Vm § 9 Abs. 3 u. § 3 Abs. 1 Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993 idgF iVm Bescheid vom
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, u. Paragraph 3, Absatz eins, Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, idgF in Verbindung mit Bescheid vom 07. März 2013, Zl. MA 36 – 86685-2013-5, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2015 zu Recht e r k a n n t: I.
Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Bf hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 420,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Bf hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 420,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als (im Tatzeitpunkt gewesener) Betreiber (Eigentümer) der elektrischen Anlage der Wohnung Top ... im Hause auf der Liegenschaft in Wien, G.-Straße, den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG), BGBl. Nr. 106/1993, idgF zuwider gehandelt, indem Sie der mit Bescheid vom 7.3.2013, Zahl MA 36 – 86685-2013-5, erteilten behördlichen Verfügung
3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 ETG, welche lautet:„Sie haben als (im Tatzeitpunkt gewesener) Betreiber (Eigentümer) der elektrischen Anlage der Wohnung Top ... im Hause auf der Liegenschaft in Wien, G.-Straße, den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG), Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, idgF zuwider gehandelt, indem Sie der mit Bescheid vom 7.3.2013, Zahl MA 36 – 86685-2013-5, erteilten behördlichen Verfügung
Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG, welche lautet: „1) An der elektrischen Anlage sind binnen 2 Wochen ab Rechtskraft Bescheides folgende Mangel beheben zu lassen:
1 Z. 1 Einleitungssatz ETG 1992.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Einleitungssatz ETG 1992. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 2.310,
3 ETG 1992 hat die Behörde, wenn festgestellt wird, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
Paragraph 9, Absatz 3, ETG 1992 hat die Behörde, wenn festgestellt wird, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
1 lit. d ETG 1992 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von EUR 25.435,-- zu bestrafen, wer einer behördlichen Verfügung
3 auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt.
Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, ETG 1992 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von EUR 25.435,-- zu bestrafen, wer einer behördlichen Verfügung
Paragraph 9, Absatz 3, auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt. Aus dem geführten Beweisverfahren, vor allem der nachvollziehbaren und zweifellosen Aussage des Zeugen Ing. H. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wird als erwiesen angenommen, dass die vorgelegenen Mängel zum Tatzeitpunkt vorhanden waren und auch eine Verständigung über die Mängelbehebung wie aufgetragen bis dato nicht durchgeführt wurde. Ebenso dass der Bf. als Betreiber der elektrischen Anlage zur Behebung der Mängel verpflichtet war. Nach den glaubwürdigen, nachvollziehbaren und zweifelsfreien Ausführungen des Zeugen H. war davon auszugehen, dass am 30. Mai 2013, also nach Ablauf der Nachfrist, die Mängel noch nicht behoben waren. Auch eine Ersatzvornahme ist bis dato nicht geschehen. Das Haus existiert vielmehr nicht mehr. Der Bf. ließ somit die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen, ohne konkrete Schritte zur fachgerechten Durchführung der vorgeschriebenen Aufträge zu setzen oder wenigstens in die Wege zu leiten. Wenn der Bf. vorbringt, es wäre nicht mehr an ihm gelegen, die Mängel beheben zu lassen, so verkennt er, dass er im Zeitpunkt des mit Bescheid vorgeschriebenen Auftrages zur Mängelbehebung noch Eigentümer war. Er hat den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lassen und musste daher um seine Verpflichtung wissen. Es war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen., Der Bf. ließ somit die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen, ohne konkrete Schritte zur fachgerechten Durchführung der vorgeschriebenen Aufträge zu setzen oder wenigstens in die Wege zu leiten. Wenn der Bf. vorbringt, es wäre nicht mehr an ihm gelegen, die Mängel beheben zu lassen, so verkennt er, dass er im Zeitpunkt des mit Bescheid vorgeschriebenen Auftrages zur Mängelbehebung noch Eigentümer war. Er hat den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lassen und musste daher um seine Verpflichtung wissen. Es war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Brand- und Gesundheitsschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als nicht geringfügig zu bewerten war. Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute. Der Bf. ist der Aufforderung zu Bekanntgabe seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt, sind nicht hervorgekommen. Es ist daher bei der Strafbemessung von zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels entsprechenden Vorbringens bei der Strafbemessung nicht berücksichtig werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu Euro 25.435,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam somit nicht in Betracht. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.554.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.