← Österreich

{'item': 'VGW-001/050/554/2015'}

Obsah (7)§ 17§§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlVGW-001/050/554/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gam

§ 17Abs. 1 Z 1 lit.d i

Vm § 9 Abs. 3 u. § 3 Abs. 1 Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993 idgF iVm Bescheid vom

  1. März 2013, Zl. MA 36 – 86685-2013-5, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. Februar 2015Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn M. G., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
  3. Dezember 2014, Zl. MBA ... - S 27936/13, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, u. Paragraph 3, Absatz eins, Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, idgF in Verbindung mit Bescheid vom 07. März 2013, Zl. MA 36 – 86685-2013-5, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2015 zu Recht e r k a n n t: I.

§§ 50i

Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Bf hat daher

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 420,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Bf hat daher

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 420,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als (im Tatzeitpunkt gewesener) Betreiber (Eigentümer) der elektrischen Anlage der Wohnung Top ... im Hause auf der Liegenschaft in Wien, G.-Straße, den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG), BGBl. Nr. 106/1993, idgF zuwider gehandelt, indem Sie der mit Bescheid vom 7.3.2013, Zahl MA 36 – 86685-2013-5, erteilten behördlichen Verfügung

§ 9Abs.

3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 ETG, welche lautet:„Sie haben als (im Tatzeitpunkt gewesener) Betreiber (Eigentümer) der elektrischen Anlage der Wohnung Top ... im Hause auf der Liegenschaft in Wien, G.-Straße, den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG), Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, idgF zuwider gehandelt, indem Sie der mit Bescheid vom 7.3.2013, Zahl MA 36 – 86685-2013-5, erteilten behördlichen Verfügung

Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG, welche lautet: „1) An der elektrischen Anlage sind binnen 2 Wochen ab Rechtskraft Bescheides folgende Mangel beheben zu lassen:

  1. a)Die Enden der Einzeladerdrähte, die aus der im Vorraum befindlichen Leitungsverbindungsdose ragen, sind mit Klemmen zu versehen.
  2. b)Die offene Verbindungsdose im Vorraum ist mit einer entsprechenden Abdeckung zu verschließen. 2) Über die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung der aufgetragenen Arbeiten ist eine Bestätigung von einem hiezu befugten Fachmann erstellen zu lassen und der Magistratsabteilung 36 unaufgefordert binnen 3 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen.“ auch nach Ablauf einer mit Schreiben vom 16.5.2013 gewährten Nachfrist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung zumindest in Punkt 2 der Verfügung nicht nachgekommen sind, da die geforderte Bestätigung bis 9.7.2013 bei der Magistratsabteilung 36 nicht eingelangt ist.auch nach Ablauf einer mit Schreiben vom 16.5.2013 gewährten Nachfrist von , 2 Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung zumindest in Punkt 2 der Verfügung nicht nachgekommen sind, da die geforderte Bestätigung bis 9.7.2013 bei der Magistratsabteilung 36 nicht eingelangt ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. d in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der geltenden Fassung in Verbindung mit obzit. Bescheid.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, und Paragraph 3, Absatz eins, Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, in der geltenden Fassung in Verbindung mit obzit. Bescheid. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 6 Stunden

§ 17Abs.

1 Z. 1 Einleitungssatz ETG 1992.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Einleitungssatz ETG 1992. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 2.310,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf einer Anzeige der Magistratsabteilung 36 vom
  2. Juli
  3. In dieser Anzeige wird Bezug genommen auf den beigeschlossenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegebenen Sanierungsaufträge nach dem ETG 1992 erteilt wurden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Nach Ablauf der Erfüllungsfrist von drei Wochen wurde keine Mängelbehebungsbestätigung übermittelt, worauf dem Beschwerdeführer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer auch diese Nachfrist ungenützt verstreichen ließ, wurde gegen den Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  4. Oktober 2013 das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Rahmen seiner aufgetragenen Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer an, dass er sämtliche Anteile an der Liegenschaft in Wien, G.-Straße längst verkauft habe und nicht mehr Eigentümer sei. Wie dem in Kopie beiliegenden Grundbuchsauszug entnommen werden könnte, gehöre ihm dort kein einziger Anteil mehr, weshalb ihn die angebliche Verwaltungsübertretung nichts angehe. Er nehme daher auch an, dass sich seine Vernehmung erübrige. Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragte, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Wie schon im Rahmen der Rechtfertigung brachte der Beschwerdeführer nochmals vor, dass der Vorwurf der Verwaltungsübertretung nicht zutreffe. Die belangte Behörde verkenne im Straferkenntnis völlig, dass er seine Liegenschaftsanteile im März 2013 veräußert habe und somit nicht mehr für die Liegenschaft haften könne. Allfällige Beanstandungen hätten beim gegenwärtigen Eigentümer angebracht werden müssen. Der Beschwerde war nochmals ein Auszug aus dem Grundbuch beigelegt, aus dem sich ergibt, dass das Eigentumsrecht an der maßgeblichen Eigentumswohnung am
  5. März 2013 an die P. GmbH übergegangen ist. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  6. Februar
  7. Der Beschwerdeführer war als Partei, Ing. H. als Zeuge geladen. Der Magistrat der Stadt Wien hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der Beschwerdeführer der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbescheid vom
  8. Jänner 2015, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am
  9. Jänner 2015, auf die Bestimmung des § 45 Abs. 2 VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne sein Beisein durchgeführt. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich der Beschwerdeführer so der Möglichkeit begeben, sein Beschwerdevorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. sein Fragerecht auszuüben.Da der Beschwerdeführer der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbescheid vom
  10. Jänner 2015, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am
  11. Jänner 2015, auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne sein Beisein durchgeführt. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich der Beschwerdeführer so der Möglichkeit begeben, sein Beschwerdevorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. sein Fragerecht auszuüben. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab Herr Ing. H. nach Wahrheitserinnerung als Zeuge vernommen Folgendes zu Protokoll: „Ich habe den Beschwerdeführer nur einmal kurz vor Weihnachten gesehen, aber in einer anderen Sache, betreffend ein anderes Grundstück. Das Haus in der G.- Straße ist mittlerweile abgerissen. Herr G. hat nie auf Anfragen reagiert. Es gab für uns keinerlei Hinweis, dass Herr G. nicht mehr der Eigentümer sein soll. Der Bescheid vom
  12. März 2013 wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bekämpft. Dies ist das übliche Verhalten des Beschwerdeführers.“ Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung und dem bescheidmäßigen Auftrag zur Mängelsanierung der Beschwerdeführer jedenfalls noch Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung war. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 9Abs.

3 ETG 1992 hat die Behörde, wenn festgestellt wird, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

Paragraph 9, Absatz 3, ETG 1992 hat die Behörde, wenn festgestellt wird, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

§ 17Abs.

1 lit. d ETG 1992 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von EUR 25.435,-- zu bestrafen, wer einer behördlichen Verfügung

§ 9Abs.

3 auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt.

Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, ETG 1992 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von EUR 25.435,-- zu bestrafen, wer einer behördlichen Verfügung

Paragraph 9, Absatz 3, auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt. Aus dem geführten Beweisverfahren, vor allem der nachvollziehbaren und zweifellosen Aussage des Zeugen Ing. H. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wird als erwiesen angenommen, dass die vorgelegenen Mängel zum Tatzeitpunkt vorhanden waren und auch eine Verständigung über die Mängelbehebung wie aufgetragen bis dato nicht durchgeführt wurde. Ebenso dass der Bf. als Betreiber der elektrischen Anlage zur Behebung der Mängel verpflichtet war. Nach den glaubwürdigen, nachvollziehbaren und zweifelsfreien Ausführungen des Zeugen H. war davon auszugehen, dass am 30. Mai 2013, also nach Ablauf der Nachfrist, die Mängel noch nicht behoben waren. Auch eine Ersatzvornahme ist bis dato nicht geschehen. Das Haus existiert vielmehr nicht mehr. Der Bf. ließ somit die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen, ohne konkrete Schritte zur fachgerechten Durchführung der vorgeschriebenen Aufträge zu setzen oder wenigstens in die Wege zu leiten. Wenn der Bf. vorbringt, es wäre nicht mehr an ihm gelegen, die Mängel beheben zu lassen, so verkennt er, dass er im Zeitpunkt des mit Bescheid vorgeschriebenen Auftrages zur Mängelbehebung noch Eigentümer war. Er hat den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lassen und musste daher um seine Verpflichtung wissen. Es war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen., Der Bf. ließ somit die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen, ohne konkrete Schritte zur fachgerechten Durchführung der vorgeschriebenen Aufträge zu setzen oder wenigstens in die Wege zu leiten. Wenn der Bf. vorbringt, es wäre nicht mehr an ihm gelegen, die Mängel beheben zu lassen, so verkennt er, dass er im Zeitpunkt des mit Bescheid vorgeschriebenen Auftrages zur Mängelbehebung noch Eigentümer war. Er hat den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lassen und musste daher um seine Verpflichtung wissen. Es war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs.1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Brand- und Gesundheitsschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als nicht geringfügig zu bewerten war. Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute. Der Bf. ist der Aufforderung zu Bekanntgabe seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt, sind nicht hervorgekommen. Es ist daher bei der Strafbemessung von zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels entsprechenden Vorbringens bei der Strafbemessung nicht berücksichtig werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu Euro 25.435,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam somit nicht in Betracht. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.554.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.