GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,00 (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,00 (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Durch die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.11.2013, Zahl: MA 67 - RV-115312/3/0, bekämpft. Der Spruch dieses Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „Sie haben am 03.07.2013 um 07:37 Uhr in Wien, P.-gasse 15 als Lenkerin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen W-5 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (STVO 1960) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 StVO 1960. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (STVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960.
VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 48,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 48,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ferner haben Sie
G zu zahlen: EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Ferner haben Sie
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG zu zahlen: EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUE 58,00.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist) bestritt die Beschwerdeführerin nicht, ihr Fahrzeug an der angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben. Neben der Beschreibung der Örtlichkeit in Wien Ecke M.-gasse/P.-gasse, sowie der in diesem Bereich herrschenden Parkplatznot, gibt die Beschwerdeführerin an, dass es ihr gar nicht möglich gewesen sei, das Tatfahrzeug parallel zum Fahrbahnrand abzustellen. Es sei die Verordnung völlig unsachlich und darüber hinaus rechtswidrig, weil sie gegen § 23 Abs. 1 Bodenmarkierungsverordnung verstoße, wonach Bodenmarkierungen für Parkplätze in einer Weise auszuführen seien, um die beste Ausnutzung des vorhandenen Platzes zu gewährleisten. Die gegenständliche Bodenmarkierung sei willkürlich gesetzt worden, und vernichte daher einen so dringend benötigten Parkplatz. Daher beruhe das bekämpfte Straferkenntnis auf einer rechtswidrigen Verordnung und sei aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben. Weiters wurden noch Angaben zu den Einkommens- und Familienverhältnissen gemacht. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist) bestritt die Beschwerdeführerin nicht, ihr Fahrzeug an der angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben. Neben der Beschreibung der Örtlichkeit in Wien Ecke M.-gasse/P.-gasse, sowie der in diesem Bereich herrschenden Parkplatznot, gibt die Beschwerdeführerin an, dass es ihr gar nicht möglich gewesen sei, das Tatfahrzeug parallel zum Fahrbahnrand abzustellen. Es sei die Verordnung völlig unsachlich und darüber hinaus rechtswidrig, weil sie gegen Paragraph 23, Absatz eins, Bodenmarkierungsverordnung verstoße, wonach Bodenmarkierungen für Parkplätze in einer Weise auszuführen seien, um die beste Ausnutzung des vorhandenen Platzes zu gewährleisten. Die gegenständliche Bodenmarkierung sei willkürlich gesetzt worden, und vernichte daher einen so dringend benötigten Parkplatz. Daher beruhe das bekämpfte Straferkenntnis auf einer rechtswidrigen Verordnung und sei aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben. Weiters wurden noch Angaben zu den Einkommens- und Familienverhältnissen gemacht. Im erstinstanzlichen Behördenakt erliegt eine Anzeige vom 3.7.2013, welcher ein Foto vom abgestellten Tatfahrzeug beigeschlossen ist. Auf diesem Foto ist eine deutlich lesbare Bodenmarkierung ersichtlich. Eindeutig ersichtlich ist auch die Abstellposition des Fahrzeuges, nämlich gänzlich außerhalb der (beanstandeten) Bodenmarkierung und nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand. In weiterer Folge wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 9.9.2013 die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Kenntnis gebracht und angelastet. Dagegen erhob die Beschuldigte fristgerecht Einspruch und gab begründend an, die Bodenmarkierung sei rechtswidrig und widerspreche § 23 Abs. 1 der Bodenmarkierungsverordnung, wonach Bodenmarkierungen für Parkflächen so auszuführen sind, dass die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet ist. Dies sei hier nicht der Fall, daher stütze sich die Strafverfügung auf eine rechtswidrige Verordnung, nämlich die Bodenmarkierung. Weiters wurden Angaben zu den Einkommens- und Familienverhältnissen gemacht und ersucht, die Strafhöhe herabzusetzen. In weiterer Folge wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 9.9.2013 die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Kenntnis gebracht und angelastet. Dagegen erhob die Beschuldigte fristgerecht Einspruch und gab begründend an, die Bodenmarkierung sei rechtswidrig und widerspreche Paragraph 23, Absatz eins, der Bodenmarkierungsverordnung, wonach Bodenmarkierungen für Parkflächen so auszuführen sind, dass die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet ist. Dies sei hier nicht der Fall, daher stütze sich die Strafverfügung auf eine rechtswidrige Verordnung, nämlich die Bodenmarkierung. Weiters wurden Angaben zu den Einkommens- und Familienverhältnissen gemacht und ersucht, die Strafhöhe herabzusetzen. Die belangte Behörde erließ daraufhin das bekämpfte Straferkenntnis , wobei die Geldstrafe von EUR 58,00 auf EUR 48,00 herabgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 2.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung mit der zuständigen Rechtspflegerin durch, in der die Beschwerdeführerin Folgendes angab: „Im Wesentlichen beanstande ich, dass die vorhandene Bodenmarkierung da aufhört, wo sie aufhört. Es wäre sinnvoller und rechtlich geboten die Bodenmarkierung bis um einen Parkplatz auszudehnen und die Bodenmarkierung gem. § 23 Abs. 1 Bodenmarkierungsverordnung anzubringen. Nämlich, dass die beste Ausnützung des Platzes gewährleistet ist. Ich beantrage daher die Überprüfung der Bodenmarkierungsverordnung im Bereich Ecke Wien, M.-gasse/P.-gasse auf Seite des Hauses P.-gasse
2 Straßenverkehrsordnung ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
Paragraph 23, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Die Beschwerdeführerin hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden, dass sie das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-5 vor dem Haus in Wien., P.-gasse 15, zwischen der Gehsteigverbreiterung im Kreuzungsbereich der P.-gasse mit der M.-gasse und der Schrägbodenmarkierungslinie, durch welche der Beginn der in diesem Bereich liegenden Parkfläche kundgemacht wird, sohin außerhalb der durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Schrägparkfläche, abgestellt hatte, sodass dieses Fahrzeug am 3.7.2013 um 7:37 Uhr dort angetroffen worden war. Die Beschwerdeführerin bekämpft die Anlastung der Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO mit dem Argument, dass diese ihr Fahrzeug rechtmäßig abgestellt hätte, wenn die gegenständliche durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete Schrägparkfläche gesetzmäßig verordnet bzw. entsprechend der im Verordnungsakt erliegenden Planskizze kundgemacht worden wäre.Die Beschwerdeführerin bekämpft die Anlastung der Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO mit dem Argument, dass diese ihr Fahrzeug rechtmäßig abgestellt hätte, wenn die gegenständliche durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete Schrägparkfläche gesetzmäßig verordnet bzw. entsprechend der im Verordnungsakt erliegenden Planskizze kundgemacht worden wäre. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, als niemand ein Recht auf Erlassung einer Verordnung, durch welche auf einem Fahrbahnbereich die Einrichtung einer Schrägparkzone verordnet wird, hat. Durch die Nichterlassung bzw. Nichtkundmachung einer solchen Verordnung ist daher niemand in seinen Rechten verletzt. Folglich kann die Beschwerdeführerin aber auch nicht durch die Nichterlassung bzw. Nichtkundmachung der gegenständlichen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden sein. Daraus ergibt sich aber wieder, dass diese Verordnung für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell, und daher auch nicht beachtlich ist. Schon aus diesem Grund war dem Antrag auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof nicht nachzukommen. Im Übrigen sind beim erkennenden Gericht aber auch gar keine Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung bzw. der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung entstanden. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die gegenständlichen Bodenmarkierungen auf den gegenständlichen Verordnungsbeschluss gestützt werden können, und zwar trotz des Umstands, dass die Gehsteigerweiterung im Kreuzungsbereich zwischen der P.-gasse und der M.-gasse nunmehr etwa 50cm und nicht wie zum Zeitpunkt der Planskizzenerstellung noch angenommen 400cm beträgt. Durch den Verordnungserlassungsakt und den Verordnungsbeschluss wird nämlich ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass auch nach Einrichtung der gegenständlich verordneten Schrägparkfläche die optimale Einsicht in die beiden Kreuzungsbereiche gewahrt bleiben soll, und der Fußgängerverkehr nicht eingeschränkt oder behindert werden soll. Wäre nun aber die Schrägparkmarkierung direkt bis zur nunmehr auf 50 cm verkürzten Gehsteigverbreiterung gezogen worden, wäre durch die gegenständliche Parkfläche der Fußgängerverkehr wesentlich beeinträchtigt worden. Dass in Anbetracht dieses Umstands bei der Kundmachung der Verordnung aufgrund der verkürzten Vornahme einer Gehsteigverbreiterung die Schrägparkfläche dahingehend begrenzt wurde, dass sicher gestellt wurde, dass (im Sinne der zum Zwecke der Gewährleistung einer ausreichenden Einsicht in einen Kreuzungsbereich erlassenen Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. d StVO) die gegenständlich verordnete Parkfläche nicht in den Fünfmeterbereich i.S.d. § 24 Abs. 1 lit. d StVO ragt, erscheint sachlich gerechtfertigt und mit den Vorgaben des Verordnungsbeschlusses vereinbar.Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die gegenständlichen Bodenmarkierungen auf den gegenständlichen Verordnungsbeschluss gestützt werden können, und zwar trotz des Umstands, dass die Gehsteigerweiterung im Kreuzungsbereich zwischen der P.-gasse und der M.-gasse nunmehr etwa 50cm und nicht wie zum Zeitpunkt der Planskizzenerstellung noch angenommen 400cm beträgt. Durch den Verordnungserlassungsakt und den Verordnungsbeschluss wird nämlich ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass auch nach Einrichtung der gegenständlich verordneten Schrägparkfläche die optimale Einsicht in die beiden Kreuzungsbereiche gewahrt bleiben soll, und der Fußgängerverkehr nicht eingeschränkt oder behindert werden soll. Wäre nun aber die Schrägparkmarkierung direkt bis zur nunmehr auf 50 cm verkürzten Gehsteigverbreiterung gezogen worden, wäre durch die gegenständliche Parkfläche der Fußgängerverkehr wesentlich beeinträchtigt worden. Dass in Anbetracht dieses Umstands bei der Kundmachung der Verordnung aufgrund der verkürzten Vornahme einer Gehsteigverbreiterung die Schrägparkfläche dahingehend begrenzt wurde, dass sicher gestellt wurde, dass (im Sinne der zum Zwecke der Gewährleistung einer ausreichenden Einsicht in einen Kreuzungsbereich erlassenen Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO) die gegenständlich verordnete Parkfläche nicht in den Fünfmeterbereich i.S.d. Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO ragt, erscheint sachlich gerechtfertigt und mit den Vorgaben des Verordnungsbeschlusses vereinbar. Hingewiesen wird auch auf den Zusatz auf der Planbeilage 1, dass es sich bei der Skizze nicht um eine maßstabgetreue Skizze handelt (vgl.: „Skizze nicht maßstäblich“). Hingewiesen wird auch auf den Zusatz auf der Planbeilage 1, dass es sich bei der Skizze nicht um eine maßstabgetreue Skizze handelt vergleiche, „Skizze nicht maßstäblich“). Für das erkennende Gericht ergeben sich somit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verordnung. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt hat, hat sie sich tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten. Wenn die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, dass es ihr gar nicht möglich gewesen wäre, im gegenständlichen Fahrbahnbereich rechtmäßig ihr Fahrzeug parallel zum Fahrzeugrand abzustellen, sei darauf hingewiesen, dass diese Vorgabe für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 StVO dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO gibt lediglich an, dass das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeugs nur in den in dieser Bestimmung genannten Fällen nicht parallel zum Straßenrand erfolgen muss. Dass damit nicht auch zum Ausdruck gebracht wird, dass außer in den in § 23 Abs. 2 StVO angeführten Fällen ein Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeugs parallel zum Straßenrand rechtmäßig ist, ist schon bei Zugrundelegung der (dem § 23 StVO unmittelbar folgenden) Bestimmung des § 24 StVO evident. Dass die Vorgabe des § 23 Abs. 2 StVO, wonach in den in dieser Bestimmungen genannten Konstellationen eine Fahrzeugabstellung parallel zum Straßenrand zu erfolgen hat, nur dann gilt, wenn durch das Abstellen eines Fahrzeugs parallel zum Straßenrand keine andere Rechtsnorm verletzt wird, ist nicht normiert und kann diese Bestimmung offenkundig auch nicht in dieser Weise ausgelegt werden.Wenn die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, dass es ihr gar nicht möglich gewesen wäre, im gegenständlichen Fahrbahnbereich rechtmäßig ihr Fahrzeug parallel zum Fahrzeugrand abzustellen, sei darauf hingewiesen, dass diese Vorgabe für die Anwendbarkeit des Paragraph 23, Absatz 2, StVO dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, StVO gibt lediglich an, dass das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeugs nur in den in dieser Bestimmung genannten Fällen nicht parallel zum Straßenrand erfolgen muss. Dass damit nicht auch zum Ausdruck gebracht wird, dass außer in den in Paragraph 23, Absatz 2, StVO angeführten Fällen ein Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeugs parallel zum Straßenrand rechtmäßig ist, ist schon bei Zugrundelegung der (dem Paragraph 23, StVO unmittelbar folgenden) Bestimmung des Paragraph 24, StVO evident. Dass die Vorgabe des Paragraph 23, Absatz 2, StVO, wonach in den in dieser Bestimmungen genannten Konstellationen eine Fahrzeugabstellung parallel zum Straßenrand zu erfolgen hat, nur dann gilt, wenn durch das Abstellen eines Fahrzeugs parallel zum Straßenrand keine andere Rechtsnorm verletzt wird, ist nicht normiert und kann diese Bestimmung offenkundig auch nicht in dieser Weise ausgelegt werden. § 23 Abs. 2 StVO 1960 enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich – unabhängig von ihrer Länge – zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation zugänglich (vgl. VwGH 30.1.2004, 2003/02/0234).Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich – unabhängig von ihrer Länge – zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation zugänglich vergleiche VwGH 30.1.2004, 2003/02/0234).
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften über das Verschulden nicht anderes bestimmen, genügt somit im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da weiters zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Zur Strafbemessung:
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 leg. cit. zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 leg. cit. zu bestrafen ist.
GVG i.V.m. § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen, nicht gering war. Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wenn man zudem bedenkt, dass das Tatfahrzeug direkt neben der Schrägbodenmarkierung, mit welcher das Ende der Schrägparkfläche gekennzeichnet worden ist, abgestellt worden ist, muss der Beschwerdeführerin zumindest eine grob fahrlässige Tatbildverwirklichung angelastet werden. Insbesondere vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemeint hatte, dass die gegenständliche Bodenmarkierung rechtswidrig angebracht worden ist, weder die Beschwerdeführerin zu exkulpieren noch als Milderungsgrund angesehen zu werden. Es muss nämlich jedem Bürger bekannt sein, dass er nicht befugt ist, Verkehrszeichen nur deshalb nicht zu beachten, weil er meint, diese Verkehrszeichen seien rechtswidrig kundgemacht worden. Im Übrigen wäre im Falle der Annahme der rechtswidrigen Erlassung der gegenständlichen Bodenmarkierungen nur zu folgern gewesen, dass diese ganze Verordnung beim Verfassungsgerichtshof erfolgreich bekämpft werden kann. Mit der Aufhebung dieser Verordnung würde nun aber nicht bewirkt, dass jemand am gegenständlichen Fahrzeugabstellort ein Fahrzeug auch schrägparkend abstellen darf. Die Tatbildlichkeit der gegenständlichen Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO würde daher durch eine Aufhebung der gegenständlichen Verordnung nicht beseitigt werden.Im Übrigen wäre im Falle der Annahme der rechtswidrigen Erlassung der gegenständlichen Bodenmarkierungen nur zu folgern gewesen, dass diese ganze Verordnung beim Verfassungsgerichtshof erfolgreich bekämpft werden kann. Mit der Aufhebung dieser Verordnung würde nun aber nicht bewirkt, dass jemand am gegenständlichen Fahrzeugabstellort ein Fahrzeug auch schrägparkend abstellen darf. Die Tatbildlichkeit der gegenständlichen Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO würde daher durch eine Aufhebung der gegenständlichen Verordnung nicht beseitigt werden. Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von EUR 1700,00, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und der bestehenden Sorgepflicht für zwei Kinder das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.042.731.2015.VOR
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