GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des S. U., geb. am ...1957, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 05.08.2014, Zl. MA35-9/2962993-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zurückgewiesen wurde,
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird
Vm. § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen nur noch bei gänzlichem Fehlen jeglicher Integration die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhältnismäßig sei; davon könne aber im konkreten Fall keinesfalls die Rede sein. Schließlich wurde der Antrag gestellt, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2012 stattzugeben, allenfalls die Rechtssache an die I. Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Schließlich wurde der Antrag gestellt, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2012 stattzugeben, allenfalls die Rechtssache an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage – konkret in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 144/2013 -, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage – konkret in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, -, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt
Absatz 2 nicht für Fremde, die
23 sind Verfahren
9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
1 anhängig wurden und am
1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 23, sind Verfahren
Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, anzuwenden.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, anzuwenden.
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat
Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Erstanträge sind
1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.Erstanträge sind
Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078). II.3.2.2.1.
9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennrömisch zwei.3.2.2.1.
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies
3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
9 NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273). Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag
GH 19.12.2012, 2012/22/0202).Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202). Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, so regelt § 44b NAG, dass Anträge
9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, so regelt Paragraph 44 b, NAG, dass Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn
FPG oder eine Ausweisung
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde
Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde
Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Anträge
9 oder 43 Abs. 3 begründen
Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen
Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag
9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist
Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist
Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe
MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs 2 MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).Der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe
, MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Artikel 8, Absatz 2, MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Mit einer Antragszurückweisung
Abs 1 Z 1 NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung
1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Mit einer Antragszurückweisung
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1 NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Art. 8 EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Art. 8 EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Artikel 8, EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH
GH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion
Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085). Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die
Vm § 11 Abs 3 NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (VwGH E 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 13.11.2012, 2010/21/0228).Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (VwGH E 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 13.11.2012, 2010/21/0228). Dem Antragsteller wird in § 44b Abs 1 letzter Halbsatz NAG 2005 eine Vorbringenslast hinsichtlich (neu hinzugekommener) allfälliger, schützenswerter Elemente einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf sein Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich auferlegt (vgl. VwGH
MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).römisch zwei.3.2.2.2. Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung
, MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185). Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128). Im Hinblick auf den Prüfmaßstab nach § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG sei darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 9 NAG zunächst zu prüfen ist, ob der Antragsteller Gründe vorgebracht hat, die im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG ein zu Gunsten des Beschwerdeführers lautendes Ergebnis vertretbarerweise möglich erscheinen lassen, wobei es dabei nicht erforderlich ist, dass diese Gründe jedenfalls zu einer positiven Entscheidung führen müssen. Im Hinblick auf den Prüfmaßstab nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sei darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zunächst zu prüfen ist, ob der Antragsteller Gründe vorgebracht hat, die im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein zu Gunsten des Beschwerdeführers lautendes Ergebnis vertretbarerweise möglich erscheinen lassen, wobei es dabei nicht erforderlich ist, dass diese Gründe jedenfalls zu einer positiven Entscheidung führen müssen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG zu sehen. Die nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung
GH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 22.07.2011, 2011/22/0127).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Artikel 8, EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), eine maßgebliche Änderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zu sehen. Die nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zulässig vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 22.07.2011, 2011/22/0127). Im Beschwerdefall handelt es sich um einen erstmals im Oktober 2002 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, der nach Zurückziehung seines (ersten) Asylantrags das Bundesgebiet wieder verlassen hat. Ohne über eine Berechtigung hiezu zu verfügen, kehrte der Beschwerdeführer im Juli 2004 neuerlich nach Österreich zurück und nahm in der Folge eine unselbstständige Beschäftigung auf, die er letztlich nur deshalb erhielt, weil er mittels eines gefälschten belgischen Reisepass seine Aufenthaltsberechtigung sowie eine arbeitsrechtliche Bewilligung für das Bundesgebiet vortäuschte. Der Beschwerdeführer negierte in der Folge auch das gegen ihn, aufgrund dieses Sachverhalts mit Bescheid der BPD Wien vom 21.07.2005, für die Dauer von fünf Jahren erlassene Aufenthaltsverbot und kehrte unmittelbar nach seiner darauffolgenden Abschiebung im Juli 2005 wiederum unter Umgehung der Grenzvorschriften im September 2005 in das Bundesgebiet zurück. Er versuchte dabei seinen Aufenthalt durch die Stellung eines neuerlichen Asylantrags zu legalisieren, wobei er zu diesem Zwecke einen gefälschten jugoslawischen Haftbefehl vorlegte, mit dem er eine konkrete Verfolgungshandlung durch die serbischen Behörden wegen seiner angeblichen Verletzung der Wehrpflicht durch Nichtbefolgung einer nachfolgenden Ladung durch die Militärbehörden im Jahre 1996 vortäuschte. Er wurde aus diesem Grunde auch mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.11.2010 rechtskräftig verurteilt. Diese Aspekte legte bereits der AsylGH in der Entscheidung vom Juni 2011 seiner Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zugrunde und gelangte in einer umfangreichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch ausgeprägte persönliche Bindungen in Österreich verfügt, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, sämtliche seiner nahen Angehörigen weiterhin im Herkunftsstaat leben und insgesamt aufgrund der vorgenannten Umstände der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privatlebens als nur mit geringer Intensität zu betrachten sei. Auch die Dauer seines Aufenthaltes von (damals) fünf Jahren könne keine relevante Verstärkung seiner privaten Interessen darstellen, zumal im Falle des Beschwerdeführers ein nicht sehr hoher Grad an Integration erreicht worden sei.Diese Aspekte legte bereits der AsylGH in der Entscheidung vom Juni 2011 seiner Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zugrunde und gelangte in einer umfangreichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch ausgeprägte persönliche Bindungen in Österreich verfügt, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, sämtliche seiner nahen Angehörigen weiterhin im Herkunftsstaat leben und insgesamt aufgrund der vorgenannten Umstände der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privatlebens als nur mit geringer Intensität zu betrachten sei. Auch die Dauer seines Aufenthaltes von (damals) fünf Jahren könne keine relevante Verstärkung seiner privaten Interessen darstellen, zumal im Falle des Beschwerdeführers ein nicht sehr hoher Grad an Integration erreicht worden sei. Der Beschwerdeführer verharrte nach rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Asylantrags trotz der verfügten Ausweisung weiterhin im Bundesgebiet und ging bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt so, wie bereits seit März 2010, diversen – unerlaubten – Erwerbstätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer stütze seinen nunmehrigen Antrag vom 13.11.2012 lediglich auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie auf eine zwischenzeitlich erfolgte soziale und sprachliche Integration verbunden mit dem Verweis auf diesbezüglich ergangene höchstgerichtliche Judikatur. Dem muss jedoch entgegnet werden, dass der Beschwerdeführer weder gegenüber der Verwaltungsbehörde noch in seiner Beschwerde nachvollziehbar und belegt durch entsprechende Nachweise nachvollziehbare Umstände geltend machte, die auf eine wesentliche Änderung seiner nunmehrigen familiären und persönlichen Lebenssituation in Österreich schließen lassen würden. Demnach hat sich seine familiäre und private Situation im Bundesgebiet gegenüber jener zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung durch den AsylGH im Juni 2011 nicht wesentlich verändert, zumal dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der Verwaltungsbehörde sowie in der Beschwerde weiterhin keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen sind und der Beschwerdeführer schon damals über eine ortsübliche Unterkunft verfügt hat und seinen Lebensunterhalt – wenn auch durch eine nicht erlaubte Beschäftigung – durch eigene Erwerbstätigkeit sicherte. In Bezug auf seine integrativen Schritte in die österreichische Gesellschaft hat sich die Sachlage lediglich insofern verändert, als er im September 2012 einen Sprachkurs auf dem Niveau A2 erfolgreich beendete. Zusätzliche Bemühungen seither um eine stete Verbesserung seiner Sprachkenntnisse, etwa durch den Besuch eines weiterführenden Deutschkurses auf Niveau B1 haben sich jedoch weder aus dem vorliegenden Verwaltungsakt noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in einem Fall, in dem der Antragsteller durch die Stellung mehrere Asylanträge seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern trachtete, dass lediglich der Umstand, dass dieser seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung seine Deutschkenntnisse verbesserte, ohne dass es gleichzeitig zu wesentlichen Änderung seiner sonstigen familiären und privaten Situation im Bundesgebiet bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gekommen ist, keine solche Bedeutung aufweise, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könne und demgemäß eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0138; 13.12.2011, 2011/22/0317).Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in einem Fall, in dem der Antragsteller durch die Stellung mehrere Asylanträge seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern trachtete, dass lediglich der Umstand, dass dieser seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung seine Deutschkenntnisse verbesserte, ohne dass es gleichzeitig zu wesentlichen Änderung seiner sonstigen familiären und privaten Situation im Bundesgebiet bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gekommen ist, keine solche Bedeutung aufweise, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könne und demgemäß eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0138; 13.12.2011, 2011/22/0317). Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses Deutschkenntnisse auf Niveau A2 belegen kann, und das Verwaltungsgericht Wien die durch den Zeitablauf seit der Rechtskraft der Ausweisung erfolgte gewisse soziale Integration nicht in Abrede stellt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass sich insgesamt seine Lebensverhältnisse in Österreich seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich geändert haben und auch der Grad der Integration keine entscheidungserhebliche Verstärkung erfahren hat, da die für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd § 14a NAG erforderliche Sprachbeherrschung auf Niveau A2 für sich alleine genommen kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt darstellt. Dies auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von nahezu zehn Jahren seines ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner letzten Einreise im September 2005 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der gegenständliche Antrag nur wenige Monate nach rechtskräftiger Beendigung des zweiten Asylverfahrens gestellt wurde und bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren am 05.08.2014 lediglich rund dreieinhalb Jahre vergangen sind.Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses Deutschkenntnisse auf Niveau A2 belegen kann, und das Verwaltungsgericht Wien die durch den Zeitablauf seit der Rechtskraft der Ausweisung erfolgte gewisse soziale Integration nicht in Abrede stellt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass sich insgesamt seine Lebensverhältnisse in Österreich seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich geändert haben und auch der Grad der Integration keine entscheidungserhebliche Verstärkung erfahren hat, da die für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd Paragraph 14 a, NAG erforderliche Sprachbeherrschung auf Niveau A2 für sich alleine genommen kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt darstellt. Dies auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von nahezu zehn Jahren seines ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner letzten Einreise im September 2005 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der gegenständliche Antrag nur wenige Monate nach rechtskräftiger Beendigung des zweiten Asylverfahrens gestellt wurde und bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren am 05.08.2014 lediglich rund dreieinhalb Jahre vergangen sind. Insgesamt ist im Beschwerdefall daher kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd § 44b Abs. 1 NAG in Bezug auf das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu seiner privaten und familiären Lebenssituation zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung seines (zweiten) Asylverfahrens mit Erlassung des Erkenntnisses durch den AsylGH im Juni 2011 zu entnehmen. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 44b Abs 1 Z 1 NAG durch die Verwaltungsbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Insgesamt ist im Beschwerdefall daher kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG in Bezug auf das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu seiner privaten und familiären Lebenssituation zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung seines (zweiten) Asylverfahrens mit Erlassung des Erkenntnisses durch den AsylGH im Juni 2011 zu entnehmen. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG durch die Verwaltungsbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung
24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Zumal die Sachlage aufgrund des Inhalts des bezughabenden Verwaltungsaktes insbesondere in Bezug auf das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK sowie auf die diesbezüglichen Veränderung seit rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens im Juni 2011, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 29.08.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft zu erkennen war, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b Abs. 1 NAG unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt bzw. der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.Zumal die Sachlage aufgrund des Inhalts des bezughabenden Verwaltungsaktes insbesondere in Bezug auf das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK sowie auf die diesbezüglichen Veränderung seit rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens im Juni 2011, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 29.08.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft zu erkennen war, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt bzw. der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision
4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist un
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