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{'item': 'VGW-101/042/729/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlVGW-101/042/729/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der E. Handelsgesellschaft m.b.H. vom 09.12.2014 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, vom 3.11.2014, Zahl: A2/280968/2013, mit welchem dem Antrag auf Aufhebung der behördlichen Schließung des Prostitutionslokals "S." gemäß § 14 Abs. 4 WPG 2011 stattgegeben wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der E. Handelsgesellschaft m.b.H. vom 09.12.2014 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, vom 3.11.2014, Zahl: A2/280968/2013, mit welchem dem Antrag auf Aufhebung der behördlichen Schließung des Prostitutionslokals "S." gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WPG 2011 stattgegeben wurde, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des bekämpften Bescheids lauten wie folgt: „Ihrem Antrag vom 31.10.2014 auf Aufhebung der behördlichen Schließung des Prostitutionslokals mit der Bezeichnung „S.“ in Wien, M.-Straße, bestätigt mittels Bescheid der Landespolizeidirektion Wien von 26.08.2013, GZ: E1/280968/13, wird mit 03.11.2014, gem. § 14 Abs. 4 WPG 2011, stattgegeben.„Ihrem Antrag vom 31.10.2014 auf Aufhebung der behördlichen Schließung des Prostitutionslokals mit der Bezeichnung „S.“ in Wien, M.-Straße, bestätigt mittels Bescheid der Landespolizeidirektion Wien von 26.08.2013, GZ: E1/280968/13, wird mit 03.11.2014, gem. Paragraph 14, Absatz 4, WPG 2011, stattgegeben. Begründung: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des WPG 2011 lauten: Schließung von Prostitutionslokalen § 14.

(1)Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1, 2 oder 4 lit. c), und ist anzunehmen, dass der gesetz- oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal an Ort und Stelle zu schließen.Paragraph 14,
(1)Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, 2, oder 4 Litera c,), und ist anzunehmen, dass der gesetz- oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal an Ort und Stelle zu schließen.
(2)Über die Schließung gemäß Abs. 1 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Der Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2)Über die Schließung gemäß Absatz eins, ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Der Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3)Der Bescheid über die Schließung des Prostitutionslokals ist sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel der Person der oder des Verantwortlichen oder der Betreiberin oder des Betreibers des von der Schließung betroffenen Prostitutionslokals wird die Wirksamkeit eines solchen Bescheids nicht berührt.
(4)Weist die oder der Betroffene nach, dass der rechtwidrige Zustand des Prostitutionslokals nicht mehr besteht, ist der Bescheid gemäß Abs. 2 auf Antrag aufzuheben.
(4)Weist die oder der Betroffene nach, dass der rechtwidrige Zustand des Prostitutionslokals nicht mehr besteht, ist der Bescheid gemäß Absatz 2, auf Antrag aufzuheben. Das ohne rechtskräftige Kenntnisnahme der Behörde gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) betriebene Prostitutionslokal mit der Bezeichnung „S.“ in Wien, M.-Straße, wurde gemäß § 14 Abs. 1 WPG 2011 behördlich geschlossen.Das ohne rechtskräftige Kenntnisnahme der Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) betriebene Prostitutionslokal mit der Bezeichnung „S.“ in Wien, M.-Straße, wurde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WPG 2011 behördlich geschlossen. Am 31.10.2014 stellten Sie den Antrag auf Aufhebung der Schließung gem. § 14 Abs. 4 WPG 2011.Am 31.10.2014 stellten Sie den Antrag auf Aufhebung der Schließung gem. Paragraph 14, Absatz 4, WPG 2011. Im Zuge der Verwaltungserhebungen wurde durch die Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten erhoben, dass gegenständliche Lokal in Zukunft nicht mehr als Prostitutionslokal verwendet werden wird, da das Mietverhältnis des Lokals gelöst wurde und für die Nutzung der Räumlichkeiten zu gesetzlich erlaubten Zwecken ein Nachmieter gesucht wird.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche mit 09.12.2014 datierte, ausschließlich von der E. Handelsgesellschaft m.b.H. eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin vorbrachte, niemals einen Antrag auf Aufhebung der behördlichen Schließung des von ihr geführten Prostitutionslokals mit der Bezeichnung „S.“ gestellt zu haben. Auch werde die Beschwerdeführerin in diesem Bescheid als Betreiberin des Lokals genannt, obgleich es seit dem 09.08.2013 gar keinen Prostitutionslokalbetrieb mehr gebe. Auch sei nicht das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Hauseigentümer, sondern das Mietverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und dem Hauseigentümer gekündigt worden. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt geht hervor, dass durch die belangte Behörde ein mit 26.08.2013 datierter Bescheid mit nachfolgendem Spruch gegenüber Herrn N. erlassen worden ist: „Das ohne rechtskräftige Kenntnisnahme der Behörde gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) betriebene Prostitutionslokal mit der Bezeichnung „S.“ in Wien M.-Str. wird gemäß § 14 Abs. 1 WPG 2011 geschlossen.„Das ohne rechtskräftige Kenntnisnahme der Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) betriebene Prostitutionslokal mit der Bezeichnung „S.“ in Wien M.-Str. wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WPG 2011 geschlossen. Der Bescheid über die Schließung des Prostitutionslokals ist sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person oder des Verantwortlichen oder der Betreiberin oder des Betreibers des von der Schließung betroffenen Prostitutionslokals wird die Wirksamkeit eines solchen Bescheids nicht berührt.“ Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung wurde von dieser am 07.11.2013 zurückgezogen. Mit Antrag vom 11.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nachfolgenden Antrag [Fehler im Original]: „In oben genannter Rechtssache stellt der Antragsteller Fa. E. Handelsgesellschaft m.b.H. als Betreiber der S. M.-Straßea Wien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn N., den Antrag, den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien von 26.08.2013, GZ: E1/280968/13 zugestellt am 29.08.2013 aufzuheben Der Spruch des Bescheides lautet Das ohne rechtskräftige Kenntnisnahme der Behörde gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) betriebene Prostitutionslokal mit der Bezeichnung „S.“ in Wien M.-Str. wird gemäß § 14 Abs. 1 WPG 2011 geschlossen.“Das ohne rechtskräftige Kenntnisnahme der Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) betriebene Prostitutionslokal mit der Bezeichnung „S.“ in Wien M.-Str. wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WPG 2011 geschlossen.“ Aus der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Korrespondenz der belangten Behörde mit der Hauseigentümerin des gegenständlichen Hauses geht hervor, dass die Hauseigentümerin am 31.10.2014 der belangten Behörde mitgeteilt hatte, dass das Kündigungsverfahren betreffend des gegenständlichen Lokals vom Bezirksgericht abgeschlossen worden sei und ein Lokalübergabetermin vereinbart worden sei. Gleichzeitig wurde die Aufhebung der Bescheids der Landespolizeidirektion Wien von 26.08.2013, GZ: E1/280968/13, mit welchem die Schließung des Lokals gemäß § 14 Abs. 4 WPG 2011 erfolgt ist, beantragt.Aus der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Korrespondenz der belangten Behörde mit der Hauseigentümerin des gegenständlichen Hauses geht hervor, dass die Hauseigentümerin am 31.10.2014 der belangten Behörde mitgeteilt hatte, dass das Kündigungsverfahren betreffend des gegenständlichen Lokals vom Bezirksgericht abgeschlossen worden sei und ein Lokalübergabetermin vereinbart worden sei. Gleichzeitig wurde die Aufhebung der Bescheids der Landespolizeidirektion Wien von 26.08.2013, GZ: E1/280968/13, mit welchem die Schließung des Lokals gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WPG 2011 erfolgt ist, beantragt. Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 27.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekannt zu geben, ob diese weiterhin die Inhaberin der Räumlichkeiten an der Adresse Wien, M.-Straße, ist. Zudem wurde dieser aufgetragen, bekannt zu geben, warum diese Gesellschaft sich durch den aktuell bekämpften Bescheid in Ihren Rechten verletzt erachte. Weiters wurde diese vom Recht zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben wurde bislang nicht beantwortet. Dieser Aufforderung wurde binnen der gesetzten Frist von der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass nicht die Beschwerdeführerin sondern die Hauseigentümerin der gegenständlichen Lokalität am 31.10.2013 die Aufhebung der behördlichen Schließung des gegenständlichen Lokals beantragt hatte. Das ändert aber nichts daran, dass auch die Beschwerdeführerin, nämlich mit Schriftsatz vom 11.09.2013 die Aufhebung der behördlichen Schließung des gegenständlichen Lokals beantragt hatte, und dass zumindest faktisch durch den gegenständlichen Bescheid auch über diesen Schließungsantrag entschieden worden ist. Auch ist nicht ersichtlich, in welchen Rechten die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung des Schließungsbescheids verletzt werden könnte. Trotz gerichtlicher Aufforderung hat diese zu dieser Frage keine Ausführung gemacht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen (vgl. ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vgl. etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222;; vgl. sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen vergleiche ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vergleiche etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222;; vergleiche sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160). Gemäß dieser (sinngemäß auch auf Beschwerden i.S.d. VwGVG anzuwendenden) Judikatur sind daher Rechtsmittel in den Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Rechtsakts mehr hat, zurückzuweisen. Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074).Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist vergleiche etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100).Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100). Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Fällen angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073).Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Fällen angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist vergleiche VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist vergleiche VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073). In gegenständlichen Fall wird durch die Aufhebung des gegenständlichen Schließungsbescheids auch im Falle, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die Lokalinhaberin sein sollte, nicht in deren Rechtsstellung zu deren Ungunsten eingegriffen. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch selbst die Aufhebung des gegenständlichen Schließungsbescheids beantragt. Da - wie zuvor festgehalten - das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen dinglichen Bescheides zu ihren Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen. Es war daher von einem mangelnden rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einen Abspruch über ihr Rechtsmittel auszugehen und sohin spruchgemäß zu entscheiden. Es war daher nicht mehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die nunmehrige Lokalinhaberin ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.729.2015

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