RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.02.2015 GeschäftszahlVGW-131/019/30000/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn V. K., wohnhaft in Wien, R., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 01.07.2014, Zl. E 10665/VA/13,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn römisch fünf. K., wohnhaft in Wien, R., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 01.07.2014, Zl. E 10665/VA/13, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der in Beschwerde gezogene Bescheid enthält folgenden Spruch: „Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – befristet gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 2 Führerscheingesetz 1997 aufgrund des ärztlichen Gutachtens (§ 8 Abs. 3 FSG 1997) die für die Klassen AM, B erteilte Lenkberechtigung bis zum 27.6.2015.„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – befristet gemäß Paragraph 24, Absatz 1 Ziffer 2 Führerscheingesetz 1997 aufgrund des ärztlichen Gutachtens (Paragraph 8, Absatz 3, FSG 1997) die für die Klassen AM, B erteilte Lenkberechtigung bis zum 27.6.
- Führerschein ausgestellt von: LPD Wien/VA am: 27.06.2014 Zahl: 14... Klassen: AM, B Als Auflage werden ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 6 (sechs) Monaten (Haaranalyse auf Drogen) bzw. im Zeitabstand von 3 (drei) Monaten (Behandlungsbestätigung des Psychiaters) vorgeschrieben) § 2 Abs. 3, letzter Satz FSG-GV)“Als Auflage werden ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 6 (sechs) Monaten (Haaranalyse auf Drogen) bzw. im Zeitabstand von 3 (drei) Monaten (Behandlungsbestätigung des Psychiaters) vorgeschrieben) Paragraph 2, Absatz 3,, letzter Satz FSG-GV)“ Begründend wurde festgehalten, laut amtsärztlichen Gutachten vom
- 2014 sei der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet, weshalb eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich sei (Drogenmissbrauch). Dagegen wendet sich die fristgerechte eingebrachte Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende amtsärztliche Gutachten kollidiere inhaltlich mit jenem, welches der Beschwerdeführer bereits beigebracht habe. Er sei sicher geeignet, ein Kfz zu lenken, die Kontrolle seines Zustandsbildes sei sicher nicht notwendig. Beweis wurde erhoben vorerst durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer ausführte: „Verwiesen wird auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend dazu wird vorgebracht, dass das psychiatrisch – neurologische Gutachten in Widerspruch zum amtsärztlichen Gutachten steht. Das Gutachten von Dr. L. ist seinerzeit von der Behörde in Auftrag gegeben worden und ist daher ein unparteiisches Gutachten. Das amtsärtzliche Gutachten kann nicht herangezogen werden, da es von der erkennenden Behörde selbst erstellt wurde. Es widerspricht daher dem Grundsatz des fair trail ist keine unabhängige Beurteilung. Die Behörde erster Instanz stützt sich sohin bei ihrem Bescheid erster Instanz auf eine eigene Beurteilung und erörtert nicht einmal im Ansatz das unabhängige Gutachten des Dr. L..“ Das erkennende Verwaltungsgericht hat sohin an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien, MedizinischeBegutachtungen – Begutachtungsmanagement, den Akt mit der Bitte um Stellungnahme, ob dem Beschwerdeführer eine unbefristete Lenkberechtigung erteilt werden kann oder ob aus amtsärztlicher Sicht die Erteilung von Auflagen und/oder Befristung erforderlich sei, übermittelt. Der solcherart beauftragte Amtssachverständiger hat sich jedoch außer Stande erklärt, eine Stellungnahme im Sinn dieses Auskunftsersuchens abzugeben, da der Beschwerdeführer Ladungen zu Untersuchungsterminen für den 11.12.2014 und den 5.1.2015 unentschuldigt nicht Folge geleistet hat. Es wurde sodann eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben, an welcher der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht teilgenommen hat. Dazu wurde erwogen: Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten des Amtsarztes der Landespolizeidirektion Wien gelangt zur Ansicht, der Beschwerdeführer sei zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 befristet auf ein Jahr geeignet, dies unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen mittels Haaranalyse auf Drogen, alle 6 Monate innerhalb eines Jahres sowie einer Behandlungsbestätigung eines Psychiaters im Abstand von 3 Monaten, ebenfalls für die Dauer eines Jahres. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass laut Facharzt für Psychiatrie eine medizinische Therapie seit kurzem beendet sei, der THC-Abusus sei laut eigenen Angaben seit Ende Jänner beendet. Zur Stabilitätskontrolle bei bekannter Erkrankung mit erst kürzlich beendeter medizinischer Therapie plus Abstinenzkontrolle bei Stp Drogenmissbrauch sei eine Befristung erforderlich. Die Partei sei nicht einsichtig. Dem wird inhaltlich das psychiatrisch neurologische Gutachten vom 19.6.2014 entgegengehalten, welches folgenden Inhalt aufweist: „Bei dem Betroffenen trat nach einer schweren psychosozialen Belastung und einem kurzfristigen Missbrauch von Cannabis eine wahnhafte Störung auf, die dazu führte, dass er kurzfristig im Otto-Wagner-Spital aufgenommen war. Diese Symptomatik ist wieder völlig abgeklungen. Er ist zukunftsorientiert und in Bezug auf die damalige Situation völlig einsichtig. Er versucht jetzt über den Familienverband Kontakt zur Tochter zu bekommen. Sonst hat er sein Leben ganz klar im Griff. Aus fachärztlicher Sicht ist er sicher geeignet ein Kfz zu lenken. Er erfüllt sicher die kraftfahrspezifischen Leistungen und eine Kontrolle seines Zustandsbildes ist sicher nicht notwendig.“ In Anbetracht dieser divergierenden Gutachtensinhalte hat sich das erkennende Verwaltungsgericht veranlasst gesehen, einen weiteren Sachverständigen zur Klärung beizuziehen. Dazu wurde es jedoch als erforderlich erachtet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren teilnimmt, was er jedoch dadurch unterlassen hat, dass er mehrfach in diesbezüglichen Ladungen keine Folge geleistet hat. Das erkennende Verwaltungsgericht vermochte sohin die Ansicht der belangten Behörde, das ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten sei klar, schlüssig und widerspruchsfrei und zudem durch einen Amtsarzt auf Grundlage seiner durch wissenschaftliche Studien erlangten Kenntnisse ergangen, anzuschließen. Es wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 befristet auf ein Jahr unter Vorschreibung der im Spruch genannten Auflagen geeignet sei. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Bescheides wurde zu gehen, abzuweisen war unter einem der Antrag auf persönliche Einvernahme der begutachtenden Amtsärztin der LPD Wien, der nicht erkannt werden konnte, dass der an der Verhandlung nicht teilnehmende Beschwerdeführer durch Ausübung seines Fragerechtes einen für ihn günstigeren Verfahrensausgang herbeiführen könnte. Insoweit dieses Gutachten in inhaltlicher Kollision zu jenem des Facharztes für Psychiatrie steht, ist dazu auszuführen, dass letztgenanntes Gutachten lediglich aus dieser Perspektive eine Aussage hinsichtlich der Fahrtauglichkeit tätigt, jenes des Amtsarztes hingegen sämtliche Kriterien der gesundheitlichen Eignung bzw. Nichteignung umfasst. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.019.30000.2014