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{'item': 'VGW-031/077/712/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 10§ 11§ 20§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/077/712/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppe

§ 50Vw

GVG wird das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.11.2014, Zahl: MBA ... - S 31959/14 mit der Maßgabe bestätigt, dass die verhängte Geldstrafe mit € 300,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag bemessen wird.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.11.2014, Zahl: MBA ... - S 31959/14 mit der Maßgabe bestätigt, dass die verhängte Geldstrafe mit € 300,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag bemessen wird. II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde wird

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit € 30,00 festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Strafe.römisch zwei. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde wird

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 30,00 festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Strafe. III. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.römisch drei. Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, am 27.5.2014 um 18:13 Uhr als Lenkerin des Kraftfahrzeuges ... mit dem behördlichen Kennzeichen MI-..., das auf sie zugelassen war, die mautpflichtige Bundesstraße A 23 im Bereich Mautabschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn Hirschstetten, benützt zu haben, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war.Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, am 27.5.2014 um 18:13 Uhr als Lenkerin des Kraftfahrzeuges ... mit dem behördlichen Kennzeichen MI-..., das auf sie zugelassen war, die mautpflichtige Bundesstraße A 23 im Bereich Mautabschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn Hirschstetten, benützt zu haben, ohne die nach Paragraph 10, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 550,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt. Zur Strafbemessung führte die Behörde insbesondere aus, der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden seien im vorliegenden Fall durchschnittlich. Bei der Strafbemessung sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd und als erschwerend kein Umstand gewertet worden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien von der Beschuldigten nicht bekannt gegeben worden, sodass bei der Strafbemessung durchschnittliche Werte angenommen und zu Grunde gelegt worden seien. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein. Es wurde am 2.3.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin zum Tathergang im Wesentlichen ihr bereits im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde schriftlich erstattetes Vorbringen wiederholte. Das Verwaltungsgericht erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Tathergang auf Grund des von ihr durchgehend vermittelten glaubwürdigen Eindruckes sowie der von ihr bereits im behördlichen Verfahren im Original vorgelegten Belege als erwiesen. Es wurde somit zum Tathergang folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat im Jänner 2014 eine Jahresvignette gekauft und ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges angebracht. Auf Grund von Glasbruch der Windschutzscheibe musste sie diese erneuern, was sie am 26.5.2014 in Ungarn tat. Am 28.5.2014 fuhr die Beschwerdeführerin zum Ö. in T., wo sie im Jänner 2014 die Jahresvignette gekauft hatte, und erhielt dort gegen Vorlage der Rechnungen über den seinerzeitigen Vignettenkauf und den durchgeführten Tausch der Windschutzscheibe eine Ersatzvignette. Am 27.5.2014, also einen Tag nach dem Scheibentausch und einen Tag vor Besorgung der Ersatzvignette, benützte die Beschwerdeführerin die mautpflichtige Bundesstraße A 23 und geriet am oben angeführten Tatort in eine automatische Vignettenkontrolle. Dabei hatte sie die Jahresvignette nicht an der Windschutzscheibe angebracht, sondern stattdessen den Teil der ausgetauschten Windschutzscheibe, auf dem die Vignette angebracht war, im Fahrzeug mitgeführt.

§ 10Abs.

1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Paragraph 10, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

§ 11Abs.

1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

§ 20Abs.

1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, die Verwaltungsübertretung der Mautprellerei und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3.000 € zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, die Verwaltungsübertretung der Mautprellerei und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3.000 € zu bestrafen.

§ 11Abs.

5 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über die Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen.

Paragraph 11, Absatz 5, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über die Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen.

Punkt 7.1 der Mautordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 38 (gültig vom 1.1.2014 bis 23.6.2014) ist die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. Aus den ob genannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Tatbestand der Mautprellerei immer bereits dann erfüllt ist, wenn eine mautpflichtige Bundesstraße benützt wird und dabei die Vignette über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag daher nichts daran zu ändern, dass auch die Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin den Tatbestand der Mautprellerei im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen erfüllen. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten hätte beispielsweise darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie ohne zeitliche Unterbrechung mautpflichtige Bundesstraßen benützen will, bereits an der Grenze zu Österreich neuerlich eine Jahresvignette kauft und bei der ASFINAG unter Vorlage der Rechnungen über den vorangegangenen Vignettenkauf und über den Tausch der Windschutzscheibe sowie unter Nachweis der erfolgten Anbringung der ersten Vignette an der ausgetauschten Windschutzscheibe den Ersatz der Kosten für den neuerlichen Vignettenkauf beantragt. Diese Möglichkeit war der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Eine andere Möglichkeit hätte im vorübergehenden Verzicht auf die Benützung des mautpflichtigen Bundesstraßennetzes und stattdessen der Benützung des nicht mautpflichtigen Straßennetzes bestanden. Hinsichtlich Strafbemessung hat das Verwaltungsgericht folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin hat die Jahresvignette tatsächlich bereits im Jänner 2014 gekauft und ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges angebracht. In die Situation, eine mautpflichtige Bundesstraße ohne gültig angebrachte Vignette zu benützen, ist sie nur gekommen, weil sie auf Grund eines Schadensfalles die Windschutzscheibe tauschen musste und die Ersatzvignette erst nach durchgeführtem Tausch der Windschutzscheibe beantragen konnte. Die Möglichkeit, die Vignette ein zweites Mal zu kaufen und den Ersatz der Kosten für den neuerlichen Vignettenkauf zu beantragen, war der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit nicht wissen musste, sehr wohl aber bei der ASFINAG wegen etwaiger Möglichkeiten hätte nachfragen können und auf Nachfrage eine entsprechende Auskunft erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin hat keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen. Die Beschwerdeführerin hat als Empfängerin von Notstandshilfe ungünstige Einkommensverhältnisse und besitzt kein Vermögen. § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sieht für den Tatbestand der Mautprellerei einen Strafrahmen von 300,00 € (Mindeststrafe) bis 3.000,00 € (Höchststrafe) vor.Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sieht für den Tatbestand der Mautprellerei einen Strafrahmen von 300,00 € (Mindeststrafe) bis 3.000,00 € (Höchststrafe) vor. Das Magistratische Bezirksamt hat in seinem Straferkenntnis die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin bereits als mildernd zu Grunde gelegt. In den näheren Umständen der Tatbegehung liegt jedoch ein weiterer Milderungsgrund, welcher dem Straferkenntnis zu Folge vom Magistratischen Bezirksamt nicht berücksichtigt wurde und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ein gewisses Gewicht hat. Dieser liegt zum einen darin, dass die Beschwerdeführerin vor der Tatbegehung die Jahresvignette gekauft und ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges angebracht hat und lediglich Glasbruch und der damit erforderlich gewordene Scheibentausch dazu geführt haben, dass die Vignette zum Tatzeitpunkt nicht an der Windschutzscheibe angebracht war. Außerdem beträgt der Zeitraum zwischen dem in Ungarn erfolgten Scheibentausch und dem Besorgen der Ersatzvignette in T. lediglich zwei Tage, weshalb durchaus davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Ersatzvignette unverzüglich nach dem Scheibentausch besorgt hat. Dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, die Jahresvignette ein zweites Mal zu kaufen und unter Nachweis des vorangegangenen Vignettenkaufes und des Tausches der Windschutzscheibe, auf der die erste Vignette angebracht war, den Ersatz der Kosten zu beantragen, nichts gewusst hat, ist nachvollziehbar und stellt einen weiteren Grund dar, die Strafe tendenziell gering zu bemessen. Die bestehende Arbeitslosigkeit mit dem damit verbundenen Bezug von Notstandshilfe und die damit einhergehenden ungünstigen Einkommensverhältnisse sowie das Fehlen von Vermögen stellen einen weiteren Grund dar, die Strafe gering zu bemessen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen verwaltungsstrafverfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen verwaltungsstrafverfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (§ 19 Abs. 1 VStG) ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes durchaus gewichtig. Allerdings ist das Ausmaß seiner Beeinträchtigung im Anlassfall insoweit gering, als die Beschwerdeführerin die Jahresvignette bereits gekauft und ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges angebracht hat und die tatgegenständliche Situation nur durch Glasbruch und die Unwissenheit der Beschwerdeführerin über die in diesem Fall bestehende Möglichkeit, die Vignette ein zweites Mal zu kaufen und die Rückerstattung der Kosten für den zweiten Vignettenkauf zu beantragen, entstanden ist.Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Paragraph 19, Absatz eins, VStG) ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes durchaus gewichtig. Allerdings ist das Ausmaß seiner Beeinträchtigung im Anlassfall insoweit gering, als die Beschwerdeführerin die Jahresvignette bereits gekauft und ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges angebracht hat und die tatgegenständliche Situation nur durch Glasbruch und die Unwissenheit der Beschwerdeführerin über die in diesem Fall bestehende Möglichkeit, die Vignette ein zweites Mal zu kaufen und die Rückerstattung der Kosten für den zweiten Vignettenkauf zu beantragen, entstanden ist. Erschwerungsgründe im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG liegen gegenständlich nicht vor. Mildernd wurde von der Behörde bereits die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, VStG liegen gegenständlich nicht vor. Mildernd wurde von der Behörde bereits die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Die Behörde ist jedoch von durchschnittlichem Verschulden ausgegangen. Tatsächlich besteht nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes die weit verbreitete Vorstellung, im Fall eines Bruches der Windschutzscheibe müsse man nach dem Austausch der Windschutzscheibe die Ausstellung einer Ersatzvignette beantragen. Diese Vorgangsweise führt jedoch dazu, dass der Lenker bis zur Ausstellung einer solchen Ersatzvignette das mautpflichtige Bundesstraßennetz nicht benützen darf, obwohl er die Jahresmaut bezahlt hat. Das Wissen, dass man in einem solchen Fall zunächst neuerlich eine Jahresvignette kauft und an der neuen Windschutzscheibe anbringt und sodann den Ersatz der Kosten für diese neue Vignette – und nicht die Ausstellung einer Ersatzvignette – beantragt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht allgemein verbreitet. Die Kenntnis der Möglichkeit, die Ausstellung einer Ersatzvignette zu beantragen, hält Lenker offenbar davon ab, bei der ASFINAG nachzufragen. Diese Feststellungen treffen insoweit auch auf die Beschwerdeführerin zu, als auch sie sich in vermeintlicher Kenntnis der für einen solchen Fall korrekten Vorgangsweise wähnte und daher eine Nachfrage bei der ASFINAG, wie in ihrem Fall am besten vorzugehen sei, unterließ. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes als gering zu bewerten. Bei der Strafbemessung sind weiters unter anderem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Diese sind im Fall der Beschwerdeführerin jeweils ungünstig. Die Behörde hat für ihre Strafbemessung durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin angenommen, weil die Beschwerdeführerin in diesem Verfahrensstadium ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch nicht bekannt gegeben hat. Insoweit liegt im Vergleich zum Straferkenntnis mit den ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein weiterer Milderungsgrund vor. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG kann jedoch insoweit nicht ausgegangen werden, als die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die

§ 19Abs. 1 VSt

G einen wesentlichen Aspekt der Strafbemessung darstellt, gewichtig ist und außerdem die Milderungsgründe insgesamt nicht ein solches Gewicht erreichen, dass die Voraussetzungen des § 20 VStG erfüllt wären. Immerhin muss sich die Beschwerdeführerin trotz aller Milderungsgründe vorwerfen lassen, dass sie entweder bei der ASFINAG hätte nachfragen können oder, soweit sie nicht auf diese Idee kommt, auf die Benützung des mautpflichtigen Bundesstraßennetzes hätte vorübergehend verzichten können.Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des Paragraph 20, VStG kann jedoch insoweit nicht ausgegangen werden, als die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die

Paragraph 19, Absatz eins, VStG einen wesentlichen Aspekt der Strafbemessung darstellt, gewichtig ist und außerdem die Milderungsgründe insgesamt nicht ein solches Gewicht erreichen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG erfüllt wären. Immerhin muss sich die Beschwerdeführerin trotz aller Milderungsgründe vorwerfen lassen, dass sie entweder bei der ASFINAG hätte nachfragen können oder, soweit sie nicht auf diese Idee kommt, auf die Benützung des mautpflichtigen Bundesstraßennetzes hätte vorübergehend verzichten können. In Anbetracht der bereits vor der Tatbegehung von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß entrichteten Jahresmaut (Anbringung der Vignette an der Windschutzscheibe), der unverzüglichen Besorgung einer Ersatzvignette, des Fehlens einschlägiger Verwaltungsvorstrafen und der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erschien es jedoch vertretbar, die Strafe mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 300,00 € zu bemessen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.077.712.2015

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