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{'item': 'VGW-151/070/30289/2014'}

Obsah (24)§ 28§ 41a§ 25aArtikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 1§ 81§ 3§ 19§ 21§ 11§ 44b§ 52§ 66§ 10§ 73Art. 8§ 24Art. 47Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.02.2015 GeschäftszahlVGW-151/070/30289/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des S. U., geb. am ...1957, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 05.08.2014, Zl. MA35-9/2962993-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zurückgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird

§ 41aAbs. 9 i

Vm. § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, stellte am 13.11.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, stellte am 13.11.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Zu diesem Antrag wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 04.11.2002 legal im Bundesgebiet aufhältig und unbescholten sei. Er habe sich während seines gesamten Aufenthalts bemüht, sich sozial und sprachlich zu integrieren. Er verfüge über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A2 sowie über einen großen Freundeskreis und eine ortsübliche Unterkunft und sei krankenversichert. Während seines jahrelangen Aufenthaltes habe er auch eine entsprechend große Bindung zu Österreich entwickelt und strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an. Dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2002 illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und am 04.11.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 3 AsylG 1997 gestellt habe, welchen er am 18.12.2003 zurückzogen habe. Er habe Österreich daraufhin verlassen und sei im Juli 2004 in das Bundesgebiet zurückgekehrt. In der Folge sei gegen ihn nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit Bescheid der BPD Wien vom 21.07.2005 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerdeführer im Juli 2005 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am 05.09.2005 abermals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und habe am 14.10.2005 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 3 AsylG 1997 gestellt. Auch dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2006, Zl. 05 …, gem. § 7 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen worden. Dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2002 illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und am 04.11.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, AsylG 1997 gestellt habe, welchen er am 18.12.2003 zurückzogen habe. Er habe Österreich daraufhin verlassen und sei im Juli 2004 in das Bundesgebiet zurückgekehrt. In der Folge sei gegen ihn nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit Bescheid der BPD Wien vom 21.07.2005 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerdeführer im Juli 2005 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am 05.09.2005 abermals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und habe am 14.10.2005 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, AsylG 1997 gestellt. Auch dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2006, Zl. 05 …, gem. Paragraph 7 und 8 Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen worden. Die sich dagegen richtende Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2011, Zl. B1 …, gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden; diese Entscheidung erging am 14.03.2012 in Rechtskraft. Der Asylgerichtshof gelangte in dieser Entscheidung in Bezug auf die Zulässigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt III.) zu dem Ergebnis, dass diese mangels familiärer Anknüpfungspunkte zu im Inland niedergelassenen nahen Angehörigen keinen Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich darstelle. Da der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und auch sonst keine ausgeprägten privaten und persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet dargetan habe, liege in seinem Fall kein sehr hoher Grad an Integration vor. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei trotz seines als nicht kurz zu bezeichnenden fünfjährigen Aufenthaltes zudem insofern relativiert, als der Beschwerdeführer wiederholt und trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und aufgrund des gegen ihn nunmehr gem. § 125 Abs. 3 FPG durchsetzbaren Rückkehrverbots bis zu dessen Ablauf mit 21.07.2010 lediglich über einen Abschiebeschutz verfügt habe. Auch habe er durch die Vorlage von gefälschten Urkunden versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und sei er wegen dieses Verhaltens rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt worden. Auch habe der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens bei seiner Familie im Herkunftsstaat verbracht. Zumal der Beschwerdeführer schließlich keine Möglichkeit zur Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe und er sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet bemühen könne, überwiege insgesamt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, weshalb die Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers dringend geboten erscheine und demgemäß nicht unverhältnismäßig sei.Die sich dagegen richtende Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2011, Zl. B1 …, gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden; diese Entscheidung erging am 14.03.2012 in Rechtskraft. Der Asylgerichtshof gelangte in dieser Entscheidung in Bezug auf die Zulässigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) zu dem Ergebnis, dass diese mangels familiärer Anknüpfungspunkte zu im Inland niedergelassenen nahen Angehörigen keinen Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich darstelle. Da der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und auch sonst keine ausgeprägten privaten und persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet dargetan habe, liege in seinem Fall kein sehr hoher Grad an Integration vor. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei trotz seines als nicht kurz zu bezeichnenden fünfjährigen Aufenthaltes zudem insofern relativiert, als der Beschwerdeführer wiederholt und trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und aufgrund des gegen ihn nunmehr gem. Paragraph 125, Absatz 3, FPG durchsetzbaren Rückkehrverbots bis zu dessen Ablauf mit 21.07.2010 lediglich über einen Abschiebeschutz verfügt habe. Auch habe er durch die Vorlage von gefälschten Urkunden versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und sei er wegen dieses Verhaltens rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt worden. Auch habe der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens bei seiner Familie im Herkunftsstaat verbracht. Zumal der Beschwerdeführer schließlich keine Möglichkeit zur Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe und er sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet bemühen könne, überwiege insgesamt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, weshalb die Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers dringend geboten erscheine und demgemäß nicht unverhältnismäßig sei. In weiterer Folge sei das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mit Bescheid vom 14.03.2012 abweislich abgeschlossen worden, wobei der Verfassungsgerichtshofbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. I.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 13.11.2012 wurde die Einreichung dieses Antrags bestätigt und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete ergänzende Unterlagen nachzureichen.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 13.11.2012 wurde die Einreichung dieses Antrags bestätigt und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete ergänzende Unterlagen nachzureichen. Daraufhin langte am 29.08.2013 und am 18.02.2014 eine Geburtsurkunde und ein A2 Zeugnis vom 14.09.2012 den Beschwerdeführer betreffend in Kopie bei der Verwaltungsbehörde ein. I.
  5. Die Landespolizeidirektion Wien teilte mit Schreiben vom 21.11.2012 mit, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisepasses sei und sich der durchsetzbaren asylrechtlichen Ausreiseverpflichtung entziehe, weshalb ein Schubhaftbescheid erlassen worden sei. Weiters gehe er einer unerlaubten Beschäftigung nach und sei bei Ergreifung seine Abschiebung geplant.römisch eins.
  6. Die Landespolizeidirektion Wien teilte mit Schreiben vom 21.11.2012 mit, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisepasses sei und sich der durchsetzbaren asylrechtlichen Ausreiseverpflichtung entziehe, weshalb ein Schubhaftbescheid erlassen worden sei. Weiters gehe er einer unerlaubten Beschäftigung nach und sei bei Ergreifung seine Abschiebung geplant. I.
  7. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.02.2014 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. römisch eins.
  8. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.02.2014 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem konkreten Fall kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 EMRK seit der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers durch den Asylgerichtshof entnommen werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und seien keine eigeninitiativen Schritte hinsichtlich einer Integration in Österreich ersichtlich, auch wenn aufgrund des vorgelegten A2-Zeugnisses nunmehr ein gewisser Integrationswille erkennbar sei. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem konkreten Fall kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK seit der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers durch den Asylgerichtshof entnommen werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und seien keine eigeninitiativen Schritte hinsichtlich einer Integration in Österreich ersichtlich, auch wenn aufgrund des vorgelegten A2-Zeugnisses nunmehr ein gewisser Integrationswille erkennbar sei. I.
  9. In der Stellungnahme vom 07.03.2014 wurde nochmals darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer nahezu durchlaufend seit Oktober 2002 in Österreich aufhalte, vollständig integriert sei und Deutsch spreche, ohne gleichzeitig aktuelle Unterlagen zur Unterstützung dieses Vorbringens beizufügen. römisch eins.
  10. In der Stellungnahme vom 07.03.2014 wurde nochmals darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer nahezu durchlaufend seit Oktober 2002 in Österreich aufhalte, vollständig integriert sei und Deutsch spreche, ohne gleichzeitig aktuelle Unterlagen zur Unterstützung dieses Vorbringens beizufügen. I.
  11. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 05.08.2014, Zl. MA MA35-9/2962993-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) zurückgewiesen.römisch eins.
  12. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 05.08.2014, Zl. MA MA35-9/2962993-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) zurückgewiesen. In der Begründung wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihre im Schreiben vom 28.02.2014 dargestellten Ausführungen und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 07.03.2014 keine Umstände in Bezug auf sein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorgebracht habe, die eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts iSd § 11 Abs. 3 NAG darstellen würden, sodass eine Neubewertung unterbleiben habe können.In der Begründung wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihre im Schreiben vom 28.02.2014 dargestellten Ausführungen und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 07.03.2014 keine Umstände in Bezug auf sein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorgebracht habe, die eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG darstellen würden, sodass eine Neubewertung unterbleiben habe können. I.
  13. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 07.08.2014 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 29.08.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.römisch eins.
  14. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 07.08.2014 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 29.08.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin wurde kritisiert, dass die Ausweisungsentscheidung durch den Asylgerichtshof am 27.06.2011 nach drei Jahren obsolet sei. Entgegen der Meinung der belangten Behörden würden seit 27.06.2011 und keinesfalls seit 14.03.2012 geänderte Verhältnisse vorliegen. Der Beschwerdeführer lebe, abgesehen von kurzen Unterbrechungen, seit Oktober 2002, somit seit nahezu 12 Jahren in Österreich. Er sei sozial integriert und habe ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 abgelegt. Der Lebensmittelpunkt sei zweifellos Österreich. Insbesondere dem zwölfjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet komme unter Verweis auf diesbezügliche Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes insofern wesentliche Bedeutung zu, als

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen nur noch bei gänzlichem Fehlen jeglicher Integration die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhältnismäßig sei; davon könne aber im konkreten Fall keinesfalls die Rede sein. Schließlich wurde der Antrag gestellt, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2012 stattzugeben, allenfalls die Rechtssache an die I. Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Schließlich wurde der Antrag gestellt, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2012 stattzugeben, allenfalls die Rechtssache an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.

  1. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 01.09.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 03.09.2014 anhängig. römisch eins.
  2. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 01.09.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 03.09.2014 anhängig. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  3. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  4. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde am ...1957 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Oktober 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2002 einen (ersten) Asylantrag gem. § 3 AsylG 1997, welchen er am 18.11.2003 zurückzog. In der Folge verließ er das Bundesgebiet und kehrte im Juli 2004 abermals unter Umgehung der Grenzkontrollen zurück und wurde am 19.07.2005 im Zuge einer fremdpolizeilichen Überprüfung betreten. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 21.07.2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und wurde er in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Beschwerdeführer reiste dennoch am 05.09.2005 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2005 einen weiteren Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2011, gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2011, Zl. B1 …, gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden; diese Entscheidung erging am 14.03.2012 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer wurde am ...1957 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Oktober 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2002 einen (ersten) Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 1997, welchen er am 18.11.2003 zurückzog. In der Folge verließ er das Bundesgebiet und kehrte im Juli 2004 abermals unter Umgehung der Grenzkontrollen zurück und wurde am 19.07.2005 im Zuge einer fremdpolizeilichen Überprüfung betreten. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 21.07.2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und wurde er in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Beschwerdeführer reiste dennoch am 05.09.2005 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2005 einen weiteren Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2011, gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2011, Zl. B1 …, gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden; diese Entscheidung erging am 14.03.2012 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 13.11.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 13.11.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Der Beschwerdeführer war lediglich im Zeitraum Oktober 2002 bis Dezember 2003 aufgrund seines ersten Asylantrags rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Während des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich seines zweiten Asylantrags verfügte der Beschwerdeführer gem. § 12 AsylG 2005 lediglich über einen faktischen Abschiebeschutz. Infolge des rechtskräftig negativen Abschlusses dieses Verfahrens ist sein Aufenthalt ab der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes seit Anfang Juli 2011 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durchgehend unrechtmäßig.Der Beschwerdeführer war lediglich im Zeitraum Oktober 2002 bis Dezember 2003 aufgrund seines ersten Asylantrags rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Während des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich seines zweiten Asylantrags verfügte der Beschwerdeführer gem. Paragraph 12, AsylG 2005 lediglich über einen faktischen Abschiebeschutz. Infolge des rechtskräftig negativen Abschlusses dieses Verfahrens ist sein Aufenthalt ab der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes seit Anfang Juli 2011 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durchgehend unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer hält sich zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung am 05.08.2014 insgesamt mehr als 12 Jahre – mit kurzen Unterbrechungen - ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er verfügt (nunmehr) seit 14.09.2012 über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie in der offenkundig von ihm seit Juli 2010 angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und ist seit März 2010 regelmäßig aufgrund unselbstständiger Erwerbstätigkeiten sozialversichert. Seine berufliche Tätigkeit übt er so wie bisher aus ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung aus. Er verfügt im Bundesgebiet weiterhin über keine familiären Beziehungen. Er hat durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet eine gewisse innere Beziehung zu Österreich entwickelt und entsprechende soziale Kontakte aufgebaut. Er verfügt jedoch immer noch nicht über intensive persönliche Beziehungen zu dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen. Seine Ehegattin und seine Söhne leben ebenso wie seine Mutter und Geschwister nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.11.2010, Zl. ..., wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und wegen des Vergehens der mittelbar unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Das Gericht nahm es dabei als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Zuge der Einbringung seines zweiten Asylantrags am 14.10.2005 eine Totalfälschung eines jugoslawischen Haftbefehls lautend auf seine Person zum Beweis seines Fluchtvorbringens in Vorlage brachte.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.11.2010, Zl. ..., wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und wegen des Vergehens der mittelbar unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Das Gericht nahm es dabei als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Zuge der Einbringung seines zweiten Asylantrags am 14.10.2005 eine Totalfälschung eines jugoslawischen Haftbefehls lautend auf seine Person zum Beweis seines Fluchtvorbringens in Vorlage brachte. Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. II.
  5. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und durch Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zu den zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bestehenden familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Feststellungen des AsylGH im das zweite Asylverfahren abschließenden Erkenntnis sowie aus aktuellen Anfragen durch das Verwaltungsgericht Wien in öffentlichen Registern. Der Beschwerdeführer machte weder gegenüber der Verwaltungsbehörde noch in seiner Beschwerde nachvollziehbare und belegt durch entsprechende Nachweise überzeugende Umstände geltend, die auf eine wesentliche Veränderung seiner nunmehrigen familiären und persönlichen Lebenssituation in Österreich schließen lassen würden. Die behauptete zwischenzeitliche nachhaltige soziale Integration stellte er gegenüber der Verwaltungsbehörde vielmehr lediglich unsubstantiiert in den Raum. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren – insbesondere in der Beschwerde – nicht überzeugend bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  7. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  8. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage – konkret in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 144/2013 -, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage – konkret in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, -, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  3. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  4. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  5. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
  6. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 07.08.2014, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 29.08.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 03.09.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 07.08.2014, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 29.08.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 03.09.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig.

§ 81Abs.

23 sind Verfahren

§§ 41aAbs.

9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 23, sind Verfahren

Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, anzuwenden.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078). II.3.2.2.1.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennrömisch zwei.3.2.2.1.

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

  1. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die in Z 1 bis Z 3 des § 41a Abs. 9 NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).Die in Ziffer eins bis Ziffer 3, des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).

§ 41aAbs.

9 NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273). Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag

§ 44bAbs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen wird (Vw

GH 19.12.2012, 2012/22/0202).Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202). Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, so regelt § 44b NAG, dass Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, so regelt Paragraph 44 b, NAG, dass Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde

Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde

Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 begründen

Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen

Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist

Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist

Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe

Art. 8

MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs 2 MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).Der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe

Artikel 8

, MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Artikel 8, Absatz 2, MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Mit einer Antragszurückweisung

§ 44b

Abs 1 Z 1 NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Mit einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Art. 8 EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Art. 8 EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Artikel 8, EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH

  1. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247).Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH
  2. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247). Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  3. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  4. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  5. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  6. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  7. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  8. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs 2 NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085). Der eben dargestellten Judikaturlinie zu § 68 AVG zufolge haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK eines Antragstellers demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde. Allein die Entscheidungsgrundlage der ersten Instanz ist maßgeblich für die Frage des Vorliegens einer relevanten Sachverhaltsänderung gegenüber dem Ausweisungsbescheid (VwGH 13.11.2012, 2010/22/0071).Der eben dargestellten Judikaturlinie zu Paragraph 68, AVG zufolge haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK eines Antragstellers demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde. Allein die Entscheidungsgrundlage der ersten Instanz ist maßgeblich für die Frage des Vorliegens einer relevanten Sachverhaltsänderung gegenüber dem Ausweisungsbescheid (VwGH 13.11.2012, 2010/22/0071). Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. dazu VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041, mwN). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH
  9. Mai 2005, 2004/09/0198, mwN; 13.09.2011, Zlen. 2011/22/0035 bis 0039; 19.09.2012, 2012/22/0114; 13.11.2012, 2010/21/0228).Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche dazu VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041, mwN). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH
  10. Mai 2005, 2004/09/0198, mwN; 13.09.2011, Zlen. 2011/22/0035 bis 0039; 19.09.2012, 2012/22/0114; 13.11.2012, 2010/21/0228). Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion

§ 44bAbs 2 NAG 2005 nicht gebunden (Vw

GH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085). Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die

§ 44bAbs 1 Z 1 i

Vm § 11 Abs 3 NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (VwGH E 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 13.11.2012, 2010/21/0228).Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (VwGH E 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 13.11.2012, 2010/21/0228). Dem Antragsteller wird in § 44b Abs 1 letzter Halbsatz NAG 2005 eine Vorbringenslast hinsichtlich (neu hinzugekommener) allfälliger, schützenswerter Elemente einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf sein Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich auferlegt (vgl. VwGH

  1. Mai 2010, 2010/21/0142; 13.11.2012, 2010/21/0241).Dem Antragsteller wird in Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG 2005 eine Vorbringenslast hinsichtlich (neu hinzugekommener) allfälliger, schützenswerter Elemente einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf sein Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich auferlegt vergleiche VwGH
  2. Mai 2010, 2010/21/0142; 13.11.2012, 2010/21/0241). II.3.2.2.
  3. Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung

Art. 8

MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).römisch zwei.3.2.2.2. Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung

Artikel 8

, MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185). Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128). Im Hinblick auf den Prüfmaßstab nach § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG sei darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 9 NAG zunächst zu prüfen ist, ob der Antragsteller Gründe vorgebracht hat, die im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG ein zu Gunsten des Beschwerdeführers lautendes Ergebnis vertretbarerweise möglich erscheinen lassen, wobei es dabei nicht erforderlich ist, dass diese Gründe jedenfalls zu einer positiven Entscheidung führen müssen. Im Hinblick auf den Prüfmaßstab nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sei darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zunächst zu prüfen ist, ob der Antragsteller Gründe vorgebracht hat, die im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein zu Gunsten des Beschwerdeführers lautendes Ergebnis vertretbarerweise möglich erscheinen lassen, wobei es dabei nicht erforderlich ist, dass diese Gründe jedenfalls zu einer positiven Entscheidung führen müssen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG zu sehen. Die nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung

§ 44bAbs. 1 Z 1 NAG 2005 zulässig (vgl. Vw

GH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 22.07.2011, 2011/22/0127).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Artikel 8, EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), eine maßgebliche Änderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zu sehen. Die nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zulässig vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 22.07.2011, 2011/22/0127). Im Beschwerdefall handelt es sich um einen erstmals im Oktober 2002 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, der nach Zurückziehung seines (ersten) Asylantrags das Bundesgebiet wieder verlassen hat. Ohne über eine Berechtigung hiezu zu verfügen, kehrte der Beschwerdeführer im Juli 2004 neuerlich nach Österreich zurück und nahm in der Folge eine unselbstständige Beschäftigung auf, die er letztlich nur deshalb erhielt, weil er mittels eines gefälschten belgischen Reisepass seine Aufenthaltsberechtigung sowie eine arbeitsrechtliche Bewilligung für das Bundesgebiet vortäuschte. Der Beschwerdeführer negierte in der Folge auch das gegen ihn, aufgrund dieses Sachverhalts mit Bescheid der BPD Wien vom 21.07.2005, für die Dauer von fünf Jahren erlassene Aufenthaltsverbot und kehrte unmittelbar nach seiner darauffolgenden Abschiebung im Juli 2005 wiederum unter Umgehung der Grenzvorschriften im September 2005 in das Bundesgebiet zurück. Er versuchte dabei seinen Aufenthalt durch die Stellung eines neuerlichen Asylantrags zu legalisieren, wobei er zu diesem Zwecke einen gefälschten jugoslawischen Haftbefehl vorlegte, mit dem er eine konkrete Verfolgungshandlung durch die serbischen Behörden wegen seiner angeblichen Verletzung der Wehrpflicht durch Nichtbefolgung einer nachfolgenden Ladung durch die Militärbehörden im Jahre 1996 vortäuschte. Er wurde aus diesem Grunde auch mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.11.2010 rechtskräftig verurteilt. Diese Aspekte legte bereits der AsylGH in der Entscheidung vom Juni 2011 seiner Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zugrunde und gelangte in einer umfangreichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch ausgeprägte persönliche Bindungen in Österreich verfügt, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, sämtliche seiner nahen Angehörigen weiterhin im Herkunftsstaat leben und insgesamt aufgrund der vorgenannten Umstände der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privatlebens als nur mit geringer Intensität zu betrachten sei. Auch die Dauer seines Aufenthaltes von (damals) fünf Jahren könne keine relevante Verstärkung seiner privaten Interessen darstellen, zumal im Falle des Beschwerdeführers ein nicht sehr hoher Grad an Integration erreicht worden sei.Diese Aspekte legte bereits der AsylGH in der Entscheidung vom Juni 2011 seiner Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zugrunde und gelangte in einer umfangreichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch ausgeprägte persönliche Bindungen in Österreich verfügt, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, sämtliche seiner nahen Angehörigen weiterhin im Herkunftsstaat leben und insgesamt aufgrund der vorgenannten Umstände der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privatlebens als nur mit geringer Intensität zu betrachten sei. Auch die Dauer seines Aufenthaltes von (damals) fünf Jahren könne keine relevante Verstärkung seiner privaten Interessen darstellen, zumal im Falle des Beschwerdeführers ein nicht sehr hoher Grad an Integration erreicht worden sei. Der Beschwerdeführer verharrte nach rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Asylantrags trotz der verfügten Ausweisung weiterhin im Bundesgebiet und ging bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt so, wie bereits seit März 2010, diversen – unerlaubten – Erwerbstätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer stütze seinen nunmehrigen Antrag vom 13.11.2012 lediglich auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie auf eine zwischenzeitlich erfolgte soziale und sprachliche Integration verbunden mit dem Verweis auf diesbezüglich ergangene höchstgerichtliche Judikatur. Dem muss jedoch entgegnet werden, dass der Beschwerdeführer weder gegenüber der Verwaltungsbehörde noch in seiner Beschwerde nachvollziehbar und belegt durch entsprechende Nachweise nachvollziehbare Umstände geltend machte, die auf eine wesentliche Änderung seiner nunmehrigen familiären und persönlichen Lebenssituation in Österreich schließen lassen würden. Demnach hat sich seine familiäre und private Situation im Bundesgebiet gegenüber jener zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung durch den AsylGH im Juni 2011 nicht wesentlich verändert, zumal dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der Verwaltungsbehörde sowie in der Beschwerde weiterhin keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen sind und der Beschwerdeführer schon damals über eine ortsübliche Unterkunft verfügt hat und seinen Lebensunterhalt – wenn auch durch eine nicht erlaubte Beschäftigung – durch eigene Erwerbstätigkeit sicherte. In Bezug auf seine integrativen Schritte in die österreichische Gesellschaft hat sich die Sachlage lediglich insofern verändert, als er im September 2012 einen Sprachkurs auf dem Niveau A2 erfolgreich beendete. Zusätzliche Bemühungen seither um eine stete Verbesserung seiner Sprachkenntnisse, etwa durch den Besuch eines weiterführenden Deutschkurses auf Niveau B1 haben sich jedoch weder aus dem vorliegenden Verwaltungsakt noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in einem Fall, in dem der Antragsteller durch die Stellung mehrere Asylanträge seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern trachtete, dass lediglich der Umstand, dass dieser seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung seine Deutschkenntnisse verbesserte, ohne dass es gleichzeitig zu wesentlichen Änderung seiner sonstigen familiären und privaten Situation im Bundesgebiet bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gekommen ist, keine solche Bedeutung aufweise, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könne und demgemäß eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0138; 13.12.2011, 2011/22/0317).Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in einem Fall, in dem der Antragsteller durch die Stellung mehrere Asylanträge seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern trachtete, dass lediglich der Umstand, dass dieser seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung seine Deutschkenntnisse verbesserte, ohne dass es gleichzeitig zu wesentlichen Änderung seiner sonstigen familiären und privaten Situation im Bundesgebiet bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gekommen ist, keine solche Bedeutung aufweise, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könne und demgemäß eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0138; 13.12.2011, 2011/22/0317). Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses Deutschkenntnisse auf Niveau A2 belegen kann, und das Verwaltungsgericht Wien die durch den Zeitablauf seit der Rechtskraft der Ausweisung erfolgte gewisse soziale Integration nicht in Abrede stellt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass sich insgesamt seine Lebensverhältnisse in Österreich seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich geändert haben und auch der Grad der Integration keine entscheidungserhebliche Verstärkung erfahren hat, da die für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd § 14a NAG erforderliche Sprachbeherrschung auf Niveau A2 für sich alleine genommen kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt darstellt. Dies auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von nahezu zehn Jahren seines ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner letzten Einreise im September 2005 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der gegenständliche Antrag nur wenige Monate nach rechtskräftiger Beendigung des zweiten Asylverfahrens gestellt wurde und bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren am 05.08.2014 lediglich rund dreieinhalb Jahre vergangen sind.Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses Deutschkenntnisse auf Niveau A2 belegen kann, und das Verwaltungsgericht Wien die durch den Zeitablauf seit der Rechtskraft der Ausweisung erfolgte gewisse soziale Integration nicht in Abrede stellt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass sich insgesamt seine Lebensverhältnisse in Österreich seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich geändert haben und auch der Grad der Integration keine entscheidungserhebliche Verstärkung erfahren hat, da die für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd Paragraph 14 a, NAG erforderliche Sprachbeherrschung auf Niveau A2 für sich alleine genommen kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt darstellt. Dies auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von nahezu zehn Jahren seines ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner letzten Einreise im September 2005 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der gegenständliche Antrag nur wenige Monate nach rechtskräftiger Beendigung des zweiten Asylverfahrens gestellt wurde und bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren am 05.08.2014 lediglich rund dreieinhalb Jahre vergangen sind. Insgesamt ist im Beschwerdefall daher kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd § 44b Abs. 1 NAG in Bezug auf das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu seiner privaten und familiären Lebenssituation zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung seines (zweiten) Asylverfahrens mit Erlassung des Erkenntnisses durch den AsylGH im Juni 2011 zu entnehmen. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 44b Abs 1 Z 1 NAG durch die Verwaltungsbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Insgesamt ist im Beschwerdefall daher kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG in Bezug auf das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu seiner privaten und familiären Lebenssituation zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung seines (zweiten) Asylverfahrens mit Erlassung des Erkenntnisses durch den AsylGH im Juni 2011 zu entnehmen. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG durch die Verwaltungsbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Zumal die Sachlage aufgrund des Inhalts des bezughabenden Verwaltungsaktes insbesondere in Bezug auf das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK sowie auf die diesbezüglichen Veränderung seit rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens im Juni 2011, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 29.08.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft zu erkennen war, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b Abs. 1 NAG unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt bzw. der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.Zumal die Sachlage aufgrund des Inhalts des bezughabenden Verwaltungsaktes insbesondere in Bezug auf das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK sowie auf die diesbezüglichen Veränderung seit rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens im Juni 2011, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 29.08.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft zu erkennen war, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt bzw. der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
  4. der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  5. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
  6. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist un

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