Obsah (28)
§ 41§ 25a§ 8§ 24Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 3§ 2§ 17§ 27§ 28§ 1§ 81§ 19§ 21§§ 20d§ 12§ 52§ 54§ 63§ 14a§§ 11§ 291a§ 23§ 7§ 2aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlVGW-151/070/11223/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K
§ 41Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 NAG i
Vm § 24 AuslBG idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 gem. § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des E. B., geb. am ...1970, Staatsangehörigkeit Mazedonien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 19.11.2013, Zl. MA35-9/2994570-01, mit welchem der Antrag vom 09.09.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 gem. Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird
§ 41Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, i
Vm. § 24 AuslBG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsbürger, stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 09.09.2013 vom Inland aus persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ (§ 41 Abs. 2 Z 4 NAG). römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsbürger, stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 09.09.2013 vom Inland aus persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG). Zur beabsichtigten Erwerbstätigkeit führte der Beschwerdeführer in dem für Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmten Formular der Verwaltungsbehörde aus, dass die Gesellschaft Leistungen im Bereich des Baugewerbes (Trockenbau und Spachteln) anbiete und unter anderem über die hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung verfüge. Er sei Einzelunternehmer und erwarte zwei bis drei Aufträge von diversen Subfirmen und private Kunden pro Monat. Er erwarte sich in den ersten beiden Jahren einen Bruttoumsatz des Unternehmens von ca. € 25.000,- bis € 36.000,-. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 4, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.
- Nach Ersuchen durch die Verwaltungsbehörde am 02.10.2013 gelangte das Arbeitsmarktservice Wien in seinem Gutachten für selbstständige Schlüsselkräfte im Sinne des § 24 AuslBG vom 11.10.2013 zu dem Ergebnis, dass der Ausübung des Gewerbes Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer, nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG zukomme. Das Vorliegen eines solchen könne als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolge. Mit der Aktivität des Beschwerdeführers sei kein Kapiteleinsatz im Bundesgebiet sowie keine Beschäftigung von Arbeitskräften verbunden. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liege aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Der Beschwerdeführer sei aus den dargelegten Gründen nicht als selbstständige Schlüsselkraft iSd. § 24 AuslBG zu qualifizieren. römisch eins.
- Nach Ersuchen durch die Verwaltungsbehörde am 02.10.2013 gelangte das Arbeitsmarktservice Wien in seinem Gutachten für selbstständige Schlüsselkräfte im Sinne des Paragraph 24, AuslBG vom 11.10.2013 zu dem Ergebnis, dass der Ausübung des Gewerbes Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer, nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, AuslBG zukomme. Das Vorliegen eines solchen könne als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolge. Mit der Aktivität des Beschwerdeführers sei kein Kapiteleinsatz im Bundesgebiet sowie keine Beschäftigung von Arbeitskräften verbunden. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liege aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Der Beschwerdeführer sei aus den dargelegten Gründen nicht als selbstständige Schlüsselkraft iSd. Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren. I.
- Mit Schreiben vom 29.10.2013 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihm dazu die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 29.10.2013 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihm dazu die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein. I.
- Daraufhin legte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 05.11.2013 die Einkommenssituation des Beschwerdeführers dar und übermittelte als Beweis dafür die entsprechenden Unterlagen. römisch eins.
- Daraufhin legte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 05.11.2013 die Einkommenssituation des Beschwerdeführers dar und übermittelte als Beweis dafür die entsprechenden Unterlagen. I.
- Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 19.11.2013, Zl. MA35-9/2994570-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. § 41 Abs. 4 NAG iVm. § 24 AuslBG idgF abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine selbstständige Schlüsselkraft sei.römisch eins.
- Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 19.11.2013, Zl. MA35-9/2994570-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. Paragraph 41, Absatz 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG idgF abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine selbstständige Schlüsselkraft sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag ohne weiteres habe abgewiesen werden müssen, da die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
§ 24Ausl
BG ein negatives Gutachten, welches Bestandteil dieses Bescheides sei, erstellt habe. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.11.2013 seien dazu jedoch weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital belegt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag ohne weiteres habe abgewiesen werden müssen, da die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
Paragraph 24, AuslBG ein negatives Gutachten, welches Bestandteil dieses Bescheides sei, erstellt habe. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.11.2013 seien dazu jedoch weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital belegt worden. I.
- Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 23.11.2013 zugestellt, richtete sich das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 03.12.2013, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Antrag vom 09.09.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“ mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass das Arbeitsmarktservice am 11.10.2013 über das Verfahren negativ entschieden habe. Er sei jedoch am 27.11.2013 beim Arbeitsmarktservice gewesen und habe er vom Sachbearbeiter Herrn S. die Information erhalten, dass die Firma anerkannt und alles positiv erledigt worden sei und dies direkt an die Magistratsabteilung 35 weitergeleitet werde. Er beantrage, den Bescheid aufzuheben und seinem Antrag vom 09.09.2013 vollinhaltlich stattzugeben. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 23.11.2013 zugestellt, richtete sich das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 03.12.2013, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Antrag vom 09.09.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“ mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass das Arbeitsmarktservice am 11.10.2013 über das Verfahren negativ entschieden habe. Er sei jedoch am 27.11.2013 beim Arbeitsmarktservice gewesen und habe er vom Sachbearbeiter Herrn S. die Information erhalten, dass die Firma anerkannt und alles positiv erledigt worden sei und dies direkt an die Magistratsabteilung 35 weitergeleitet werde. Er beantrage, den Bescheid aufzuheben und seinem Antrag vom 09.09.2013 vollinhaltlich stattzugeben. Diesem Schreiben wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beigelegt. Darin brachte er vor, dass er nach Österreich gekommen sei, da ihm dieses Land gefalle. Aus diesem Grund habe er sich hier zur Gründung einer Firma entschlossen. Er sei immer allen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen und habe für die Zukunft große Pläne. Es sei mit seiner Arbeit sehr erfolgreich und mit dem Geschäftsverlauf zufrieden. I.
- Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 06.12.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 30.01.2014 einlangte.römisch eins.
- Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 06.12.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 30.01.2014 einlangte. I.
- Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.04.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Ermittlung der Sachlage näher bezeichnete aktuelle Nachweise zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel vorzulegen. Dieses an die damalige Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers gerichtete Schreiben wurde dem Verwaltungsgericht Wien seitens des Zustelldienstes 22.04.2014 mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.04.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Ermittlung der Sachlage näher bezeichnete aktuelle Nachweise zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel vorzulegen. Dieses an die damalige Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers gerichtete Schreiben wurde dem Verwaltungsgericht Wien seitens des Zustelldienstes 22.04.2014 mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt. I.
- Daraufhin langten am 18.06.2014 und 12.09.2014 ergänzende Unterlagen die Gesellschaft des Beschwerdeführers betreffend direkt beim Verwaltungsgericht Wien ein.römisch eins.
- Daraufhin langten am 18.06.2014 und 12.09.2014 ergänzende Unterlagen die Gesellschaft des Beschwerdeführers betreffend direkt beim Verwaltungsgericht Wien ein. I.
- Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Folge am 26.11.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Als Zeuge wurde der zuständige Sachbearbeiter des AMS Wien geladen, der die gutachterliche Stellungnahmen gem. § 24 AuslBG vom 11.10.2013 verfasste.römisch eins.
- Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Folge am 26.11.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Als Zeuge wurde der zuständige Sachbearbeiter des AMS Wien geladen, der die gutachterliche Stellungnahmen gem. Paragraph 24, AuslBG vom 11.10.2013 verfasste. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, näher auszuführen, aus welchen Gründen seiner Meinung nach die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei ihm vorliegen. Er erstattete dazu befragt folgendes Vorbringen: „Nach Österreich bin ich gekommen, um hier eine Arbeit zu finden. Ich war in Österreich immer selbstständig erwerbstätig, ich habe in Österreich ein Einzelunternehmen und seit Jänner 2014 eine GmbH. Die GmbH führt Bautätigkeiten aus, so etwa eine Fassadengestaltung und ich versuche Bauaufträge in allen Bereichen zu lukrieren. Ich habe erst seit September 2014 einen diesbezüglichen Gewerbeschein und konnte ich erst mit der Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt beginnen. Mit dem Einzelunternehmen führte ich im Jahre 2014 bis September insgesamt vier Aufträge durch. Ich erhielt dafür ungefähr € 40.000, wovon mir die Hälfte an Gewinn verblieben ist. Diese Aufträge habe ich ohne Zuhilfenahme von Mitarbeitern alleine persönlich durchgeführt. Die GmbH hat bislang seit September 2014 insgesamt fünf Aufträge lukriert. Das Auftragsvolumen beläuft sich in etwa auf € 235.
- Diese Arbeiten führe ich als Subunternehmer durch. Die ursprünglichen Auftraggeber sind private Dritte. Derzeit beschäftige ich mindestens zehn Personen; mit dem letzten unterzeichneten Auftrag über eine Dachdeckung im Wert von € 120.000 beginne ich am 07.12.2014, ich plane dabei mindestens zehn Personen Vollzeit einzusetzen. Die Arbeiten werden ungefähr drei bis vier Monate dauern. Möglicherweise kann ich bei demselben Auftraggeber in der Zukunft zwei weitere Aufträge durchführen, die sich ungefähr im selben Ausmaß bewegen werden. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH ist mein Sohn, der eine dreijährige Universitätsausbildung in Mazedonien absolvierte. Derzeit macht er seinen Master in Mazedonien. Er kommt während des Studienjahres ungefähr ein bis zweimal im Jahr nach Österreich, bzw. in den Ferien öfter. Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel. Die gesamte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mache ich persönlich und kümmere mich auch um die Auftragsakquisition. Befragt zu der Auskunft der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, betreffend offener Beitragsleistungen für das Einzelunternehmen für den Zeitraum 1.1.2012 bis 30.9.2014, kann ich nicht angeben, ob noch Beträge offen sind. Wieviel Umsätze ich heuer bzw. im nächsten Jahr erwirtschaften werde, kann ich aus heutiger Sicht noch nicht sagen, ich schätze maximal € 500.000“. Auf Befragen des Mitarbeiters des AMS führte der Beschwerdeführer zu seiner aktuellen Geschäftstätigkeit ergänzend aus: „Die Arbeitnehmer sind projektbezogen angestellt. Die bisherigen Projekte werden nacheinander abgewickelt, wobei sich lediglich auftragslose Zwischenzeiten von maximal einer Woche ergeben. Während dieser Zeit sind meine Mitarbeiter durchgehend beschäftigt“. In der Folge wurde der zuständige Mitarbeiter des AMS aufgefordert, seine gutachterliche Stellungnahme vom 11.10.2013 insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zuvor getätigten Aussagen näher zu erläutern: „Für die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers fehlt für mich der zusätzliche wirtschaftliche Impuls, zumal diese Aufträge nicht von der Gesellschaft selbst akquiriert werden, sondern als Subunternehmen ausgeführt werden. Damit meine ich, dass sich ein Generalunternehmer am Markt jede Firma als Subunternehmer suchen kann und ein ausreichendes Angebot an Unternehmen vorhanden ist, die ähnliche Bautätigkeiten wie die Gesellschaft des BF ausführen. Im Falle der Gesellschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem bisherigen Vorbringen kein Kapitaltransfer aus dem Ausland. Die Beschäftigten werden lediglich projektbezogen beschäftigt und sei bis dato keinesfalls gewährleistet, dass diese in der Zukunft durchgehend beschäftigt werden. Auf Vorhalt der vom Beschwerdeführer genannten möglichen Folgeaufträge, gebe ich zu bedenken, dass diese in der Baubranche sich nie sicher ergeben. Der Beschwerdeführer bestätigt diesbezüglich, dass er bislang kein Kapital aus dem Ausland für seine Geschäftstätigkeit eingesetzt hat. Im Ergebnis komme ich zu der Beurteilung, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im Zuge der im Jänner gegründeten GmbH keinen maßgeblichen wirtschaftlichen Impuls für die österreichische Wirtschaft darstellt“. Dazu erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Firma T. von einem Baumeister betrieben wird, der eigenständig Aufträge sucht und diese dann mit Betrieben seines Vertrauens ausführt, und gab befragt weiters an: „Bislang hat die Gesellschaft lediglich den handelsrechtlichen Gesellschafter Vollzeit beschäftigt, der gewerberechtliche Gesellschafter ist lediglich im gesetzlichen Ausmaß von 20 Stunden beschäftigt. Zusätzlich sind derzeit zwei Teilzeit und zwei geringfügig beschäftigt. Heute unterschreibe ich den Auftrag für die Dachsanierung, nächste Woche einen weiteren Auftrag vom selben Baumeister bei der Firma T. über eine weitere Dachsanierung, die im Anschluss erfolgen soll. Insgesamt schätze ich mit einer Gesamtarbeitszeit von mindestens sechs Monaten“. Zu diesem Vorbringen erklärte der Mitarbeiter des AMS: „Daraus ergibt sich keine maßgebliche Änderung der Beurteilungslage, da es bereits genügend Firmen in der Baubranche gibt, die diese Arbeiten durchführen könnten. Für mich ist generell im Baugewerbe eine dauerhafte Anstellung der Beschäftigten nicht gewährleistet und kann ich daher aus der vom Beschwerdeführer dargelegten Sachlage nicht erkennen, dass durch die Tätigkeit der Gesellschaft des Beschwerdeführers eine dauerhafte Anstellung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen gewährleistet ist“. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels befragt: „Mein derzeitiges monatliches Einkommen beträgt ca. € 2.000 netto. Ich wohne in einer von mir auf die Dauer von fünf Jahren angemieteten Wohnung und verfüge ich über meine Beschäftigung über eine Sozialversicherung. Auf Vorhalt meines seit Mai 2010 ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich ohne hiezu über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen, gebe ich an, dass ich erstmals am 9.9.2013 einen ersten [den gegenständlichen] Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt habe. Warum ich nicht schon früher einen Antrag eingebracht habe, kann ich nicht sagen. Meine Frau und die vier Kinder sind erstmals glaublich im August 2010 nach Österreich gekommen. Sie sind dann fünf bis sieben Monate in Österreich geblieben und danach wieder nach Mazedonien zurück. Im Jahre 2011 waren sie insgesamt sieben Monate hier, wovon sie fünf Monate ununterbrochen aufhältig waren. Auch im Jahre 2012 hat sich meine Familie für sieben Monate in Österreich aufgehalten, auch dabei vier Monate ununterbrochen. Im Jahre 2013 hat meine älteste Tochter in Wien mit der Schule begonnen und hat sich meine gesamte Familie während des gesamten Jahres in Österreich aufgehalten. Im Jahre 2014 ist meine Frau im Jänner für drei Monate nach Mazedonien, während dieser Zeit haben sich meine drei Kinder Ba., geb. 2011, A., geb. 2007 und Ed., geb. 1995 ununterbrochen bei mir aufgehalten. Meine Frau N., geb. 1970, musste im Jänner 2014 aufgrund der Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes nach Mazedonien und ist im April zurückgekommen. Im Juni ist meine Familie dann zwecks Neuausstellung von Reisepässen nach Mazedonien und kehrte Anfang September 2014 wieder zurück. Seit diesem Zeitpunkt befindet sie sich ununterbrochen im Bundesgebiet. Auf Vorhalt des unrechtmäßigen Vorgehens, gebe ich nichts an. Auf die Frage, was das für mich bedeuten würde, wenn der von mir beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden würde, gebe ich an, dass ich keine Ahnung habe, was ich mit den beiden Firmen machen soll. Mir ist bekannt, dass ich während des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels lediglich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet verbleiben darf. Der von mir Teilzeit angestellte Baumeister kann die Firma theoretisch weiterführen, jedoch würde ich bei einer Versagung des Aufenthaltstitels die Firma auflösen. Wenn ich eine negative Entscheidung erhalten würde, würde ich aus Österreich wegziehen und nach Mazedonien zurückgehen, dort habe ich ein Haus und lebt auch die Familie meiner Frau dort. Meine Tochter Ed. kam im Jahre 2010 nach Österreich, zuvor hat sie in Mazedonien die Grundschule absolviert und besucht nunmehr seit September 2014 im Rahmen einer Abendschule die HAK; sie ist in Österreich nicht berufstätig. Meine Tochter A. hat im Schuljahr 2013/14 mit der Volksschule in Österreich begonnen. Mein Sohn Ba. besucht einen Kindergarten.“ In der Folge wurde der Beschwerdeführer seitens des erkennenden Richters auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Rechtsberatung bei einschlägigen NGOs bzw. berufsmäßigen Parteienvertretern zur Abklärung allfälliger möglicher weiterer rechtlicher Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass sich aufgrund des Verhandlungsverlaufs ergebe, dass der Beschwerdeführer zumindest insoweit die deutsche Sprache beherrscht, um sich in einer Verhandlungssituation vor einem österreichischen Gericht ausreichend verständlich zu machen. Ihm wurde aufgetragen, binnen einer Frist von 14 Tagen Nachweise über zukünftige verbindliche Arbeitsaufträge sowie einen aktuellen Auszug seiner Beitragsschuld bei der SVA seine GmbH betreffend vorzulegen. Abschließend befragt, was er im Falle einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels genau tun werde, konnte er dies im Moment nicht genau sagen, sein Kopf sei jetzt leer und er sei völlig konsterniert. Für ihn erscheine es besser die Firma aufzulösen, anstelle sie auch nur für eine begrenzte Zeit von einem anderen führen zu lassen. Er habe in der Vergangenheit für die zu erwartenden Aufträge Material in Höhe von mindestens 40.000 € von der Firma T. gekauft. Er habe keine Ahnung, was er jetzt damit machen soll. I.
- Schließlich langten mit Schriftsatz seines nunmehrigen Vertreters vom 09.12.2014 ergänzende Unterlagen ein. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Verhandlung über weitere Anfang nächsten Jahres abzuschließende Beauftragungen stehe, welche kurz vor dem Abschluss stehen würden. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurden diesbezüglich keine weiteren Nachweise in Vorlage gebracht.römisch eins.
- Schließlich langten mit Schriftsatz seines nunmehrigen Vertreters vom 09.12.2014 ergänzende Unterlagen ein. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Verhandlung über weitere Anfang nächsten Jahres abzuschließende Beauftragungen stehe, welche kurz vor dem Abschluss stehen würden. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurden diesbezüglich keine weiteren Nachweise in Vorlage gebracht. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.1.Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.1.Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde am ...1970 geboren und ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 09.09.2013 vom Inland aus persönlich den gegenständlichen Erstantrag gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1 NAG für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“. Der Beschwerdeführer wurde am ...1970 geboren und ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 09.09.2013 vom Inland aus persönlich den gegenständlichen Erstantrag gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“. Der Beschwerdeführer verfügt seit 09.06.2010 über eine Berechtigung für das Gewerbe „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“. Er war in der Folge in den Jahren 2010 bis 2013 als Einzelunternehmer in dieser Branche tätig und erwirtschafte dabei einen Jahresumsatz von rund EUR 20.000 und einem Bilanzgewinn von rund EUR 16.
- Im Jahre 2014 erwirtschaftete er einen Umsatz iHv. rund EUR 40.
- Der Beschwerdeführer errichtete mit Notariatsakt vom 17.03.2014 seine nunmehrige Firma, die „Ek. gesellschaft m.b.H.“, FBNr. ..., deren alleiniger Gesellschafter er mit einer Hälfte-Einzahlung des Stammkapitals iHv EUR 5.000,- ist. Die Tätigkeit dieses Unternehmens erstreckt sich auf Handel mit Waren aller Art, Baumeister, Spengler, Dachdecker und Schlosser-Arbeiten. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20.08.2014 wurde seiner Gesellschaft gem. § 340 GewO 1994 die Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ genehmigt. Zum handelsrechtlichen, selbstständig vertretungsbefugten Gesellschafter wurde sein Sohn Baj., geb. 1994 bestellt. Bislang konnte der Beschwerdeführer im Jahre 2014 fünf Aufträge mit einem Gesamtvolumen von rund EUR 235.000 sowie für das Jahr 2015 zwei Aufträge mit einem Gesamtvolumen von bislang EUR 194.000 abschließen. Die Gesellschaft beschäftigt derzeit Vollzeit den handelsrechtlichen Geschäftsführer sowie auftragsbezogen regelmäßig zumindest fünf weitere, teilweise teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Firma Fassadengestaltungen und diverse Arbeiten (Trockenbau und Spachteln) als Subunternehmer im Zuge von Wohnungserrichtungen im Altbau aus. Die gesamte Geschäftstätigkeit insbesondere auch die Auftragsakquisition wird durch den Beschwerdeführer persönlich durchgeführt. Sämtliche Aufträge wurden bisher nacheinander ausgeführt und haben sich bislang auftragslose Zwischenzeiten von lediglich maximal einer Woche ergeben; während dieser Zeit waren seine regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter durchgehend angemeldet. Der Beschwerdeführer errichtete mit Notariatsakt vom 17.03.2014 seine nunmehrige Firma, die „Ek. gesellschaft m.b.H.“, FBNr. ..., deren alleiniger Gesellschafter er mit einer Hälfte-Einzahlung des Stammkapitals iHv EUR 5.000,- ist. Die Tätigkeit dieses Unternehmens erstreckt sich auf Handel mit Waren aller Art, Baumeister, Spengler, Dachdecker und Schlosser-Arbeiten. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20.08.2014 wurde seiner Gesellschaft gem. Paragraph 340, GewO 1994 die Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ genehmigt. Zum handelsrechtlichen, selbstständig vertretungsbefugten Gesellschafter wurde sein Sohn Baj., geb. 1994 bestellt. Bislang konnte der Beschwerdeführer im Jahre 2014 fünf Aufträge mit einem Gesamtvolumen von rund EUR 235.000 sowie für das Jahr 2015 zwei Aufträge mit einem Gesamtvolumen von bislang EUR 194.000 abschließen. Die Gesellschaft beschäftigt derzeit Vollzeit den handelsrechtlichen Geschäftsführer sowie auftragsbezogen regelmäßig zumindest fünf weitere, teilweise teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Firma Fassadengestaltungen und diverse Arbeiten (Trockenbau und Spachteln) als Subunternehmer im Zuge von Wohnungserrichtungen im Altbau aus. Die gesamte Geschäftstätigkeit insbesondere auch die Auftragsakquisition wird durch den Beschwerdeführer persönlich durchgeführt. Sämtliche Aufträge wurden bisher nacheinander ausgeführt und haben sich bislang auftragslose Zwischenzeiten von lediglich maximal einer Woche ergeben; während dieser Zeit waren seine regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter durchgehend angemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und durch die Anmietung einer Wohnung im Bundesgebiet über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sein anrechenbares monatliches Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich beläuft sich auf monatlich netto EUR 2.000,-. Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die von ihm angemietete Wohnung belaufen sich auf rund EUR 500, Kreditverpflichtung oder Unterhaltsverpflichtung für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder in Österreich bestehen aktuell keine. Im Ergebnis stehen dem Beschwerdeführer somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an ihn unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 274,06) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto EUR 2.000,- zur Verfügung.Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und durch die Anmietung einer Wohnung im Bundesgebiet über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sein anrechenbares monatliches Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich beläuft sich auf monatlich netto EUR 2.000,-. Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die von ihm angemietete Wohnung belaufen sich auf rund EUR 500, Kreditverpflichtung oder Unterhaltsverpflichtung für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder in Österreich bestehen aktuell keine. Im Ergebnis stehen dem Beschwerdeführer somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an ihn unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 274,06) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG von netto EUR 2.000,- zur Verfügung. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Mai 2010 visumfrei in das Bundesgebiet ein, ist seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und lebt seit diesem Zeitpunkt mit Unterbrechungen im Bundesgebiet, ohne hiezu über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Insbesondere reiste der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 zum Zwecke der Einhaltung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht aus dem Bundesgebiet aus. Er ist daher zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt iSd. § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 iVm Art. 20 Abs. 1 und 1a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
- Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 in Österreich berechtigt.Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Mai 2010 visumfrei in das Bundesgebiet ein, ist seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und lebt seit diesem Zeitpunkt mit Unterbrechungen im Bundesgebiet, ohne hiezu über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Insbesondere reiste der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 zum Zwecke der Einhaltung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht aus dem Bundesgebiet aus. Er ist daher zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins und eins a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
- Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 in Österreich berechtigt. Im Bundesgebiet halten sich derzeit auch seine Frau und die gemeinsamen vier Kinder auf; für diese wurde bislang kein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt. Sie reisten erstmals im August 2010 visumfrei nach Österreich und kehrten im Anschluss nach fünf bis sieben Monaten in ihren Herkunftsstaat zurück. Im Jahre 2011 waren sie insgesamt sieben Monate in Österreich, wovon sie fünf Monate ununterbrochen aufhältig waren. Auch im Jahre 2012 hat sich meine Familie für sieben Monate in Österreich aufgehalten, auch dabei vier Monate ununterbrochen. Ab dem Jahre 2013 hielten sich seine Frau mit den drei Kindern Ba., geb. 2011, A., geb. 2007 und Ed., geb. 1995 während des gesamten Jahres in Österreich auf. Die älteste Tochter begann mit dem Schulbesuch an einer öffentlichen Schule. Im Jahre 2014 kehrte die Mutter infolge der Überschreitung ihres visumfreien Aufenthaltes von Jänner bis April bzw. die gesamte Familie von Juni bis September zwecks Neuausstellung der Reisepässe nach Mazedonien zurück. Seit September 2014 halten sich diese Familienangehörigen des Beschwerdeführers wiederum durchgehend bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt gemeinsam in der vom Beschwerdeführer angemieteten Wohnung im Bundesgebiet auf, ohne dass ihnen hiezu eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Seine Tochter Ed. absolvierte vor ihrer Einreise im Jahre 2010 in Mazedonien die Grundschule und besucht seit September 2014 im Rahmen einer Abendschule die HAK und ist in Österreich nicht berufstätig. Seine Tochter A. begann im Schuljahr 2013/14 mit einer öffentlichen Volksschule in Österreich, sein Sohn Ba. besucht einen Kindergarten. Der älteste Sohn Baj., geb. 1994, und handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft des Beschwerdeführers lebt in Mazedonien und geht dort derzeit noch einer dreijährigen Universitätsausbildung nach. Er hält sich im Bundesgebiet während des Studienjahres lediglich ein bis zweimal sowie in den Ferien auf. Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben.Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen, durch die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.11.2014 sowie durch die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu seiner Geschäftstätigkeit und durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche Veränderung der aktuellen Sachlage ergeben hat und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zur bisherigen Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen insofern glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den von ihm im Verlauf des Verfahrens der Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Unterlagen. Mangels der Vorlage entsprechender Nachweise über die tatsächliche Beschäftigung weiterer Arbeitnehmer bzw. über weitere Auftragszuschläge, so wie in der Beschwerdeverhandlung besprochen, konnte in Zusammenschau mit den Ausführungen des Mitarbeiters des AMS in der Beschwerdeverhandlung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht die gesicherte Beschäftigung von 10 Vollzeit-Arbeitnehmern durch die Gesellschaft des Beschwerdeführers festgestellt sowie von einer stabilen Auftragslage insbesondere während des Zeitraums der Gültigkeit des beantragten Aufenthaltstitels ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung genannte Auftragsvolumen sowie die in Aussicht gestellten weiteren Aufträge und die geplante Beschäftigung von zehn weiteren Arbeitnehmer für die Durchführung dieser Aufträge im Jahre 2014 aus Sicht des erkennenden Richters – sofern diese in einem allenfalls vom Beschwerdeführer angestrengten neuerlichen Verfahren hinreichend belegt werden – im Zuge einer neuerlichen Antragstellung in der Zukunft durchaus Hinweise darstellen können, die auch im Sinne der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes den Schluss zulassen können, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in einer Prognoseentscheidung vorliegen könnten. Dies insbesondere dann, wenn von einer regelmäßigen und auf Dauer ausgelegten Anstellung von zumindest zehn Vollzeit-Arbeitskräften infolge einer weiteren stabilen Auftragslage mit einem durchschnittlichen Umsatz von mehr als EUR 100.000 und somit von einem langfristig gesicherten Unternehmen ausgegangen werden kann (vgl. in diesem Sinne VGW vom 28.03.2014, VGW-151/070/21146/2014).Das Verwaltungsgericht Wien verkennt in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung genannte Auftragsvolumen sowie die in Aussicht gestellten weiteren Aufträge und die geplante Beschäftigung von zehn weiteren Arbeitnehmer für die Durchführung dieser Aufträge im Jahre 2014 aus Sicht des erkennenden Richters – sofern diese in einem allenfalls vom Beschwerdeführer angestrengten neuerlichen Verfahren hinreichend belegt werden – im Zuge einer neuerlichen Antragstellung in der Zukunft durchaus Hinweise darstellen können, die auch im Sinne der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes den Schluss zulassen können, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in einer Prognoseentscheidung vorliegen könnten. Dies insbesondere dann, wenn von einer regelmäßigen und auf Dauer ausgelegten Anstellung von zumindest zehn Vollzeit-Arbeitskräften infolge einer weiteren stabilen Auftragslage mit einem durchschnittlichen Umsatz von mehr als EUR 100.000 und somit von einem langfristig gesicherten Unternehmen ausgegangen werden kann vergleiche in diesem Sinne VGW vom 28.03.2014, VGW-151/070/21146/2014). Die Feststellungen zu seinen aktuellen privaten und familiären Lebensverhältnissen ergeben sich aus seinen diesbezüglichen überzeugenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie durch eigene Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien im Zentralen Melderegister. Von seinen ausreichenden Sprachkenntnissen konnte sich der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung einen überzeugenden Eindruck machen. Die weiteren Feststellungen Gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. II.
- Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
- Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.
Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.
Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 23.11.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde fristgerecht am 03.12.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 30.01.2014 ein.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 23.11.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde fristgerecht am 03.12.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 30.01.2014 ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist
§ 3Abs.
1 mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 Vw
Gbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist
Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 03.12.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 03.12.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.
§ 2Vw
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
§ 17Vw
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.
Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.
- Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
§ 1Abs.
1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt
Absatz 2 nicht für Fremde, die
- nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
- nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
- nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
- nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
- nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
- nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
§ 81Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, anzuwenden.
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, anzuwenden.
§ 19Abs.
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
§ 19Abs.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat
Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind
Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind
Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
- in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Erstanträge sind
§ 21Abs.
1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind
Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. II.3.2.2.1. Gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
§ 24Ausl
BG vorliegt.römisch zwei.3.2.2.
- Gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 24, AuslBG vorliegt. Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte” sind
Absatz 3 von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde
§§ 20doder 24 Ausl
BG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der AntragEntscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte” sind
Absatz 3 von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde
Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung
§§ 19bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder1.
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung
Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
- wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
- wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren
Absatz 4 ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren
Absatz 4 ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
§ 24Ausl
BG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens
§ 41
NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit zu erstellen. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen wird dann angenommen werden können, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist, oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern wir, oder mit der Niederlassung der Schlüsselkraft ein Transfer von Know-how oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist, oder das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat.
Paragraph 24, AuslBG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens
Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit zu erstellen. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen wird dann angenommen werden können, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist, oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern wir, oder mit der Niederlassung der Schlüsselkraft ein Transfer von Know-how oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist, oder das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat. Vor der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens wird von der Landesgeschäftsstelle sinnvoller Weise zu prüfen sein, ob die Schlüsselkraft überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Prüfungsmaßstab ist nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Arbeitsgesellschaftern (§ 2 Abs. 4 AuslBG) ist außerdem erforderlich, dass sie tatsächlich einen persönlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Ergibt diese Vorprüfung, dass der Fremde gar keine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt bzw. als Arbeitsgesellschafter keinen wesentlichen Einfluss persönlich ausüben kann, wird sich die Prüfung eines allfälligen gesamtwirtschaftlichen Nutzens erübrigen und das Gutachten auf die Feststellung beschränken, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden kann.Vor der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens wird von der Landesgeschäftsstelle sinnvoller Weise zu prüfen sein, ob die Schlüsselkraft überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Prüfungsmaßstab ist nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Arbeitsgesellschaftern (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG) ist außerdem erforderlich, dass sie tatsächlich einen persönlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Ergibt diese Vorprüfung, dass der Fremde gar keine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt bzw. als Arbeitsgesellschafter keinen wesentlichen Einfluss persönlich ausüben kann, wird sich die Prüfung eines allfälligen gesamtwirtschaftlichen Nutzens erübrigen und das Gutachten auf die Feststellung beschränken, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. Im Gutachten ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden von gesamtwirtschaftlichem Nutzen oder eben nicht ist, wobei die jeweiligen Gründe darzustellen sind. Das Gutachten ist sodann gemeinsam mit dem Antrag und den Prüfungsunterlagen umgehend der Aufenthaltsbehörde zu übermitteln. Im Falle eines negativen Gutachtens wird der Antrag
§ 41Abs.
4 letzter Satz NAG vor Ablauf von sechs Wochen ohne weiteres abgewiesen (vgl. Deutsch/Neurath/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, Erl. § 24, März 2012, S. 403ff).Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. Im Gutachten ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden von gesamtwirtschaftlichem Nutzen oder eben nicht ist, wobei die jeweiligen Gründe darzustellen sind. Das Gutachten ist sodann gemeinsam mit dem Antrag und den Prüfungsunterlagen umgehend der Aufenthaltsbehörde zu übermitteln. Im Falle eines negativen Gutachtens wird der Antrag
Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz NAG vor Ablauf von sechs Wochen ohne weiteres abgewiesen vergleiche Deutsch/Neurath/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, Erl. Paragraph 24,, März 2012, S. 403ff). Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbstständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (VwGH 13.10.2011, 2008/22/0850). Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbstständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0255).Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 24, AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbstständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (VwGH 13.10.2011, 2008/22/0850). Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbstständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0255). Nach den Materialien zu § 41 NAG 2005 (RV 952 Blg NR
- GP, 136: "Zu § 41") wurde im Bewilligungsverfahren für Schlüsselkräfte das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht, da der Antragsteller neben der Niederlassungsbewilligung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung oder Dokumentation über den Zugang zum Arbeitsmarkt benötigt. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gilt als notwendige Tatbestandsvoraussetzung, was jedoch nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde ändert (Absatz 2). Bei einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmungen des § 41 Abs. 3 NAG 2005 und des § 24 AuslBG und deren Zusammenwirkens, dies unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (Hinweis E VfGH 3.3.1994, VfSlg 13699; E 20.6.1994, VfSlg 13796; E 8.10.2003, VfSlg 17013), und bei Bedachtnahme auf die aus den Materialien hervorleuchtende gesetzgeberische Absicht, wie auch der in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs ist die Regelung des § 41 Abs. 3 NAG 2005 so zu verstehen, dass bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des § 24 AuslBG der Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zwar abzuweisen ist, dies jedoch nicht bedeutet, dass das Gutachten vom Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden sei. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrungsgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. E
- April 2009, 2008/22/0880; E
- Juli 2009, 2009/22/0189). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die in § 41 Abs. 3 NAG 2005 ausdrücklich getroffene Anordnung, dass das Verfahren über die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zum Zweck der Beschäftigung als Schlüsselkraft (nur) dann einzustellen ist, wenn die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) in Rechtskraft erwachsen ist, somit eine -
§ 12Abs. 7 Ausl
BG mögliche - Berufung des Drittstaatsangehörigen gegen den negativen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS (§ 12 Abs. 5 AuslBG) ohne Erfolg geblieben oder die Berufungsfrist ungenützt verstrichen ist. Es ist nun kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er dem eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" beantragenden Drittstaatsangehörigen nur im Fall des Aufenthaltszweckes einer unselbständigen Schlüsselkraft Rechtsschutz gegen eine negative Entscheidung des AMS gewähren wollte, hingegen im Fall der negativen Beurteilung als selbständige Schlüsselkraft durch das AMS nicht die Möglichkeit der Überprüfung dieser - in den abweisenden Bescheid der Niederlassungsbehörde einfließenden - Beurteilung einräumen wollte (vgl. VwGH 08.11.2006, 2006/18/0348).Nach den Materialien zu Paragraph 41, NAG 2005 Regierungsvorlage 952 Blg NR
- GP, 136: "Zu Paragraph 41,) wurde im Bewilligungsverfahren für Schlüsselkräfte das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht, da der Antragsteller neben der Niederlassungsbewilligung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung oder Dokumentation über den Zugang zum Arbeitsmarkt benötigt. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gilt als notwendige Tatbestandsvoraussetzung, was jedoch nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde ändert (Absatz 2). Bei einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 3, NAG 2005 und des Paragraph 24, AuslBG und deren Zusammenwirkens, dies unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (Hinweis E VfGH 3.3.1994, VfSlg 13699; E 20.6.1994, VfSlg 13796; E 8.10.2003, VfSlg 17013), und bei Bedachtnahme auf die aus den Materialien hervorleuchtende gesetzgeberische Absicht, wie auch der in Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs ist die Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, NAG 2005 so zu verstehen, dass bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des Paragraph 24, AuslBG der Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zwar abzuweisen ist, dies jedoch nicht bedeutet, dass das Gutachten vom Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden sei. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrungsgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden vergleiche E
- April 2009, 2008/22/0880; E
- Juli 2009, 2009/22/0189). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die in Paragraph 41, Absatz 3, NAG 2005 ausdrücklich getroffene Anordnung, dass das Verfahren über die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zum Zweck der Beschäftigung als Schlüsselkraft (nur) dann einzustellen ist, wenn die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (Paragraph 12, AuslBG) in Rechtskraft erwachsen ist, somit eine -
Paragraph 12, Absatz 7, AuslBG mögliche - Berufung des Drittstaatsangehörigen gegen den negativen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS (Paragraph 12, Absatz 5, AuslBG) ohne Erfolg geblieben oder die Berufungsfrist ungenützt verstrichen ist. Es ist nun kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er dem eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" beantragenden Drittstaatsangehörigen nur im Fall des Aufenthaltszweckes einer unselbständigen Schlüsselkraft Rechtsschutz gegen eine negative Entscheidung des AMS gewähren wollte, hingegen im Fall der negativen Beurteilung als selbständige Schlüsselkraft durch das AMS nicht die Möglichkeit der Überprüfung dieser - in den abweisenden Bescheid der Niederlassungsbehörde einfließenden - Beurteilung einräumen wollte vergleiche VwGH 08.11.2006, 2006/18/0348). Im Ergebnis kann daher ein Gutachten durch den Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden bzw. ist die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten des Arbeitsmarktservice gem. § 24 AuslBG nicht gebunden (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0880; 09.07.2009, 2009/22/0189 und 13.10.2011, 2008/22/850). Im Ergebnis kann daher ein Gutachten durch den Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden bzw. ist die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten des Arbeitsmarktservice gem. Paragraph 24, AuslBG nicht gebunden vergleiche VwGH 03.04.2009, 2008/22/0880; 09.07.2009, 2009/22/0189 und 13.10.2011, 2008/22/850). Die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wennDie Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn 1. gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
§ 54
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 63oder 67 FPG § 67 FPG besteht;1.
gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 nicht vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, nicht vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtskräftig bestraft wurde, und der Antragsteller
Absatz 2 nachweist, dass
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet
Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet
Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Der Aufenthalt eines Fremden führt
§§ 11Abs.
5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. EUR 872,31 bzw. bei Ehegatten EUR 1.307,89) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 278,72) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Der Aufenthalt eines Fremden führt
Paragraphen 11, Absatz 5, NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, (dzt. EUR 872,31 bzw. bei Ehegatten EUR 1.307,89) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 278,72) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. Fremde haben
21 Abs. 7 NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23
FPG benötigen würden.Fremde haben
21 Absatz 7, NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würden.
§ 7
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 201/2011 sind demGemäß Paragraph 7, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2011, sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.Ziffer 2 Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3.Ziffer 3 Lichtbild des Antragstellers
§ 2a
;Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,; 4.Ziffer 4 erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde; 5.Ziffer 5 Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6.Ziffer 6 Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7.Ziffer 7 Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind gem. § 9 Abs. 4 NAG-DV dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind gem. Paragraph 9, Absatz 4, NAG-DV dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen; 2.Ziffer 2 Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“). Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber
Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber
Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen. II.3.2.
- Im Beschwerdefall erstattete das Arbeitsmarktservice Wien aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in Vorlage gebrachten Unterlagen ein negatives Gutachten gem. § 24 AuslBG und wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag gem. § 24 Abs. 4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG aus diesem Grund ab.römisch zwei.3.2.
- Im Beschwerdefall erstattete das Arbeitsmarktservice Wien aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in Vorlage gebrachten Unterlagen ein negatives Gutachten gem. Paragraph 24, AuslBG und wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag gem. Paragraph 24, Absatz 4, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG aus diesem Grund ab. Der als sachverständige Zeuge geladene zuständige Mitarbeiter des AMS Wien hielt diese Beurteilung auch nach ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner geplanten Geschäftstätigkeit im Beschwerdeverfahren aufrecht. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erscheint diese Beurteilung für den erkennenden Richter insofern schlüssig, als der Beschwerdeführer zwar im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung am 11.12.2014 eine Bestätigung über eine Auftragserteilung mit einem Gesamtvolumen von rund EUR 75.000,- in Vorlage brachte, jedoch insbesondere in den Monaten Januar und Februar 2015 weder weitere Vertragsabschlüsse – so wie von ihm im Begleitschreiben vom 09.12.2014 angekündigt – noch die im Beschwerdeverfahren in Aussicht gestellte Anstellung von zusätzlichen Mitarbeitern im Ausmaß von insgesamt 10 Vollzeitarbeitsplätzen nachgewiesen hat. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass seine Gesellschaft weiterhin lediglich 2 Mitarbeiter Vollzeit und 3 weitere Teilzeit beschäftigt. Auch kann mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht von einer stabilen Auftragslage des Unternehmens des Beschwerdeführers im Jahre 2015 und 2016 ausgegangen werden. In einer Prognoseabwägung schließt sich das Verwaltungsgericht Wien daher aufgrund der vorliegenden Aktenlage der Beurteilung des AMS Wien in der Stellungnahme vom 11.05.2013 an, wonach durch die Tätigkeit der Gesellschaft des Beschwerdeführers eine dauerhafte Anstellung bzw. Sicherung von einer hinreichenden Zahl von Arbeitsplätzen zumindest im Zeitraum der Gültigkeit des beantragten Aufenthaltstitels nicht gewährleistet ist. Im Ergebnis liegen im Beschwerdefall die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vor, zumal die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im Zuge der von ihm gegründeten GmbH (noch) keinen maßgeblichen wirtschaftlichen Impuls für die österreichische Wirtschaft darstellt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als „selbstständige Schlüsselkraft“ iSd § 41 Abs. 2 Z 4 NAG anzusehen.In einer Prognoseabwägung schließt sich das Verwaltungsgericht Wien daher aufgrund der vorliegenden Aktenlage der Beurteilung des AMS Wien in der Stellungnahme vom 11.05.2013 an, wonach durch die Tätigkeit der Gesellschaft des Beschwerdeführers eine dauerhafte Anstellung bzw. Sicherung von einer hinreichenden Zahl von Arbeitsplätzen zumindest im Zeitraum der Gültigkeit des beantragten Aufenthaltstitels nicht gewährleistet ist. Im Ergebnis liegen im Beschwerdefall die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vor, zumal die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im Zuge der von ihm gegründeten GmbH (noch) keinen maßgeblichen wirtschaftlichen Impuls für die österreichische Wirtschaft darstellt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als „selbstständige Schlüsselkraft“ iSd Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG anzusehen. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses konnte eine eingehende Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unterbleiben, da bereits die besonderen Voraussetzungen iSd § 41 Abs. 2 Z 4 NAG nicht vorliegen.Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses konnte eine eingehende Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unterbleiben, da bereits die besonderen Voraussetzungen iSd Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht vorliegen. Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG umfasst nicht Fälle, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt. Auf familiäre und private Interessen iSd § 11 Abs. 3 NAG ist daher bei Fehlen besondere Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 06.08.2009, 2009/22/0195; 22.09.2009, 2009/22/0169). Der Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG umfasst nicht Fälle, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt. Auf familiäre und private Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist daher bei Fehlen besondere Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 06.08.2009, 2009/22/0195; 22.09.2009, 2009/22/0169). Nur der Ordnung halber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags im konkreten Fall selbst bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen iSd § 41 Abs. 2 Z 4 NAG letztlich am Umstand der langen und durchgehenden Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet scheitern würde, zumal dieser zumindest seit dem – im Übrigen ebenso nicht rechtmäßigen – Zuzug seiner Familie nach Österreich im Jahre 2013 trotz Kenntnis der diesbezüglichen Rechtslage das Bundesgebiet nicht verlassen hat und letztlich vor dem Hintergrund des Gesamtverhaltens seiner Familie im bisherigen Verfahren auch keine Gründe iSd § 11 Abs. 3 NAG hervorgekommen sind, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne vorherige Ausreise und Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes im Lichte des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesen zur Aufrechterhaltung seines aktuellen Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet als geboten erscheinen lassen. Nur der Ordnung halber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags im konkreten Fall selbst bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen iSd Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG letztlich am Umstand der langen und durchgehenden Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet scheitern würde, zumal dieser zumindest seit dem – im Übrigen ebenso nicht rechtmäßigen – Zuzug seiner Familie nach Österreich im Jahre 2013 trotz Kenntnis der diesbezüglichen Rechtslage das Bundesgebiet nicht verlassen hat und letztlich vor dem Hintergrund des Gesamtverhaltens seiner Familie im bisherigen Verfahren auch keine Gründe iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG hervorgekommen sind, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne vorherige Ausreise und Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes im Lichte des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesen zur Aufrechterhaltung seines aktuellen Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet als geboten erscheinen lassen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher insgesamt gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG iVm. § 24 AuslBG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher insgesamt gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG als unbegründet abzuweisen. II.4.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
- wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
- die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
- der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
- der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
- die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
- die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind
Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.11223.2014