch ist der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer beider Gesellschaften zur Tatzeit ersichtlich. Das Bauvorhaben betraf ein Wohnheim für Studenten mit 69 Wohneinheiten und einer Wohnnutzfläche von 3.200 m². Projektiert waren ferner 25 Parkplätze. Die Fertigstellung war für Jänner 2014 vorgesehen. Anhand einer Grobberechnung unter Zugrundelegung der üblichen Personalkosten ergeben sich als Bedarf für die Errichtung eines derartigen Gebäudes ca. 9.000 Personentage. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Wesentlichen Fertigteile verwendet wurden, ist allein für die ausführende Baufirma mit ca. 2.500 Personentagen zu rechnen, wobei die für Estrich und Innenputz jeweils beauftragten Fremdfirmen noch nicht eingerechnet sind. Diese Firmen wurden erst ab August 2013 beigezogen. Spätestens im Jänner 2014 wurden dann noch eine Malerei, ein Fliesenleger und eine weitere Firma beigezogen. Eine Befragung des Beschwerdeführers am 24.4.2013 durch den Zeugen D. ergab, dass weder ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, noch eine Vorankündigung im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes überhaupt erstellt worden war. Ein Baustellen- und ein Planungskoordinator wurden dem Arbeitsinspektorat weder bei der Befragung vor Ort noch nachträglich bekannt gegeben. Aufgabe des Baustellenkoordinators wäre unter anderem gewesen, für eine Absicherung der Steilwände der Baugrube zu sorgen. Erst bei der übernächsten Kontrollinspektion am 18.06.2013 befanden sich eine Vorankündigung und ein Sicherheits- und Gesundheitsplan auf der Baustelle. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der beiden Zeugen in Verbindung mit dem Akteninhalt. Demgegenüber besteht das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer im wesentlichen substanzlosen Bestreitung bis über die Grenze der Absurdität hinaus, wenn etwa vorgebracht wird, die Errichtung des gegenständlichen Wohnheims mit 3.200 m² Grundfläche für 69 Wohneinheiten hätte voraussichtlich weniger als 500 Personentage benötigt, oder der Bau sei zum Kontrollzeitpunkt – sohin einen Monat nach dem festgestellten Baubeginn – bereits fertig gewesen. Durch die Zeugenaussagen und die aktenkundigen Feststellungen des Arbeitsinspektorats ist auch wiederlegt, dass außer der U. GesmbH dort keine weitere Firma beschäftigt gewesen wäre, zumal bereits zum Kontrollzeitpunkt noch die R. GmbH, und ab August 2013 wenigstens zwei weitere Firmen und gegen Abschluss der Arbeiten im Jänner 2014 noch weitere Unternehmern dort tätig gewesen sind. Zudem ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche den Hinweis enthielt, dass das Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindere, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen, ohne dass er bis zum Beginn der Verhandlung seine Verhinderung aus wichtigen Gründen glaubhaft gemacht hätte. Er hat sich damit der Möglichkeit begeben, sein bestreitendes Vorbringen zu konkretisieren, seine persönliche Glaubwürdigkeit in die Waagschale zu werfen und der konkreten Darstellung der beiden Zeugen eine ebenso konkrete Darstellung aus seiner Sicht entgegenzusetzen. In rechtlicher Hinsicht ist der Tatbestand der angelasteten Übertretungen damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da jedoch die zu Punkt 4.) und Punkt 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen im Verhältnis der Scheinkonkurrenz zu der jeweils vorher angelasteten Übertretung stehen, indem sie durch diese konsumiert werden (eine gar nicht erst erstellte Vorankündigung kann nicht sichtbar auf der Baustelle aufgehängt werden, und auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan müsste erst erstellt worden sein, um den Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf der Baustelle zugänglich gemacht werden zu können), war das Verfahren zu den genannten Punkten einzustellen, und waren nur die übrigen vier Punkte zu bestätigen. Was den abgewiesenen Beweisantrag auf Vertragung zur nochmaligen Ladung und Vernehmung des Beschwerdeführers und die dazu vorgebrachte Ansicht seines Rechtsvertreters, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet, diesen trotz seines Nichterscheinens nochmals zur Vernehmung zu laden, anbelangt, so ist Folgendes festzuhalten: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.: VwGH 31.01.2014, Zl. 2013/02/0260) kann nur das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe das Nichterscheinen einer geladenen Person rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer „ordnungsgemäßen Ladung“, die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann. Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun, wozu etwa die Behauptung der Bestellung der Partei ins Krankenhaus zu einer Operation nicht ausreicht, insbesondere ist deren Unaufschiebbarkeit darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, Zl. 2009/02/0292). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.: VwGH 31.01.2014, Zl. 2013/02/0260) kann nur das Vorliegen eines der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe das Nichterscheinen einer geladenen Person rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer „ordnungsgemäßen Ladung“, die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann. Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun, wozu etwa die Behauptung der Bestellung der Partei ins Krankenhaus zu einer Operation nicht ausreicht, insbesondere ist deren Unaufschiebbarkeit darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, Zl. 2009/02/0292). Im gegenständlichen Fall ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer oder sein Rechtsvertreter nicht bereits am 18.02.2015 – also vor der am 19.02.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung – in der Lage gewesen sein sollte, die an diesem Tag ausgestellte ärztliche Bestätigung dem Verwaltungsgericht Wien per E-Mail oder per Telefax zu übermitteln. Abgesehen davon handelt es sich nur um eine „Arbeitsunfähigkeitsmeldung“ mit Wiederbestellung zur praktischen Ärztin in zwei Tagen, also für den dem Verhandlungstermin folgenden Tag. Die Ansicht des Rechtsvertreters, wonach aus der Nichtausfüllung einer von mehreren unausgefüllten Rubriken durch die ausstellende Ärztin geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer auch nicht ausgehfähig und daher nicht verhandlungsfähig sei, kann vom Verwaltungsgericht Wien unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden. Letztlich hat es auch der Rechtsvertreter selbst dabei belassen und hat die besagte Meldung erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung, als er zur Auskunft über den Verbleib des Beschwerdeführers aufgefordert worden war, vorgelegt. Die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und eine Verkündung des Erkenntnisses waren sohin gegeben. Durch die erwiesenen Übertretungen wurde das öffentliche Interesse an der Koordination mehrerer beteiligter Unternehmer an größeren Baustellen und bereits in der Planungsphase davor im Interesse des Arbeitnehmerschutzes sowie das Interesse an der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie an der rechtzeitigen Erstellung einer Vorankündigung zum Zwecke der Erleichterung von Kontrollen erheblich beeinträchtigt, weshalb das Unrecht der Taten nicht gering war. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Mildernd oder erschwerend war kein Umstand, ausgegangen wurde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe, insbesondere auf den nicht unerheblichen Unrechtsgehalt und das wenigstens durchschnittliche Verschulden, sind die verhängten Geldstrafen keineswegs überhöht, sondern schuldangemessen. Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht einmal einen Anflug von Einsicht erkennen ließ, ist für sein künftiges Wohlverhalten eine ungünstige Prognose zu stellen. Es bedarf daher spürbarer Strafen, um ihn in Hinkunft zu Beachtung des Baustellenkoordinationsgesetzes anzuhalten. Nicht zuletzt sind die Strafen in der verhängten Höhe auch erforderlich, um andere Bauherrn und deren Verantwortliche von der Vernachlässigung ihrer diesbezüglichen Pflichten abzuhalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.042.013.29127.2014

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