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{'item': 'VGW-151/080/34242/2014'}

Obsah (24)§ 28§ 25a§ 10§ 3§ 11a§ 12Art. 130§ 53§ 52§ 67§ 66§ 291a§ 143§ 144§ 9§ 231§ 293§ 7Art. 15aArt. 2Artikel 15§§ 10f§ 10a§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.02.2015 GeschäftszahlVGW-151/080/34242/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Der Beschwerdeführerin, geboren am ... 2013 in Wien wird mit Wirkung vom

  1. März 2015 nach § 12 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Der Beschwerdeführerin, geboren am ... 2013 in Wien wird mit Wirkung vom
  2. März 2015 nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochten Bescheid wurde das Ansuchen der minderjährigen Beschwerdeführerin, eingebracht am 18.09.2014 durch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Kindesmutter Frau B. A. seit Februar 2009 Sozialhilfeleistungen beziehungsweise bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit der minderjährigen Beschwerde-führerin beziehe. Somit werde auch der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch Sozialhilfeleistungen bestritten. Die Beschwerdeführerin erfülle somit nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in Verbindung mit Abs. 5 leg.cit. Die Ausnahmebestimmung – einer dauerhaft schwerwiegenden Erkrankung –

§ 10Abs. 1b Stb

G liege laut amtsärztlichen Gutachten bei der Kindesmutter vor. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch lediglich auf den Antragsteller selbst. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien bei der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst nicht erfüllt. Somit sei das Verleihungsansuchen abzuweisen gewesen.Mit dem angefochten Bescheid wurde das Ansuchen der minderjährigen Beschwerdeführerin, eingebracht am 18.09.2014 durch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Kindesmutter Frau B. A. seit Februar 2009 Sozialhilfeleistungen beziehungsweise bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit der minderjährigen Beschwerde-führerin beziehe. Somit werde auch der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch Sozialhilfeleistungen bestritten. Die Beschwerdeführerin erfülle somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in Verbindung mit Absatz 5, leg.cit. Die Ausnahmebestimmung – einer dauerhaft schwerwiegenden Erkrankung –

Paragraph 10, Absatz eins b, StbG liege laut amtsärztlichen Gutachten bei der Kindesmutter vor. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch lediglich auf den Antragsteller selbst. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien bei der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst nicht erfüllt. Somit sei das Verleihungsansuchen abzuweisen gewesen. Der angefochtene Bescheid wurde an die Kindesmutter als gesetzliche Vertreter durch Hinterlegung am 05.11.2014 zugestellt. Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25.11.2014 machte die Kindesmutter im Namen der Beschwerdeführerin sinngemäß geltend, dass auch der minderjährigen Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft zustehe, da die Kindesmutter die österreichische Staatsbürgerschaft trotz bestehender Krankheit erhalten habe und diese der alleinige Vormund der minderjährigen Beschwerdeführerin sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit

  1. 2014 (Einlangen) dem Verwaltungsgericht Wien vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch: Einsichtnahme in den Staatsbürgerschaftsakt der minderjährigen Beschwerdeführerin und den eingeholten Staatsbürgerschaftsakt der Kindesmutter zu Zl: MA 35/IV – U 49/2013 sowie Einsichtnahme in das Zentralmelderegister betreffend die Beschwerdeführerin und die Kindesmutter.Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch: Einsichtnahme in den Staatsbürgerschaftsakt der minderjährigen Beschwerdeführerin und den eingeholten Staatsbürgerschaftsakt der Kindesmutter zu Zl: MA 35/IV – U 49 aus 2013, sowie Einsichtnahme in das Zentralmelderegister betreffend die Beschwerdeführerin und die Kindesmutter. Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, führte das Verwaltungsgericht Wien am 24.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Kindesmutter der mj. Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin Frau L. I. erschien. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dem entsprechend keinen Vertreter. Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, führte das Verwaltungsgericht Wien am 24.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Kindesmutter der mj. Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin Frau L. römisch eins. erschien. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dem entsprechend keinen Vertreter. In der am 24.02.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin eingangs zu Protokoll, dass sie ihre anwesende Mutter L. I. bevollmächtige, sie im Beschwerdeverfahren zu vertreten und Zustellungen in Empfang zu nehmen.In der am 24.02.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin eingangs zu Protokoll, dass sie ihre anwesende Mutter L. römisch eins. bevollmächtige, sie im Beschwerdeverfahren zu vertreten und Zustellungen in Empfang zu nehmen. Frau L. I. wurde sohin der mündlichen Verhandlung als bevollmächtigte Vertreterin beigezogen.Frau L. römisch eins. wurde sohin der mündlichen Verhandlung als bevollmächtigte Vertreterin beigezogen. Außerdem gab die Kindesmutter in Vertretung der Beschwerdeführerin auf Befragen an, dass sie die gegenständliche Beschwerde selbst formuliert habe und sie die Beschwerde als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter erhoben habe. Zur Sache gab die Kindesmutter zu Protokoll, dass sie aufgrund einer Schussverletzung in Tschetschenien am 27.06.2002 gravierende gesundheitliche Schäden erlitten habe und sie deshalb arbeitsunfähig sei. Sie beziehe seit dem Jahr 2006 Sozialhilfeleistungen (Mindestsicherung) und lebe mit ihrer 2013 geborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Diese besucht den Kindergarten. Außerdem werde sie im Alltag von ihrer Mutter, der Großmutter der Beschwerdeführerin und von der Schwester unterstützt. Sie habe in Österreich noch nie gearbeitet. Ihr sei mit Behindertenpass eine Erwerbsminderung von 100% bescheinigt worden. Da sie der einzige Vormund der Beschwerdeführerin sei, diese habe keinen Vater, soll auch die Beschwerdeführerin denselben Status und die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Die Kindesmutter betonte nochmals, dass ihr selbst trotz Krankheit (und Sozialhilfebezug) die Staatsbürgerschaft verliehen worden sei und auch die Beschwerdeführerin nunmehr diese erhalten solle. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht aufgrund des nicht strittigen Akteninhaltes und des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht aufgrund des nicht strittigen Akteninhaltes und des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die minderjährige Beschwerdeführerin beantragte, vertreten durch die Kindesmutter, am 18.09.2014 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin wurde 2013 in Wien geboren. Sie ist die außerhalb einer Ehe geborene Tochter der B. A., geborene U.. Ein Kindesvater ist in der Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt ..., nicht eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und wurde ihr mit Bescheid vom 22.02.2013, Zl: 13 02.2015-BAW die Flüchtlingseigenschaft und der Status einer Asylberechtigten

§ 3Abs.

5 Asylgesetz zuerkannt.Die Beschwerdeführerin wurde 2013 in Wien geboren. Sie ist die außerhalb einer Ehe geborene Tochter der B. A., geborene U.. Ein Kindesvater ist in der Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt ..., nicht eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und wurde ihr mit Bescheid vom 22.02.2013, Zl: 13 02.2015-BAW die Flüchtlingseigenschaft und der Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz zuerkannt. Der Kindesmutter Frau B. A., geboren 1979 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014, Zl: MA 35/IV - U 49/2013

§ 11aAbs. 4 Z 1 Stb

G 1985 mit Wirkung vom 21.07.2014 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der Familienname wurde mit Namensänderungsbescheid vom 29.07.2014 von U. in A. geändert. Zuvor war die Genannte aufgrund eines Asylantrages vom 09.04.2004 mit Bescheid vom 15.06.2005, Zl: 04.07.053-BAW als Flüchtling anerkannt und verfügte sie über den Status einer Asylberechtigten

§ 12Asylgesetz.

Der Kindesmutter Frau B. A., geboren 1979 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014, Zl: MA 35/IV - U 49 aus 2013,

Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985 mit Wirkung vom 21.07.2014 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der Familienname wurde mit Namensänderungsbescheid vom 29.07.2014 von U. in A. geändert. Zuvor war die Genannte aufgrund eines Asylantrages vom 09.04.2004 mit Bescheid vom 15.06.2005, Zl: 04.07.053-BAW als Flüchtling anerkannt und verfügte sie über den Status einer Asylberechtigten

Paragraph 12, Asylgesetz. Frau B. A. kommt die gesetzliche Vertretung für die Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführerin lebt seit Geburt mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt in Wien und ist mitversichert. Sie bezieht seit Geburt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter bedarfsorientierte Mindestsicherung (Dauerleistung), gewährt vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung

  1. Sie verfügt über einen österreichischen Konventionsreisepass, gültig bis 11.12.
  2. Die Kindesmutter bezieht seit 2006, aktenkundig seit September 2008 laufend Sozialhilfeleistungen, in der Folge bedarfsorientierte Mindestsicherung wegen Erwerbsunfähigkeit sowie Pflegegeld der Stufe
  3. Die Kindesmutter wurde anlässlich einer Schussverletzung im Jahr 2002 schwer verletzt, musste sich mehreren operativen Eingriffen unterziehen und leidet aufgrund einer Hirnverletzung und Rückenverletzung an spastischer Hemiparese, Hemisymptomatik und Epilepsie. Es liegt bei der Mutter der Beschwerdeführerin eine erhebliche Behinderung und voraussichtliche dauerhafte schwerwiegende Krankheit vor. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere das amtsärztliche Gutachten des Dr. La. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 vom 03.03.2014, das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. F., Arzt beim Bundessozialamt Wien vom 29.08.2005 sowie die eigene Wahrnehmung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und die glaubwürdigen, nachvollziehbaren Angaben der Kindesmutter. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 27 VwGVG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 27, VwGVG (samt Überschrift) lautet: Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 17, VwGVG (samt Überschrift) lautet: Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 lauten (auszugsweise): „§ 12.

(1)Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er„§ 12.
(1)Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er (...)
  1. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
  2. die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat. Verleihung § 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;1. bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
  2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;4.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66FPG rechtskräftig erlassen wurde oder6.

gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt. (…)
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenz-minimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinder-betreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenz-minimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinder-betreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. (…) § 16.

(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wennParagraph 16,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn 1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält; 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
  1. a)dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) odera) dieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
  2. b)ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
  3. c)dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;
  4. c)dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG) ist; § 17.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wennParagraph 17,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter

§ 143ABGB, oder 2.

dem Vater

§ 144Abs.

1 ABGB1. der Mutter

Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater

Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. (…). § 177 Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in der geltenden Fassung (samt Überschrift) lautet:Paragraph 177, Absatz 2, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in der geltenden Fassung (samt Überschrift) lautet: „Obsorge der Eltern§ 177.

(1)… Paragraph 177,
(1)
(2)Absatz 2,Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.“ § 231 Abs. 1 und 2 ABGB (samt Überschrift) lauten:Paragraph 231, Absatz eins und 2 ABGB (samt Überschrift) lauten: „Kindesunterhalt § 231.
(1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.Paragraph 231,
(1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2)Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3)Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4)Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.“ Rechtliche Beurteilung: Im Verfahren betreffend Bescheidbeschwerden vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), § 9 VwGVG Anm 8 und § 10 VwGVG Anm 1; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 10 VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen).Im Verfahren betreffend Bescheidbeschwerden vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 8, und Paragraph 10, VwGVG Anmerkung eins, ; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 10, VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungsgericht Wien hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung BGBl. I 104/2014 (StbG) anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2014, (StbG) anzuwenden. Die minderjährige, unmündige Beschwerdeführerin ist die Tochter einer österreichischen Staatsbürgerin und verfügt über den Status einer Asylberechtigten. Der Kindesvater ist nicht bekannt. Die Voraussetzungen

§ 12Abs. 1 Z 3 i

Vm. § 16 Abs. 1 Z 2 StbG liegen somit vor. Die minderjährige, unmündige Beschwerdeführerin ist die Tochter einer österreichischen Staatsbürgerin und verfügt über den Status einer Asylberechtigten. Der Kindesvater ist nicht bekannt. Die Voraussetzungen

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, StbG liegen somit vor. Strittig ist im gegebenen Fall, ob die Beschwerdeführerin die Einbürgerungsvoraussetzung

§ 10Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 Stb

G erfüllt, da sie in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer österreichischen Mutter seit Geburt, sohin auch in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bezogen hat und laufend bezieht.Strittig ist im gegebenen Fall, ob die Beschwerdeführerin die Einbürgerungsvoraussetzung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG erfüllt, da sie in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer österreichischen Mutter seit Geburt, sohin auch in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bezogen hat und laufend bezieht. Zur Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass diese nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2008, Zl. 2007/01/1394).Zur Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass diese nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2008, Zl. 2007/01/1394). § 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 StbG müssen dabei unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. August 2007, Zl. 2007/01/0459). Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG müssen dabei unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. August 2007, Zl. 2007/01/0459). Das die Beschwerdeführerin den Status als Konventionsflüchtling und Asylberechtigte genießt, ist auf sie

§ 9Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), St

F: BGBl. Nr. 304/1978 in familienrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Fragen das österreichische Recht anzuwenden.Das die Beschwerdeführerin den Status als Konventionsflüchtling und Asylberechtigte genießt, ist auf sie

Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in familienrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Fragen das österreichische Recht anzuwenden. Die minderjährige Beschwerdeführerin bezieht kein eigenes Einkommen und ist gegenüber ihrer alleinerziehenden Mutter

§ 231ABGB unterhaltsberechtigt.

Die minderjährige Beschwerdeführerin bezieht kein eigenes Einkommen und ist gegenüber ihrer alleinerziehenden Mutter

Paragraph 231, ABGB unterhaltsberechtigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, unter Verweis auf das zu § 11 Abs. 5 NAG ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. April 2009, Zl. 2008/22/0711). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, unter Verweis auf das zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergangene hg. Erkenntnis vom
  4. April 2009, Zl. 2008/22/0711). Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführerin wäre in diesem Fall im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG hinreichend gesichert, wenn im maßgeblichen Zeitraum vor dem Entscheidungszeitpunkt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seine Eltern bestand und deren Einkommen durchgehend den "Haushaltsrichtsatz"

§ 293Abs.

1 ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden. EDer Lebensunterhalt des Beschwerdeführerin wäre in diesem Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinreichend gesichert, wenn im maßgeblichen Zeitraum vor dem Entscheidungszeitpunkt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seine Eltern bestand und deren Einkommen durchgehend den "Haushaltsrichtsatz"

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden. E Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.10.2009, 2007/01/0944 verdeutlicht, dass bei an einer Verleihung nach § 12 Z 3 StbG aF., nunmehr § 12 Abs. 1 Z 3 StbG, dass Einkommen und sohin auch ein Sozialhilfebezug des unterhaltspflichtigen Elternteils für einen minderjährigen Einbürgerungswerber zum Tragen kommt.Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.10.2009, 2007/01/0944 verdeutlicht, dass bei an einer Verleihung nach Paragraph 12, Ziffer 3, StbG aF., nunmehr Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, StbG, dass Einkommen und sohin auch ein Sozialhilfebezug des unterhaltspflichtigen Elternteils für einen minderjährigen Einbürgerungswerber zum Tragen kommt. Dies trifft auch auf die seit 01.08.2013 mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. I 136/2013 geänderte Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7iVm. § 10 Abs. 5 StbG zu.Dies trifft auch auf die seit 01.08.2013 mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 136 aus 2013, geänderte Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 i, römisch fünf m, Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der StbG-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 die Verleihungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 7 in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes soll unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend ergänzt, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind.Der Gesetzgeber hat jedoch mit der StbG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, die Verleihungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 7, in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes soll unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend ergänzt, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind. Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Abs. 1b soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen …(vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2303 der Beilagen XXIV. GP.).Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Absatz eins b, soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen …(vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2303 der Beilagen römisch 24 . GP.). Die belangte Behörde hat der Kindesmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin – unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 1b StbG – die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, auch wenn diese seit zumindest 2009 eine Sozialhilfeleistung, bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat und laufend bezieht.Die belangte Behörde hat der Kindesmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin – unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG – die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, auch wenn diese seit zumindest 2009 eine Sozialhilfeleistung, bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat und laufend bezieht. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, dass die Ausnahmebestimmung

§ 10Abs. 1b Stb

G auf die minderjährige Beschwerdeführerin selbst nicht anwendbar sei und sie sohin die Einbürgerungsvoraussetzung

§ 10Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 Stb

G erfüllen müsse.Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, dass die Ausnahmebestimmung

Paragraph 10, Absatz eins b, StbG auf die minderjährige Beschwerdeführerin selbst nicht anwendbar sei und sie sohin die Einbürgerungsvoraussetzung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG erfüllen müsse. Damit ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen nicht im Recht: Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern, fallbezogen der alleinerziehenden Mutter maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es somit nicht an. Die minderjährige nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G nicht anders als durch Unterhalt und Einkommen ihrer unterhaltspflichtigen Mutter erfüllen.Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern, fallbezogen der alleinerziehenden Mutter maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es somit nicht an. Die minderjährige nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG nicht anders als durch Unterhalt und Einkommen ihrer unterhaltspflichtigen Mutter erfüllen.

§ 7Abs.

1 und 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien 38/2010 haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Die Abdeckung des Bedarfs von minderjährigen Personen, die mit einer unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die ihnen gegenüber unterhaltspflichtige Person. Personen, zwischen denen Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen und Personen in Lebensgemeinschaften bilden eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben.

Paragraph 7, Absatz eins und 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, Landesgesetzblatt für Wien 38 aus 2010, haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Die Abdeckung des Bedarfs von minderjährigen Personen, die mit einer unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die ihnen gegenüber unterhaltspflichtige Person. Personen, zwischen denen Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen und Personen in Lebensgemeinschaften bilden eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Auf die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch. Der minderjährigen Beschwerdeführerin kommt hinsichtlich des Bezuges von Sozialhilfeleistungen in Form der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Wenn sich aber der nicht gesicherte Lebensunterhalt und der Bezug von Sozialhilfeleistungen eines Elternteils im gemeinsamen Haushalt nach der Rechtslage und Rechtsprechung ohne ihr Zutun nachteilig auf minderjährige Einbürgerungswerber auswirkt, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht schlüssig, dass im Umkehrschluss eine den Elternteil begünstigende Ausnahmebestimmung im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG bei der Minderjährigen nicht schlagend werden soll. Bei der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1b StbG handelt es sich ausschließlich um eine mit der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalt im Zusammenhang stehende Regelung, dadurch werden sonstige persönliche Einbürgerungsvoraussetzungen der minderjährigen Einbürgerungswerberin nicht berührt. Wenn sich aber der nicht gesicherte Lebensunterhalt und der Bezug von Sozialhilfeleistungen eines Elternteils im gemeinsamen Haushalt nach der Rechtslage und Rechtsprechung ohne ihr Zutun nachteilig auf minderjährige Einbürgerungswerber auswirkt, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht schlüssig, dass im Umkehrschluss eine den Elternteil begünstigende Ausnahmebestimmung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG bei der Minderjährigen nicht schlagend werden soll. Bei der Ausnahmeregelung des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG handelt es sich ausschließlich um eine mit der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalt im Zusammenhang stehende Regelung, dadurch werden sonstige persönliche Einbürgerungsvoraussetzungen der minderjährigen Einbürgerungswerberin nicht berührt. Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er einerseits minderjährigen, nicht selbst erwerbsfähigen Kindern österreichischer Staatsbürger einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft einräumt, anderseits im Fall der unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen

§ 10Abs. 1b Stb

G die Kinder dennoch auf Dauer, so jedenfalls mindestens bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, von der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließen will. Bei einer solchen Auslegung käme grundsätzlich eine Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an noch minderjährige Kinder österreichischer Eltern, welche aus anderen Gründen, die sie selbst nicht zu vertreten haben, nicht erwerbsfähig sind, niemals in Betracht.Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er einerseits minderjährigen, nicht selbst erwerbsfähigen Kindern österreichischer Staatsbürger einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft einräumt, anderseits im Fall der unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen

Paragraph 10, Absatz eins b, StbG die Kinder dennoch auf Dauer, so jedenfalls mindestens bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, von der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließen will. Bei einer solchen Auslegung käme grundsätzlich eine Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an noch minderjährige Kinder österreichischer Eltern, welche aus anderen Gründen, die sie selbst nicht zu vertreten haben, nicht erwerbsfähig sind, niemals in Betracht. Die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG verfolgten Zweck der Vermeidung von finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften in Folge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin begründen.Die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG verfolgten Zweck der Vermeidung von finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften in Folge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin begründen. § Art. 4 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl.

I 96/2010, sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – die

Art. 2Abs.

1 leg.cit. der Sicherung des Lebensunterhalts dient – für alle diese Personen vor, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls laut dieser Bestimmung österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie Asylberechtigte. Diese Personen haben somit unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzlich geregelten Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass eine entsprechende finanzielle Belastung unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft eintritt. Dies trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche bereits als Asylberechtigte und Familienangehörige einer österreichischen Staatsbürgerin zu den Anspruchsberechtigten für eine bedarfsorientierte Mindestsicherung zählt. Paragraph Artikel 4, Absatz 3, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2010,, sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – die

Artikel 2, Absatz eins, leg.cit.

der Sicherung des Lebensunterhalts dient – für alle diese Personen vor, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls laut dieser Bestimmung österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie Asylberechtigte. Diese Personen haben somit unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzlich geregelten Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass eine entsprechende finanzielle Belastung unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft eintritt. Dies trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche bereits als Asylberechtigte und Familienangehörige einer österreichischen Staatsbürgerin zu den Anspruchsberechtigten für eine bedarfsorientierte Mindestsicherung zählt. Damit ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht mit dem gesetzlich verfolgten Regelungszweck vereinbar, dass der minderjährige Beschwerdeführerin, welche zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, die österreichische Staatsbürgerschaft aus dem einzigen Grund verweigert wird, dass ihre österreichische Mutter aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, einen gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes für sich selbst und die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag. Insbesondere, da dieselben Umstände die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Kindesmutter selbst nicht gehindert haben. Es liegt somit im Ergebnis kein Hindernis

§ 10Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 Stb

G für die Beschwerdeführerin vor. Die übrigen Voraussetzungen

§§ 10f

f und die Ausnahme

§ 10aAbs. 2 Z 2 Stb

G sind gegeben. Es liegt somit im Ergebnis kein Hindernis

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG für die Beschwerdeführerin vor. Die übrigen Voraussetzungen

Paragraphen 10 f, f und die Ausnahme

Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 2, StbG sind gegeben. Die Beschwerdeführerin ist Asylberechtigte und als Konventionsflüchtling anerkannt. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführerin als Kind ein selbstständiges Ausscheiden aus dem bisherigen, russischen Staatsverband

§ 10Abs. 3 Stb

G möglich und zumutbar ist.Die Beschwerdeführerin ist Asylberechtigte und als Konventionsflüchtling anerkannt. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführerin als Kind ein selbstständiges Ausscheiden aus dem bisherigen, russischen Staatsverband

Paragraph 10, Absatz 3, StbG möglich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin ist somit die Staatsbürgerschaft unmittelbar zu verleihen. Das Wirksamkeitsdatum wurde

§ 23Abs.2 Stb

G bestimmt.Der Beschwerdeführerin ist somit die Staatsbürgerschaft unmittelbar zu verleihen. Das Wirksamkeitsdatum wurde

Paragraph 23, Absatz 2, StbG bestimmt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung fehlt zur Frage, ob die Ausnahmeregelung

§ 10Abs. 1b Stb

G, sofern sie einen unterhaltspflichtigen Elternteil betrifft, auch im Einbürgerungsverfahren einer unterhaltsberechtigten Minderjährigen

§ 12Abs. 1 Z 3 Stb

G zum Tragen kommt. in Anbetracht des vom Elternteil nicht zu vertretenden nicht gesicherten Lebensunterhalt somit vom der minderjährigen Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG im Ergebnis ebenfalls nicht zu erfüllen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung fehlt zur Frage, ob die Ausnahmeregelung

Paragraph 10, Absatz eins b, StbG, sofern sie einen unterhaltspflichtigen Elternteil betrifft, auch im Einbürgerungsverfahren einer unterhaltsberechtigten Minderjährigen

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, StbG zum Tragen kommt. in Anbetracht des vom Elternteil nicht zu vertretenden nicht gesicherten Lebensunterhalt somit vom der minderjährigen Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG im Ergebnis ebenfalls nicht zu erfüllen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.34242.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.