← Österreich

{'item': 'VGW-221/051/20546/2014/A'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.02.2015 GeschäftszahlVGW-221/051/20546/2014/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der M. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 15.10.2013, Zl. M63/177078/13, betreffend der Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach am 23.09.2014 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ entzogen. Begründend wird ausgeführt, der für die Ausübung des Gewerbes genehmigte Geschäftsführer sei am 29.02.2012 aus seiner Funktion ausgeschieden, der Gewerbeinhaberin sei erst mit Wirksamkeit vom 19.06.2013 ein neuer Geschäftsführer genehmigt worden. Die Gesellschaft habe im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 18.06.2013 ein gefahrengeneigtes Gewerbe ohne genehmigten Geschäftsführer ausgeübt. Frau V. habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin die fortgesetzten Verwaltungsübertretungen zu vertreten und komme ihr daher die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr zu. Als besonders schwerwiegend müsse die lange Zeitspanne, in der das gefahrengeneigte Gewerbe ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde, angesehen werden. Begründend wird ausgeführt, der für die Ausübung des Gewerbes genehmigte Geschäftsführer sei am 29.02.2012 aus seiner Funktion ausgeschieden, der Gewerbeinhaberin sei erst mit Wirksamkeit vom 19.06.2013 ein neuer Geschäftsführer genehmigt worden. Die Gesellschaft habe im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 18.06.2013 ein gefahrengeneigtes Gewerbe ohne genehmigten Geschäftsführer ausgeübt. Frau römisch fünf. habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin die fortgesetzten Verwaltungsübertretungen zu vertreten und komme ihr daher die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr zu. Als besonders schwerwiegend müsse die lange Zeitspanne, in der das gefahrengeneigte Gewerbe ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde, angesehen werden. Deshalb sei die Gewerbeinhaberin mit Verfahrensanordnung vom 30.07.2013 aufgefordert worden, Frau V. innerhalb einer Frist von zwei Monaten als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu entfernen. Da diesem Auftrag durch die Gewerbeinhaberin nicht nachgekommen worden sei, sei gemäß § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen. Deshalb sei die Gewerbeinhaberin mit Verfahrensanordnung vom 30.07.2013 aufgefordert worden, Frau römisch fünf. innerhalb einer Frist von zwei Monaten als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu entfernen. Da diesem Auftrag durch die Gewerbeinhaberin nicht nachgekommen worden sei, sei gemäß Paragraph 91, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen. In ihrer frist- und formgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien anzusehenden Berufung, brachte die beschwerdeführende Gesellschaft vor, im fraglichen Zeitraum sei die Gesellschaft keiner gewerblichen Tätigkeit nachgegangen, „Eigenprojekte“ seien „mittels Vergaben“ verwirklicht worden. Bei den Dienstnehmern habe es sich lediglich um Bürokräfte gehandelt. Die Gesellschaft habe sich nur mit Aufgaben beschäftigt, welche nicht im gefahrengeneigten Bereich des Gewerbes gelegen seien. „Die Ruhendmeldung“ sei „seitens der M. GmbH“ gemeldet worden. Die Verfahrensanordnung vom 30.07.2013 dürfte wegen der Schwangerschaft von Frau V. untergegangen sein. Die Verfahrensanordnung vom 30.07.2013 dürfte wegen der Schwangerschaft von Frau römisch fünf. untergegangen sein. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien brachte der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft, der Vater der handelsrechtlichen Geschäftsführerin vor, das Gewerbe sei tatsächlich nicht ausgeübt worden. Das Unternehmen habe ein Objekt erworben und dort einen Dachbodenausbau durchgeführt, wobei dieser Auftrag jedoch an ein anderes Unternehmen als Generalunternehmer weitergegeben worden sei. Die M. GmbH sei durch die Familie I. im Jahr 2004 übernommen worden, eine operative Tätigkeit habe es erst ab 2007 gegeben, als ein Haus erworben, saniert und weiterverkauft worden sei. Im Jahr 2011 seien dann Verhandlungen um das erstgenannte Projekt begonnen worden, bei dem es sich um einen bereits bewilligten Dachbodenausbau gehandelt habe. Die M. GmbH sei durch die Familie römisch eins. im Jahr 2004 übernommen worden, eine operative Tätigkeit habe es erst ab 2007 gegeben, als ein Haus erworben, saniert und weiterverkauft worden sei. Im Jahr 2011 seien dann Verhandlungen um das erstgenannte Projekt begonnen worden, bei dem es sich um einen bereits bewilligten Dachbodenausbau gehandelt habe. Er sei Bauleiter bei der I. GmbH gewesen, deren Geschäftsführerin seine Gattin war. Bei diesem Unternehmen seien etwa 50 Personen beschäftigt gewesen und sei dieses zwischenzeitlich insolvent. Er sei Bauleiter bei der römisch eins. GmbH gewesen, deren Geschäftsführerin seine Gattin war. Bei diesem Unternehmen seien etwa 50 Personen beschäftigt gewesen und sei dieses zwischenzeitlich insolvent. Derzeit sei die beschwerdeführende Gesellschaft wieder operativ tätig, es gebe drei Projekte, wovon sich eines im Planungsstadium befindet. Auf zwei Baustellen sei die M. GmbH als Generalunternehmer tätig. Die im Unternehmen beschäftigten Personen seien im Zeitraum, als kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war, nur damit beschäftigt gewesen, neue Projekte zu akquirieren, konkrete Baumeisterarbeiten seien im Jahr 2012 nicht durchgeführt worden. Der seit Juni 2013 bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer brachte vor, als er in das Unternehmen eingetreten sei, seien zwei Projekte zur Umsetzung gestanden, eines davon befinde sich seit Oktober 2013 in der Bauphase. Bei einem zweiten Projekt handle es sich um ein sehr großes Einfamilienhaus. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin brachte vor, sie sei im Familienunternehmen so etwas wie die „rechte Hand“ ihres Vaters und habe wegen dessen gesundheitlicher Probleme die Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin übernommen. Nachdem die I. GmbH insolvent geworden ist, sei die M. GmbH nach Wien, L.-gasse, übersiedelt. Nachdem die römisch eins. GmbH insolvent geworden ist, sei die M. GmbH nach Wien, L.-gasse, übersiedelt. Der frühere gewerberechtliche Geschäftsführer sei dann im Februar 2012 ausgeschieden. Auf Vorhalt, dass weder die Standortverlegung noch das Ausscheiden des Geschäftsführers zeitnah gemeldet wurden und auch auf den Bescheid nicht reagiert wurde, mit dem das Unternehmen aufgefordert wurde, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bis September 2012 zu bestellen, brachte der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft vor, die Behörde sei vom ehemaligen Geschäftsführer über dessen Ausscheiden informiert worden, dieser habe ihm gesagt, er habe das Gewerbe ruhend gemeldet. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin führte aus, sie habe darüber mit dem Steuerberater gesprochen und habe dieser gemeint, da derzeit kein Projekt vorhanden sei, sei ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht nötig. Es sei ein Fehler gewesen, dazu nicht mit der Behörde Kontakt aufzunehmen. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies darauf, dass sehr wohl das Gewerbe ausgeübt und auch nach entsprechenden Verfahrensschritten durch das Unternehmen nicht adäquat reagiert worden sei und daher bei einer Gesamtbetrachtung die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung vorliegen. Die Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft verwiesen darauf, dass im relevanten Zeitraum keine einzige Rechnung ausgestellt und kein Anbot gefertigt worden sei. Baumeistertätigkeiten seien weder tatsächlich durchgeführt noch beworben worden. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Die M. GmbH ist zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ berechtigt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer für diese gewerbliche Tätigkeit ist mit Wirkung vom 29.02.2012 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Mit Bescheid vom 29.06.2012 wurde die Gesellschaft unter Berufung auf § 9 Abs. 2 der Gewerbeordnung aufgefordert, unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Dessen ungeachtet wurde durch das Unternehmen kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, die Bestellung des nunmehrigen gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde erst mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17.06.2013 genehmigt. Mit Bescheid vom 29.06.2012 wurde die Gesellschaft unter Berufung auf Paragraph 9, Absatz 2, der Gewerbeordnung aufgefordert, unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Dessen ungeachtet wurde durch das Unternehmen kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, die Bestellung des nunmehrigen gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde erst mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17.06.2013 genehmigt. Das Ausscheiden des bis 29.02.2012 tätigen gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde der Behörde nicht gemeldet. Auch von der Verlegung des Unternehmenssitzes von ... Wien nach ... Wien wurde die Gewerbebehörde nicht in Kenntnis gesetzt. Die Gesellschaft hat während des Zeitraumes, in dem kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war, das Gewerbe „Baumeister“ ausgeübt. Die Gesellschaft wurde mit Verfahrensanordnung vom 30.07.2013 aufgefordert, Frau V. als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entfernen. Die Gesellschaft wurde mit Verfahrensanordnung vom 30.07.2013 aufgefordert, Frau römisch fünf. als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entfernen. Diesem Auftrag ist die Gewerbeinhaberin nicht nachgekommen. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten zu den dargestellten Verfahrensabläufen, dem Zeitpunkt des Ausscheidens des früheren gewerberechtlichen Geschäftsführers, der Verlegung des Firmensitzes und dem Umstand, dass das Unternehmen im hier relevanten Zeitraum weder auf behördliche Aufforderungen zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers zeitnah reagiert hat noch, auch nach bereits erfolgter Bestrafung, Schritte wie die Meldung der Verlegung des Firmenstandortes nachgeholt hat, neben dem eindeutigen Akteninhalt auch das eigene Vorbringen der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft zugrunde gelegt werden. Davon, dass die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden des früheren gewerberechtlichen Geschäftsführers mit 29.02.2012 das Gewerbe „Baumeister“ weiterhin ausgeübt hat, war schon aufgrund der Bindungswirkung der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 14.08.2013, Zl. MBA 16 – S 20149/13, mit dem die handelsrechtliche Geschäftsführerin wegen Übertretung des § 367 Z. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der Gewerbeordnung bestraft wurde, auszugehen (vgl. dazu etwa VwGH

  1. Dezember 2009, Zl. 2007/04/0219). Davon, dass die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden des früheren gewerberechtlichen Geschäftsführers mit 29.02.2012 das Gewerbe „Baumeister“ weiterhin ausgeübt hat, war schon aufgrund der Bindungswirkung der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 14.08.2013, Zl. MBA 16 – S 20149/13, mit dem die handelsrechtliche Geschäftsführerin wegen Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 2, der Gewerbeordnung bestraft wurde, auszugehen vergleiche dazu etwa VwGH
  2. Dezember 2009, Zl. 2007/04/0219). Zum Anderen ist dem Vorbringen in der Beschwerde und insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach keine operative Tätigkeit entfaltet wurde, entgegenzuhalten, dass das Baumeistergewerbe naturgemäß nicht nur durch die Ausführung konkreter Bautätigkeiten auf Baustellen ausgeübt wird, sondern auch die Baukoordination, die Ablaufplanung großer Baustellen, die Vergabe von Teilaufträgen an Subunternehmen und ähnliche Tätigkeiten, Teil der Gewerbeausübungen eines Baumeisters sind. Die Auffassung, dass Bürotätigkeiten im Betrieb eines Baumeisters grundsätzlich keine Ausübung des Baumeistergewerbes darstellen, wenn nicht gleichzeitig an konkreten Baustellen gearbeitet wird, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist aber zu ihrem diesbezüglichen Vorbringen einzuräumen, dass sich tatsächlich weder aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde noch aus den Ergebnissen des durch das Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Beweisverfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass im hier relevanten Zeitraum tatsächlich konkrete Bauarbeiten an Baustellen durchgeführt wurden, die von Arbeitnehmern der beschwerdeführenden Gesellschaft oder von beauftragten Subunternehmen durchgeführt wurden. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 der Gewerbeordnung hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die in § 87 Gewerbeordnung 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, deren maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden gemäß § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die in Paragraph 87, Gewerbeordnung 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, deren maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 91, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, weshalb § 9 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht. Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, weshalb Paragraph 9, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 06.03.2013, Zl. 2012/04/0135, 08.11.2012, Zl. 2009/04/0025) setzt das Tatbestandsmerkmal des „schwerwiegenden Verstoßes“ im § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 06.03.2013, Zl. 2012/04/0135, 08.11.2012, Zl. 2009/04/0025) setzt das Tatbestandsmerkmal des „schwerwiegenden Verstoßes“ im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vorzitierten Erkenntnis Zl. 2012/04/0135 dargelegt, dass auch nur zwei verwaltungsbehördliche Bestrafungen, die die Gewerbeausübung ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffen, schwerwiegende Verstöße im Sinne des zitierten Regelungssystems darstellen können. Die hier zu beurteilende Fallkonstellation ist dem dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt in weiten Teilen durchaus vergleichbar. Zwar wurde die handelsrechtliche Geschäftsführerin hier nur einmal wegen der Ausübung des Gewerbes ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bestraft, doch wurden im selben Zeitraum auch weitere, relevante Bestimmungen zur Gewerbeausübung missachtet. So wurde auch die Verlegung des Firmensitzes der Gewerbebehörde nicht gemeldet und diese Meldung auch nach einer Bestrafung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin nicht nachgeholt. Auch vom Ausscheiden des früheren gewerberechtlichen Geschäftsführers ist die Gewerbebehörde nicht durch die Gesellschaft verständigt worden. Auch der Zeitraum der Gewerbeausübung ohne Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist ähnlich lang, wie in der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fallkonstellation. Der Anzahl der verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen wegen einer derartig gravierenden Übertretung wie der Gewerbeausübung ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 der Gewerbeordnung auch Verletzungen relevanter Bestimmungen zu berücksichtigen sind, hinsichtlich derer keine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung erfolgte (VwGH
  3. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029).Auch der Zeitraum der Gewerbeausübung ohne Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist ähnlich lang, wie in der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fallkonstellation. Der Anzahl der verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen wegen einer derartig gravierenden Übertretung wie der Gewerbeausübung ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung auch Verletzungen relevanter Bestimmungen zu berücksichtigen sind, hinsichtlich derer keine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung erfolgte (VwGH
  4. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029). Letztlich unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt jedoch in einem ausschlaggebenden Punkt von dem Sachverhalt, der der zur Zahl 2012/04/0135 ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen ist. Dort wurde das Fehlverhalten des Gewerbetreibenden auch nach zweimaliger Bestrafung bis zur Entziehung der Gewerbeberechtigung fortgesetzt. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurde jedoch bereits mit Bescheid der Gewerbebehörde vom 17.06.2013 die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der nach wie vor diese Funktion ausübt, genehmigt. Die Verletzung der Ausübungsvorschriften für das Baumeistergewerbe war daher bereits vor dem Zeitpunkt beendet, zu dem die Gesellschaft mit Verfahrensanordnung aufgefordert wurde, die handelsrechtliche Geschäftsführerin aus dem Betrieb zu entfernen. Unter Berücksichtigung des im Hinblick auf Art. 6 StGG erforderlichen Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit (vgl. dazu etwa VwGH
  5. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222) ist daher bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass unter Bedachtnahme auf die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erörterten Kriterien die Gewerbeentziehung rechtfertigende schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 noch nicht vorgelegen sind. Unter Berücksichtigung des im Hinblick auf Artikel 6, StGG erforderlichen Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit vergleiche dazu etwa VwGH
  6. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222) ist daher bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass unter Bedachtnahme auf die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erörterten Kriterien die Gewerbeentziehung rechtfertigende schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 noch nicht vorgelegen sind. Der in Beschwerde gezogene Entziehungsbescheid war daher spruchgemäß zu beheben. Da sich die Entscheidung an der umfangreichen und gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften orientiert, liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.051.20546.2014.A

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.