RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.02.2015 GeschäftszahlVGW-001/081/34831/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn G., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.11.2014, Zahl MA 58 - S 39542/14, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 9 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, idgF, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn G., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.11.2014, Zahl MA 58 - S 39542/14, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 9, Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, idgF, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht, erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es am 23.09.2014 um 17:40 Uhr in Wien, A.-Straße, und somit einem öffentlichen Ort unterlassen, den von Ihnen verwahrten Hund, entsprechend den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 9 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden FassungParagraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 9, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 150,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 13 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz, idgFgemäß Paragraph 13, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz, idgF Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 165,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die angelastete Übertretung. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Hund an dem im Spruch angeführten Tatort Wien, A.-Straße, mit Maulkorb versehen gewesen wäre. Zudem sei die Strafe zu hoch bemessen worden. Im Hinblick auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Februar 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und als Zeugen Herr B. sowie Frau E. geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Vorlageschreiben vom
- Dezember 2014 ausdrücklich auf die Teilnahme an einer Verhandlung. Im Zuge dieser Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien legte der Beschwerdeführer die an ihn ergangene Ausfertigung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses vor. Aufgrund dieser Vorlage ist zu ersehen, dass die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung des gegenständlichen Straferkenntnisses weder über eine Amtssignatur verfügt, noch eine Unterschrift des Genehmigenden bzw. einen entsprechenden Beglaubigungsvermerk der Kanzlei aufweist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Die Ausfertigung des gegenständlichen Straferkenntnisses verfügt weder über eine Amtssignatur noch über eine Unterschrift des Genehmigenden. Auch weist diese keinen entsprechenden Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf. Die gegenständliche Ausfertigung entspricht daher nicht den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126; 27.3.2014, 2013/10/0244). Da dem angefochtenen Straferkenntnis somit kein Bescheidcharakter zukommt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. analog zur Berufung: VwGH vom
- November 2013, Zl. 2012/22/0126).Die Ausfertigung des gegenständlichen Straferkenntnisses verfügt weder über eine Amtssignatur noch über eine Unterschrift des Genehmigenden. Auch weist diese keinen entsprechenden Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf. Die gegenständliche Ausfertigung entspricht daher nicht den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126; 27.3.2014, 2013/10/0244). Da dem angefochtenen Straferkenntnis somit kein Bescheidcharakter zukommt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche analog zur Berufung: VwGH vom
- November 2013, Zl. 2012/22/0126). Da das angefochtene Straferkenntnis somit keinerlei Rechtswirkung entfaltet, ist es auch nicht vollstreckbar. Sollte die belangte Behörde dessen ungeachtet die Vollstreckung veranlassen, könnte dieser Umstand von dem Beschwerdeführer im Vollstreckungsverfahren eingewendet werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.081.34831.2014