RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.02.2015 GeschäftszahlVGW-111/084/34558/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die gemeinsam erhobene Beschwerde 1) der Frau M. und 2) des Herrn T., vom 5.12.2014,
- a)gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Süd, Stadterneuerung II, vom 5.11.2014, Zl. MA37/427726-2014-10, betreffend die Baubewilligung für Bauliche Änderungen, einen Dachgeschosszubau, Zubau eines hofseitigen Aufzugschachtes und
- b)gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 23.10.2014, Zl. BV ... - A 1.529.912/14, betreffend Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 der Bauordnung für Wien (BO) und Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 81 Abs. 6 BO,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die gemeinsam erhobene Beschwerde 1) der Frau M. und 2) des Herrn T., vom 5.12.2014,
- a)gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Süd, Stadterneuerung römisch zwei, vom 5.11.2014, Zl. MA37/427726-2014-10, betreffend die Baubewilligung für Bauliche Änderungen, einen Dachgeschosszubau, Zubau eines hofseitigen Aufzugschachtes und
- b)gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 23.10.2014, Zl. BV ... - A 1.529.912/14, betreffend Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß Paragraph 69, der Bauordnung für Wien (BO) und Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird im Beschwerdepunkt
- a)Folge gegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 5.11.2014, Zl. MA37/427726-2014-10 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird im Beschwerdepunkt
- a)Folge gegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 5.11.2014, Zl. MA37/427726-2014-10 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben. II. Die Beschwerde wird im Beschwerdepunkt
- b)gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 23.10.2014, Zl. BV ... - A 1.529.912/14, wird bestätigt.römisch zwei. Die Beschwerde wird im Beschwerdepunkt
- b)gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 23.10.2014, Zl. BV ... - A 1.529.912/14, wird bestätigt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Antrag vom 6.5.2014, bei der belangten Behörde eingegangen am 8.5.2014, beantragten die K. GmbH, Herr Ma. K. und O. K. (Bauwerber) als Miteigentümer der Liegenschaft Gst. Nr. ... in EZ ..., KG ... (Adresse: L.-straße ..6), die Erteilung einer Baubewilligung für Baubewilligung für Bauliche Herstellungen, einen Dachgeschosszubau, und den Zubau eines hofseitigen Aufzugschachtes auf der genannten Liegenschaft. Der K. GmbH wurde von den beiden weiteren Miteigentümern Vollmacht für die Vertretung im Bauverfahren erteilt. Für die Liegenschaft ist das Plandokument ... vom 20.9.2007 gültig. Gemäß diesem ist das gegenständliche Grundstück im Bereich des bestehenden Gebäudes als Bauland Wohngebiet-Geschäftsviertel, Bauklasse II mit einer maximalen Gebäudehöhe von 22,5m über Wiener Null gewidmet. Laut Punkt 3.1 des Texteiles des Plandokumentes ... darf der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 4,5m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Es ist nur ein Dachgeschoß zulässig. Die Liegenschaft liegt weiters in einer Schutzzone und das Bestandsgebäude steht unter Denkmalschutz.Für die Liegenschaft ist das Plandokument ... vom 20.9.2007 gültig. Gemäß diesem ist das gegenständliche Grundstück im Bereich des bestehenden Gebäudes als Bauland Wohngebiet-Geschäftsviertel, Bauklasse römisch zwei mit einer maximalen Gebäudehöhe von 22,5m über Wiener Null gewidmet. Laut Punkt 3.1 des Texteiles des Plandokumentes ... darf der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 4,5m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Es ist nur ein Dachgeschoß zulässig. Die Liegenschaft liegt weiters in einer Schutzzone und das Bestandsgebäude steht unter Denkmalschutz. Der Innenhof der Liegenschaft ist gärtnerisch auszugestalten (Widmung „G“). Ein Teil des Bestandsgebäudes, nämlich der in den Einreichplänen als Lager bezeichnete Raum im Erdgeschoß an der Grundgrenze zur Liegenschaft EZ ... (L.-straße ..8) ragt schon vor der beantragten Bauführung in die gärtnerisch auszugestaltende Fläche. An diesen bestehenden Raum soll ein Aufzugsschacht („Liftturm“) angebaut werden, der die im Haupthaus situierten Wohnungen erschließen soll. Das Dachgeschoß des bestehenden Gebäudes soll ausgebaut und darin sollen Wohnungen geschaffen werden. Dabei sind an der Straßenfront Dachflächenfenster und hofseitig Dachgauben sowie Loggien (im 1. und 2. Stock) und ein Balkon (im Dachgeschoß) geplant. Die Loggien bzw. der Balkon sollen jeweils über Gänge mit dem „Liftturm“ verbunden werden. In den Einreichunterlagen ist unter anderem eine Gutachterliche Stellungnahme des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers Dipl.-Ing. V. (Planverfasser) zur Anwendung des § 69 der Wiener Bauordnung vom 5.5.2014 enthalten. In dieser Stellungnahme begründet der Planverfasser – nach Wiedergabe der Bebauungsbestimmungen und Bestandsaufnahme der örtlichen Gegebenheiten – ausführlich und durch Planausschnitte veranschaulicht, die im eingereichten Projekt bestehenden Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes. Konkret wird einerseits die Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses und andererseits der Liftzubau im gärtnerisch auszugestaltenden Grundstücksteil beschrieben und werden die Gründe für die jeweilige Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes erläutert. Weiters liegt eine Einverständniserklärung der Eigentümerin der Liegenschaft EZ ... (L.-straße ..6) vor, dass der geplante Lift entsprechend dem Einreichplan vom 15.1.2014, Plan-Nr. 1109/4-03 mit einem Abstand von 1,9m zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze neben der Hofmauer errichtet werden kann.In den Einreichunterlagen ist unter anderem eine Gutachterliche Stellungnahme des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers Dipl.-Ing. römisch fünf. (Planverfasser) zur Anwendung des Paragraph 69, der Wiener Bauordnung vom 5.5.2014 enthalten. In dieser Stellungnahme begründet der Planverfasser – nach Wiedergabe der Bebauungsbestimmungen und Bestandsaufnahme der örtlichen Gegebenheiten – ausführlich und durch Planausschnitte veranschaulicht, die im eingereichten Projekt bestehenden Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes. Konkret wird einerseits die Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses und andererseits der Liftzubau im gärtnerisch auszugestaltenden Grundstücksteil beschrieben und werden die Gründe für die jeweilige Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes erläutert. Weiters liegt eine Einverständniserklärung der Eigentümerin der Liegenschaft EZ ... (L.-straße ..6) vor, dass der geplante Lift entsprechend dem Einreichplan vom 15.1.2014, Plan-Nr. 1109/4-03 mit einem Abstand von 1,9m zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze neben der Hofmauer errichtet werden kann. Betreffend die aus dem Einreichprojekt ersichtlichen Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes gem. § 69 BO (Überschreitung der Gebäudehöhe und Aufzug in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche) sowie die Überschreitung der Gaupenlänge über 1/3 der hofseitigen Gebäudefront holte die belangte Behörde Stellungnahmen der MA 19, Architektur und Stadtgestaltung (vom 8.5.2014), und der MA 21, Stadtteilplanung und Flächennutzung (vom 25.7.2014) ein. Beide Stellungnahmen beurteilten die geplanten Abweichungen gem. § 69 und § 81 Abs. 6 BO positiv.Betreffend die aus dem Einreichprojekt ersichtlichen Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes gem. Paragraph 69, BO (Überschreitung der Gebäudehöhe und Aufzug in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche) sowie die Überschreitung der Gaupenlänge über 1/3 der hofseitigen Gebäudefront holte die belangte Behörde Stellungnahmen der MA 19, Architektur und Stadtgestaltung (vom 8.5.2014), und der MA 21, Stadtteilplanung und Flächennutzung (vom 25.7.2014) ein. Beide Stellungnahmen beurteilten die geplanten Abweichungen gem. Paragraph 69 und Paragraph 81, Absatz 6, BO positiv. In weiterer Folge fand am 17.9.2014 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde eine mündliche Bauverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden. Bereits vor der Bauverhandlung erhoben die Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 16.9.2014 Einwendungen gegen das Projekt. Diese Einwendungen richteten sich insbesondere gegen die geplante Aufzugsanlage. Sinngemäß zusammengefasst wenden die Beschwerdeführer ein, dass der Aufzug den Hauptkanal zum Grundstück der Beschwerdeführer, der unterhalb der geplanten Aufzugsanlage liege und zu deren Duldung die Bauwerber gem. Grundabteilungsbescheid der MA 64 vom 28.10.2003 verpflichtet seien, zerstören würde. Weiters liege die geplante Aufzugsanlage zur Gänze außerhalb der Baufluchtlinie und überschreite diese nicht nur. Daher sei eine Ausnahmebewilligung gem. § 69 BO unzulässig. Die Aufzugsanlage sowie die Erschließungsgänge zum Bestandsgebäude seien mit Licht- und Lärmimmissionen verbunden. Die Aufzugsanlage widerspreche dem Bebauungsplan und verletze subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführer. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Bebauungsvorschriften gem. § 69 BO lägen nicht vor. Ein Ansuchen für eine Ausnahme von den Bebauungsvorschriften gem. § 69 BO sei in der Anberaumung der mündlichen Bauverhandlung nicht ausgewiesen. Auch durch Überschreitung der Gebäudehöhe und der Gebäudeumrisse durch den Dachgeschoßausbau würden die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer verletzt werden. Weiters würde durch die geplanten Baumaßnahmen die Durchfahrt zum Hoftrakt während der Bauführung behindert bzw. unmöglich gemacht und wäre auch nach Abschluss der Baumaßnahmen die Durchfahrt zum Hoftrakt wesentlich erschwert.In weiterer Folge fand am 17.9.2014 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde eine mündliche Bauverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden. Bereits vor der Bauverhandlung erhoben die Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 16.9.2014 Einwendungen gegen das Projekt. Diese Einwendungen richteten sich insbesondere gegen die geplante Aufzugsanlage. Sinngemäß zusammengefasst wenden die Beschwerdeführer ein, dass der Aufzug den Hauptkanal zum Grundstück der Beschwerdeführer, der unterhalb der geplanten Aufzugsanlage liege und zu deren Duldung die Bauwerber gem. Grundabteilungsbescheid der MA 64 vom 28.10.2003 verpflichtet seien, zerstören würde. Weiters liege die geplante Aufzugsanlage zur Gänze außerhalb der Baufluchtlinie und überschreite diese nicht nur. Daher sei eine Ausnahmebewilligung gem. Paragraph 69, BO unzulässig. Die Aufzugsanlage sowie die Erschließungsgänge zum Bestandsgebäude seien mit Licht- und Lärmimmissionen verbunden. Die Aufzugsanlage widerspreche dem Bebauungsplan und verletze subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführer. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Bebauungsvorschriften gem. Paragraph 69, BO lägen nicht vor. Ein Ansuchen für eine Ausnahme von den Bebauungsvorschriften gem. Paragraph 69, BO sei in der Anberaumung der mündlichen Bauverhandlung nicht ausgewiesen. Auch durch Überschreitung der Gebäudehöhe und der Gebäudeumrisse durch den Dachgeschoßausbau würden die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer verletzt werden. Weiters würde durch die geplanten Baumaßnahmen die Durchfahrt zum Hoftrakt während der Bauführung behindert bzw. unmöglich gemacht und wäre auch nach Abschluss der Baumaßnahmen die Durchfahrt zum Hoftrakt wesentlich erschwert. Am 23.10.2014 erließ der Bauausschuss der Bezirksvertretung den unter Beschwerdepunkt
- b)von den Beschwerdeführern bekämpften Bescheid BV ... - A 1.529.912/14 und erklärte im Spruchpunkt I gemäß § 69 BO die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes durch überschreiten der zulässigen hofseitigen Gebäudehöhe um 0,76m für zulässig. Im Spruchpunkt II erklärte der Bauausschuss gem. § 81 Abs. 6 BO die Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen für zulässig, dass die hofseitige Dachgaube des Seitentraktes in ihrer Länge mehr als ein Drittel der zugehörigen Hoffront betragen darf.Am 23.10.2014 erließ der Bauausschuss der Bezirksvertretung den unter Beschwerdepunkt
- b)von den Beschwerdeführern bekämpften Bescheid BV ... - A 1.529.912/14 und erklärte im Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 69, BO die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes durch überschreiten der zulässigen hofseitigen Gebäudehöhe um 0,76m für zulässig. Im Spruchpunkt römisch zwei erklärte der Bauausschuss gem. Paragraph 81, Absatz 6, BO die Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen für zulässig, dass die hofseitige Dachgaube des Seitentraktes in ihrer Länge mehr als ein Drittel der zugehörigen Hoffront betragen darf. Über die Zulässigkeit des Liftzubaus (durch eine Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes gem. § 69 BO) im gärtnerisch auszugestaltenden Grundstücksteil wurde vom Bauausschuss der Bezirksvertretung in diesem Bescheid vom 23.10.2014 nicht abgesprochen.Über die Zulässigkeit des Liftzubaus (durch eine Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes gem. Paragraph 69, BO) im gärtnerisch auszugestaltenden Grundstücksteil wurde vom Bauausschuss der Bezirksvertretung in diesem Bescheid vom 23.10.2014 nicht abgesprochen. Am 5.12.1014 erließ dann der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, den unter Beschwerdepunkt
- a)von den Beschwerdeführern bekämpften Bescheid MA 37/427726-2014-10 und erteilte unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 23.10.2014 den Bauwerbern die Baubewilligung für das eingereichte Projekt. In der Begründung gab die Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer wieder und wies diese im einzelnen zurück bzw. ab. Zu den Einwendungen hinsichtlich des Aufzugsschachtes in Verbindung mit § 69 BO wird im Baubewilligungsbescheid folgendes ausgeführt:Am 5.12.1014 erließ dann der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, den unter Beschwerdepunkt
- a)von den Beschwerdeführern bekämpften Bescheid MA 37/427726-2014-10 und erteilte unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 23.10.2014 den Bauwerbern die Baubewilligung für das eingereichte Projekt. In der Begründung gab die Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer wieder und wies diese im einzelnen zurück bzw. ab. Zu den Einwendungen hinsichtlich des Aufzugsschachtes in Verbindung mit Paragraph 69, BO wird im Baubewilligungsbescheid folgendes ausgeführt: „Dieser Einwand wir als unbegründet abgewiesen, da gemäß Artikel V Abs. 4 1. Satz BO Aufzugsschächte, auch wenn sie auf gärtnerisch auszugestaltender Fläche zugebaut werden sollen, nach § 70 BO zu bewilligen sind und daher keine Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes darstellen.“„Dieser Einwand wir als unbegründet abgewiesen, da gemäß Artikel römisch fünf Absatz 4, 1. Satz BO Aufzugsschächte, auch wenn sie auf gärtnerisch auszugestaltender Fläche zugebaut werden sollen, nach Paragraph 70, BO zu bewilligen sind und daher keine Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes darstellen.“ Gegen die Bescheide des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 23.10.2014 und des Magistrates der Stadt Wien, MA 37 vom 5.11.2014 erhoben die Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 5.12.2014 Beschwerde und begründeten diese wie folgt: II. Beschwerdegründe: römisch zwei. Beschwerdegründe:
- a)betreffend den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37: Die Baubewilligung nach §§ 70 iVm § 68 Wr BauO ist inhaltlich rechtswidrig und verletzt Verfahrensvorschriften. Unsere subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 134 a Abs 1 lit c Wr BauO (flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen) sowie § 134a Abs 1 lit e (Schutz vor Immissionen) sind dadurch verletzt.Die Baubewilligung nach Paragraphen 70, in Verbindung mit Paragraph 68, Wr BauO ist inhaltlich rechtswidrig und verletzt Verfahrensvorschriften. Unsere subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 134, a Absatz eins, Litera c, Wr BauO (flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen) sowie Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, (Schutz vor Immissionen) sind dadurch verletzt. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft L.-straße ..6 (Hoftrakt). Der Quer- und Längstrakt auf dem Grundstück L.-straße ..6 und der Quer- und Längstrakt des Hoftrakts umfassen räumlich besehen einen gemeinsamen Hof. Beide Quertrakte sind einander zugewandt. Die Längstrakte verlaufen mit einem leichten Knick in einer Linie. Die Grundstücksteilung erfolgte im Jahre 2004. Die Gebäude liegen in der 1976 vom Gemeinderat zur Schutzzone erklärten Fläche und sind somit Teil der schützenswerten biedermeierlichen Vorstadtbebauung. Mit der Baubewilligung wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer mit dem Argument, es handle sich nicht um subjektiv-öffentliche Rechte, zurückgewiesen. Der Einwand betreffend fehlender Ausnahmegenehmigung nach § 69 Wr BauO für den „Aufzugsschachtzubau“ wurde als unbegründet abgewiesen.Mit der Baubewilligung wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer mit dem Argument, es handle sich nicht um subjektiv-öffentliche Rechte, zurückgewiesen. Der Einwand betreffend fehlender Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 69, Wr BauO für den „Aufzugsschachtzubau“ wurde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen: Die Genehmigung des "Aufzugschachtzubaus" ist rechtswidrig, da es dafür einer Ausnahmegenehmigung nach § 69 Wr BauO bedürfte. Die Errichtung des Aufzugschachtes erfolgt außerhalb der Baufluchtlinie, welche grundsätzlich die flächenmäßige Ausnutzbarkeit eines Grundstücks begrenzt. Sie erfolgt aber auch in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche. Der geplante Aufzugsschacht hat eine Höhe von 26,02 ü.WN und überschreitet daher die gemäß Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zulässige Höhe von 22,5 ü.WN. Es wäre dafür eine Ausnahmegenehmigung des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Bezirks erforderlich gewesen.Die Genehmigung des "Aufzugschachtzubaus" ist rechtswidrig, da es dafür einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 69, Wr BauO bedürfte. Die Errichtung des Aufzugschachtes erfolgt außerhalb der Baufluchtlinie, welche grundsätzlich die flächenmäßige Ausnutzbarkeit eines Grundstücks begrenzt. Sie erfolgt aber auch in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche. Der geplante Aufzugsschacht hat eine Höhe von 26,02 ü.WN und überschreitet daher die gemäß Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zulässige Höhe von 22,5 ü.WN. Es wäre dafür eine Ausnahmegenehmigung des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Bezirks erforderlich gewesen. Das gegenständliche Bauansuchen ist nach der alten Rechtslage zu beurteilen. Die Bauordnungsnovelle 2014, LGBI 25/2014, wurde am 15. Juli 2014 kundgemacht. Das ggst Bauansuchen war zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig. Art IV der Bauordnungsnovelle 2014 enthält für anhängige Verfahren Übergangsbestimmungen, welche besagen, dass (mit wenigen Ausnahmen) für anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Zu diesen bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zählt auch Art V Wr BauO.Das gegenständliche Bauansuchen ist nach der alten Rechtslage zu beurteilen. Die Bauordnungsnovelle 2014, LGBI 25 aus 2014,, wurde am 15. Juli 2014 kundgemacht. Das ggst Bauansuchen war zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig. Artikel römisch vier, der Bauordnungsnovelle 2014 enthält für anhängige Verfahren Übergangsbestimmungen, welche besagen, dass (mit wenigen Ausnahmen) für anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Zu diesen bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zählt auch Artikel römisch fünf, Wr BauO. Art V Abs 4 idF LGBI 35/2013 besagt, dass für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 33/2004 bereits bestehende Bauten Aufzugsbauten auch dann genehmigt werden dürfen, "wenn sie die Baufluchtlinie überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen ragen."Artikel römisch fünf, Absatz 4, in der Fassung LGBI 35 aus 2013, besagt, dass für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 33 aus 2004, bereits bestehende Bauten Aufzugsbauten auch dann genehmigt werden dürfen, "wenn sie die Baufluchtlinie überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen ragen." Erst die Novelle LGBI 25/2014 fügte noch weitere Ausnahmefälle hinzu, siehe Hervorhebungen:Erst die Novelle LGBI 25 aus 2014, fügte noch weitere Ausnahmefälle hinzu, siehe Hervorhebungen: "Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBI. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehende Gebäude sind im Bauland Baubewilligungen nach § 70 für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit oder die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen oder sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen ragen."Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBI. für Wien Nr. 33 aus 2004, bereits bestehende Gebäude sind im Bauland Baubewilligungen nach Paragraph 70, für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit oder die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen oder sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen ragen. Die ex lege-Ausnahme von der Baufluchtlinie für Aufzüge zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gilt also
- a)nur für Aufzüge, die die Baufluchtlinie überschreiten, aber nicht für solche, wie dies hier der Fall ist, die zur Gänze außerhalb der Baufluchtlinie liegen,
- b)sie gilt nicht für Aufzüge, die in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen liegen und
- c)sie gilt nicht für Aufzüge, die die zulässige Gebäudehöhe im Plangebiet überschreiten. Selbst nach neuer Rechtslage wäre also eine Ausnahmegenehmigung notwendig gewesen, da der Aufzugsschacht die Baufluchtlinie nicht nur überschreitet (siehe Wortlauft im Gesetzestext) sondern zur Gänze jenseits der Baufluchtlinie errichtet werden soll. Auch bei den gärtnerischen Flächen sind Aufzugsbauten nur ausgenommen, die in die G-Fläche „ragen“, damit nicht solche, die freistehend in der G-Fläche liegen. Die Ausnahmebestimmungen in Art V Wr BauO sind restriktiv auszulegen. Dies gilt besonders in einer Schutzzone. Art V Abs 4, angefügt mit der Bauordnungsnovelle 2004, LGBI 33/2004, wollte die nachträgliche Errichtung von Aufzügen erleichtern. Durch die Wortwahl "die Baufluchtlinie überschreiten" kommt zum Ausdruck, dass damit Aufzugsbauten an der Gebäudeaußenwand gemeint waren. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um einen im Grunde frei stehenden Aufzugsturm, der also nicht an der Baufluchtlinie beginnt sondern erst über einen ca 1,2 m langen Gang von der Baufluchtlinie aus erreichbar ist. Um vom Bestand ab dem 1. OG den Aufzugsschacht zu erreichen bedarf es noch weiterer Loggien in einer Breite von über 2 m. Es liegt also nicht nur ein Aufzug in der G- Fläche bzw jenseits Baufluchtlinie sondern auf ein Aufzug und Gänge von ca 1,2 m Länge auf drei Ebenen.Selbst nach neuer Rechtslage wäre also eine Ausnahmegenehmigung notwendig gewesen, da der Aufzugsschacht die Baufluchtlinie nicht nur überschreitet (siehe Wortlauft im Gesetzestext) sondern zur Gänze jenseits der Baufluchtlinie errichtet werden soll. Auch bei den gärtnerischen Flächen sind Aufzugsbauten nur ausgenommen, die in die G-Fläche „ragen“, damit nicht solche, die freistehend in der G-Fläche liegen. Die Ausnahmebestimmungen in Artikel römisch fünf, Wr BauO sind restriktiv auszulegen. Dies gilt besonders in einer Schutzzone. Artikel römisch fünf, Absatz 4,, angefügt mit der Bauordnungsnovelle 2004, LGBI 33 aus 2004,, wollte die nachträgliche Errichtung von Aufzügen erleichtern. Durch die Wortwahl "die Baufluchtlinie überschreiten" kommt zum Ausdruck, dass damit Aufzugsbauten an der Gebäudeaußenwand gemeint waren. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um einen im Grunde frei stehenden Aufzugsturm, der also nicht an der Baufluchtlinie beginnt sondern erst über einen ca 1,2 m langen Gang von der Baufluchtlinie aus erreichbar ist. Um vom Bestand ab dem 1. OG den Aufzugsschacht zu erreichen bedarf es noch weiterer Loggien in einer Breite von über 2 m. Es liegt also nicht nur ein Aufzug in der G- Fläche bzw jenseits Baufluchtlinie sondern auf ein Aufzug und Gänge von ca 1,2 m Länge auf drei Ebenen. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 69 Wr BauO wurde für den „Aufzugsschachtzubau“ jedoch weder beantragt, noch wurde eine solche von der Baubehörde gefordert. Es wurde Art V Wr BauO idF Bauordnungsnovelle 2014 rechtswidriger Weise zur Anwendung gebracht. Es liegt daher ein Verstoß gegen die Bebauungsvorschriften hinsichtlich der Ausnützbarkeit von Bauplätzen vor. "Das subjektivöffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gemäß § 134a Abs. 1 lit. c BO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, ZI. 2006/05/0192, mwN). " (VwGH 2010/05/0217). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Verletzung der Nachbarrechte vor, wenn eine Ausnahme nach § 69 Wr BauO gewährt wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind (siehe jüngst wieder VwGH 2013/05/0168 vom 24.6.2014). Die Nachbarrechte werden aber auch verletzt, wenn überhaupt das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nicht erkannt wird. Siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH B 683/2012 vom 18. 6. 2014, wonach Nachbarn auch aus Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes subjektive Rechte ableiten können!Eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 69, Wr BauO wurde für den „Aufzugsschachtzubau“ jedoch weder beantragt, noch wurde eine solche von der Baubehörde gefordert. Es wurde Artikel römisch fünf, Wr BauO in der Fassung Bauordnungsnovelle 2014 rechtswidriger Weise zur Anwendung gebracht. Es liegt daher ein Verstoß gegen die Bebauungsvorschriften hinsichtlich der Ausnützbarkeit von Bauplätzen vor. "Das subjektivöffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, BO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist vergleiche hierzu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, ZI. 2006/05/0192, mwN). " (VwGH 2010/05/0217). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Verletzung der Nachbarrechte vor, wenn eine Ausnahme nach Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind (siehe jüngst wieder VwGH 2013/05/0168 vom 24.6.2014). Die Nachbarrechte werden aber auch verletzt, wenn überhaupt das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nicht erkannt wird. Siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH B 683 aus 2012, vom 18. 6. 2014, wonach Nachbarn auch aus Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes subjektive Rechte ableiten können! Die Missachtung der Rechtslage wiegt umso schwerer als auf der Fläche, wo der Aufzugsschacht bzw. sein Fundament zur Ausführung gelangen soll, derzeit ein alter Kastanienbaum (ca. 1,4 m Stammumfang in einer Höhe von einem Meter) steht. Dieser ist für das Hofklima gerade im Sommer und in Zeiten der zunehmenden Klimaerwärmung von besonderer Bedeutung, da er Hitze mildert . Im Gegensatz dazu würde der geplante Aufzugsschacht, der ab der Fußbodenoberkante des 1. OG mit Glaswänden verkleidet wird, die Hitze steigern. Ersatzpflanzungen im Hof der Bauwerberin sind nicht möglich, da der übrige Hof für zwei Stellplätze genützt wird und außerdem ein verbüchertes Wegservitut für die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführer besteht. Immissionsseitig fällt für die Beschwerdeführer weiter die in den Abend- und Nachtstunden notwendige Beleuchtung der Aufzugsanlage ins Gewicht, die in der Schutzzone, bei den denkmalgeschützten Gebäuden und in der konkreten Situation als nicht ortsüblich eingestuft werden muss. Die durch den geplanten Aufzug verursachten Lärm- und Lichtimmissionen (worunter auch die Sonnenspiegelung zu zählen ist) wurden von der Baubehörde weder amtswegig noch aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführer erhoben und beurteilt. Es fehlt schon an einer detaillierten Baubeschreibung zum Aufzug, sodass insbesondere eine belästigende bzw. den Tag- und Nacht-Rhythmus störende künstliche Beleuchtung nicht ausgeschlossen werden kann. Der Dachgeschoßausbau bei einem Haus mit mehr als zwei Hauptgeschoßen löst nur grundsätzlich die Pflicht zur Errichtung von Personenaufzügen aus (§111 BauO), denn gemäß § 68 BauO können auch Ausnahmen geltend gemacht werden. Zudem hätte ein Personenaufzug auch bei Stiege 2 innerhalb der Gebäudehülle realisiert werden können, da sämtliche vom Voreigentümer übernommenen Mieter gekündigt wurden und die weitere Gestaltung der Mietverhältnisse daher in der Disposition der Bauwerber lag und liegt, Freileich ginge eine solche Lösung zu Lasten der möglichen Mieteinnahmen, da vermietbare Flächen zu Erschließungsflächen umgewandelt würden.Der Dachgeschoßausbau bei einem Haus mit mehr als zwei Hauptgeschoßen löst nur grundsätzlich die Pflicht zur Errichtung von Personenaufzügen aus (§111 BauO), denn gemäß Paragraph 68, BauO können auch Ausnahmen geltend gemacht werden. Zudem hätte ein Personenaufzug auch bei Stiege 2 innerhalb der Gebäudehülle realisiert werden können, da sämtliche vom Voreigentümer übernommenen Mieter gekündigt wurden und die weitere Gestaltung der Mietverhältnisse daher in der Disposition der Bauwerber lag und liegt, Freileich ginge eine solche Lösung zu Lasten der möglichen Mieteinnahmen, da vermietbare Flächen zu Erschließungsflächen umgewandelt würden. Das Fundament des „Aufzugsschachtzubaus“ würde auch die Abwasserentsorgunq der Beschwerdeführer zerstören. Die Duldung und Erhaltung des gemeinsamen Abwasserkanals ist aber von der Grundabteilungsbehörde aufgetragen. Die Errichtung eines Ersatzkanals wurde von der Baubehörde anlässlich der Baubewilligung nicht aufgetragen. An der Stelle, an der die Errichtung des Liftturmes geplant ist, befindet sich in ca. 80 cm Tiefe der Hauptkanal, an den auch die Gebäude von L.-straße ..6 (Hoftrakt), Wien, EZ ... angeschlossen sind. Der Grundabteilunqsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. 10. 2003 (GZ MA 64 - GA 3/47/03) nimmt auf diesen gemeinsamen Hauptkanal Bezug. Der genaue Verlauf dieser gemeinsamen Kanalanlage ist aus den Einreichunterlagen zur Auswechslung eines gemauerten Kanals, Wien, L.-straße ..6, vom 2. 3. 1937 ersichtlich (siehe Plan wie den Einwendungen vor der Baubehörde angefügt). Die Abteilung des Grundstückes ..., inneliegend der E.Z. ... des Grundbuches der Kat.Gem. ... und des Grundstückes ..., inneliegend in E.Z. ... desselben Grundbuches auf die Bauplätze rot 1 (hofseitiges Grundstück) und rot 2 (straßenseitiges Grundstück) wurde mit folgender Auflage 4 genehmigt: "Der Eigentümer des Bauplatzes rot 2 ist verpflichtet, den Bestand, die Erhaltung und Benützung der mit dem Bauplatz rot 1 gemeinsamen Kanal- und Wasserleitungsanlage solange zu dulden [bis nicht selbständige Anschlüsse hergestellt sind." Selbständige Anschlüsse sind laut Auflage 3 desselben Bescheids erst herzustellen, wenn der gartenseitige Verkehrsweg errichtet wird.] Die Errichtung des frei stehenden Aufzugs hätte zwingend einen Abbruch des von der Baubehörde genehmigten und vorausgesetzten Hauptkanals in diesem Bereich zur Folge. Verletzung der Verfahrensvorschriften: Zu den aus dem Bauvorhaben „Aufzugschachtzubau“ resultierenden Immissionen wurden keine Gutachten eingeholt. Andere amtliche Stellungnahmen wurden nicht zum Parteienqehör übermittelt. Die Baubehörde verweigerte die Akteneinsicht in die amtlichen Stellungnahmen. Es erfolgte zumindest eine Planauswechslunq, ohne dass dies durch Nummerierung oder Datum am Plan ersichtlich gemacht wurde. Auch wurden die Beschwerdeführer nach der erfolgten Akteneinsicht von dieser Planänderung von der Baubehörde nicht informiert bzw bei der Bauverhandlung besonders darauf hingewiesen. Dergestalt gab es einen Plan mit Loggien-Verglasungen und einen ohne Loggienverglasungen. In der Bauverhandlung selbst am 17. 9. wurde der Plan wieder abgeändert. Der Spruch des Bescheids, insbesondere die Wendung "nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne" ist gerade aus diesem Grund nicht ausreichend bestimmt, da die Planunterlagen ja dem Bescheid nicht beiliegen.
- b)betreffend den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Bezirks, GZ BV ... - A 1.529.912/14 Der Bescheid ist wegen Anwendung der Bauordnung idF der Bauordnungsnovelle 2014 in eventu wegen rechtswidriger Auslegung von Art V Wr Bauordnung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Wie oben ausgeführt sind die Beschwerdeführer dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 134 a Abs 1 lit c Wr BauO (flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen) sowie § 134 a Abs 1 lit e (Schutz vor Immissionen) verletzt. Über die Ausnahmegenehmigungen in Zusammenhang mit einem Bauansuchen ist unter einem abzusprechen, da die Ausnahmen nach § 69 und § 81 Wr BauO nur in ihrer Gesamtheit angemessen beurteilt werden können. Die Notwendigkeit für eine Ausnahmegenehmigung für den Aufzugsschacht wurde weder vom Bauausschuss noch von der Baubehörde geltend gemacht, sodass der ggst Bescheid wegen Unvollständigkeit rechtswidrig ist.Der Bescheid ist wegen Anwendung der Bauordnung in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2014 in eventu wegen rechtswidriger Auslegung von Artikel römisch fünf, Wr Bauordnung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Wie oben ausgeführt sind die Beschwerdeführer dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 134, a Absatz eins, Litera c, Wr BauO (flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen) sowie Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, (Schutz vor Immissionen) verletzt. Über die Ausnahmegenehmigungen in Zusammenhang mit einem Bauansuchen ist unter einem abzusprechen, da die Ausnahmen nach Paragraph 69 und Paragraph 81, Wr BauO nur in ihrer Gesamtheit angemessen beurteilt werden können. Die Notwendigkeit für eine Ausnahmegenehmigung für den Aufzugsschacht wurde weder vom Bauausschuss noch von der Baubehörde geltend gemacht, sodass der ggst Bescheid wegen Unvollständigkeit rechtswidrig ist. III. Anträge:römisch drei. Anträge: Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin stellen somit die Anträge, das Verwaltungsgericht möge 1. volle Akteneinsicht gewähren, 2. eine mündliche Verhandlung durchführen 3. und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Magistrats Stadt Wien, MA 37,GZ MA 37/427726-2014-10, dahin gehend abändern, dass der Antrag auf Bewilligung des Aufzugsschachtes und der damit zusammenhängenden Baumaßnahmen abgewiesen wird, in eventu 4. den angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, GZ MA 37/427726-2014-10 und den angefochtenen Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Bezirks, GZ BV ... - A 1.529.912/14 zur Verfahrensergänzung an die Behörden zurückverweisen, in eventu 5. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien nach weiteren Sachverhaltserhebungen insbesondere zur Beurteilung der Lärm- und Lichtimmissionen und der Hofklimaeffekte durch den Aufzug abändern inklusive der Vorschreibung Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Abwasserentsorgung. Die Beschwerde wurde den Bauwerbern zugestellt und ihnen die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 19.1.2015 nahmen die Bauwerber wie folgt Stellung: Als Beschwerdepunkte werden von den Beschwerdeführern einerseits die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide aufgrund Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 134a Abs 1 lit
- c)Wr. BO (flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen) und § 134a Abs 1 lit
- e)Wr. BO (Schutz vor Immissionen), und andererseits die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.Als Beschwerdepunkte werden von den Beschwerdeführern einerseits die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide aufgrund Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c,) Wr. BO (flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen) und Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e,) Wr. BO (Schutz vor Immissionen), und andererseits die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. 1. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Die einleitenden Ausführungen der Beschwerdeführer zur Lage der Gebäude innerhalb der Zone schützenswerter Vorstadtbebauung sind irrelevant, da für das gegenständliche Bauvorhaben sowohl eine positive Stellungnahme der für Ortsbildfragen zuständigen Magistratsabteilung 19 als auch des Bundesdenkmalamtes vorliegt, und darüber hinaus Fragen des Ortsbildes keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn, die in § 134 a Wr. BO taxativ aufgezählt sind, darstellen. Dies hat auch die belangte Behörde MA 37 im angefochtenen Bescheid richtig erkannt.Die einleitenden Ausführungen der Beschwerdeführer zur Lage der Gebäude innerhalb der Zone schützenswerter Vorstadtbebauung sind irrelevant, da für das gegenständliche Bauvorhaben sowohl eine positive Stellungnahme der für Ortsbildfragen zuständigen Magistratsabteilung 19 als auch des Bundesdenkmalamtes vorliegt, und darüber hinaus Fragen des Ortsbildes keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn, die in Paragraph 134, a Wr. BO taxativ aufgezählt sind, darstellen. Dies hat auch die belangte Behörde MA 37 im angefochtenen Bescheid richtig erkannt. Wenn die Beschwerdeführer weiter einwenden, dass die Genehmigung des „Aufzugschachtzubaus“ rechtswidrig sei, da es dafür einer Ausnahmegenehmigung nach § 69 Wiener Bauordnung bedürfe, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie die belangte Behörde MA 37 richtig erkannt hat - für Aufzugszubauten Baubewilligungen nach § 70 auch dann zu erteilen sind, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen ragen. Dabei ist ein Abstand von drei Metern von den Nachbargrenzen einzuhalten, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt und der gesetzliche Lichteinfall für die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt wird. Die betroffene Nachbarin, Frau P., als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ..., KG ..., L.-straße ..8, hat ihr schriftliches Einverständnis zur Errichtung des Lifts in einem Abstand von 1,90 Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze neben der Hofmauer erteilt. Die schriftliche Einverständniserklärung vom 3.3.2014 ist Bestandteil des Bauaktes.Wenn die Beschwerdeführer weiter einwenden, dass die Genehmigung des „Aufzugschachtzubaus“ rechtswidrig sei, da es dafür einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 69, Wiener Bauordnung bedürfe, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie die belangte Behörde MA 37 richtig erkannt hat - für Aufzugszubauten Baubewilligungen nach Paragraph 70, auch dann zu erteilen sind, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen ragen. Dabei ist ein Abstand von drei Metern von den Nachbargrenzen einzuhalten, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt und der gesetzliche Lichteinfall für die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt wird. Die betroffene Nachbarin, Frau P., als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ..., KG ..., L.-straße ..8, hat ihr schriftliches Einverständnis zur Errichtung des Lifts in einem Abstand von 1,90 Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze neben der Hofmauer erteilt. Die schriftliche Einverständniserklärung vom 3.3.2014 ist Bestandteil des Bauaktes. Die diesbezügliche, rein semantische Argumentation der Beschwerdeführer betreffend die Anwendbarkeit des Artikel V Abs 4, erster Satz, der Wiener Bauordnung in alter Fassung und nicht nach der neuen, durch die Bauordnungsnovelle 2014, LGBI 25/2015, geschaffenen Rechtslage, ist einerseits unrichtig, andererseits auch nicht zielführend, da für den geplanten Aufzugszubau eine Baubewilligung nach § 70 sowohl nach der alten, als auch der neuen Rechtslage zu erteilen ist bzw. wäre.Die diesbezügliche, rein semantische Argumentation der Beschwerdeführer betreffend die Anwendbarkeit des Artikel römisch fünf Absatz 4,, erster Satz, der Wiener Bauordnung in alter Fassung und nicht nach der neuen, durch die Bauordnungsnovelle 2014, LGBI 25 aus 2015,, geschaffenen Rechtslage, ist einerseits unrichtig, andererseits auch nicht zielführend, da für den geplanten Aufzugszubau eine Baubewilligung nach Paragraph 70, sowohl nach der alten, als auch der neuen Rechtslage zu erteilen ist bzw. wäre. Zunächst führen die Beschwerdeführer aus, dass der geplante Aufzugsschacht mit einer Höhe von 26,02 ü.WN die gemäß Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zulässige Höhe von 22,5 ü.WN überschreitet, wofür eine Ausnahmegenehmigung des Bauausschusses erforderlich gewesen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 81 Abs 6 Wiener Bauordnung (in der Fassung vor Bauordnungsnovelle 2014, LGBI 25/2015) „der nach Abs 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss (...) durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden (darf)“. Mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss darüber hinaus nur „durch Dachgauben, sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden“ (§ 81 Abs 6 1. Satz Wiener Bauordnung). Auch nach den Bestimmungen der Wr. BO in der Fassung vor der Baurechtsnoveile 2014 ist daher der, die zulässige Gebäudehöhe - nicht jedoch den Dachfirst! - überschreitende Aufzugsschacht als zulässige Gebäudeumrissüberschreitung zu beurteilen.Zunächst führen die Beschwerdeführer aus, dass der geplante Aufzugsschacht mit einer Höhe von 26,02 ü.WN die gemäß Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zulässige Höhe von 22,5 ü.WN überschreitet, wofür eine Ausnahmegenehmigung des Bauausschusses erforderlich gewesen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 81, Absatz 6, Wiener Bauordnung (in der Fassung vor Bauordnungsnovelle 2014, LGBI 25 aus 2015,) „der nach Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss (...) durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden (darf)“. Mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss darüber hinaus nur „durch Dachgauben, sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden“ (Paragraph 81, Absatz 6, 1. Satz Wiener Bauordnung). Auch nach den Bestimmungen der Wr. BO in der Fassung vor der Baurechtsnoveile 2014 ist daher der, die zulässige Gebäudehöhe - nicht jedoch den Dachfirst! - überschreitende Aufzugsschacht als zulässige Gebäudeumrissüberschreitung zu beurteilen. Im weiteren weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass in Artikel V Abs 4, erster Satz, der Wiener Bauordnung in der Fassung LGBI 46/2013 (alte Fassung) die im novellierten Artikel V Abs 4, erster Satz, enthaltene Ausnahme für Aufzüge, die „in gärtnerisch auszugestaltende Flächen ragen“ nicht enthalten ist. Sie meinen, daraus im Umkehrschluss ableiten zu können, dass dieser Sachverhalt nach der alten Rechtslage einer Baubewilligung nach § 69 Wr. BO bedürfe. Die Beschwerdeführer verkennen hier, dass der gegenständliche Liftzubau jedenfalls in die Abstandsfläche zur Nachbarliegenschaft L.-straße Nr. ..8 hineinragt, weshalb es eben der - vorliegenden! - Zustimmung der Nachbarin Frau P. bedurft hat. Die „Abstandsfläche“ ist gegenüber der „gärtnerisch auszugestaltenden Fläche“ als schwerwiegender, quasi übergeordnet anzusehen, was auch aus dem Wortlaut des Artikel V Abs 4 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2014 hervorgeht: „oder sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen“. Die Eigenschaft als „gärtnerisch auszugestaltende Fläche“ wird durch die Eigenschaft dieser Fläche auch als Abstandsfläche quasi konsumiert. Darüber hinaus ist die alte Fassung des Art V Abs 4, erster Satz, gegenüber der Fassung der Baurechtsnoveile 2014 allgemeiner gehalten, wohingegen die neue Fassung die durch die Judikatur entwickelten Anwendungsfälle konkretisiert.Im weiteren weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass in Artikel römisch fünf Absatz 4,, erster Satz, der Wiener Bauordnung in der Fassung LGBI 46 aus 2013, (alte Fassung) die im novellierten Artikel römisch fünf Absatz 4,, erster Satz, enthaltene Ausnahme für Aufzüge, die „in gärtnerisch auszugestaltende Flächen ragen“ nicht enthalten ist. Sie meinen, daraus im Umkehrschluss ableiten zu können, dass dieser Sachverhalt nach der alten Rechtslage einer Baubewilligung nach Paragraph 69, Wr. BO bedürfe. Die Beschwerdeführer verkennen hier, dass der gegenständliche Liftzubau jedenfalls in die Abstandsfläche zur Nachbarliegenschaft L.-straße Nr. ..8 hineinragt, weshalb es eben der - vorliegenden! - Zustimmung der Nachbarin Frau P. bedurft hat. Die „Abstandsfläche“ ist gegenüber der „gärtnerisch auszugestaltenden Fläche“ als schwerwiegender, quasi übergeordnet anzusehen, was auch aus dem Wortlaut des Artikel römisch fünf Absatz 4, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2014 hervorgeht: „oder sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen“. Die Eigenschaft als „gärtnerisch auszugestaltende Fläche“ wird durch die Eigenschaft dieser Fläche auch als Abstandsfläche quasi konsumiert. Darüber hinaus ist die alte Fassung des Artikel römisch fünf, Absatz 4,, erster Satz, gegenüber der Fassung der Baurechtsnoveile 2014 allgemeiner gehalten, wohingegen die neue Fassung die durch die Judikatur entwickelten Anwendungsfälle konkretisiert. Wenn die Beschwerdeführer bezüglich ihres subjektiv-öffentlichen Rechts auf flächenmäßige Ausnützung von Bauplätzen darauf verweisen, dass dies auch darin begründet sei, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereichs der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche auch zu erfolgen hat, ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dies auch für den Hofteil der Beschwerdeführer angeordnet, aber durchaus nicht erfolgt ist. Beweis: beiliegende 3 Fotos vom Hofteil der Beschwerdeführer Das dritte Argument der Beschwerdeführer betreffend Aufzugszubauten, die „die Baufluchtlinien überschreiten“, wonach selbst nach neuer Rechtslage eine Ausnahmegenehmigung notwendig gewesen wäre, ist gänzlich nicht nachvollziehbar. Durch die eigenwillige Interpretation des Wortes „überschreiten“ kommen die Beschwerdeführer nämlich zum Schluss, dass mit dieser Ausnahme nur ein direkt an der Gebäudeaußenwand liegender Aufzugszubau erfasst sei, nicht jedoch der verfahrensgegenständliche Aufzugszubau, der gänzlich außerhalb der Baufluchtlinie liegt. Diese Auffassung findet jedoch weder im eigentlichen Wortlaut, noch sonst in den sonstigen Bestimmungen der Wiener Bauordnung, noch in der Judikatur Deckung. Tatsächlich war ein Aufzugszubau an dieser Stelle anders nicht möglich, da bereits das im Erdgeschoß des Hauses bestehende Lager die Baufluchtlinie überschreitet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass einerseits eine einschränkende Interpretation geltender gesetzlicher Bestimmungen im Lichte ihrer nachfolgenden - weitergehenden! - Novellierung unzulässig ist und wohl kaum der Intention des Gesetzgebers entspricht, und dass andererseits die Baubewilligung nach § 70 für den gegenständlichen Aufzugszubau sowohl nach der alten Bauordnung vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2014, jedenfalls aber auch nach der Bauordnung in der Fassung der Novelle 2014 zu erteilen war bzw. ist. Die belangten Behörden haben richtig festgestellt, dass die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht verletzt werden, da der Aufzugszubau unter die Regelung des Artikel V Abs 4 der Wiener Bauordnung fällt.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass einerseits eine einschränkende Interpretation geltender gesetzlicher Bestimmungen im Lichte ihrer nachfolgenden - weitergehenden! - Novellierung unzulässig ist und wohl kaum der Intention des Gesetzgebers entspricht, und dass andererseits die Baubewilligung nach Paragraph 70, für den gegenständlichen Aufzugszubau sowohl nach der alten Bauordnung vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2014, jedenfalls aber auch nach der Bauordnung in der Fassung der Novelle 2014 zu erteilen war bzw. ist. Die belangten Behörden haben richtig festgestellt, dass die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht verletzt werden, da der Aufzugszubau unter die Regelung des Artikel römisch fünf Absatz 4, der Wiener Bauordnung fällt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Baumbestand auf der, für den Aufzugsschacht vorgesehenen Fläche mögen allenfalls in einem Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz von Relevanz sein, sind jedoch im gegenständlichen Bauverfahren unerheblich und wurden von der MA 37 daher mit Recht zurückgewiesen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Thema einer vermeintlichen Hitzesteigerung und ihrer möglichen Milderung durch Ersatzpflanzungen entbehren darüber hinaus nicht einer gewissen Ironie, da die Beschwerdeführer die Unmöglichkeit von Ersatzpflanzungen nicht zuletzt aufgrund des ihnen selbst zustehenden Zufahrtsrechtes zu ihrem Grundstück (auf welches ein Verzicht jederzeit möglich wäre) beklagen. Die Beschwerdeführer wenden darüber hinaus Lärm- und Lichtemissionen, die durch den geplanten Aufzug verursacht würden, ein. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführer ist jedoch die, von einem gemäß den Bestimmungen der Bauordnung errichteten Aufzugsschacht ausgehende Lärm- und Lichtemission durchaus ortsüblich. Ob ein Gebäude denkmalgeschützt ist, hat bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Lärm- und Lichtemissionen außer Betracht zu bleiben, darüber hinaus hat das Bundesdenkmalamt sämtliche baulichen Veränderungen aufgrund der Einreichpläne mit Bescheid vom 10. Juni 2013 bewilligt. Die Beschwerdeführer nennen keine Gründe, warum der Betrieb der Aufzuganlage, die lediglich den Zugang zu den Wohnungen im Haus L.-strasse ..6 erleichtert, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Lärm- und Lichtemissionen (einschließlich Sonnenspiegelung) verursachen sollte. Der zu errichtende Lift befindet sich zudem in einer Entfernung von 39 m zum Wohnhaus der Beschwerdeführer. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zu einer möglichen Errichtung des Aufzugsschachtes an einem anderen Ort sind - ganz abgesehen von der herrschenden Planungsfreiheit - unrichtig. Die Realisierung des Personenaufzugs innerhalb der Gebäudehülle war zunächst geplant, konnte aber aufgrund Widerstands der Mieter nicht realisiert werden. Im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführer waren die vom Voreigentümer übernommenen Mieter keineswegs gekündigt worden, sondern es bestehen nach wie vor aufrechte Mietverhältnisse im Haus. Der ebenfalls geplanten Errichtung eines Aufzugsschachtes, der an das Stiegenhaus des Hoftraktes angrenzt, wurde vom Bundesdenkmalamt keine Genehmigung erteilt. Schließlich war eine Errichtung des Liftes direkt in der Gebäudeecke zwischen Haupt- und Seitentrakt nicht möglich, da die Beschwerdeführer auf ihrem, in diesem Bereich bestehenden, Durchfahrtsrecht mit einem Auto zu ihrem Teil des gemeinsamen Hofes bestanden hatten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur vermeintlichen „Zerstörung“ der Abwasserentsorgung der Beschwerdeführer liegt einerseits, wie die belangten Behörden richtig festgestellt haben, kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 134a Wiener Bauordnung zugrunde, darüber hinaus entbehrt dieses jeglicher Logik. Die Beschwerdeführer haben das Recht, ihr Abwasser in den, unter der Liegenschaft der Bauwerberin verlaufenden Hauptkanal zu leiten, welcher auch das Abwasser des Hauses L.-strasse ..6 entsorgt. Die Verlegung des Kanals, bzw. die Errichtung eines Ersatzkanals und die Vermeidung jeglicher Unterbrechung der Abwasserentsorgung entspricht daher mindestens ebenso dem Interesse der Bauwerberin wie dem Interesse der Beschwerdeführer. Insbesondere das Abwasser aus den Wohnungen der Stiege 2 wird in den Hauptkanal noch vor dem Ort der geplanten Errichtung des Aufzugsschachtes eingeleitet.Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur vermeintlichen „Zerstörung“ der Abwasserentsorgung der Beschwerdeführer liegt einerseits, wie die belangten Behörden richtig festgestellt haben, kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134 a, Wiener Bauordnung zugrunde, darüber hinaus entbehrt dieses jeglicher Logik. Die Beschwerdeführer haben das Recht, ihr Abwasser in den, unter der Liegenschaft der Bauwerberin verlaufenden Hauptkanal zu leiten, welcher auch das Abwasser des Hauses L.-strasse ..6 entsorgt. Die Verlegung des Kanals, bzw. die Errichtung eines Ersatzkanals und die Vermeidung jeglicher Unterbrechung der Abwasserentsorgung entspricht daher mindestens ebenso dem Interesse der Bauwerberin wie dem Interesse der Beschwerdeführer. Insbesondere das Abwasser aus den Wohnungen der Stiege 2 wird in den Hauptkanal noch vor dem Ort der geplanten Errichtung des Aufzugsschachtes eingeleitet. Zu den von den Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln ist festzuhalten, dass nach gesicherter Rechtsprechung prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weitergehen als deren materielle Rechte. Etwaige Verfahrensmängel können daher nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn der Nachbar aufgrund der Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften in der Verfolgung seiner Nachbarrechte verletzt sein könnte (zuletzt VwGH 3.5.2011, 2009/05/0327; Moritz Bauordnung Wien, § 134 a, Seite 408). Darüber hinaus können die Verfahrensmängel auch deswegen keine weitere, über die erhobenen Einwendungen hinausgehende Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer darstellen, weil die Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen bis spätestens in der mündlichen Verhandlung des Behördenverfahrens nicht erhoben haben und ihre Parteistellung auf die bis zu der genannten Verhandlung geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt ist.Zu den von den Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln ist festzuhalten, dass nach gesicherter Rechtsprechung prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weitergehen als deren materielle Rechte. Etwaige Verfahrensmängel können daher nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn der Nachbar aufgrund der Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften in der Verfolgung seiner Nachbarrechte verletzt sein könnte (zuletzt VwGH 3.5.2011, 2009/05/0327; Moritz Bauordnung Wien, Paragraph 134, a, Seite 408). Darüber hinaus können die Verfahrensmängel auch deswegen keine weitere, über die erhobenen Einwendungen hinausgehende Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer darstellen, weil die Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen bis spätestens in der mündlichen Verhandlung des Behördenverfahrens nicht erhoben haben und ihre Parteistellung auf die bis zu der genannten Verhandlung geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt ist. Von der, von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften ist - im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz von Immissionen - daher lediglich die behauptete Verletzung des Parteiengehörs relevant. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen, im Gegenteil hat die Baubehörde den Beschwerdeführern mehrmals umfassende Akteinsicht gewährt. Aufgrund dieses Vorbringens beantragten die Bauwerber die Abweisung der Beschwerden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Anzuwendende Rechtslage: Die Bauwerber stellten den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gem. § 70 BO am 6.5.2014. Dieser Antrag langte laut Eingangsvermerk der MA 37 am 8.5.2014 bei der MA 37 ein.Die Bauwerber stellten den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gem. Paragraph 70, BO am 6.5.2014. Dieser Antrag langte laut Eingangsvermerk der MA 37 am 8.5.2014 bei der MA 37 ein. Gemäß Art. IV Abs. 1 des Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert werden (Bauordnungsnovelle 2014, LGBl. Nr. 25/2014 vom 15.7.2014) gelten für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für Art. I Z 117 (betreffend § 129 Abs. 4 fünfter Satz).Gemäß Artikel römisch vier, Absatz eins, des Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert werden (Bauordnungsnovelle 2014, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, vom 15.7.2014) gelten für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für Artikel römisch eins, Ziffer 117, (betreffend Paragraph 129, Absatz 4, fünfter Satz). Die Bauordnungsnovelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung, somit am 16.7.2014 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war das gegenständliche Verfahren bereits bei der Baubehörde anhängig (nämlich seit dem Einlangen des Antrages am 8.5.2014). Auf das gegenständliche Verfahren sind daher gem. dem zitierten Art. IV Abs. 1 der Bauordnungsnovelle 2014 die Bestimmungen der Bauordnung für Wien in der Fassung vor LGBl. Nr. 25/2014 anzuwenden. Die im Folgenden angeführten Bestimmungen sind daher der Bauordnung für Wien in der hier anzuwendenden Fassung vor LGBl. Nr. 25/2014 entnommen:Die Bauordnungsnovelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung, somit am 16.7.2014 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war das gegenständliche Verfahren bereits bei der Baubehörde anhängig (nämlich seit dem Einlangen des Antrages am 8.5.2014). Auf das gegenständliche Verfahren sind daher gem. dem zitierten Artikel römisch vier, Absatz eins, der Bauordnungsnovelle 2014 die Bestimmungen der Bauordnung für Wien in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, anzuwenden. Die im Folgenden angeführten Bestimmungen sind daher der Bauordnung für Wien in der hier anzuwendenden Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, entnommen: Gemäß Art. V Abs. 4 BO sind für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehende Gebäude im Bauland Baubewilligungen nach § 70 für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen ragen. Dabei ist ein Abstand von 3 m von den Nachbargrenzen einzuhalten, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt und der gesetzliche Lichteinfall für die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt wird; die bebaute Fläche des Aufzugszubaues ist in die Fläche gemäß § 79 Abs. 3 nicht einzurechnen.Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, BO sind für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2004, bereits bestehende Gebäude im Bauland Baubewilligungen nach Paragraph 70, für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen ragen. Dabei ist ein Abstand von 3 m von den Nachbargrenzen einzuhalten, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt und der gesetzliche Lichteinfall für die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt wird; die bebaute Fläche des Aufzugszubaues ist in die Fläche gemäß Paragraph 79, Absatz 3, nicht einzurechnen. § 69 BO besagt in der hier anzuwendenden Fassung vor LGBl. Nr. 25/2014 samt Überschrift folgendes:Paragraph 69, BO besagt in der hier anzuwendenden Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, samt Überschrift folgendes: Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes § 69.
(1)Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf Paragraph 69,
(1)Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf
- die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,
- an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,
- das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und
- die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.
(2)Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar
(2)Abweichungen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar
- eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken,
- eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken,
- der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder
- der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen.
(3)Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
(3)Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Absatz eins, nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
(4)Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
(5)Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die gemäß § 8 Abs. 2 eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.
(5)Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist. § 133 BO besagt in der hier anzuwendenden Fassung vor LGBl. Nr. 25/2014 samt Überschrift folgendes:Paragraph 133, BO besagt in der hier anzuwendenden Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, samt Überschrift folgendes: Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen § 133.
(1)Dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt als Behörde die Entscheidung über AnträgeParagraph 133,
(1)Dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt als Behörde die Entscheidung über Anträge
- auf Bewilligung von Abweichungen nach §§ 7a Abs. 5, 69, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 und 119 Abs. 6;auf Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 7 a, Absatz 5, 69, 76, Absatz 13, 81, Absatz 6 und 119 Absatz 6,;
- auf Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach § 71b.auf Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach Paragraph 71 b,
(2)Das Ermittlungsverfahren führt der Magistrat, bei dem auch der Antrag einzubringen ist. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der Magistrat den Antrag an den zuständigen Bauausschuss weiterzuleiten.
(3)Der Vorsitzende des Bauausschusses hat die Bescheide zu unterfertigen.
(4)Die Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 ist nur auf Antrag zulässig; das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach Abs. 1 Z 1.
(4)Die Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur auf Antrag zulässig; das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins,
(5)Der Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung an den Bauausschuss weiterzuleiten, der über den Antrag schriftlich durch Bescheid zu erkennen hat; der Bauausschuss darf nur Anträge, die sich auf ein bestimmtes Bauansuchen beziehen und mit Bauplänen gemäß § 63 Abs. 1 lit. a belegt sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.
(5)Der Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung an den Bauausschuss weiterzuleiten, der über den Antrag schriftlich durch Bescheid zu erkennen hat; der Bauausschuss darf nur Anträge, die sich auf ein bestimmtes Bauansuchen beziehen und mit Bauplänen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, belegt sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.
(6)Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung den Voraussetzungen der §§ 7a Abs. 5, 69 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 oder 119 Abs. 6, ist es abzuweisen; ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 gilt in diesem Falle als dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bauwerber mit dem Ansuchen um Baubewilligung ausdrücklich einen Antrag auf Bewilligung von Abweichungen Abs. 1 Z 1 stellt, ohne dass sein Bauvorhaben einer solchen Bewilligung bedarf, bzw. wenn das Ermittlungsverfahren über das Ansuchen um Baubewilligung ergibt, dass die Baubewilligung ohne Änderung des Bauvorhabens oder der Baupläne versagt werden muss.
(6)Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung den Voraussetzungen der Paragraphen 7 a, Absatz 5, 69, Absatz eins und 2, 76 Absatz 13, 81, Absatz 6, oder 119 Absatz 6,, ist es abzuweisen; ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt in diesem Falle als dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bauwerber mit dem Ansuchen um Baubewilligung ausdrücklich einen Antrag auf Bewilligung von Abweichungen Absatz eins, Ziffer eins, stellt, ohne dass sein Bauvorhaben einer solchen Bewilligung bedarf, bzw. wenn das Ermittlungsverfahren über das Ansuchen um Baubewilligung ergibt, dass die Baubewilligung ohne Änderung des Bauvorhabens oder der Baupläne versagt werden muss.
(7)Vor der erstinstanzlichen Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 entschieden wird, ist eine abgesonderte Beschwerde (§ 136 Abs. 1) nicht zulässig. Die Beschwerde kann nur mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 stützt. Die Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 steht nachträglichen Änderungen des Bauvorhabens nicht entgegen, sofern die Abweichung nicht berührt wird.
(7)Vor der erstinstanzlichen Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, entschieden wird, ist eine abgesonderte Beschwerde (Paragraph 136, Absatz eins,) nicht zulässig. Die Beschwerde kann nur mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, stützt. Die Bewilligung von Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, steht nachträglichen Änderungen des Bauvorhabens nicht entgegen, sofern die Abweichung nicht berührt wird. Zum Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 5.11.2014, Zl. MA37/427726-2014-10 (Beschwerdepunkt a): Im hier gegenständlichen Fall soll ein Aufzugsschacht vollständig in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche („G“) errichtet werden, wobei der Aufzugsschacht an einen bestehenden, bereits jetzt im Bestand die Baufluchtlinie überschreitenden Bauteil im Erdgeschoß („Lager“) angebaut wird. Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen der BO für Wien idF vor LGBl. Nr. 25/2014 ist gem. Art V Abs. 4 eine ex lege - Ausnahme betreffend die Pflicht, Baufluchtlinien nicht zu überschreiten, für Aufzugschachtbauten in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen nicht normiert. Diese generelle Ausnahme besteht erst ab der – hier nicht anwendbaren – Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 25/2014.Im hier gegenständlichen Fall soll ein Aufzugsschacht vollständig in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche („G“) errichtet werden, wobei der Aufzugsschacht an einen bestehenden, bereits jetzt im Bestand die Baufluchtlinie überschreitenden Bauteil im Erdgeschoß („Lager“) angebaut wird. Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen der BO für Wien in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, ist gem. Artikel römisch fünf, Absatz 4, eine ex lege - Ausnahme betreffend die Pflicht, Baufluchtlinien nicht zu überschreiten, für Aufzugschachtbauten in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen nicht normiert. Diese generelle Ausnahme besteht erst ab der – hier nicht anwendbaren – Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014,. Die Errichtung eines Aufzugsschachtes in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche ist jedoch auch nach den Bestimmungen der BO für Wien idF vor LGBl. Nr. 25/2014 nicht generell ausgeschlossen, sondern kann gem. § 69 BO – unter den dort normierten Voraussetzungen – eine entsprechende Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes bewilligt werden. Die Begründung für die Zulässigkeit einer solchen Abweichung wurde von den Bauwerbern auch ausführlich im Baubewilligungsverfahren erstattet (siehe „Gutachterliche Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 69 der Wiener BO“ des Planverfassers vom 5.5.2014, Seite 10ff). Für eine solche Bewilligung ist jedoch gem. § 133 Abs. 1 Z 1 BO der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk zuständig. Wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, wäre vor der Bewilligung des gegenständlichen Bauprojektes durch die Baubehörde eine (weitere) Ausnahmebewilligung für die Errichtung des geplanten Aufzugsschachtes in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung notwendig gewesen. Eine solche Ausnahmebewilligung betreffend den Aufzugsschacht durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung liegt jedoch nicht vor. Dennoch hat die Baubehörde über das eingereichte Bauprojekt abgesprochen und die Baubewilligung erteilt. Dadurch hat die Baubehörde den Baubewilligungsbescheid vom 5.11.2014, Zl. MA37/427726-2014-10 mit Rechtswidrigkeit belastet, da die Baubehörde für die Erteilung einer Bewilligung für Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes gem. § 69 BO – wie sie für die geplante Aufzugsanlage nach der anzuwendenden Rechtslage notwendig wäre – nicht zuständig ist.Die Errichtung eines Aufzugsschachtes in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche ist jedoch auch nach den Bestimmungen der BO für Wien in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, nicht generell ausgeschlossen, sondern kann gem. Paragraph 69, BO – unter den dort normierten Voraussetzungen – eine entsprechende Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes bewilligt werden. Die Begründung für die Zulässigkeit einer solchen Abweichung wurde von den Bauwerbern auch ausführlich im Baubewilligungsverfahren erstattet (siehe „Gutachterliche Stellungnahme zur Anwendbarkeit des Paragraph 69, der Wiener BO“ des Planverfassers vom 5.5.2014, Seite 10ff). Für eine solche Bewilligung ist jedoch gem. Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, BO der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk zuständig. Wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, wäre vor der Bewilligung des gegenständlichen Bauprojektes durch die Baubehörde eine (weitere) Ausnahmebewilligung für die Errichtung des geplanten Aufzugsschachtes in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung notwendig gewesen. Eine solche Ausnahmebewilligung betreffend den Aufzugsschacht durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung liegt jedoch nicht vor. Dennoch hat die Baubehörde über das eingereichte Bauprojekt abgesprochen und die Baubewilligung erteilt. Dadurch hat die Baubehörde den Baubewilligungsbescheid vom 5.11.2014, Zl. MA37/427726-2014-10 mit Rechtswidrigkeit belastet, da die Baubehörde für die Erteilung einer Bewilligung für Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes gem. Paragraph 69, BO – wie sie für die geplante Aufzugsanlage nach der anzuwendenden Rechtslage notwendig wäre – nicht zuständig ist. Allerdings ist eine solche Abweichung grundsätzlich einer Ausnahmebewilligung nach § 69 Abs. 1 BO zugänglich, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies bedarf aber der Befassung des Bauausschusses der Bezirksvertretung (§ 133 BO) vor Erteilung der Baubewilligung; nur eine Aufhebung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ebnet den Weg für die somit gebotene Vorgangsweise (vgl. VwGH 2004/05/0231 vom 20.9.2005). Der angefochtene Baubewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 5.11.2014, Zl. MA37/427726-2014-10 war daher gemäß Spruchpunkt I ersatzlos aufzuheben.Allerdings ist eine solche Abweichung grundsätzlich einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, Absatz eins, BO zugänglich, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies bedarf aber der Befassung des Bauausschusses der Bezirksvertretung (Paragraph 133, BO) vor Erteilung der Baubewilligung; nur eine Aufhebung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ebnet den Weg für die somit gebotene Vorgangsweise vergleiche VwGH 2004/05/0231 vom 20.9.2005). Der angefochtene Baubewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 5.11.2014, Zl. MA37/427726-2014-10 war daher gemäß Spruchpunkt römisch eins ersatzlos aufzuheben. Zum Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Bezirks, vom 23.10.2014, Zl. BV ... - A 1.529.912/14 (Beschwerdepunkt b): Die Beschwerdeführer argumentieren, der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Bezirks, vom 23.10.2014, Zl. BV ... - A 1.529.912/14 sei rechtswidrig, weil vom Bauausschuss der Bezirksvertretung die Bestimmungen der BO für Wien in der Fassung nach der Novelle LGBl. Nr. 25/2014 angewendet habe bzw. Art V der Bauordnung rechtswidrig ausgelegt worden sei. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der flächenmäßigen Ausnützbarkeit von Bauplätzen und des Schutzes vor Immissionen (§ 134a Abs 1 lit. c und e BO) geltend. Hierbei beziehen sich die Beschwerdeführer offensichtlich auf die geplante Aufzugsanlage, über die der Bauausschuss jedoch gerade nicht abgesprochen hat. Gerade dadurch, dass der Bauausschuss die Frage nach der Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes gem. § 69 BO hinsichtlich der geplanten Aufzugsanlage nicht behandelt hat, ist der Baubewilligungsbescheid der Baubehörde mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Beschwerdeführer argumentieren, der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Bezirks, vom 23.10.2014, Zl. BV ... - A 1.529.912/14 sei rechtswidrig, weil vom Bauausschuss der Bezirksvertretung die Bestimmungen der BO für Wien in der Fassung nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, angewendet habe bzw. Artikel römisch fünf, der Bauordnung rechtswidrig ausgelegt worden sei. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der flächenmäßigen Ausnützbarkeit von Bauplätzen und des Schutzes vor Immissionen (Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c und e BO) geltend. Hierbei beziehen sich die Beschwerdeführer offensichtlich auf die geplante Aufzugsanlage, über die der Bauausschuss jedoch gerade nicht abgesprochen hat. Gerade dadurch, dass der Bauausschuss die Frage nach der Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes gem. Paragraph 69, BO hinsichtlich der geplanten Aufzugsanlage nicht behandelt hat, ist der Baubewilligungsbescheid der Baubehörde mit Rechtswidrigkeit behaftet. Jedoch kann der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk nicht allein dadurch rechtswidrig sein, dass er über eine – für die Erteilung der Baubewilligung notwendige – Abweichung von den Bebauungsbestimmungen nicht abgesprochen hat. Insbesondere können auch die Beschwerdeführer durch die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung nicht beschwert sein. Auch dem Vorbringen, dass über alle Ausnahmegenehmigungen für ein Bauvorhaben gemeinsam abgesprochen werden müsse ist aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen (vgl. z.B. VwGH 2004/05/0231 vom 20.9.2005). Daher kann der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk auch nicht „wegen Unvollständigkeit rechtswidrig“ sein, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht.Jedoch kann der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk nicht allein dadurch rechtswidrig sein, dass er über eine – für die Erteilung der Baubewilligung notwendige – Abweichung von den Bebauungsbestimmungen nicht abgesprochen hat. Insbesondere können auch die Beschwerdeführer durch die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung nicht beschwert sein. Auch dem Vorbringen, dass über alle Ausnahmegenehmigungen für ein Bauvorhaben gemeinsam abgesprochen werden müsse ist aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen vergleiche z.B. VwGH 2004/05/0231 vom 20.9.2005). Daher kann der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk auch nicht „wegen Unvollständigkeit rechtswidrig“ sein, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht. Auf den Inhalt des Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Bezirks, nämlich die Bewilligung, dass gem. § 69 BO die zulässige hofseitige Gebäudehöhe um 0,76m überschritten werden darf und dass gem. § 81 Abs. 6 die hofseitige Dachgaube des Seitentraktes in ihrer Länge mehr als ein Drittel der zugehörigen Hoffront betragen darf, wird im Beschwerdevorbringen überhaupt nicht eingegangen. Die bewilligten Abweichungen werden nicht einmal erwähnt und schon gar nicht bekämpft. Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Bezirks somit hinsichtlich der erteilten Ausnahmebewilligungen vollkommen unbegründet blieb, war die Beschwerde im Beschwerdepunkt
- b)gemäß Spruchpunkt II abzuweisen.Auf den Inhalt des Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Bezirks, nämlich die Bewilligung, dass gem. Paragraph 69, BO die zulässige hofseitige Gebäudehöhe um 0,76m überschritten werden darf und dass gem. Paragraph 81, Absatz 6, die hofseitige Dachgaube des Seitentraktes in ihrer Länge mehr als ein Drittel der zugehörigen Hoffront betragen darf, wird im Beschwerdevorbringen überhaupt nicht eingegangen. Die bewilligten Abweichungen werden nicht einmal erwähnt und schon gar nicht bekämpft. Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Bezirks somit hinsichtlich der erteilten Ausnahmebewilligungen vollkommen unbegründet blieb, war die Beschwerde im Beschwerdepunkt
- b)gemäß Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aus folgenden Gründen abgesehen werden:Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aus folgenden Gründen abgesehen werden: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Punkten unstrittig. Die für das gegenständliche Projekt gültigen Bebauungsbestimmungen blieben unbestritten. Unrichtige Darstellungen in den Einreichplänen wurden in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerde richtet sich betreffend die erteilte Baubewilligung primär gegen die Beurteilung der Rechtsfrage, welche Fassung der Bauordnung für Wien anwendbar war und ob für die Verwirklichung des im Projekt geplanten Liftschachtes eine Bewilligung durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk notwendig ist. Hierbei handelt es sich um eine prozessual Frage der Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis. Betreffend den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung ist festzuhalten, dass dieser in der Beschwerde – wie oben dargestellt – inhaltlich unbekämpft blieb. Da somit ausschließlich (prozessuale) Rechtsfragen zu beurteilen waren, war durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten, weshalb gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Punkten unstrittig. Die für das gegenständliche Projekt gültigen Bebauungsbestimmungen blieben unbestritten. Unrichtige Darstellungen in den Einreichplänen wurden in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerde richtet sich betreffend die erteilte Baubewilligung primär gegen die Beurteilung der Rechtsfrage, welche Fassung der Bauordnung für Wien anwendbar war und ob für die Verwirklichung des im Projekt geplanten Liftschachtes eine Bewilligung durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk notwendig ist. Hierbei handelt es sich um eine prozessual Frage der Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis. Betreffend den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung ist festzuhalten, dass dieser in der Beschwerde – wie oben dargestellt – inhaltlich unbekämpft blieb. Da somit ausschließlich (prozessuale) Rechtsfragen zu beurteilen waren, war durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten, weshalb gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern einerseits auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit von mehreren (nicht in einem Bescheid gleichzeitig getroffenen) Entscheidungen des Bauausschusses der Bezirksvertretung über Ausnahmebewilligungen für ein Bauprojekt (z.B. VwGH 2004/05/0231 vom 20.9.2005) zurückgegriffen werden konnte und sich andererseits die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Bauordnung für Wien in der Fassung vor LGBl. 25/2014 auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Art. IV Abs. 1 des Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert werden), war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern einerseits auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit von mehreren (nicht in einem Bescheid gleichzeitig getroffenen) Entscheidungen des Bauausschusses der Bezirksvertretung über Ausnahmebewilligungen für ein Bauprojekt (z.B. VwGH 2004/05/0231 vom 20.9.2005) zurückgegriffen werden konnte und sich andererseits die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Bauordnung für Wien in der Fassung vor Landesgesetzblatt 25 aus 2014, auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Artikel römisch vier, Absatz eins, des Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert werden), war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.084.34558.2014