Obsah (21)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 3§ 18§ 47§§ 55§ 60§ 8§ 14a§ 24§ 53§ 46§ 9§ 25§ 10§ 5§ 19§ 20Art. 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.02.2015 GeschäftszahlVGW-051/031/32425/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Fr
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
§ 52Abs. 1 i
Vm Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 100,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 100,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom
- September 2014 richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und lautet wie folgt:römisch eins. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom
- September 2014 richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und lautet wie folgt: „Sie sind als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und haben sich am 31.08.2014 um 02:10 Uhr in Wien, D.-platz noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) gewährt wurde.„Sie sind als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und haben sich am 31.08.2014 um 02:10 Uhr in Wien, D.-platz noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Paragraph 55, FPG) gewährt wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 Abs. 8 iVm. § 120 Abs. 1a FPGParagraph 52, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von € 500,00 4 (Tage(
- n)4 Stunde(
- n)---------- § 120 Abs.1a FPG€ 500,00 4 (Tage(
- n)4 Stunde(
- n)---------- Paragraph 120, Absatz eins a, FPG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft): Die eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von € 400,00 wird vom Gesamtbetrag abgezogen Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der verhängten Strafe [je einem Tag Freiheitsstrafe werde gleich 15,00 € angerechnet] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 150,00„ Diesem Straferkenntnis ging eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- September 2014 voraus. Eine Rechtfertigung erfolgte am
- September
- In der Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis. II. In seiner dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor:römisch zwei. In seiner dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor: „Ich komme aus Sierra Leone. Am 22.9.2005 nach Österreich gekommen, habe ich hier am gleichen Tage Asyl beantragt. Mit Bescheid vom 12.1.2006 hat das Bundesasylamt meinen Asylantrag abgewiesen und mich unter Feststellung meiner Abschiebbarkeit nach „Sierra Leone oder Nigeria“ aus Österreich ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe ich nicht berufen. Eine später von der Fremdenbehörde in Auftrag gegebene Sprachanalyse sah auch ein herkommen aus Nigeria als möglich an. Ich besitze keinerlei Identitätsdokumente und sehe auch nicht die Möglichkeit, solche ausgestellt zu erhalten, weil einerseits das Konsulat Sierra Leones schon vor Jahren (mit Schreiben vom 29.5.2006) der Fremdenbehörde mitgeteilt hatte, dass ich nicht von dort abstamme und andererseits auch die Botschaft Nigerias auch schon am 18.12.2006 dem BM f Inneres mitteilte, dass sie kein Reisedokument für mich ausstellen werden, dort werde ich als Staatsangehöriger Sierra Leonas angesehen. Beweis: Fremdenakt, zuletzt LPD Wien Zl. 1.223.729/FrB, nunmehr BFA RD Wien, Zl unbekannt. Da also schon seit vielen Jahren die Unmöglichkeit meiner Ausreise feststeht bin ich tatsächlich als geduldet anzusehen, auch wenn das BFA eine Duldung nicht festgestellt hat, denn dazu wäre das BFA gesetzlich verpflichtet. Siehe § 46 Abs. 1a FPG: “Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass eine Abschiebung des betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist“. Ein Fehlverhalten der Behörde, die bereits seit acht Jahren von meiner Nichtabschiebbarkeit weiß, kann mir nicht als für mich strafbar vorgeworfen werden. Denn man darf mich bei Unmöglichkeit der Ausreise nicht mittels Druck durch Verwaltungsstrafen aus dem Landespolizeidirektion Wien treiben. Da also schon seit vielen Jahren die Unmöglichkeit meiner Ausreise feststeht bin ich tatsächlich als geduldet anzusehen, auch wenn das BFA eine Duldung nicht festgestellt hat, denn dazu wäre das BFA gesetzlich verpflichtet. Siehe Paragraph 46, Absatz eins a, FPG: “Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass eine Abschiebung des betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist“. Ein Fehlverhalten der Behörde, die bereits seit acht Jahren von meiner Nichtabschiebbarkeit weiß, kann mir nicht als für mich strafbar vorgeworfen werden. Denn man darf mich bei Unmöglichkeit der Ausreise nicht mittels Druck durch Verwaltungsstrafen aus dem Landespolizeidirektion Wien treiben. Im Übrigen ist der Spruch des Straferkenntnisses unrichtig. Wie im Straferkenntnis dargelegt wurde gegen mich ein Aufenthaltsverbot, und keine Rückkehrentscheidung erlassen.“ Zur Klärung des Sachverhaltes fand am
- Februar 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt (die erste anberaumte Verhandlung am
- Februar 2015 musste zur Ladung eines Dolmetschers vertagt werden). Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme, der Beschwerdeführer erschien ohne Vertretung ladungsgemäß. Die Verhandlung wurde unter Beiziehung des erschienen Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten (Strafakt der belangten Behörde, Beschwerdeakt und der den Beschwerdeführer betreffende administrative Fremdenakt) sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der auf Befragen ausführte: „Ich wurde ... 1986 in B., Sierra Leone, geboren. Ich besuchte sechs Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule, die ich aber nicht beendete. Ich habe keinen Beruf erlernt und in Sierra Leone auch nie gearbeitet. Ich bin 2005 oder 2006 nach Österreich gekommen und seit damals durchgehend hier aufhältig. Ich bin wegen der Situation in meinem Heimatland ausgereist und wollte irgendwo in Ruhe leben. Ich weiß, dass mein Asylverfahren verbunden mit einer Auswe4isung rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ich bin nicht ausgereist, da ich wenig Geld habe und außerdem haben mir Freunde erzählt, dass diese wieder nach Österreich zurückkehren mussten. Es ist richtig, dass eine Sprachanalyse im Asylverfahren zeigte, dass ich aus Nigeria stamme. Ich habe zwei oder dreimal mit dem Botschafter von Nigeria gesprochen und sagte mir auch dieser, dass ich nicht aus Nigeria stamme. Auf Vorhalt der Aktenlage, wonach eine Vorführung zur nigerianischen Botschaft verweigert wurde: Das stimmt nicht. Ich habe keine Dokumente, die meine Identität bestätigen könnten. Einmal rief jemand während meiner Schubhaftzeit, ich glaube das war im Jahr 2007, bei der Botschaft von Sierra Leone an und reichte mir das Telefon. Ich erklärte dann meine Situation und gab das Telefon wieder zurück. Was danach passierte weiß ich nicht. Das kann auch im Jahr 2006 oder 2010 gewesen sein. Ich selbst habe mich nie mit der Botschaft von Sierra Leone in Verbindung gesetzt um etwa einen Reisepass zu beantragen. Ich war auch nie freiwillig bei der nigerianischen Botschaft, ich habe mit dieser nichts zu tun. Es ist nicht richtig, dass ich zweimal wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde. Vielmehr wurde mir etwas vorgeworfen, was ich nicht machte. Ich habe eine Polizeikontrolle beobachtet, wurde dann selbst kontrolliert und dann wurde mir vorgeworfen, dass ich einen Polizisten verletzt hätte. Das war im Jahr 2008, ins Gefängnis kam ich dann im Jahr
- Auf Vorhalt der Urteile aus den Jahren 2006 und 2007: Es ist richtig, dass ich wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde, ich habe aber nichts gemacht. Nunmehr gebe ich an, dass ich im Jahr 2006 doch mit Drogen gehandelt habe. Damals war ich aber noch jung. Jemand hat mich in einer Diskothek gebeten, Drogen für ihn zu verkaufen. 2007 habe ich nichts gemacht. Ich weiß, dass wegen dieser Verurteilungen gegen mich auch ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Ich habe keine Familie. Mein Vater starb im Krieg. Mit meiner Mutter habe ich seit meiner Ausreise aus Sierra Leone keinen Kontakt. Ich habe keine Geschwister. In Österreich habe ich keine Familie. Ich bin nicht verheiratet, habe aber eine Freundin. Sie heißt A., den Nachnamen weiß ich nicht. Sie lebt irgendwo in Ungarn. Ich kann nicht sagen, wann sie geboren wurde, da müsste ich sie fragen. Wir sind seit ca. einem Jahr zusammen, sie kommt zwei oder dreimal monatlich nach Österreich. Sie arbeitet in Ungarn, ich weiß aber nicht was. Ich arbeite in Österreich nicht. Ich mache Gelegenheitsarbeiten in der Z.-gasse für U.. Manchmal helfe ich auch bei Automechanikern. Ich erhalte dafür 100,-- Euro bis 150,-- Euro monatlich, eine Arbeitsgenehmigung habe ich nicht. Ich bin nicht sozialversichert, medizinische Unterstützung erhalte ich, wenn notwendig, in der Z.-gasse. Ich habe zweimal einen Deutschkurs besucht, ich glaube das war 2010, 2011 oder
- Ich habe dafür kein Zeugnis erhalten. Ich habe in Österreich sonst keinerlei Aus- oder Fortbildungen gemacht. Ich habe hier auch gar keine Freunde. In meiner Freizeit gehe ich manchmal am Wochenende in die Disco.“ Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde die Verhandlungsschrift rückübersetzt verlesen und die Entscheidung samt wesentlicher Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und übersetzt vom Dolmetscher verkündet. III. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:römisch drei. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde ... 1986 geboren und ist nach eigenen unbestätigten Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones, wo er zehn Jahre die Schule besuchte. Nach der Aktenlage reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen am
- September 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit am
- Jänner 2006 rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 05 15.464-BAG, abgewiesen wurde. Unter Einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Bereits im Asylverfahren wurde die angegebene Staatsangehörigkeit angezweifelt. Nach seinen eigenen Angaben ist seine Mutter Staatsangehörige von Nigeria und lebte er dort auch zumindest von 1991 bis 2003 (siehe die Angaben im Asylverfahren). Am
- März 2006 wurde erstmals versucht, den sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer zur nigerianischen Botschaft auszuführen, was dieser jedoch verweigerte (ABl. 69 des administrativen Fremdenaktes).Am
- März 2006 wurde erstmals versucht, den sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer zur nigerianischen Botschaft auszuführen, was dieser jedoch verweigerte Amtsblatt 69, des administrativen Fremdenaktes). Mit Schreiben vom
- Mai 2006 wurde das Honorargeneralkonsulat der Republik Sierra Leone um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht. Das Formular zur Erlangung eines solchen füllte der Beschwerdeführer im Auftrag der Fremdenpolizei im Rahmen der Schubhaft aus. Am
- Mai 2006 wurde ein Telefoninterview zwischen dem Beschwerdeführer und dem Generalkonsulat der Republik Sierra Leone geführt (ABl. 114 des administrativen Fremdenaktes). Aus dem Antwortschreiben vom
- Mai 2006 ist entnehmbar: Mit Schreiben vom
- Mai 2006 wurde das Honorargeneralkonsulat der Republik Sierra Leone um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht. Das Formular zur Erlangung eines solchen füllte der Beschwerdeführer im Auftrag der Fremdenpolizei im Rahmen der Schubhaft aus. Am
- Mai 2006 wurde ein Telefoninterview zwischen dem Beschwerdeführer und dem Generalkonsulat der Republik Sierra Leone geführt Amtsblatt 114, des administrativen Fremdenaktes). Aus dem Antwortschreiben vom
- Mai 2006 ist entnehmbar: „Das Generalkonsulat der Republik Sierra Leone beehrt sich, der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mitzuteilen, dass Ihrem Ersuchen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den angeblichen Herrn B. M. nicht nachgekommen werden kann, da dieser seine behauptete Staatsbürgerschaft der Republik Sierra Leone anlässlich des mit diesem geführten Gespräches nicht beweisen konnte, zu geringe Ortskenntnis seiner angeblichen Heimat dokumentieren konnte bzw. keinerlei Dokumente der Republik Sierra Leone besitzt. Auch konnten keine Angaben betreff allfälliger Verwandter oder Bekannter in Sierra Leone gemacht werden.“ Seitens der Behörden wurde in der Folge ein Sprachanalysegutachten in Auftrag gegeben, welches im Ergebnis (
- August 2006) bestätigte, dass der Beschwerdeführer offensichtlich NICHT aus Sierra Leone, jedoch sehr wahrscheinlich aus Nigeria stammt (ABl. 176 ff des administrativen Fremdenaktes). Seitens der Behörden wurde in der Folge ein Sprachanalysegutachten in Auftrag gegeben, welches im Ergebnis (
- August 2006) bestätigte, dass der Beschwerdeführer offensichtlich NICHT aus Sierra Leone, jedoch sehr wahrscheinlich aus Nigeria stammt Amtsblatt 176, ff des administrativen Fremdenaktes). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- September 2006, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Suchtgifthandel (Bereithaltung von 14 Kugeln Kokain zum unmittelbaren Verkauf) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten (davon ein Monat bedingt) verurteilt. Als mildernd wertete das Straflandesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen. Mit Straferkenntnis vom
- September 2006 wurde über den Beschwerdeführer wegen seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt. In der Folge wurde seitens der Fremdenbehörden die nigerianische Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht. Aus einem Aktenvermerk vom
- Dezember 2006 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft interviewt wurde, die Nachforschungen in Nigeria bezüglich seiner Identität jedoch noch nicht abgeschlossen werden konnten (ABl. 266 des administrativen Fremdenaktes).In der Folge wurde seitens der Fremdenbehörden die nigerianische Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht. Aus einem Aktenvermerk vom
- Dezember 2006 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft interviewt wurde, die Nachforschungen in Nigeria bezüglich seiner Identität jedoch noch nicht abgeschlossen werden konnten Amtsblatt 266, des administrativen Fremdenaktes). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- März 2007, ..., wurde der Beschwerdeführer abermals wegen gewerbsmäßigem Suchtgiftverkauf zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Die bedingte Freiheitsstrafe zum Urteil vom
- September 2006 wurde widerrufen. Mit Bescheid vom
- Februar 2008, Zl. III-1223729/FrB/08, erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom
- März 2008, Zl. E1/112.222/2008 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom
- Februar 2008, Zl. III-1223729/FrB/08, erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom
- März 2008, Zl. E1/112.222 aus 2008, als unbegründet abgewiesen. Am
- Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer abermals festgenommen, wobei dieser vorerst flüchtete und sich gegen die Festnahme wehrte (ABl. 2 Teil 2 des administrativen Fremdenaktes). In der Folge wurde über den Beschwerdeführer abermals die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Diese Verhängung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
- Juli 2008 für rechtmäßig erklärt. Am
- Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer abermals festgenommen, wobei dieser vorerst flüchtete und sich gegen die Festnahme wehrte Amtsblatt 2, Teil 2 des administrativen Fremdenaktes). In der Folge wurde über den Beschwerdeführer abermals die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Diese Verhängung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
- Juli 2008 für rechtmäßig erklärt. Mit Straferkenntnis vom
- Juni 2006 wurde über den Beschwerdeführer wegen seiner Nichtausreise eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- verhängt. Am
- Juli 2008 wurde versucht, den Beschwerdeführer für einen Interviewtermin zur nigerianischen Botschaft auszuführen. Da der Beschwerdeführer die Vorführung nachhaltig verweigerte, konnte diese nicht durchgeführt werden (siehe den Bericht vom
- Juli 2008, ABl. 65 Teil 2 des administrativen Fremdenaktes). Am
- Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da eine weitere Anhaltung aufgrund der verstrichenen Schubhafttage, der Verweigerung des Beschwerdeführers, sich in der nigerianischen Botschaft interviewen zu lassen sowie dessen Bestehen, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein.Am
- Juli 2008 wurde versucht, den Beschwerdeführer für einen Interviewtermin zur nigerianischen Botschaft auszuführen. Da der Beschwerdeführer die Vorführung nachhaltig verweigerte, konnte diese nicht durchgeführt werden (siehe den Bericht vom
- Juli 2008, Amtsblatt 65, Teil 2 des administrativen Fremdenaktes). Am
- Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da eine weitere Anhaltung aufgrund der verstrichenen Schubhafttage, der Verweigerung des Beschwerdeführers, sich in der nigerianischen Botschaft interviewen zu lassen sowie dessen Bestehen, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- März 2009, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 269 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Einer Berufung wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom
- August 2009 keine Folge gegeben. Das Oberlandesgericht wertete die Verantwortung des Beschwerdeführers (nicht schuldig) als reine Schutzbehauptung. Die am
- Dezember 2007 zu AZ ... des Landesgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Strafrest: fünf Monate und acht Tage) wurde widerrufen. Am
- Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft überstellt. Die Verhängung der Schubhaft wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
- Jänner 2012 für rechtmäßig erklärt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- März 2009, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 269, Absatz eins, 15, 83, Absatz eins, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Einer Berufung wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom
- August 2009 keine Folge gegeben. Das Oberlandesgericht wertete die Verantwortung des Beschwerdeführers (nicht schuldig) als reine Schutzbehauptung. Die am
- Dezember 2007 zu AZ ... des Landesgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Strafrest: fünf Monate und acht Tage) wurde widerrufen. Am
- Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft überstellt. Die Verhängung der Schubhaft wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
- Jänner 2012 für rechtmäßig erklärt. Aus einem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien vom
- Jänner 2012 ist folgendes ersichtlich: „B. war für den heutigen Tag zur periodischen Niederschrift vorgemerkt. Er sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein Vorführungstermin zur Delegation der Nigerianischen Botschaft zwecks Feststellung der Identität nach zweimaliger Verschiebung am 3.2.2012 anberaumt wurde und er bis auf weiteres in Schubhaft angehalten wird. B. verweigerte jedoch, seine Zelle zu verlassen und dem Referenten vorgeführt zu werden, mit der Begründung „Ich will nicht“.“ Da ein Heimreisezertifikat noch immer nicht erlangt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass trotzdem eine Ausreiseverpflichtung besteht und er sich selbständig um die Erlangung eines Reisedokumentes zu bemühen und aus dem Bundesgebiet auszureisen hat (Niederschrift vom
- März 2012). Am
- Februar 2013,
- April 2013, und am
- August 2013 wurde der Beschwerdeführer abermals jeweils wegen des Verdachtes des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet vorläufig festgenommen, wobei er jedes Mal versuchte, seiner Festnahme durch Flucht zu entgehen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am
- August 2014 einer Kontrolle unterzogen. Da er sich zu diesem Zeitpunkt illegal trotz rechtskräftiger Ausweisung im Bundesgebiet aufhielt, wurde das gegenständlich im Beschwerdeverfahren anhängige Straferkenntnis erlassen. Der Beschwerdeführer hält sich seit
- September 2005 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, eine Freundin zu haben. Es kann jedoch für das Gericht unzweifelhaft festgestellt werden, dass es sich dabei keinesfalls um eine Lebensgemeinschaft handelt. Der Beschwerdeführer wusste weder den Nachnahmen, noch das Geburtsdatum, den Beruf oder die ungarische Wohnadresse seiner „Freundin“. Es kann sich somit – falls überhaupt vorliegend – allenfalls um eine Bekannte des Beschwerdeführers handeln. Darüber hinaus gehende soziale Kontakte liegen nicht vor. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, keine Freunde im Bundesgebiet zu haben. Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren an, dass seine Mutter in Nigeria an von ihm angegebener Adresse lebt und sein Vater in Sierra Leone verstorben wäre. Er habe Sierra Leone mit seinen Eltern im Jahr 1991 verlassen und habe bis 2003 in Nigeria gelebt. Hingegen führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, in Sierra Leone zehn Jahre die Schule besucht zu haben. Zu seiner Mutter habe er seit seiner Ausreise aus Sierra Leone keinen Kontakt. Es kann somit nicht abschließend festgestellt werden, ob die Mutter des Beschwerdeführers noch in Nigeria lebt. Darüber hinaus gehende Verwandte sind nicht aktenkundig und wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache nicht und hat auch keinen diesbezüglichen Kurs absolviert. Seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung waren äußerst unglaubwürdig und konnten nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach und ist auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Nach seinen Angaben verdient er sich seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten beim Verein U. und bei Aushilfsarbeiten als Automechaniker. Er verfügt über eine Obdachlosenmeldung in Wien, Z.-gasse. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und wurden diese auch nicht beantragt. Ebenso beantragte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Die genannten Verwaltungsstrafen wegen seines illegalen Aufenthaltes sind zum Entscheidungszeitpunkt getilgt. Darüber hinaus scheinen keine Vormerkungen auf. Strafrechtlich hat der Beschwerdeführer die drei genannten rechtskräftigen Verurteilungen zu verantworten. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften: Die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: § 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
- wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
§ 3Abs. 5 Ausl
BG oder eine Anzeigebestätigung
§ 18Abs. 3 Ausl
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oderwenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
- auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
- auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
§ 47
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 48, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) odergeduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
§§ 55
oder 55a erhalten haben.eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraphen 55, oder 55a erhalten haben. § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
- und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 120.
(1)Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.Paragraph 120,
(1)Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
(2)Wer als Fremder
- in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, oder
- in einem Asylverfahren vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(3)Wer
- wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder
- mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(4)Wer eine Tat nach Abs. 2 oder 3 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4)Wer eine Tat nach Absatz 2, oder 3 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5)Eine Verwaltungsübertretung
Abs. 1a liegt nicht vor,
(5)Eine Verwaltungsübertretung
Absatz eins a, liegt nicht vor,
- wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§ 50) ist;wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraph 50,) ist;
- solange der Fremde geduldet ist (§ 46a),solange der Fremde geduldet ist (Paragraph 46 a,),
- im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum,
- solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist oder
- während der Frist für die freiwillige Ausreise
§§ 55
oder 55a.während der Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraphen 55, oder 55a.
(6)Eine Bestrafung
Abs. 1a schließt eine solche wegen der zugleich
Abs. 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(6)Eine Bestrafung
Absatz eins a, schließt eine solche wegen der zugleich
Absatz eins, begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(7)Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.
(7)Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.
(8)Der Fremde, dem eine Tat nach Abs. 3 zu Gute kommt oder kommen sollte, ist wegen Anstiftung oder Beihilfe nicht strafbar.
(8)Der Fremde, dem eine Tat nach Absatz 3, zu Gute kommt oder kommen sollte, ist wegen Anstiftung oder Beihilfe nicht strafbar.
(9)Nach Abs. 3 ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Kinder oder seine Eltern begeht.
(9)Nach Absatz 3, ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Kinder oder seine Eltern begeht.
(10)Der Versuch in den Fällen der Abs. 2 und 3 ist strafbar.
(10)Der Versuch in den Fällen der Absatz 2 und 3 ist strafbar.
§ 25Abs. 23 Asyl
G gelten Ausweisungen, die
§ 10in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
- oder
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Paragraph 25, Absatz 23, AsylG gelten Ausweisungen, die
Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
- oder
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. IV.2 Rechtliche Beurteilung:römisch vier.2 Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer war nach asylrechtlichen Bestimmungen lediglich während seines Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen ist mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erloschen. Mit der im Asylverfahren erlassenen Ausweisung wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, das österreichische Bundesgebiet umgehend zu verlassen. Dieser Verpflichtung hat er bis zum gegenständlichen Tatzeitpunkt keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zweimal wegen gewerbsmäßigem Suchtgifthandel und einmal wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt rechtskräftig zu den in den Sachverhaltsfeststellungen vermerkten Freiheitsstrafen verurteilt. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer reiste jedoch unter Missachtung der gegen ihn erlassenen asylrechtlichen Ausweisung (diese gilt
§ 25Abs. 23 Asyl
G als Rückkehrentscheidung nach dem FPG) sowie unter Missachtung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern hielt sich durchgehend hier auf. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen ist mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erloschen. Mit der im Asylverfahren erlassenen Ausweisung wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, das österreichische Bundesgebiet umgehend zu verlassen. Dieser Verpflichtung hat er bis zum gegenständlichen Tatzeitpunkt keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zweimal wegen gewerbsmäßigem Suchtgifthandel und einmal wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt rechtskräftig zu den in den Sachverhaltsfeststellungen vermerkten Freiheitsstrafen verurteilt. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer reiste jedoch unter Missachtung der gegen ihn erlassenen asylrechtlichen Ausweisung (diese gilt
Paragraph 25, Absatz 23, AsylG als Rückkehrentscheidung nach dem FPG) sowie unter Missachtung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern hielt sich durchgehend hier auf. Der Beschwerdeführer hat sich somit unbestritten zum Tatzeitpunkt, ohne über einen Aufenthalts- oder Niederlassungstitel zu verfügen, im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist seiner aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat zum angelasteten Tatzeitpunkt auch über keinen anderen der in § 31 FPG genannten Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt.Der Beschwerdeführer hat sich somit unbestritten zum Tatzeitpunkt, ohne über einen Aufenthalts- oder Niederlassungstitel zu verfügen, im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist seiner aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat zum angelasteten Tatzeitpunkt auch über keinen anderen der in Paragraph 31, FPG genannten Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer hat sohin zweifelsohne die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Da das Fremdengesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 52 in Verbindung mit § 120 Abs. 1a FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
§ 5Abs. 1 VSt
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.Da das Fremdengesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG). Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anmerkung 5 zu Paragraph 5, VStG). Ergäbe sich daher, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Beschwerdeführers zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht gerechtfertigt wäre, so hätte sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes auszuwirken. Denn wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung des § 120 Abs. 1a FPG erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es müsste daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Weg stünde (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. 2013/21/0169).Ergäbe sich daher, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Beschwerdeführers zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht gerechtfertigt wäre, so hätte sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes auszuwirken. Denn wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es müsste daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK im Weg stünde vergleiche beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. 2013/21/0169). Zu den im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten Interessen im Bundesgebiet zum Tatzeitpunkt ist Folgendes auszuführen:Zu den im Grunde des Artikel 8, EMRK geschützten Interessen im Bundesgebiet zum Tatzeitpunkt ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Zum Tatzeitpunkt am
- August 2014 lebte der Beschwerdeführer seit ca. neun Jahren in Österreich, davon hatte er zahlreiche Monat in Haft verbracht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Beruflich ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht integriert. Der Beschwerdeführer spricht Englisch sowie Ibo, die Sprache seines Herkunftsstaates. Deutsch spricht der Beschwerdeführer nicht. Soziale Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet im Tatzeitraum sind auf Grund der Aufenthaltsdauer in gewissem Ausmaß anzunehmen, wenngleich diese nicht einmal behauptet wurden. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass es sich dabei um einen neunjährigen Zeitraum handelt und nach der höchstgerichtlichen Judikatur schon diese Tatsache allein für die Beurteilung eines (möglichen) Eingriffes in das Privat- und Familienleben heranzuziehen ist. Dazu ist aber auszuführen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 eine rechtskräftige Ausweisung erlassen wurde, und zeigt dies ein gleichgültiges Verhalten in Bezug auf die zwingenden Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes. Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer dreimal strafrechtlich in Erscheinung und wurde über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Zeiten des somit sein Jänner 2006 bestehenden illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers sind hingegen nicht geeignet, eine positive Integration zu belegen. Der im Jahr 1986 geborene und im Jahr 2005 in das Bundesgebiet eingereiste, damals 19-jährige Beschwerdeführer verbrachte die maßgebliche Zeit seiner Sozialisierung in seinem (behaupteten) Herkunftsstaat Sierra Leone bzw. in seinem (wahrscheinlichen) Herkunftsstaat Nigeria. Von einer tiefgreifenden Verwurzelung in Österreich ist somit nicht auszugehen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig und wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift (Kokain) bis dato zweimal sowie wegen Widerstand gegen die Staatsagewalt einmal rechtskräftig verurteilt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer trotz Ausweisung und unbefristetem Aufenthaltsverbot nach wie vor in Österreich aufhält, zeigt daher in aller Deutlichkeit die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber zwingenden innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorschriften auf. Der Beschwerdeführer absolvierte keinen Deutschkurs und spricht ausschließlich die Sprache seines Herkunftslandes. Die vorwiegend in der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte im Bundesgebiet bestehenden – wenn gleich äußerst geringen – privaten Interessen des Beschwerdeführers haben daher auch im Tatzeitraum vor dem gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an dem Erhalt eines geordneten Fremdenwesens und der Vermeidung von Suchtgiftkriminalität, zurückzutreten. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet war dem Beschwerdeführer somit auch im Lichte ihrer nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Interessen zumutbar.Der Beschwerdeführer absolvierte keinen Deutschkurs und spricht ausschließlich die Sprache seines Herkunftslandes. Die vorwiegend in der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte im Bundesgebiet bestehenden – wenn gleich äußerst geringen – privaten Interessen des Beschwerdeführers haben daher auch im Tatzeitraum vor dem gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an dem Erhalt eines geordneten Fremdenwesens und der Vermeidung von Suchtgiftkriminalität, zurückzutreten. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet war dem Beschwerdeführer somit auch im Lichte ihrer nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden Interessen zumutbar. Der Beschwerdeführer beantragte in Österreich die Gewährung von Asyl und war lediglich während seines Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Er wäre verpflichtet gewesen, unmittelbar nach Enden seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren, die ausschließlich der Einräumung eines effizienten Rechtsschutzes während dieses Asylverfahrens dient, aus dem Bundesgebiet auszureisen und der sich aus der asylrechtlichen Ausweisung ergebenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Im Übrigen wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches von dem Beschwerdeführer bis dato ebenso ignoriert wurde wie die bisher ergangenen asylrechtlichen Ausweisungen. Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die illegal aufhältig sind beziehungsweise nach Ende ihres letzten Aufenthaltstitels oder Abschluss ihres Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet verblieben sind, führte letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre – auch im Sinn von Artikel 8 EMRK bestehenden - Interessen an einem Aufenthalt in Österreich in den dafür vorgesehenen Verfahren darlegen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels in gesetzeskonformer Weise im Ausland abwarten, gegenüber Personen, die trotz rechtskräftiger Ausweisung hier verblieben sind, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen. Eigene Vorkehrungen für seine Ausreise traf der Beschwerdeführer bis dato im Tatzeitraum nicht. Das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer „aus rechtlichen und praktisch organisatorischen Gründen“ die Ausreise nicht möglich gewesen wäre, lässt außer Acht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers schon im Jahr 2006 rechtskräftig abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Schon ab diesem Zeitpunkt wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, von sich aus die Erlangung der erforderlichen Reisedokumente zu bewirken, indem er beispielsweise selbst bei der Botschaft vorgesprochen bzw. mit dieser Kontakt aufgenommen hätte. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, eine tatsächliche Feststellung seines Herkunftsstaates – insbesondere durch zahlreiche Verweigerungen der Vorführung zur nigerianischen Botschaft – hinauszuzögern bzw. zu vereiteln. Der Beschwerdeführer behauptet weiterhin, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Dies erscheint aus folgenden Gründen zweifelhaft: Einerseits zeigte die im Asylverfahren durchgeführte Sprachanalyse, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stammt. Auch ein – nicht aus eigenem sondern im Rahmen der ersten Schubhaft – durchgeführtes Telefonat mit der Botschaft von Sierra Leone zeigte, dass er mit den dortigen Gegebenheiten wenig bis nicht vertraut ist. Zusätzlich brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, in Sierra Leone zehn Jahre die Schule besucht zu haben, hingegen gab er im Asylverfahren an, dieses Landespolizeidirektion Wien im Jahr 1991 (somit im Alter von fünf Jahren) verlassen zu haben. Auch die Angaben betreffend die Mutter des Beschwerdeführers sind kontrovers, führte er doch im Asylverfahren aus, er wäre zusammen mit ihr und seinem Vater 1991 nach Nigeria geflohen und habe dort bis 2003 gelebt. Hingegen hatte er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit seiner Ausreise aus Sierra Leone keinen Kontakt mehr zu ihr. Behördlich dokumentierte Schritte zur Erlangung einer Karte nach § 46a FPG hat der Beschwerdeführer nach der vorliegenden Aktenlage nicht gesetzt. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet (vgl. hingegen die dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl. B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16, zugrundeliegenden Ausgangsverfahren, in denen es auch nie zu einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates gekommen war).Behördlich dokumentierte Schritte zur Erlangung einer Karte nach Paragraph 46 a, FPG hat der Beschwerdeführer nach der vorliegenden Aktenlage nicht gesetzt. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet vergleiche hingegen die dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl. B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16, zugrundeliegenden Ausgangsverfahren, in denen es auch nie zu einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates gekommen war). Dem Beschwerdeführer wäre es etwa möglich gewesen, aus eigenem bei der nigerianischen Botschaft vorzusprechen – wenn auch dafür, um seine „Nichtstaatszugehörigkeit“ untermauern zu wollen. Im Gegenteil verhinderte er dies durch seine Nichtbereitschaft zur Vorführung. Vorbehaltlich der Auffassung der zuständigen Landespolizeidirektion ist im Ergebnis für das Verwaltungsgericht Wien prima vista nicht ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt ein Anspruch auf Ausstellung einer Karte für Geduldete deshalb bestand, weil die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinn von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Die subjektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher ebenfalls verwirklicht. Zur Strafbemessung: Die beiden einschlägigen Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes sind getilgt. Somit kommt der erste Strafsatz des § 120 Abs. 1a FPG zur Anwendung (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).Die beiden einschlägigen Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes sind getilgt. Somit kommt der erste Strafsatz des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anwendung (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
§ 19Abs. 1 VSt
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die kontinuierliche Weigerung des Beschwerdeführers, einen rechtskonformen Zustand herzustellen und aus dem Bundesgebiet auszureisen, auch nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Gegen den Beschwerdeführer wurden mehrere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt, welche bis dato alle von ihm ignoriert wurden. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet wiederholt zur Begehung schwerwiegender Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität nützte und in Österreich mit Kokain handelte. Darüber hinaus wurde er wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt und wollte sich auch zahlreichen weiteren Festnahmen durch Flucht entziehen. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist als schwerwiegend zu betrachten, zumal der illegale Aufenthalt zum Tatzeitpunkt bereits mehr als acht Jahre andauerte. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer zu Gute. Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt entsprechend seinen Angaben über kein Einkommen und kein Vermögen. Sorgepflichten liegen nicht vor. Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnte die von der Behörde in der Höhe der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden. Die verhängte Strafe ist im vorliegenden Fall zumindest als tat- und schuldangemessen zu bewerten und erweist sich auch als erforderlich, um dem uneinsichtigen Beschwerdeführer das mit der gegenständlichen Tat verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Die im angefochtenen Straferkenntnis festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).Die im angefochtenen Straferkenntnis festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe vergleiche Paragraph 16, VStG). Eine Herabsetzung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe konnte auch aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Einkommenslosigkeit die Verhängung von Geldstrafen nicht unzulässig macht, zumal für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 9. März 2011, G 53/10 ua., VfSlg. 19.351, durch die Änderung des § 120 FPG mit dem FrÄG 2011 Rechnung getragen und eine Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte vorgenommen (vgl. den AB 1160 BlgNR 24. GP 10). Dass die Festsetzung der hier maßgeblichen Mindeststrafe in der Höhe von € 500,-- sowie der korrespondierenden Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig wäre, lässt sich dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht entnehmen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Einkommenslosigkeit die Verhängung von Geldstrafen nicht unzulässig macht, zumal für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 9. März 2011, G 53/10 ua., VfSlg. 19.351, durch die Änderung des Paragraph 120, FPG mit dem FrÄG 2011 Rechnung getragen und eine Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte vorgenommen vergleiche den Ausschussbericht 1160 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10). Dass die Festsetzung der hier maßgeblichen Mindeststrafe in der Höhe von € 500,-- sowie der korrespondierenden Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig wäre, lässt sich dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20VSt
G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet.Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.3 Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.3 Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Art. 131Abs. 3B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131, Absatz 3,, B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern aufgrund der eindeutigen Rechtslage (vgl. § 120 Abs. 1a FPG und § 52 FPG) sowie der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden konnte und im Übrigen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung und Beweiswürdigung der Aufenthalt, die Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seine nachhaltige Bereitschaft zur Feststellung seiner tatsächlichen Identität zu prüfen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern aufgrund der eindeutigen Rechtslage vergleiche Paragraph 120, Absatz eins a, FPG und Paragraph 52, FPG) sowie der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden konnte und im Übrigen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung und Beweiswürdigung der Aufenthalt, die Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seine nachhaltige Bereitschaft zur Feststellung seiner tatsächlichen Identität zu prüfen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.051.031.32425.2014