Obsah (17)
§ 69a§ 28§ 53b§ 25a§ 382a§ 81§§ 41a§ 3§ 11§ 46a§ 23§ 52§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 382eRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/34897/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 69aAbs.
1 Z 3 NAG abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau G. J., STA: Serbien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, vom 6.11.2014, Zahl MA35-9/2983270-01, mit welchem der Antrag vom 23.5.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Februar 2015 zur GZ VGW-KO-023/87/2015 mit 74,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Februar 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 74,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto ... einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Februar 2015 zur GZ VGW-KO-023/87/2015 mit 74,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Februar 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 74,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto ... einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. November 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2983270-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz
§ 69aNAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6.
November 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2983270-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz
Paragraph 69 a, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer eingebrachten Antragsbegründung nicht glaubhaft machen können, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt von Nöten ist. Eine einstweilige Verfügung sei erlassen worden, allerdings habe sich die Landespolizeidirektion Wien gegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ausgesprochen. Somit seien die Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht erfüllt, zumal auch in weiteren eingelangten Schriftsätzen keine neuen Tatsachen, welche der Glaubhaftmachung einer Gefährdung dienen könnten, vorgebracht worden seien. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, die Abweisung ihres Ansuchens sei zu Unrecht erfolgt, da Tatbestandsvoraussetzung zur Erteilung des begehrten Aufenthaltsrechtes lediglich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei. Es sei ihr weiters nicht bekannt, aus welchen Gründen die Landespolizeidirektion Wien die Meinung vertrete, sie erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht. Sie habe weiters bereits darauf hingewiesen, dass sie nach wie vor der Gefahr ausgesetzt sei, sowohl durch ihren Lebensgefährten und Vater ihres Kindes als auch durch ihre Familie im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien geschlagen zu werden. Abschließend beantragte die Einschreiterin die Beischaffung des Aktes ... des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Antragsgemäß wurde auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes am
- Februar 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien nach Beischaffung des oben angeführten Aktes des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie der Landeshauptmann von Wien geladen waren. Die Beschwerdeführerin ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Zustellung der Ladung zu der Verhandlung ist durch persönliche Übernahme der Beschwerdeführerin ausgewiesen, Hinweise auf das Bestehen eines Zustellmangels bestehen nicht. Der Landeshauptmann von Wien nahm an der mündlichen Verhandlung ebenso nicht teil, die Ladung ist ausgewiesen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die 1992 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und verfügte erstmals zwischen dem
- Oktober 2010 und
- Dezember 2010 über einen Wohnsitz in Österreich. Nach weiteren befristeten Wohnsitznahmen ist sie seit
- August 2013 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet, aktuell besteht seit
- Juni 2014 eine Meldung in Wien, R.-Gasse. Mit Eingabe vom
- Mai 2013 brachte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz nach § 69a NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 ein. Begründend führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus:Mit Eingabe vom
- Mai 2013 brachte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz nach Paragraph 69 a, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ein. Begründend führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Ich bin alleinerziehende Mutter von Gi. J., geboren
- Ich habe den Vater von Gi., D. S., StA.: Österreich, im Rahmen einer traditionellen Hochzeit geheiratet, allerdings ohne diese Eheschließung standesamtlich eintragen zu lassen. Nachdem ich mit Gi. schwanger wurde, begann mein Ehemann mich immer wieder zu schlagen und zu prügeln. Er warf mir laufend jedoch unbegründet vor das Kind wäre nicht von ihm sondern von dessen Stiefvater, da wir mit diesem eine Weile im gemeinsamen Haushalt wohnten. Nachdem wir im Juli 2012 in eine Wohnung in Wien, Z.-gasse übersiedelt waren, begann mein Mann mich noch regelmäßiger grob zu misshandeln. Er hat mir abwechselnd mit Fäusten auf den Kopf, ins Gesicht, in den Bauch, überall am Körper geschlagen und fast bis zur Ohnmacht gewürgt, sowie mit Füßen in den Bauch und auf den Kopf getreten. Mein Mann hat mich immerzu geohrfeigt und oft an den Haaren durch die Wohnung gezogen. Er hat dabei niemals Rücksicht darauf genommen, dass ich mit Gi. schwanger war. Oft war ich nach solchen Vorfällen völlig zugeschwollen im Gesicht und hatte blaue Flecken und starke Schmerzen am ganzen Körper. In der Regel hat mich mein Ehemann danach aus der Wohnung geschmissen. Etliche Male bin ich auch selbst von meinem Ehemann aus Angst um mein Leben und das Leben meiner damals ungeborenen Tochter geflüchtet. Mein Ehemann hat es aber oft geschafft mich dann doch zur Rückkehr zu überreden, da er mir immer wieder damit gedroht hat, dass mich die Polizei einsperren würde. Auch hat er mich wiederkehrend getäuscht, dass er einen Aufenthaltstitel für mich beantragen würde. 2013 gebar ich meine Tochter Gi.. Allerdings hörten die Misshandlungen meines Ehemannes nicht auf. Unsere damaligen Nachbarn haben oft die Polizei verständigt, auch die zuständige Hausverwaltung kann die Gewaltausbrüche meines Ehemannes mir gegenüber bestätigen. Mein Mann hat mich auch nach der Geburt von Gi. nach den Prügelorgien samt unserer Tochter vor die Tür gesetzt. Er hat mich massiv eingeschüchtert und bedroht, sodass ich nie eine Anzeige gegen ihn gewagt habe. Mein Mann hat immer wieder gesagt, dass ich von der Polizei eingesperrt werde und mir meine Tochter weggenommen wird. Auch hat er mich damit bedroht, dass ich im Falle einer Anzeige noch mehr Probleme von ihm bekommen würde. Nachdem mich mein Mann wieder einmal stark verprügelt hatte, flüchtete ich schließlich zur Verwandtschaft meines Mannes zusammen mit meiner Tochter Gi.. Allerdings begann mein Ehemann auch seine Verwandtschaft zu bedrohen und war ich auch dort vor ihm nicht mehr sicher. Daher flüchtete ich mit Gi. am 19.04.2013 in ein Wiener Frauenhaus und suchte Hilfe und Beratung im Migrantlnnenzentrum der Caritas Wien. Ich beantragte eine einstweilige Verfügung
§ 382aAbs.
1 EO gegen meinen Mann. Diese wurde auch per Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien erlassen. Auch jetzt, im Frauenhaus, erfuhr ich, dass mein Ehemann meinen Aufenthaltsort herauszufinden versucht und fürchte sehr um die Sicherheit von meiner Tochter und mir. Ich werde auch vom Amt für Jugend und Familie fachkundig unterstützt und beraten. Ich bin aktuell dabei die Vaterschaft von Gi. feststellen zu lassen und etwaige Unterhaltsansprüche für meine Tochter entsprechend einzuklagen.Ich beantragte eine einstweilige Verfügung
Paragraph 382 a, Absatz eins, EO gegen meinen Mann. Diese wurde auch per Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien erlassen. Auch jetzt, im Frauenhaus, erfuhr ich, dass mein Ehemann meinen Aufenthaltsort herauszufinden versucht und fürchte sehr um die Sicherheit von meiner Tochter und mir. Ich werde auch vom Amt für Jugend und Familie fachkundig unterstützt und beraten. Ich bin aktuell dabei die Vaterschaft von Gi. feststellen zu lassen und etwaige Unterhaltsansprüche für meine Tochter entsprechend einzuklagen. Ich habe mit meiner Tochter keine Möglichkeit zurück nach Serbien zu fahren. Durch die traditionelle Hochzeit mit meinem gewalttätigen Ehemann fühlt sich meine Ursprungsfamilie für mich nicht mehr „zuständig“ und kann mich nicht mehr aufnehmen. Ich wüsste nicht, wie ich in Serbien für meine Tochter und mich sorgen könnte. Außerdem habe ich in Serbien viel weniger Möglichkeit vor meinem Ehemann Schutz zu suchen bzw. den nötigen Schutz auch zu bekommen. Mein Ehemann hat mehrmals mir gegenüber geäußert, dass er mich auch in Serbien finden würde. Ich ersuche daher um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
§ 69a
NAG.“Ich habe mit meiner Tochter keine Möglichkeit zurück nach Serbien zu fahren. Durch die traditionelle Hochzeit mit meinem gewalttätigen Ehemann fühlt sich meine Ursprungsfamilie für mich nicht mehr „zuständig“ und kann mich nicht mehr aufnehmen. Ich wüsste nicht, wie ich in Serbien für meine Tochter und mich sorgen könnte. Außerdem habe ich in Serbien viel weniger Möglichkeit vor meinem Ehemann Schutz zu suchen bzw. den nötigen Schutz auch zu bekommen. Mein Ehemann hat mehrmals mir gegenüber geäußert, dass er mich auch in Serbien finden würde. Ich ersuche daher um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 69 a, NAG.“ Mit Eingabe vom
- Oktober 2014 führte die Beschwerdeführerin zusätzlich Nachstehendes aus: „Als ich nach Österreich kam, geschah das auf Intervention meiner Familie, insbesondere meines Bruders. Er erhielt von der Familie meines Lebensgefährten 2000 EUR dafür, dass ich an ihn vermittelt wurde. Ich wurde nicht gefragt, ob ich damit einverstanden bin. Vielmehr war ich daheim ebenfalls den Gewaltausbrüchen und Drohungen meines Bruders ausgesetzt. Genauso ging es in Wien weiter, nur dass mein Lebensgefährte, Herr S., mich verprügelte. Vor der Geburt meiner Tochter verlor ich dadurch zwei ungeborene Kinder. Auch während der Schwangerschaft mit Gi. wurde ich durch Herrn S. regelmäßig misshandelt. Eine Rückkehr nach Serbien kam nicht in Frage. Mein Bruder hatte das Geld erhalten. In Serbien gab es keinerlei Ressourcen für mich und meine Tochter. Ich hätte nur in das Haus meines Vaters zurückkehren können. Ohne eigenes Einkommen und ohne Perspektiver auf irgendeine Arbeit. Im gleichen Haus wohnt mein Bruder. Dieser stellte von Anfang an klar, dass eine Rückkehr ausgeschlossen ist. Nach der Trennung von Herr S. versuchte meine Familie erneut mich an einen in Wien lebenden Mann zu „vermitteln". Dieser wollte aber auf keinen Fall ein Kind bei sich aufnehmen. Meine Familie versuchte mich davon zu überzeugen Gi. wegzugeben, bzw. ihnen zu überlassen. Das kam für mich nicht in Frage. Ich habe bereits in meiner Kindheit viel Gewalt durch meine Familie erfahren, ich will auf keinen Fall dass meine Tochter so aufwachsen muss. Nachdem ich mich geweigert habe, den von meinem Bruder vorgeschlagenen Mann zu heiraten und Gi. wegzugeben, kam es zu einem Kontaktabbruch. Meine Familie kann meine Entscheidung nicht akzeptieren, sie haben lange versucht mich diesbezüglich unter Druck zu setzen. Mit einer Rückkehr nach Serbien droht mir eine erneute Zwangsverheiratung bzw. Vermittlung und möglicherweise die Trennung von meiner Tochter. Alles was ich mir wünsche ist eine gute Zukunft für mich und meine Tochter. In den 1,5 Jahren die ich auf den Visumsbescheid gewartet habe, ist es mir gelungen gut Deutsch zu lernen. Ich kann mich ohne Probleme in der deutschen Sprache verständigen. Ich möchte nicht auf staatliche Gelder angewiesen sein, sondern arbeiten und meiner Tochter eine positive Zukunft ohne Gewalt bieten. Ich bin überzeugt davon, dass ich mit einer Aufenthaltserlaubnis sofort eine Anstellung finden würde.“ Die Beschwerdeführerin schloss zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt, zumindest jedoch vor dem Herbst 2011, eine traditionelle Ehe mit dem 1990 geborenen Herrn D. S., eine standesamtliche Trauung fand nicht statt. Herr S. ist österreichischer Staatsangehöriger. Aus dieser Verbindung stammt die 2013 geborene Gi. J.. Die Beschwerdeführerin lebte mit Herrn J. anfangs in der Wohnung seiner Eltern, wobei er die Beschwerdeführerin seit Mai 2012 misshandelte. Im Dezember 2012 zog das Paar dennoch in eine gemeinsame Wohnung in Wien, Z.-gasse, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin durch Herrn S. misshandelt wurde. Neben körperlichen Misshandlungen wurde die Beschwerdeführerin durch Herrn S. auch mehrmals aus der gemeinsamen Wohnung geworfen. Nachdem diese Übergriffe auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter nicht aufhörten, begab sich die Beschwerdeführerin am
- April 2013 in den Schutz eines Frauenhauses. Mit Beschluss vom
- Mai 2013 erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Zahl ... gegen Herrn D. S. eine einstweilige Verfügung nach § 382e Abs. 1 EO, mit welcher diesem aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme persönlich als auch brieflich, telefonisch oder in sonstiger Weise mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter zu vermeiden, wobei Kontakte mit dem Kind auf Grund eines gerichtlich festgelegten Kontaktrechtes hiervon ausgenommen wurden. Diese einstweilige Verfügung wurde mit einem Jahr ab deren Zustellung befristet und war bis zum
- Mai 2014 wirksam. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Verfügung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft, eine weitere Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfolgte nicht.Mit Beschluss vom
- Mai 2013 erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Zahl ... gegen Herrn D. S. eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 e, Absatz eins, EO, mit welcher diesem aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme persönlich als auch brieflich, telefonisch oder in sonstiger Weise mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter zu vermeiden, wobei Kontakte mit dem Kind auf Grund eines gerichtlich festgelegten Kontaktrechtes hiervon ausgenommen wurden. Diese einstweilige Verfügung wurde mit einem Jahr ab deren Zustellung befristet und war bis zum
- Mai 2014 wirksam. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Verfügung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft, eine weitere Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfolgte nicht. Der letzte Übergriff des Herrn S. gegen die Beschwerdeführerin ereignete sich am
- Februar 2014, indem dieser die Beschwerdeführerin ihren Angaben vor der Landespolizeidirektion Wien zufolge per SMS gefährlich bedrohte. Seit diesem Zeitpunkt erfolgten keine Übergriffe mehr. Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien dort Gewalt durch ihre Angehörigen ausgesetzt sein würde, kann nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der letzte Übergriff durch Herrn D. S. gegen die Beschwerdeführerin am
- Februar 2014 stattfand, gründet sich auf die Tatsache, dass spätere Übergriffe von der Einschreiterin, trotz entsprechender Möglichkeit hierzu und Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde, weder behauptet noch bescheinigt wurden und auch die durch das Verwaltungsgericht Wien zur Abklärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69a Abs. 1 Z 3 NAG anberaumte mündliche Verhandlung durch die Beschwerdeführerin trotz durch persönliche Übernahme ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht besucht wurde. Somit war mangels Vorliegens gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass weitere, die Notwendigkeit der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt indizierende Bedrohungen oder gar Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin durch Herrn S. seit
- Februar 2014 nicht mehr stattfanden. Die Feststellung, dass der letzte Übergriff durch Herrn D. S. gegen die Beschwerdeführerin am
- Februar 2014 stattfand, gründet sich auf die Tatsache, dass spätere Übergriffe von der Einschreiterin, trotz entsprechender Möglichkeit hierzu und Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde, weder behauptet noch bescheinigt wurden und auch die durch das Verwaltungsgericht Wien zur Abklärung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG anberaumte mündliche Verhandlung durch die Beschwerdeführerin trotz durch persönliche Übernahme ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht besucht wurde. Somit war mangels Vorliegens gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass weitere, die Notwendigkeit der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt indizierende Bedrohungen oder gar Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin durch Herrn S. seit
- Februar 2014 nicht mehr stattfanden. Die unterbliebene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Serbien im Falle ihrer Rückkehr Gewalt durch Angehörige ausgesetzt sein würde, gründet sich einerseits auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zwar behauptete, dass nach der Verweigerung einer „Zwangsheirat“ durch ihre Familie der Kontakt abgebrochen worden sei und sie weiters in Serbien weitaus weniger Schutz vor ihrem ehemaligen Lebensgefährten genießen würde als in Österreich, diese Behauptungen jedoch nicht einmal ansatzweise – etwa durch die Namhaftmachung von Zeugen oder die Beantragung oder Vorlage sonstiger Beweismittel - bescheinigte. Auch steht zu bedenken, dass der Vater des gemeinsamen Kindes österreichischer Staatsangehöriger ist und sich im gesamten Akt keine Hinweise darauf finden, dieser würde sich in Serbien aufhalten bzw. würde er seiner ehemalige Lebensgefährtin im Falle deren Ausreise nach Serbien folgen. Zusätzlich ist auch in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien oblegen wäre, ihr diesbezügliches Vorbringen zu konkretisieren bzw. hierfür allfällige Bescheinigungsmittel anzubieten oder vorzulegen. Dies jedoch hat die Einschreiterin unterlassen. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf den in der Verhandlung verlesenen Akt des Bezirksgerichtes Innerer Stadt Wien, Zahl .... Rechtlich folgt daraus:
§ 81Abs.
23 NAG sind Verfahren
§§ 41aAbs.
9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
§ 3Abs.
1 anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde
§ 3Abs.
1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind Verfahren
Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 3Abs.
2 NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
Paragraph 3, Absatz 2, NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
§ 69aAbs.
1 NAG in der Fassung vor BGBl. IU Nr. 87/2012 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
§ 11Abs.
1 Z 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
§ 11Abs.
2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen:
Paragraph 69 a, Absatz eins, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt IU Nr. 87 aus 2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Fremde stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht;1. wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Fremde stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht;
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel;
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist oder
- wenn es sich a)Litera a um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) handelt oderum einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) handelt oder b)Litera b für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht
§ 23Abs.
4 abgeleitet werden kannfür einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht
Paragraph 23, Absatz 4, abgeleitet werden kann und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19.und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19,
§ 69aAbs.
2 NAG in der vorerwähnten Fassung hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen.
Paragraph 69 a, Absatz 2, NAG in der vorerwähnten Fassung hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen.
§ 11
Abs.
Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
§ 54
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 63
oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am
- Mai 2013, sohin vor dem
- Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann
den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien
§ 3Abs.
2 NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 23. Mai 2013, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann
den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 69a Abs. 1 Z 3 NAG ergibt sich, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens der Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 NAG amtswegig oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen ist, wenn der nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 69aAbs.
2 NAG hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Im gegenständlichen Fall hat die Landespolizeidirektion Wien in ihrer begründeten Stellungnahme vom 15. Juli 2014 dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbewilligung nicht vorlägen. Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ergibt sich, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens der Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG amtswegig oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen ist, wenn der nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Paragraph 69 a, Absatz 2, NAG hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, dieser Bestimmung vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Im gegenständlichen Fall hat die Landespolizeidirektion Wien in ihrer begründeten Stellungnahme vom
- Juli 2014 dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbewilligung nicht vorlägen. Soweit die belangte Behörde ihre antragsabweisende Entscheidung auf diesen Umstand stützt ist festzuhalten, dass § 44b Abs. 2 NAG in der hier maßgeblichen Fassung analog zu § 69a Abs. 2 NAG eine Verständigungsobliegenheit sowie die Einholung einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu § 44b Abs. 2 NAG aus, dass die Niederlassungsbehörde an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht gebunden ist (vgl. VwGH,
- Juli 2011, Zl. 2011/22/0148,
- November 2012, Zl. 2011/22/0085). § 69a Abs. 2 NAG sollte sicherstellen, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen
§ 69a
NAG Kenntnis erlangen und im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden berichten. Obwohl somit die Aufgaben der Landespolizeidirektion im vorliegenden Verfahren jene im Sinne des § 44b Abs. 2 NAG überschreiten und die Fremdenpolizeibehörde wie ebendort nicht auf die bloße Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen beschränkt ist, ist festzuhalten, dass eine Bindung der Aufenthaltsbehörden an eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion auch im Verfahren nach § 69a NAG dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und auf Grund des analogen Zweckes dieser Bestimmungen, nämlich so die Einbeziehung der Sicherheitsbehörden in das Aufenthaltsverfahren sicherzustellen, die zu § 44b Abs. 2 NAG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren nach § 69a NAG als anwendbar erscheint.Soweit die belangte Behörde ihre antragsabweisende Entscheidung auf diesen Umstand stützt ist festzuhalten, dass Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in der hier maßgeblichen Fassung analog zu Paragraph 69 a, Absatz 2, NAG eine Verständigungsobliegenheit sowie die Einholung einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG aus, dass die Niederlassungsbehörde an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht gebunden ist vergleiche VwGH, 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0148, 23. November 2012, Zl. 2011/22/0085). Paragraph 69 a, Absatz 2, NAG sollte sicherstellen, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen
Paragraph 69 a, NAG Kenntnis erlangen und im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden berichten. Obwohl somit die Aufgaben der Landespolizeidirektion im vorliegenden Verfahren jene im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG überschreiten und die Fremdenpolizeibehörde wie ebendort nicht auf die bloße Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen beschränkt ist, ist festzuhalten, dass eine Bindung der Aufenthaltsbehörden an eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion auch im Verfahren nach Paragraph 69 a, NAG dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und auf Grund des analogen Zweckes dieser Bestimmungen, nämlich so die Einbeziehung der Sicherheitsbehörden in das Aufenthaltsverfahren sicherzustellen, die zu Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren nach Paragraph 69 a, NAG als anwendbar erscheint. Dementsprechend ist das Gericht an die negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom
- Juli 2014 nicht gebunden und sind daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69a Abs. 1 Z 3 NAG einer eigenständigen Beurteilung zuzuführen. Dementsprechend ist das Gericht an die negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom
- Juli 2014 nicht gebunden und sind daher die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG einer eigenständigen Beurteilung zuzuführen. Der gegenständliche Aufenthaltstitel ist demnach dann zu erteilen, wenn der Antragsteller Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b oder 382e erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der gegenständliche Aufenthaltstitel ist demnach dann zu erteilen, wenn der Antragsteller Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 382 b, oder 382e erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung, ob eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können, ist auszuführen, dass diese Frage die Aufenthaltsbehörde selbst zu beurteilen hat. Mit dieser Bestimmung sind jene Fälle gemeint, in denen das Verhalten des Täters zwar den Tatbildern der §§ 382b oder 382e der Exekutionsordnung entspricht, eine einstweilige Verfügung jedoch lediglich mangels aktuellen Bedrohungsszenarios nicht erlassen werden konnte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Täter sich in Haft befindet, abgeschoben wurde oder flüchtig ist.Zur Tatbestandsvoraussetzung, ob eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können, ist auszuführen, dass diese Frage die Aufenthaltsbehörde selbst zu beurteilen hat. Mit dieser Bestimmung sind jene Fälle gemeint, in denen das Verhalten des Täters zwar den Tatbildern der Paragraphen 382 b, oder 382e der Exekutionsordnung entspricht, eine einstweilige Verfügung jedoch lediglich mangels aktuellen Bedrohungsszenarios nicht erlassen werden konnte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Täter sich in Haft befindet, abgeschoben wurde oder flüchtig ist. Wie oben festgestellt wurde die Beschwerdeführerin auf Grund zahlreicher Übergriffe durch ihren damaligen Lebensgefährten Opfer von Gewalt. Auch steht fest, dass eine einstweilige Verfügung
§ 382eEO gegen den Täter auf Antrag der Beschwerdeführerin erlassen wurde.
Wie oben festgestellt wurde die Beschwerdeführerin auf Grund zahlreicher Übergriffe durch ihren damaligen Lebensgefährten Opfer von Gewalt. Auch steht fest, dass eine einstweilige Verfügung
Paragraph 382 e, EO gegen den Täter auf Antrag der Beschwerdeführerin erlassen wurde. Im Hinblick auf die Beurteilung der Notwendigkeit der Erteilung der begehrten Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor (weiterer) Gewalt ist einleitend festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung dieser zu Grunde zu legen hat. Insbesondere hat es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin durch ihren ehemaligen Lebensgefährten derart gefährdet ist, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Hintanhaltung ebendieser Gefahr notwendig ist, widrigenfalls diese weiterer Gewalt ausgesetzt sein würde. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der letzte Übergriff durch den ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin – es handelte sich damals um via SMS übermittelte Drohungen – vor mehr als einem Jahr stattfand und die Beschwerdeführerin keinerlei weitere Vorfälle mehr bescheinigte oder zumindest behauptete. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass die oben bezeichnete einstweilige Verfügung mit
- Mai 2014 ihre Wirksamkeit verloren hat und ein weiterer Antrag auf Erlassung einer solchen nach Zurückweisung eines Verlängerungsansuchens, welches sich ebenso auf den Vorfall vom
- Februar 2014 stützte, bei Gericht nicht eingebracht wurde. Dies lässt zweifelsohne den Schluss zu, dass seit Mai 2014 eine die Erlassung einer solchen Verfügung rechtfertigende Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin nicht mehr vorlag und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür auch nicht möglich wäre. Weiters darf gegenständlich nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme völlig unbewiesener Behauptungen in ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2014 als auch im eingebrachten Rechtsmittel ihrer Obliegenheit, die Notwendigkeit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zum Schutz vor Gewalt glaubhaft zu machen, in keiner Weise nachkam. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom
- Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom
- April 1998, 97/06/0225).Weiters darf gegenständlich nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme völlig unbewiesener Behauptungen in ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2014 als auch im eingebrachten Rechtsmittel ihrer Obliegenheit, die Notwendigkeit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zum Schutz vor Gewalt glaubhaft zu machen, in keiner Weise nachkam. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom
- Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH vom
- April 1998, 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom
- März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom
- März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Des Weiteren normiert das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in § 29 Abs. 1 eine besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dazu ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.Des Weiteren normiert das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Paragraph 29, Absatz eins, eine besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dazu ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Hierzu ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zumindest oblegen wäre, entsprechende Bescheinigungsmittel für ihre Darlegungen der Behörde oder im Rechtsmittelverfahren dem Gericht vorzulegen oder die Aufnahme solcher Beweismittel zumindest zu beantragen. Feststeht jedoch, dass mit Ausnahme der dargestellten und oben wiedergegebenen Behauptungen der Einschreiterin, sie werde von ihrem ehemaligen Lebensgefährten bedroht und – neuerdings – von ihrer Familie in Serbien im Falle ihrer Rückkehr auch geschlagen, keinerlei diesbezügliche Bescheinigungsmittel zur derzeitigen Situation vorgelegt oder beantragt wurden und der Beschwerdeführerin somit die vom Gesetz geforderte Glaubhaftmachung nicht gelungen ist. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien die Möglichkeit des Erstattens eines entsprechenden Vorbringens sowie dessen Bescheinigung gehabt hätte, sie sich jedoch durch die Unterlassung der Teilnahme an dieser Verhandlung dieser Möglichkeit begeben hat und sie somit ihrer im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bestehenden besonderen Mitwirkungspflicht nach § 29 Abs. 1 NAG auch nicht entsprochen hat.Hierzu ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zumindest oblegen wäre, entsprechende Bescheinigungsmittel für ihre Darlegungen der Behörde oder im Rechtsmittelverfahren dem Gericht vorzulegen oder die Aufnahme solcher Beweismittel zumindest zu beantragen. Feststeht jedoch, dass mit Ausnahme der dargestellten und oben wiedergegebenen Behauptungen der Einschreiterin, sie werde von ihrem ehemaligen Lebensgefährten bedroht und – neuerdings – von ihrer Familie in Serbien im Falle ihrer Rückkehr auch geschlagen, keinerlei diesbezügliche Bescheinigungsmittel zur derzeitigen Situation vorgelegt oder beantragt wurden und der Beschwerdeführerin somit die vom Gesetz geforderte Glaubhaftmachung nicht gelungen ist. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien die Möglichkeit des Erstattens eines entsprechenden Vorbringens sowie dessen Bescheinigung gehabt hätte, sie sich jedoch durch die Unterlassung der Teilnahme an dieser Verhandlung dieser Möglichkeit begeben hat und sie somit ihrer im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bestehenden besonderen Mitwirkungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, NAG auch nicht entsprochen hat. Somit steht zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin zwar im Zeitraum zwischen Mai 2012 und Februar 2014 Opfer von Gewalt war bzw. zuletzt bedroht wurde, ein aktuelles Bedrohungsszenario, welches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im aktuellen Zeitpunkt als zulässig erscheinen lässt, jedoch nicht Bestand hat. Auch ist es der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise gelungen, die Notwendigkeit der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zum Schutz von Gewalt glaubhaft zu machen. Dementsprechend war die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.34897.2014