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{'item': 'VGW-031/060/28130/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 103§ 9§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/060/28130/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ne

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz des Spruchs zu lauten hat:römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz des Spruchs zu lauten hat: „Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der R. Gesellschaft m.b.H. als von der Zulassungsbesitzerin benannte Auskunftspflichtige für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen G-... (Marke ...) nicht Ihrer Verpflichtung nachgekommen, der Behörde, und zwar dem Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk Wien, ..., binnen zwei Wochen nach Zustellung einer schriftlichen Aufforderung, nämlich der Aufforderung vom

  1. Dezember 2013, zugestellt am
  2. Jänner 2014, Auskunft zu erteilen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat (wobei diese Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten musste), und zwar das angeführte Kraftfahrzeug (G-...) am
  3. Oktober 2013 um 1:40 Uhr in Wien, S.-straße, weil die von Ihnen in der Lenkerauskunft (eingelangt beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk am
  4. Jänner 2014) angegebene Person (Lenkerin) nicht die angeführte Anschrift hatte. …“ II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 22,40,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 22,40,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Mai 2014 lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der R. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Marke ..., mit dem behördlichen Kennzeichen G-..., unterlassen hat, der Behörde, und zwar dem Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk in Wien, ... auf schriftliches Verlangen vom 30.12.2013, zugestellt am 3.1.2014 mitzuteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.10.2013 um 01:40 Uhr in Wien, S.-straße, abgestellt hat, insoferne am 7.1.2014 nicht ordnungsgemäß erteilt, als die von Ihnen angegebene Person (Lenkerin) an der genannten Abgabestelle laut ungarischer Post unbekannt ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der geltenden Fassung Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 112,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: EUR 11,20,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10.- pro Verwaltungsübertretung. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 123,20.„Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 11,20,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10.- pro Verwaltungsübertretung. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 123,20.„ In der gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom

  1. Juni 2014 fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer über seinen Parteienvertreter im Wesentlichen aus, dass die Daten der Fahrzeuglenkerin bei der Überlassung des Fahrzeuges anhand des von ihr ausgehändigten Führerscheins überprüft worden seien. An der Richtigkeit der in der Lenkerauskunft angeführten Adresse habe kein Zweifel bestanden. Hiervon habe sich der Zeuge Ro. R. auf Grund mehrmaliger persönlicher Besuche überzeugen können. Der Beschwerdeführer habe keine zumutbaren Möglichkeiten und Mittel, um die Richtigkeit der Angaben der Fahrzeuglenkerin überprüfen zu können. Vielmehr hätte die Behörde eine zustellfähige Anschrift der Fahrzeuglenkerin ausfindig machen können. Den Beschwerdeführer treffe an einer allfälligen Verletzung der Rechtsvorschrift keine Schuld. Keinesfalls habe er mit Vorsatz eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt. Ebenso wenig könne dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. In eventu ersuche der Beschwerdeführer dem Dargelegten insoweit Rechnung zu tragen, dass mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslagen gefunden oder die Strafe wesentlich herabgesetzt werde, weil ihm – wenn überhaupt – nur ein sehr geringes Verschulden angelastet werden könne. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde am
  2. Februar 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher der der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde und der Zeuge Herrn Ro. R. ordnungsgemäß geladen wurden. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien der Beschwerdeführer nicht. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass dieser an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und er mit dem verfahrensgegenständlichen Vorgang ad personam nichts zu tun hätte. Der Zeuge Ro. R. gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll: „Ich bin seit ca. 25 Jahren Angestellter der R. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien. Mein Vater als Geschäftsführer ist in den letzten zehn Jahren kaum noch da. Er schaut einmal die Woche vorbei, führt Kontrollen durch und geht dann wieder. Im Wesentlichen kümmere ich mich aber um den Betrieb. Die R. Gesellschaft m.b.H. betreibt einen Autoverleih und eine Reparaturwerkstätte. Nach außen hin treten wir unter der Bezeichnung „F.“ auf. Wenn ich gefragt werde, warum beim Datenausdruck (Abl. 7 des Magistratsaktes) als Zulassungsbesitzer des Kfz G-... die K. GesmbH aufscheint, so gebe ich an: Ich habe das gegenständliche Fahrzeug (G-...) als Mietwagen bekommen von der Firma K. GesmbH, weil mein gekauftes Kfz einen Fehler hatte und ich somit ohne Auto dagestanden wäre. Das Auto G-... hatte ich vier bis acht Wochen. Innerhalb welchen Zeitraumes ich das Kfz hatte, weiß ich heute nicht mehr. Das Auto war sicher auch am
  3. Oktober 2013 bei mir. Die Lenkerauskunft (Abl. 22) wurde von mir unterschrieben. Die angegebene Lenkerin war eine private Bekanntschaft von mir und habe ich ihr das Auto auch zum Fahren gegeben. Bei der in Rede stehenden Lenkerin handelt es sich um eine Kurzbekanntschaft von einer Woche, wenn überhaupt. Den Namen habe ich vom Führerschein. Ich habe mir selbstverständlich den Führerschein zeigen lassen, bevor ich ihr das Auto zum Fahren gegeben habe. Die Wohnadresse weiß ich deswegen, weil ich sie dorthin gebracht habe. Ich habe sie zwei Mal heimgebracht. Die angegebene Fahrzeuglenkerin hat mir angesagt, dass sie in So. wohne. So. ist für mich kein Auftrag dort hinzufahren. Die genaue Adresse wurde dann allerdings so gefunden, dass mich meine Bekanntschaft einfach eingewiesen hat. Ich habe mir die Adresse, zu der ich sie geführt habe, nicht gemerkt. Ich musste extra noch einmal dorthin fahren, um Straßennamen und Hausnummer festzustellen. Diese Nummer habe ich dann angegeben. Ich habe meine Bekanntschaft bis zur Wohnungstür begleitet. In der Wohnung selbst war ich allerdings nicht drinnen. Sie hat die Wohnungstüre aufgesperrt und ist dann dort hineingegangen. Ich weiß, dass sie bei einem „Typen“ gewohnt hat. Ob das ihr Freund war oder wer auch immer, das habe ich nicht hinterfragt. Ich habe keine Nummer oder Email-Adresse von meiner Bekanntschaft angenommen. Zur Verfügung gestellt wurde das in Rede stehende Kfz genau genommen der Firma R. GesmbH. Ich bin damit nur gefahren.“ Folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der R. Gesellschaft m.b.H. Im Jahr 2013 wurde der R. Gesellschaft m.b.H. von der K. Gesellschaft m.b.H. ein Kraftfahrzeug (Marke ...), mit dem behördlichen Kennzeichen G-..., zum Gebrauch überlassen, wobei in den Zeitraum der Überlassung auch der
  4. Oktober 2013 (Tag der Übertretung, die Anlass für eine Lenkeranfrage war) fiel. Benützt wurde das Fahrzeug grundsätzlich vom Sohn des Beschwerdeführers, Herrn Ro. N. R., der zum Zeitpunkt der Verwendung des in Rede stehenden Kfz auch Angestellter der R. Gesellschaft m.b.H. war. Er überließ das Kfz unter anderem am
  5. Oktober 2013 Frau A. D., einer kurzen privaten Bekanntschaft. Vor Weitergabe des Fahrzeugs ließ er sich die Identität von Frau D. durch Vorlage ihres Führerscheins nachweisen. Ihre Wohnadresse ließ sich N. R. nicht belegen. Auch hatte er keinerlei Vorsorge getroffen, um eine Kontaktaufnahme mit der Lenkerin über verschiedene Kommunikationsmittel (E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc.) sicherzustellen. Mit an die R. Gesellschaft m.b.H. gerichtetem Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom
  6. Dezember 2013 (übernommen vom Geschäftsführer Ro. R. am
  7. Jänner 2014) wird folgendes mitgeteilt: „… Sie wurden von der K. Gesellschaft m.b.H. als auskunftspflichtige Person für unten angeführtes KFZ genannt und werden nunmehr als Auskunftspflichtiger für nachstehend genanntes Fahrzeug

§ 103Abs.

2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wer das KraftfahrzeugSie wurden von der K. Gesellschaft m.b.H. als auskunftspflichtige Person für unten angeführtes KFZ genannt und werden nunmehr als Auskunftspflichtiger für nachstehend genanntes Fahrzeug

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug Marke: ... Beh. Kennzeichen: G-... Am 06.10.2013 um 01:40 Uhr in Wien, Si.-straße abgestellt hat. … Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Können Sie die verlangte Auskunft nicht erteilen, so haben sie jene Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Sie werden darauf hingewiesen, dass sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, keine Übertretung begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach ein allfälliger Strafbetrag bereits beglichen ist. …“ Daraufhin wird gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) von der R. Gesellschaft m.b.H. (unterfertigt von Ro. N. R.) eine Lenkerauskunft (eingelangt am

  1. Jänner 2014) erteilt, die als Lenkerin Frau A. D. mit ... 1972 als Geburtsdatum und So., M. als Adresse anführt. An die angegebene Lenkerin wird unter der in der Lenkerauskunft angeführten Adresse eine Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom
  2. Jänner 2014, mit der eine Übertretung mit dem gegenständlichen Kfz (G-...) geahndet werden sollte, versendet. Das Schriftstück konnte allerdings nicht zugestellt werden, da Lenkerin nicht die angegebene Anschrift hatte. Die aufgenommenen Beweise sind wie folgt zu würdigen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Akt (Akt des Verwaltungsgerichts Wien und Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wien) und die Einvernahme des Zeugen N. R.. Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und sich daher der Möglichkeit begeben an der Beweisaufnahme mitzuwirken. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte an der Echtheit und Richtigkeit der den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde liegenden Urkunden zu zweifeln. Aus dem Vermerk „inconnu“ des Rückscheins der an die Lenkerin gerichteten Strafverfügung ist abzuleiten, dass die Zustelladresse der angegebenen Lenkerin keine Anschrift war, unter der die Lenkerin gemeldet war. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Zeugen R. der Wahrheit entsprechen, da dieser im persönlichen Eindruck glaubwürdig wirkte, insbesondere aufgrund des Umstands, dass er nicht vermittelte, irgendwelche Tatsachen geheim halten zu wollen, sondern vielmehr freimütig über die Geschehnisse erzählte. Die Feststellung zur falschen Anschrift der angegebenen Lenkerin stehen nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen R., da die von ihm angeführten Umstände über die Wohnadresse der angegebenen Lenkerin es möglich erscheinen lassen, dass es sich bei dieser Adresse nicht um die Anschrift der Lenkerin handelte. Rechtliche Würdigung:

§ 103Abs.

2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Zufolge § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Zufolge Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, der zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, der zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Zulassungsbesitzerin des von der verfahrensgegenständlichen Lenkerauskunft betroffenen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen G-..., die K. Gesellschaft m. b. H., verwies zutreffend im Sinne von § 103 Abs. 2 KFG auf die R. Gesellschaft m.b.H., der das Kfz überlassen wurde. Die R. Gesellschaft m.b.H. erteilte eine unzutreffende Lenkerauskunft, da die Anschrift der Lenkerin nicht stimmte.Die Zulassungsbesitzerin des von der verfahrensgegenständlichen Lenkerauskunft betroffenen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen G-..., die K. Gesellschaft m. b. H., verwies zutreffend im Sinne von Paragraph 103, Absatz 2, KFG auf die R. Gesellschaft m.b.H., der das Kfz überlassen wurde. Die R. Gesellschaft m.b.H. erteilte eine unzutreffende Lenkerauskunft, da die Anschrift der Lenkerin nicht stimmte. Die Lenkerauskunft ist der R. Gesellschaft m.b.H. zuzurechnen, da an sie die Anfrage des Magistrats der Stadt Wien gerichtet wurde. Dem steht die Unterfertigung durch den Zeugen R. nicht entgegen, da dieser in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung angab, dass er sich im Wesentlichen um den Betrieb (Anm.: der R. Gesellschaft m.b.H.) kümmere. Die Lenkerauskunft ist der R. Gesellschaft m.b.H. zuzurechnen, da an sie die Anfrage des Magistrats der Stadt Wien gerichtet wurde. Dem steht die Unterfertigung durch den Zeugen R. nicht entgegen, da dieser in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung angab, dass er sich im Wesentlichen um den Betrieb Anmerkung, der R. Gesellschaft m.b.H.) kümmere. Die gegebenen Umstände weisen darauf hin, dass von einem Verschulden ausgegangen werden muss. So wurde das Kfz von einem Angestellten der R. Gesellschaft m.b.H., namentlich dem Zeugen R., einer kurzen Bekanntschaft von wenigen Tagen überlassen worden, von deren Namen er sich zwar durch Vorlage des Führerscheins überzeugte, aber von deren Anschrift er mangels näherer Kenntnis ihrer Lebensverhältnisse (vgl. dazu die Angaben in der Zeugenbefragung) nicht überzeugt sein durfte. Wie sich im Nachhinein herausstellte, stimmte die Anschrift auch nicht. Zudem hat er für keinerlei Kontaktaufnahmemöglichkeiten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.) mit der Lenkerin gesorgt, die es ermöglicht hätten, sich nach Empfang der erteilten Lenkerauskunft über die Richtigkeit der Anschrift zu vergewissern. Der Beschwerdeführer hat zudem von sich aus nicht dargelegt, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hätte, um zu verhindern, dass die R. Gesellschaft m.b.H. in Unkenntnis der richtigen Anschrift eines überlassenen Kraftfahrzeugs geraten konnte.Die gegebenen Umstände weisen darauf hin, dass von einem Verschulden ausgegangen werden muss. So wurde das Kfz von einem Angestellten der R. Gesellschaft m.b.H., namentlich dem Zeugen R., einer kurzen Bekanntschaft von wenigen Tagen überlassen worden, von deren Namen er sich zwar durch Vorlage des Führerscheins überzeugte, aber von deren Anschrift er mangels näherer Kenntnis ihrer Lebensverhältnisse vergleiche dazu die Angaben in der Zeugenbefragung) nicht überzeugt sein durfte. Wie sich im Nachhinein herausstellte, stimmte die Anschrift auch nicht. Zudem hat er für keinerlei Kontaktaufnahmemöglichkeiten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.) mit der Lenkerin gesorgt, die es ermöglicht hätten, sich nach Empfang der erteilten Lenkerauskunft über die Richtigkeit der Anschrift zu vergewissern. Der Beschwerdeführer hat zudem von sich aus nicht dargelegt, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hätte, um zu verhindern, dass die R. Gesellschaft m.b.H. in Unkenntnis der richtigen Anschrift eines überlassenen Kraftfahrzeugs geraten konnte. Die R. Gesellschaft m.b.H. verletzte somit die Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft

§ 103Abs.

2 KFG. Da es Sinn und Zweck des § 103 Abs. 2 KFG ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, verletzt auch eine falsche Auskunft die genannte Bestimmung, selbst wenn die auskunftspflichtige R. Gesellschaft m.b.H. der Meinung war, dass die Auskunft richtig war. Dazu ist auch anzumerken, dass Gegenstand der Lenkerauskunft

§ 103Abs.

2 KFG die Angabe des Namens und der Anschrift des Lenkers ist, sodass der Hinweis in der Beschwerde, dass die Behörde eine zustellfähige Anschrift der Fahrzeuglenkerin ausfindig machen hätte können, kein Grund ist, dass kein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 KFG vorliegt.Die R. Gesellschaft m.b.H. verletzte somit die Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft

Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Da es Sinn und Zweck des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, verletzt auch eine falsche Auskunft die genannte Bestimmung, selbst wenn die auskunftspflichtige R. Gesellschaft m.b.H. der Meinung war, dass die Auskunft richtig war. Dazu ist auch anzumerken, dass Gegenstand der Lenkerauskunft

Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Angabe des Namens und der Anschrift des Lenkers ist, sodass der Hinweis in der Beschwerde, dass die Behörde eine zustellfähige Anschrift der Fahrzeuglenkerin ausfindig machen hätte können, kein Grund ist, dass kein Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorliegt. Der Beschwerdeführer war

§ 9Abs. 1 VSt

G als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich für die gegenständliche Übertretung verantwortlich. Der Beschwerdeführer war

Paragraph 9, Absatz eins, VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich für die gegenständliche Übertretung verantwortlich. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Aufgrund der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da dieser nicht dargetan hat, dass er die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung der Übertretung getroffen hatte. Da die Anschrift der angegebenen Lenkerin nicht stimmte, konnte die Lenkeranfrage nicht ihren Zweck erfüllen, womit auch die Folge der Übertretung nicht als unbedeutend einzustufen war. Für ein Absehen von der Strafe oder eine „bloße“ Ermahnung war somit keine Grundlage gegeben. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht hat, war (angesichts seiner beruflichen Stellung) von jedenfalls durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen und ist der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Einschätzung durch die belangte Behörde im angefochtene Straferkenntnis auch nicht entgegen getreten. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und auf den bis zu EUR 5.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe (weniger als 3 % der Strafobergrenze) im untersten Bereich angesiedelt. Sie ist durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass nicht vorsätzlich eine falsche Auskunft erteilt wurde, sondern jener Kenntnisstand angegeben wurde, über den die Auskunftspflichtige verfügte. Eine Herabsetzung der Strafe auf eine noch geringere Höhe kam insbesondere aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Aufgrund von Mängeln des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses war dieser entsprechend anzupassen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.060.28130.2014

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