Obsah (7)
§ 28§ 25a§§ 15§§ 19§ 14Art. 4Artikel 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlVGW-103/062/30635/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wi
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 3.) nach dem Wort „Ihnen“ die Wortfolge „bis zum 28. November 2014“ eingefügt wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 3.) nach dem Wort „Ihnen“ die Wortfolge „bis zum 28. November 2014“ eingefügt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom
- August 2014 zur Zahl MA 62 – 521959-2014 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 (in der Folge PassG) abgewiesen und ihm die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses versagt. Unter Einem wurde ihm der von
- November 2004 bis
- November 2014 gültige österreichische Reisepass mit der Nr. ...
§§ 15Abs. 1 in Verbindung mit 14 Abs. 1 Z 3 lit. f leg.cit entzogen sowie unter Berufung auf § 15 Abs. 5 Pass
G dessen Vorlage binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Passbehörde aufgetragen. Weiters wurde ihm
§§ 19Abs. 1 in Verbindung mit 14 Abs. 1 Z 3 lit. f und § 15 Abs. 1 Pass
G sein ebenfalls von
- November 2004 bis
- November 2014 gültiger Reisepass entzogen und ihm unter Berufung auf § 15 Abs. 5 leg.cit. dessen Abgabe bei der Passbehörde aufgetragen. Hinsichtlich der verfügten Entziehung des Reisepasses sowie des Personalausweises wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom
- August 2014 zur Zahl MA 62 – 521959-2014 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses unter Berufung auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 (in der Folge PassG) abgewiesen und ihm die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses versagt. Unter Einem wurde ihm der von
- November 2004 bis
- November 2014 gültige österreichische Reisepass mit der Nr. ...
Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 14 Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, leg.cit entzogen sowie unter Berufung auf Paragraph 15, Absatz 5, PassG dessen Vorlage binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Passbehörde aufgetragen. Weiters wurde ihm
Paragraphen 19, Absatz eins, in Verbindung mit 14 Absatz eins, Ziffer 3, Litera f und Paragraph 15, Absatz eins, PassG sein ebenfalls von
- November 2004 bis
- November 2014 gültiger Reisepass entzogen und ihm unter Berufung auf Paragraph 15, Absatz 5, leg.cit. dessen Abgabe bei der Passbehörde aufgetragen. Hinsichtlich der verfügten Entziehung des Reisepasses sowie des Personalausweises wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde diese Entscheidung nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl ..., im Zuge welcher der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden sei, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Begehung solcher Straftaten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlich Heroin, im Zeitraum von etwa
- März 2010 bis
- März 2011 anderen Personen überlassen zu haben. Der Einschreiter wäre deshalb wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1, fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG, teilweise als Beteiligter nach § 12, zweiter Fall, (
- Alternative) StGB nach § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden. Begründet wurde diese Entscheidung nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl ..., im Zuge welcher der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden sei, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Begehung solcher Straftaten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, nämlich Heroin, im Zeitraum von etwa
- März 2010 bis
- März 2011 anderen Personen überlassen zu haben. Der Einschreiter wäre deshalb wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12,, zweiter Fall, (
- Alternative) StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden. Auf Grund des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl ..., vom
- Oktober 2013 wäre er am
- November 2013 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen worden. Im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Einschreiter seinen Antrag auf Verlängerung des Reisepasses im Wesentlichen damit begründet, dass er praktizierender Moslem sei und es für ihn nach seiner Religion Pflicht wäre 21 Tage dieses Jahres im September 2014 bis Oktober 2014 an der Pilgerfahrt nach Mekka teilzunehmen und er diese Reise im Übrigen schon reserviert und bezahlt hätte. Er ersuche die belangte Behörde, seinen Reisepass wenigstens bis April 2015 zu verlängern, wenn es nicht anders ginge. Die Saudi-Arabische Botschaft würde für die Einreise nämlich einen Reisepasse verlangen, der noch mindestens sechs Monate nach Beginn der Pilgerfahrt gültig sein müsse. Weiters habe er Familie, die in Mazedonien, Albanien und im Kosovo leben würde. Weiters sei er LKW-Fahrer und müsse im Zuge dessen auch ins Ausland fahren. Es wäre daher gut für ihn, einen Reisepass zu haben. Dieser Stellungnahme wäre eine undatierte Bestätigung des Reisebüros „...“, wonach für den Einschreiter und seine Frau eine Pilgerfahrt nach Mekka von
- September 2014 bis
- Oktober 2014 reserviert und die Reisekosten in Höhe von EUR 7.300,00 schon voll bezahlt wären, sowie eine mit
- Juli 2014 datierte Bestätigung des „Islamischen Zentrums Wien“, worin festgehalten worden wäre, dass das Vollziehen der Pilgerfahrt (Hadsch) für mündige Muslime, einmal im Leben, eine religiöse Pflicht sei, angeschlossen gewesen. Mit E-Mail vom
- Juli 2014 wäre der Einschreiter aufgefordert worden, der Behörde ergänzende Unterlagen zu seiner beruflichen Tätigkeit sowie zu seiner in Mazedonien, Albanien und im Kosovo lebenden Familie nachzureichen. Daraufhin habe der Einschreiter im Zuge einer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass seine Frau kein Visum hätte und nicht nach Österreich kommen dürfe. Sein Sohn würde daher immer ein paar Monate bei seiner Frau in Mazedonien und ein paar Monate bei ihm leben, bis seine Frau ein Visum beantragen könne. Da er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, wäre es sehr schwer ein Visum für seine Frau zu beantragen. Wenn er aber einen Reisepass hätte, wäre es leichter Arbeit zu finden, da er LKW- und Autobusfahrer wäre. Er hätte auch schon eine Firma gefunden, die ihn einstellen würde. In der nächsten Zeit müsse er sehr oft wegen seines Sohnes und seiner Frau nach Mazedonien reisen. Da auch sein Vater in Mazedonien leben würde und dieser ebenfalls kein Visum für Österreich besitze, würde er sehr oft nach Mazedonien fahren, um ihn zu besuchen. Aus diesem Grund ersuche er seinem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stattzugeben. Der Stellungnahme wären seine Ehefrau, seinen Vater und seinen Sohn betreffende Meldebestätigungen sowie eine Bestätigung, dass der Einschreiter bei der Firma I. GmbH als Buschauffeur aufgenommen werden könne, dieser jedoch hiefür auch ins Ausland führen müsse, angeschlossen gewesen.Daraufhin habe der Einschreiter im Zuge einer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass seine Frau kein Visum hätte und nicht nach Österreich kommen dürfe. Sein Sohn würde daher immer ein paar Monate bei seiner Frau in Mazedonien und ein paar Monate bei ihm leben, bis seine Frau ein Visum beantragen könne. Da er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, wäre es sehr schwer ein Visum für seine Frau zu beantragen. Wenn er aber einen Reisepass hätte, wäre es leichter Arbeit zu finden, da er LKW- und Autobusfahrer wäre. Er hätte auch schon eine Firma gefunden, die ihn einstellen würde. In der nächsten Zeit müsse er sehr oft wegen seines Sohnes und seiner Frau nach Mazedonien reisen. Da auch sein Vater in Mazedonien leben würde und dieser ebenfalls kein Visum für Österreich besitze, würde er sehr oft nach Mazedonien fahren, um ihn zu besuchen. Aus diesem Grund ersuche er seinem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stattzugeben. Der Stellungnahme wären seine Ehefrau, seinen Vater und seinen Sohn betreffende Meldebestätigungen sowie eine Bestätigung, dass der Einschreiter bei der Firma römisch eins. GmbH als Buschauffeur aufgenommen werden könne, dieser jedoch hiefür auch ins Ausland führen müsse, angeschlossen gewesen. Die Frage, ob ein Passversagungsgrund
§ 14Abs. 1 Z 3 lit. f Pass
G bzw. ein Pass-/ und Personalausweisentziehungsgrund nach den passrechtlichen Vorschriften vorliege, stelle nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen ab, sondern verlange eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens des Passwerbers bzw. des Pass- und Personalausweisbesitzers. Bei dieser Prüfung habe die Behörde alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant sei (vgl. VwGH vom 13.10.2000, Zl. 2000/18/0092).Die Frage, ob ein Passversagungsgrund
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG bzw. ein Pass-/ und Personalausweisentziehungsgrund nach den passrechtlichen Vorschriften vorliege, stelle nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen ab, sondern verlange eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens des Passwerbers bzw. des Pass- und Personalausweisbesitzers. Bei dieser Prüfung habe die Behörde alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant sei vergleiche VwGH vom 13.10.2000, Zl. 2000/18/0092). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehöre bei Suchtgiftdelikten, insbesondere auch beim Handel bzw. der Weitergabe von Suchtgift in großen Mengen, die Wiederholungsgefahr gerade zum Wesen des deliktischen Verhaltens, die die Annahme rechtfertige, dass der Passwerber bzw. Pass- und Personalausweisbesitzer sein Reisedokument dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen (vgl. unter anderen Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2004, Zl. 2003/18/0284, vom 21.9.1999, Zl 99/18/0267 und vom 19.10.1999, Zl. 97/18/0443). Im Übrigen sei es
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Versagung und Entziehung von Reisedokumenten wegen Suchtgiftdelikten nicht unbedingt Voraussetzung, dass der Täter das Suchtgift selbst in einer großen Menge aus dem Ausland eingeführt oder sich selbst im Ausland aufgehalten habe (vgl. VwGH 27.1.2004, Zl. 2003/18/0284). Es genüge, dass er beispielsweise andere dazu angestiftet habe oder auch, dass Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen würden, er könne künftig von einem Reisepass oder Personalausweis in der dargestellten Art Gebrauch machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehöre bei Suchtgiftdelikten, insbesondere auch beim Handel bzw. der Weitergabe von Suchtgift in großen Mengen, die Wiederholungsgefahr gerade zum Wesen des deliktischen Verhaltens, die die Annahme rechtfertige, dass der Passwerber bzw. Pass- und Personalausweisbesitzer sein Reisedokument dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen vergleiche unter anderen Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2004, Zl. 2003/18/0284, vom 21.9.1999, Zl 99/18/0267 und vom 19.10.1999, Zl. 97/18/0443). Im Übrigen sei es
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Versagung und Entziehung von Reisedokumenten wegen Suchtgiftdelikten nicht unbedingt Voraussetzung, dass der Täter das Suchtgift selbst in einer großen Menge aus dem Ausland eingeführt oder sich selbst im Ausland aufgehalten habe vergleiche VwGH 27.1.2004, Zl. 2003/18/0284). Es genüge, dass er beispielsweise andere dazu angestiftet habe oder auch, dass Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen würden, er könne künftig von einem Reisepass oder Personalausweis in der dargestellten Art Gebrauch machen. Der Drogenkriminalität hafte nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein latenter Auslandsbezug an, da insbesondere Suchtgift dort oftmals leichter bzw. wesentlich günstiger zu beschaffen wäre und es eine Erfahrungstatsache sei, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft wäre (VwGH 11.10.2001, Zl. 2001/18/0193 und vom 18.9.2001, Zl. 2001/18/0169). Im Falle des Einschreiters liege der von der Rechtsprechung angenommene Auslandsbezug auch indirekt vor. Der Urteilsbegründung habe nämlich entnommen werden können, dass der Passwerber im Frühjahr 2010, da beschäftigungslos in Anbetracht seiner tristen finanziellen Situation beschlossen habe, sich einer mazedonischen Tätergruppe, die organisiert Heroin nach Österreich einführte und dieses vorschriftswidrig in Verkehr setzte, anzuschließen. Zunächst habe er als Läufer begonnen, der selbst Suchtgift an Abnehmer übergeben hätte. In weiterer Folge sei er innerhalb der Hierarchie aufgestiegen, sodass er selbst Läufer unter sich gehabt hätte, die er unter der Anweisung des nicht näher ausgeforschten T., der von Mazedonien aus die Gruppe mit Nachschub an Heroin und Läufern versorgt hätte, angeleitet habe. Die Abnehmer hätten bei ihm Heroin telefonisch bestellt und habe er die unter ihm stehenden Läufer angewiesen, an einem bestimmten Ort zu dem von ihm vorgegebenen Preis das Suchtgift zu übergeben. Insgesamt habe er im Zeitraum von
- März 2010 bis zu seiner Festnahme am
- März 2011 ca. 500 Gramm Heroin durch gewinnbringenden Verkauf an unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr gesetzt. Bei der Durchführung dieser Suchtgiftgeschäfte habe er fortgesetzt mit dem ihm übergeordneten nicht ausgeforschten T. zusammengearbeitet, der ihn vom Ausland aus mit Suchtgift und Läufern versorgte. In der Begründung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wäre auch festgehalten, dass es auch Aufgabe des Einschreiters gewesen wäre, Abnehmern das bestellte Suchtgift zu überlassen, sowie „Läufern“, die als Fremde nach Österreich gekommen wären, eine Wohnmöglichkeit zu verschaffen, sie mit Taschengeld zu versorgen und in die Abpackung und den Heroinverkauf einzuschulen. Er habe die inkriminiere Straftat somit gewerbsmäßig, also in der Absicht zur Erzielung von laufenden Einnahmen gesetzt. Als besonders negativ sei überdies zu werten, dass im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- September 2011 festgestellt worden sei, dass er Suchtgift, nämlich Heroin, in einer das 15-fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge an Abnehmer verkauft habe, welche insgesamt geeignet gewesen wäre, die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß zu gefährden. Im Übrigen sei dem Einschreiter das Verbrechen des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung angelastet worden, da sich den gerichtlichen Feststellungen zu Folge mehr als zwei Personen zusammengeschlossen hätten, um über einen längeren Zeitraum Heroinverkäufe durchzuführen. Im Zuge der Strafbemessung habe das Gericht zwar den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Einschreiters, sein teilweises Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd gewertet, erschwerend sei jedoch die doppelte Qualifikation und die Vielzahl von Angriffen über einen längeren Zeitraum als erschwerend berücksichtigt worden. In seinen Entscheidungsgründen habe das Gericht auch ausgeführt, dass unter Abwägung der Strafzumessungsgründe und in Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren tat- und schuldangemessen sei. Dabei wäre insbesondere auch zu beachten, dass der Angeklagte bestrebt gewesen wäre, seine tatsächliche Rolle zu verschleiern und versucht hätte, dem Gericht edle Motive vorzuspielen und er nicht bereit wäre, zu seiner Tat zu stehen und die volle Verantwortung zu übernehmen. Auch sein teilweises Geständnis sei erst in Anbetracht des Vorhalts der Ergebnisse der Telefonüberwachung als die Beweislage bereits erdrückend gewesen wäre, abgelegt worden, sodass diesem nicht jenes Gewicht beizumessen wäre, wie dies im Falle einer umfassenden reumütigen Verantwortung von Anfang an der Fall gewesen wäre. Auf Grund der Schwere der Tat und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesellschaft sei eine empfindliche, unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat eindrucksvoll vor Augen zu führen. Die Beurteilungen der Persönlichkeit des Einschreiters durch das Gericht, die vom Gericht festgestellte Schwere der begangenen Straftaten über einen längeren Zeitraum, die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesellschaft sowie die Höhe der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren, hätten von der Passbehörde im Rahmen der von ihr zu erstellenden Zukunftsprognose berücksichtigt werden müssen. Unbestreitbar wäre, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen der Reisepassversagung bzw. der Reisepass- und Personalausweisentziehung grundsätzlich eine Beeinträchtigung der persönlichen, privaten und beruflichen Interessen des Einschreiters bedeuten würden. Dem Einwand, der Einschreiter habe als praktizierender Moslem die Pflicht 21 Tage von September 2014 bis Oktober 2014 an der Pilgerfahrt nach Mekka teilzunehmen, müsse entgegen gehalten werden, dass zwar die beigebrachte Bestätigung des Islamischen Zentrums Wien bestätige, dass das Vollziehen der Pilgerfahrt (Hadsch) für mündige Muslime eine Pflicht sei, es werde aber auch erwähnt, und das sei für die Entscheidung der gegenständlichen Behörde maßgeblich, dass die Pilgerfahrt nach Mekka einmal im Leben eines mündigen Muslimen zu vollziehen sei. Dies bedeute aber, dass die Pilgerfahrt nicht unbedingt in einem bestimmten Jahr stattzufinden habe. Dass die Pilgerreise bereits reserviert und bezahlt sei wäre zwar bedauerlich, es gelte in diesem Zusammenhang aber zu bemerken, dass ein Passwerber vor der Buchung einer Reise alle im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Reisepasses zu erfüllenden Voraussetzungen abzuklären habe. Hinsichtlich des vom Einschreiter ins Treffen geführten Arguments, seine Frau habe kein Visum und dürfe daher nicht nach Österreich kommen, sein Sohn würde ein paar Monate bei ihm in Wien und ein paar Monate in Mazedonien leben, bis seine Frau ein Visum bekäme, er derzeit keine Arbeit hätte und daher eine Berufstätigkeit als Autobus- bzw. LKW-Fahrer anstrebe, wofür er aber einen Reisepass benötige, werde zur Frage seiner beruflichen Integration darauf hingewiesen, dass er laut dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine Lehre als Auto-Spengler abgeschlossen habe. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Einschreiter nicht in seinem erlernten Beruf einen Arbeitsplatz erlangen wolle und mit den daraus erzielbaren Einkünften seine Frau bei der Schaffung der finanziellen Voraussetzungen für die Erlangung eines Visums für Österreich unterstütze. Im Übrigen werde in diesem Zusammenhang auf die vom österreichischen Außenministerium im Internet veröffentlichten Informationen für Drittstaatsangehörige hingewiesen, wonach mazedonische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen in den Schengenraum bzw. in das Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit der ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten, visafrei einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten dürften. Bemerkt werde in diesem Zusammenhang auch, dass laut einer eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister der am
- Dezember 2012 in Wien geborene Sohn des Einschreiters, A. B., durchgehend seit dem
- Jänner 2013 am selben Wohnsitz wie sein Vater gemeldet sei. In Anbetracht der Schwere des bereits ausführlich geschilderten Fehlverhaltens des Einschreiters, wäre trotz der Tatsache, dass es sich um eine Erstverurteilung gehandelt hätte, derzeit eine positive Zukunftsprognose nicht möglich. Damit die Passbehörde eine günstige Zukunftsprognose für den Einschreiter erstellen könne, sei unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass nachweislich über einen längeren Zeitraum in Freiheit kein Kontakt zur Suchtgiftszene mehr bestehe, um vom Wegfall oder zumindest einer wesentlichen Minderung der vom Einschreiter ausgehenden Gefahr strafbare Handlungen der genannten Art im Suchtmittelbereich mit indirektem oder direktem Auslandsbezug zu begehen, ausgehen zu können. Bei der Berechnung des gezeigten Wohlverhaltens wären
§ 14Abs. 3 letzter Halbsatz Pass
G und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Zeiten, die in Freiheit verbracht worden wären, in Betracht zu ziehen. Im vorliegenden Fall habe sich der Einschreiter von
- März 2011 bis
- Oktober 2013 in Haft befunden. Es werde daher noch einer längeren Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit bedürfen, damit der Einschreiter die gesetzlichen Voraussetzungen für den Besitz eines österreichischen Reisedokuments erfülle, um mit ausreichender Sicherheit vom Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Bei der Berechnung des gezeigten Wohlverhaltens wären
Paragraph 14, Absatz 3, letzter Halbsatz PassG und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Zeiten, die in Freiheit verbracht worden wären, in Betracht zu ziehen. Im vorliegenden Fall habe sich der Einschreiter von
- März 2011 bis
- Oktober 2013 in Haft befunden. Es werde daher noch einer längeren Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit bedürfen, damit der Einschreiter die gesetzlichen Voraussetzungen für den Besitz eines österreichischen Reisedokuments erfülle, um mit ausreichender Sicherheit vom Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Auf Grund der von der Passbehörde erhobenen Sachlage sei diese im Zuge ihrer Gefährdungsprognose zu dem Schluss gekommen, dass sich die die Freizügigkeit beschränkende passbehördliche Maßnahme, also die Abweisung des Reisepassantrages vom
- Juni 2014 sowie der Reisepass- und Personalausweisentzug, bei einer Abwägung gegen die immer noch ganz erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere dem Interesse an der Verhinderung des grenzüberschreitenden Drogenhandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), jedenfalls als Mittel zur Erreichung des damit verfolgten Zieles, nämlich der Verhinderung des internationalen und nationalen Drogenhandels, eigne. Auch gehe die passbehördliche Maßnahme nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei. Die Schwere der vom Einschreiter gesetzten Straftat im Zusammenhang mit einer großen Suchtgiftmenge - insbesondere auch der Auslandsbezug im Rahmen der kriminellen Vereinigung - lasse sich nicht dadurch aufwiegen, dass er eine Aussicht als Busfahrer für die Firma I. GmbH habe. Auch die privat geltend gemachten Argumente würden in der beschriebenen Form nicht zur Gänze zutreffen. Die von der EU-Freizügigkeits-Richtlinie und von der höchstgerichtlichen Judikatur vorgesehene Verhältnismäßigkeitsabwägung würde folglich ergeben, dass die öffentlichen Interessen – in concreto die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie der Schutz der Gesundheit – die vom Einschreiter dargelegten persönlichen Interessen eindeutig überwiegen würden. Die Voraussetzungen für die Reisepassversagung und Reisepass- und Personalausweisentziehung
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Gaydarov, C-430/10/Rs, wären gegenständlich daher erfüllt. Erst durch die konsequente Fortführung von sozial-integrativen Schritten des Passwerbers über einen längeren Zeitraum könne von einem Wegfall der von ihm ausgehenden erheblichen, gegenwärtigen und tatsächlichen Gefährdung hinsichtlich des Umstandes, er könne sein Reisedokument dazu verwenden, Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr setzen, ausgegangen werden. Die Schwere der vom Einschreiter gesetzten Straftat im Zusammenhang mit einer großen Suchtgiftmenge - insbesondere auch der Auslandsbezug im Rahmen der kriminellen Vereinigung - lasse sich nicht dadurch aufwiegen, dass er eine Aussicht als Busfahrer für die Firma römisch eins. GmbH habe. Auch die privat geltend gemachten Argumente würden in der beschriebenen Form nicht zur Gänze zutreffen. Die von der EU-Freizügigkeits-Richtlinie und von der höchstgerichtlichen Judikatur vorgesehene Verhältnismäßigkeitsabwägung würde folglich ergeben, dass die öffentlichen Interessen – in concreto die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie der Schutz der Gesundheit – die vom Einschreiter dargelegten persönlichen Interessen eindeutig überwiegen würden. Die Voraussetzungen für die Reisepassversagung und Reisepass- und Personalausweisentziehung
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Gaydarov, C-430/10/Rs, wären gegenständlich daher erfüllt. Erst durch die konsequente Fortführung von sozial-integrativen Schritten des Passwerbers über einen längeren Zeitraum könne von einem Wegfall der von ihm ausgehenden erheblichen, gegenwärtigen und tatsächlichen Gefährdung hinsichtlich des Umstandes, er könne sein Reisedokument dazu verwenden, Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr setzen, ausgegangen werden. Da der Passversagungsgrund nach § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2 und 15 Abs. 1 leg.cit. auch einen Pass- und Personalausweisentziehungsgrund darstelle, wären dem Einschreiter auch sein vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk ausgestellter, jeweils bis 28. November 2014 gültiger, Pass bzw. Personalausweis, zu entziehen gewesen. Daraus resultiere auch die Verpflichtung zur Vorlage dieser Reisedokumente bei der Passbehörde.Da der Passversagungsgrund nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz 2 und 15 Absatz eins, leg.cit. auch einen Pass- und Personalausweisentziehungsgrund darstelle, wären dem Einschreiter auch sein vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk ausgestellter, jeweils bis 28. November 2014 gültiger, Pass bzw. Personalausweis, zu entziehen gewesen. Daraus resultiere auch die Verpflichtung zur Vorlage dieser Reisedokumente bei der Passbehörde. Im Zuge seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass er seine Haftstrafe bereits abgesessen hätte und daher keine Veranlassung bestünde, dass er keinen Reisepass erhalte und das gegen das Menschenrecht verstieße. Er erhalte seine bisherigen Stellungnahmen im Zuge dieses Verfahrens aufrecht: seine Frau habe kein Visum und dürfe nicht nach Österreich kommen und sein Sohn lebe abwechselnd bei seiner Frau in Mazedonien und bei ihm in Wien bis er ein Visum für seine Frau bekommen könne. Da er derzeit keine Arbeit habe, wäre es schwer ein Visum zu beantragen, wenn er einen Reisepass hätte, wäre es auch leichter für ihn Arbeit zu finden, da er LKW-Fahrer und Autobus Fahrer sein und bereits eine Firma gefunden hätte, die ihn dann aufnehmen würde. Er müsse in nächster Zeit wegen seines Sohnes und seiner Frau sehr oft nach Mazedonien, auch sein Vater lebe dort. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde der den Beschwerdeführer betreffende Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Geschäftszahl ... zur Einsichtnahme beigeschafft. Eine Urteilskopie des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Geschäftszahl ... betreffend ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung, welcher auch der Beschwerdeführer angehört hatte und an welches der Einschreiter 873,3 Gramm Heroin zum In-Verkehr-setzen überließ wurde ebenfalls angefordert. Eine den Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauskunft sowie ein Versicherungsdatenauszug wurden ebenfalls eingeholt. Betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin S. B. und ihren gemeinsamen Sohn A. B. wurden auch Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Aus diesen geht hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zuletzt bis 7. Jänner 2014 am gemeldeten Hauptwohnsitz ihres Mannes in Wien, W.-gasse, gemeldet war. Der Sohn des Einschreiters ist nach wie vor am Wohnsitz des Vaters in Wien hauptgemeldet. Zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 23. Februar 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hatte. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 18. Februar 2015 mit, dass auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet wird. Im Zuge seiner Einlassung zur Sache erstattete der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen: „Ich bin ... 1986 in Wien geboren und österreichischer Staatsbürger. Ich halte mich seit meiner Geburt durchgehend in Österreich auf. Meine Mutter besitzt ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft und lebt abwechselnd in Mazedonien bei meinem Vater bzw. zum Teil auch in Österreich. Meine Mutter hat in Wien eine Wohnung genau über der meinigen in der W.-gasse. Meinem Vater gehört auch ein Haus in Skopje in Mazedonien. Mein Vater hält sich seit ca. einem Jahr ausschließlich in Mazedonien auf, dies deshalb, als gegen meinen Vater aufgrund eines Gefängnisaufenthaltes ein Aufenthaltsverbot in Österreich verhängt wurde. Mein Vater ist mazedonischer Staatsbürger. Mein Sohn, welcher 2012 in Wien geboren wurde, besitzt ebenfalls nach mir die österreichische Staatsbürgerschaft. Meine Ehefrau, mit welcher ich seit 30.11.2010 verheiratet bin, ist ebenfalls mazedonische Staatsbürgerin. Ich habe sie damals während eines Urlaubsaufenthaltes in Mazedonien kennengelernt. Mein Sohn lebt ausschließlich bei mir in Wien, ich beziehe für ihn auch Kinderbetreuungsgeld. Er ist jetzt 25 Monate alt. Meine Frau kommt etwa alle drei Monate nach Wien und lebt dann auch bei mir. Ein ständiger Aufenthalt meiner Frau bei mir ist aufgrund des derzeit fehlenden Visums nicht möglich. Wenn meine Frau sich vorübergehend wieder in Mazedonien aufhält, dann lebt sie entweder bei ihren Eltern oder bei meinem Vater. Ihre Eltern leben ebenfalls in Skopje. Ich habe in Österreich vier Jahre lang die Volksschule, vier Jahre lang die Hauptschule, ein Jahr lang einen Polytechnischen Lehrgang besucht und im Anschluss eine Lehre als Autospengler abgeschlossen. In diesem Bereich habe ich jedoch nur kurz nach meinem Abschluss gearbeitet. Im Anschluss war ich als LKW-Fahrer tätig, da ich bei dieser Tätigkeit mehr verdient habe. Ich habe z. B. bei der Firma H. und R. als LKW-Fahrer gearbeitet. Ich habe seit August 2009 aufgehört als LKW-Fahrer tätig zu sein. Ich bin derzeit in Karenz und erhalte etwa € 640 Kinderbetreuungsgeld im Monat, darüber hinaus erhalte ich noch Familienbeihilfe für meinen Sohn in Höhe von ca. € 168 monatlich, dazu bekomme ich noch Notstandshilfe in Höhe von € 900. Es ist auch richtig, dass ich kein Vermögen und derzeit noch etwa Kreditverbindlichkeiten in Höhe von € 20.000 offen habe. Dieser Kredit ist jedoch vorübergehend stillgelegt und muss ich etwa in sechs Monaten wieder monatliche Tilgungsraten leisten in ca. von € 200. Wenn mir die Meldedaten meiner Frau aus dem ZMR vorgehalten werden, so führe ich aus, dass es zutreffend ist, dass sich meine Ehefrau von 22.11.2010 bis 9.1.2012 und dann wieder von 11.12.2012 bis 7.1.2014 durchgehend in Österreich aufgehalten hatte. Ich war ja damals im Gefängnis und hat sie in dieser Zeit für unseren Sohn gesorgt und mich auch regelmäßig in Haft besucht. Meine Frau ist derzeit wieder schwanger und kommt unser gemeinsames zweites Kind voraussichtlich Ende April 2015 zur Welt. Wenn ich gefragt werde, welche Familienangehörigen sich von mir in Albanien und im Kosovo aufhalten, so gebe ich an, dass der Vater meiner Mutter in Albanien lebt und die Mutter meines Vaters im Kosovo. Meine Frau hat in Mazedonien bevor ich sie kennenlernte als Krankenschwester gearbeitet. Es ist richtig, dass ich am 3.3.2011 aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 4.2.2011 festgenommen und in die JVA ... eingeliefert wurde. In der Folge wurde dann auch die Untersuchungshaft über mich verhängt. Richtig ist auch, dass ich mit seit 4.10.2011 rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien zur GZ.: ... als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Suchtgifthandels (Heroin) in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt wurde. Ich war damals Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die von Mazedonien aus Heroin nach Österreich verbrachte. Es ist richtig, dass ich verurteilt wurde, dass ich damals im Rahmen dieser Organisation Suchtgift in größeren Mengen übernommen habe und auch sogenannte „Läufer“ unter mir hatte, die nach meinen Anweisungen das Suchtgift in Österreich verkauften. Ich befand mich von 3.3.2011 bis 31.10.2013 in Haft. Ab Mai 2012 war ich Freigänger und bei der Firma M. Gastronomie GmbH, in deren Pizzeria als Kellner und Pizzakoch beschäftigt. Ich habe dort immer von 11:00 Uhr bis 18:30 Uhr gearbeitet. Von 12.2.2013 bis zu meiner Enthaftung am 31.10.2013 befand ich mich im elektronisch überwachten Hausarrest mittels Fußfessel in meiner Wohnung. Auch während dieser Zeit habe ich in der Pizzeria gearbeitet. Es ist richtig, dass ich vom LG für Strafsachen Wien unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und für deren Dauer unter Anordnung von Bewehrungshilfe vorzeitig bedingt bereits nach glaublich 32 Monaten (2/3) aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Ich treffe mich ca. einmal im Monat mit meinem Bewehrungshelfer vom Verein Neustart. Wenn ich gefragt werde, ob ich meinen alten Reisepass bzw. Personalausweis bereits bei der Passbehörde abgegeben habe, so muss ich dies verneinen. Mir war nicht bewusst, dass ich diesen, wenn ich eine Beschwerde rechtzeitig erhebe, dennoch abgegeben muss. Wenn ich gefragt werde, wie es damals zu diesem doch sehr erheblich strafbaren Verhalten von mir kommen konnte, so führe ich aus dass mir das aus heutiger Sicht selbst nicht ganz verständlich ist. Ich bin über falsche Freunde in diese Sache hineingeraten, eigentlich hätte ich es gar nicht nötig gehabt, wo ich doch gearbeitet habe und auch immer hätte arbeiten können. Ich habe damals einen großen Fehler gemacht. Ich habe etwa drei Monate vor meiner Verhaftung begonnen etwa einmal in der Woche selbst Heroin zu schnupfen. Im Gefängnis habe ich damit wieder aufgehört und auch eine Therapie gemacht, seither nehme ich keine Drogen mehr.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und den vorliegenden Akten (Akt der belangten Behörde zur Zahl MA 62-521959-2014, Akt des Verwaltungsgerichtes Wien sowie beigeschaffter Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl ...) wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der 1986 in Wien geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er hatte nach seinem Schulbesuch in Österreich (vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule, ein Jahr Polytechnischer Lehrgang) eine Lehre als Autospengler absolviert und abgeschlossen. In diesem Bereich war der Einschreiter nur bis kurz nach seinem Lehrabschluss tätig. Im Anschluss hatte er als LKW-Fahrer gearbeitet aufgrund des für diese Tätigheit erzielbaren höheren Entgeltes. Der Einschreiter war für die Firmen H. und R. als LKW-Fahrer im Einsatz, seit 2009 hat er diese Tätigkeit ebenfalls nicht mehr ausgeübt. Die Mutter des Einschreiters besitzt ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft und lebt abwechselnd beim Vater des Beschwerdeführers in Mazedonien bzw. einer Wohnung in Wien, welche sich im selben Haus, wo der Einschreiter lebt, im darüber liegenden Stock befindet. Der Vater des Einschreiters ist mazedonischer Staatsbürger und besitzt ein Haus in Skopje. Seit etwa einem Jahr hält sich der Vater des Einschreiters auf Grund eines gegen ihn in Österreich erlassenen Aufenthaltsverbotes ausschließlich in Mazedonien auf. Der Einschreiter ist seit 30. November 2010 mit der mazedonischen Staatsbürgerin S. B. verheiratet, welche er damals im Zuge eines Auslandsaufenthaltes in Mazedonien kennenlernte. Die Ehegattin des Einschreiters verfügt über kein Visum für Österreich und ist daher nicht dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Wenn sie nicht aufgrund ihres kurzfristigen visafreien Aufenthaltsrechts bei ihrem Mann und Sohn in Österreich lebt, hält sie sich entweder bei ihren Eltern oder beim Vater des Einschreiters in Skopje auf. Ihr gemeinsamer Sohn, welcher 2012 in Wien geboren wurde, besitzt nach seinem Vater die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Sohn des Einschreiters lebt bei ihm in Wien. Der Beschwerdeführer ist derzeit in Karenz und bezieht für seinen Sohn Kinderbetreuungsgeld in Höhe von etwa Euro 640,00 im Monat. Darüber hinaus erhält der Einschreiter auch moantliche Familienbeihilfe für seinen Sohn sowie eine Notstandshilfe von ca. EUR 900,00 im Monat. Der Einschreiter besitzt kein Vermögen und hat offene Kreditverbindlichkeiten in Höhe von etwa EUR 20.000,00. Die Ehefrau des Einschreiters ist derzeit wieder schwanger und wird das zweite gemeinsame Kind mit dem Beschwerdeführer voraussichtlich Ende April 2015 zur Welt kommen. Der Vater der Mutter des Einschreiters lebt in Albanien, die Mutter seines Vaters im Kosovo. Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Wien vom 4. Februar 2011 zur Aktenzahl ... erfolgte die Anordnung der Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowohl aus den Gründen der Fluchtgefahr, der Verdunkelungsgefahr sowie der Tatbegehungsgefahr. Der Beschuldigte verfüge zwar über einen Wohnsitz in Österreich, begäbe sich jedoch wiederholt nach Mazedonien, wenn es in seinem Umfeld zu Festnahmen käme, weshalb gegenständlich Fluchtgefahr zu bejahen sei. Verdunkelungsgefahr liege deshalb vor, als der Beschuldigte im Zusammenwirken mit einer kriminellen Organisation agiere und somit die Gefahr bestünde, er werde versuchen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Auch die weitere Tatbegehungsgefahr sei zu bejahen, da dem Beschuldigten mehrfache Tatbegehung vorgeworfen werde und aufgrund seiner Verstrickung in der kriminellen Organisation anzunehmen sei, er werde gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete weitere Taten begehen. Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Wien vom 4. Februar 2011 zur Aktenzahl ... erfolgte die Anordnung der Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowohl aus den Gründen der Fluchtgefahr, der Verdunkelungsgefahr sowie der Tatbegehungsgefahr. Der Beschuldigte verfüge zwar über einen Wohnsitz in Österreich, begäbe sich jedoch wiederholt nach Mazedonien, wenn es in seinem Umfeld zu Festnahmen käme, weshalb gegenständlich Fluchtgefahr zu bejahen sei. Verdunkelungsgefahr liege deshalb vor, als der Beschuldigte im Zusammenwirken mit einer kriminellen Organisation agiere und somit die Gefahr bestünde, er werde versuchen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Auch die weitere Tatbegehungsgefahr sei zu bejahen, da dem Beschuldigten mehrfache Tatbegehung vorgeworfen werde und aufgrund seiner Verstrickung in der kriminellen Organisation anzunehmen sei, er werde gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete weitere Taten begehen. Am 3. März 2011 erfolgte die Festnahme des Einschreiters in Wien, Z.-gasse und im Anschluss seine Einlieferung in die Justizanstalt .... Etwa drei Monate vor seiner Verhaftung hatte der Beschwerdeführer begonnen, etwa einmal in der Woche Heroin zu schnupfen. Seit seinem Gefängnisaufenthalt hat er keine Drogen mehr genommen. Mittels Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. März 2011 wurde über den Einschreiter die Untersuchungshaft verhängt. Mit seit 4. Oktober 2011 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Geschäftszahl ... wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden er habe in Wien als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Begehung solcher Straftaten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlich Heroin (4,4 +/- 0,80 % Heroin, 0,17 +/- 0,06 % Monoacetylmorphin, 0,36 +/- 0,06 % Acetylcodein) anderen überlassen, und zwarMit seit 4. Oktober 2011 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Geschäftszahl ... wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden er habe in Wien als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Begehung solcher Straftaten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, nämlich Heroin (4,4 +/- 0,80 % Heroin, 0,17 +/- 0,06 % Monoacetylmorphin, 0,36 +/- 0,06 % Acetylcodein) anderen überlassen, und zwar 1)im Zeitraum von etwa 31.3.2010 bis 2.3.2011 ca. 500 Gramm Heroin an unbekannt gebliebene Abnehmer durch gewinnbringenden Verkauf, teils indem er ihm unterstehende Läufer durch die Anweisung, das bei ihm bestellte Suchtgift an die Abnehmer zu übergeben, zur Übergabe bestimmte, teils indem er das Suchtgift selbst an die Abnehmer übergab; 2) dem zu AZ ... gesondert abgeurteilten Läufer MI.
- a)am 1.12.2010 72 Gramm Heroin;
- b)am 20.1.2011 882,4 Gramm Heroin zum Zwecke des Weiterverkaufs. Wegen dieser Taten wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und 3 SMG, teilweise als Beteiligter nach § 12 (2. Alternative) StGB nach § 28a Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt.Wegen dieser Taten wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, (2. Alternative) StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt. In den Entscheidungsgründen führte das Strafgericht unter anderem aus, dass sich der damals beschäftigungslose Angeklagte im Frühjahr 2010 in Anbetracht seiner tristen finanziellen Situation dazu entschlossen habe, sich einer mazedonischen Tätergruppe, die organisiert nach Österreich Heroin einführe und dieses hier vorschriftswidrig in Verkehr setze, anzuschließen. Innerhalb dieser Gruppe habe er zunächst im Frühling 2010 als Läufer begonnen, der selbst Suchtgift den Abnehmern übergeben habe. In weiterer Folge sei er innerhalb der Hierarchie aufgestiegen, sodass er selbst Läufer unter sich gehabt hätte, die er unter der Anweisung des nicht näher ausgeforschten „T.“, der von Mazedonien aus die Gruppe mit Nachschub an Heroin und Läufern versorgt hätte, anleitete. Die Abnehmer hätten beim Angeklagten telefonisch die jeweilige Menge an Heroin bestellt und der Angeklagte hätte zum Teil auch namentlich bekannte Läufer angewiesen, am vereinbarten Ort zum von ihm vorgegebenen Preis das Suchtgift zu übergeben. Insgesamt habe der Angeklagte damit im Zeitraum 31. März 2010 bis zu seiner Festnahme am 2. März 2011 ca. 500 Gramm Heroin durch gewinnbringenden Verkauf an unbekannte Abnehmer in Verkehr gesetzt. Der Angeklagte habe im Herbst 2010 einen namentlich bekannten und gesondert verfolgten Läufer nach dessen Ankunft in Österreich von der Busstation abgeholt, diesem eine Wohnung zur Verfügung gestellt, ihm seine Aufgaben erklärt und ihn angeleitet, Heroin an diverse Abnehmer zu verkaufen. Der Angeklagte habe gewusst, dass er Suchtgift, nämlich Heroin, vorschriftswidrig anderen überlasse und anderen Personen bestimmte dies zu tun und habe er dies auch gewollt. Der Angeklagte hätte es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er im Zuge der wiederholten Tathandlungen insgesamt in mehreren Angriffen durch den damit verbundenen Additionseffekt Suchtgift in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überließ. Bei der Durchführung der Suchtgiftgeschäfte habe er fortgesetzt und arbeitsteilig zusammen mit dem unbekannten Täter „T.“, der dem Angeklagten übergeordnet gewesen wäre und für Nachschub von Suchtgift und Läufern aus dem Ausland gesorgt hätte, mit einem namentlich bekannten Täter, welcher dem Angeklagten das Heroin für den weiteren Vertrieb übergeben hätte, sowie mit einem weiteren namentlich bekannten Täter, welcher sein „Läufer“ gewesen wäre, zusammengearbeitet. Weiters mit einer nicht näher ausgeforschten Person „Mo.“, dessen Läufer der Angeklagte im April 2010 selbst gewesen wäre. Der Angeklagte hätte sich durch den Schmuggel von Heroin nach Österreich und den anschließenden Verkauf des Heroins in Österreich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen wollen. Während „T.“, der in Mazedonien aufhältig wäre, dafür gesorgt hätte, dass stets ausreichend Läufer und Suchtgift nach Österreich kamen, hätte ein weiterer namentlich bekannter Täter die Belieferung des Angeklagten mit Heroin vorgenommen und wäre es die Aufgabe des Angeklagten gewesen, nachdem er vom Läufer in der Hierarchie aufgestiegen wäre, ab Herbst 2011 die Bestellungen von Abnehmern entgegenzunehmen und anschließend selbst oder durch Läufer dafür zu sorgen, dass bei direkten Treffen mit Abnehmern das bestellte Suchtgift überlassen worden sei. Außerdem sei es Aufgabe des Angeklagten gewesen, Läufern, die als Fremde nach Österreich gekommen wären, hier eine Wohnmöglichkeit zu verschaffen, sie mit Taschengeld zu versorgen und in den Heroinverkauf sowie die Abpackung einzuschulen. Ab Mai 2012 war der Beschwerdeführer als Freigänger bei der Firma M. Gastronomie GmbH in deren Pizzeria als Kellner und Pizzakoch beschäftigt. Er hatte dort von 11:00 Uhr bis 18:30 Uhr gearbeitet. Von 12. Februar 2013 bis zu seiner Enthaftung am 31. Oktober 2013 befand sich der Einschreiter im elektronisch überwachten Hausarrest in seiner Wohnung in Wien. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2013 zur Zahl ... erfolgte die Verfügung der vorzeitig bedingten Entlassung des Einschreiters mit 3. November 2013 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und für deren Dauer der Anordnung von Bewährungshilfe. Weiters wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Weisung erteilt, dem Gericht binnen einem Monat nach der Entlassung eine Arbeitsbestätigung vorzulegen. Am 31. Oktober 2013 erfolgte die Enthaftung des Beschwerdeführers. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26. Juni 2014 wurde der Einschreiter darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Geschäftszahl ... wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und 3 SMG geprüft werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses abzuweisen, beziehungsweise auch, seinen jeweils bis 28. November 2014 gültigen österreichischen Reisepass bzw. österreichischen Personalausweis zu entziehen und wurde ihm Gelegenheit geboten, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten bzw. seine persönlichen, beruflichen und privaten Lebensumstände darzulegen. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26. Juni 2014 wurde der Einschreiter darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Geschäftszahl ... wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG geprüft werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses abzuweisen, beziehungsweise auch, seinen jeweils bis 28. November 2014 gültigen österreichischen Reisepass bzw. österreichischen Personalausweis zu entziehen und wurde ihm Gelegenheit geboten, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten bzw. seine persönlichen, beruflichen und privaten Lebensumstände darzulegen. Im Zuge seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2014 führte der Passwerber aus, dass er um Verlängerung seines Reisepasses ersuche und zwar zum Einen, weil er praktizierender Moslem sei und es für ihn religiöse Pflicht wäre 21 Tage dieses Jahres im September 2014 bis Oktober 2014 an der Pilgerfahrt nach Mekka teilzunehmen und er für diese Reise schon alles reserviert und bezahlt hätte. Er ersuche zumindest um Verlängerung seines Reisepasses bis zum April 2015, dass er an der Pilgerfahrt teilnehmen könne, da die Botschaft in Saudi Arabien einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten nach Beginn der Pilgerfahrt verlange. Zum Anderen lebe seine Familie in Mazedonien, Albanien und im Kosovo und sei er auch LKW-Fahrer und müsse berufsbedingt ins Ausland fahren. Der Stellungnahme war eine Bestätigung der ... angeschlossen, wonach Herr B. D. und seine Frau B. S. die Pilgerfahrt nach Mekka von 26. September 2014 bis 17. Oktober 2014 schon reserviert und Reisekosten von insgesamt EUR 7.300,00 bezahlt hätten. Für diese Reise verlange die Saudi Arabische Botschaft, damit der Reisende ein Visum bekomme, einen Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens sechs Monaten, weshalb er für diese Reise bis mindestens April 2015 gültig sein müsste. Weiters war der Stellungnahme des Einschreiters eine im vorgelegten Verfahrensakt einliegende Bestätigung des Islamischen Zentrums Wien vom 4. Juli 2014 angeschlossen, der zu Folge es für mündige Muslime Pflicht wäre, einmal im Leben eine Pilgerfahrt (Hadsch) zu vollziehen. Mittels E-Mail der belangten Behörde vom 21. Juli 2014 wurde der Passwerber aufgefordert, binnen einer Woche einen Lohnzettel, einen Arbeitsvertrag sowie Nachweise hinsichtlich seiner in Mazedonien, Albanien und im Kosovo lebenden Familie beizubringen. In seinem Antwortschreiben vom 23. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Frau kein Visum besitze und nicht nach Österreich kommen dürfe. Sein Sohn würde immer ein paar Monate bei seiner Frau in Mazedonien und ein paar Monate bei ihm in Wien bleiben, bis er ein Visum für seine Frau beantragen könne. Da er derzeit keine Arbeit hätte wäre es schwer, ein Visum zu beantragen, aber wenn er über einen Reisepass verfügte, wäre es leichter auch eine Arbeit zu finden, da er LKW-Fahrer und Autobus-Fahrer sei und schon eine Firma gefunden hätte, die ihn zum Arbeiten aufnehmen würde. Er müsse in nächster Zeit sehr oft wegen seinem Sohn und seiner Frau nach Mazedonien und auch sein Vater, welcher in Mazedonien lebe, hätte kein Visum für Österreich. Ihn besuche er auch sehr oft, wofür er einen Reisepass benötige. Der Stellungnahme waren seinen Vater und seine Frau betreffende Meldebestätigungen aus Mazedonien, eine Bestätigung der I. GmbH vom 21. Juli 2014, wonach der Einschreiter sofort als Bus-Fahrer aufgenommen werden könne, „jedoch das Problem bei Herrn B. wegen seinem Reisepass gegeben ist, da er als Bus-Chaffeur auch ins Ausland fahren müsste“, sowie eine den Beschwerdeführer und seinen Sohn betreffende Geburtsurkunde, angeschlossen.In seinem Antwortschreiben vom 23. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Frau kein Visum besitze und nicht nach Österreich kommen dürfe. Sein Sohn würde immer ein paar Monate bei seiner Frau in Mazedonien und ein paar Monate bei ihm in Wien bleiben, bis er ein Visum für seine Frau beantragen könne. Da er derzeit keine Arbeit hätte wäre es schwer, ein Visum zu beantragen, aber wenn er über einen Reisepass verfügte, wäre es leichter auch eine Arbeit zu finden, da er LKW-Fahrer und Autobus-Fahrer sei und schon eine Firma gefunden hätte, die ihn zum Arbeiten aufnehmen würde. Er müsse in nächster Zeit sehr oft wegen seinem Sohn und seiner Frau nach Mazedonien und auch sein Vater, welcher in Mazedonien lebe, hätte kein Visum für Österreich. Ihn besuche er auch sehr oft, wofür er einen Reisepass benötige. Der Stellungnahme waren seinen Vater und seine Frau betreffende Meldebestätigungen aus Mazedonien, eine Bestätigung der römisch eins. GmbH vom 21. Juli 2014, wonach der Einschreiter sofort als Bus-Fahrer aufgenommen werden könne, „jedoch das Problem bei Herrn B. wegen seinem Reisepass gegeben ist, da er als Bus-Chaffeur auch ins Ausland fahren müsste“, sowie eine den Beschwerdeführer und seinen Sohn betreffende Geburtsurkunde, angeschlossen. Seinen alten Reisepass bzw. Personalausweis hat der Einschreiter nicht abgegeben. Diese Feststellungen gründen sich zum einen auf den unstrittigen Akteninhalt bzw. hinsichtlich der festgestellten beruflichen, persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Einschreiters auf dessen eigene Angaben im Zuge der am 23. Februar 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 14Abs.
1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 in der derzeit gültigen Fassung sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 in der derzeit gültigen Fassung sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Laut § 15 Abs. 1 leg.cit. ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. In Absatz 5 dieser Norm ist geregelt, dass vollstreckbar entzogene Reisepässe der Passbehörde unverzüglich vorzulegen sind. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten. Laut Paragraph 15, Absatz eins, leg.cit. ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. In Absatz 5 dieser Norm ist geregelt, dass vollstreckbar entzogene Reisepässe der Passbehörde unverzüglich vorzulegen sind. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.
§ 19Abs.
2 Passgesetz 1992 sind auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
Paragraph 19, Absatz 2, Passgesetz 1992 sind auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Art. 4Abs.
3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen
ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern.
Artikel 4
, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen
ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Artikel 4, Absatz 4, dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern. Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs Gaydarov, C-430/10, vom
- November 2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Erkenntnisses vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfe. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt wären, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10). Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs Gaydarov, C-430/10, vom
- November 2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Erkenntnisses vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfe. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Artikel 27, Absatz eins, der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Artikel 27, Absatz 2, der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt wären, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10). Der EuGH habe in seinem Urteil vom
- November 2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Zieles erforderlich sei. In den Ausführungen in Randnr. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende hier ebenfalls verfahrensrelevante Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f des österreichischen Passgesetzes – mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG in Einklang stehe. Der EuGH habe in seinem Urteil vom
- November 2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Zieles erforderlich sei. In den Ausführungen in Randnr. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom
- September 2012, Zl. 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende hier ebenfalls verfahrensrelevante Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, des österreichischen Passgesetzes – mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG in Einklang stehe. Auch nach den Vorgaben des Europarechts kann daher eine Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments und damit naturgemäß einhergehend eine Beschränkung der Freizügigkeit dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht wird, sich ins Ausland zu begeben und sich dort aufzuhalten, zulässig sein, sofern berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass von ihm aufgrund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu befürchten ist und diese Maßnahme im Einzelfall auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Aufgrund des in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gezeigten hohen Ausmaßes an krimineller Energie, liegen mehrfach Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig einen Reisepass dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift – auch in einer großen Menge – zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Besonders gewichtig erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer ein nicht nur auf der untersten Hierarchieebene angesiedeltes Mitglied einer kriminellen Organisation war, welche es sich zum Ziel gesetzt hatte, Heroin in großen Mengen von Mazedonien nach Österreich zu schmuggeln und zwar in der Absicht, sich hiedurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Im Übrigen wurden von dieser Organisation, welcher auch der nunmehrige Beschwerdeführer angehörte, Personen aus Mazedonien zum Suchtmittelvertrieb in Österreich angeheuert, welche (zumindest zum Teil) vom Einschreiter bei ihrer Ankunft im Bundesgebiet in Empfang genommen und mit einer Wohnmöglichkeit und Taschengeld versorgt wurden, um in der Folge in Österreich Heroin an Abnehmer zu vorgegebenen Preisen zu übergeben. Erschwerend ist auch hervor zu streichen, dass der Beschwerdeführer
dem rechtskräftigen Spruch des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. September 2011 zur Zahl ... wegen der Überlassung einer das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge an Heroin in einem Zeitraum von etwa einem Jahr verurteilt wurde. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer sehr deutlich seine Geringschätzung bzw. Gleichgültigkeit gegenüber den österreichischen Rechtsvorschriften zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn der Beschwerdeführer bis dato nur eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz aufweist, ist angesichts der Tatsache, dass er die ihm zur Last gelegten Übertretungen des Suchtmittelgesetzes nicht alleine bzw. zur Deckung eines allfälligen Eigenbedarfes, sondern im Rahmen einer organisierten mazedonischen Tätergruppe in gewerbsmäßiger Absicht beging, davon auszugehen, dass er in der Suchtgiftszene sehr tief verwurzelt war. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer in direktem Kontakt mit einem Mittäter aus Mazedonien stand, welcher vom Ausland her für den Nachschub an Heroin und Personen, die dieses in Österreich vertreiben sollten, sorgte und (auch) vom Beschwerdeführer der Preis für das zu überlassende Suchtgift festgelegt wurde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten im Rahmen dieser kriminellen Organisation dazu beigetragen hat, dass die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen in Österreich gefährdet wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Zusammenhang mit den im Zuge der Strafbemessung zu berücksichtigenden generalpräventiven Aspekten auch darauf hingewiesen wurde, dass der Suchtgifthandel in Österreich durch mazedonische Tätergruppen sehr dominant wäre. Dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2010 – dem Jahr seiner Hochzeit mit seiner jetzigen Ehefrau und späteren Mutter seines Kindes - einer Tätergruppe angeschlossen hatte, deren Ziel der grenzüberschreitende Drogenhandel und somit gegen die innere Sicherheit der Republik Österreich gerichtete Straftaten waren, lassen erkennen, dass den Einschreiter auch ein stabiles familiäres Umfeld nicht von der Begehung gegen das Suchtmittelgesetz gerichteter Verbrachen abhalten konnte. Erschwerend ist auch hervor zu streichen, dass der Beschwerdeführer
dem rechtskräftigen Spruch des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- September 2011 zur Zahl ... wegen der Überlassung einer das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge an Heroin in einem Zeitraum von etwa einem Jahr verurteilt wurde. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer sehr deutlich seine Geringschätzung bzw. Gleichgültigkeit gegenüber den österreichischen Rechtsvorschriften zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn der Beschwerdeführer bis dato nur eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz aufweist, ist angesichts der Tatsache, dass er die ihm zur Last gelegten Übertretungen des Suchtmittelgesetzes nicht alleine bzw. zur Deckung eines allfälligen Eigenbedarfes, sondern im Rahmen einer organisierten mazedonischen Tätergruppe in gewerbsmäßiger Absicht beging, davon auszugehen, dass er in der Suchtgiftszene sehr tief verwurzelt war. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer in direktem Kontakt mit einem Mittäter aus Mazedonien stand, welcher vom Ausland her für den Nachschub an Heroin und Personen, die dieses in Österreich vertreiben sollten, sorgte und (auch) vom Beschwerdeführer der Preis für das zu überlassende Suchtgift festgelegt wurde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten im Rahmen dieser kriminellen Organisation dazu beigetragen hat, dass die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen in Österreich gefährdet wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Zusammenhang mit den im Zuge der Strafbemessung zu berücksichtigenden generalpräventiven Aspekten auch darauf hingewiesen wurde, dass der Suchtgifthandel in Österreich durch mazedonische Tätergruppen sehr dominant wäre. Dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2010 – dem Jahr seiner Hochzeit mit seiner jetzigen Ehefrau und späteren Mutter seines Kindes - einer Tätergruppe angeschlossen hatte, deren Ziel der grenzüberschreitende Drogenhandel und somit gegen die innere Sicherheit der Republik Österreich gerichtete Straftaten waren, lassen erkennen, dass den Einschreiter auch ein stabiles familiäres Umfeld nicht von der Begehung gegen das Suchtmittelgesetz gerichteter Verbrachen abhalten konnte. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers, dessen vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auch erst knapp eineinhalb Jahr zurückliegt, lassen insbesondere in Anbetracht seiner tiefen Verstrickung – sowohl mit der österreichischen als auch der mazedonischen Suchtgiftszene - deutlich erkennen, dass von ihm eine erhebliche, tatsächliche und auch gegenwärtige Gefährdung dahingehend zu befürchten ist, dass er auch in Hinkunft Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begehen könnte, um (auch) auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der bald für zwei Kinder und seine Ehefrau sorgepflichtige Beschwerdeführer in den letzten fünf bis sechs Jahren – abgesehen von der Dauer seines Strafvollzuges – niemals längerfristig einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seinen eigenen Angaben zu Folge über kein Vermögen verfügt bzw. Kreditverbindlichkeiten in Höhe von ca. EUR 20.000,00 offen hat. Angesichts der vom Beschwerdeführer durch sein Verhalten offen gelegten Persönlichkeitsstruktur in Zusammenhalt mit seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage, die auch darin zum Ausdruck kommt, dass er derzeit zuzüglich zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe auf Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen ist, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere – auch anders gelagerte, etwa die Einfuhr unter Verwendung eines Reisepasses umfassende – Suchtgiftdelikte begehen könnte, zumal er aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit über umfassende Kontakte in der mazedonischen Suchtgiftszene verfügt. Angesichts der Tatsache, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im Strafvollzug verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. z.B. VwGH
- September 2001, Zl. 2001/18/0169), und die für eine Probezeit von drei Jahren vorzeitig bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft erst am
- Oktober 2013 erfolgte, ist in Anbetracht der Schwere des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens nicht davon auszugehen, dass zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt kein berechtigter Grund mehr für die Annahme bestünde, der Einschreiter könne seinen Reisepass künftig dazu benützen, entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Angesichts der vom Beschwerdeführer durch sein Verhalten offen gelegten Persönlichkeitsstruktur in Zusammenhalt mit seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage, die auch darin zum Ausdruck kommt, dass er derzeit zuzüglich zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe auf Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen ist, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere – auch anders gelagerte, etwa die Einfuhr unter Verwendung eines Reisepasses umfassende – Suchtgiftdelikte begehen könnte, zumal er aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit über umfassende Kontakte in der mazedonischen Suchtgiftszene verfügt. Angesichts der Tatsache, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im Strafvollzug verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat vergleiche z.B. VwGH
- September 2001, Zl. 2001/18/0169), und die für eine Probezeit von drei Jahren vorzeitig bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft erst am
- Oktober 2013 erfolgte, ist in Anbetracht der Schwere des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens nicht davon auszugehen, dass zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt kein berechtigter Grund mehr für die Annahme bestünde, der Einschreiter könne seinen Reisepass künftig dazu benützen, entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Dies umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Annahme in Fällen des In-Verkehr-Setzens einer großen Menge Suchtgift bzw. des Handels mit Suchtgift vor dem Hintergrund der bei solchen Suchtgiftdelikten besonders groß einzustufenden Wiederholungsgefahr regelmäßig auch dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat. In Hinblick auf die Suchtgiftdelikten innewohnende Wiederholungsgefahr hat der Verwaltungsgerichtshof Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahren als zu kurz befunden, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 25.11.2010, Zl. 2007/18/0002).Dies umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Annahme in Fällen des In-Verkehr-Setzens einer großen Menge Suchtgift bzw. des Handels mit Suchtgift vor dem Hintergrund der bei solchen Suchtgiftdelikten besonders groß einzustufenden Wiederholungsgefahr regelmäßig auch dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat. In Hinblick auf die Suchtgiftdelikten innewohnende Wiederholungsgefahr hat der Verwaltungsgerichtshof Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahren als zu kurz befunden, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 25.11.2010, Zl. 2007/18/0002). Im konkreten Fall ist daher in Anbetracht der gravierenden, durch das In-Verkehr-Setzen großer Mengen an Heroin im Rahmen einer kriminellen Organisation begangenen Verfehlungen des Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass ein Zeitraum eines Wohlverhaltens außerhalb des Strafvollzuges von knapp über einem Jahr ausreichend erscheint, um davon ausgehen zu können, dass nunmehr keine von ihm ausgehende erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Gesundheit von Menschen zu befürchten ist. Die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses stellt zweifellos eine geeignete Maßnahme dar um zu verhindern, dass der Einschreiter diesen dazu verwenden könnte, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Hinsichtlich des Einwandes des Einschreiters in der Beschwerde, dass er seine Haftstrafe schon „abgesessen hätte und er keinen Grund sehe, dass er keinen Reisepass bekomme“ ist im entgegen zu halten, dass es sich hiebei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der Ordnung und nicht um eine Strafe handelt. Auch wenn mit der gegenständlichen Maßnahme ein Eingriff in die persönlichen, familiären und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers einhergeht, ist dieser im gegenständlichen Fall angesichts des großen öffentlichen Interesses am Schutz der Volksgesundheit bzw. der öffentlichen Ordnung, in concreto der Verhinderung des internationalen Drogenhandels, als verhältnismäßig anzusehen. Es ist zutreffend, dass dem Beschwerdeführer ohne ein gültiges Reisedokument eine Tätigkeit als internationaler Bus- bzw. LKW-Fahrer verwehrt ist. Hinsichtlich dieses Einwandes ist dem Einschreiter jedoch entgegen zu halten, dass er bereits seit dem Jahr 2009 nicht mehr in dieser Branche tätig war und es auch andere Möglichkeiten für ihn gäbe, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, zumal er auch eine Lehre als Autospengler erfolgreich abgeschlossen hat. Im Rahmen des Strafvollzuges ist er als Freigänger fast eineinhalb Jahre lang einer Tätigkeit als Pizzakoch und Kellner nachgegangen, sodass er auch im gastronomischen Bereich Berufserfahrung vorweisen kann. Somit wäre es dem Beschwerdeführer keinesfalls unzumutbar, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, für den der Besitz eines Reisedokuments nicht unabdingbare Voraussetzung ist. Im Übrigen soll an dieser Stelle auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Einschreiter seinen eigenen Angaben zu Folge derzeit für seinen ausschließlich bei ihm in Österreich lebenden Sohn Kinderbetreuungsgeld bezieht, sodass ihm auch aus diesem Grund derzeit eine Tätigkeit als internationaler LKW- bzw. Busfahrer nicht offen stehen wird. Zutreffend ist, dass dem Beschwerdeführer derzeit die Möglichkeit verwehrt ist, seine Gattin, welche mangels eines entsprechenden Visums nicht dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, während der Zeit, wo sie sich in Mazedonien aufhält, zu besuchen. Auch ein Besuch des in Mazedonien lebenden Vaters des Einschreiters scheidet derzeit aus. Wie der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung selbst ausführte, lebt sein Sohn aber ausschließlich bei ihm in Österreich und nicht – wie in der Beschwerde ursprünglich angegeben – abwechselnd bei ihm in Österreich und seiner Ehefrau in Mazedonien. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau, welche als mazedonische Staatsangehörige ohnehin zu einem visafreien Aufenthalt von drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, während der Zeit, wo sie sich in Mazedonien aufhält, nicht besuchen kann, ist aber angesichts des an obiger Stelle dargestellten sehr hohen öffentlichen Interesses am Schutz der Volksgesundheit sowie der Verhinderung des internationalen Drogenhandels hinzunehmen. Auch die vorübergehend fehlende Möglichkeit, seinen Vater – welcher aufgrund eines Aufenthaltsverbotes derzeit nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist - in Mazedonien zu besuchen, vermag keine Unverhältnismäßigkeit der vorübergehenden Maßnahme der Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses an den Einschreiter zu begründen, zumal dieser bereits volljährig ist und bereits eine eigene Familie gegründet hat. Nicht zuletzt vermag auch der Umstand, dass die Ehegattin des Einschreiters im April diesen Jahres voraussichtlich ihr zweites gemeinsames Kind mit dem Beschwerdeführer zur Welt bringen wird, angesichts des dargestellten höhen öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung des internationalen Drogenschmuggels an der Verhältnismäßigkeit der derzeitigen Versagung der Ausstellung eines Reisedokuments etwas zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer über diese mögliche Rechtsfolge seiner von ihm begangenen schwerwiegenden Verfehlungen bereits vor dem Eintritt der Schwangerschaft bei seiner Frau hätte bewusst sein müssen. Ebenso wäre es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen – wie dies von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid auch zutreffend ausgeführt wurde – dass sich der Beschwerdeführer vor der fixen Buchung bzw. Bezahlung einer Auslandsreise (Pilgerreise) über die im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Reisepasses zu erfüllenden Voraussetzungen informiert. Wie bereits dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung des Islamischen Zentrums vom
- Juli 2014 entnommen werden kann, ist das Vollziehen der Pilgerfahrt (Hadsch) für mündige Muslime zwar einmal im Leben eine religiöse Pflicht, doch muss diese Verpflichtung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden, sodass der Einschreiter auch noch in einigen Jahren dieser Verpflichtung wird nachkommen können. Somit liegen im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe vor, die zum jetzigen Zeitpunkt die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses an den Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor gerechtfertigten Befürchtung, er könne diesen dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen, unverhältnismäßig erscheinen lassen, zumal es sich hierbei um eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten, wie etwa der Einfuhr bzw. des In-Verkehr-Setzens großer Mengen an Suchtgift handelt. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Entscheidung der belangen Behörde vom
- August 2014, Zahl MA 62 – 521959-2014, zu bestätigen. Da der hier entscheidungsrelevante Passversagungsgrund des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 leg.cit. auch einen Entziehungsgrund für einen Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer – wie hier vorliegend – noch keine fünf Jahre abgelaufen ist darstellt, erfolgte auch dessen Entziehung von der belangten Behörde zu Recht. In § 19 Abs. 2 PassG ist normiert, dass hinsichtlich der Entziehung von Personalausweisen die diesbezüglichen, die Reisepässe betreffenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind. Da der Personalausweis des Einschreiters im jetzigen Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts bereits abgelaufen ist, wurde die von der belangten Behörde im Spruchpunkt 3.) des bekämpften Bescheides verfügte Entziehung des Personalausweises durch die Einfügung des Datums des Gültigkeitsablaufes dieses Ausweises befristet. Denn im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde erfolgte auch die Entziehung des (damals noch gültigen) Personalausweises zu Recht.Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Entscheidung der belangen Behörde vom
- August 2014, Zahl MA 62 – 521959-2014, zu bestätigen. Da der hier entscheidungsrelevante Passversagungsgrund des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG nach den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, leg.cit. auch einen Entziehungsgrund für einen Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer – wie hier vorliegend – noch keine fünf Jahre abgelaufen ist darstellt, erfolgte auch dessen Entziehung von der belangten Behörde zu Recht. In Paragraph 19, Absatz 2, PassG ist normiert, dass hinsichtlich der Entziehung von Personalausweisen die diesbezüglichen, die Reisepässe betreffenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind. Da der Personalausweis des Einschreiters im jetzigen Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts bereits abgelaufen ist, wurde die von der belangten Behörde im Spruchpunkt 3.) des bekämpften Bescheides verfügte Entziehung des Personalausweises durch die Einfügung des Datums des Gültigkeitsablaufes dieses Ausweises befristet. Denn im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde erfolgte auch die Entziehung des (damals noch gültigen) Personalausweises zu Recht. In Anbetracht der gravierenden Verfehlungen des Beschwerdeführers, dem Umstand dass seine (vorzeitige) Entlassung aus dem Strafvollzug erst etwa sechzehn Monate zurückliegt und auch die dreijährige Probezeit noch nicht abgelaufen ist, war auch der von der belangten Behörde verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der verfügten Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises des Einschreiters jedenfalls berechtigt, zumal hiedurch das hohe öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und der Hintanhaltung des internationalen Drogenschmuggels geschützt werden sollte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131Absatz 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Dies insbesondere deshalb, als der Verwaltungsgerichtshof im Zuge seines bereits an obiger Stelle auszugsweise zitierten Erkenntnisses vom
- September 2012, Zahl 2009/18/0168, klargestellt hat, dass die in der im vorliegenden Fall ebenfalls entscheidungsrelevanten Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG enthaltenen Tatbestände grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Unionsbürger-Richtlinie im Einklang stehen und daher auch das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit Einschränkungen unterworfen werden darf, sofern vom Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Unionsbürger-Richtlinie ausgeht, diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist und die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme ebenfalls zu bejahen ist. Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Dies insbesondere deshalb, als der Verwaltungsgerichtshof im Zuge seines bereits an obiger Stelle auszugsweise zitierten Erkenntnisses vom
- September 2012, Zahl 2009/18/0168, klargestellt hat, dass die in der im vorliegenden Fall ebenfalls entscheidungsrelevanten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG enthaltenen Tatbestände grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Unionsbürger-Richtlinie im Einklang stehen und daher auch das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit Einschränkungen unterworfen werden darf, sofern vom Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Unionsbürger-Richtlinie ausgeht, diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist und die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme ebenfalls zu bejahen ist. Im Hinblick auf die dargestellten massiven Verfehlungen des Beschwerdeführers, welcher bis zu seiner Inhaftierung im März 2011 über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr in gewerbsmäßiger Absicht im Rahmen einer kriminellen Organisation mit großen Mengen an Suchtgift (Heroin) handelte, und der daraus getroffenen, zu seinem Lasten ausfallenden Gefährdungsprognose, liegt aber keine Beurteilung einer Rechtsfrage vor, die durch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht oder nur unzureichend bzw. uneinheitlich geklärt worden wäre bzw. der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.103.062.30635.2014