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{'item': 'VGW-151/070/23760/2014'}

Obsah (16)§ 25aArtikel 130Art. 81aArtikel 81§ 3§ 2§ 17§ 27§ 28§ 1§ 125§ 46a§ 5§ 24Art. 47Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlVGW-151/070/23760/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte am 28.10.2013 gem. § 46a Abs. 2 iVm. Abs la FPG einen (zweiten) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte am 28.10.2013 gem. Paragraph 46 a, Absatz 2, in Verbindung mit Abs la FPG einen (zweiten) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dem bezugnehmenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat am 17.09.2006 verlassen und nach Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen am 01.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005 gestellt habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, ZI. 06…, gem. §§ 3 und 8 Abs. 6 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Einer Beschwerde wurde schließlich gem. § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die sich gegen diese Entscheidung richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2006 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 06.10.2006 bis 04.06.2007 in Schubhaft.Dem bezugnehmenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat am 17.09.2006 verlassen und nach Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen am 01.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG 2005 gestellt habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, ZI. 06…, gem. Paragraphen 3 und 8 Absatz 6, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Einer Beschwerde wurde schließlich gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die sich gegen diese Entscheidung richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2006 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 06.10.2006 bis 04.06.2007 in Schubhaft. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens wurde seitens der zuständigen Fremdenbehörde während der behördlichen Anhaltung des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für diesen bei der sudanesischen Botschaft in Wien angestrengt. Nach Mitteilung der sudanesischen Botschaft, dass der Beschwerdeführer kein Staatsbürger des Sudan sei, erfolgte am 25.04.2004 eine standardisierte niederschriftliche Einvernahme durch einen geeigneten Dolmetscher für die englische Sprache. Das mit der Sprachanalyse beauftragte schwedische Sprachanalyse-Institut „..." gelangte in seinem Gutachten vom 08.08.2007 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen spreche, die sich offensichtlich nicht dem Sudan zuordnen lasse, sondern in englischsprachigen westafrikanischen Ländern, wie zB. Nigeria oder Ghana, verbreitet sei. In der Folge wurde mit Schreiben der BPD Wien vom 15.07.2009 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer bei der nigerianischen Botschaft in Wien beantragt, was letztlich mit dem Verweis, dass dessen nigerianische Staatsangehörigkeit nicht gesichert sei, abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer legte im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2009 neuerlich eine bereits im Asylverfahren in Vorlage gebrachte für ihn am 21.10.1997 (mutmaßlich) von einer sudanesischen Behörde ausgestellte Geburtsurkunde vor. Auch ein erneutes Ansuchen vom 13.08.2010 um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer durch die sudanesische Botschaft in Wien scheiterte daraufhin aus demselben Grund. Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2011 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 2 FPG, welcher mit Bescheid der BPD Wien vom 13.12.2010 [Anm. des VGW: richtig 2011], ZI. III- 1237023/FRB/ll, gem. § 46 Abs. 1 FPG mit der Begründung abgewiesen wurde, dass seine Identität weder von ihm selbst noch von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates habe festgestellt werden können. Einer sich dagegen richtenden Berufung wurde letztlich mit Bescheid der BPD Wien vom 24.10.2012, ZI. El/370.612/2012, gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2011 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG, welcher mit Bescheid der BPD Wien vom 13.12.2010 [Anm. des VGW: richtig 2011], ZI. III- 1237023/FRB/ll, gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen wurde, dass seine Identität weder von ihm selbst noch von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates habe festgestellt werden können. Einer sich dagegen richtenden Berufung wurde letztlich mit Bescheid der BPD Wien vom 24.10.2012, ZI. El/370.612 aus 2012,, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde. I.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.10.2013, ZI. 1237023/FrB/13, wurde der gegenständliche Antrag vom 28.10.2013 gem. § 46a FPG mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass aus den verfahrensrelevanten Gesetzesbestimmungen in Zusammenschau mit den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage kein Antragsrecht eines Fremden auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ableitbar sei.römisch eins.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.10.2013, ZI. 1237023/FrB/13, wurde der gegenständliche Antrag vom 28.10.2013 gem. Paragraph 46 a, FPG mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass aus den verfahrensrelevanten Gesetzesbestimmungen in Zusammenschau mit den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage kein Antragsrecht eines Fremden auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ableitbar sei. I.
  5. Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 05.11.2013 zugestellt, richtete sich das Rechtmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 19.11.2013 wegen falscher Auslegung der gesetzlichen Grundlagen und mangelhafter Verfahrensführung.römisch eins.
  6. Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 05.11.2013 zugestellt, richtete sich das Rechtmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 19.11.2013 wegen falscher Auslegung der gesetzlichen Grundlagen und mangelhafter Verfahrensführung. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich aus der zur im konkreten Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung sehr wohl ein Antragsrecht ergebe. In inhaltlicher Hinsicht wurde kritisiert, dass die belangte Behörde weder alternative Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren treffen noch berechtigte Zweifel für dessen Angaben habe darlegen können. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geduldet sei, würde sich zudem aus der Entscheidung des UVS NÖ ergeben. Schließlich wurde der Antrag gestellt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen und festzustellen, dass die Karte für Geduldete auszustellen sei; im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung begehrt. I.
  7. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 25.11.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Büro II. Instanz der LPD Wien zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 25.03.2014 einlangte.römisch eins.
  8. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 25.11.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Büro römisch zwei. Instanz der LPD Wien zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 25.03.2014 einlangte. I.
  9. Am 22.12.2014 wurde der bezughabende Verwaltungsakt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zur Einsichtnahme übermittelt. In der der Rückmittlung des bezughabenden Verwaltungsaktes beiliegenden Stellungnahme vom 16.02.2015 führte das nunmehr für die Behandlung von Anträgen gem. § 46a FPG zuständige Bundesamt zusammengefasst aus, dass eine Ausstellung einer Karte für Geduldete für den Beschwerdeführer aus do. Sicht nicht in Betracht komme, da der Beschwerdeführer weiterhin auch vor dem BFA behauptete, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Eine Sprachanalyse habe jedoch ergeben, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sein müsse. Zumal er eine Ladung zur nigerianischen Botschaft verweigert habe und auch die sudanesische Botschaft ihn nicht als Staatsbürger des Sudan anerkenne, müsse auch die Echtheit und Richtigkeit der Geburtsurkunde in Frage gestellt werden. Zumal somit seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden habe können, sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachgekommen. Da er sohin offensichtlich nicht gewillt sei, sich den Vorschriften

zu verhalten und vielmehr seine Identität zu verschleiern versuche, um sich so augenscheinlich den Aufenthalt im Bundesgebiet zu „erzwingen", sei die Ausstellung einer Karte für Geduldete seitens des BFA nicht vorgesehen. Dies deshalb weil auch im Falle einer „Verfahrensidentität" die Ausstellung einer Duldungskarte nur bei entsprechender Mitwirkungspflicht möglich sei.römisch eins.5. Am 22.12.2014 wurde der bezughabende Verwaltungsakt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zur Einsichtnahme übermittelt. In der der Rückmittlung des bezughabenden Verwaltungsaktes beiliegenden Stellungnahme vom 16.02.2015 führte das nunmehr für die Behandlung von Anträgen gem. Paragraph 46 a, FPG zuständige Bundesamt zusammengefasst aus, dass eine Ausstellung einer Karte für Geduldete für den Beschwerdeführer aus do. Sicht nicht in Betracht komme, da der Beschwerdeführer weiterhin auch vor dem BFA behauptete, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Eine Sprachanalyse habe jedoch ergeben, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sein müsse. Zumal er eine Ladung zur nigerianischen Botschaft verweigert habe und auch die sudanesische Botschaft ihn nicht als Staatsbürger des Sudan anerkenne, müsse auch die Echtheit und Richtigkeit der Geburtsurkunde in Frage gestellt werden. Zumal somit seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden habe können, sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachgekommen. Da er sohin offensichtlich nicht gewillt sei, sich den Vorschriften

zu verhalten und vielmehr seine Identität zu verschleiern versuche, um sich so augenscheinlich den Aufenthalt im Bundesgebiet zu „erzwingen", sei die Ausstellung einer Karte für Geduldete seitens des BFA nicht vorgesehen. Dies deshalb weil auch im Falle einer „Verfahrensidentität" die Ausstellung einer Duldungskarte nur bei entsprechender Mitwirkungspflicht möglich sei. Schließlich wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG idgF gestellt habe, über den nach Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens entschieden werde. Aus der Aktenlage würde dieser aber wegen fehlender einwandfreier Identität abgelehnt werden.Schließlich wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG idgF gestellt habe, über den nach Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens entschieden werde. Aus der Aktenlage würde dieser aber wegen fehlender einwandfreier Identität abgelehnt werden. I.

  1. Schließlich langte am 27.01.2015 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der dieser auf die Entscheidung des UVS für das Bundesland NÖ vom 08.11.2014, ZI. Senat-WU-..., verwies, und erläuternd ausführte, dass in diesem Verfahren die Frage zu beurteilen gewesen sei, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines unbefugten Aufenthaltes bestraft werden dürfe und der zuständige Senat in diesem Zusammenhang von einer Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen sei.römisch eins.
  2. Schließlich langte am 27.01.2015 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der dieser auf die Entscheidung des UVS für das Bundesland NÖ vom 08.11.2014, ZI. Senat-WU-..., verwies, und erläuternd ausführte, dass in diesem Verfahren die Frage zu beurteilen gewesen sei, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines unbefugten Aufenthaltes bestraft werden dürfe und der zuständige Senat in diesem Zusammenhang von einer Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen sei. Diesem Schreiben wurde ein Deutschzeugnis auf Niveau Bl sowie die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung in Kopie beigefügt. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.
  3. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  4. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer behauptet, am ...1980 geboren und sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Er legte im Verfahren eine sudanesische Geburtsurkunde in Vorlage. Seine Identität bzw. Staatsangehörigkeit steht jedoch bislang nicht unzweifelsfrei fest. Er stellte am 28.10.2013 den gegenständlichen Antrag gem. § 46a FPG auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.Der Beschwerdeführer behauptet, am ...1980 geboren und sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Er legte im Verfahren eine sudanesische Geburtsurkunde in Vorlage. Seine Identität bzw. Staatsangehörigkeit steht jedoch bislang nicht unzweifelsfrei fest. Er stellte am 28.10.2013 den gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 46 a, FPG auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Der Beschwerdeführer verließ seine Heimat am 17.09.2006 und stellte nach Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen am 01.102006 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG
  5. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, ZI. 06…, gem. §§ 3 und 8 Abs. 6 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Einer Beschwerde wurde schließlich gem. § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Die sich gegen diese Entscheidung richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2006 als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer verließ seine Heimat am 17.09.2006 und stellte nach Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen am 01.102006 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG
  6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, ZI. 06…, gem. Paragraphen 3 und 8 Absatz 6, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Einer Beschwerde wurde schließlich gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Die sich gegen diese Entscheidung richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2006 als unbegründet abgewiesen. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens wurde seitens der zuständigen Fremdenbehörde mehrmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer sowohl bei der sudanesischen als auch bei der nigerianischen Botschaft in Österreich beantragt, was jedoch mit dem Hinweis, dass dieser kein eigener Staatsbürger sei, abgelehnt wurde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.04.2011 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 2 FPG, welcher mit Bescheid der BPD Wien vom 13.12.2010, ZI. III-1237023/FRB/ll, gem. § 46 Abs. 1 FPG mit der Begründung abgewiesen wurde, dass seine Identität weder von ihm selbst noch von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates habe festgestellt werden können. Einer sich dagegen richtenden Berufung wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 24.10.2012, ZI. El/370.612/2012, gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde.In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.04.2011 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG, welcher mit Bescheid der BPD Wien vom 13.12.2010, ZI. III-1237023/FRB/ll, gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen wurde, dass seine Identität weder von ihm selbst noch von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates habe festgestellt werden können. Einer sich dagegen richtenden Berufung wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 24.10.2012, ZI. El/370.612 aus 2012,, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer befand sich vom 06.10.2006 bis 04.06.2007 in Schubhaft und wurde mehrmals von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet betreten und einer fremdenpolizeilichen Behandlung unterzogen. Er hielt sich seit seiner Einreise im Jahre 2006 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. II.
  7. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch eigene Ermittlungen und durch Anfragen in öffentlichen Registern durch das Verwaltungsgericht Wien. Seine Identität bzw. seine Staatsangehörigkeit steht mangels Vorlage von Urkunden, von deren Echtheit mangels eingehender Prüfung nicht unzweifelhaft ausgegangen werden kann, nicht fest. Insofern ist bislang von einer Verfahrensidentität des Beschwerdeführers unter dem in dieser Entscheidung genannten Namen auszugehen. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren - insbesondere in der Beschwerde - nicht substantiiert widerlegt, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  9. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  10. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 05.11.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 19.11.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der LPD Wien, Büro II. Instanz als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständige neue (erstgerichtliche) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 25.03.2014 ein.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 05.11.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 19.11.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der LPD Wien, Büro römisch zwei. Instanz als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständige neue (erstgerichtliche) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 25.03.2014 ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum erledigt wurden, oder - so wie im gegenständlichen Fall - in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

§ 3Abs.

1 mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  2. Jänner bis zum Ablauf des
  3. Jänner 2014 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 Vw

Gbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum erledigt wurden, oder - so wie im gegenständlichen Fall - in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  2. Jänner bis zum Ablauf des
  3. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 19.11.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 19.11.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.
  3. Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, regelt

§ 1Abs.

1 FPG die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.

Absatz 3 finden auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 2 Z 2, 43 und 45 keine Anwendung.römisch zwei.3.2.1. Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, regelt

Paragraph eins, Absatz eins, FPG die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.

Absatz 3 finden auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die Paragraphen 39, Absatz 2, Ziffer 2, 43 und 45 keine Anwendung.

§ 125Abs.

23 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Der angefochtene Bescheid erging am 05.11.2013 und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der LPD Wien anhängig. In der gegenständlichen Rechtssache sind daher die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.

Paragraph 125, Absatz 23, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Der angefochtene Bescheid erging am 05.11.2013 und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der LPD Wien anhängig. In der gegenständlichen Rechtssache sind daher die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden. II.3.2.2.1

§ 46aAbs.

ldes Fremdenpolizeigesetzes ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung

römisch zwei.3.2.2.1

Paragraph 46 a, Abs. ldes Fremdenpolizeigesetzes ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung

  1. §§ 50 und 51 oder
  2. Paragraphen 50 und 51 oder
  3. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
  4. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

Absatz la ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet darüber hinaus geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung

§ 5Asyl

G 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

Absatz la ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet darüber hinaus geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

Absatz lb liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

§ 46aAbs.

2 hat die Behörde Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach Abschluss eines Verfahrens nach dem AsylG 2005 und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich" und „Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

Absatz 3 des Fremdenpolizeigesetzes gilt die Karte für Geduldete ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete

Abs. la endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wennGemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, hat die Behörde Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach Abschluss eines Verfahrens nach dem AsylG 2005 und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich" und „Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

Absatz 3 des Fremdenpolizeigesetzes gilt die Karte für Geduldete ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete

Abs. la endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
  3. eine Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.Der Fremde hat die Karte unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Behörde ermächtigt, die Karte abzunehmen. Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
  6. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind., Der Fremde hat die Karte unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Behörde ermächtigt, die Karte abzunehmen. Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Der Fremde hat die Karte unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Behörde ermächtigt, die Karte abzunehmen. Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Das Rechtsinstitut der Duldung nach § 46a FPG wurde mit der Novelle BGBl. I 122/2009 mit 01.01.2010 anstelle des früheren Regimes eines Antrages auf Abschiebeaufschub (§ 46 Abs. 3 FPG alt) eingeführt. Aus den Erläuterungen der entsprechenden Regierungsvorlage geht hervor, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 FPG von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen wahrzunehmen sei.Das Rechtsinstitut der Duldung nach Paragraph 46 a, FPG wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, mit 01.01.2010 anstelle des früheren Regimes eines Antrages auf Abschiebeaufschub (Paragraph 46, Absatz 3, FPG alt) eingeführt. Aus den Erläuterungen der entsprechenden Regierungsvorlage geht hervor, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen wahrzunehmen sei. Die Duldung tritt bei Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen ex lege ein und bewirkt, dass der Aufenthalt eines dazu (weiterhin) nicht berechtigten Fremden für den Zeitraum des Vorliegens dieser Voraussetzungen von der Rechtsordnung hingenommen wird. Das Vorliegen einer Duldung bzw. das Erfüllen ihrer Voraussetzungen ist aus unterschiedlichen Anlässen mittelbar als Vorfrage, zu prüfen (vgl. dazu Anmerkungen § 46a, 1./2., FPG, Riel-Schrefler-König- Szymanski-Wollner, Manz Kommentar).Die Duldung tritt bei Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen ex lege ein und bewirkt, dass der Aufenthalt eines dazu (weiterhin) nicht berechtigten Fremden für den Zeitraum des Vorliegens dieser Voraussetzungen von der Rechtsordnung hingenommen wird. Das Vorliegen einer Duldung bzw. das Erfüllen ihrer Voraussetzungen ist aus unterschiedlichen Anlässen mittelbar als Vorfrage, zu prüfen vergleiche dazu Anmerkungen Paragraph 46 a, eins Punkt /, 2,, FPG, Riel-Schrefler-König- Szymanski-Wollner, Manz Kommentar). Die zuständige Behörde hat daher von Amts wegen vorzugehen und bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen den Aufenthalt des betroffenen Fremden amtswegig zu dulden. II.3.2.2.
  7. Im Beschwerdefall wurde der gegenständliche Antrag vom 28.10.2013 des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit dem angefochtenen Bescheid gem. § 46a FPG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei.3.2.2.
  8. Im Beschwerdefall wurde der gegenständliche Antrag vom 28.10.2013 des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit dem angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 46 a, FPG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSIg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSIg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSIg 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSIg 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.12.2014, G 160/2014, ausgesprochen hat, kommt einem Fremden (auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist) ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd § 46a Abs. 2 FPG zu. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung

§ 46aAbs.

la FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung

§ 46aAbs.

la FPG, also die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, nicht vorlagen.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.12.2014, G 160 aus 2014,, ausgesprochen hat, kommt einem Fremden (auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist) ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG zu. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung

Paragraph 46 a, Abs. la FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung

Paragraph 46 a, Abs. la FPG, also die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, nicht vorlagen. Im vorliegenden Fall wurde der auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (§ 46a Abs. 2 FPG) gerichtete Antrag mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien keiner meritorischen Erledigung zugeführt, sodass dem Beschwerdeführer verweigert wurde, die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde über das Vorliegen der Duldung in einem entsprechenden Verfahren, das mit einer Sachentscheidung endet, überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (in diesem Sinne etwa VfGH vom 10.12.2014, B 89/2014).Im vorliegenden Fall wurde der auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG) gerichtete Antrag mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien keiner meritorischen Erledigung zugeführt, sodass dem Beschwerdeführer verweigert wurde, die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde über das Vorliegen der Duldung in einem entsprechenden Verfahren, das mit einer Sachentscheidung endet, überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (in diesem Sinne etwa VfGH vom 10.12.2014, B 89 aus 2014,). Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist. Das nunmehr für Anträge gem. § 46a FPG zuständige BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch in merito mit dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers zu befassen haben und im Zuge dessen insbesondere zu prüfen haben, ob dieser tatsächlich nicht - so wie von ihm angeben - sudanesischer Staatsangehöriger ist. Diesbezüglich wird es die Echtheit der vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung über die Echtheit dieses Dokumentes durch eine (mutmaßlich) sudanesische Behörde sowie die Schlüssigkeit der Sprachanalyse vom 08.08.2007 eingehend zu prüfen haben und sich mit der Frage zu befassen haben, ob der Beschwerdeführer seine Identität und seine (sudanesische) Staatsangehörigkeit zumindest glaubhaft machen konnte. Anschließend wird das BFA schließlich insbesondere bei Vorliegen einer geklärten Identität des Beschwerdeführers zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nunmehr vorliegen. In diesem Zusammenhang wird das BFA ausgehend vom Ergebnis seines Ermittlungsverfahrens - allenfalls nach nochmaliger Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der für den Beschwerdeführer zuständigen Auslandsvertretungsbehörde seines Herkunftsstaates - festzustellen haben, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist und ob er seiner Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs. lb FPG nachgekommen ist. Das BFA wird sich weiters auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags unter Zugrundelegung einer „Verfahrensidentität" für den Beschwerdeführer insbesondere aus öffentlichen Interessen als geboten erscheint, um zukünftige Kontrollen des Beschwerdeführers durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Fremdenpolizeigesetz zu erleichtern und die damit einhergehende Amtshandlungen möglichst verfahrensökonomisch zu gestalten.Das nunmehr für Anträge gem. Paragraph 46 a, FPG zuständige BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch in merito mit dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers zu befassen haben und im Zuge dessen insbesondere zu prüfen haben, ob dieser tatsächlich nicht - so wie von ihm angeben - sudanesischer Staatsangehöriger ist. Diesbezüglich wird es die Echtheit der vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung über die Echtheit dieses Dokumentes durch eine (mutmaßlich) sudanesische Behörde sowie die Schlüssigkeit der Sprachanalyse vom 08.08.2007 eingehend zu prüfen haben und sich mit der Frage zu befassen haben, ob der Beschwerdeführer seine Identität und seine (sudanesische) Staatsangehörigkeit zumindest glaubhaft machen konnte. Anschließend wird das BFA schließlich insbesondere bei Vorliegen einer geklärten Identität des Beschwerdeführers zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nunmehr vorliegen. In diesem Zusammenhang wird das BFA ausgehend vom Ergebnis seines Ermittlungsverfahrens - allenfalls nach nochmaliger Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der für den Beschwerdeführer zuständigen Auslandsvertretungsbehörde seines Herkunftsstaates - festzustellen haben, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist und ob er seiner Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 46 a, Abs. lb FPG nachgekommen ist. Das BFA wird sich weiters auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags unter Zugrundelegung einer „Verfahrensidentität" für den Beschwerdeführer insbesondere aus öffentlichen Interessen als geboten erscheint, um zukünftige Kontrollen des Beschwerdeführers durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Fremdenpolizeigesetz zu erleichtern und die damit einhergehende Amtshandlungen möglichst verfahrensökonomisch zu gestalten. II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABI. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABI. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, ZI. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, ZI. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, ZI. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, ZI. 2008/01/0456). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, ZI. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, ZI. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, ZI. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, ZI. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt" folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit - in Bezug auf die Verhandlungspflicht der Rechtsmittelbehörde im Anwendungsbereich des Fremdengesetzes - wiederholt die Ansicht vertrat, dass in fremdenrechtlichen Administrativverfahren kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (so etwa VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; 16.12.2014, Ro 2014/22/0020). Zumal die Sach- und Rechtslage aufgrund der von ihrer Rechtsvertretung vorgelegten aktuellen Unterlagen sowie der oa Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere in Bezug auf die Frage eines Antragsrecht im Anwendungsfalls des § 46a FPG in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 19.11.2013 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.Zumal die Sach- und Rechtslage aufgrund der von ihrer Rechtsvertretung vorgelegten aktuellen Unterlagen sowie der oa Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere in Bezug auf die Frage eines Antragsrecht im Anwendungsfalls des Paragraph 46 a, FPG in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 19.11.2013 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
  4. der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  5. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
  6. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.23760.2014

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