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{'item': 'VGW-031/082/34088/2014/VOR'}

Obsah (9)§ 54§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 19aArt. 130§ 19§ 82

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlVGW-031/082/34088/2014/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Verwaltungsgericht Wien hat d

§ 54Vw

GVG vom 26.11.2014 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2014, Zl. VGW-031/082/RP19/33012/2014-1, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der J. P. vom 3.10.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 28.09.2014, Zl. VStV/914300993243/2014, betreffend Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,, und des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes – WLSG, LGBl. für Wien Nr. 51 aus 1993,, aufgrund der Vorstellung

Paragraph 54, VwGVG vom 26.11.2014 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2014, Zl. VGW-031/082/RP19/33012/2014-1, zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird der ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde teilweise Folge gegeben und die im Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von 200 Euro auf 130 Euro sowie die anderen beiden Geldstrafen von 150 Euro auf 100 Euro herabgesetzt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit im Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden wird auf 2 Tage und 14 Stunden sowie die anderen beiden Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen und 3 Stunden auf jeweils 1 Tag verkürzt. Die erlittene Vorhaft wird anstatt mit 29,50 Euro mit 44,10 Euro neu bemessen und auf die herabgesetzte Strafe von 130 Euro des Punkts 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angerechnet. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G wird mit 33 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde teilweise Folge gegeben und die im Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von 200 Euro auf 130 Euro sowie die anderen beiden Geldstrafen von 150 Euro auf 100 Euro herabgesetzt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit im Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden wird auf 2 Tage und 14 Stunden sowie die anderen beiden Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen und 3 Stunden auf jeweils 1 Tag verkürzt. Die erlittene Vorhaft wird anstatt mit 29,50 Euro mit 44,10 Euro neu bemessen und auf die herabgesetzte Strafe von 130 Euro des Punkts 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angerechnet. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wird mit 33 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.

  1. Verwaltungsstrafverfahrenrömisch eins.
  2. Verwaltungsstrafverfahren Mit dem angefochtenen, am 28.9.2014 vor ihrer Haftentlassung mündlich verkündeten und in schriftlicher Ausfertigung ausgefolgten Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin wegen folgender Verwaltungsübertretungen verurteilt: "1.) Sie haben [sich] am 27.09.2014 von 20:23 Uhr bis 20:30 Uhr in Wien, A.-Gasse, durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert: mehrfaches wildes Herumfuchteln mit den Händen unmittelbar vor dem Polizisten, sodass dieser zurücktreten bzw. auch zur Seite treten musste, um nicht getroffen zu werden; 2.) Sie haben am 27.09.2014 um 21:05 Uhr in Wien, A.-Gasse, durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt: Beschimpfung der Polizisten mit den Worten 'Arschlöcher' (mehrfach verwendet); 3.) Sie haben am 27.09.2014 um 21:05 Uhr in Wien, A.-G., durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: lautes hysterisches Herumschreien." Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen § 82 Abs. 1 SPG, § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG und § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG verstoßen und sei nach den genannten Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 200 Euro, 150 Euro und nochmals 150 Euro zu bestrafen (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall im ersten Fall 4 Tage und 4 Stunden und im zweiten und dritten Fall jeweils 3 Tage und 3 Stunden). Die erlittene Vorhaft vom 27.9.2014, 20:30 Uhr, bis 28.9.2014, 11:15 Uhr, werde

§ 19aVSt

G mit 29,50 Euro auf die erstgenannte Geldstrafe angerechnet. Schließlich habe die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 50 Euro zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag belaufe sich daher auf 520,50 Euro. Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG verstoßen und sei nach den genannten Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 200 Euro, 150 Euro und nochmals 150 Euro zu bestrafen (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall im ersten Fall 4 Tage und 4 Stunden und im zweiten und dritten Fall jeweils 3 Tage und 3 Stunden). Die erlittene Vorhaft vom 27.9.2014, 20:30 Uhr, bis 28.9.2014, 11:15 Uhr, werde

Paragraph 19 a, VStG mit 29,50 Euro auf die erstgenannte Geldstrafe angerechnet. Schließlich habe die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 50 Euro zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag belaufe sich daher auf 520,50 Euro. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses heißt es, die "im Spruch bezeichnete/n Verwaltungsübertretung/en ist/sind aufgrund der Angaben des Meldungslegers, der durchgeführten Erhebungen und des sonstigen Akteninhalts im Zusammenhalt mit den Angaben der beschuldigten Person als erwiesen anzusehen." Erschwerend seien drei einschlägige Vormerkungen, weiters die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens, das "schlussendlich" zur Festnahme geführte habe, und mildernd kein Umstand zu werten. Die Strafhöhe sei "im Hinblick auf das Verschulden und die Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse der beschuldigten Person angemessen" (die belangte Behörde dürfte bei der Strafbemessung von 650 Euro monatlichem "Krankengeld/AMS" ausgegangen sein und ihrer Entscheidung keine Sorgepflichten zugrunde gelegt haben, wie aus der Strafverhandlungsniederschrift vom 28.9.2014, 10:55 Uhr, ersichtlich ist). In ihrem dagegen – fristgerecht – erhobenen Rechtsmittel führte die Beschwerdeführerin aus, sie ersuche die "Strafe von € 520,50 um die Hälfte zu reduzieren". Sie sei derzeit obdachlos und beziehe Krankengeld von 650 Euro. Zudem habe sie große psychische Probleme und ein Alkoholproblem. I.

  1. Verwaltungsgerichtliches Verfahrenrömisch eins.
  2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren Mit Erkenntnis vom 11.11.2014, Zl. VGW-031/082/RP19/33012/2014-1, hat das Verwaltungsgericht Wien durch die zuständigen Landesrechtspflegerin die gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Leistung eines Kostenbeitrag von 100 Euro vorgeschrieben. In der dagegen – rechtzeitig – erhobenen Vorstellung ersuchte die Beschwerdeführerin, ihr "einen Termin beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien zu geben, bei dem … [sie] die vorliegende Sachlage nochmals erklären kann". Am 25.2.2015 führte das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, jedoch kein Vertreter der belangte Behörde teilnahmen. In der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus (Anonymisierung durch das Verwaltungsgericht Wien): "An den Vorfall am Abend des 27.09.2014 kann ich mich erinnern, obwohl ich an dem Abend etwas getrunken habe. Ich habe Wodka getrunken, es kann sein, dass es eine halbe Flasche war und auch Bier. Genau weiß ich es aber nicht mehr. Ich kann mich auch erinnern, dass an diesem Abend die Polizei gerufen wurde und ich dann mitgenommen wurde. Auf Vorhalt der bisherigen einschlägigen Vormerkungen: Das passiert immer, wenn ich Alkohol trinke. Ich befinde mich derzeit in Therapie, damit das nicht wieder passiert. Es handelt sich um eine stationäre Therapie im Spital. Ich bin dort regelmäßig bei einem Psychiater. Der behandelt mich wegen einer Depression. Ich nehme auch Medikamente. Eines davon ist D[…], das andere ist S[…] 200 ml und P[…] Tropfen. Während der Therapie trinke ich keinen Alkohol. Seit dem Vorfall am 27.09.2014 habe ich nichts mehr getrunken. Ich weiß, dass ich immer Probleme bekomme, wenn ich Alkohol trinke. Der mich betreuende Arzt heißt Dr. L[…] und hat seine Ordination im
  3. Bezirk. Mein nächster Termin ist am 11.03.
  4. Ich bin seit ca. 4 Jahren bei ihm in Behandlung. Ich bin auch bei einem Psychologen in Betreuung, der polnisch spricht, weil das für mich einfacher ist. Die Therapie bezieht sich auf meine psychischen Probleme und auch auf mein Alkoholproblem. Mein Alkoholproblem und meine Depressionen haben sich verstärkt, als ich meine Arbeit verloren habe. Davor habe ich nicht getrunken und habe mich auch um meinen Sohn gekümmert. Ich suche derzeit nach einer Arbeit. Ich hatte diese Woche einen Termin, der mir vom AMS vermittelt wurde. Ich suche auch selbst eine Arbeit. Aber es ist sehr schwer etwas zu finden." II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: I.
  5. Tathergangrömisch eins.
  6. Tathergang Die angelasteten Tathandlungen jeweils am Abend des 27.9.2014 im ... Gemeindebezirk sind im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in den Punkten 1 bis 3 umschrieben und oben unter Punkt I.
  7. dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergegeben. Diese Tatbeschreibung wird hiermit – ohne sie hier neuerlich auszuführen – als festgestellter Sachverhalt der als erwiesen angenommenen Taten übernommen.Die angelasteten Tathandlungen jeweils am Abend des 27.9.2014 im ... Gemeindebezirk sind im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in den Punkten 1 bis 3 umschrieben und oben unter Punkt römisch eins.
  8. dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergegeben. Diese Tatbeschreibung wird hiermit – ohne sie hier neuerlich auszuführen – als festgestellter Sachverhalt der als erwiesen angenommenen Taten übernommen. Konkret ereignete sich der Vorfall am 27.9.2014 (aus Sicht eines einschreitenden Sicherheitsorgans) wie folgt: "[Die Beschwerdeführerin] … schrie … im Zimmer herum, dass sie das alles nicht mehr aushalte, nichts gemacht habe und wir alle Arschlöcher seien. Dabei wandte sie sich mir zu und schrie immer wieder die vorher genannten Angaben und fuchtelte mit ihren Armen wild vor meinem Gesicht herum. Von mir musste ausgewichen bzw. etwas zurückgegangen werden, um von ihr nicht getroffen zu werden. Es wurde versucht durch beruhigende Worte auf sie einzuwirken, dass sie sich mal setzen solle. Es wäre besser in ruhigem Zustand uns zu erzählen, was passiert sei. Mit so einer aufgebrachten Gemütsbewegung sei das nicht zielführend. [Die Beschwerdeführerin] … ließ sich nicht beruhigen. Sie verharrte in ihrem Verhalten und schrie und fuchtelte immer wieder vor meinem Gesicht herum, beschimpfte uns als Arschlöcher und ließ sich einfach nicht beruhigen. Sie wurde nun von mir auf ihr strafbares Verhalten aufmerksam gemacht, nochmals ersucht sich zu beruhigen, da ansonsten Anzeige wegen aggressiven Verhalten gelegt werden müsse. [Die Beschwerdeführerin] … stellte ihr Verhalten nicht ein, wodurch sie von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt [und] ihr die Festnahme angedroht wurde. Es wurde nochmals versucht auf sie beruhigend einzuwirken. Auch wurde ihr in Erinnerung gerufen, dass sie einen Sohn im Nebenzimmer habe, welcher ihr Verhalten mitbekommt. Sie ignorierte auch diese Beruhigungsversuche, gestikulierte weiter wild mit ihren Armen vor meinem Gesicht herum und beschimpfte uns als Arschlöcher. Nur durch einen schnellen Schritt auf die Seite meinerseits wurde ich durch ihre Arme nicht getroffen. Aus diesem Grund wurde … [die Beschwerdeführerin] gem. § 35/3 VStG in ihrer Wohnung festgenommen. Um ihr auf Grund ihres aggressiven Verhaltens die Handfesseln mit den Händen am Rücken anlegen zu können, musste Körperkraft (Armstreckhebel) angewandt werden. Danach wurden die Handfesseln angelegt. …Aus diesem Grund wurde … [die Beschwerdeführerin] gem. Paragraph 35 /, 3, VStG in ihrer Wohnung festgenommen. Um ihr auf Grund ihres aggressiven Verhaltens die Handfesseln mit den Händen am Rücken anlegen zu können, musste Körperkraft (Armstreckhebel) angewandt werden. Danach wurden die Handfesseln angelegt. … Wegen ihrem immer noch andauernden aggressiven Verhalten wurde via LLZ-Wien zur Überstellung in den Arrestbereich der Arrestantenwagen ... angefordert. Während der Wartezeit schrie und schimpfte sie immer wieder gegen uns und versuchte nun auch teilweise mit ihren Beinen nach uns zu treten. … Vielmehr schrie sie lautstark immer wieder, dass wir Arschlöcher seien. Dies wiederholte sie immer wieder. … Durch die von … [der Beschwerdeführerin] gewählte Lautstärke wurde Lärm verursacht, welcher ungebührlich und störend war. Vorbeikommende Passanten äußerten ihren Unmut über das Verhalten der Festgenommenen. Nachdem … [die Beschwerdeführerin] mit dem Arrestantenwagen nach Wien, H.-Straße, überstellt wurde, weigerte sie sich aus dem Fahrzeug auszusteigen. Aus diesem Grund stieg ich in den Arrestantenwagen und konnte nur durch Anwendung des Handgelenkshebel am rechten Arm mit angelegten Handfesseln hinten … [die Beschwerdeführerin] aus dem Fahrzeug führen. Um die Eskortierung sicher durchführen zu können wurde darauf von Insp. … der linke Arm … [der Beschwerdeführerin] erfasst und der Handgelenkshebel angewandt. … Der … [diensthabende Zentraljournal] Dr. … wurde um 21:25 Uhr, von der Festnahme in Kenntnis gesetzt, welcher die Abgabe in den Arrest anordnete. Er ersuchte weiters nach Möglichkeit einen Alkotest mittels Alkovortest durchzuführen. Dieser konnte um 22:15 Uhr … gemacht werden. Ergebnis: 1,03 mg/l. [Die Beschwerdeführerin] … wurde von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Gegen … [die Beschwerdeführerin] wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen. Dieses konnte ihr aber wegen ihrem Verhalten nicht zur Kenntnis gebracht werden." Die Beschwerdeführerin hat an diesem Tag eine nicht näher bekannte Menge Wodka und Bier getrunken. Sie wurde am nächsten Tag, den 28.9.2014, um 11:15 Uhr (nach 14 Stunden und 45 Minuten) aus der Haft entlassen. I.
  9. Persönliche Verhältnisserömisch eins.
  10. Persönliche Verhältnisse Die Beschwerdeführerin hat psychische Probleme und ist alkoholabhängig, weshalb sie nicht in der Lage ist, ihr Verlangen nach Alkohol zu steuern und ihren Alkoholkonsum zu begrenzen. Sie befindet sich aus diesen Gründen in Therapie unter ärztlicher Aufsicht und psychologischer Begleitung. Die therapeutischen Maßnahmen und Vorgaben kann sie im Wesentlichen einhalten. Allerdings kommt es nach wie vor zu Rückfällen, weil sie sich dem Konsum von Alkohol noch immer nicht vollständig entziehen kann. Ihr ist dann bewusst, dass sie in diesem Zustand zu Straftaten der angelasteten Art neigt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit bereits wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen bestraft, wobei folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ersichtlich sind (in der zeitlichen Reihenfolge des Beginns der Tilgungsfrist): Im September 2012 wegen § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG und § 82 Abs. 1 SPG (jeweils Geldstrafe von 100 Euro), im Ende Februar 2013 wegen § 82 Abs. 1 SPG (Geldstrafe von 70 Euro) sowie im Jänner 2014 wegen § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG und § 82 Abs. 1 SPG (wiederum jeweils Geldstrafe von 100 Euro).Die Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit bereits wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen bestraft, wobei folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ersichtlich sind (in der zeitlichen Reihenfolge des Beginns der Tilgungsfrist): Im September 2012 wegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG und Paragraph 82, Absatz eins, SPG (jeweils Geldstrafe von 100 Euro), im Ende Februar 2013 wegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Geldstrafe von 70 Euro) sowie im Jänner 2014 wegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG und Paragraph 82, Absatz eins, SPG (wiederum jeweils Geldstrafe von 100 Euro). Schließlich wurde die Beschwerdeführerin Anfang Februar 2013 wegen § 83 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe von zwei Mal 150 Euro (insgesamt daher 300 Euro) verurteilt (die im Zustand voller Berauschung übertretene Verwaltungsvorschrift konnte nicht festgestellt werden). Schließlich wurde die Beschwerdeführerin Anfang Februar 2013 wegen Paragraph 83, Absatz eins, SPG zu einer Geldstrafe von zwei Mal 150 Euro (insgesamt daher 300 Euro) verurteilt (die im Zustand voller Berauschung übertretene Verwaltungsvorschrift konnte nicht festgestellt werden). Die Beschwerdeführerin ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht Notstandshilfe von 600 Euro (netto) pro Monat. Sie hat einen Sohn im Alter von 10 Jahren (geboren 2004), der bei seinem Vater wohnt. Weder verfügt sie über Vermögen noch hat sie Schulden. Sie bezahlt keine Miete und wohnt unentgeltlich bei ihrer Schwester. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Feststellungen zur erwiesenen Tat und zu den näheren Umständen des Tathergangs gründen sich auf die Anzeigen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.9.2014 zu den Zl. VStV/914100433950/001/2014 bis 003/2014, wobei die zu der mit 001/2014 endenden Geschäftszahl erstattete Anzeige der belangten Behörde im festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin nur mehr bekämpfte Strafhöhe wörtlich wiedergegeben wurde. Diese Feststellungen beruhen auf der schriftlichen Zusammenfassung des Vorfalls des am Einsatz beteiligten Beamten. Die Beschwerdeführerin bestritt den daraus hervorgehenden Sachverhalt nicht. Bei ihrer Einvernahme vor ihrer Entlassung aus der Haft am 28.9.2014 gab sie an, am Vortag eine nicht näher bekannte Menge Bier und Wodka zu sich genommen zu haben, was sie in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Getränke und Menge des konsumierten Alkohols bestätigte. Die Feststellungen zur erwiesenen Tat und zu den näheren Umständen des Tathergangs gründen sich auf die Anzeigen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.9.2014 zu den Zl. VStV/914100433950/001/2014 bis 003 aus 2014,, wobei die zu der mit 001 aus 2014, endenden Geschäftszahl erstattete Anzeige der belangten Behörde im festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin nur mehr bekämpfte Strafhöhe wörtlich wiedergegeben wurde. Diese Feststellungen beruhen auf der schriftlichen Zusammenfassung des Vorfalls des am Einsatz beteiligten Beamten. Die Beschwerdeführerin bestritt den daraus hervorgehenden Sachverhalt nicht. Bei ihrer Einvernahme vor ihrer Entlassung aus der Haft am 28.9.2014 gab sie an, am Vortag eine nicht näher bekannte Menge Bier und Wodka zu sich genommen zu haben, was sie in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Getränke und Menge des konsumierten Alkohols bestätigte. Die Haft, ihre Dauer sowie die Entlassung der Beschwerdeführerin am Tag nach der Festnahme ist dem im Akt einliegenden Entlassungsschein vom 28.9.2014 zu entnehmen. Die früheren Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführerin sind aus dem Auszug aus der elektronischen Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ersichtlich (Stichtag 15.1.2015 um 14:13 Uhr). Die Vormerkungen wurden der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien zur Kenntnis gebracht, die sie insofern bestätigte, als sie angab, dass diese die Folge ihres Alkoholkonsums seien. Die Feststellungen zu ihrem psychischen Leidenszustand und ihrer Alkoholabhängigkeit gründen sich auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien. Die Beschwerdeführerin hat unter Vorlage von Erinnerungszetteln über Terminvereinbarungen glaubhaft vorgebracht, regelmäßig die Therapiesitzungen und Arzttermine wahrzunehmen. Ihre Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten gründen sich auf ihre – zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren im Wesentlichen unveränderten – Angaben in der mündlichen Verhandlung, waren glaubhaft und wurden daher den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.
  11. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.
  12. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei

Abs. 4 Satz 1 leg. cit. in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei

Absatz 4, Satz 1 leg. cit. in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Entsprechend hat nach § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 54Abs. 1 Vw

GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.Entsprechend hat nach Paragraph 50, VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

§ 19Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991 (in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013), sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung (in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2011) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, der genannten Bestimmung (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,) sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 82 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 (in der am 1.4.2012 in Kraft stehenden Fassung der SPG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 13/2012, mit der die Strafdrohung von 218 Euro auf 350 Euro erhöht wurde) samt Überschrift lautet:Paragraph 82, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, (in der am 1.4.2012 in Kraft stehenden Fassung der SPG-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012,, mit der die Strafdrohung von 218 Euro auf 350 Euro erhöht wurde) samt Überschrift lautet: "Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsichtoder gegenüber Militärwachen"Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, oder gegenüber Militärwachen § 82.

(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Paragraph 82,
(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus."
(2)Eine Bestrafung nach Absatz eins, schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach Paragraph 81, aus." § 1 Abs. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes – WLSG, LGBl. für Wien Nr. 51/1993 (in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 17/2004) samt Überschrift lautet:Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes – WLSG, LGBl. für Wien Nr. 51 aus 1993, (in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 17 aus 2004,) samt Überschrift lautet: "Anstandsverletzung und Lärmerregung § 1.
(1)WerParagraph eins,
(1)Wer
  1. den öffentlichen Anstand verletzt oder
  2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
  3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen." I.
  4. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I)römisch eins.
  5. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt römisch eins) Wie bereits im (mit Vorstellung bekämpften) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2014 ausgeführt richtete sich das (als Beschwerde zu wertende) Rechtsmittel der Beschwerdeführerin vom 3.10.2014 nicht gegen den Ausspruch über die Schuld, sondern nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Begehrt wurde die Reduzierung "auf die Hälfte" (auch in der Vorstellung trat die Beschwerdeführerin dieser Beurteilung ihres allein gegen die Strafhöhe gerichteten Begehrens nicht entgegen). Rechtssache im vorliegenden Verfahren ist daher (weiterhin) nur der Ausspruch über die Strafe des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass vom Verwaltungsgericht Wien nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen ist, die in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1218, insbesondere unter Z 9).Wie bereits im (mit Vorstellung bekämpften) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2014 ausgeführt richtete sich das (als Beschwerde zu wertende) Rechtsmittel der Beschwerdeführerin vom 3.10.2014 nicht gegen den Ausspruch über die Schuld, sondern nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Begehrt wurde die Reduzierung "auf die Hälfte" (auch in der Vorstellung trat die Beschwerdeführerin dieser Beurteilung ihres allein gegen die Strafhöhe gerichteten Begehrens nicht entgegen). Rechtssache im vorliegenden Verfahren ist daher (weiterhin) nur der Ausspruch über die Strafe des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass vom Verwaltungsgericht Wien nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen ist, die in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1218, insbesondere unter Ziffer 9,). Für dieses Beschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die genannten Verwaltungsübertretungen begangen hat, indem sie eine verbotene, mit Strafe bedrohte Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit rechtswidrig und schuldhaft gesetzt hat und in der Folge auch die gesetzlich vorgebeugten unerwünschten Folgen eingetreten sind (bei allen genannten Delikten handelt es sich um Erfolgsdelikte, das heißt, dass durch die Tat auch der "Erfolg" wie die Behinderung einer Amtshandlung, die öffentliche Anstandsverletzung oder die Erregung störenden Lärms eingetreten ist). Mangels näherer Angaben im angefochtenen – in der Schuldfrage rechtskräftigen – Straferkenntnis ist eine für die Strafbarkeit zumindest erforderliche Fahrlässigkeit bei Deliktsbegehung anzunehmen (anzumerken ist, dass bei Erfolgsdelikten wie § 82 Abs. 1 SPG oder § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestands, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist – vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG). Auch ist an dieser Stelle die Zurechnungsfähigkeit nicht mehr zu hinterfragen, weil das Fehlen der Diskretionsfähigkeit (etwa aufgrund voller Berauschung) den Entfall der Schuld zur Folge gehabt hätte und damit eine Voraussetzung für die Strafbarkeit (und die Verurteilung nach den oben genannten Delikten) entfallen würde. Für dieses Beschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die genannten Verwaltungsübertretungen begangen hat, indem sie eine verbotene, mit Strafe bedrohte Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit rechtswidrig und schuldhaft gesetzt hat und in der Folge auch die gesetzlich vorgebeugten unerwünschten Folgen eingetreten sind (bei allen genannten Delikten handelt es sich um Erfolgsdelikte, das heißt, dass durch die Tat auch der "Erfolg" wie die Behinderung einer Amtshandlung, die öffentliche Anstandsverletzung oder die Erregung störenden Lärms eingetreten ist). Mangels näherer Angaben im angefochtenen – in der Schuldfrage rechtskräftigen – Straferkenntnis ist eine für die Strafbarkeit zumindest erforderliche Fahrlässigkeit bei Deliktsbegehung anzunehmen (anzumerken ist, dass bei Erfolgsdelikten wie Paragraph 82, Absatz eins, SPG oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestands, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist – vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 VStG). Auch ist an dieser Stelle die Zurechnungsfähigkeit nicht mehr zu hinterfragen, weil das Fehlen der Diskretionsfähigkeit (etwa aufgrund voller Berauschung) den Entfall der Schuld zur Folge gehabt hätte und damit eine Voraussetzung für die Strafbarkeit (und die Verurteilung nach den oben genannten Delikten) entfallen würde. Die konkrete Strafbemessung, also die Bestimmung der genauen Höhe der zu verhängenden Strafe, regelt § 19 VStG. Nach der (vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen, aufgrund des insoweit unveränderten Gesetzeswortlauts weiterhin maßgeblichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betrifft § 19 Abs. 1 VStG jede Strafbemessung, während Abs. 2 leg. cit. sich nur auf die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren bezieht, wobei das "ordentliche Verfahren" im Sinne des genannten Abs. 2 auch Beschwerdeverfahren umfasst, wenn (nur) über eine Beschwerde gegen die Strafhöhe zu entscheiden ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2
(2000), § 19 VStG E 2 bis 4, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Die konkrete Strafbemessung, also die Bestimmung der genauen Höhe der zu verhängenden Strafe, regelt Paragraph 19, VStG. Nach der (vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen, aufgrund des insoweit unveränderten Gesetzeswortlauts weiterhin maßgeblichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betrifft Paragraph 19, Absatz eins, VStG jede Strafbemessung, während Absatz 2, leg. cit. sich nur auf die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren bezieht, wobei das "ordentliche Verfahren" im Sinne des genannten Absatz 2, auch Beschwerdeverfahren umfasst, wenn (nur) über eine Beschwerde gegen die Strafhöhe zu entscheiden ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2
(2000), Paragraph 19, VStG E 2 bis 4, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Im abgekürzten Verfahren

§ 19Abs. 1 VSt

G "sollen 'die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat' künftig die ausschließliche Grundlage für die Strafbemessung bilden. … Das Tatbestandsmerkmal der 'sonstigen nachteiligen Folgen' soll daher entfallen; maßgeblich für die Strafbemessung im abgekürzten Verfahren sollen künftig ausschließlich das gesetzliche Tatbild und die Modalitäten der Begehung der Tat (sowie der gesetzliche Strafrahmen) sein und nicht außerhalb des Deliktstatbestandes liegende Begleitumstände. Im ordentlichen Verfahren kann der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, hingegen weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden" (vgl. die ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP 18 f zum – zuletzt in die Richtung der bereits auf dieser Linie liegenden Rechtsprechung geänderten – § 19 Abs. 1 VStG). Diese Strafzumessungsregel (Bedeutung des Rechtsguts, Intensität seiner Beeinträchtigung) ist daher auch die "Grundlage" für die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren. Überdies sind hier jedoch auch die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen (§ 19 Abs. 2 VStG sowie die §§ 32 bis 35 StGB). Im abgekürzten Verfahren

Paragraph 19, Absatz eins, VStG "sollen 'die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat' künftig die ausschließliche Grundlage für die Strafbemessung bilden. … Das Tatbestandsmerkmal der 'sonstigen nachteiligen Folgen' soll daher entfallen; maßgeblich für die Strafbemessung im abgekürzten Verfahren sollen künftig ausschließlich das gesetzliche Tatbild und die Modalitäten der Begehung der Tat (sowie der gesetzliche Strafrahmen) sein und nicht außerhalb des Deliktstatbestandes liegende Begleitumstände. Im ordentlichen Verfahren kann der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, hingegen weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden" vergleiche die ErläutRV 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 18 f zum – zuletzt in die Richtung der bereits auf dieser Linie liegenden Rechtsprechung geänderten – Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Diese Strafzumessungsregel (Bedeutung des Rechtsguts, Intensität seiner Beeinträchtigung) ist daher auch die "Grundlage" für die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren. Überdies sind hier jedoch auch die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG sowie die Paragraphen 32 bis 35 StGB). Durch die Taten der Beschwerdeführerin wurde das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchführung von Amtshandlungen durch die Organe der öffentlichen Aufsicht, an der Wahrung des öffentlichen Anstandes und an der Vermeidung ungebührlicher Erregung störenden Lärms – mitunter erheblich – beeinträchtigt. Im Hinblick auf die in der Schuldfrage bereits in (Teil-)Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen das angefochtenen Straferkenntnisses braucht an dieser Stelle mit Hinweis auf das im Verwaltungsstrafrecht geltende Kumulationsprinzip nur angemerkt zu werden, dass es sich beim lauten Schreien von Schimpfwörtern um zwei nicht ausschließende Tatbestände der jeweiligen Ziffern des § 1 Abs. 1 WLSG handelt, die nebeneinander durch ein Verhalten gleichzeitig erfüllt sein können (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.1995, 93/10/0201) und im Verhältnis zum SPG jeweils eine weitere Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG (vgl. jedoch dessen Abs. 2 im Verhältnis zu § 81 SPG) nicht ausschließen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.1992, 91/10/0138; sowie N. Raschauer/Schilchegger in Thanner/Vogl (Hrsg.), Sicherheitspolizeigesetz2

(2013), § 82 Anm. 9).Durch die Taten der Beschwerdeführerin wurde das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchführung von Amtshandlungen durch die Organe der öffentlichen Aufsicht, an der Wahrung des öffentlichen Anstandes und an der Vermeidung ungebührlicher Erregung störenden Lärms – mitunter erheblich – beeinträchtigt. Im Hinblick auf die in der Schuldfrage bereits in (Teil-)Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen das angefochtenen Straferkenntnisses braucht an dieser Stelle mit Hinweis auf das im Verwaltungsstrafrecht geltende Kumulationsprinzip nur angemerkt zu werden, dass es sich beim lauten Schreien von Schimpfwörtern um zwei nicht ausschließende Tatbestände der jeweiligen Ziffern des Paragraph eins, Absatz eins, WLSG handelt, die nebeneinander durch ein Verhalten gleichzeitig erfüllt sein können vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.1995, 93/10/0201) und im Verhältnis zum SPG jeweils eine weitere Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG vergleiche jedoch dessen Absatz 2, im Verhältnis zu Paragraph 81, SPG) nicht ausschließen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.1992, 91/10/0138; sowie N. Raschauer/Schilchegger in Thanner/Vogl (Hrsg.), Sicherheitspolizeigesetz2
(2013), Paragraph 82, Anmerkung 9, ). Die Beschwerdeführerin behinderte eine Amtshandlung durch fortgesetztes aggressives Verhalten. Sie wurde auf ihr durch Gestikulieren, Schreien und Schimpfen gesetztes Fehlverhalten durch vorausgehende Abmahnung aufmerksam gemacht. Mit dem Anlegen von Handfesseln folgten konkrete Zwangsmaßnahmen. Nach dem Unterbinden des Gestikulierens mit ihren Armen aufgrund der angelegten Handfesseln setzte sie dieses Verhalten durch Treten mit Beinen fort und stellte auch das Schreien und Schimpfen nicht ein. Schließlich kam es zur Verhaftung, wobei sie sich während der Fahrt zum Polizeikommissariat nicht beruhigte und beim Ausstieg aus dem Fahrzeug ihr widerwilliges Benehmen gegenüber den Sicherheitsbeamten nicht beendete. Von einem geringen Fehlverhalten kann daher nicht gesprochen werden. Das Beschimpfen von Sicherheitsorganen ist ebenfalls keine minderschwere Anstandsverletzung, ebenso wenig wie die Lärmerregung durch lautes Schreien in den Abendstunden. Insgesamt mussten aufgrund der Verhaltensweise der Beschwerdeführerin umfassende Gegenmaßnahmen (Anforderung eines Arrestfahrzeugs, Festnahme und Mitnahme zur Verwahrung) zur Wiederherstellung und weiteren Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung ergriffen werden. Bei jeder angelasteten Tat hat die Beschwerdeführerin erkennbar eine erhebliche Beeinträchtigung der durch die genannten Verbote jeweils geschützten Rechtsgüter verursacht, sodass von keinem geringen Verschuldensgrad auszugehen ist. Im vorliegenden Fall liegt der Erschwerungsgrund wiederholter Tatbegehung vor (§ 19 Abs. 2 Satz 3 VStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 StGB). Die Beschwerdeführerin ist bereits einschlägig rechtskräftig verurteilt worden. Sie hat in der Vergangenheit mehrmals gegen alle hier angewendeten Strafbestimmungen verstoßen, konkret im September 2012, Februar 2013 und Jänner
  1. In allen diesen Fällen kam es zu einer Verurteilung wegen Verletzung des § 82 Abs. 1 SPG. Im September 2012 wurde sie zudem wegen Lärmerregung und im Jänner 2014 wegen Anstandsverletzung verurteilt. Diese Handlungen verletzen wiederholt dieselbe Rechtsnorm und beruhen im Verhältnis der Z 1 und der Z 2 des § 1 Abs. 1 WLSG – als jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet – auf der gleichen schädlichen Neigung. Andere Erschwerungsgründe, die nicht schon in die Bewertung des Schuldgehalts der Tat (bzw. der Beurteilung der Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts anhand seiner Bedeutung) eingeflossen sind, liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall liegt der Erschwerungsgrund wiederholter Tatbegehung vor (Paragraph 19, Absatz 2, Satz 3 VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB). Die Beschwerdeführerin ist bereits einschlägig rechtskräftig verurteilt worden. Sie hat in der Vergangenheit mehrmals gegen alle hier angewendeten Strafbestimmungen verstoßen, konkret im September 2012, Februar 2013 und Jänner
  2. In allen diesen Fällen kam es zu einer Verurteilung wegen Verletzung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG. Im September 2012 wurde sie zudem wegen Lärmerregung und im Jänner 2014 wegen Anstandsverletzung verurteilt. Diese Handlungen verletzen wiederholt dieselbe Rechtsnorm und beruhen im Verhältnis der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph eins, Absatz eins, WLSG – als jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet – auf der gleichen schädlichen Neigung. Andere Erschwerungsgründe, die nicht schon in die Bewertung des Schuldgehalts der Tat (bzw. der Beurteilung der Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts anhand seiner Bedeutung) eingeflossen sind, liegen nicht vor. Als Milderungsgrund kann ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand insoweit in Betracht kommen, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (§ 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 35 StGB). Das wäre etwa der Fall, wenn der Täter nicht wusste, dass er ein berauschendes Mittel zu sich nimmt, wenn er die Folgen des Konsums solcher Mittel noch nicht kannte oder wenn er das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen zu sich nahm (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.7.2013, 2011/02/0060, mit Hinweis auf die strafgerichtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs). In diesem Sinn wirkt eine Berauschung dann nicht schuldmindernd, wenn die betreffende Person ein deliktisches Verhalten als Folge von Alkoholkonsum vorhersehen kann. Für die Vorhersehbarkeit ist die persönliche Erfahrung ausschlaggebend, die immer dann zu bejahen sein wird, wenn die Person schon einmal in einem solchen Zustand straffällig geworden ist und daher damit rechnen muss, im berauschten Zustand neuerlich eine strafbare Handlung zu begehen (vgl. Ebner in Wiener Kommentar StGB2 (September 2014), § 35 Rz. 4; sowie das Urteil des OGH vom 9.4.1991, 11 Os 17/91). Als Milderungsgrund kann ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand insoweit in Betracht kommen, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 35, StGB). Das wäre etwa der Fall, wenn der Täter nicht wusste, dass er ein berauschendes Mittel zu sich nimmt, wenn er die Folgen des Konsums solcher Mittel noch nicht kannte oder wenn er das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen zu sich nahm vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.7.2013, 2011/02/0060, mit Hinweis auf die strafgerichtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs). In diesem Sinn wirkt eine Berauschung dann nicht schuldmindernd, wenn die betreffende Person ein deliktisches Verhalten als Folge von Alkoholkonsum vorhersehen kann. Für die Vorhersehbarkeit ist die persönliche Erfahrung ausschlaggebend, die immer dann zu bejahen sein wird, wenn die Person schon einmal in einem solchen Zustand straffällig geworden ist und daher damit rechnen muss, im berauschten Zustand neuerlich eine strafbare Handlung zu begehen vergleiche Ebner in Wiener Kommentar StGB2 (September 2014), Paragraph 35, Rz. 4; sowie das Urteil des OGH vom 9.4.1991, 11 Os 17/91). Die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Verwaltungsübertretung im Rauschzustand musste der Beschwerdeführerin zwar schon aufgrund ihrer früheren Verurteilung Anfang Februar 2013 wegen § 83 Abs. 1 SPG bekannt gewesen sein. Ihr ist auch bewusst, dass sie den Genuss von Alkohol nicht auf ein vernünftiges Maß beschränken kann. Ihr psychischer Leidenszustand und ihr Alkoholproblem mögen zwar eine nachvollziehbare Erklärung für ihr Verhalten sein, sie stellen aber für sich allein keine allgemein begreiflichen Gründe dar, die ihren Rauschzustand bei Tatbegehung als Milderungsgrund erscheinen lassen würden. Ein besonderes Ereignis in ihrem Umfeld, das die Beschwerdeführerin zum Alkoholkonsum verleitet hat, was dann zu den begangenen Verwaltungsübertretungen geführt hat, wurde nicht behauptet. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Verwaltungsübertretung im Rauschzustand musste der Beschwerdeführerin zwar schon aufgrund ihrer früheren Verurteilung Anfang Februar 2013 wegen Paragraph 83, Absatz eins, SPG bekannt gewesen sein. Ihr ist auch bewusst, dass sie den Genuss von Alkohol nicht auf ein vernünftiges Maß beschränken kann. Ihr psychischer Leidenszustand und ihr Alkoholproblem mögen zwar eine nachvollziehbare Erklärung für ihr Verhalten sein, sie stellen aber für sich allein keine allgemein begreiflichen Gründe dar, die ihren Rauschzustand bei Tatbegehung als Milderungsgrund erscheinen lassen würden. Ein besonderes Ereignis in ihrem Umfeld, das die Beschwerdeführerin zum Alkoholkonsum verleitet hat, was dann zu den begangenen Verwaltungsübertretungen geführt hat, wurde nicht behauptet. Allerdings hat die Beschwerdeführerin die psychischen Probleme und ihr Suchtverhalten offensichtlich bereits selbst eingesehen und konkrete Bemühungen unternommen, um ihre Probleme in den Griff zu bekommen, die für ihr strafbares Verhalten mitursächlich sind. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher der Ansicht, dass ihr in einer Gesamtabwägung aller genannten Umstände der Milderungsgrund des § 35 StGB gerade noch zugutekommt, einerseits um ihre Anstrengungen nicht zu frustrieren und andererseits um ihr einen Anreiz zur Weiterverfolgung ihrer Bestrebungen um eine nachhaltige Verbesserung ihres Zustands zu vermitteln. Daneben war die – bisher nicht in Anschlag gebrachte – Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen.Allerdings hat die Beschwerdeführerin die psychischen Probleme und ihr Suchtverhalten offensichtlich bereits selbst eingesehen und konkrete Bemühungen unternommen, um ihre Probleme in den Griff zu bekommen, die für ihr strafbares Verhalten mitursächlich sind. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher der Ansicht, dass ihr in einer Gesamtabwägung aller genannten Umstände der Milderungsgrund des Paragraph 35, StGB gerade noch zugutekommt, einerseits um ihre Anstrengungen nicht zu frustrieren und andererseits um ihr einen Anreiz zur Weiterverfolgung ihrer Bestrebungen um eine nachhaltige Verbesserung ihres Zustands zu vermitteln. Daneben war die – bisher nicht in Anschlag gebrachte – Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG Bedacht zu nehmen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. zuletzt des Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen). Eine besonders strenge Bestrafung der Beschwerdeführerin ist in diesem Fall ohnedies nicht erfolgt. Die wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG ursprünglich verhängte Strafe liegt knapp über der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens für Geldstrafen, wobei bei einer Bestrafung

§ 82Abs.

1 Satz 2 SPG auch die unmittelbare Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich gewesen wäre. Ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Bestrafung auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster oder zweiter Satz SPG ausgesprochen hat, ist nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, weil immerhin als erschwerende Umstände "drei einschlägige Vormerkungen" und weiters die "Fortsetzung des strafbaren Verhaltens" im angefochtenen Straferkenntnis genannt werden. Die beiden Geldstrafen wegen Verletzung des WLSG betragen weniger als ein Viertel des gesetzlichen Strafrahmens. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG Bedacht zu nehmen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht vergleiche zuletzt des Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen). Eine besonders strenge Bestrafung der Beschwerdeführerin ist in diesem Fall ohnedies nicht erfolgt. Die wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG ursprünglich verhängte Strafe liegt knapp über der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens für Geldstrafen, wobei bei einer Bestrafung

Paragraph 82, Absatz eins, Satz 2 SPG auch die unmittelbare Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich gewesen wäre. Ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Bestrafung auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, erster oder zweiter Satz SPG ausgesprochen hat, ist nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, weil immerhin als erschwerende Umstände "drei einschlägige Vormerkungen" und weiters die "Fortsetzung des strafbaren Verhaltens" im angefochtenen Straferkenntnis genannt werden. Die beiden Geldstrafen wegen Verletzung des WLSG betragen weniger als ein Viertel des gesetzlichen Strafrahmens. Unter Berücksichtigung des oben genannten Milderungsgrunds und der Sorgepflicht für ein Kind waren die verhängten Geldstrafen zu reduzieren und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend anzupassen (wobei insbesondere bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen nach dem WLSG das Verhältnis der Höhe der tatsächlich verhängten Geldstrafe zur Strafdrohung auf die konkrete Dauer der zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe zu übertragen war). Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren war schließlich anhand der neu bemessenen Geldstrafen neu festzusetzen. I.7. Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt II)römisch eins.7. Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei) Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war

§ 52Abs. 8 Vw

GVG nicht aufzuerlegen, weil die Beschwerde – zumindest teilweise – erfolgreich war. Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen, weil die Beschwerde – zumindest teilweise – erfolgreich war. Der vorgeschriebene Beitrag zu den Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, das mit Erkenntnis der Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2014, Zl. VGW-031/082/RP19/33012/2014-1, abgeschlossen wurde, entfällt. I.

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III)römisch eins.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermessensübung hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe unter Darstellung der fallbezogenen Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe ab. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermessensübung hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe unter Darstellung der fallbezogenen Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe ab. Einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin steht § 25a Abs. 4 VwGG nicht entgegen, weil die Möglichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe

§ 82Abs.

1 Satz 2 SPG (im konkreten Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde) nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. zum Erfordernis der zweifelsfreien Ermittlung der Bestrafungsgrundlage Einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin steht Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht entgegen, weil die Möglichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe

Paragraph 82, Absatz eins, Satz 2 SPG (im konkreten Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde) nicht ausgeschlossen werden konnte vergleiche zum Erfordernis der zweifelsfreien Ermittlung der Bestrafungsgrundlage European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.