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{'item': 'VGW-101/078/23634/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.02.2015 GeschäftszahlVGW-101/078/23634/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. M

§ 37PSt

G 1983 ergeben, nach Ablauf einer Frist von 100 Jahren seit der Eintragung zu berücksichtigen seien. Es bestehe für die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Möglichkeit bei Glaubhaftmachung bzw. nachweiserbringung eines rechtlichen Interesses an den gewünschten Daten die angefragten Daten zu erhalten1.

  1. Mit E-Mail vom
  2. November 2013 teilte der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin mit, dass die von ihr in Paragraph 52, Absatz 5, PStG 2013 genannte Regelung aufgrund interner Dienstanweisung der Oberbehörde in diesem Zusammenhang keine Anwendung finde und demzufolge weiterhin die Bestimmungen des PStG 1983 sowie deren Durchführungsverordnung gelten würden. Dementsprechend werde auf Paragraph 41, Absatz 4, PStG 1983 verwiesen, wonach die Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden,

Paragraph 37, PStG 1983 ergeben, nach Ablauf einer Frist von 100 Jahren seit der Eintragung zu berücksichtigen seien. Es bestehe für die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Möglichkeit bei Glaubhaftmachung bzw. nachweiserbringung eines rechtlichen Interesses an den gewünschten Daten die angefragten Daten zu erhalten 1.

  1. In weiterer Folge entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Magistrat der Stadt Wien, an deren Ende die Beschwerdeführerin schließlich mit E-Mail vom
  2. November 2013 um Ausstellung eines Bescheides ersuchte. 1.
  3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ der Bürgermeister der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am
  4. Februar 2014 zur Zahl MA 35/R/945691/13 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem er den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermittlung einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde von Frau A. S., geborene F., gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
  5. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG), BGBl. I Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009, abwies.1.
  6. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ der Bürgermeister der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am
  7. Februar 2014 zur Zahl MA 35/R/945691/13 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem er den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermittlung einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde von Frau A. S., geborene F., gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom
  8. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, abwies. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass zunächst auf § 61 Abs. 4 Personenstandsgesetz 2013 zu verweisen sei. Dieser Bestimmung zufolge könne der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum, weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 1983 zu führen seien, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich sei. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung sehe § 37 der Personenstandsgesetz – Durchführungsverordnung 2013 vor, dass die Personenstandsbücher bis
  9. November 2014 weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 1983 zu führen seien. In diesem Zusammenhang sei weiters festzuhalten, dass es sich bei der genannten Verordnung nicht um einen Erlass, sondern um eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung handle. Die Führung der Personenstandsbücher umfasse neben den Eintragungsvorschriften auch jene Bestimmungen, welche Einsicht und Auskunft in diese bzw. aus diesen Büchern regeln, zumal diese Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang zueinander stünden. Es würden daher auch im Hinblick auf die Bestimmungen betreffend Einsicht und Auskunft in die bzw. aus den Büchern weiterhin die Bestimmungen des PStG 1983 gelten.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass zunächst auf Paragraph 61, , Absatz 4, Personenstandsgesetz 2013 zu verweisen sei. Dieser Bestimmung zufolge könne der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum, weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 1983 zu führen seien, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich sei. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung sehe Paragraph 37, der Personenstandsgesetz – Durchführungsverordnung 2013 vor, dass die Personenstandsbücher bis
  10. November 2014 weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 1983 zu führen seien. In diesem Zusammenhang sei weiters festzuhalten, dass es sich bei der genannten Verordnung nicht um einen Erlass, sondern um eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung handle. Die Führung der Personenstandsbücher umfasse neben den Eintragungsvorschriften auch jene Bestimmungen, welche Einsicht und Auskunft in diese bzw. aus diesen Büchern regeln, zumal diese Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang zueinander stünden. Es würden daher auch im Hinblick auf die Bestimmungen betreffend Einsicht und Auskunft in die bzw. aus den Büchern weiterhin die Bestimmungen des PStG 1983 gelten. Gemäß § 37 Abs. 1 PStG 1983 stehe das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie für Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften nur den in dieser Vorschrift genannten Personen bzw. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, PStG 1983 stehe das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie für Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften nur den in dieser Vorschrift genannten Personen bzw. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu. Gemäß § 41 Abs. 4 PStG 1983 würden die Einschränkungen des Rechts auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden,

§ 37PSt

G 1983 ergeben, nach Ablauf einer Frist von 100 Jahren seit der Eintragung als aufgehoben gelten, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betreffe.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PStG 1983 würden die Einschränkungen des Rechts auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden,

Paragraph 37, PStG 1983 ergeben, nach Ablauf einer Frist von 100 Jahren seit der Eintragung als aufgehoben gelten, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betreffe. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte beglaubigte Urkundenkopie beziehe sich auf die Eintragung eines Sterbefalles aus dem Jahr

  1. Da die Frist des § 41 Abs. 4 PStG 1983 noch nicht abgelaufen sei, seien die Voraussetzungen des § 37 PStG 1983 weiterhin zu erfüllen.Die von der Beschwerdeführerin gewünschte beglaubigte Urkundenkopie beziehe sich auf die Eintragung eines Sterbefalles aus dem Jahr
  2. Da die Frist des Paragraph 41, Absatz 4, PStG 1983 noch nicht abgelaufen sei, seien die Voraussetzungen des Paragraph 37, PStG 1983 weiterhin zu erfüllen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 1 PStG 1983 einsichtsberechtigte Person handle und die Beschwerdeführerin auch kein rechtliches Interesse im Sinn des § 37 Abs. 1 Z 2 PStG 1983 glaubhaft gemacht habe, sei die Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht in die Personenstandsbücher berechtigt.Da es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, , Ziffer eins, PStG 1983 einsichtsberechtigte Person handle und die Beschwerdeführerin auch kein rechtliches Interesse im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, PStG 1983 glaubhaft gemacht habe, sei die Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht in die Personenstandsbücher berechtigt.
  3. Beschwerde und Beschwerdeverfahren: 2.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, die beantragte Abschrift aus dem Sterberegister auszustellen. In der Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass weder § 61 Abs. 4 Personenstandsgesetz 2013 noch der darauf gestützte § 37 der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 die Anwendbarkeit des Personenstandsgesetzes 2013 berühren würden.In der Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass weder Paragraph 61, Absatz 4, Personenstandsgesetz 2013 noch der darauf gestützte Paragraph 37, der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 die Anwendbarkeit des Personenstandsgesetzes 2013 berühren würden. 2.
  5. die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo diese am
  6. März 2014 einlangte.
  7. Rechtslage: 3.
  8. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2014 lauten wie folgt:3.
  9. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2014, lauten wie folgt: „
  10. AbschnittAuskunft, Personenstandsurkunden und BeauskunftungenAuskunft§ 52.Paragraph 52,

(1)Absatz eins,Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zu: 1.Ziffer eins Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; 2.Ziffer 2 Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen. …
(5)Absatz 5,Einschränkungen des Rechts auf Einsicht,

Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:Einschränkungen des Rechts auf Einsicht,

Absatz eins, ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben: 1.Ziffer eins 100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder 2.Ziffer 2 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder 3.Ziffer 3 30 Jahren seit Eintragung des Todes. … Aufbau des ZPR§ 61.Paragraph 61, …

(4)Absatz 4,Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen sind.Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen sind. …“ 3.
  1. § 37 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013) BGBl. II Nr. 324/2013 lautet wie folgt:3.
  2. Paragraph 37, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 37.Paragraph 37, Die Personenstandsbücher sind gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis
  3. November 2014 weiterzuführen.“ Die Personenstandsbücher sind gemäß Paragraph 61, Absatz 4, PStG 2013 bis
  4. November 2014 weiterzuführen.“
  5. Rechtliche Beurteilung: 4.
  6. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH
  7. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). 4.
  8. Die belangte Behörde hat die Antragsabweisung mit dem auf § 61 Abs. 4 PStG 1983 gestützten § 37 der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 begründet. Nach § 37 der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung sind die Personenstandsbücher gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis
  9. November 2014 nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2009 zu führen. Seit
  10. November 2014 sind daher die Personenstandsbücher nach dem Personenstandsgesetz 2013 zu führen.4.
  11. Die belangte Behörde hat die Antragsabweisung mit dem auf Paragraph 61, Absatz 4, PStG 1983 gestützten Paragraph 37, der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 begründet. Nach Paragraph 37, der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung sind die Personenstandsbücher gemäß Paragraph 61, Absatz 4, PStG 2013 bis
  12. November 2014 nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 1983 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2009, zu führen. Seit
  13. November 2014 sind daher die Personenstandsbücher nach dem Personenstandsgesetz 2013 zu führen.4.
  14. Gemäß § 52 Abs. 5 PStG 2013 gelten Einschränkungen des Rechts auf Einsicht,

§ 52Abs. 1 PSt

G 2013 ergeben, nach Ablauf von 30 Jahren seit der Eintragung des Todes als aufgehoben.4.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, PStG 2013 gelten Einschränkungen des Rechts auf Einsicht,

Paragraph 52, Absatz eins, PStG 2013 ergeben, nach Ablauf von 30 Jahren seit der Eintragung des Todes als aufgehoben. 4.

  1. Nach den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Angaben der Beschwerdeführerin ist A. S., geb. F., auf die sich das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin bezieht, im Jahre 1950, somit vor mehr als 30 Jahren verstorben. Es bestehen daher hinsichtlich A. S., geb. F. keine Beschränkungen des Rechts auf Auskunft über Personenstandsdaten mehr, sodass die begehrte Auskunft von der belangten Behörde nunmehr jedenfalls zu erteilen ist. 4.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin daher in Entsprechung von § 28 Abs. 5 VwGVG die beantragte Auskunft zu erteilen haben.4.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin daher in Entsprechung von Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG die beantragte Auskunft zu erteilen haben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.078.23634.2014

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