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{'item': 'VGW-021/015/20562/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlVGW-021/015/20562/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrd

Art. 133Abs.

4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um eine spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Frage der Strafbemessung. Darüber hinaus konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen.Zu diesem Spruchpunkt ist die ordentliche Revision unzulässig,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um eine spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Frage der Strafbemessung. Darüber hinaus konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen. Zu den Spruchpunkten 2) bis 4): Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden wesentlichen Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008 lauten: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden wesentlichen Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, lauten: „§ 13.

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)...
(4)... § 13a. Paragraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
  1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
  2. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
  3. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
  4. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
  5. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
  6. der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)...
(4)...
(5)....“ Die die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des § 13 und 13a Abs. 1 regelnden wesentlichen Bestimmungen lauten:Die die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des Paragraph 13 und 13 a Absatz eins, regelnden wesentlichen Bestimmungen lauten: „§ 13c.
(1)Die Inhaber von
  1. ...
  2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
  3. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
  4. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
  5. Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
  1. ...
  2. ...
  3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  4. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  5. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  6. in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  7. ...
  8. ...
  9. ...“ Gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz idF BGBl. I Nr. 120/2008 hat, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 10.000,00 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, hat, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 10.000,00 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Das Tabakgesetz normiert zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen ein grundsätzliches Rauchverbot (siehe VfGH 1.10.2009, B 776/09). Es lässt allerdings näher bestimmte Ausnahmen dann zu, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Demnach darf in bestimmten Räumen nur bei Erfüllung der im Tabakgesetz normierten Voraussetzungen geraucht werden. Ist dies nicht der Fall gilt im Betrieb ein Rauchverbot. Die sich aus dem Tabakgesetz ergebende Verbindlichkeit des Gastgewerbetreibenden zur grundsätzlichen Einhaltung des Rauchverbotes stellt sich als einheitliche Verpflichtung dar, weil sie die Gewährleistung des Nichtraucherschutzes in einem bestimmten Betrieb betrifft. Die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes begangenen einzelnen Teilverstöße gegen diese Verpflichtung zur Einhaltung des Rauchverbotes sind daher als eine einzige Verwaltungsübertretung zu ahnden. Demnach hätte die belangte Behörde für die in den Spruchpunkten 1) bis 4) näher beschriebenen Verstöße gegen das unter den jeweils gegebenen Umständen einzuhaltende Rauchverbot nur EINE einzige Strafe verhängen dürfen. Da jedoch der Schuldspruch zu Spruchpunkt 1) infolge der Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung des Strafausmaßes mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, war der Beschwerde zu den übrigen Spruchpunkten zwecks Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung stattzugeben. Die ordentliche Revision ist zu diesen Spruchpunkten unzulässig,

Art. 133Abs.

4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevanten Rechtsfragen sind klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Die ordentliche Revision ist zu diesen Spruchpunkten unzulässig,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die relevanten Rechtsfragen sind klar aus dem Gesetz lösbar vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützte sich zu Spruchpunkt 1) auf die zwingenden Vorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie zu allen Spruchpunkten auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Die Kostenentscheidung stützte sich zu Spruchpunkt 1) auf die zwingenden Vorschriften des Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie zu allen Spruchpunkten auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.015.20562.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.