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{'item': 'VGW-151/070/32464/2014'}

Obsah (28)§ 41a§ 25a§ 36§ 39§ 30§§ 7§ 8§§ 15§§ 127§ 45§ 11§ 3Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 27§ 28§ 1§ 81§ 19§ 21§ 44b§ 52§ 66§ 10§ 73Art. 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.02.2015 GeschäftszahlVGW-151/070/32464/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 41aAbs. 9 i

Vm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als unzulässig zurückgewiesen wurde, gem. § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des S. B., geb. ...1984, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 17.09.2014, Zl. MA35-9/2932246-01, vertreten durch RA, mit welchem der Antrag vom 22.12.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot - Karte plus"

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als unzulässig zurückgewiesen wurde, gem. Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, stellte am 22.12.2011 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, stellte am 22.12.2011 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2003 gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 12.06.2003 unter der Identität „M. D., geb. am ...1983“ einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 3 AsylG 1997 gestellt habe. Infolge seines unbekannten Aufenthaltes sei dieses Asylverfahrens zunächst am 31.10.2003 eingestellt und nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 28.11.2003 wieder aufgenommen worden. Aufgrund dieses Sachverhalts sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.12.2003

§ 36Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 1 FrG gegen den Beschwerdeführer

§ 39Abs. 1 Fr

G ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 23.01.2004 habe der Beschwerdeführer noch im selben Monat das Bundesgebiet in Richtung Bundesrepublik Deutschland verlassen, von wo er unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zwecks Durchführung seines Asylverfahrens am 10.08.2004 nach Österreich rücküberstellt worden sei, um kurze Zeit später am 20.08.2004 neuerlich, diesmal aus der Schweiz, nach Österreich abgeschoben zu werden. Nach der daraufhin erfolgten Fortsetzung seines Asylverfahrens sei dieses mit Aktenvermerk vom 13.05.2005 neuerlich

§ 30Asyl

G eingestellt worden. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer im Jahre 2007 in behördlicher Anhaltung befunden und sei sein Asylverfahren daraufhin fortgesetzt worden. Schließlich sei der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2007, Zl. ...,

§§ 7, 8 Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und der Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen worden. Dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2003 gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 12.06.2003 unter der Identität „M. D., geb. am ...1983“ einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, AsylG 1997 gestellt habe. Infolge seines unbekannten Aufenthaltes sei dieses Asylverfahrens zunächst am 31.10.2003 eingestellt und nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 28.11.2003 wieder aufgenommen worden. Aufgrund dieses Sachverhalts sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.12.2003

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 39, Absatz eins, FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 23.01.2004 habe der Beschwerdeführer noch im selben Monat das Bundesgebiet in Richtung Bundesrepublik Deutschland verlassen, von wo er unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zwecks Durchführung seines Asylverfahrens am 10.08.2004 nach Österreich rücküberstellt worden sei, um kurze Zeit später am 20.08.2004 neuerlich, diesmal aus der Schweiz, nach Österreich abgeschoben zu werden. Nach der daraufhin erfolgten Fortsetzung seines Asylverfahrens sei dieses mit Aktenvermerk vom 13.05.2005 neuerlich

Paragraph 30, AsylG eingestellt worden. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer im Jahre 2007 in behördlicher Anhaltung befunden und sei sein Asylverfahren daraufhin fortgesetzt worden. Schließlich sei der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2007, Zl. ...,

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen worden. Die sich dagegen richtende Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011, Zl. ...,

§§ 7,8 Abs. 1 Asyl

G 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden.Die sich dagegen richtende Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011, Zl. ...,

Paragraphen 7,,8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden. In seinen Erwägungen zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet führte der Asylgerichtshof zunächst aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere zu seinen Eltern und seinen Geschwistern verfüge, deren Asylanträge ebenfalls abgewiesen worden seien, wobei jedoch eine allfällige Ausweisung dieser Familienangehörigen in der Folge von der Fremdenbehörde zu treffen sei. Der Beschwerdeführer weise kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgehende Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern auf. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während des bisherigen Asylverfahrens immer wieder das Bundesgebiet verlassen habe, und in dieser Zeit nicht einmal seine Eltern gewusst hätten, wo sich dieser gerade aufhalte. Zumal er zudem aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet mehrmals inhaftiert gewesen sei, sei selbst während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zeitweise auf engstem Raum mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zusammengelebt habe und er derzeit laut Angaben seiner Eltern von diesen einmal pro Woche im Gefängnis besucht werde, ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. Auch habe er weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht, noch sei eine solche erkennbar, da der Beschwerdeführer ebenso wie seine Familienangehörigen im Bundesgebiet unvermindert von der Grundversorgung bzw. von karitativen Einrichtungen abhängig sei. Weitere Angehörige in Österreich oder der EU habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie reiche angesichts der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf. Seine Ausweisung stelle somit keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. In seinen Erwägungen zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet führte der Asylgerichtshof zunächst aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere zu seinen Eltern und seinen Geschwistern verfüge, deren Asylanträge ebenfalls abgewiesen worden seien, wobei jedoch eine allfällige Ausweisung dieser Familienangehörigen in der Folge von der Fremdenbehörde zu treffen sei. Der Beschwerdeführer weise kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgehende Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern auf. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während des bisherigen Asylverfahrens immer wieder das Bundesgebiet verlassen habe, und in dieser Zeit nicht einmal seine Eltern gewusst hätten, wo sich dieser gerade aufhalte. Zumal er zudem aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet mehrmals inhaftiert gewesen sei, sei selbst während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zeitweise auf engstem Raum mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zusammengelebt habe und er derzeit laut Angaben seiner Eltern von diesen einmal pro Woche im Gefängnis besucht werde, ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. Auch habe er weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht, noch sei eine solche erkennbar, da der Beschwerdeführer ebenso wie seine Familienangehörigen im Bundesgebiet unvermindert von der Grundversorgung bzw. von karitativen Einrichtungen abhängig sei. Weitere Angehörige in Österreich oder der EU habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie reiche angesichts der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf. Seine Ausweisung stelle somit keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Auch wenn er vor rund achteinhalb Jahren seinen Asylantrag in Österreich gestellt habe, sei sein tatsächlicher Aufenthalt weit kürzerer, da er nach Asylantragstellung in Österreich ohne den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten in die Schweiz und nach Deutschland verzogen sei, wo er unter der Angabe von falschen Identitäten ebenfalls um Asyl angesucht bzw. illegal in Italien gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer gehe trotz seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich nach wie vor keiner legalen Beschäftigung nach und habe auch keine ernsthaften Bemühungen unternommen, eine berufliche Anstellung zu finden oder eine Ausbildung zu machen. Eine Einstellungszusage habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können, obwohl es dem Beschwerdeführer jedoch jedenfalls zumutbar wäre, einer Beschäftigung nachzugehen. Zudem seien keinerlei Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses in Vorlage gebracht worden, wobei auch ausgezeichnete Deutschkenntnisse keinen Einfluss auf die Entscheidung haben könnten. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich in keiner Weise versucht, sich beruflich oder auch sonst zu integrieren und sei eine Selbsterhaltungsfähigkeit daher auch in Zukunft überhaupt nicht absehbar. Der Beschwerdeführer habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung komme. Die lange Verfahrensdauer sei ohne Zweifel insbesondere auch durch das dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers (seine rege Reisetätigkeit, zahlreichen Rückübernahmen und Einstellungen des Verfahrens sowie die wiederholte Inhaftierung des Beschwerdeführers) verursacht worden. Wenn auch von einer gewissen sprachlichen Integration und privaten Interessen im Bundesgebiet aufgrund seiner sozialen Kontakte auszugehen sei, seien diese Aspekte - abgesehen von den bereits erwähnten Umständen – sowie die Dauer des zwar nicht als kurz zu bezeichnenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise zusätzlich auch dahingehend zu relativieren, als der Beschwerdeführer erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist sei und den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe. In Georgien würden seine Tante, sein Onkel sowie Freunde und Verwandte der Familie des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe daher bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein soziales Auffangnetz und werde von seinen Verwandten unterstützt werden. Jegliche vom Beschwerdeführer vorgebrachte Integrationsmerkmale wären zudem dadurch zu relativieren, dass der Beschwerdeführer neben der illegalen Einreise, der fehlenden Mitwirkung im Asylverfahren und der Behinderung der Behörden in Österreich mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.11.2003

§§ 15, 127,130 (1. Fall) St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 07.09.2007

§§ 127, 130 (1. Fall) St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei. Vom 01.08.2011 bis 01.12.2011 habe er sich weiters in der Justizanstalt ... befunden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.12.2003 sei

§ 36Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 1 des FrG gegen den Beschwerdeführer zudem

§ 39Abs. 1 Fr

G ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden (gültig bis 11.12.2013).Jegliche vom Beschwerdeführer vorgebrachte Integrationsmerkmale wären zudem dadurch zu relativieren, dass der Beschwerdeführer neben der illegalen Einreise, der fehlenden Mitwirkung im Asylverfahren und der Behinderung der Behörden in Österreich mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.11.2003

Paragraphen 15, 127,,130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 07.09.2007

Paragraphen 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei. Vom 01.08.2011 bis 01.12.2011 habe er sich weiters in der Justizanstalt ... befunden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.12.2003 sei

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des FrG gegen den Beschwerdeführer zudem

Paragraph 39, Absatz eins, FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden (gültig bis 11.12.2013). Zusammengefasst würden deshalb die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 22.12.2011 wurde die Einreichung des gegenständlichen Antrags bestätigt und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.02.2012 aufgefordert, näher bezeichnete ergänzende Unterlagen nachzureichen. römisch eins.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 22.12.2011 wurde die Einreichung des gegenständlichen Antrags bestätigt und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.02.2012 aufgefordert, näher bezeichnete ergänzende Unterlagen nachzureichen. Daraufhin langte ein Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.02.2012 die Aufenthaltsverfahren der übrigen Mitglieder seiner Familie betreffend ein, indem die damals aktuellen persönlichen und familiären Lebensverhältnisse der Großfamilie des Beschwerdeführers dargestellt wurden. I.
  3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 03.05.2013 bzw. 19.11.2013 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aufgefordert. Eine Kopie seines Reisepasses langte schließlich am 29.11.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein.römisch eins.
  4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 03.05.2013 bzw. 19.11.2013 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aufgefordert. Eine Kopie seines Reisepasses langte schließlich am 29.11.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein. I.
  5. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 12.08.2014 wurde der Beschwerdeführer

§ 45Abs.

3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. römisch eins.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 12.08.2014 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag im Wesentlichen auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet stütze, wobei jedoch eine familiäre Bindungen im Bundesgebiet nach derzeitiger Aktenlage nicht ersichtlich sei und auch Nachweise zur sprachlichen, beruflichen oder sozialen Integration nicht vorgelegt worden seien. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei infolge der Abweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche abweisende Entscheidung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011 rechtskräftig negativ beendet worden und sei auch die Ausweisungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer sei es im bisherigen Ermittlungsverfahren nicht gelungen, konkret darzutun, dass sich die sein Privatleben betreffenden Umstände insoweit geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung bzw. die Versagung des Aufenthaltstitels nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. Zumal eine soziale Integration in seinem Gewicht gemindert sei, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung habe, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, seien weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet

§ 11Abs.

3 NAG erscheinen lassen. Es sei daher geplant, den Antrag nach Maßgabe des § 44b Abs. 1 NAG

§ 41aAbs.

9 NAG zurückzuweisen.Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag im Wesentlichen auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet stütze, wobei jedoch eine familiäre Bindungen im Bundesgebiet nach derzeitiger Aktenlage nicht ersichtlich sei und auch Nachweise zur sprachlichen, beruflichen oder sozialen Integration nicht vorgelegt worden seien. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei infolge der Abweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche abweisende Entscheidung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011 rechtskräftig negativ beendet worden und sei auch die Ausweisungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer sei es im bisherigen Ermittlungsverfahren nicht gelungen, konkret darzutun, dass sich die sein Privatleben betreffenden Umstände insoweit geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung bzw. die Versagung des Aufenthaltstitels nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. Zumal eine soziale Integration in seinem Gewicht gemindert sei, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung habe, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, seien weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet

Paragraph 11, Absatz 3, NAG erscheinen lassen. Es sei daher geplant, den Antrag nach Maßgabe des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zurückzuweisen. I.

  1. In der am 26.08.2014 eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer persönlich unter Beifügung entsprechender Unterlagen aus, dass er sich seit Juni 2003 in Österreich aufhalte und seine Verhältnisse zugegebenermaßen sehr schlecht gewesen seien, wobei er ein Problem gehabt habe und sehr jung gewesen sei. Er habe deshalb auch nicht realisiert, was er gemacht habe und würde aus heutiger Sicht alles anders machen. Nunmehr habe er eine eigene Familie und einen neun Monate alten Sohn, weshalb es sein einziger Gedanke und Wunsch sei, seine Familie versorgen zu können. Zwischenzeitlich habe er einen Deutschkurs auf Niveau A2 bestanden und könne zu arbeiten beginnen. Seine ganze Familie würde über eine Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet verfügen, sowie auch sein Sohn und seine Lebensgefährtin. Abschließend bat der eindringlich, ihm eine Chance zu geben, sein Leben neu beginnen zu können.römisch eins.
  2. In der am 26.08.2014 eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer persönlich unter Beifügung entsprechender Unterlagen aus, dass er sich seit Juni 2003 in Österreich aufhalte und seine Verhältnisse zugegebenermaßen sehr schlecht gewesen seien, wobei er ein Problem gehabt habe und sehr jung gewesen sei. Er habe deshalb auch nicht realisiert, was er gemacht habe und würde aus heutiger Sicht alles anders machen. Nunmehr habe er eine eigene Familie und einen neun Monate alten Sohn, weshalb es sein einziger Gedanke und Wunsch sei, seine Familie versorgen zu können. Zwischenzeitlich habe er einen Deutschkurs auf Niveau A2 bestanden und könne zu arbeiten beginnen. Seine ganze Familie würde über eine Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet verfügen, sowie auch sein Sohn und seine Lebensgefährtin. Abschließend bat der eindringlich, ihm eine Chance zu geben, sein Leben neu beginnen zu können. I.
  3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies in der von ihm verfassten Stellungnahme vom 28.08.2014 auf die Aufenthaltsberechtigungen des Kindes und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie auf seine Hepatitis-C Erkrankung und seine diesbezügliche antivirale Therapie am AKH Wien. Hinzu komme, dass seine gesamte Familie in Österreich lebe, von denen ein Teil bereits aufenthaltsberechtigt sei und ein anderer Teil aufgrund eines minderjährigen Kindes wohl auch in Kürze einen Aufenthaltstitel bekommen würde. Aus diesem Grunde sei sein Aufenthalt neu zu bewerten und würde die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags eine nicht gerechtfertigte Härte gegenüber einem bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet lebenden und bestens integrierten Fremden bedeuten.römisch eins.
  4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies in der von ihm verfassten Stellungnahme vom 28.08.2014 auf die Aufenthaltsberechtigungen des Kindes und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie auf seine Hepatitis-C Erkrankung und seine diesbezügliche antivirale Therapie am AKH Wien. Hinzu komme, dass seine gesamte Familie in Österreich lebe, von denen ein Teil bereits aufenthaltsberechtigt sei und ein anderer Teil aufgrund eines minderjährigen Kindes wohl auch in Kürze einen Aufenthaltstitel bekommen würde. Aus diesem Grunde sei sein Aufenthalt neu zu bewerten und würde die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags eine nicht gerechtfertigte Härte gegenüber einem bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet lebenden und bestens integrierten Fremden bedeuten. I.
  5. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 17.09.2014, Zl. MA MA35-9/2932246-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 41a Abs. 9 iVm. § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
  6. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 17.09.2014, Zl. MA MA35-9/2932246-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011 negativ abgeschlossen worden sei und infolge dessen auch die damit verbundene Ausweisungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise über eine sprachliche, berufliche oder soziale Integration im Bundesgebiet vorgelegt und sei auf eine familiäre Bindung nach derzeitiger Aktenlage nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag lediglich mit seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, weshalb es ihm nicht gelungen sei, konkret darzutun, dass die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. Zumal das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemindert sei, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt habe, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, ergebe sich im konkreten Fall weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt noch seien sonstige gewichtige Kriterien für eine Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen.Zumal das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemindert sei, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt habe, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, ergebe sich im konkreten Fall weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt noch seien sonstige gewichtige Kriterien für eine Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen. An dieser Beurteilung ändere auch die Vorlage des Sprachdiploms auf Niveau A2 vom 27.01.2012, der Einstellungszusage vom 14.04.2014 bzw. der Geburtsurkunde und des Niederlassungsnachweises seines Sohnes sowie eines Empfehlungsschreiben vom 27.08.2014 nichts, zumal die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das mit 19.11.2013 abgelaufene zehnjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot und seinen langjährigen illegalen Aufenthaltes erheblich beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer müsse daher die Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind infolge der Abweisung des gegenständlichen Antrages im öffentlichen Interesse in Kauf nehmen. I.
  7. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 19.09.2014 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz vom 17.10.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch eins.
  8. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 19.09.2014 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz vom 17.10.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wurde darin kritisiert, dass sich, wie in der Stellungnahme vom 28.08.2014 ausführlich dargelegt, seit Ablauf des Aufenthaltsverbotes am 19.11.2013 die persönlichen Umstände insofern geändert hätten, als sich durch die Geburt des Kindes eine verstärkte Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergebe, sodass auch die zuvor vom Asylgerichtshof erlassene Ausweisung nicht mehr durchsetzbar sei. Die Beschwerdeführer könne auch nicht sein fortgesetzter illegaler Aufenthalt in Österreich angelastet werden, da er schon seit mehreren Jahren wegen seiner Hepatitis C-Erkrankung in Wien in therapeutischer Behandlung sei und für ihn aus Sicht des Art. 3 EMRK nicht zumutbar sei, diese lebenswichtige Therapie abzubrechen bzw. in seiner Heimat auf das Sterben zu warten. Dies werde wohl auch der Grund sein, warum sowohl die Fremdenpolizei als auch nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bislang von einer Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich Abstand genommen habe. Abgesehen davon habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid inhaltlich argumentiert.Im Wesentlichen wurde darin kritisiert, dass sich, wie in der Stellungnahme vom 28.08.2014 ausführlich dargelegt, seit Ablauf des Aufenthaltsverbotes am 19.11.2013 die persönlichen Umstände insofern geändert hätten, als sich durch die Geburt des Kindes eine verstärkte Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergebe, sodass auch die zuvor vom Asylgerichtshof erlassene Ausweisung nicht mehr durchsetzbar sei. Die Beschwerdeführer könne auch nicht sein fortgesetzter illegaler Aufenthalt in Österreich angelastet werden, da er schon seit mehreren Jahren wegen seiner Hepatitis C-Erkrankung in Wien in therapeutischer Behandlung sei und für ihn aus Sicht des Artikel 3, EMRK nicht zumutbar sei, diese lebenswichtige Therapie abzubrechen bzw. in seiner Heimat auf das Sterben zu warten. Dies werde wohl auch der Grund sein, warum sowohl die Fremdenpolizei als auch nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bislang von einer Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich Abstand genommen habe. Abgesehen davon habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid inhaltlich argumentiert. Schließlich wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zuzuerkennen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. I.
  9. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 20.10.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 27.10.2014 anhängig.römisch eins.
  10. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 20.10.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 27.10.2014 anhängig. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  11. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  12. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde am ...1984 geboren und ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11.06.2003 gemeinsam mit seinem Bruder G. und seiner Mutter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Er stellten am 12.06.2003 unter der Identität „M. D., geb. am ...1983“ einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 3 AsylG
  13. Infolge seiner unbekannten Aufenthalte bzw. seine Ausreisen aus dem Bundesgebiet wurde dieses Asylverfahrens zunächst

§ 30Asyl

G mehrfach eingestellt und schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2007

§§ 7, 8 Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und der Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011

§§ 7,8 Abs. 1 Asyl

G 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am ...1984 geboren und ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11.06.2003 gemeinsam mit seinem Bruder G. und seiner Mutter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Er stellten am 12.06.2003 unter der Identität „M. D., geb. am ...1983“ einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, AsylG 1997. Infolge seiner unbekannten Aufenthalte bzw. seine Ausreisen aus dem Bundesgebiet wurde dieses Asylverfahrens zunächst

Paragraph 30, AsylG mehrfach eingestellt und schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2007

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011

Paragraphen 7,,8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte aufgrund dieses Verfahrensergebnisses am 22.12.2011 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG. Der Beschwerdeführer stellte aufgrund dieses Verfahrensergebnisses am 22.12.2011 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Der Vater des Beschwerdeführers reiste nach der Ankunft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Bruder im Jahre 2003 gemeinsam mit seinen beiden Töchtern So. und Ma. und dem Schwiegersohn Mal. am 11.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie alle stellten in der Folge einen Antrag auf Gewährung von Asyl

§ 3Asyl

G 1997. Die Asylverfahren dieser Mitglieder seiner Familie wurden im Jahre 2011 ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs rechtskräftig negativ entschieden; eine asylrechtliche Ausweisung wurde aufgrund der damaligen anzuwendenden Rechtslage in diesem Verfahren jedoch nicht verfügt.Der Vater des Beschwerdeführers reiste nach der Ankunft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Bruder im Jahre 2003 gemeinsam mit seinen beiden Töchtern So. und Ma. und dem Schwiegersohn Mal. am 11.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie alle stellten in der Folge einen Antrag auf Gewährung von Asyl

Paragraph 3, AsylG 1997. Die Asylverfahren dieser Mitglieder seiner Familie wurden im Jahre 2011 ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs rechtskräftig negativ entschieden; eine asylrechtliche Ausweisung wurde aufgrund der damaligen anzuwendenden Rechtslage in diesem Verfahren jedoch nicht verfügt. Im Bundesgebiet halten sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester So. sowie Ma. und deren Ehemann bzw. deren im Jahre 2008 im Bundesgebiet nachgeborenes gemeinsames minderjähriges Kind auf. Auch diese Mitglieder der Familie stellten nach rechtskräftigen negativen Abschluss ihrer Asylverfahren am 22.12.2011 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG. Der Familie der Schwester Ma. wurde mit Bescheiden des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 07.07.2014 ein bis 07.07.2015 befristeter Aufenthaltstitel

§ 41aAbs.

9 NAG insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der dargelegten Integration und der strafrechtlichen Unbescholtenheit erteilt. Die Anträge der Eltern sowie der Schwester So. wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.09.2014

§ 41aAbs. 9 i

Vm. § 44b Abs. 1 Z 1 NAG und § 8 Abs. 1 VwGVG mangels maßgeblicher Sachverhaltsänderung als unzulässig zurückgewiesen; diese Mitglieder der Familie halten sich nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ihre Ausweisung wurde bislang durch die Fremdenbehörde nicht verfügt. Der Lebensunterhalt der gesamten Familie ist gesichert, und verfügen alle auch über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Für sämtliche seiner Familienmitglieder ist seit deren Einreise ein stetes Bemühen um sprachliche, berufliche und soziale Integration in die österreichische Gesellschaft erkennbar. In seiner Heimat Georgien leben weitere Familienangehörige.Im Bundesgebiet halten sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester So. sowie Ma. und deren Ehemann bzw. deren im Jahre 2008 im Bundesgebiet nachgeborenes gemeinsames minderjähriges Kind auf. Auch diese Mitglieder der Familie stellten nach rechtskräftigen negativen Abschluss ihrer Asylverfahren am 22.12.2011 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Der Familie der Schwester Ma. wurde mit Bescheiden des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 07.07.2014 ein bis 07.07.2015 befristeter Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der dargelegten Integration und der strafrechtlichen Unbescholtenheit erteilt. Die Anträge der Eltern sowie der Schwester So. wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.09.2014

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG mangels maßgeblicher Sachverhaltsänderung als unzulässig zurückgewiesen; diese Mitglieder der Familie halten sich nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ihre Ausweisung wurde bislang durch die Fremdenbehörde nicht verfügt. Der Lebensunterhalt der gesamten Familie ist gesichert, und verfügen alle auch über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Für sämtliche seiner Familienmitglieder ist seit deren Einreise ein stetes Bemühen um sprachliche, berufliche und soziale Integration in die österreichische Gesellschaft erkennbar. In seiner Heimat Georgien leben weitere Familienangehörige. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr auch über familiäre Anknüpfungspunkte zu seinem am ...2013 nachgeborenen Sohn sowie zu seiner Lebensgefährtin, mit denen jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Der Lebensgefährtin wurde seit 13.03.2012 bzw. dem gemeinsamen Sohn seit seiner Geburt jeweils für die Dauer von einem Jahr befristete Aufenthaltstitel erteilt; beide verfügen derzeit über eine bis 07.02.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hält sich zum Zeitpunkt der angefochtenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung vom 17.09.2014 insgesamt - wenn auch mit mehreren mehrmonatigen Unterbrechungen in den Jahren 2003 bis 2007 – mehr als 11 Jahre im Bundesgebiet auf und lebt seit 2007 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der von seinen Eltern angemieteten Wohnung. Er hat sich im Jahre 2007 und 2011 für rund zwei Monate in behördlicher Anhaltung befunden, die restliche Zeit über Bestand mit den übrigen Familienmitgliedern ein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügte während dieses ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet über keine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er ging bis dato im Bundesgebiet keiner eigenen angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, legte jedoch der belangten Behörde eine Einstellungszusage vom 14.04.2014 vor. Der Beschwerdeführer schloss noch während seines Asylverfahrens einen Deutsch Intensivkurs auf Niveau A1 sowie im Jänner 2012 einen weiteren auf Niveau A2 erfolgreich ab. Er befindet sich seit ca. Mai 2011 wegen seiner Hepatitis C - Erkrankung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.12.2003

§ 36Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 1 FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes – zwischenzeitlich abgelaufenes - Aufenthaltsverbot

§ 39Abs. 1 Fr

G erlassen.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.12.2003

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes – zwischenzeitlich abgelaufenes - Aufenthaltsverbot

Paragraph 39, Absatz eins, FrG erlassen. Der Beschwerdeführer wurde zudem als junger Erwachsener mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.11.2003

§§ 15, 127,130 (1. Fall) St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 07.09.2007

§§ 127,130 (1. Fall) St

GB einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Er befand sich aufgrund dessen im Zeitraum von Anfang August bis Anfang Oktober 2007 sowie Anfang August bis Anfang Dezember 2011 in Haft. Er wurde ab dem Jahre 2003 immer wieder wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich kurzfristig festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde zudem als junger Erwachsener mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.11.2003

Paragraphen 15, 127,,130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 07.09.2007

Paragraphen 127,,130 (

  1. Fall) StGB einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Er befand sich aufgrund dessen im Zeitraum von Anfang August bis Anfang Oktober 2007 sowie Anfang August bis Anfang Dezember 2011 in Haft. Er wurde ab dem Jahre 2003 immer wieder wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich kurzfristig festgenommen. Sein Aufenthalt ist seit dem Abschluss seines Asylverfahrens im Dezember 2011 nicht mehr rechtmäßig. Gegen den Beschwerdeführer wurde seit damals der Vollzug der durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung noch nie eingeleitet. Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet ist nicht in dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verzögerungen begründet. Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. II.
  2. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und durch Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in seinem Herkunftsstaat sowie zu seinen seit der Rechtskraft der gegen den Beschwerdeführer verfügten (asylrechtlichen) Ausweisung zwischenzeitlich erfolgten integrativen Bemühungen bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde, dem Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 09.12.2011 das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend sowie aus aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in öffentlichen Registern. Die weiteren Feststellungen Gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren – insbesondere in der Beschwerde - nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  4. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  5. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  3. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  4. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  5. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
  6. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 19.09.2014 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 17.10.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 27.10.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 19.09.2014 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 17.10.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 27.10.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig.

§ 81Abs.

23 sind Verfahren

§§ 41aAbs.

9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, anzuwenden.

Paragraph 81, Absatz 23, sind Verfahren

Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach , Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078). II.3.2.2.1.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennrömisch zwei.3.2.2.1.

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

  1. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die in Z 1 bis Z 3 des § 41a Abs. 9 NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).Die in Ziffer eins bis Ziffer 3, des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).

§ 41aAbs.

9 NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273). Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag

§ 44bAbs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen wird (Vw

GH 19.12.2012, 2012/22/0202).Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202). Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, so regelt § 44b NAG, dass Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, so regelt Paragraph 44 b, NAG, dass Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde

Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde

Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 begründen

Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen

Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist

Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist

Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe

Art. 8

MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs 2 MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).Der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe

Artikel 8

, MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Artikel 8, Absatz 2, MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Mit einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Mit einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung

, Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Art. 8 EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Art. 8 EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Artikel 8, EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH

  1. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247).Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH
  2. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247). Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  3. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  4. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  5. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  6. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  7. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  8. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs 2 NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085). Der eben dargestellten Judikaturlinie zu § 68 AVG zufolge haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK eines Antragstellers demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde. Allein die Entscheidungsgrundlage der ersten Instanz ist maßgeblich für die Frage des Vorliegens einer relevanten Sachverhaltsänderung gegenüber dem Ausweisungsbescheid (VwGH 13.11.2012, 2010/22/0071).Der eben dargestellten Judikaturlinie zu Paragraph 68, AVG zufolge haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK eines Antragstellers demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde. Allein die Entscheidungsgrundlage der ersten Instanz ist maßgeblich für die Frage des Vorliegens einer relevanten Sachverhaltsänderung gegenüber dem Ausweisungsbescheid (VwGH 13.11.2012, 2010/22/0071). Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. dazu VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041, mwN). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH
  9. Mai 2005, 2004/09/0198, mwN; 13.09.2011, Zlen. 2011/22/0035 bis 0039; 19.09.2012, 2012/22/0114; 13.11.2012, 2010/21/0228).Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche dazu VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041, mwN). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH
  10. Mai 2005, 2004/09/0198, mwN; 13.09.2011, Zlen. 2011/22/0035 bis 0039; 19.09.2012, 2012/22/0114; 13.11.2012, 2010/21/0228). Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion

§ 44bAbs. 2 NAG 2005 nicht gebunden (Vw

GH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085). Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die

§ 44bAbs. 1 Z 1 i

Vm § 11 Abs. 3 NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw. der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (VwGH E 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 13.11.2012, 2010/21/0228).Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw. der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (VwGH E 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 13.11.2012, 2010/21/0228). Dem Antragsteller wird in § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG 2005 eine Vorbringenslast hinsichtlich (neu hinzugekommener) allfälliger, schützenswerter Elemente einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf sein Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich auferlegt (vgl. VwGH

  1. Mai 2010, 2010/21/0142; 13.11.2012, 2010/21/0241). Dies entbindet jedoch die Verwaltungsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, im Falle von Umständen, die für sich alleine geeignet sind, eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu bewirken, einen Antragsteller diesbezüglich von Amts wegen zu näheren Angaben aufzufordern, wenn dieser seiner allgemeinen gesetzlichen Vorbringenslast nur mangelhaft nachkommt (in diesem Sinne VGW-151/082/26989/2014 m.w.N.).Dem Antragsteller wird in Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG 2005 eine Vorbringenslast hinsichtlich (neu hinzugekommener) allfälliger, schützenswerter Elemente einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf sein Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich auferlegt vergleiche VwGH
  2. Mai 2010, 2010/21/0142; 13.11.2012, 2010/21/0241). Dies entbindet jedoch die Verwaltungsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, im Falle von Umständen, die für sich alleine geeignet sind, eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu bewirken, einen Antragsteller diesbezüglich von Amts wegen zu näheren Angaben aufzufordern, wenn dieser seiner allgemeinen gesetzlichen Vorbringenslast nur mangelhaft nachkommt (in diesem Sinne VGW-151/082/26989/2014 m.w.N.). II.3.2.2.
  3. Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung

Art. 8

MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).römisch zwei.3.2.2.2. Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung

Artikel 8

, MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185). Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128). Im Hinblick auf den Prüfmaßstab nach § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG sei darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 9 NAG zunächst zu prüfen ist, ob der Antragsteller Gründe vorgebracht hat, die im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG ein zu Gunsten des Beschwerdeführers lautendes Ergebnis vertretbarerweise möglich erscheinen lassen, wobei es dabei nicht erforderlich ist, dass diese Gründe jedenfalls zu einer positiven Entscheidung führen müssen. Im Hinblick auf den Prüfmaßstab nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sei darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zunächst zu prüfen ist, ob der Antragsteller Gründe vorgebracht hat, die im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein zu Gunsten des Beschwerdeführers lautendes Ergebnis vertretbarerweise möglich erscheinen lassen, wobei es dabei nicht erforderlich ist, dass diese Gründe jedenfalls zu einer positiven Entscheidung führen müssen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG zu sehen. Die nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung

§ 44bAbs. 1 Z 1 NAG 2005 zulässig (vgl. Vw

GH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 22.07.2011, 2011/22/0127).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Artikel 8, EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), eine maßgebliche Änderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zu sehen. Die nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zulässig vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 22.07.2011, 2011/22/0127). Im Beschwerdefall handelt es sich um einen im Juni 2003 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, der sich zum Entscheidungszeitpunkt durch die belangte Behörde im September 2014 insgesamt nahezu zwölf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Dezember 2011 gem. § 12 AsylG geduldet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich. Gegen ihn besteht eine seit 09.12.2011 durchsetzbare Ausweisungsentscheidung einer Asylbehörde. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung befand sich der Beschwerdeführer in behördlicher Anhaltung, ging keiner Beschäftigung nach und verfügte lediglich über Deutschkenntnisse auf Niveau A

  1. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen im Juni 2003 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, der sich zum Entscheidungszeitpunkt durch die belangte Behörde im September 2014 insgesamt nahezu zwölf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Dezember 2011 gem. Paragraph 12, AsylG geduldet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich. Gegen ihn besteht eine seit 09.12.2011 durchsetzbare Ausweisungsentscheidung einer Asylbehörde. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung befand sich der Beschwerdeführer in behördlicher Anhaltung, ging keiner Beschäftigung nach und verfügte lediglich über Deutschkenntnisse auf Niveau A
  2. Der Asylgerichtshof begründete im Dezember 2011 die Rechtsmäßigkeit einer Ausweisung zum einen damit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich über familiäre Anknüpfungspunkte zu seinen ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern verfügte, welche jedoch mangels besonderer Beziehungsintensität oder eines Abhängigkeitsverhältnisses kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würden. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in sein Privatleben wurde vor allem mit seinem mangelnden Bemühen um soziale, berufliche und sprachliche Integration und der damit verbundenen nicht zu erwartenden Selbsterhaltungsfähigkeit in der Zukunft begründet. Dabei maß der Asylgerichtshof vor allem dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesens große Bedeutung zu und gelangte zu der Ansicht, dass seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet aufgrund seiner sozialen Kontakte und seiner gewissen sprachlichen Integration zu relativieren seien, da der Beschwerdeführer zweimal von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde und zudem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes, bis 11.12.2013 gültiges, Rückkehrverbot erlassen wurde.Der Asylgerichtshof begründete im Dezember 2011 die Rechtsmäßigkeit einer Ausweisung zum einen damit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich über familiäre Anknüpfungspunkte zu seinen ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern verfügte, welche jedoch mangels besonderer Beziehungsintensität oder eines Abhängigkeitsverhältnisses kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würden. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in sein Privatleben wurde vor allem mit seinem mangelnden Bemühen um soziale, berufliche und sprachliche Integration und der damit verbundenen nicht zu erwartenden Selbsterhaltungsfähigkeit in der Zukunft begründet. Dabei maß der Asylgerichtshof vor allem dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesens große Bedeutung zu und gelangte zu der Ansicht, dass seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet aufgrund seiner sozialen Kontakte und seiner gewissen sprachlichen Integration zu relativieren seien, da der Beschwerdeführer zweimal von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde und zudem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes, bis 11.12.2013 gültiges, Rückkehrverbot erlassen wurde. Im Verwaltungsverfahren machte der Beschwerdeführer bezogen auf eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b Abs. 1 NAG seit Rechtskraft dieser Ausweisungsentscheidung insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und eine Einstellungszusage als Hausarbeiter sowie seine fortgesetzte medizinische Therapie infolge seiner Hepatitis-C Erkrankung geltend. Besonders betonte er zudem sein nunmehriges Familienleben mit seiner kurzfristig niederlassungsberechtigten Lebensgefährtin und dem im November 2013 geborenen gemeinsamen Kind. Im Verwaltungsverfahren machte der Beschwerdeführer bezogen auf eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG seit Rechtskraft dieser Ausweisungsentscheidung insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und eine Einstellungszusage als Hausarbeiter sowie seine fortgesetzte medizinische Therapie infolge seiner Hepatitis-C Erkrankung geltend. Besonders betonte er zudem sein nunmehriges Familienleben mit seiner kurzfristig niederlassungsberechtigten Lebensgefährtin und dem im November 2013 geborenen gemeinsamen Kind. Die belangte Behörde stellte diese Aspekte seines nunmehrigen Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK sowie seiner zwischenzeitlichen Bemühungen um eine sprachliche, berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede, verneinte jedoch dennoch familiäre Bindungen bzw. eine nachweisliche sprachliche, berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und ging in ihrer Prognoseentscheidung auch nicht von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt. iSd § 44 b Abs. 1 NAG aus.Die belangte Behörde stellte diese Aspekte seines nunmehrigen Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK sowie seiner zwischenzeitlichen Bemühungen um eine sprachliche, berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede, verneinte jedoch dennoch familiäre Bindungen bzw. eine nachweisliche sprachliche, berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und ging in ihrer Prognoseentscheidung auch nicht von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt. iSd Paragraph 44, b Absatz eins, NAG aus. Entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebrachten Meinung der belangten Behörde, liegt im konkreten Fall alleine durch das Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und dem erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens geborenen gemeinsamen Kindes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, den der Asylgerichtshof in seiner Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigen konnte (vgl. in diesem Sinne auch VGW-151/082/26989/2014). Aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sprachzeugnis (auf Niveau A2) bzw. der Einstellungszusage vom April 2014 sowie seinem Beschwerdevorbringen ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und seiner Haftentlassung im Dezember 2011, nunmehr überzeugend bemüht ist, sich sozial und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Ferner liegt insofern ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, als das Rückkehrverbot, welchem der Asylgerichtshof in seiner Gesamtabwägung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein besonderes Gewicht für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zumaß, zum Entscheidungszeitpunkt durch die belangte Behörde bereits knapp ein Jahr zuvor abgelaufen ist.Entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebrachten Meinung der belangten Behörde, liegt im konkreten Fall alleine durch das Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und dem erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens geborenen gemeinsamen Kindes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, den der Asylgerichtshof in seiner Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigen konnte vergleiche in diesem Sinne auch VGW-151/082/26989/2014). Aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sprachzeugnis (auf Niveau A2) bzw. der Einstellungszusage vom April 2014 sowie seinem Beschwerdevorbringen ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und seiner Haftentlassung im Dezember 2011, nunmehr überzeugend bemüht ist, sich sozial und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Ferner liegt insofern ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, als das Rückkehrverbot, welchem der Asylgerichtshof in seiner Gesamtabwägung im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein besonderes Gewicht für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zumaß, zum Entscheidungszeitpunkt durch die belangte Behörde bereits knapp ein Jahr zuvor abgelaufen ist. Angesichts des verstrichenen Zeitraums von mehr als 11 Jahren seit seiner Einreise, des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung durch den Asylgerichtshof bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren am 17.09.2014 von knapp 3 Jahren sowie insbesondere aufgrund der nunmehrigen deutlich geänderten Aspekten seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich kann im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Verfahrensergebnisse in den Aufenthaltsverfahren der übrigen Mitglieder seiner Großfamilie und deren nunmehrigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - nicht die Rede davon sein, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht gebieten würden, sodass die belangte Behörde fälschlicherweise vom Fehlen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ausgegangen ist und daher die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zu Unrecht erfolgte. Angesichts des verstrichenen Zeitraums von mehr als 11 Jahren seit seiner Einreise, des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung durch den Asylgerichtshof bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren am 17.09.2014 von knapp 3 Jahren sowie insbesondere aufgrund der nunmehrigen deutlich geänderten Aspekten seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich kann im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Verfahrensergebnisse in den Aufenthaltsverfahren der übrigen Mitglieder seiner Großfamilie und deren nunmehrigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - nicht die Rede davon sein, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht gebieten würden, sodass die belangte Behörde fälschlicherweise vom Fehlen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ausgegangen ist und daher die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu Unrecht erfolgte. Die Verwaltungsbehörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen zwischenzeitlichen integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft sowie mit seiner aktuellen familiären und privaten Lebenssituation in Österreich und in Georgien und den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen eingehend auseinanderzusetzen und in einer Gesamtabwägung allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen haben, ob eine auf § 11 Abs. 3 NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig wäre. Die Verwaltungsbehörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen zwischenzeitlichen integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft sowie mit seiner aktuellen familiären und privaten Lebenssituation in Österreich und in Georgien und den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen eingehend auseinanderzusetzen und in einer Gesamtabwägung allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen haben, ob eine auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig wäre. In diesem Zusammenhang wird sie insbesondere den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine nachgewiesenen – für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausreichenden – Deutschkenntnisse und die offenkundig noch nicht abgeschlossene therapeutische Behandlung seiner Hepatitis C-Erkrankung und eine allenfalls durch die zeitnahe tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestehende Selbsterhaltungsfähigkeit sowie das bestehende Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu seiner bis Februar 2016 im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Familie (Sohn und Lebensgefährtin) insbesondere im Lichte einer allenfalls von Georgien aus nicht möglichen (dauerhaften) zu berücksichtigen und eingehend darzulegen haben, ob und aus welchen außerordentlichen Gründen sie nicht von einer gelungenen Integration und Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgeht bzw. welche konkreten öffentliche Interessen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer vor allem unter Berücksichtigung einer allenfalls nicht möglichen Legalisierung seines Aufenthaltes zum Zwecke der Familiengemeinschaft insbesondere mit seinem Sohn vom Ausland aus entgegenstehen. Als entscheidungsrelevant wird die belangte Behörde dabei auch den Umstand zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahre 2003 (als jugendlicher Erwachsener) und im Jahre 2007 rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt wurde, jedoch seit diesem Zeitpunkt strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und auch den beiden Verurteilungen nach Ansicht des erkennenden Richters keine Handlungen des Beschwerdeführers vorausgegangen sind, die eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen und bislang auch kein Versuch eines Vollzugs der gegen ihn verfügten asylrechtlichen Ausweisung aktenkundig ist bzw. der Beschwerdeführer während der von ihm angestrengten Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet keine Handlungen setzte, um seine Aufenthaltsdauer durch eine ihm zurechenbare überlange Verzögerung des Abschlusses dieser Verfahren zu verlängern. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Enthaftung vor mehr als drei Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, wird ebenso in der vorzunehmenden Interessensabwägung zu seinen Gunsten zu werten sein, wie der Umstand, dass das gegen ihn verfügte Rückkehrverbot nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern wegen eines mehrfachen Verstoßes gegen die Einreise in das Bundesgebiet regelnde Bestimmungen verhängt wurde. In diesem Zusammenhang wird sie insbesondere den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine nachgewiesenen – für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausreichenden – Deutschkenntnisse und die offenkundig noch nicht abgeschlossene therapeutische Behandlung seiner Hepatitis C-Erkrankung und eine allenfalls durch die zeitnahe tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestehende Selbsterhaltungsfähigkeit sowie das bestehende Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu seiner bis Februar 2016 im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Familie (Sohn und Lebensgefährtin) insbesondere im Lichte einer allenfalls von Georgien aus nicht möglichen (dauerhaften) zu berücksichtigen und eingehend darzulegen haben, ob und aus welchen außerordentlichen Gründen sie nicht von einer gelungenen Integration und Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgeht bzw. welche konkreten öffentliche Interessen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer vor allem unter Berücksichtigung einer allenfalls nicht möglichen Legalisierung seines Aufenthaltes zum Zwecke der Familiengemeinschaft insbesondere mit seinem Sohn vom Ausland aus entgegenstehen. Als entscheidungsrelevant wird die belangte Behörde dabei auch den Umstand zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahre 2003 (als jugendlicher Erwachsener) und im Jahre 2007 rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt wurde, jed

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