Vm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als unzulässig zurückgewiesen wurde, gem. § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des S. B., geb. ...1984, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 17.09.2014, Zl. MA35-9/2932246-01, vertreten durch RA, mit welchem der Antrag vom 22.12.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot - Karte plus"
Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als unzulässig zurückgewiesen wurde, gem. Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm. Abs. 2 Z 1 FrG gegen den Beschwerdeführer
G ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 23.01.2004 habe der Beschwerdeführer noch im selben Monat das Bundesgebiet in Richtung Bundesrepublik Deutschland verlassen, von wo er unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zwecks Durchführung seines Asylverfahrens am 10.08.2004 nach Österreich rücküberstellt worden sei, um kurze Zeit später am 20.08.2004 neuerlich, diesmal aus der Schweiz, nach Österreich abgeschoben zu werden. Nach der daraufhin erfolgten Fortsetzung seines Asylverfahrens sei dieses mit Aktenvermerk vom 13.05.2005 neuerlich
G eingestellt worden. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer im Jahre 2007 in behördlicher Anhaltung befunden und sei sein Asylverfahren daraufhin fortgesetzt worden. Schließlich sei der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2007, Zl. ...,
G abgewiesen und der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen worden. Dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2003 gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 12.06.2003 unter der Identität „M. D., geb. am ...1983“ einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, AsylG 1997 gestellt habe. Infolge seines unbekannten Aufenthaltes sei dieses Asylverfahrens zunächst am 31.10.2003 eingestellt und nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 28.11.2003 wieder aufgenommen worden. Aufgrund dieses Sachverhalts sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.12.2003
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 39, Absatz eins, FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 23.01.2004 habe der Beschwerdeführer noch im selben Monat das Bundesgebiet in Richtung Bundesrepublik Deutschland verlassen, von wo er unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zwecks Durchführung seines Asylverfahrens am 10.08.2004 nach Österreich rücküberstellt worden sei, um kurze Zeit später am 20.08.2004 neuerlich, diesmal aus der Schweiz, nach Österreich abgeschoben zu werden. Nach der daraufhin erfolgten Fortsetzung seines Asylverfahrens sei dieses mit Aktenvermerk vom 13.05.2005 neuerlich
Paragraph 30, AsylG eingestellt worden. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer im Jahre 2007 in behördlicher Anhaltung befunden und sei sein Asylverfahren daraufhin fortgesetzt worden. Schließlich sei der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2007, Zl. ...,
Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen worden. Die sich dagegen richtende Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011, Zl. ...,
G 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden.Die sich dagegen richtende Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011, Zl. ...,
Paragraphen 7,,8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden. In seinen Erwägungen zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet führte der Asylgerichtshof zunächst aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere zu seinen Eltern und seinen Geschwistern verfüge, deren Asylanträge ebenfalls abgewiesen worden seien, wobei jedoch eine allfällige Ausweisung dieser Familienangehörigen in der Folge von der Fremdenbehörde zu treffen sei. Der Beschwerdeführer weise kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgehende Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern auf. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während des bisherigen Asylverfahrens immer wieder das Bundesgebiet verlassen habe, und in dieser Zeit nicht einmal seine Eltern gewusst hätten, wo sich dieser gerade aufhalte. Zumal er zudem aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet mehrmals inhaftiert gewesen sei, sei selbst während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zeitweise auf engstem Raum mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zusammengelebt habe und er derzeit laut Angaben seiner Eltern von diesen einmal pro Woche im Gefängnis besucht werde, ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. Auch habe er weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht, noch sei eine solche erkennbar, da der Beschwerdeführer ebenso wie seine Familienangehörigen im Bundesgebiet unvermindert von der Grundversorgung bzw. von karitativen Einrichtungen abhängig sei. Weitere Angehörige in Österreich oder der EU habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie reiche angesichts der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf. Seine Ausweisung stelle somit keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. In seinen Erwägungen zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet führte der Asylgerichtshof zunächst aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere zu seinen Eltern und seinen Geschwistern verfüge, deren Asylanträge ebenfalls abgewiesen worden seien, wobei jedoch eine allfällige Ausweisung dieser Familienangehörigen in der Folge von der Fremdenbehörde zu treffen sei. Der Beschwerdeführer weise kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgehende Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern auf. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während des bisherigen Asylverfahrens immer wieder das Bundesgebiet verlassen habe, und in dieser Zeit nicht einmal seine Eltern gewusst hätten, wo sich dieser gerade aufhalte. Zumal er zudem aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet mehrmals inhaftiert gewesen sei, sei selbst während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zeitweise auf engstem Raum mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zusammengelebt habe und er derzeit laut Angaben seiner Eltern von diesen einmal pro Woche im Gefängnis besucht werde, ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. Auch habe er weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht, noch sei eine solche erkennbar, da der Beschwerdeführer ebenso wie seine Familienangehörigen im Bundesgebiet unvermindert von der Grundversorgung bzw. von karitativen Einrichtungen abhängig sei. Weitere Angehörige in Österreich oder der EU habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie reiche angesichts der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf. Seine Ausweisung stelle somit keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Auch wenn er vor rund achteinhalb Jahren seinen Asylantrag in Österreich gestellt habe, sei sein tatsächlicher Aufenthalt weit kürzerer, da er nach Asylantragstellung in Österreich ohne den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten in die Schweiz und nach Deutschland verzogen sei, wo er unter der Angabe von falschen Identitäten ebenfalls um Asyl angesucht bzw. illegal in Italien gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer gehe trotz seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich nach wie vor keiner legalen Beschäftigung nach und habe auch keine ernsthaften Bemühungen unternommen, eine berufliche Anstellung zu finden oder eine Ausbildung zu machen. Eine Einstellungszusage habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können, obwohl es dem Beschwerdeführer jedoch jedenfalls zumutbar wäre, einer Beschäftigung nachzugehen. Zudem seien keinerlei Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses in Vorlage gebracht worden, wobei auch ausgezeichnete Deutschkenntnisse keinen Einfluss auf die Entscheidung haben könnten. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich in keiner Weise versucht, sich beruflich oder auch sonst zu integrieren und sei eine Selbsterhaltungsfähigkeit daher auch in Zukunft überhaupt nicht absehbar. Der Beschwerdeführer habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung komme. Die lange Verfahrensdauer sei ohne Zweifel insbesondere auch durch das dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers (seine rege Reisetätigkeit, zahlreichen Rückübernahmen und Einstellungen des Verfahrens sowie die wiederholte Inhaftierung des Beschwerdeführers) verursacht worden. Wenn auch von einer gewissen sprachlichen Integration und privaten Interessen im Bundesgebiet aufgrund seiner sozialen Kontakte auszugehen sei, seien diese Aspekte - abgesehen von den bereits erwähnten Umständen – sowie die Dauer des zwar nicht als kurz zu bezeichnenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise zusätzlich auch dahingehend zu relativieren, als der Beschwerdeführer erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist sei und den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe. In Georgien würden seine Tante, sein Onkel sowie Freunde und Verwandte der Familie des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe daher bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein soziales Auffangnetz und werde von seinen Verwandten unterstützt werden. Jegliche vom Beschwerdeführer vorgebrachte Integrationsmerkmale wären zudem dadurch zu relativieren, dass der Beschwerdeführer neben der illegalen Einreise, der fehlenden Mitwirkung im Asylverfahren und der Behinderung der Behörden in Österreich mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.11.2003
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 07.09.2007
GB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei. Vom 01.08.2011 bis 01.12.2011 habe er sich weiters in der Justizanstalt ... befunden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.12.2003 sei
Vm Abs. 2 Z. 1 des FrG gegen den Beschwerdeführer zudem
G ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden (gültig bis 11.12.2013).Jegliche vom Beschwerdeführer vorgebrachte Integrationsmerkmale wären zudem dadurch zu relativieren, dass der Beschwerdeführer neben der illegalen Einreise, der fehlenden Mitwirkung im Asylverfahren und der Behinderung der Behörden in Österreich mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.11.2003
Paragraphen 15, 127,,130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 07.09.2007
Paragraphen 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei. Vom 01.08.2011 bis 01.12.2011 habe er sich weiters in der Justizanstalt ... befunden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.12.2003 sei
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des FrG gegen den Beschwerdeführer zudem
Paragraph 39, Absatz eins, FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden (gültig bis 11.12.2013). Zusammengefasst würden deshalb die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. I.
3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. römisch eins.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 12.08.2014 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag im Wesentlichen auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet stütze, wobei jedoch eine familiäre Bindungen im Bundesgebiet nach derzeitiger Aktenlage nicht ersichtlich sei und auch Nachweise zur sprachlichen, beruflichen oder sozialen Integration nicht vorgelegt worden seien. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei infolge der Abweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche abweisende Entscheidung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011 rechtskräftig negativ beendet worden und sei auch die Ausweisungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer sei es im bisherigen Ermittlungsverfahren nicht gelungen, konkret darzutun, dass sich die sein Privatleben betreffenden Umstände insoweit geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung bzw. die Versagung des Aufenthaltstitels nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. Zumal eine soziale Integration in seinem Gewicht gemindert sei, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung habe, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, seien weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet
3 NAG erscheinen lassen. Es sei daher geplant, den Antrag nach Maßgabe des § 44b Abs. 1 NAG
9 NAG zurückzuweisen.Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag im Wesentlichen auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet stütze, wobei jedoch eine familiäre Bindungen im Bundesgebiet nach derzeitiger Aktenlage nicht ersichtlich sei und auch Nachweise zur sprachlichen, beruflichen oder sozialen Integration nicht vorgelegt worden seien. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei infolge der Abweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche abweisende Entscheidung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011 rechtskräftig negativ beendet worden und sei auch die Ausweisungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer sei es im bisherigen Ermittlungsverfahren nicht gelungen, konkret darzutun, dass sich die sein Privatleben betreffenden Umstände insoweit geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung bzw. die Versagung des Aufenthaltstitels nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. Zumal eine soziale Integration in seinem Gewicht gemindert sei, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung habe, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, seien weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet
Paragraph 11, Absatz 3, NAG erscheinen lassen. Es sei daher geplant, den Antrag nach Maßgabe des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zurückzuweisen. I.
G mehrfach eingestellt und schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2007
G abgewiesen und der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011
G 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am ...1984 geboren und ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11.06.2003 gemeinsam mit seinem Bruder G. und seiner Mutter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Er stellten am 12.06.2003 unter der Identität „M. D., geb. am ...1983“ einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, AsylG 1997. Infolge seiner unbekannten Aufenthalte bzw. seine Ausreisen aus dem Bundesgebiet wurde dieses Asylverfahrens zunächst
Paragraph 30, AsylG mehrfach eingestellt und schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2007
Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2011
Paragraphen 7,,8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte aufgrund dieses Verfahrensergebnisses am 22.12.2011 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG. Der Beschwerdeführer stellte aufgrund dieses Verfahrensergebnisses am 22.12.2011 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Der Vater des Beschwerdeführers reiste nach der Ankunft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Bruder im Jahre 2003 gemeinsam mit seinen beiden Töchtern So. und Ma. und dem Schwiegersohn Mal. am 11.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie alle stellten in der Folge einen Antrag auf Gewährung von Asyl
G 1997. Die Asylverfahren dieser Mitglieder seiner Familie wurden im Jahre 2011 ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs rechtskräftig negativ entschieden; eine asylrechtliche Ausweisung wurde aufgrund der damaligen anzuwendenden Rechtslage in diesem Verfahren jedoch nicht verfügt.Der Vater des Beschwerdeführers reiste nach der Ankunft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Bruder im Jahre 2003 gemeinsam mit seinen beiden Töchtern So. und Ma. und dem Schwiegersohn Mal. am 11.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie alle stellten in der Folge einen Antrag auf Gewährung von Asyl
Paragraph 3, AsylG 1997. Die Asylverfahren dieser Mitglieder seiner Familie wurden im Jahre 2011 ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs rechtskräftig negativ entschieden; eine asylrechtliche Ausweisung wurde aufgrund der damaligen anzuwendenden Rechtslage in diesem Verfahren jedoch nicht verfügt. Im Bundesgebiet halten sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester So. sowie Ma. und deren Ehemann bzw. deren im Jahre 2008 im Bundesgebiet nachgeborenes gemeinsames minderjähriges Kind auf. Auch diese Mitglieder der Familie stellten nach rechtskräftigen negativen Abschluss ihrer Asylverfahren am 22.12.2011 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG. Der Familie der Schwester Ma. wurde mit Bescheiden des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 07.07.2014 ein bis 07.07.2015 befristeter Aufenthaltstitel
9 NAG insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der dargelegten Integration und der strafrechtlichen Unbescholtenheit erteilt. Die Anträge der Eltern sowie der Schwester So. wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.09.2014
Vm. § 44b Abs. 1 Z 1 NAG und § 8 Abs. 1 VwGVG mangels maßgeblicher Sachverhaltsänderung als unzulässig zurückgewiesen; diese Mitglieder der Familie halten sich nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ihre Ausweisung wurde bislang durch die Fremdenbehörde nicht verfügt. Der Lebensunterhalt der gesamten Familie ist gesichert, und verfügen alle auch über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Für sämtliche seiner Familienmitglieder ist seit deren Einreise ein stetes Bemühen um sprachliche, berufliche und soziale Integration in die österreichische Gesellschaft erkennbar. In seiner Heimat Georgien leben weitere Familienangehörige.Im Bundesgebiet halten sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester So. sowie Ma. und deren Ehemann bzw. deren im Jahre 2008 im Bundesgebiet nachgeborenes gemeinsames minderjähriges Kind auf. Auch diese Mitglieder der Familie stellten nach rechtskräftigen negativen Abschluss ihrer Asylverfahren am 22.12.2011 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Der Familie der Schwester Ma. wurde mit Bescheiden des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 07.07.2014 ein bis 07.07.2015 befristeter Aufenthaltstitel
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der dargelegten Integration und der strafrechtlichen Unbescholtenheit erteilt. Die Anträge der Eltern sowie der Schwester So. wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.09.2014
Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG mangels maßgeblicher Sachverhaltsänderung als unzulässig zurückgewiesen; diese Mitglieder der Familie halten sich nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ihre Ausweisung wurde bislang durch die Fremdenbehörde nicht verfügt. Der Lebensunterhalt der gesamten Familie ist gesichert, und verfügen alle auch über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Für sämtliche seiner Familienmitglieder ist seit deren Einreise ein stetes Bemühen um sprachliche, berufliche und soziale Integration in die österreichische Gesellschaft erkennbar. In seiner Heimat Georgien leben weitere Familienangehörige. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr auch über familiäre Anknüpfungspunkte zu seinem am ...2013 nachgeborenen Sohn sowie zu seiner Lebensgefährtin, mit denen jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Der Lebensgefährtin wurde seit 13.03.2012 bzw. dem gemeinsamen Sohn seit seiner Geburt jeweils für die Dauer von einem Jahr befristete Aufenthaltstitel erteilt; beide verfügen derzeit über eine bis 07.02.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hält sich zum Zeitpunkt der angefochtenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung vom 17.09.2014 insgesamt - wenn auch mit mehreren mehrmonatigen Unterbrechungen in den Jahren 2003 bis 2007 – mehr als 11 Jahre im Bundesgebiet auf und lebt seit 2007 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der von seinen Eltern angemieteten Wohnung. Er hat sich im Jahre 2007 und 2011 für rund zwei Monate in behördlicher Anhaltung befunden, die restliche Zeit über Bestand mit den übrigen Familienmitgliedern ein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügte während dieses ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet über keine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er ging bis dato im Bundesgebiet keiner eigenen angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, legte jedoch der belangten Behörde eine Einstellungszusage vom 14.04.2014 vor. Der Beschwerdeführer schloss noch während seines Asylverfahrens einen Deutsch Intensivkurs auf Niveau A1 sowie im Jänner 2012 einen weiteren auf Niveau A2 erfolgreich ab. Er befindet sich seit ca. Mai 2011 wegen seiner Hepatitis C - Erkrankung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.12.2003
Vm. Abs. 2 Z 1 FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes – zwischenzeitlich abgelaufenes - Aufenthaltsverbot
G erlassen.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.12.2003
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes – zwischenzeitlich abgelaufenes - Aufenthaltsverbot
Paragraph 39, Absatz eins, FrG erlassen. Der Beschwerdeführer wurde zudem als junger Erwachsener mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.11.2003
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 07.09.2007
GB einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Er befand sich aufgrund dessen im Zeitraum von Anfang August bis Anfang Oktober 2007 sowie Anfang August bis Anfang Dezember 2011 in Haft. Er wurde ab dem Jahre 2003 immer wieder wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich kurzfristig festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde zudem als junger Erwachsener mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.11.2003
Paragraphen 15, 127,,130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 07.09.2007
Paragraphen 127,,130 (
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt
Absatz 2 nicht für Fremde, die
23 sind Verfahren
9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
1 anhängig wurden und am
1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, anzuwenden.
Paragraph 81, Absatz 23, sind Verfahren
Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, anzuwenden.
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat
Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Erstanträge sind
1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.Erstanträge sind
Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach , Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078). II.3.2.2.1.
9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennrömisch zwei.3.2.2.1.
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies
3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
9 NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273). Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag
GH 19.12.2012, 2012/22/0202).Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202). Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, so regelt § 44b NAG, dass Anträge
9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, so regelt Paragraph 44 b, NAG, dass Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn
FPG oder eine Ausweisung
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde
Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde
Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Anträge
9 oder 43 Abs. 3 begründen
Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen
Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag
9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist
Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist
Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe
MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs 2 MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).Der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe
, MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Artikel 8, Absatz 2, MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Mit einer Antragszurückweisung
1 Z 1 NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung
1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Mit einer Antragszurückweisung
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung
, Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1 NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Art. 8 EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Art. 8 EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Artikel 8, EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH
GH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion
Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085). Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die
Vm § 11 Abs. 3 NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw. der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (VwGH E 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 13.11.2012, 2010/21/0228).Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw. der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (VwGH E 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 13.11.2012, 2010/21/0228). Dem Antragsteller wird in § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG 2005 eine Vorbringenslast hinsichtlich (neu hinzugekommener) allfälliger, schützenswerter Elemente einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf sein Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich auferlegt (vgl. VwGH
MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).römisch zwei.3.2.2.2. Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung
, MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185). Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128). Im Hinblick auf den Prüfmaßstab nach § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG sei darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 9 NAG zunächst zu prüfen ist, ob der Antragsteller Gründe vorgebracht hat, die im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG ein zu Gunsten des Beschwerdeführers lautendes Ergebnis vertretbarerweise möglich erscheinen lassen, wobei es dabei nicht erforderlich ist, dass diese Gründe jedenfalls zu einer positiven Entscheidung führen müssen. Im Hinblick auf den Prüfmaßstab nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sei darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zunächst zu prüfen ist, ob der Antragsteller Gründe vorgebracht hat, die im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein zu Gunsten des Beschwerdeführers lautendes Ergebnis vertretbarerweise möglich erscheinen lassen, wobei es dabei nicht erforderlich ist, dass diese Gründe jedenfalls zu einer positiven Entscheidung führen müssen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG zu sehen. Die nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung
GH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 22.07.2011, 2011/22/0127).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Artikel 8, EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), eine maßgebliche Änderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zu sehen. Die nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zulässig vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 22.07.2011, 2011/22/0127). Im Beschwerdefall handelt es sich um einen im Juni 2003 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, der sich zum Entscheidungszeitpunkt durch die belangte Behörde im September 2014 insgesamt nahezu zwölf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Dezember 2011 gem. § 12 AsylG geduldet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich. Gegen ihn besteht eine seit 09.12.2011 durchsetzbare Ausweisungsentscheidung einer Asylbehörde. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung befand sich der Beschwerdeführer in behördlicher Anhaltung, ging keiner Beschäftigung nach und verfügte lediglich über Deutschkenntnisse auf Niveau A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.