G eingestellt wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird. Hinsichtlich des Spruchpunktes III wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Satzteil „, da es sonst nicht zum Unfall (Absturz von der Leiter) gekommen wäre“ entfällt und der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Satzteil „, da es sonst nicht zum Unfall (Absturz von der Leiter) gekommen wäre“ entfällt und der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens beträgt
G 50,00 Euro. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens beträgt
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 50,00 Euro. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid zu III. bestätigt. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid zu römisch drei. bestätigt. Der Haftungsausspruch gegenüber der Z. GmbH reduziert sich
G auf die zu III. verhängte Geldstrafe von 500,00 Euro und die Verfahrenskosten von 50,00 Euro.Der Haftungsausspruch gegenüber der Z. GmbH reduziert sich
Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf die zu römisch drei. verhängte Geldstrafe von 500,00 Euro und die Verfahrenskosten von 50,00 Euro. Der Beschwerdeführer hat keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 31.3.2014 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, B.-Straße und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ
G zu verantworten,Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 31.3.2014 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, B.-Straße und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, I) dass am 27.8.2012 und am 28.8.2012 die auf der auswärtigen Baustelle in Wien, H.-straße von der Z. Gesellschaft m.b.H. als Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer nicht nachweislich über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen gewesen wären, obwohl die Arbeitgeberin
G verpflichtet sei, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherung und Gesundheitsschutz zu sorgen,römisch eins) dass am 27.8.2012 und am 28.8.2012 die auf der auswärtigen Baustelle in Wien, H.-straße von der Z. Gesellschaft m.b.H. als Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer nicht nachweislich über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen gewesen wären, obwohl die Arbeitgeberin
Paragraph 14, Absatz eins, ASchG verpflichtet sei, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherung und Gesundheitsschutz zu sorgen, II) dass am 27.8.2012 den auf der auswärtigen Baustelle in Wien, H.-straße von der Z. Gesellschaft m.b.H. als Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmern keine geeigneten Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen (Schlitten) zur Verfügung gestellt worden seien, obwohl Arbeiten an einer absturzgefährlichen Stelle, nämlich einem 6 m tiefen Einstiegsschacht in den Injektionskanal Schütz 4 durchgeführt worden seien und
1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung dem Arbeitnehmer Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürze oder Höhensicherungsgeräte zur Verfügung zu stellen seien. Mangels entsprechender Absicherung sei der Arbeitnehmer Herr P., geb. 1973, von der festverlegten Einstiegsleiter in den Schacht gestürzt und habe sich verletzt,römisch zwei) dass am 27.8.2012 den auf der auswärtigen Baustelle in Wien, H.-straße von der Z. Gesellschaft m.b.H. als Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmern keine geeigneten Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen (Schlitten) zur Verfügung gestellt worden seien, obwohl Arbeiten an einer absturzgefährlichen Stelle, nämlich einem 6 m tiefen Einstiegsschacht in den Injektionskanal Schütz 4 durchgeführt worden seien und
Paragraph 72, Absatz eins, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung dem Arbeitnehmer Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürze oder Höhensicherungsgeräte zur Verfügung zu stellen seien. Mangels entsprechender Absicherung sei der Arbeitnehmer Herr P., geb. 1973, von der festverlegten Einstiegsleiter in den Schacht gestürzt und habe sich verletzt, III) dass die Z. Gesellschaft m.b.H. als Arbeitgeberin am 27.8.2012 auf der auswärtigen Baustelle in Wien, H.-straße geduldet habe, dass zumindest ein Arbeitnehmer des Betriebes die notwendige persönliche Schutzausrüstung nicht benutzt habe, obwohl dieser Arbeiten an einer Stelle durchgeführt habe, für die eine entsprechende Absicherung unbedingt notwendig gewesen wäre und auch eine entsprechende Vorrichtung (Fangschiene) vorhanden gewesen sei. Konkrete habe es sich um einen etwa 6 m tiefen Einstiegsschacht in den Injektionskanal Schütz 4, der mit in einer festverlegten Einstiegsleiter inklusive Fangvorrichtung ausgestattet gewesen sei. Die persönliche Schutzausrüstung sei durch den verunfallten Arbeitnehmer, Herrn P., nicht verwendet worden, da es sonst nicht zum Unfall (Absturz von der Leiter) gekommen wäre.römisch drei) dass die Z. Gesellschaft m.b.H. als Arbeitgeberin am 27.8.2012 auf der auswärtigen Baustelle in Wien, H.-straße geduldet habe, dass zumindest ein Arbeitnehmer des Betriebes die notwendige persönliche Schutzausrüstung nicht benutzt habe, obwohl dieser Arbeiten an einer Stelle durchgeführt habe, für die eine entsprechende Absicherung unbedingt notwendig gewesen wäre und auch eine entsprechende Vorrichtung (Fangschiene) vorhanden gewesen sei. Konkrete habe es sich um einen etwa 6 m tiefen Einstiegsschacht in den Injektionskanal Schütz 4, der mit in einer festverlegten Einstiegsleiter inklusive Fangvorrichtung ausgestattet gewesen sei. Die persönliche Schutzausrüstung sei durch den verunfallten Arbeitnehmer, Herrn P., nicht verwendet worden, da es sonst nicht zum Unfall (Absturz von der Leiter) gekommen wäre. Wegen Verletzung von I) § 14 Abs. 1 ASchG, II) § 72 Abs. 1 AAV und III) § 69 Abs. 3 ASchG verhängte die belangte Behörde ad I)
G, ad II)
G und ad III)
G über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) à 500,00 Euro, (je 1 Tag und 6 Stunden) und schrieb
G einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vor. Gleichzeitig sprach sie aus, dass die Z. Gesellschaft m.b.H. für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, den Beschwerdeführer, verhängte Geldstrafen von 1.500,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 150,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte.Wegen Verletzung von römisch eins) Paragraph 14, Absatz eins, ASchG, römisch zwei) Paragraph 72, Absatz eins, AAV und römisch drei) Paragraph 69, Absatz 3, ASchG verhängte die belangte Behörde ad römisch eins)
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG, ad römisch zwei)
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 26, ASchG und ad römisch drei)
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) à 500,00 Euro, (je 1 Tag und 6 Stunden) und schrieb
Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vor. Gleichzeitig sprach sie aus, dass die Z. Gesellschaft m.b.H. für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, den Beschwerdeführer, verhängte Geldstrafen von 1.500,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 150,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten, in der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör hinsichtlich der Aussagen der Zeugen P. und T. sowie einer ergänzenden Stellungnahme der Amtspartei eingeräumt. Aus der Bescheidbegründung lasse sich jedoch ableiten, dass der verunfallte Arbeitnehmer sehr wohl die Vornahme einer Sicherheitsunterweisung vor Arbeitsbeginn bestätigt habe, und hiebei auf das Dreibein hingewiesen worden sei. Allein aus der Nichtverwendung des Dreibeins abzuleiten, dass die Unterweisung nicht ausreichend gewesen sei, erachte der Beschwerdeführer als problematisch und unzulässig, zumal der Zeuge offenbar deutlich erklärt habe, dass die Unterweisung erfolgt und ihm verständlich gewesen sei. Zu Spruchpunkt II führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass der Arbeitsinspektor ausdrücklich eine Schutzausrüstung für die Schiene an der festverlegten Leiter nachgefragt habe; was sich auch aus der Anzeige des Arbeitsinspektors ergebe. Die erforderlichen Fangschlitten hätten mangels Vorhandensein nicht vorgelegt werden können. Unter dem Eindruck des schweren Unfalles sei es jedenfalls nicht verwunderlich, dass die Mitarbeiter von sich aus nicht auf das zur Verfügung gestandene Dreibein hingewiesen hätten, noch dazu, da der stellvertretene Verantwortliche für die Sicherheit der Verunfallte gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass der Arbeitsinspektor ausdrücklich eine Schutzausrüstung für die Schiene an der festverlegten Leiter nachgefragt habe; was sich auch aus der Anzeige des Arbeitsinspektors ergebe. Die erforderlichen Fangschlitten hätten mangels Vorhandensein nicht vorgelegt werden können. Unter dem Eindruck des schweren Unfalles sei es jedenfalls nicht verwunderlich, dass die Mitarbeiter von sich aus nicht auf das zur Verfügung gestandene Dreibein hingewiesen hätten, noch dazu, da der stellvertretene Verantwortliche für die Sicherheit der Verunfallte gewesen sei. Zu Spruchpunkt III führte der Beschwerdeführer aus, dass er grundsätzlich persönlich die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung überprüfe, seine Mitarbeiter ständig darauf hinweise, diese Schutzausrüstungen auch zu verwenden, wobei für das Zuwiderhandeln auch arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht würden. Am gegenständlichen Tag sei er aufgrund eines eintägigen Urlaubs nicht auf der Baustelle gewesen und habe die Einhaltung der Vorschriften daher nicht persönlich überprüfen können. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass der Verunfallte, welcher auch Vertretung der Aufsichtsperson gewesen sei, in eigener Sache die Schutzausrüstung nicht verwende. Im Hinblick auf das bisher positive Verhalten des Verunfallten, wie es der Beschwerdeführer bei seinen persönlichen Kontrollen kennengelernt habe, habe er sehr wohl darauf vertrauen können, dass dieser auch während des eintägigen Urlaubs als Vertretung der Aufsichtsperson den Weisungen des Beschwerdeführers entsprechend die persönliche Schutzausrüstung verwende.Zu Spruchpunkt römisch drei führte der Beschwerdeführer aus, dass er grundsätzlich persönlich die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung überprüfe, seine Mitarbeiter ständig darauf hinweise, diese Schutzausrüstungen auch zu verwenden, wobei für das Zuwiderhandeln auch arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht würden. Am gegenständlichen Tag sei er aufgrund eines eintägigen Urlaubs nicht auf der Baustelle gewesen und habe die Einhaltung der Vorschriften daher nicht persönlich überprüfen können. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass der Verunfallte, welcher auch Vertretung der Aufsichtsperson gewesen sei, in eigener Sache die Schutzausrüstung nicht verwende. Im Hinblick auf das bisher positive Verhalten des Verunfallten, wie es der Beschwerdeführer bei seinen persönlichen Kontrollen kennengelernt habe, habe er sehr wohl darauf vertrauen können, dass dieser auch während des eintägigen Urlaubs als Vertretung der Aufsichtsperson den Weisungen des Beschwerdeführers entsprechend die persönliche Schutzausrüstung verwende. Bei Rücksichtnahme dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Neugründung der Arbeitgeberin sein gesamtes Privatvermögen aufgelöst und zum Großteil unentgeltlich gearbeitet habe, um für das Unternehmen eine gute Basis zu schaffen, wäre eine geringere Strafe zu verhängen gewesen. Der Umstand, dass er sich zur Tatzeit auf einem eintägigen Urlaub befunden habe und es sich bei dem Verunfallten um den Vertreter der Aufsichtsperson handle, welcher ein besonderes Vertrauen rechtfertige, wäre mildernd zu betrachten gewesen. Das Arbeitsinspektorat für den
G verpflichtet sei, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherung und Gesundheitsschutz zu sorgen habe, gründet sich auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2 Aufsichtsbezirk vom 3.10.2012, wonach Arbeitsinspektor Ing. K. bei der Unfallerhebung am 27.8.2012 am Betriebsgeländer der E. festgestellt habe, dass zum Zeitpunkt des Unfalles die am Unfallort eingesetzten Arbeitnehmer der Z. GmbH nicht nachweislich über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen worden seien. Eine entsprechende Unterweisung sei erst am 29.8.2012, also 2 Tage nach dem Unfall erfolgt. Dem liegt offenbar die am 29.8.2012 bei der Amtspartei eingelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers zugrunde, worin dieser u.a. bekanntgibt, dass am 29.8.2012 um 7.00 Uhr an der konkreten Arbeitsstätte eine allgemeine Schulung zum Thema „Vermeidung von Absturzunfällen und Absturzsicherungen“ sowie eine Unterweisung
G mit dem Schwerpunkt „Persönliche Schutzausrüstung nach § 69“ stattgefunden habe (worüber ein Protokoll samt Teilnehmerliste der Amtspartei angeschlossen worden sei) sowie die Arbeiten nach Beendigung der Schulung und Unterweisung auf der genannten Arbeitsstätte fortgeführt würden.Der Vorwurf, am 27.8.2012 und am 28.8.2012 die auf der näher bezeichneten auswärtigen Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin nicht nachweislich über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen gewesen wären, obwohl die Arbeitgeberin
Paragraph 14, Absatz eins, ASchG verpflichtet sei, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherung und Gesundheitsschutz zu sorgen habe, gründet sich auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2 Aufsichtsbezirk vom 3.10.2012, wonach Arbeitsinspektor Ing. K. bei der Unfallerhebung am 27.8.2012 am Betriebsgeländer der E. festgestellt habe, dass zum Zeitpunkt des Unfalles die am Unfallort eingesetzten Arbeitnehmer der Z. GmbH nicht nachweislich über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen worden seien. Eine entsprechende Unterweisung sei erst am 29.8.2012, also 2 Tage nach dem Unfall erfolgt. Dem liegt offenbar die am 29.8.2012 bei der Amtspartei eingelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers zugrunde, worin dieser u.a. bekanntgibt, dass am 29.8.2012 um 7.00 Uhr an der konkreten Arbeitsstätte eine allgemeine Schulung zum Thema „Vermeidung von Absturzunfällen und Absturzsicherungen“ sowie eine Unterweisung
Paragraph 14, ASchG mit dem Schwerpunkt „Persönliche Schutzausrüstung nach Paragraph 69, stattgefunden habe (worüber ein Protokoll samt Teilnehmerliste der Amtspartei angeschlossen worden sei) sowie die Arbeiten nach Beendigung der Schulung und Unterweisung auf der genannten Arbeitsstätte fortgeführt würden. Erstmals in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.12.2012 mit dem Vorwurf in Spruchpunkt I konfrontiert, wurde dieser vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22.1.2013 bestritten, gleichzeitig legte er zum gegenständlichen Gewerk eine Kopie des Arbeitsauftrages, bestehend aus Projektangaben, Tätigkeit (Leistungsverzeichnis), speziellen Sicherheitsvorschriften , allgemeinen Vorschriften sowie der Bestätigung von insgesamt 9 Arbeitnehmern, darunter auch jener des verunfallten P. vom 8.8.2012, wonach diese den Inhalt des Arbeitsauftrages und der mitgeltenden Sicherheitsvorschriften verstanden und zu Kenntnis genommen hätten, vor. Erstmals in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.12.2012 mit dem Vorwurf in Spruchpunkt römisch eins konfrontiert, wurde dieser vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22.1.2013 bestritten, gleichzeitig legte er zum gegenständlichen Gewerk eine Kopie des Arbeitsauftrages, bestehend aus Projektangaben, Tätigkeit (Leistungsverzeichnis), speziellen Sicherheitsvorschriften , allgemeinen Vorschriften sowie der Bestätigung von insgesamt 9 Arbeitnehmern, darunter auch jener des verunfallten P. vom 8.8.2012, wonach diese den Inhalt des Arbeitsauftrages und der mitgeltenden Sicherheitsvorschriften verstanden und zu Kenntnis genommen hätten, vor. Der Abschnitt „Spezielle Sicherheitsvorschriften“ des Arbeitsauftrages benennt nachstehende Persönliche Schutzausrüstungsgegenstände: „Sicherheitsschuhe (Gefahr von Fußverletzungen), Helm (Gefahr von Kopfverletzungen) Schutzbrille (Gefahr von Augenverletzungen Arbeitskleidung) Absturzsicherung und Gehörschutz“ als „Allgemeine Vorschriften“ sind u.a. genannt: … „Das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung ist Vorschrift. Bei Bedarf ist die persönliche Schutzausrüstung im Magazin anzufordern. Bei Lichtgittern, Schächten oder ähnlichem, wo mit Gefahr eines Absturzes gerechnet werden muß, sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen. ….“ Die Amtspartei bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 30.1.2013, dass der der Rechtfertigung beiliegende Arbeitsauftrag bereits kurz nach dem Unfall übersandt worden sei. Dem Arbeitsauftrag seien Arbeits- und Sicherheitsvorschriften, eine allgemeine „Hausordnung“ der Fa. E., über das richtige Verhalten am Betriebsgelände angeschlossen gewesen, die eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung jedoch nicht ersetzen könne. Aus dem Umstand, dass am 29.8.2012 eine Unterweisung durchgeführt worden sei, schloss die Amtspartei, dass eine entsprechende Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit nicht erfolgt sei, „da sie sonst nicht nachgeholt hätte werden müssen“. Nach der im Rechtshilfeweg erfolgten Zeugeneinvernahmen der Arbeitnehmer P. vom 10.4.2013 und T. vom 10.5.2013, die bestätigten, dass für die gegenständliche Baustelle eine Unterweisung stattgefunden habe, die T. am 31.7.2012, P. am 8.8.2012 unterschrieben hätte, anlässlich der die Arbeitnehmer darauf hingewiesen worden seien, dass die Schutzausrüstung, wie Helm, Brillen, bei Hinabsteigen in den Schacht Sicherheitsgurt, Fangsicherung und Dreibeins zu verwenden seien und die Gegenstände vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und im Auto mitgeführt worden seien oder in einem Container auf der Baustelle aufbewahrt gewesen wären, räumte das Arbeitsinspektorat in der Stellungnahme vom 10.2.2014 ein, dass eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit offensichtlich stattgefunden habe. Allerdings sei sowohl auf die Verwendung des Dreibeins als auch auf die Fangsicherung hingewiesen worden. Das Dreibein sei nicht verwendet worden, die Fangsicherung nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Amtspartei bezweifle, dass die Unterweisung ausreichend und es den Arbeitnehmern klar verständlich gewesen sei, welche Schutzausrüstung wie zu verwenden sei. Durch die unverändert gelassenen Formulierung des Tatvorwurfes, dass am 27.8.2012 und am 28.8.2012, die auf der auswärtigen Baustelle in Wien, H.-straße von de Z. Gesellschaft m.b.H. als Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer nicht nachweislich über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen waren… “obwohl sowohl aufgrund des Parteienvorbringens sowohl des Beschuldigten als auch der Amtspartei und aufgrund der eingeholten Zeugenaussagen feststand, dass die Arbeitnehmer jedenfalls vor dem 27.8.2012 bezüglich der konkreten Baustelle vom Arbeitgeber dazu nachweislich unterwiesen wurden, wird dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt, dass die in Rede stehende Unterweisung nicht ausreichend gewesen wäre. Damit wird jedoch im Widerspruch zum Akteninhalt dem Beschwerdeführer eine Tat zur Last gelegt, die so, wie sie in sämtlichen während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen in der spruchgemäß unverändert gebliebenen Tatumschreibung festgehalten wurde, nicht begangen wurde. Es war daher das Straferkenntnis zu Spruchpunkt I aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Es war daher das Straferkenntnis zu Spruchpunkt römisch eins aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Ad Spruchpunkt II) Ad Spruchpunkt römisch zwei) Der Vorwurf zu diesem Spruchpunkt basiert auf der Anzeige der Amtspartei vom 3.10.2012. Den Angaben des Arbeitsinspektors Ing. K. nach seien den Arbeitnehmer keine geeigneten Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen (Schlitten) zur Verfügung gestellt worden seien, obwohl Arbeiten an einer absturzgefährlichen Stelle, nämlich in einem 6 m tiefen Einstiegsschacht in den Injektionskanal Schütz 4 durchgeführt worden seien. Aus diesem Grund sei der Arbeitnehmer P. von der festverlegten Einstiegsleiter in den Schacht gestürzt und habe sich dabei verletzt. Auf Nachfrage bei den zum Erhebungszeitpunkt noch anwesenden Arbeitnehmern der Arbeitgeberin habe die Schutzausrüstung nicht vorgelegt werden können. In das an die Arbeitgeberin gerichteten und als Besichtigungsergebnis bezeichneten Schreiben der Amtspartei vom 27.8.2012 heißt es, dass die angetroffenen Arbeitnehmer am 27.8.2012 zwar eine persönliche Schutzausrüstung bei sich gehabt hätten, diese aber nicht für das vorhandene Sicherheitssystem (Schiene an der festverlegten Leiter) geeignet gewesen sei, da keine Vorrichtung vorhanden gewesen sei, um sich in die Fangschiene einzuhängen. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass keine Schlitten für die Fangschiene an der Leiter zur Verfügung gestanden sei, führt aber ins Treffen, dass eine andere Absturzsicherung, nämlich das Dreibein samt Sicherheitsgeschirr und Sicherheitseilen zur Verfügung gestanden seien. Das Nichtverwenden der Fangschiene samt Schlitten, welcher der Arbeitgeberin nicht zur Verfügung gestanden sei, werde seines Erachtens durch das vorhandene Dreibein kompensiert. Die Amtspartei erachtet in ihrer Stellungnahme vom 30.1.2013, die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehauptung, denn die anwesenden Arbeitnehmer hätten zum Zeitpunkt der Unfallerhebung über Aufforderung, die entsprechende erforderliche persönliche Schutzausrüstung vorzulegen, mitgeteilt, dass keine Schutzausrüstung vorhanden sei und mutmaßt, dass im Falle des tatsächlichen Vorhandenseins der entsprechenden Absturzsicherung diese spätestens nach dem erfolgten Unfall verwendet worden wäre. Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerdeführer an: Im konkreten Fall habe ich die Baustelle zwar vor Ort gesehen, konnte aber nicht in die Schächte Einsicht nehmen, da sie unter Druck standen und diese erst zu Beginn der Arbeiten geöffnet werden konnten. Die Öffnung der Schächte erfolgt durch den Auftraggeber E.. Die konkreten Arbeiten waren der erste Auftrag von der E. an dieser Örtlichkeit. … Nachdem es sich bei den drei konkreten Mitarbeitern um versierte Arbeitnehmer handelt, war es nicht erforderlich, die Mitarbeiter zu informieren, wie sie beispielsweise das Sicherheitsgeschirr anzulegen haben und wie man ein Dreibein aufstellt, aber es wurde erwähnt, wann die persönliche Schutzausrüstung verwendet werden soll. Im Arbeitsauftrag wurde die Absturzsicherung extra angekreuzt. Es ist mir erinnerlich, dass am 8.8.2012 zwei Dreibeine im Firmenfahrzeug mitgeführt wurden, demnach auf der Baustelle vorhanden waren. Dreibein ist für uns das Standardsicherungsmittel zum Einstieg in Schächte und wurde schon häufig für Einsätze für Fernwärme Wien verwendet. … Jeder Mitarbeiter hatte die persönliche Schutzausrüstung auf der Baustelle mit. Aus den Angaben des Arbeitsinspektors geht auch hervor, dass die Mitarbeiter mit angelegter Schutzausrüstung angetroffen wurden. …Bei meinen zahlreichen Kontrollen haben die Mitarbeiter die persönliche Schutzausrüstung verwendet. Das Angurten war nur für den Ein- und Ausstieg erforderlich. Nicht alle Schächte sind mit Schienen ausgestattet, meines Erachtens sind es nur 30 %. Die Verwendung von Schlitten war nicht erforderlich, da meine Mitarbeiter die Verwendung von Dreibeinen gewohnt sind und es dort auch funktioniert hat.“ Über Vorhalt des AIV, dass auf Seite 6 der Sicherheitsanweisung betreffend Kanäle und Schächte beim Vorhandensein einer Fallschutzschiene ein 5-Punkt-Sicherheitsgeschirr zu verwenden sei, im konkreten Fall aber gar kein Schlitten und sohin keine Verbindung zwischen der Rückhaltefangschiene und dem Sicherheitsgeschirr vorhanden war: „Deswegen sollte das Dreibein verwendet werden. Bei jeder meiner Kontrollen habe ich gesehen, dass ein Dreibein bei einem Schacht aufgestellt war. … Bei der Vorgängerfirma, wo die selben Arbeiter beschäftigt waren und ich Baustellenleiter war, wurde immer das Dreibein bei Arbeiten in Schächten verwendet. Beim konkreten Unternehmen wurde das Dreibein bei zwei vorangegangenen Baustellen verwendet. Vor dem Unfall wurden meinem Unternehmen keine Fangschlitten seitens E. zur Verfügung gestellt. Von mir wurden solche auch nicht angefordert, weil wir das Dreibein hatten. Nach dem Unfall erhielten wird einen Schlitten am Nachmittag des Folgetages ausgehändigt. Die Sicherheitsunterweisung wurde am nächsten Tag um 7.00 Uhr von Herrn S. durchgeführt. Herr S. erklärte und Herr T. hat es sofort ausprobiert. Arbeitsinspektor Ing. K. gab vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge an: „Ich kann mich noch an meine Erhebung am 27.8.2012 am Betriebsgelände der E. erinnern. Der Verunfallte war schon abtransportiert. Ich glaube, dass noch zwei Arbeitnehmer der Z. Gesellschaft m.b.H. anwesend waren. … Über mein Nachfragen, wie der Absturz des Arbeitnehmers erfolgen konnte, ob er irgendwie angehängt war, wurde erklärt, dass er nicht angehängt war. Ich habe nachgefragt, ob es eine Möglichkeit gibt, sich irgendwo anzuhängen: Ich blickte in fragende Gesichter. Ich fragte konkret die drei Personen, die auf dem unteren querformatigen Lichtbild zu sehen sind. Ich habe in der Folge mit der Sicherheitsfachkraft von E. gesprochen. Von dieser Person wurde mir erklärt, dass an der Fangschiene an der Leiter eine Vorrichtung angebracht werden kann, nämlich ein Schlitten, den ich nicht gesehen habe, worin der Fallschutz angebracht werden kann. Von der E. werden diese Vorrichtungen verschlossen bereitgehalten (aufbewahrt) und es war bisher üblich, dass dies von den Arbeitnehmern der Fremdfirmen, die zum Einsatz gelangen, geholt werden. Ich selbst kannte bis zu diesem Zeitpunkt diesen Mechanismus nicht. Es ging in der Folge darum, ob nach dem Arbeitsunfall weitergearbeitet werden könne. Ich sagte, wenn keine persönliche Schutzausrüstung vorhanden sei, dürfe dies nicht geschehen und das wurde von den Anwesenden akzeptiert. Keiner erwähnte, dass Dreibein und persönliche Schutzausrüstung vorhanden wären. … Der Arbeitgeber müsste schon Bescheid wissen, wie die örtlichen Gegebenheiten sind, denn oft ist es wesentlich zu wissen, wo sich der Arbeitnehmer anhängen kann. Es sollte auch zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitgeber einen Informationsfluss geben. … Wenn auftragsbezogen unterwiesen wird, sollte man die speziellen Einrichtungen auch verwenden, demnach auch einen entsprechenden Schlitten in der Fangschiene. Über Vorhalt des dritten Absatzes Bl. 6 MBA-Akt: Meiner Erinnerung nach hat keiner der angetroffenen Arbeitnehmer ein persönliches Sicherheitsgeschirr/Gurt angelegt gehabt. Auch über Vorhalt Bl. 40v (zweiter Absatz) MBA-Akt […Ebenfalls wurde nicht mitgeteilt, dass die vorgefundene Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr) für die Verwendung mit einem „Dreibein“ geeignet sei und dieses auch vorhanden ist...“] kann ich dazu nichts Näheres angeben. Wenn mir der dritte Absatz Bl. 24 MBA-Akt vorgehalten wird, glaube ich mich daran erinnern zu können, dass nur ein Gurt, der aber nur ein Teil der persönlichen Schutzausrüstung wäre, vorgewiesen werden konnte. Dreibein war von Seiten der Arbeitnehmer kein Thema und ich denke, dies hätte zumindest bei der Fragestellung, ob weitergearbeitet werden könne, erwähnt werden müssen. Zu den Verständigungsmöglichkeiten mit den Arbeitnehmern der Z. Gesellschaft m.b.H. gebe ich an, dass ich nahezu keine Antworten bekommen habe.“ Der Beschwerdeführer erwiderte, dass die auf dem zweiten querformatigen Foto abgebildeten Herren Ku., Kr. und W. damals gar nicht bzw. nur gebrochen deutsch gesprochen hätten. Der im August 2012 als Techniker bei der Arbeitgeberin beschäftigte S. gab am 4.9.2014 als Zeuge zu II. an: Der im August 2012 als Techniker bei der Arbeitgeberin beschäftigte S. gab am 4.9.2014 als Zeuge zu römisch zwei. an: „…Bei meiner häufigen Anwesenheit ist mit wirklich nie eine unzureichende Schutzausrüstung beim Einstieg in den Schacht aufgefallen. Die Mitarbeiter sind beim Ein-und Aussteigen mittels Dreibein gesichert gewesen. Wie unsere Dreibeine konkrete aussehen, kann ich im Detail nicht näher beschreiben. Ich habe sie auch schon zwei Jahre nicht mehr gesehen. Die Dreibeine sind Eigentum des Unternehmens und sind entweder im Magazin gelagert oder in Firmenfahrzeugen.“ Der verunfallte ehemalige Arbeitnehmer P. sagte aus: „Ich war am 27.8.2012 den ersten Tag nach ca. einwöchiger Abwesenheit wieder auf dieser Baustelle. Davor hatte ich ca. eine Woche schon dort gearbeitet. Eigentlich war ich ursprünglich mit dem Zusammenbau einer Maschine beschäftigt und hatte nichts im Schacht zu tun. Da die Arbeit schneller als vorgesehen voranging, begab ich mich in den Schacht, um das Licht zu montieren. …Überwiegend war ich aber an der Oberfläche, um Material zuzuschneiden. Ich wollte mir ersparen, zum Container oder zum Fahrzeug zu gehen, um das Dreibein zu holen. Die Montageschiene hatte ich schon gesehen. Ich hatte aber keine Ahnung, wie diese zu verwenden wäre. Die persönliche Schutzausrüstung, konkret meinen Dreipunkt-Gurt, hatte ich damals im Fahrzeug, jeder hat seinen eigenen Gurt. … Befragt, ob das Dreibein auf der Baustelle tatsächlich verwendet wurde, gebe ich an, dass es wirklich aufgestellt wurde, aber an diesem Tag zumindest bei mir bei meinem Schacht nicht. Ca. 200 m von mir entfernt waren die Kollegen Ku., W. und Kr. in einem anderen Schacht tätig. Auf der konkreten Baustelle habe ich nur ein Dreibein gesehen. Wie gesagt, es war nicht vorgesehen, dass ich in diesen Schacht hinabsteige. Ich wollte nur für den Nachmittag schon alles vorbereiten. Bei dem zur Verfügung gestellten Sicherheitsgeschirr handelt es sich um einen Dreipunkt-Gurt. Man ist mit den Oberschenkeln und den Armen eingehängt und um die Taille schließt man den Gurt. Was den Dreipunkt-Gurt vom Fünfpunkt-Gurt unterscheidet, kann ich nicht sagen. Von den anderen Arbeitnehmern wurden Dreibein und die persönliche Schutzausrüstung verwendet. Ich wusste nichts von einer Kontrolle, wo diesbezüglich Mängel festgestellt worden wären.“ Der Zeuge T. gab am 4.9.2014 zu Protokoll: …Wenn mir der 8.8.2012 auf Bl. 21 verso MBA-Akt vorgehalten wird, gebe ich an, dass bei „T.“ meine Unterschrift steht, das Datum wird sicher zutreffen. Ich glaube nicht, dass ich durchgehend seit dem 8.8.2012 bis zum Unfalltag dort tätig war. Die Unterweisung erfolgte vom Chef (BF). Dabei werden wir informiert, dass wir die Sicherheitsschuhe verwenden, dass Helmpflicht besteht und der Sicherheitsgurt zu verwenden ist. Vor dem Unfall des Kollegen P. haben wir das Dreibein verwendet, danach erhielten wir einen Schlitten für die an der Leiter angebrachte Schiene. Mir ist es gleich, ob das Dreibein oder die Fangschiene mit Schlitten benützt wird. …. Der BF sagt bei den Belehrungen auf der Baustelle sehr häufig, dass im Falle des Nichtverwendens der Sicherheitsschuhe, des Helms oder des Tragegurtes beim Hinabsteigen die Entlassung drohe. Ich denke schon, dass diese Androhung wirkt. Sicherlich war ich nach dem Unfall sehr durcheinander, ich wusste nicht, was ich machen sollte. Erinnerlich ist mir, dass jemand vom Arbeitsinspektorat kam. Ich weiß nicht, ob er nach Fangschlitten, Dreibein oder anderem fragte. Ich kann mich daran erinnern, dass darüber gesprochen wurde, ob weitergearbeitet werden könne. Ich habe jedenfalls an diesem Tag nicht mehr gearbeitet, ich hätte nicht mehr die Nerven dazu gehabt. Ob überhaupt vom Unternehmen weitergearbeitet wurde, weiß ich nicht mehr Ich habe das Dreibein nicht nur gesehen, sondern auch benutzt. Wie der Name sagt, hat es drei Beine und ein Seil. Die Maße könnte ich nicht benennen, ich schätze ca. 1,70 m. Wo das Dreibein damals aufbewahrt wurde, kann ich nicht angeben. Ich habe an den Unfalltag keine klare Erinnerung mehr.“ Aufgrund des Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen S., P. und T. sieht es das Verwaltungsgericht als erwiesen an, dass die Z. Gesellschaft m.b.H. am 27.8.2012 zumindest ein Dreibein und für die Arbeitnehmer eine entsprechende Anzahl von Sicherheitsgeschirren zur Verfügung gestellt hat. Dies geht aus sämtlichen Zeugenaussagen der (damaligen) Arbeitnehmer der Z. Gesellschaft m.b.H. eindeutig hervor, wobei weder der Beschuldigte noch die genannten Zeugen dabei den Eindruck erweckten, diesbezüglich die Unwahrheit angegeben zu haben. Auch vermochten die dazu ergangenen Angaben des Arbeitsinspektors nicht die Version des Beschwerdeführers zu entkräften, da erstere von Anbeginn Widersprüche enthielten: Während Ing. K. in der Anzeige dezidiert anführt, dass den Arbeitnehmern keine geeigneten Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre zur Verfügung gestellt worden wären, heißt es in dem an die Arbeitgeberin adressierten Besichtigungsergebnis vom 27.8.2012, sehr wohl, dass Arbeitnehmer eine persönliche Schutzausrüstung bei sich gehabt hätten, die allerdings nicht für das vorhandene Sicherheitssystem (Fangschiene an der festverlegten Leiter) geeignet gewesen sei. In der Stellungnahme vom 30.1.2013 wurde erneut behauptet, dass keine Schutzausrüstung vorhanden gewesen sei. Am 4.9.2014 als Zeuge befragt relativiert Arbeitsinspektor Ing. K. dies wieder, indem er aussagt, sich glaublich daran erinnern zu können, dass nur ein Gurt, der aber nur ein Teil der persönlichen Schutzausrüstung wäre, vorgewiesen hätte werden können. Das Verwaltungsgericht erachtet daher die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der (ehemaligen) Arbeitnehmer der Arbeitgeberin als glaubwürdig und sieht als erwiesen, dass Dreibein und persönliche Schutzausrüstung den Arbeitnehmern am 27.8.2012 vor Ort zur Verfügung standen. Der Amtspartei ist beizupflichten, dass im Falle des Vorhandenseins einer Fallschutzschiene an einer Abstiegsleiter diese und daher der entsprechende Schlitten vorrangig Verwendung finden soll, es kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass die Heranziehung eines Dreibeines als einen mobilen Anschlagpunkt zur Personensicherung beim Ein- und Ausstieg in Kanäle, Schächte und Behälter grundsätzlich dem aktuellen Stand der Technik entspricht und es sich dabei um eine zulässige Anschlageinrichtung entsprechend der ÖNORM EN 795 handelt. In Ansehung dieses Umstandes vermag das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall keine Verletzung des § 72 Abs. 1 AAV zu erblicken. Es war daher das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben und das Verwaltungsstraffahren in diesem Punkt aufzuheben. Der Amtspartei ist beizupflichten, dass im Falle des Vorhandenseins einer Fallschutzschiene an einer Abstiegsleiter diese und daher der entsprechende Schlitten vorrangig Verwendung finden soll, es kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass die Heranziehung eines Dreibeines als einen mobilen Anschlagpunkt zur Personensicherung beim Ein- und Ausstieg in Kanäle, Schächte und Behälter grundsätzlich dem aktuellen Stand der Technik entspricht und es sich dabei um eine zulässige Anschlageinrichtung entsprechend der ÖNORM EN 795 handelt. In Ansehung dieses Umstandes vermag das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall keine Verletzung des Paragraph 72, Absatz eins, AAV zu erblicken. Es war daher das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben und das Verwaltungsstraffahren in diesem Punkt aufzuheben. Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes wird weder vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt, noch böte der Akteninhalt dafür einen stichhältigen Anhaltspunkt. Es war demnach, ohne weitere Ausführungen von der Verwirklichung des Tatbildes auszugehen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, ist
G sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, ist
Paragraph 9, Absatz eins, VStG sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 ArbIG war zur Tatzeit nicht bestellt. Sohin obliegt dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Arbeitgeberin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG war zur Tatzeit nicht bestellt. Sohin obliegt dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Arbeitgeberin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der Übertretungen nach § 69 Abs. 3 ASchG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann; ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweis-anträge zu geschehen (VwGH 20.6.1978, Zl. 2411/77; 22.4.1993, Zl. 93/09/0083).Da zum Tatbestand der Übertretungen nach Paragraph 69, Absatz 3, ASchG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann; ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweis-anträge zu geschehen (VwGH 20.6.1978, Zl. 2411/77; 22.4.1993, Zl. 93/09/0083). Ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, Ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt von der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems ab (vgl. VwGH 26.9.2008, Zl. 2007/02/0317). Zwar ist dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung zuzubilligen (vgl. VwGH 27.11.1995, Zl. 93/10/0186), die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. etwa VwGH 18.6.1990, Zl. 90/19/0121; 19.5.1994, Zl. 93/17/0332). Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (VwGH 26.2.1990, Zl. 90/19/0040). Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur dann gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (vgl. VwGH 27.9.1988, Zl. 88/08/0084; 16.12.1991, Zl. 91/19/0345; 30.4.1992, Zl. 91/10/0253), wobei gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 25.1.2005, Zl. 2004/02/0293 mit Hinweis auf 23.9.1994, Zlen. 94/02/0258, 0259). Im Beschwerdefall geschah die Eigenmächtigkeit sogar durch eine (auch) zur Überwachung vorgesehene Person, was die Mangelhaftigkeit des konkreten Kontrollsystems deutlich macht. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer würde die Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften mit Entlassungen bzw. Kündigungen von Dienstnehmern ahnden, kann sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auswirken, da nicht dargetan wurde, dass Entlassungen oder Kündigungen wegen Nichtbeachtung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen durch Arbeitnehmer vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt ausgesprochen worden wären (siehe VwGH 30.10.2006, Zl. 2006/02/0197). hängt von der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems ab vergleiche VwGH 26.9.2008, Zl. 2007/02/0317). Zwar ist dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung zuzubilligen vergleiche VwGH 27.11.1995, Zl. 93/10/0186), die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche etwa VwGH 18.6.1990, Zl. 90/19/0121; 19.5.1994, Zl. 93/17/0332). Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (VwGH 26.2.1990, Zl. 90/19/0040). Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur dann gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte vergleiche VwGH 27.9.1988, Zl. 88/08/0084; 16.12.1991, Zl. 91/19/0345; 30.4.1992, Zl. 91/10/0253), wobei gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 25.1.2005, Zl. 2004/02/0293 mit Hinweis auf 23.9.1994, Zlen. 94/02/0258, 0259). Im Beschwerdefall geschah die Eigenmächtigkeit sogar durch eine (auch) zur Überwachung vorgesehene Person, was die Mangelhaftigkeit des konkreten Kontrollsystems deutlich macht. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer würde die Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften mit Entlassungen bzw. Kündigungen von Dienstnehmern ahnden, kann sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auswirken, da nicht dargetan wurde, dass Entlassungen oder Kündigungen wegen Nichtbeachtung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen durch Arbeitnehmer vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt ausgesprochen worden wären (siehe VwGH 30.10.2006, Zl. 2006/02/0197). Bei insgesamter Betrachtung konnte im Beschwerdefall nicht ein den oben dargestellten Anforderungen entsprechendes, wirksames Kontrollsystem seitens des Beschuldigten dargelegt werden und vermochte er jedenfalls nicht glaubhaft zu machen, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen und der Schuldspruch zu bestätigen; die Spruchabänderung diente der Eliminierung eines nicht dem Tatbestand zugehörigen Bestandteiles der verbalen Tatumschreibung. Strafbemessung
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte das als besonders wichtig einzuschätzende Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, in besonderem Ausmaß; der Unrechtsgehalt der Übertretung erweist sich im Hinblick auf den dadurch verursachten Arbeitsunfall, als erheblich. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, denn dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmensystem und Kontrollsystem (hier: zur Verhinderung von Übertretungen der AAV) nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden. Mildernd waren die lange Verfahrensdauer sowie die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend war kein Umstand. Die angegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, bei Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten, wurden berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von 145 Euro bis 7 260 Euro reichenden Strafrahmen, erachtet das Verwaltungsgericht die mit 500,00 Euro festgesetzte Geldstrafe jedenfalls als angemessen. Eine Herabsetzung kam auch aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist.Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Dem Haftungsausspruch liegt § 9 Abs. 7 VStG zugrunde. Dem Haftungsausspruch liegt Paragraph 9, Absatz 7, VStG zugrunde. Zu allen Spruchpunkten Der Kostenausspruch zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenausspruch zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.042.014.25576.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.