GVG wird der Beschwerde stattgegeben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Der Beschwerdeführerin, geboren am ... 2013 in Wien wird mit Wirkung vom
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochten Bescheid wurde das Ansuchen der minderjährigen Beschwerdeführerin, eingebracht am 18.09.2014 durch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Kindesmutter Frau B. A. seit Februar 2009 Sozialhilfeleistungen beziehungsweise bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit der minderjährigen Beschwerde-führerin beziehe. Somit werde auch der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch Sozialhilfeleistungen bestritten. Die Beschwerdeführerin erfülle somit nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in Verbindung mit Abs. 5 leg.cit. Die Ausnahmebestimmung – einer dauerhaft schwerwiegenden Erkrankung –
G liege laut amtsärztlichen Gutachten bei der Kindesmutter vor. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch lediglich auf den Antragsteller selbst. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien bei der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst nicht erfüllt. Somit sei das Verleihungsansuchen abzuweisen gewesen.Mit dem angefochten Bescheid wurde das Ansuchen der minderjährigen Beschwerdeführerin, eingebracht am 18.09.2014 durch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Kindesmutter Frau B. A. seit Februar 2009 Sozialhilfeleistungen beziehungsweise bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit der minderjährigen Beschwerde-führerin beziehe. Somit werde auch der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch Sozialhilfeleistungen bestritten. Die Beschwerdeführerin erfülle somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in Verbindung mit Absatz 5, leg.cit. Die Ausnahmebestimmung – einer dauerhaft schwerwiegenden Erkrankung –
Paragraph 10, Absatz eins b, StbG liege laut amtsärztlichen Gutachten bei der Kindesmutter vor. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch lediglich auf den Antragsteller selbst. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien bei der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst nicht erfüllt. Somit sei das Verleihungsansuchen abzuweisen gewesen. Der angefochtene Bescheid wurde an die Kindesmutter als gesetzliche Vertreter durch Hinterlegung am 05.11.2014 zugestellt. Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25.11.2014 machte die Kindesmutter im Namen der Beschwerdeführerin sinngemäß geltend, dass auch der minderjährigen Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft zustehe, da die Kindesmutter die österreichische Staatsbürgerschaft trotz bestehender Krankheit erhalten habe und diese der alleinige Vormund der minderjährigen Beschwerdeführerin sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit
5 Asylgesetz zuerkannt.Die Beschwerdeführerin wurde 2013 in Wien geboren. Sie ist die außerhalb einer Ehe geborene Tochter der B. A., geborene U.. Ein Kindesvater ist in der Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt ..., nicht eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und wurde ihr mit Bescheid vom 22.02.2013, Zl: 13 02.2015-BAW die Flüchtlingseigenschaft und der Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz zuerkannt. Der Kindesmutter Frau B. A., geboren 1979 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014, Zl: MA 35/IV - U 49/2013
G 1985 mit Wirkung vom 21.07.2014 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der Familienname wurde mit Namensänderungsbescheid vom 29.07.2014 von U. in A. geändert. Zuvor war die Genannte aufgrund eines Asylantrages vom 09.04.2004 mit Bescheid vom 15.06.2005, Zl: 04.07.053-BAW als Flüchtling anerkannt und verfügte sie über den Status einer Asylberechtigten
Der Kindesmutter Frau B. A., geboren 1979 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014, Zl: MA 35/IV - U 49 aus 2013,
Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985 mit Wirkung vom 21.07.2014 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der Familienname wurde mit Namensänderungsbescheid vom 29.07.2014 von U. in A. geändert. Zuvor war die Genannte aufgrund eines Asylantrages vom 09.04.2004 mit Bescheid vom 15.06.2005, Zl: 04.07.053-BAW als Flüchtling anerkannt und verfügte sie über den Status einer Asylberechtigten
Paragraph 12, Asylgesetz. Frau B. A. kommt die gesetzliche Vertretung für die Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführerin lebt seit Geburt mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt in Wien und ist mitversichert. Sie bezieht seit Geburt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter bedarfsorientierte Mindestsicherung (Dauerleistung), gewährt vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 27 VwGVG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 27, VwGVG (samt Überschrift) lautet: Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 lauten (auszugsweise): „§ 12.
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;1. bestimmte Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinder-betreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinder-betreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. (…) § 16.
dem Vater
1 ABGB1. der Mutter
Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater
Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. (…). § 177 Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in der geltenden Fassung (samt Überschrift) lautet:Paragraph 177, Absatz 2, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in der geltenden Fassung (samt Überschrift) lautet: „Obsorge der Eltern§ 177.
Vm. § 16 Abs. 1 Z 2 StbG liegen somit vor. Die minderjährige, unmündige Beschwerdeführerin ist die Tochter einer österreichischen Staatsbürgerin und verfügt über den Status einer Asylberechtigten. Der Kindesvater ist nicht bekannt. Die Voraussetzungen
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, StbG liegen somit vor. Strittig ist im gegebenen Fall, ob die Beschwerdeführerin die Einbürgerungsvoraussetzung
G erfüllt, da sie in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer österreichischen Mutter seit Geburt, sohin auch in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bezogen hat und laufend bezieht.Strittig ist im gegebenen Fall, ob die Beschwerdeführerin die Einbürgerungsvoraussetzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG erfüllt, da sie in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer österreichischen Mutter seit Geburt, sohin auch in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bezogen hat und laufend bezieht. Zur Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass diese nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
F: BGBl. Nr. 304/1978 in familienrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Fragen das österreichische Recht anzuwenden.Das die Beschwerdeführerin den Status als Konventionsflüchtling und Asylberechtigte genießt, ist auf sie
Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in familienrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Fragen das österreichische Recht anzuwenden. Die minderjährige Beschwerdeführerin bezieht kein eigenes Einkommen und ist gegenüber ihrer alleinerziehenden Mutter
Die minderjährige Beschwerdeführerin bezieht kein eigenes Einkommen und ist gegenüber ihrer alleinerziehenden Mutter
Paragraph 231, ABGB unterhaltsberechtigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
1 ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden. EDer Lebensunterhalt des Beschwerdeführerin wäre in diesem Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinreichend gesichert, wenn im maßgeblichen Zeitraum vor dem Entscheidungszeitpunkt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seine Eltern bestand und deren Einkommen durchgehend den "Haushaltsrichtsatz"
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden. E Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.10.2009, 2007/01/0944 verdeutlicht, dass bei an einer Verleihung nach § 12 Z 3 StbG aF., nunmehr § 12 Abs. 1 Z 3 StbG, dass Einkommen und sohin auch ein Sozialhilfebezug des unterhaltspflichtigen Elternteils für einen minderjährigen Einbürgerungswerber zum Tragen kommt.Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.10.2009, 2007/01/0944 verdeutlicht, dass bei an einer Verleihung nach Paragraph 12, Ziffer 3, StbG aF., nunmehr Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, StbG, dass Einkommen und sohin auch ein Sozialhilfebezug des unterhaltspflichtigen Elternteils für einen minderjährigen Einbürgerungswerber zum Tragen kommt. Dies trifft auch auf die seit 01.08.2013 mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. I 136/2013 geänderte Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7iVm. § 10 Abs. 5 StbG zu.Dies trifft auch auf die seit 01.08.2013 mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 136 aus 2013, geänderte Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 i, römisch fünf m, Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der StbG-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 die Verleihungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 7 in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes soll unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend ergänzt, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind.Der Gesetzgeber hat jedoch mit der StbG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, die Verleihungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 7, in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes soll unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend ergänzt, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind. Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Abs. 1b soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen …(vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2303 der Beilagen XXIV. GP.).Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Absatz eins b, soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen …(vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2303 der Beilagen römisch 24 . GP.). Die belangte Behörde hat der Kindesmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin – unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 1b StbG – die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, auch wenn diese seit zumindest 2009 eine Sozialhilfeleistung, bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat und laufend bezieht.Die belangte Behörde hat der Kindesmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin – unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG – die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, auch wenn diese seit zumindest 2009 eine Sozialhilfeleistung, bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat und laufend bezieht. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, dass die Ausnahmebestimmung
G auf die minderjährige Beschwerdeführerin selbst nicht anwendbar sei und sie sohin die Einbürgerungsvoraussetzung
G erfüllen müsse.Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, dass die Ausnahmebestimmung
Paragraph 10, Absatz eins b, StbG auf die minderjährige Beschwerdeführerin selbst nicht anwendbar sei und sie sohin die Einbürgerungsvoraussetzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG erfüllen müsse. Damit ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen nicht im Recht: Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern, fallbezogen der alleinerziehenden Mutter maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es somit nicht an. Die minderjährige nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes
G nicht anders als durch Unterhalt und Einkommen ihrer unterhaltspflichtigen Mutter erfüllen.Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern, fallbezogen der alleinerziehenden Mutter maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es somit nicht an. Die minderjährige nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG nicht anders als durch Unterhalt und Einkommen ihrer unterhaltspflichtigen Mutter erfüllen.
1 und 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien 38/2010 haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Die Abdeckung des Bedarfs von minderjährigen Personen, die mit einer unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die ihnen gegenüber unterhaltspflichtige Person. Personen, zwischen denen Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen und Personen in Lebensgemeinschaften bilden eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben.
Paragraph 7, Absatz eins und 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, Landesgesetzblatt für Wien 38 aus 2010, haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Die Abdeckung des Bedarfs von minderjährigen Personen, die mit einer unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die ihnen gegenüber unterhaltspflichtige Person. Personen, zwischen denen Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen und Personen in Lebensgemeinschaften bilden eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Auf die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch. Der minderjährigen Beschwerdeführerin kommt hinsichtlich des Bezuges von Sozialhilfeleistungen in Form der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Wenn sich aber der nicht gesicherte Lebensunterhalt und der Bezug von Sozialhilfeleistungen eines Elternteils im gemeinsamen Haushalt nach der Rechtslage und Rechtsprechung ohne ihr Zutun nachteilig auf minderjährige Einbürgerungswerber auswirkt, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht schlüssig, dass im Umkehrschluss eine den Elternteil begünstigende Ausnahmebestimmung im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG bei der Minderjährigen nicht schlagend werden soll. Bei der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1b StbG handelt es sich ausschließlich um eine mit der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalt im Zusammenhang stehende Regelung, dadurch werden sonstige persönliche Einbürgerungsvoraussetzungen der minderjährigen Einbürgerungswerberin nicht berührt. Wenn sich aber der nicht gesicherte Lebensunterhalt und der Bezug von Sozialhilfeleistungen eines Elternteils im gemeinsamen Haushalt nach der Rechtslage und Rechtsprechung ohne ihr Zutun nachteilig auf minderjährige Einbürgerungswerber auswirkt, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht schlüssig, dass im Umkehrschluss eine den Elternteil begünstigende Ausnahmebestimmung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG bei der Minderjährigen nicht schlagend werden soll. Bei der Ausnahmeregelung des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG handelt es sich ausschließlich um eine mit der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalt im Zusammenhang stehende Regelung, dadurch werden sonstige persönliche Einbürgerungsvoraussetzungen der minderjährigen Einbürgerungswerberin nicht berührt. Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er einerseits minderjährigen, nicht selbst erwerbsfähigen Kindern österreichischer Staatsbürger einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft einräumt, anderseits im Fall der unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen
G die Kinder dennoch auf Dauer, so jedenfalls mindestens bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, von der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließen will. Bei einer solchen Auslegung käme grundsätzlich eine Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an noch minderjährige Kinder österreichischer Eltern, welche aus anderen Gründen, die sie selbst nicht zu vertreten haben, nicht erwerbsfähig sind, niemals in Betracht.Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er einerseits minderjährigen, nicht selbst erwerbsfähigen Kindern österreichischer Staatsbürger einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft einräumt, anderseits im Fall der unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen
Paragraph 10, Absatz eins b, StbG die Kinder dennoch auf Dauer, so jedenfalls mindestens bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, von der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließen will. Bei einer solchen Auslegung käme grundsätzlich eine Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an noch minderjährige Kinder österreichischer Eltern, welche aus anderen Gründen, die sie selbst nicht zu vertreten haben, nicht erwerbsfähig sind, niemals in Betracht. Die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG verfolgten Zweck der Vermeidung von finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften in Folge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin begründen.Die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG verfolgten Zweck der Vermeidung von finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften in Folge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin begründen. § Art. 4 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
I 96/2010, sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – die
1 leg.cit. der Sicherung des Lebensunterhalts dient – für alle diese Personen vor, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls laut dieser Bestimmung österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie Asylberechtigte. Diese Personen haben somit unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzlich geregelten Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass eine entsprechende finanzielle Belastung unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft eintritt. Dies trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche bereits als Asylberechtigte und Familienangehörige einer österreichischen Staatsbürgerin zu den Anspruchsberechtigten für eine bedarfsorientierte Mindestsicherung zählt. Paragraph Artikel 4, Absatz 3, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2010,, sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – die
der Sicherung des Lebensunterhalts dient – für alle diese Personen vor, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls laut dieser Bestimmung österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie Asylberechtigte. Diese Personen haben somit unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzlich geregelten Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass eine entsprechende finanzielle Belastung unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft eintritt. Dies trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche bereits als Asylberechtigte und Familienangehörige einer österreichischen Staatsbürgerin zu den Anspruchsberechtigten für eine bedarfsorientierte Mindestsicherung zählt. Damit ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht mit dem gesetzlich verfolgten Regelungszweck vereinbar, dass der minderjährige Beschwerdeführerin, welche zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, die österreichische Staatsbürgerschaft aus dem einzigen Grund verweigert wird, dass ihre österreichische Mutter aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, einen gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes für sich selbst und die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag. Insbesondere, da dieselben Umstände die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Kindesmutter selbst nicht gehindert haben. Es liegt somit im Ergebnis kein Hindernis
G für die Beschwerdeführerin vor. Die übrigen Voraussetzungen
f und die Ausnahme
G sind gegeben. Es liegt somit im Ergebnis kein Hindernis
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG für die Beschwerdeführerin vor. Die übrigen Voraussetzungen
Paragraphen 10 f, f und die Ausnahme
Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 2, StbG sind gegeben. Die Beschwerdeführerin ist Asylberechtigte und als Konventionsflüchtling anerkannt. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführerin als Kind ein selbstständiges Ausscheiden aus dem bisherigen, russischen Staatsverband
G möglich und zumutbar ist.Die Beschwerdeführerin ist Asylberechtigte und als Konventionsflüchtling anerkannt. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführerin als Kind ein selbstständiges Ausscheiden aus dem bisherigen, russischen Staatsverband
Paragraph 10, Absatz 3, StbG möglich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin ist somit die Staatsbürgerschaft unmittelbar zu verleihen. Das Wirksamkeitsdatum wurde
G bestimmt.Der Beschwerdeführerin ist somit die Staatsbürgerschaft unmittelbar zu verleihen. Das Wirksamkeitsdatum wurde
Paragraph 23, Absatz 2, StbG bestimmt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung fehlt zur Frage, ob die Ausnahmeregelung
G, sofern sie einen unterhaltspflichtigen Elternteil betrifft, auch im Einbürgerungsverfahren einer unterhaltsberechtigten Minderjährigen
G zum Tragen kommt. in Anbetracht des vom Elternteil nicht zu vertretenden nicht gesicherten Lebensunterhalt somit vom der minderjährigen Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG im Ergebnis ebenfalls nicht zu erfüllen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung fehlt zur Frage, ob die Ausnahmeregelung
Paragraph 10, Absatz eins b, StbG, sofern sie einen unterhaltspflichtigen Elternteil betrifft, auch im Einbürgerungsverfahren einer unterhaltsberechtigten Minderjährigen
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, StbG zum Tragen kommt. in Anbetracht des vom Elternteil nicht zu vertretenden nicht gesicherten Lebensunterhalt somit vom der minderjährigen Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG im Ergebnis ebenfalls nicht zu erfüllen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.34242.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.