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{'item': 'VGW-032/042/731/2015/VOR'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 99§ 64§ 23§ 5§ 38§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.02.2015 GeschäftszahlVGW-032/042/731/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,00 (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,00 (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Durch die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.11.2013, Zahl: MA 67 - RV-115312/3/0, bekämpft. Der Spruch dieses Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „Sie haben am 03.07.2013 um 07:37 Uhr in Wien, P.-gasse 15 als Lenkerin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen W-5 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (STVO 1960) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 StVO 1960. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (STVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960.

§ 99Abs. 3 lit.a St

VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 48,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 48,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ferner haben Sie

§ 64Verwaltungsstrafgesetz 1991 VSt

G zu zahlen: EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Ferner haben Sie

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG zu zahlen: EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUE 58,00.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist) bestritt die Beschwerdeführerin nicht, ihr Fahrzeug an der angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben. Neben der Beschreibung der Örtlichkeit in Wien Ecke M.-gasse/P.-gasse, sowie der in diesem Bereich herrschenden Parkplatznot, gibt die Beschwerdeführerin an, dass es ihr gar nicht möglich gewesen sei, das Tatfahrzeug parallel zum Fahrbahnrand abzustellen. Es sei die Verordnung völlig unsachlich und darüber hinaus rechtswidrig, weil sie gegen § 23 Abs. 1 Bodenmarkierungsverordnung verstoße, wonach Bodenmarkierungen für Parkplätze in einer Weise auszuführen seien, um die beste Ausnutzung des vorhandenen Platzes zu gewährleisten. Die gegenständliche Bodenmarkierung sei willkürlich gesetzt worden, und vernichte daher einen so dringend benötigten Parkplatz. Daher beruhe das bekämpfte Straferkenntnis auf einer rechtswidrigen Verordnung und sei aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben. Weiters wurden noch Angaben zu den Einkommens- und Familienverhältnissen gemacht. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist) bestritt die Beschwerdeführerin nicht, ihr Fahrzeug an der angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben. Neben der Beschreibung der Örtlichkeit in Wien Ecke M.-gasse/P.-gasse, sowie der in diesem Bereich herrschenden Parkplatznot, gibt die Beschwerdeführerin an, dass es ihr gar nicht möglich gewesen sei, das Tatfahrzeug parallel zum Fahrbahnrand abzustellen. Es sei die Verordnung völlig unsachlich und darüber hinaus rechtswidrig, weil sie gegen Paragraph 23, Absatz eins, Bodenmarkierungsverordnung verstoße, wonach Bodenmarkierungen für Parkplätze in einer Weise auszuführen seien, um die beste Ausnutzung des vorhandenen Platzes zu gewährleisten. Die gegenständliche Bodenmarkierung sei willkürlich gesetzt worden, und vernichte daher einen so dringend benötigten Parkplatz. Daher beruhe das bekämpfte Straferkenntnis auf einer rechtswidrigen Verordnung und sei aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben. Weiters wurden noch Angaben zu den Einkommens- und Familienverhältnissen gemacht. Im erstinstanzlichen Behördenakt erliegt eine Anzeige vom 3.7.2013, welcher ein Foto vom abgestellten Tatfahrzeug beigeschlossen ist. Auf diesem Foto ist eine deutlich lesbare Bodenmarkierung ersichtlich. Eindeutig ersichtlich ist auch die Abstellposition des Fahrzeuges, nämlich gänzlich außerhalb der (beanstandeten) Bodenmarkierung und nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand. In weiterer Folge wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 9.9.2013 die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Kenntnis gebracht und angelastet. Dagegen erhob die Beschuldigte fristgerecht Einspruch und gab begründend an, die Bodenmarkierung sei rechtswidrig und widerspreche § 23 Abs. 1 der Bodenmarkierungsverordnung, wonach Bodenmarkierungen für Parkflächen so auszuführen sind, dass die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet ist. Dies sei hier nicht der Fall, daher stütze sich die Strafverfügung auf eine rechtswidrige Verordnung, nämlich die Bodenmarkierung. Weiters wurden Angaben zu den Einkommens- und Familienverhältnissen gemacht und ersucht, die Strafhöhe herabzusetzen. In weiterer Folge wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 9.9.2013 die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Kenntnis gebracht und angelastet. Dagegen erhob die Beschuldigte fristgerecht Einspruch und gab begründend an, die Bodenmarkierung sei rechtswidrig und widerspreche Paragraph 23, Absatz eins, der Bodenmarkierungsverordnung, wonach Bodenmarkierungen für Parkflächen so auszuführen sind, dass die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet ist. Dies sei hier nicht der Fall, daher stütze sich die Strafverfügung auf eine rechtswidrige Verordnung, nämlich die Bodenmarkierung. Weiters wurden Angaben zu den Einkommens- und Familienverhältnissen gemacht und ersucht, die Strafhöhe herabzusetzen. Die belangte Behörde erließ daraufhin das bekämpfte Straferkenntnis , wobei die Geldstrafe von EUR 58,00 auf EUR 48,00 herabgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 2.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung mit der zuständigen Rechtspflegerin durch, in der die Beschwerdeführerin Folgendes angab: „Im Wesentlichen beanstande ich, dass die vorhandene Bodenmarkierung da aufhört, wo sie aufhört. Es wäre sinnvoller und rechtlich geboten die Bodenmarkierung bis um einen Parkplatz auszudehnen und die Bodenmarkierung gem. § 23 Abs. 1 Bodenmarkierungsverordnung anzubringen. Nämlich, dass die beste Ausnützung des Platzes gewährleistet ist. Ich beantrage daher die Überprüfung der Bodenmarkierungsverordnung im Bereich Ecke Wien, M.-gasse/P.-gasse auf Seite des Hauses P.-gasse

  1. Ich beantrage die Herbeischaffung des Verordnungsaktes und ersuche mir diesen zur Kenntnis zu bringen. Weiters ersuche ich um die Durchführung eines Lokalaugenscheines.“ „Im Wesentlichen beanstande ich, dass die vorhandene Bodenmarkierung da aufhört, wo sie aufhört. Es wäre sinnvoller und rechtlich geboten die Bodenmarkierung bis um einen Parkplatz auszudehnen und die Bodenmarkierung gem. Paragraph 23, Absatz eins, Bodenmarkierungsverordnung anzubringen. Nämlich, dass die beste Ausnützung des Platzes gewährleistet ist. Ich beantrage daher die Überprüfung der Bodenmarkierungsverordnung im Bereich Ecke Wien, M.-gasse/P.-gasse auf Seite des Hauses P.-gasse
  2. Ich beantrage die Herbeischaffung des Verordnungsaktes und ersuche mir diesen zur Kenntnis zu bringen. Weiters ersuche ich um die Durchführung eines Lokalaugenscheines.“ Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde sodann der Verordnungsakt zur Zahl MA 46 – ALLG/1511963/14/PIR vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 herbeigeschafft und in Kopie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. In diesem Akt erliegt eine nicht maßstäbliche Planskizze zum Straßenabschnitt der P.-gasse zwischen der M.-gasse und der S.-gasse. In diesem ist für den Straßenbereich vor den Häusern Wien, P.-gasse 15 und 17, eine durch Bodenmarkierungen zu kennzeichnende Schrägparkfläche eingezeichnet. Diese Schrägparkfläche wird schriftlich durch eine Parktiefe von 4 Metern und einen Parkwinkel von 45% näher konkretisiert. Die vordere Schrägbodenmarkierung wird dahingehend konkretisiert, als diese unmittelbar vor der Gehsteigverbreiterung im Bereich der Kreuzung D.-Gasse und P.-gasse endet. Die hintere Schrägbodenmarkierung wird dahingehend näher bestimmt, als der Punkt, an welchem die Schrägparkmarkierung mit der vier Meter vom Gehsteigrand eingezeichneten Parkflächenbegrenzungsmarkierung zusammentrifft, direkt am Ende der im Ausmaß von 4 Metern eingezeichneten Gehsteigverbreiterung im Bereich der Kreuzung M.-gasse und P.-gasse liegt. Aus dem im Verordnungsakt erliegenden Aktenvermerk geht zudem hervor, dass dieses Verordnungsverfahren vor der baulichen Umgestaltung der P.-gasse, durch welche die gegenständliche Parkfläche geschaffen worden ist, durchgeführt worden ist. Zum Zeitpunkt des Verordnungserlassungsbeschlusses bestanden daher weder die beiden oa Gehsteigverbreiterungen noch gehörte zu diesem Zeitpunkt die nunmehrige gegenständliche Parkfläche schon zur Fahrbahn. In ihrer Stellungnahme vom 9.11.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor: „Wie aus der Planbeilage 1 deutlich ersichtlich ist, wird dort die Bodenmarkierung in einer Weise gezogen, dass kein Parkplatz vor der ON 15 P.-gasse zum „Ohrwaschel“ hin frei bleibt. dies richtigerweise in optimaler Ausnutzung des vorhandenen Raums für Parkplätze. Dies bedeutet, dass der Plan mit der vor Ort tatsächlich ausgeführten Markierung differiert. Diese Planbeilage ist ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung Durch die Bemalung des Bodens mit einer Bodenmarkierung, die nicht diesem Plan entspricht, wurde hier in rechtswidriger Weise vorgegangen. Die Bodenmarkierung wäre daher falsch. Wäre die Bodenmarkierung nach der vorliegenden Planbeilage 1 durchgeführt worden, so hätte ich innerhalb der Bodenmarkierung geparkt. Beweis: ggstl. Verordnung, Ortsaugenschein, Gutachten eines Vermessungstechnikers, weitere Beweise vorbehalten. Ich stelle daher erneut den Antrag: Das Strafverfahren möge eingestellt werden und der gegenständliche Strafbescheid ersatzlos behoben werden.“ In ihrer Stellungnahme vom 20.1.2015 teilte die Magistratsabteilung u.a. mit, dass am 20.1.2015 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass der Abstand zwischen dem (der M.-gasse nächstgelegenen) spitzen Winkel der durch die Bodenmarkierungen gekennzeichneten Parkfläche und dem verlängerten Fahrbahnrand der M.-gasse 5 Meter beträgt. Ein außerhalb dieser Parkfläche abgestelltes Fahrzeug stehe daher stets innerhalb des Fünfmeterbereichs der dort kreuzenden Fahrbahnränder. Im Rahmen der Beantwortung dieser Stellungnahme durch die Magistratsabteilung 46 mit Schreiben vom 20.1.2015 übermittelte diese auch mehrere Fotos von der gegenständlichen Parkfläche. Aus den Fotos ist ersichtlich, dass im Gegensatz zu den Aufzeichnungen der im Verordnungsakt erliegenden Planskizze die Gehsteigverbreiterung im Bereich der Kreuzung P.-gasse/M.-gasse nicht 4 Meter in die P.-gasse, sondern lediglich etwa 50 cm in die P.-gasse hineinragt. Wäre bei Zugrundelegung dieser nunmehrigen baulichen Umsetzung der Gehsteigverbreiterung die, die gegenständliche Schrägparkfläche begrenzende Schrägbodenmarkierung bis direkt an die Gehsteigverbreiterung gelegt worden, würde die Schrägparkfläche etwa einen Meter in den für den Fußgängerverkehr vorzusehenden Kreuzungsbereich hineinragen. Die Fußgänger wären daher in diesem Ausmaß zu einem Ausweichen genötigt. In weiterer Folge erging das durch die zuständige Rechtspflegerin gefertigte Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 14.01.2015, Zl VGW-032/042/RP01/20951/2014, mit welchem der Beschwerde keine Folge gegeben worden ist.In weiterer Folge erging das durch die zuständige Rechtspflegerin gefertigte Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 14.01.2015, Zl VGW-032/042/RP01/20951 aus 2014,, mit welchem der Beschwerde keine Folge gegeben worden ist. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein. In dieser führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bodenmarkierungen nicht entsprechend der im Verordnungsakt erliegenden Planskizze ausgeführt worden seien. Daher sei diese Verordnung rechtswidrig erlassen worden. Es wurde daher auch beantragt, einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Wäre die Verordnung rechtmäßig erlassen worden, wäre der Beschwerdeführerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht anzulasten. Das erkennende Gericht führte sodann am 20.2.2015 eine weitere mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor wie folgt: „Es wird nicht bestritten, dass ich das Tatfahrzeug neben der Bodenmarkierung, welche das Ende der Schrägparkfläche im Bereich der P.-gasse begrenzt und nächst der M.-gasse liegt, im Bereich der Örtlichkeit Wien., P.-gasse 15, abgestellt hatte. Mein Fahrzeug war daher schräg zum Fahrbahnrand zwischen dieser Bodenmarkierungslinie und dem verlängerten Gehsteig im Bereich der Kreuzung P.-gasse/M.-gasse geparkt. Die Tatbildlichkeit als solche bestreite ich nicht. Es wird daher auf die Einvernahme des Meldungslegers verzichtet. Dennoch ist meines Erachtens von einer Bestrafung aufgrund meiner Abstellung meines Fahrzeuges unzulässig. Im gegenständlichen Fall wäre meines Erachtens es geboten gewesen, die gegenständlich genannte Bodenmarkierung, durch welche die Schrägparkfläche zur M.-gasse hin begrenzt wird, bis unmittelbar zum Ende der Ausbuchtung im Eckbereich P.-gasse 15 und M.-gasse 18 zu ziehen. Diese Verpflichtung ist meines Erachtens einerseits deshalb gegeben, da laut der Planskizze im vorgelegten Verordnungsakt diese entsprechende Bodenmarkierungslinie bis unmittelbar zur Ausbuchtung im Eckbereich P.-gasse 15 und M.-gasse 18 geführt wird. Der Umstand, dass die in dieser Verordnungsskizze gekennzeichnete Ausbuchtung tatsächlich nicht bzw. in einer deutlich verkleinerten Weise baulich umgesetzt worden ist, ändert an dieser Vorgabe nichts. Im Übrigen wird das Vorbringen der Beschwerde und der Vorstellung auch zum Vorbringen erhoben. Weiters ist meines Erachtens die gesamte Verordnung gesetzeswidrig, zumal die Verordnung auf Grund eines gesetzwidrigen Verordnungsverfahrens erlassen worden ist. Dies deshalb, da die Feststellungen dieses Verordnungserlassungsverfahrens nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 18 Abs. 1 B-VG ausreichend konkretisiert sind. Laut diesem Verordnungsakt wird nämlich die gegenständliche Parkfläche in der schriftlichen Ausformulierung auf der Verordnungserlassung zugrunde liegenden nicht maßstäblichen Planskizze nur durch zwei Parameter konkretisiert, nämlich einerseits durch den Parameter, dass die Parktiefe 4m beträgt, und dem Parameter, dass der Parkwinkel 45° beträgt. Weiters ist meines Erachtens die gesamte Verordnung gesetzeswidrig, zumal die Verordnung auf Grund eines gesetzwidrigen Verordnungsverfahrens erlassen worden ist. Dies deshalb, da die Feststellungen dieses Verordnungserlassungsverfahrens nicht entsprechend der Vorgabe des Artikel 18, Absatz eins, B-VG ausreichend konkretisiert sind. Laut diesem Verordnungsakt wird nämlich die gegenständliche Parkfläche in der schriftlichen Ausformulierung auf der Verordnungserlassung zugrunde liegenden nicht maßstäblichen Planskizze nur durch zwei Parameter konkretisiert, nämlich einerseits durch den Parameter, dass die Parktiefe 4m beträgt, und dem Parameter, dass der Parkwinkel 45° beträgt. Die genauen Punkte von welchen die jeweiligen 45° Bodenmarkierungslinien aus wegzumessen sind, sind nicht schriftlich konkretisiert. Vielmehr ist nur aus der ausdrücklich nicht maßstäblichen Skizze ableitbar. Da aber die in dieser Planskizze dokumentierten Gehsteigflächen von den tatsächlichen Gehsteigflächen abweichen, und da die Punkte, von welchen die Schräg-Bodenmarkierungslinien auszuführen sind, nur bei Zugrundelegung der in der Skizze dokumentierten, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Gehsteigflächen ermittelt werden können, ist eine exakte Ermittlung der gebotenen Situierung der Schrägbodenmarkierungslinien unmöglich. Jedenfalls dann, wenn man daher zur Auffassung gelangt, dass durch die Verordnung nicht vorgeschrieben wurde, dass die nächst der M.-gasse liegende Schrägbodenmarkierungslinie bis exakt zur Ausbuchtung des Gehsteiges in diesem Bereich zu führen ist, ist der Verordnungsakt zwingend nicht mehr ausreichend konkretisiert. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die P.-straße von der M.-gasse wegführend eine Einbahnstraße ist, und daher eine Auslegung des Verordnungstextes in der von mir formulierten Weise keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 7 Bodenmarkierungsverordnung zur Folge hat. Außerdem ergibt sich die von mir vorgenommene Auslegung aus der zwingenden Vorgabe des § 23 Abs. 1 Bodenmarkierungsverordnung. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die P.-straße von der M.-gasse wegführend eine Einbahnstraße ist, und daher eine Auslegung des Verordnungstextes in der von mir formulierten Weise keinen Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 7, Bodenmarkierungsverordnung zur Folge hat. Außerdem ergibt sich die von mir vorgenommene Auslegung aus der zwingenden Vorgabe des Paragraph 23, Absatz eins, Bodenmarkierungsverordnung. Außerdem habe ich das Tatbild deshalb nicht verwirklicht, da in Folge der engen Distanz zwischen der Schrägbodenmarkierung und der Ausbuchtung des Gehsteiges es ohne Verstoß gegen die obangeführte durch die Bodenmarkierungen kundgemachte Verordnung nicht möglich gewesen wäre, das Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand abzustellen. Im Übrigen beantrage ich im Falle der Bestätigung eine Verringerung der verhängten Strafe. Meines Erachtens ist eine Strafherabsetzung deshalb geboten, weil mir nur ein sehr geringes Verschulden anzulasten ist. Dies deshalb, weil hier völlig unübliche Verhältnisse vorgelegen sind. Es ist einzigartig, dass neben einer Ausbuchtung an der Straßenkreuzung für den Fußgängerverkehr genau ein Parkplatz vor Beginn der Bodenmarkierung freigelassen wird.“ In dieser Verhandlung wurde sodann der gegenständliche Erkenntnisspruch verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 23Abs.

2 Straßenverkehrsordnung ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Paragraph 23, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Die Beschwerdeführerin hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden, dass sie das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-5 vor dem Haus in Wien., P.-gasse 15, zwischen der Gehsteigverbreiterung im Kreuzungsbereich der P.-gasse mit der M.-gasse und der Schrägbodenmarkierungslinie, durch welche der Beginn der in diesem Bereich liegenden Parkfläche kundgemacht wird, sohin außerhalb der durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Schrägparkfläche, abgestellt hatte, sodass dieses Fahrzeug am 3.7.2013 um 7:37 Uhr dort angetroffen worden war. Die Beschwerdeführerin bekämpft die Anlastung der Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO mit dem Argument, dass diese ihr Fahrzeug rechtmäßig abgestellt hätte, wenn die gegenständliche durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete Schrägparkfläche gesetzmäßig verordnet bzw. entsprechend der im Verordnungsakt erliegenden Planskizze kundgemacht worden wäre.Die Beschwerdeführerin bekämpft die Anlastung der Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO mit dem Argument, dass diese ihr Fahrzeug rechtmäßig abgestellt hätte, wenn die gegenständliche durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete Schrägparkfläche gesetzmäßig verordnet bzw. entsprechend der im Verordnungsakt erliegenden Planskizze kundgemacht worden wäre. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, als niemand ein Recht auf Erlassung einer Verordnung, durch welche auf einem Fahrbahnbereich die Einrichtung einer Schrägparkzone verordnet wird, hat. Durch die Nichterlassung bzw. Nichtkundmachung einer solchen Verordnung ist daher niemand in seinen Rechten verletzt. Folglich kann die Beschwerdeführerin aber auch nicht durch die Nichterlassung bzw. Nichtkundmachung der gegenständlichen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden sein. Daraus ergibt sich aber wieder, dass diese Verordnung für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell, und daher auch nicht beachtlich ist. Schon aus diesem Grund war dem Antrag auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof nicht nachzukommen. Im Übrigen sind beim erkennenden Gericht aber auch gar keine Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung bzw. der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung entstanden. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die gegenständlichen Bodenmarkierungen auf den gegenständlichen Verordnungsbeschluss gestützt werden können, und zwar trotz des Umstands, dass die Gehsteigerweiterung im Kreuzungsbereich zwischen der P.-gasse und der M.-gasse nunmehr etwa 50cm und nicht wie zum Zeitpunkt der Planskizzenerstellung noch angenommen 400cm beträgt. Durch den Verordnungserlassungsakt und den Verordnungsbeschluss wird nämlich ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass auch nach Einrichtung der gegenständlich verordneten Schrägparkfläche die optimale Einsicht in die beiden Kreuzungsbereiche gewahrt bleiben soll, und der Fußgängerverkehr nicht eingeschränkt oder behindert werden soll. Wäre nun aber die Schrägparkmarkierung direkt bis zur nunmehr auf 50 cm verkürzten Gehsteigverbreiterung gezogen worden, wäre durch die gegenständliche Parkfläche der Fußgängerverkehr wesentlich beeinträchtigt worden. Dass in Anbetracht dieses Umstands bei der Kundmachung der Verordnung aufgrund der verkürzten Vornahme einer Gehsteigverbreiterung die Schrägparkfläche dahingehend begrenzt wurde, dass sicher gestellt wurde, dass (im Sinne der zum Zwecke der Gewährleistung einer ausreichenden Einsicht in einen Kreuzungsbereich erlassenen Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. d StVO) die gegenständlich verordnete Parkfläche nicht in den Fünfmeterbereich i.S.d. § 24 Abs. 1 lit. d StVO ragt, erscheint sachlich gerechtfertigt und mit den Vorgaben des Verordnungsbeschlusses vereinbar.Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die gegenständlichen Bodenmarkierungen auf den gegenständlichen Verordnungsbeschluss gestützt werden können, und zwar trotz des Umstands, dass die Gehsteigerweiterung im Kreuzungsbereich zwischen der P.-gasse und der M.-gasse nunmehr etwa 50cm und nicht wie zum Zeitpunkt der Planskizzenerstellung noch angenommen 400cm beträgt. Durch den Verordnungserlassungsakt und den Verordnungsbeschluss wird nämlich ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass auch nach Einrichtung der gegenständlich verordneten Schrägparkfläche die optimale Einsicht in die beiden Kreuzungsbereiche gewahrt bleiben soll, und der Fußgängerverkehr nicht eingeschränkt oder behindert werden soll. Wäre nun aber die Schrägparkmarkierung direkt bis zur nunmehr auf 50 cm verkürzten Gehsteigverbreiterung gezogen worden, wäre durch die gegenständliche Parkfläche der Fußgängerverkehr wesentlich beeinträchtigt worden. Dass in Anbetracht dieses Umstands bei der Kundmachung der Verordnung aufgrund der verkürzten Vornahme einer Gehsteigverbreiterung die Schrägparkfläche dahingehend begrenzt wurde, dass sicher gestellt wurde, dass (im Sinne der zum Zwecke der Gewährleistung einer ausreichenden Einsicht in einen Kreuzungsbereich erlassenen Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO) die gegenständlich verordnete Parkfläche nicht in den Fünfmeterbereich i.S.d. Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO ragt, erscheint sachlich gerechtfertigt und mit den Vorgaben des Verordnungsbeschlusses vereinbar. Hingewiesen wird auch auf den Zusatz auf der Planbeilage 1, dass es sich bei der Skizze nicht um eine maßstabgetreue Skizze handelt (vgl.: „Skizze nicht maßstäblich“). Hingewiesen wird auch auf den Zusatz auf der Planbeilage 1, dass es sich bei der Skizze nicht um eine maßstabgetreue Skizze handelt vergleiche, „Skizze nicht maßstäblich“). Für das erkennende Gericht ergeben sich somit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verordnung. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt hat, hat sie sich tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten. Wenn die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, dass es ihr gar nicht möglich gewesen wäre, im gegenständlichen Fahrbahnbereich rechtmäßig ihr Fahrzeug parallel zum Fahrzeugrand abzustellen, sei darauf hingewiesen, dass diese Vorgabe für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 StVO dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO gibt lediglich an, dass das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeugs nur in den in dieser Bestimmung genannten Fällen nicht parallel zum Straßenrand erfolgen muss. Dass damit nicht auch zum Ausdruck gebracht wird, dass außer in den in § 23 Abs. 2 StVO angeführten Fällen ein Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeugs parallel zum Straßenrand rechtmäßig ist, ist schon bei Zugrundelegung der (dem § 23 StVO unmittelbar folgenden) Bestimmung des § 24 StVO evident. Dass die Vorgabe des § 23 Abs. 2 StVO, wonach in den in dieser Bestimmungen genannten Konstellationen eine Fahrzeugabstellung parallel zum Straßenrand zu erfolgen hat, nur dann gilt, wenn durch das Abstellen eines Fahrzeugs parallel zum Straßenrand keine andere Rechtsnorm verletzt wird, ist nicht normiert und kann diese Bestimmung offenkundig auch nicht in dieser Weise ausgelegt werden.Wenn die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, dass es ihr gar nicht möglich gewesen wäre, im gegenständlichen Fahrbahnbereich rechtmäßig ihr Fahrzeug parallel zum Fahrzeugrand abzustellen, sei darauf hingewiesen, dass diese Vorgabe für die Anwendbarkeit des Paragraph 23, Absatz 2, StVO dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, StVO gibt lediglich an, dass das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeugs nur in den in dieser Bestimmung genannten Fällen nicht parallel zum Straßenrand erfolgen muss. Dass damit nicht auch zum Ausdruck gebracht wird, dass außer in den in Paragraph 23, Absatz 2, StVO angeführten Fällen ein Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeugs parallel zum Straßenrand rechtmäßig ist, ist schon bei Zugrundelegung der (dem Paragraph 23, StVO unmittelbar folgenden) Bestimmung des Paragraph 24, StVO evident. Dass die Vorgabe des Paragraph 23, Absatz 2, StVO, wonach in den in dieser Bestimmungen genannten Konstellationen eine Fahrzeugabstellung parallel zum Straßenrand zu erfolgen hat, nur dann gilt, wenn durch das Abstellen eines Fahrzeugs parallel zum Straßenrand keine andere Rechtsnorm verletzt wird, ist nicht normiert und kann diese Bestimmung offenkundig auch nicht in dieser Weise ausgelegt werden. § 23 Abs. 2 StVO 1960 enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich – unabhängig von ihrer Länge – zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation zugänglich (vgl. VwGH 30.1.2004, 2003/02/0234).Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich – unabhängig von ihrer Länge – zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation zugänglich vergleiche VwGH 30.1.2004, 2003/02/0234).

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften über das Verschulden nicht anderes bestimmen, genügt somit im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da weiters zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Zur Strafbemessung:

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 leg. cit. zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 leg. cit. zu bestrafen ist.

§ 38Vw

GVG i.V.m. § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen, nicht gering war. Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wenn man zudem bedenkt, dass das Tatfahrzeug direkt neben der Schrägbodenmarkierung, mit welcher das Ende der Schrägparkfläche gekennzeichnet worden ist, abgestellt worden ist, muss der Beschwerdeführerin zumindest eine grob fahrlässige Tatbildverwirklichung angelastet werden. Insbesondere vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemeint hatte, dass die gegenständliche Bodenmarkierung rechtswidrig angebracht worden ist, weder die Beschwerdeführerin zu exkulpieren noch als Milderungsgrund angesehen zu werden. Es muss nämlich jedem Bürger bekannt sein, dass er nicht befugt ist, Verkehrszeichen nur deshalb nicht zu beachten, weil er meint, diese Verkehrszeichen seien rechtswidrig kundgemacht worden. Im Übrigen wäre im Falle der Annahme der rechtswidrigen Erlassung der gegenständlichen Bodenmarkierungen nur zu folgern gewesen, dass diese ganze Verordnung beim Verfassungsgerichtshof erfolgreich bekämpft werden kann. Mit der Aufhebung dieser Verordnung würde nun aber nicht bewirkt, dass jemand am gegenständlichen Fahrzeugabstellort ein Fahrzeug auch schrägparkend abstellen darf. Die Tatbildlichkeit der gegenständlichen Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO würde daher durch eine Aufhebung der gegenständlichen Verordnung nicht beseitigt werden.Im Übrigen wäre im Falle der Annahme der rechtswidrigen Erlassung der gegenständlichen Bodenmarkierungen nur zu folgern gewesen, dass diese ganze Verordnung beim Verfassungsgerichtshof erfolgreich bekämpft werden kann. Mit der Aufhebung dieser Verordnung würde nun aber nicht bewirkt, dass jemand am gegenständlichen Fahrzeugabstellort ein Fahrzeug auch schrägparkend abstellen darf. Die Tatbildlichkeit der gegenständlichen Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO würde daher durch eine Aufhebung der gegenständlichen Verordnung nicht beseitigt werden. Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von EUR 1700,00, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und der bestehenden Sorgepflicht für zwei Kinder das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.042.731.2015.VOR

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