Obsah (9)
§ 50§ 64§ 52§ 9§ 45§ 25a§ 79§ 1§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlVGW-001/047/23069/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Marts
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnis keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: „§ 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 9 iVm § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002“. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnis keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: „§ 15 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002“.
§ 64Abs. 1 und 2 VSt
G beträgt der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag 201,00 Euro, das sind 10 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag 201,00 Euro, das sind 10 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 402,00 Euro, das sind 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 402,00 Euro, das sind 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die R. GmbH haftet für die zu Spruchpunkt 1.) verhängte Geldstrafe, die diesbezüglichen Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
§ 9Abs. 7 VSt
G zur ungeteilten Hand. Die R. GmbH haftet für die zu Spruchpunkt 1.) verhängte Geldstrafe, die diesbezüglichen Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. II.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt
G eingestellt. römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschuldigte diesbezüglich keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschuldigte diesbezüglich keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen Herrn S. als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „1.) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach Außen Berufener gem. § 9 Abs. 1 VStG der R. GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass zumindest am 18.07.2013 in Wien, N. die R. GmbH als Abfallbesitzerin bei der Lagerung der gefährlichen Abfälle (Fassadenplatten der Schlüsselnummer 31412 „Asbestzement“) Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen, nämlich der Gesundheit und der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß nicht vermieden hat, da Asbestzementplatten auf einem Bauschutthaufen ungeschützt vor weiterer Zerstörung und nicht in geeigneten Behältnissen gelagert wurden. Dadurch bestand die Gefahr einer weiteren Zerstörung und Freisetzung krebserzeugender Fasern, die bei ordnungsgemäßer Lagerung vermieden werden hätte können. „1.) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach Außen Berufener gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG der R. GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass zumindest am 18.07.2013 in Wien, N. die R. GmbH als Abfallbesitzerin bei der Lagerung der gefährlichen Abfälle (Fassadenplatten der Schlüsselnummer 31412 „Asbestzement“) Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen, nämlich der Gesundheit und der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß nicht vermieden hat, da Asbestzementplatten auf einem Bauschutthaufen ungeschützt vor weiterer Zerstörung und nicht in geeigneten Behältnissen gelagert wurden. Dadurch bestand die Gefahr einer weiteren Zerstörung und Freisetzung krebserzeugender Fasern, die bei ordnungsgemäßer Lagerung vermieden werden hätte können. 2.) hat die R. GmbH beim sonstigen Umgang mit den asbestzementhaltigen Abfällen auf der gegenständlichen Liegenschaft zumindest am 17.07.2013 (laut Fotodokumentation der angrenzenden Nachbarin) Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen, nämlich der Gesundheit und der Umwelt über das vermeidliche Ausmaß nicht vermieden, als die asbestzementhaltigen Fassadenplatten mittels Bagger demontiert und zerstört wurden. Mit der Zerstörung wurden krebserzeugende Asbestfasern freigesetzt, die die Gesundheit der Menschen gefährdeten und die Umwelt über das unvermeidbare Ausmaß hinaus verunreinigten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.): § 15 Abs. 1 AWG 2002, i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 i.Z.m. § 79 Abs. 1 leg. cit. und ad 1.): Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG 2002 i.Z.m. Paragraph 79, Absatz eins, leg. cit. und ad 2.): § 15 Abs. 1 AWG 2002, i.V.m. § 1 Abs. 3 Z.1 bis 9 AWG 2002 i.Z.m. § 79 Abs. 1 leg. cit.ad 2.): Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 AWG 2002 i.Z.m. Paragraph 79, Absatz eins, leg. cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 2.010,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen Summe der Geldstrafen: € 4.020,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 3 Tage
§ 79Abs.
1 erster Fall AWG 2002.
Paragraph 79, Absatz eins, erster Fall AWG 2002. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 402,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.422,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die R. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verantwortlichen Beauftragten, Herr S. verhängte Geldstrafe von € 4.020,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 402,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
§ 9Abs.7 VSt
G zur ungeteilten Hand.“Die R. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verantwortlichen Beauftragten, Herr S. verhängte Geldstrafe von € 4.020,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 402,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird eingewendet, die Firma R. GmbH habe bei dem gegenständlichen Bauvorhaben mit dem Material Fassadenplatten nicht gearbeitet. Der Auftrag habe die Durchführung von Bodenaushub und Stahl-, Schalungs- und Betonarbeiten beinhaltet. Für andere Arbeiten sei ihr Auftraggeber, die Firma U. GmbH, verantwortlich gewesen. Im Beschwerdeverfahren wurde der Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, zur Amtshandlung am 18.7.2013 in Wien, N., beigeschafft. Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 28.1.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, welcher sowohl der Beschuldigte als auch die R. GmbH als haftungspflichtige Gesellschaft unentschuldigt fern geblieben sind, sodass die Verhandlung
§ 45Abs. 2 Vw
GVG in deren Abwesenheit durchgeführt werden durfte. Anlässlich dieser Verhandlung wurden Ing. Mag. Sch. und Frau H. als Zeugen einvernommen. Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 28.1.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, welcher sowohl der Beschuldigte als auch die R. GmbH als haftungspflichtige Gesellschaft unentschuldigt fern geblieben sind, sodass die Verhandlung
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in deren Abwesenheit durchgeführt werden durfte. Anlässlich dieser Verhandlung wurden Ing. Mag. Sch. und Frau H. als Zeugen einvernommen. Frau H. erstattete folgende Zeugenaussage: „Ich kann mich an die in Rede stehenden Ereignisse vom 17.
- und 18.7.2013 im Wesentlichen noch erinnern. Mein damaliger Wohnsitz befand sich in unmittelbarer Nachbarschaft an der Adresse N. …. Vorgelegt wird von mir ein Konvolut von Lichtbildern, welche die Örtlichkeit und die Bauführung zeigen. Auf den Lichtbildern Nr. 1 und 2 ist jenes Objekt zu sehen, welches in der Folge auf Grund der vorgenommenen Bauführung abgerissen werden musste. Auf diesen Lichtbildern sind auch die Asbestplatten an der Wetterseite des Hauses zu sehen. Links von diesem Gebäude befindet sich jenes Objekt, welches von mir bewohnt wird. Ich habe aus Gründen der Beweissicherung eine Befunderhebung durch einen Sachverständigen in Auftrag gegeben um den Istzustand zu erheben, da ich damals bereits befürchtet hatte, dass es Probleme mit der Bauführung auf der Nachbarliegenschaft geben könnte. Es dürfte richtig sein, dass der Abbruch des Hauses auf Grund eines Auftrags am 17.7.2013 durchgeführt wurde. Im Zuge dieses Abbruchs sind Asbestplatten auf mein Grundstück gefallen, worauf ich die Behörde am 18.7.2013 kontaktiert habe. Ich kann keine Angaben dazu machen, welche Firma konkret mit dem Abbruch und der Entsorgung der Abfälle beauftragt war. Ich habe damals aber wahrgenommen, dass Herr He. beim Abbruch des Hauses anwesend war. Die Asbestplatten, welche in Folge des Abbruchs auf meinem Grundstück gelandet sind wurden von einem Arbeiter entsorgt. Für welche konkrete Firma dieser Arbeiter gearbeitet hat kann ich nicht sagen. Die Asbestplatten wurden auf dem Nachbargrundstück etwa zwei bis drei Tage gelagert und danach von einer Firma abgeholt. Die Asbestplatten wurden auf dem Grundstück derart gelagert, dass sie nicht durch irgendwelche Vorrichtungen geschützt waren. Vielmehr lagen sie mit dem restlichen Bauschutt auf einem Haufen. Ob bei der Abholung die Asbestplatten vom übrigen Bauschutt getrennt wurden kann ich nicht sagen, da ich darüber keine Wahrnehmungen habe. Ich hatte damals am 17.7.2013 auch ein Gespräch vor Ort mit Herrn K. von der Baupolizei, welcher mir mitteilte, dass das Objekt abgerissen werden müsse, dies sei aus Sicherheitsgründen erforderlich. Er sagte mir, dass Gefahr im Verzug sei und das Gebäude unverzüglich abgerissen werden müsse. Ich habe damals auch den Abbruch selbst beobachtet. Ich war verwundert darüber, dass der Abbruch nicht von einer Abbruchfirma durchgeführt wurde sondern vom Bagger der Baufirma. Welcher Baufirma vor Ort der Bagger bzw. dessen Lenker zuzuordnen ist, kann ich nicht sagen. Ein Mann namens S. ist mir namentlich nicht bekannt. Der Abriss des Gebäudes wurde am 17.
- beendet. Ich wurde damals auch aufgefordert auf Grund der Abbrucharbeiten mein eigenes Haus zu verlassen. Ich habe das Geschehen von der gegenüberliegenden Straßenseite verfolgt.“ Zeugenschaftlich befragt gab Ing. Mag. Sch. folgende Angaben zu Protokoll: „Ich kann mich an meine Wahrnehmungen vom 18.7.2013 am Tatort noch erinnern. Es war der einzige Tag an dem ich mich an dieser Baustelle aufgehalten habe. Ich wurde in der Früh des 18.7.2013 von Frau H. angerufen, welche mir mitteilte, dass auf Grund des Abbruchs des Gebäudes auf der Nachbarliegenschaft Asbestzementplatten auf ihrem Grundstück gelandet seien. Sie hat mir dann auch noch per E-Mail einige Fotos geschickt. Ich habe mich noch am Vormittag zu dieser Baustelle begeben, zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude bereits komplett abgerissen. Ich habe wahrgenommen, dass die Asbestzementplatten bzw. Teile derselben mit dem sonstigen Bauschutt auf einem Haufen lagen. Ich habe vor Ort auch Lichtbilder angefertigt. Wenn mir die Lichtbilder 1 und 2 vorgelegt werden, gebe ich an, dass auf diesem Lichtbild die in Rede stehenden Asbestzementplatten am Gebäude zu sehen sind. In diesem Zustand habe ich das Gebäude jedoch nicht zu sehen bekommen. Aus abfalltechnischer Sicht ist zu sagen, dass es sich bei den Asbestzementplatten um gefährlichen Abfall handelt, welcher von nicht gefährlichem Abfall getrennt gelagert werden muss. Auf Grund des Asbests handelt es sich bei diesen Zementplatten um gefährlichen Abfall. Dieser gefährliche Abfall hätte in Containern oder Absetzmulden und geschützt vor allfälliger weiterer Zerstörung gelagert werden müssen. Die gefährlichen Abfälle waren weder geschützt noch getrennt von den übrigen Abfällen, vielmehr war es so, dass ein Arbeiter der Firma R. vor Ort mit dem Bagger herumgefahren ist, wodurch die Gefahr bestand, dass die Asbestzementplatten weiter zerstört werden. Eine weitere Gefahr bestand darin, dass auf Grund des Hantierens mit dem Bauschutt durch den Baggerarm oder allfällige händische Manipulation die Asbestplatten weiter zerstört werden. Auch die Witterungseinflüsse stellen eine Gefahr für diese Asbestplatten dar, weshalb diese geschützt hätten werden müssen. Es war weder ein Container vor Ort um eine ordnungsgemäße Lagerung sicherzustellen, noch wurden irgendwelche Schritte unternommen um derartige beizuschaffen. Diesbezüglich lege ich ein Lichtbild vor (Beilage A) welches von mir am Tattag angefertigt wurde und den Arbeiter der Firma R. zeigt. Bei dem Baggerfahrer laut Lichtbild handelt es sich laut eigenen Angaben dieser Person um J. G.. Dieser Arbeiter hat mir vor Ort gesagt, dass er für die Firma R. GmbH arbeitet. Es waren damals vor Ort nur zwei Arbeiter anwesend und auch Herr He.. Der genannte Baggerfahrer sagte mir, dass er für die R. GmbH arbeitet, mit dem anderen Arbeiter habe ich nicht gesprochen, er trug jedoch die gleiche Arbeitskleidung wie der Baggerfahrer und bin ich davon ausgegangen, dass sie für die selbe Firma arbeiten. Herr He. teilte mir vor Ort mit, dass er bzw. die von ihm vertretene Firma als Generalunternehmer beauftragt wurden und er mit den operativen Arbeiten auf der Baustelle die R. GmbH beauftragt hatte. Weitere Arbeiter waren nicht vor Ort. Hinsichtlich des Abbruchs kann ich angeben, dass dieser nach den mir erteilten Informationen mit jenem Bagger durchgeführt wurde, welcher auch am 18.7.2013 vor Ort war. Hinsichtlich des Abbruchs lege ich ein Lichtbild (Beilage B) vor auf welchem zu sehen ist, wie der Abbruch mit dem Bagger vorgenommen wurde, wodurch die Asbestplatten zerstört und Asbeststaub freigesetzt wurde. Aus abfalltechnischer Sicht wäre zu sagen, dass eine ordnungsgemäße Demontage derart durchgeführt hätte werden müssen, dass jede einzelne Asbestplatte zerstörungsfrei demontiert wird. Wird eine Asbestplatte gebrochen, durchbohrt oder zersägt werden Asbestfasern frei gesetzt, wodurch eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Mir ist das Schreiben der MA 37 vom 24.2.2014 bekannt, wonach eine Demontage der Asbestplatten nicht zu verantworten gewesen wäre. Zu dieser baupolizeilichen Äußerung kann ich keine näheren Angaben machen. Aus abfalltechnischer Sicht wäre jedoch zu sagen, dass jedenfalls versucht hätten werden müssen, mittels Sprühregen die freigesetzten Asbestfasern zu binden, was nach den mir vorliegenden Informationen nicht passiert sein dürfte. Auf dem zuvor vorgelegten Foto ist eine Staubwolke zu sehen und kann man da den Schluss ziehen, dass der Abbruch trocken erfolgt ist. Die in Rede stehenden Asbestzementplatten finden sich sehr häufig gerade auf der Wetterseite von Gebäuden. Die Firmen des Baugewerbes werden damit noch in den nächsten Jahren und Jahrzehnten immer wieder damit befasst sein. Diese Platten kommen daher sehr häufig vor und müsste in einer Baufirma das Wissen darüber bestehen, wie mit derartige Platten ordnungsgemäß umzugehen ist. Vor Ort habe ich keinen Geschäftsführer der R. GmbH angetroffen. Da der Abbruch des Gebäudes bereits am 17.7.2013 erfolgte wäre genügend Zeit verblieben um eine ordnungsgemäße Lagerung der Asbestplatten bis zum 18.7.2013 zu bewerkstelligen. Damit meine ich, dass zumindest erste Schritte in diese Richtung gesetzt hätten werden müssen. Als ich am 18.7.2013 vor Ort war habe ich überhaupt keine solchen Schritte wahrgenommen. Man hätte bereits vor Ort händisch die Asbestplatten bzw. deren Teile zusammenklauben müssen und wie von mir eingangs beschrieben getrennt vom übrigen Abfall und geschützt vor Witterungseinflüssen gelagert werden müssen. Die größte Gefahr für diese Platten besteht in einer weiteren Beschädigung wie durch den Bagger oder die Witterung. Für mich stand fest, dass es sich um Asbestzementplatten handelt. Dies war zum Einen äußerlich erkennbar, damit meine ich den Habitus der Platten. Zum Anderen trugen diese Platten keinen Datumsstempel und auch nicht die Bezeichnung NT (New Technologie). Diese Eintragungen weisen Platten seit dem Jahr 1990 auf und bescheinigen, dass diese keinen Asbest beinhalten. Überdies habe ich vor Ort eine Probe der Asbestplatten mitgenommen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnis: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten wie Folgt: „§ 1.
(1)Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
- schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
- die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
- Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
- bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
- nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. § 15.
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sindParagraph 15,
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind 1. die Ziele und Grundsätze
§ 1Abs.
1 und 2 zu beachten und1. die Ziele und Grundsätze
Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. § 79.
(1)WerParagraph 79,
(1)Wer
- gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
- gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, ….. begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“ Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass die Firma R. GmbH als Subunternehmer der Firma U. GmbH am 17.7.2013 auf Grund eines baubehördlichen Auftrags mit dem Abbruch des Objektes in Wien, N., befasst war. An der Wetterseite dieses Gebäudes befanden sich in Richtung der Nachbarliegenschaft N. ... an der Hausfassade Asbestzementplatten. Der Abbruch wurde mittels eines Baggers der Firma R. GmbH durchgeführt. Die Lagerung der Asbestzementplatten erfolgte auf dem Grundstück in Wien, N., ohne dass dieser gefährliche Abfall vom übrigen Bauschutt getrennt und vor Witterungseinflüssen geschützt war. Der Amtssachverständige des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, Ing. Mag. Sch. führte am 18.7.2013 an der Örtlichkeit einen Ortsaugenschein durch, anlässlich welchem von ihm mehrere Lichtbilder angefertigt und mit dem anwesenden Arbeiter der Firma R. GmbH gesprochen wurde. Dabei hat der Amtssachverständige wahrgenommen, dass die Asbestzementplatten mit dem übrigen Bauschutt vermengt und ungeschützt auf dem Grundstück gelagert wurden. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Der Zeuge Ing. Mag. Sch., der am 18.7.2013 in seiner Funktion als Amtssachverständiger für Abfallwirtschaft einen Ortsaugenschein an der in Rede stehenden Tatörtlichkeit durchführte, konnte sich an seine damaligen Wahrnehmungen im Wesentlichen noch erinnern. So hat er glaubhaft angegeben, dass am 18.7.2013, somit am Tag nach dem baubehördlich angeordneten Abbruch des Gebäudes, die in Rede stehenden Asbestzementplatten bzw. Teile derselben mit dem übrigen Bauschutt vermengt und vor Witterungseinflüssen und vor einer weiteren Zerstörung ungeschützt umher lagen. Diese Feststellung wurde auch nicht bestritten. Weiters hat dieser Zeuge, der einen gewissenhaften, kompetenten und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck hinterließ, schlüssig dargelegt, auf Grund welcher Umstände die in Rede stehenden Asbestzementplatten als gefährlicher Abfall zu qualifizieren sind und dass diese in Containern oder Absetzmulden und jedenfalls vor jeglichen Witterungseinflüssen geschützt gelagert hätten werden müssen. Im Übrigen wurden von ihm vor Ort keinerlei Vorkehrungen wahrgenommen, um eine ordnungsgemäße Lagerung der Asbestzementplatten zu gewährleisten. Weiters hat dieser Zeuge nachvollziehbar dargelegt, dass er im Zuge seiner Amtshandlung mit dem vor Ort anwesenden Baggerfahrer gesprochen hat, welcher angegeben hat, für die Firma R. GmbH mit den Bauarbeiten befasst zu sein. Diese habe auch Herr He., dessen Firma Generalunternehmer gewesen sei, ihm gegenüber bestätigt. Aus der Zeugenaussage der Frau H. ergibt sich, dass am 17.7.2013 aufgrund einer baupolizeilichen Weisung unverzüglich wegen Gefahr im Verzug der Abbruch des Gebäudes durchgeführt werden musste und in der Folge die Asbestzementplatten mit dem übrigen Bauschutt vermengt und ungeschützt gelagert wurden. Sowohl der Beschuldigte als auch die haftungspflichtige Gesellschaft sind als Parteien des Verfahrens der mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fern geblieben, wodurch sie sich selbst der Möglichkeit begeben haben, das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen zu konkretisieren bzw. das erkennende Gericht von ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Es wäre an diesen Parteien gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht das Beschwerdevorbringen zu konkretisieren und durch Beweismittel zu untermauern. Das schriftlich erstattete bestreitende Vorbringen war jedenfalls nicht geeignet, die Angaben des Amtssachverständigen an Beweiswert zu übertreffen. Aus dem Bericht des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 24.2.2014, GZ: MA 37/..., ergibt sich, dass ein Abbruch des Bestandsgebäudes geboten war, um eine Gefährdung Dritter ausschließen zu können. Weiters lässt sich diesem Bericht entnehmen, dass eine gefahrlose Demontage der Asbestzementplatten an der Wetterseite nicht möglich und nicht zu verantworten gewesen wäre, weshalb der Abbruch mit dem Bagger durchgeführt werden habe müssen. Dadurch, dass der gefährliche Abfall, der im Rahmen der Abbrucharbeiten entstanden ist, noch am 18.7.2013 in Wien, N., mit dem übrigen Bauschutt vermengt und nicht vor Zerstörung durch Witterung oder andere Umstände geschützt gelagert wurde, hat der Beschuldigte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R. GmbH die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Bei der gegenständlich dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. In diesen Fällen ist es am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG). Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.Bei der gegenständlich dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. In diesen Fällen ist es am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG). Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vorliegende Übertretung schädigte in erheblichem Maße das gesetzlich geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Lagerung von gefährlichen Abfällen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als unbeträchtlich anzusehen. Das Verschulden des Beschuldigten konnte ebenfalls nicht als geringfügig beurteilt werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur aus besonderen Gründen vermieden werden hätte können. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten, sonstige Milderungsgründe sind ebenso wenig hervor gekommen, wie erschwerende Umstände. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden mangels Bekanntgabe als durchschnittlich angenommen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der Behörde zu Spruchpunkt 1.) verhängte Strafe ohnehin milde bemessen, sodass eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht kam. Zu Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnis: Der hinsichtlich Spruchpunkt 2.) erhobene Tatvorwurf konnte nicht weiter aufrecht erhalten werden, da sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass der Abbruch des Gebäudes auf der in Rede stehenden Liegenschaft auf Grund einer drohenden Gefährdung Dritter unverzüglich vorzunehmen war und – wie im Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 24.2.2014 ausdrücklich festgehalten wurde - eine gefahrlose Demontage der einzelnen Asbestzementplatten an der Wetterseite nach Einschätzung aller Beteiligten nicht möglich und auch nicht zu verantworten gewesen wäre, weshalb der Abbruch mit dem Bagger durchgeführt werden musste. Die Beschwerdeführerin hat sich daher insofern in einer Pflichtenkollision befunden, als für sie zum einen die Verpflichtung bestanden hat, die Fassadenplatten fachgerecht
den einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 zwecks Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu demontieren, zum anderen aber aufgrund der konkreten Gefährdung Dritter der unverzügliche Abbruch des Gebäudes mittels Bagger geboten war. Eine derartige Pflichtenkollision stellt ohne Zweifel einen Schuldausschließungsgrund dar (vgl. VwGH 30.1.1985, Zl. 85/09/0019).Der hinsichtlich Spruchpunkt 2.) erhobene Tatvorwurf konnte nicht weiter aufrecht erhalten werden, da sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass der Abbruch des Gebäudes auf der in Rede stehenden Liegenschaft auf Grund einer drohenden Gefährdung Dritter unverzüglich vorzunehmen war und – wie im Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 24.2.2014 ausdrücklich festgehalten wurde - eine gefahrlose Demontage der einzelnen Asbestzementplatten an der Wetterseite nach Einschätzung aller Beteiligten nicht möglich und auch nicht zu verantworten gewesen wäre, weshalb der Abbruch mit dem Bagger durchgeführt werden musste. Die Beschwerdeführerin hat sich daher insofern in einer Pflichtenkollision befunden, als für sie zum einen die Verpflichtung bestanden hat, die Fassadenplatten fachgerecht
den einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 zwecks Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu demontieren, zum anderen aber aufgrund der konkreten Gefährdung Dritter der unverzügliche Abbruch des Gebäudes mittels Bagger geboten war. Eine derartige Pflichtenkollision stellt ohne Zweifel einen Schuldausschließungsgrund dar vergleiche VwGH 30.1.1985, Zl. 85/09/0019). Mangels Verschuldens konnte dem Beschuldigten daher eine Übertretung des § 15 Abs. 1 AWG 2002 in Ansehung der Demontage und Zerstörung der Fassadenplatten mittels Bagger am 17.7.2013 nicht zur Last gelegt werden. Mangels Verschuldens konnte dem Beschuldigten daher eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 in Ansehung der Demontage und Zerstörung der Fassadenplatten mittels Bagger am 17.7.2013 nicht zur Last gelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 30.1.1985, Zl. 85/09/0019, VwGH 21.2.1995, Zl. 93/05/0070, VwGH 6.7.2006, Zl. 2005/07/0118, uva.). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 30.1.1985, Zl. 85/09/0019, VwGH 21.2.1995, Zl. 93/05/0070, VwGH 6.7.2006, Zl. 2005/07/0118, uva.). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.047.23069.2014