GVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt. Die Verfallserklärung wird aufgehoben.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Die Verfallserklärung wird aufgehoben. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer (BF) wurde mit Straferkenntnis vom 20.09.2013 Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 20.09.2013 um 10.12 Uhr – 10.15 Uhr in Wien 1., Kärntner Straße 31 an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret haben Sie folgende Tathandlung gesetzt: Sie saßen vor einem Mistkübel und hatten vor Ihnen auf dem Boden einen Pappbecher und bettelten jeden Passanten an. Dabei formten Sie Ihre Hände zu einer Schale und wiederholten immer wieder die Worte „Bitte, Bitte!“ Die Passanten mussten einen weiten Bogen schlagen, um an Ihnen ungehindert vorbeikommen zu können. Manche Passanten wurden noch zusätzlich an der Kleidung gezupft. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs. 1 lit. a WLSG Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 150,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden
1 WLSG.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 150,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden
Paragraph 2, Absatz eins, WLSG. I) Anrechnung der Vorhaft:
G wird die erlittene Vorhaft von 20.09.2013, bis 20.09.2013, 10.15 Uhr bis 20.09.2013, 13.45 Uhr, das sind Euro 7,-, auf die verhängte Strafe angerechnet.römisch eins) Anrechnung der Vorhaft:
Paragraph 19 a, Absatz eins, Zi. 1 VStG wird die erlittene Vorhaft von 20.09.2013, bis 20.09.2013, 10.15 Uhr bis 20.09.2013, 13.45 Uhr, das sind Euro 7,-, auf die verhängte Strafe angerechnet. II) Verfallserklärung: Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von € 1,58 wird
2 WLSG für verfallen erklärt.römisch zwei) Verfallserklärung: Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von € 1,58 wird
Paragraph 2, Absatz 2, WLSG für verfallen erklärt. III) Auftrag, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machenrömisch drei) Auftrag, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen Es wird Ihnen aufgetragen, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren binnen 2 Wochen dem Polizeikommissariat Innere Stadt einem in Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Rechtsgrundlage: § 10 des Zustellgesetzes Rechtsgrundlage: Paragraph 10, des Zustellgesetzes Begründung: Gegen Sie wurde das vorstehende Straferkenntnis erlassen. Sie haben im Inland keinen Wohnsitz. Da Sie sich somit nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhalten, musste Ihnen für das im Falle einer Berufung gegen Sie weiter zu führende Verwaltungsstrafverfahren bzw. den späteren Strafvollzug die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten aufgetragen werden. Hinweis: Wenn Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 15,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 158,00.“ In der gegen dieses Straferkenntnis - wie sich letztlich herausstellte, fristgerecht - eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 28.11.2013 führte der rechtsfreundlich vertretene BF im Wesentlichen aus, dass er zwar gebettelt, jedoch dabei kein besonders aufdringliches Verhalten an den Tag gelegt hätte. Außerdem wäre er grundsätzlich still und unaufdringlich am Rande des Gehsteiges gesessen. Das Verwaltungsstrafverfahren beruht auf einer Anzeige durch Exekutivbedienstete der Landespolizeidirektion Wien, in welcher die verfahrensgegenständliche Tat festgehalten wurde. Schon anlässlich der Strafverhandlungsschrift wies der Beschuldigte die Anschuldigung, aufdringlich gebettelt zu haben, entschieden zurück. In der Folge verkündete die Verwaltungsbehörde das vorliegende Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Abs 1 lit a WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt. Lt. Abs 2 können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 erworben worden sind, für verfallen erklärt werden.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt. Lt. Absatz 2, können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erworben worden sind, für verfallen erklärt werden. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 2 WLSG (LGBl 51/1993, Beilage 9/1993) wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 2, WLSG Landesgesetzblatt 51 aus 1993,, Beilage 9 aus 1993,) wird Folgendes ausgeführt: „Als Bettelei soll - einem aktuellen Bedürfnis entsprechend – das mitunter eine empfindliche Belästigung der Bevölkerung darstellende aggressive Betteln an öffentlichen Orten (z.B. in Kirchen) und die organisierte Bettelei von Banden bestraft werden. Der fallweise zu beobachtenden Bettelei durch Kinder wird in verstärktem Maße unter Anwendung der den Jugendschutz regelnden Bestimmungen entgegengewirkt werden müssen.“ § 2 Abs. 1 lit. a WLSG enthält keine Definition des Begriffes „aufdringliches Betteln“. Auch den erläuternden Bemerkungen ist keine solche Definition zu entnehmen.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG enthält keine Definition des Begriffes „aufdringliches Betteln“. Auch den erläuternden Bemerkungen ist keine solche Definition zu entnehmen.
dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2012, G132/11, zielt die Regelung des Verbotes des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns an öffentlichen Orten oder von Tür zu Tür darauf ab, eine besonders aktive, insistierende Form des Bettelns zu verbieten. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet (vgl. etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform (vgl. VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet vergleiche etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform vergleiche VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen § 2 Abs. 1 WLSG verstößt.Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen Paragraph 2, Absatz eins, WLSG verstößt.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Der BF, Herr V. P., ist ein bulgarischer Staatsangehöriger und war zum Zeitpunkt der Anzeige bereits über 70 Jahre alt. Er bezieht ein Einkommen von 55,- Euro Pension. Der BF, Herr römisch fünf. P., ist ein bulgarischer Staatsangehöriger und war zum Zeitpunkt der Anzeige bereits über 70 Jahre alt. Er bezieht ein Einkommen von 55,- Euro Pension. Am 20.9.2013 befand er sich in 1010 Wien, Kärntner Straße 31 um mit einem Pappbecher zu betteln. Dies wird als erwiesen angenommen, da diese Tatsache zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. Der BF habe jedoch sein Ersuchen nach Geld unter Zuhilfenahme seiner zur Schale geformten Hände sowie dem Wiederholen der Worte: „Bitte, Bitte!“ verdeutlicht. Passanten hätten einen weiten Bogen schlagen müssen, um an ihm vorbeizukommen und manche wären noch zusätzlich an der Kleidung gezupft worden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der BF die - wie im Spruch des Straferkenntnisses beschriebenen – Handlungen tatsächlich gesetzt hätte (was allerdings zumindest teilweise bestritten wurde), könnte dadurch ein um Geld Betteln in aufdringlicher Form nicht nachgewiesen werden. Sitzt oder steht eine Person - aus welchem Grund auch immer – auf einer viel frequentierten Straße oder Flaniermeile, so müssen Passanten meist ausweichen; dass der BF jemanden aufdringlich angesprochen habe, wurde nicht behauptet. Im Wesentlichen wurde nur auf den Wunsch einer Geldspende hingewiesen. Auch ein „Zupfen“ (lt. Duden: „vorsichtig und mit einem leichten Ruck an etwas ziehen“) von Passanten an der Kleidung - im Vergleich zu etwa „Reißen“, „Zerren“ oder „Festhalten“ - kann nicht als „besonders aktives, insistierendes oder gar aggressives Betteln“ im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG eingestuft werden. Auch ein „Zupfen“ (lt. Duden: „vorsichtig und mit einem leichten Ruck an etwas ziehen“) von Passanten an der Kleidung - im Vergleich zu etwa „Reißen“, „Zerren“ oder „Festhalten“ - kann nicht als „besonders aktives, insistierendes oder gar aggressives Betteln“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG eingestuft werden. Bei der Personendurchsuchung
bedenklichen Gegenstände gefunden werden, jedoch wurde ein Bargeldbetrag in der Höhe von 1,58 Euro sichergestellt. Dazu findet sich kein Hinweis, dass dieser Betrag unrechtmäßig erbettelt worden ist, er wurde nur beim Beschwerdeführer vorgefunden.Bei der Personendurchsuchung
Paragraph 40, SPG konnten keine gefährlichen bzw. bedenklichen Gegenstände gefunden werden, jedoch wurde ein Bargeldbetrag in der Höhe von 1,58 Euro sichergestellt. Dazu findet sich kein Hinweis, dass dieser Betrag unrechtmäßig erbettelt worden ist, er wurde nur beim Beschwerdeführer vorgefunden. Da der BF darüber hinaus sein Betteln aus Armut glaubhaft gemacht hat, konnte eine Verwaltungsübertretung
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und auch der Verfallsausspruch zu beheben.Da der BF darüber hinaus sein Betteln aus Armut glaubhaft gemacht hat, konnte eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 2, Absatz eins, WLSG nicht erwiesen werden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und auch der Verfallsausspruch zu beheben. Unter diesen Gesichtspunkten konnte gem. § 44 Abs. 2 VwGVG die (beantragte) Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen.Unter diesen Gesichtspunkten konnte gem. Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG die (beantragte) Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.060.RP27.32864.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.